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immobilia 2024/01 - SVIT

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IMMOBILIENRECHT<br />

VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ<br />

ERLAUBT: UNTERZEICHNUNG<br />

EINES DURCH DEN UNGEBUN­<br />

DENEN VERSICHERUNGSVER­<br />

MITTLER UNTERBREITETEN<br />

VERSICHERUNGSVERTRAGS<br />

Immobiliendienstleister dürfen im Rahmen<br />

ihres Mandats und ihrer Kompetenzen<br />

den Entscheid des Auftraggebers (siehe<br />

vorhergehende Seiten) umsetzen und als<br />

Vertretung unterzeichnen, die auf den Auftraggeber<br />

lauten.<br />

4. VERSICHERUNGSAB­<br />

SCHLUSS ÜBER VERSICHE­<br />

RUNGSGESELLSCHAFTEN<br />

ODER GEBUNDENE VER­<br />

SICHERUNGSVERMITTLER<br />

ERLAUBT: IDENTIFIKATION VON<br />

VERSICHERUNGSGESELLSCHAF­<br />

TEN ODER GEBUNDENEN VER­<br />

SICHERUNGSVERMITTLERN ZUR<br />

OFFERTANFRAGE<br />

Entscheidet sich der Auftraggeber bzw.<br />

– je nach Kompetenzregelung – der Immobiliendienstleisters<br />

für den «direkten»<br />

Versicherungsabschluss über eine<br />

Versicherungsgesellschaft oder einen gebundenen<br />

Versicherungsvermittler («Agentur»),<br />

so nennt der Auftraggeber dem<br />

Immobiliendienstleister die Versicherungsgesellschaften<br />

bzw. die gebundenen Versicherungsvermittler<br />

(«Agenturen»), die für<br />

eine Offerte anzufragen sind. Der Immobiliendienstleister<br />

darf die Identifikation durch<br />

ungestützte Befragung («Welche Versicherungsgesellschaften<br />

und Agenturen sollen<br />

wir anfragen?») und gestützte Befragung<br />

(«Sollen wir A, B und C ebenfalls anfragen?»)<br />

begleiten. Verzichtet der Auftraggeber auf<br />

die Nennung, entscheidet der Immobiliendienstleister<br />

selbstständig.<br />

ERLAUBT: EINHOLEN VON<br />

OFFERTEN VON VERSICHE­<br />

RUNGSGESELLSCHAFTEN BZW.<br />

GEBUNDENEN VERSICHE­<br />

RUNGSVERMITTLERN<br />

Immobiliendienstleister dürfen bei<br />

den identifizierten Versicherungsgesellschaften<br />

bzw. gebundenen Versicherungsvermittlern<br />

im Namen des Auftraggebers<br />

Offerten für einen Versicherungsvertrag<br />

einholen. Es ist darauf zu achten, dass die<br />

Offerten auf den Auftraggeber lauten. Die<br />

Offerten sind dem Auftraggeber vorzulegen.<br />

Da die Versicherungsberatung<br />

eher eine Nebentätigkeit<br />

in der Bewirtschaftung<br />

darstellt,<br />

ist nicht davon auszugehen,<br />

dass die Mitglieder<br />

des <strong>SVIT</strong> sich grossmehrheitlich<br />

bei der<br />

Finma registrieren lassen<br />

wollen bzw. können.<br />

UNTERSAGT: EMPFEHLUNG FÜR<br />

DEN ABSCHLUSS EINES UNTER­<br />

BREITETEN VERSICHERUNGS­<br />

VERTRAGS<br />

Immobiliendienstleister dürfen keine<br />

Empfehlungen abgeben, welche Offerte zu<br />

berücksichtigen ist. Die Erstellung einer<br />

nicht wertenden Übersicht über Leistungen,<br />

Prämien usw. ist erlaubt.<br />

UNTERSAGT: ENTSCHEID ÜBER<br />

DEN ABSCHLUSS EINES UNTER­<br />

BREITETEN VERSICHERUNGS­<br />

VERTRAGS<br />

Immobiliendienstleister dürfen keine<br />

Entscheidungen bezüglich der zu berücksichtigenden<br />

Offerte treffen, selbst wenn<br />

dies gemäss Mandat und Kompetenzerteilung<br />

erlaubt wäre. Die Offerten für<br />

Versicherungsverträge sind zwingend dem<br />

Auftraggeber zur Entscheidung vorzulegen.<br />

ERLAUBT: UNTERZEICHNUNG<br />

EINES UNTERBREITETEN VER­<br />

SICHERUNGSVERTRAGS<br />

Immobiliendienstleister dürfen im Rahmen<br />

ihres Mandats, ihrer Kompetenzen<br />

und ihres Treueverhältnisses gegenüber<br />

dem Auftraggeber als Vertretung unterzeichnen,<br />

die auf den Auftraggeber lauten.<br />

*MARCEL HUG<br />

Der Autor ist CEO des <strong>SVIT</strong><br />

Schweiz.<br />

BILD: ZVG<br />

34<br />

IMMOBILIA / Dezember 2023

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