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IMMOBILIENMARKT Magazin_März/April 2024

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Advertorial

Werdende Eigentümer

Einladung auch ohne

Grundbucheintrag zur

WEG-Versammlung

Advertorial

Die Augen offenhalten

Immobilienkäufer müssen

auf erkennbare Mängel

achten

Der Eigentumsübergang bei Immobilien ist stets eine kritische

Phase. So musste die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes

Recht und Steuern der LBS darüber entscheiden, ab

wann eigentlich Erwerber zur Eigen tümerversammlung eingeladen

sind. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 18/20)

Es ist eigentlich selbstverständlich, muss aber trotzdem immer

wieder betont werden: Wenn Kaufinteressenten eine Wohnung

besichtigen, dann sollten sie dabei ihre Augen offenhalten. Mängel,

die jedermann bereits beim flüchtigen Begehen erkennen

kann, führen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern

der LBS später nicht zu Schadenersatzansprüchen. (Landgericht

Coburg, Aktenzeichen 51 O 508/20)

Der Fall:

Eine Eigentümerin hatte vor der regulären Eigentümerversammlung

der Gemeinschaft eine Wohnung an ein Ehepaar verkauft

und diese auch bereits übergeben. Außerdem gab es bereits

eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Paares. Doch im

Grundbuch stand noch die frühere Eigentümerin. Sie wandte sich

entsprechend dagegen, dass nicht sie, sondern die Erwerber zur

Eigentümerversammlung eingeladen worden waren.

Das Urteil:

Einzig die werdenden Eigentümer seien hier zur Versammlung

einzuladen gewesen, hieß es im Urteil einer Zivilkammer. Die

Richter bestätigten damit das Vorgehen der Verwaltung. Den Erwerbern

stünden die Stimm- und Anfechtungsrechte zu. Sie seien

als Eigentümer zu betrachten, selbst wenn der Verkäufer noch im

Grundbuch stehe.

www.lbs.de

Der Fall:

Nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung machte der neue

Eigentümer eine Forderung gegen den Verkäufer gel tend. Ihm

seien Risse in der Dusche verschwiegen worden, die später zu einem

Wasserschaden führten. Erst der Mieter habe ihn nach dem

Kauf auf diesen Mangel hingewiesen. Die nöti gen Reparaturarbeiten

seien mit rund 6.500 Euro veran schlagt, die der vorherige Eigentümer

bezahlen müsse. Der verwahrte sich dagegen und verwies

auf die vorausgegangene Besichtigung der Wohnung.

Das Urteil:

Die Risse in der Dusche und die Aufplatzungen in der Nähe des

Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen, beschied die zuständige

Zivilkammer des Landgerichts. Deswegen müsse hier

kein Schadenersatz geleistet werden. Grundsätzlich gelte natürlich

trotzdem, dass ein Verkäufer nicht so gut erkennbare Sachmängel

bei Vertragsverhandlungen erwähnen müsse. So könne

er vermeiden, später wegen arglistiger Täuschung zur Kasse gebeten

zu werden.

www.lbs.de

Hasseer Straße 75 · 24113 Kiel

Telefon: 04 31/6 45 67

Telefax: 04 31/64 89 06 16

E-Mail: mboergert@arcor.de

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03/04 2024

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