06.02.2024 Aufrufe

VERTRIEBSERFOLG 2024

Zukunftsweisende Perspektiven und Strategien für Vermittler:innen und Berater:innen Themen u.a.: Fast drei Viertel der Versicherungsmakler sind aktuell zwischen 55 und 70 Jahre alt. Bis 2030 wird es daher einen starken Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge in das Rentenalter geben. Dazu kommt das große Recruiting- und Imageproblem der gesamten Branche, junge Menschen für diesen Beruf zu gewinnen. Was der Branche bevorsteht, womit zu rechnen ist und wie darauf reagiert werden könnte, zeigt die neue BearingPoint-Studie “Maklermarkt 2030”. Bewertungsportale mit ihren Sternebewertungen und Kundenrezensionen spielen mittlerweile eine wichtige Rolle bei Kaufentscheidungen. „Bewertungsportale haben in der Verbraucherdemokratie enorm an Einfluss gewonnen“, sagt Axel Stempel, Geschäftsführer bei HEUTE UND MORGEN. „Für Finanzdienstleister gilt es, die Nutzung und Wirkung von Bewertungsportalen bei Finanzdienstleistungen besser zu verstehen und überzeugende Strategien im Umgang mit Kundenbewertungen zu entwickeln. Bislang herrscht hier nicht selten noch große Unsicherheit.“ Produktzentriertes Denken ist eine der Hauptursachen für fehlerhafte oder zumindest nicht optimale Finanzberatung. „Es ist deshalb an der Zeit, hier die Denkrichtung umzukehren“, sagt Horst Schneider, CEO der AIR GmbH. „Die Herausforderung besteht darin, eine Methodik in der Beratung zu schaffen, die nur auf objektiven Kriterien aufbaut und damit psychologische Barrieren überwindet – sowohl bei Kunden wie bei Beratern.“ Die Digitalisierung eröffnet hierbei neue Möglichkeiten. Begrüßen Vermittlerinnen und Vermittler die neuen technischen Möglichkeiten oder befürchten sie eher durch die KI überflüssig zu werden? Der AfW hat hierzu ein Stimmungsbild der Branche erhoben. Das Ergebnis fällt differenziert aus. Der größte Teil der Vermittelnden hat noch keine klare Meinung, inwieweit die Künstliche Intelligenz in ihr Berufsbild eingreifen und es verändern wird. Mehr zu diesen und weiteren spannenden Themen finden Sie in dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2024“. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen , News zu rechtlichen und regulatorischen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche. Viel Erfolg in 2024!

Zukunftsweisende Perspektiven und Strategien für Vermittler:innen und Berater:innen Themen u.a.: Fast drei Viertel der Versicherungsmakler sind aktuell zwischen 55 und 70 Jahre alt. Bis 2030 wird es daher einen starken Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge in das Rentenalter geben. Dazu kommt das große Recruiting- und Imageproblem der gesamten Branche, junge Menschen für diesen Beruf zu gewinnen. Was der Branche bevorsteht, womit zu rechnen ist und wie darauf reagiert werden könnte, zeigt die neue BearingPoint-Studie “Maklermarkt 2030”.
Bewertungsportale mit ihren Sternebewertungen und Kundenrezensionen spielen mittlerweile eine wichtige Rolle bei Kaufentscheidungen. „Bewertungsportale haben in der Verbraucherdemokratie enorm an Einfluss gewonnen“, sagt Axel Stempel, Geschäftsführer bei HEUTE UND MORGEN. „Für Finanzdienstleister gilt es, die Nutzung und Wirkung von Bewertungsportalen bei Finanzdienstleistungen besser zu verstehen und
überzeugende Strategien im Umgang mit Kundenbewertungen zu entwickeln. Bislang herrscht hier nicht selten noch große Unsicherheit.“
Produktzentriertes Denken ist eine der Hauptursachen für fehlerhafte oder zumindest nicht optimale Finanzberatung. „Es ist deshalb an der Zeit, hier die Denkrichtung umzukehren“, sagt Horst Schneider, CEO der AIR GmbH. „Die Herausforderung besteht darin, eine Methodik in der Beratung zu schaffen, die nur auf objektiven Kriterien aufbaut und damit psychologische Barrieren überwindet – sowohl bei Kunden wie bei Beratern.“ Die Digitalisierung eröffnet hierbei neue Möglichkeiten. Begrüßen Vermittlerinnen und Vermittler die neuen technischen Möglichkeiten oder befürchten sie eher durch die KI überflüssig zu werden? Der AfW hat hierzu ein Stimmungsbild der Branche erhoben. Das Ergebnis fällt differenziert aus. Der größte Teil der Vermittelnden hat noch keine klare Meinung, inwieweit die Künstliche Intelligenz in ihr Berufsbild eingreifen und es verändern wird.
Mehr zu diesen und weiteren spannenden Themen finden Sie in dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2024“.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen , News zu rechtlichen und regulatorischen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.
Viel Erfolg in 2024!

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RECHT | Vertriebserfolg <strong>2024</strong><br />

BGH-Urteil deckt auf:<br />

Nachlässige Aufklärung im Datenraum<br />

kann Berater teuer zu stehen kommen!<br />

UWas ist passiert?<br />

Urteil des Bundesgerichtshofs vom<br />

15. September 2023 – V ZR 77/22<br />

In diesem Fall ging es um den<br />

Verkauf von Gewerbeeinheiten<br />

in einem Gebäudekomplex. Die<br />

Verkäufer hatten im Kaufvertrag<br />

zugesichert, dass keine künftigen<br />

Sonderumlagen anfallen würden,<br />

außer für die Dachsanierung, und<br />

dass keine außergewöhnlichen,<br />

nicht durch die Instandhaltungsrücklage<br />

gedeckten Kosten bevorstünden.<br />

Der Käufer erhielt Zugang zu<br />

einem virtuellen Datenraum mit<br />

Dokumenten zum Kaufobjekt. Im<br />

späteren Verlauf stellte der Verkäufer<br />

ein Protokoll der Eigentümerversammlung<br />

von 2016 in den<br />

Datenraum ein. Dieses Protokoll<br />

enthielt Informationen über eine<br />

drohende Sonderumlage in Höhe<br />

von bis zu 50 Millionen Euro aufgrund<br />

von Umbaumaßnahmen<br />

am Gemeinschaftseigentum.<br />

Da der Käufer sich über diese<br />

wichtige Angelegenheit nicht<br />

ausreichend informiert fühlte, erhob<br />

er deshalb Klage auf Schadensersatz<br />

wegen vermeintlicher<br />

arglistiger Täuschung. Der Bundesgerichtshof<br />

entschied, dass<br />

der Verkäufer seine Aufklärungspflicht<br />

verletzt hatte, da nachträglich<br />

bzw. kurz vor Vertragsabschluss<br />

diese Unterlagen in den<br />

Datenraum gestellt wurden, ohne<br />

den Käufer darüber zu informieren.<br />

Der Verkäufer wurde auch<br />

wegen unklarer oder unvollständiger<br />

Antworten auf Fragen des<br />

Käufers zur Verantwortung gezogen.<br />

Haftung des Beraters aufgrund<br />

des Urteils<br />

Laut dem besagten Urteil des<br />

BGH erfüllt ein Verkäufer seine<br />

Aufklärungspflicht nicht allein<br />

dadurch, dass er relevante Dokumente<br />

in einen virtuellen Datenraum<br />

einstellt. Es besteht die<br />

Erwartung, dass der Käufer nur<br />

dann Kenntnis von den darin enthaltenen<br />

Informationen erlangt,<br />

wenn bestimmte Umstände erfüllt<br />

sind. Wenn der Berater an<br />

den Kaufvertragsverhandlungen<br />

teilnimmt und möglicherweise<br />

die Einrichtung des Datenraums<br />

steuert oder beeinflusst, könnte<br />

er eine Mitverantwortung für die<br />

ausreichende Informierung des<br />

Käufers tragen. Die bloße Zurverfügungstellung<br />

des Datenraums<br />

ohne ausreichende Hinweise oder<br />

Aufklärung ist, wie das Urteil<br />

deutlich macht, unzureichend. Bei<br />

einer mangelnden Aufklärung,<br />

insbesondere bei einer arglistigen<br />

Täuschung oder grob fahrlässiger<br />

Vernachlässigung der Aufklärungspflicht,<br />

könnte eine Haftung<br />

des Beraters in Betracht kommen.<br />

Verletzung der Beratungspflicht:<br />

Wenn der Berater aktiv an den<br />

Verhandlungen beteiligt war, hat<br />

er möglicherweise eine direkte<br />

Beratungspflicht gegenüber seinem<br />

Mandanten, dem Verkäufer.<br />

Aber auch durch die Schaffung<br />

des Datenraums könnte er Einfluss<br />

auf den Informationsfluss<br />

genommen haben. Eine unzureichende<br />

oder falsche Beratung<br />

könnte zu einer Haftung führen.<br />

Mitwirkung an einer Täuschung:<br />

Wenn der Berater Kenntnis von<br />

der arglistigen Täuschung hatte<br />

und nicht aktiv dagegen vorgegangen<br />

ist oder diese sogar unterstützt<br />

hat, könnte eine Haftung<br />

in Betracht kommen.<br />

Verletzung von Sorgfaltspflichten:<br />

Auch ohne direkte Beteiligung an<br />

einer Täuschung könnte der Berater<br />

haftbar sein, wenn er seine<br />

Sorgfaltspflichten im Zusammenhang<br />

mit dem Datenraum oder<br />

den Kaufvertragsverhandlungen<br />

vernachlässigt hat.<br />

Schlussfolgerung<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen,<br />

dass unter bestimmten<br />

Umständen eine Haftung des Beraters<br />

denkbar ist, insbesondere<br />

wenn er aktiv an der Schaffung<br />

oder Verwaltung des Datenraums<br />

beteiligt war, seine Beratungspflichten<br />

verletzt hat oder an einer<br />

Täuschung mitgewirkt hat.<br />

Ein genauer Blick auf den Sachverhalt<br />

und die Rolle des Beraters<br />

im speziellen Fall wäre notwendig,<br />

um die tatsächliche Haftung<br />

festzustellen. Basierend auf den<br />

hier dargelegten Informationen<br />

könnte der Berater potenziell haften.<br />

Autor: www.lawtechgroup.de<br />

Quelle: © itchaznong - AdobeStock.com<br />

FinanzBusinessMagazin.de<br />

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