IMMOBILIENMARKT Magazin_März/April 2024
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Advertorial
Werdende Eigentümer
Einladung auch ohne
Grundbucheintrag zur
WEG-Versammlung
Advertorial
Die Augen offenhalten
Immobilienkäufer müssen
auf erkennbare Mängel
achten
Der Eigentumsübergang bei Immobilien ist stets eine kritische
Phase. So musste die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS darüber entscheiden, ab
wann eigentlich Erwerber zur Eigen tümerversammlung eingeladen
sind. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 18/20)
Es ist eigentlich selbstverständlich, muss aber trotzdem immer
wieder betont werden: Wenn Kaufinteressenten eine Wohnung
besichtigen, dann sollten sie dabei ihre Augen offenhalten. Mängel,
die jedermann bereits beim flüchtigen Begehen erkennen
kann, führen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS später nicht zu Schadenersatzansprüchen. (Landgericht
Coburg, Aktenzeichen 51 O 508/20)
Der Fall:
Eine Eigentümerin hatte vor der regulären Eigentümerversammlung
der Gemeinschaft eine Wohnung an ein Ehepaar verkauft
und diese auch bereits übergeben. Außerdem gab es bereits
eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Paares. Doch im
Grundbuch stand noch die frühere Eigentümerin. Sie wandte sich
entsprechend dagegen, dass nicht sie, sondern die Erwerber zur
Eigentümerversammlung eingeladen worden waren.
Das Urteil:
Einzig die werdenden Eigentümer seien hier zur Versammlung
einzuladen gewesen, hieß es im Urteil einer Zivilkammer. Die
Richter bestätigten damit das Vorgehen der Verwaltung. Den Erwerbern
stünden die Stimm- und Anfechtungsrechte zu. Sie seien
als Eigentümer zu betrachten, selbst wenn der Verkäufer noch im
Grundbuch stehe.
www.lbs.de
Der Fall:
Nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung machte der neue
Eigentümer eine Forderung gegen den Verkäufer gel tend. Ihm
seien Risse in der Dusche verschwiegen worden, die später zu einem
Wasserschaden führten. Erst der Mieter habe ihn nach dem
Kauf auf diesen Mangel hingewiesen. Die nöti gen Reparaturarbeiten
seien mit rund 6.500 Euro veran schlagt, die der vorherige Eigentümer
bezahlen müsse. Der verwahrte sich dagegen und verwies
auf die vorausgegangene Besichtigung der Wohnung.
Das Urteil:
Die Risse in der Dusche und die Aufplatzungen in der Nähe des
Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen, beschied die zuständige
Zivilkammer des Landgerichts. Deswegen müsse hier
kein Schadenersatz geleistet werden. Grundsätzlich gelte natürlich
trotzdem, dass ein Verkäufer nicht so gut erkennbare Sachmängel
bei Vertragsverhandlungen erwähnen müsse. So könne
er vermeiden, später wegen arglistiger Täuschung zur Kasse gebeten
zu werden.
www.lbs.de
Hasseer Straße 75 · 24113 Kiel
Telefon: 04 31/6 45 67
Telefax: 04 31/64 89 06 16
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03/04 2024