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IMMOBILIENMARKT Magazin_März/April 2024

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Advertorial

Kaufvertragsrecht

Ist Feuchtigkeit in einem älteren, unsanierten Haus

als Sachmangel anzusehen?

Bei älteren Häusern stellt nicht

jede Feuchtigkeit im Keller

einen Sachmangel dar. Maßgeblich

sind die jeweiligen

Umstände des Einzelfalls. Von

Bedeutung ist, ob das Haus in

einem sanierten Zustand verkauft

wurde, welcher Zustand

bei der Besichtigung erkennbar

ist und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen

sind.

Schleswig-Holsteinisches

Oberlandesgericht, Beschluss

vom 16.03.2023 – 7 U 198/22

Sachverhalt:

Die Kläger erwarben ein

Grundstück mit einem im Jahr

1951 errichteten Einfamilienhaus.

Die Kläger hatten das

Haus mehrfach besichtigt.

Nachdem es nach Übergabe

bei stärkeren Regenfällen

zum Eintritt von Wasser

durch einen Kellerschacht

kam, machten die Kläger

Schadensersatzansprüche

geltend. Sie behaupten, die

beklagte Verkäuferin habe

gewusst, dass die Kellerwände

durchfeuchtet seien, die

Lichtschächte für Starkregenereignisse

nicht ausreichend

dimensioniert und die Abwasserleitungen

durch Wurzeleinwachsungen

beschädigt

und verstopft seien. Durch

das Vorhandensein eines

Bade- und Küchenanschlusses

im Keller habe die Klägerin

den Eindruck erweckt,

es handele sich dort um zum

Wohnen geeignete Räume.

Die Kläger verlangen von der

Verkäuferin u. a. Schadensersatz

in Höhe von 40.294,00 €.

Das Landgericht weist die

Klage ab.

Entscheidung:

Das OLG Schleswig weist die

Kläger durch Beschluss darauf

hin, dass die Berufung

gegen das Urteil des Landgerichts

keine Aussicht auf Erfolgt

hat und führt Folgendes

in seinen Gründen hierzu aus:

Die Feuchtigkeit im unteren

Kellerbereich sei nach dem

Sachverständigengutachten

darauf zurückzuführen, dass

die ursprünglich 1951 aufgebrachte

Bitumenabdichtung

mit den Jahren ihre abdichtende

Eigenschaft verloren

habe. Bei alten, unsanierten

Häusern sei Feuchtigkeit im

Keller nicht als unüblich anzusehen

und stelle für sich genommen

keinen Sachmangel

zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses

dar. Die festgestellte

Feuchtigkeit sei für Häuser

des Baujahres 1951 auch nicht

sehr ungewöhnlich.

Soweit im oberen Bereich

der Kellerräume die Abdichtung

gänzlich fehle, hätte

die Verkäuferin hiervon keine

Kenntnis gehabt. Sie durfte

die Feuchtigkeit im Keller der

alterstypischen, längst funktionslosen

Abdichtung im unteren

Bereich der Kellerwände

zuschreiben.

Die Tatsache, dass im Keller

ein Bad und eine Küche

vorhanden seien, spreche

nicht dafür, dass der Keller

als zu Wohnzwecken geeignet

verkauft worden sei. Bad

und Küche seien selbst keine

Wohnräume. Die übrigen

Kellerräume sprächen im Übrigen

auch klar gegen eine

Wohnnutzung. Auch aus dem

Exposé lasse sich nichts dafür

herleiten, dass der Keller als

zur Wohnnutzung geeignet

verkauft werden solle.

Die Lichtschächte könnten

zwar bei Starkregen volllaufen.

Es konnte vom Sachverständigen

aber nicht festgestellt

werden, dass frühere

Wassereintritte erfolgten und

die Verfärbungen an der

Wand darauf zurückzuführen

seien.

Hinsichtlich der Abwasserleitungen

hat der Sachverständige

Beschädigungen und

Wurzeleinwuchs festgestellt.

Diese führten aber nicht zum

Verschließen der Rohre und

zu einem Rückstau. Angesichts

des Baujahres 1951 ging nach

Auffassung des Sachverständigen

die Verwurzelung nicht

über das Maß hinaus, das bei

so alten Abwasserrohren zu

erwarten sei.

Rechtsanwältin

Ricarda Breiholdt

Fachanwältin für Miet-/WEG-Recht

Immobilienmediatorin (DIA)

Fazit:

Der Sachverhalt ist typisch

für die überhöhte Käufererwartung

beim Abschluss von

Grundstückskaufverträgen.

Beim Kauf eines älteren Hauses

stellt nicht jede Feuchtigkeit

im Keller einen Sachmangel

dar. Vielmehr sind die jeweiligen

Umstände des Einzelfalls

maßgeblich. Dabei wird von

Bedeutung sein, ob das Haus

in einem sanierten Zustand

verkauft wird, wie stark die

Feuchtigkeitserscheinungen

sind und welcher Zustand bei

der Besichtigung erkennbar

ist. Letztlich wird es in der Regel

auf die Einschaltung eines

Sachverständigen hinauslaufen,

was die prozessuale Unsicherheit

der Kaufvertragsparteien

erhöht.

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