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IMMOBILIENRECHT<br />
VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ<br />
ERLAUBT: UNTERZEICHNUNG<br />
EINES DURCH DEN UNGEBUN<br />
DENEN VERSICHERUNGSVER<br />
MITTLER UNTERBREITETEN<br />
VERSICHERUNGSVERTRAGS<br />
Immobiliendienstleister dürfen im Rahmen<br />
ihres Mandats und ihrer Kompetenzen<br />
den Entscheid des Auftraggebers (siehe<br />
vorhergehende Seiten) umsetzen und als<br />
Vertretung unterzeichnen, die auf den Auftraggeber<br />
lauten.<br />
4. VERSICHERUNGSAB<br />
SCHLUSS ÜBER VERSICHE<br />
RUNGSGESELLSCHAFTEN<br />
ODER GEBUNDENE VER<br />
SICHERUNGSVERMITTLER<br />
ERLAUBT: IDENTIFIKATION VON<br />
VERSICHERUNGSGESELLSCHAF<br />
TEN ODER GEBUNDENEN VER<br />
SICHERUNGSVERMITTLERN ZUR<br />
OFFERTANFRAGE<br />
Entscheidet sich der Auftraggeber bzw.<br />
– je nach Kompetenzregelung – der Immobiliendienstleisters<br />
für den «direkten»<br />
Versicherungsabschluss über eine<br />
Versicherungsgesellschaft oder einen gebundenen<br />
Versicherungsvermittler («Agentur»),<br />
so nennt der Auftraggeber dem<br />
Immobiliendienstleister die Versicherungsgesellschaften<br />
bzw. die gebundenen Versicherungsvermittler<br />
(«Agenturen»), die für<br />
eine Offerte anzufragen sind. Der Immobiliendienstleister<br />
darf die Identifikation durch<br />
ungestützte Befragung («Welche Versicherungsgesellschaften<br />
und Agenturen sollen<br />
wir anfragen?») und gestützte Befragung<br />
(«Sollen wir A, B und C ebenfalls anfragen?»)<br />
begleiten. Verzichtet der Auftraggeber auf<br />
die Nennung, entscheidet der Immobiliendienstleister<br />
selbstständig.<br />
ERLAUBT: EINHOLEN VON<br />
OFFERTEN VON VERSICHE<br />
RUNGSGESELLSCHAFTEN BZW.<br />
GEBUNDENEN VERSICHE<br />
RUNGSVERMITTLERN<br />
Immobiliendienstleister dürfen bei<br />
den identifizierten Versicherungsgesellschaften<br />
bzw. gebundenen Versicherungsvermittlern<br />
im Namen des Auftraggebers<br />
Offerten für einen Versicherungsvertrag<br />
einholen. Es ist darauf zu achten, dass die<br />
Offerten auf den Auftraggeber lauten. Die<br />
Offerten sind dem Auftraggeber vorzulegen.<br />
Da die Versicherungsberatung<br />
eher eine Nebentätigkeit<br />
in der Bewirtschaftung<br />
darstellt,<br />
ist nicht davon auszugehen,<br />
dass die Mitglieder<br />
des <strong>SVIT</strong> sich grossmehrheitlich<br />
bei der<br />
Finma registrieren lassen<br />
wollen bzw. können.<br />
UNTERSAGT: EMPFEHLUNG FÜR<br />
DEN ABSCHLUSS EINES UNTER<br />
BREITETEN VERSICHERUNGS<br />
VERTRAGS<br />
Immobiliendienstleister dürfen keine<br />
Empfehlungen abgeben, welche Offerte zu<br />
berücksichtigen ist. Die Erstellung einer<br />
nicht wertenden Übersicht über Leistungen,<br />
Prämien usw. ist erlaubt.<br />
UNTERSAGT: ENTSCHEID ÜBER<br />
DEN ABSCHLUSS EINES UNTER<br />
BREITETEN VERSICHERUNGS<br />
VERTRAGS<br />
Immobiliendienstleister dürfen keine<br />
Entscheidungen bezüglich der zu berücksichtigenden<br />
Offerte treffen, selbst wenn<br />
dies gemäss Mandat und Kompetenzerteilung<br />
erlaubt wäre. Die Offerten für<br />
Versicherungsverträge sind zwingend dem<br />
Auftraggeber zur Entscheidung vorzulegen.<br />
ERLAUBT: UNTERZEICHNUNG<br />
EINES UNTERBREITETEN VER<br />
SICHERUNGSVERTRAGS<br />
Immobiliendienstleister dürfen im Rahmen<br />
ihres Mandats, ihrer Kompetenzen<br />
und ihres Treueverhältnisses gegenüber<br />
dem Auftraggeber als Vertretung unterzeichnen,<br />
die auf den Auftraggeber lauten.<br />
*MARCEL HUG<br />
Der Autor ist CEO des <strong>SVIT</strong><br />
Schweiz.<br />
BILD: ZVG<br />
34<br />
IMMOBILIA / Dezember 2023