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B<br />
Bundesregierung<br />
erhöht die Attraktivität<br />
der Forschungszulage<br />
Nach langwierigen Verhandlungen hat der Bundesrat am 22. März <strong>2024</strong><br />
dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz<br />
zugestimmt. Durch die Zustimmung ist die letzte Hürde im<br />
Gesetzgebungsverfahren genommen worden, und es ist Rechtssicherheit zu<br />
möglichen Wachstumsimpulsen in der deutschen Wirtschaft eingetreten.<br />
Teil des Wachstumschancengesetzes sind auch erhebliche Verbesserungen<br />
zur sog. Forschungszulage. Für in Auftrag gegebene Forschungsund<br />
Entwicklungsvorhaben sind nunmehr 70% statt bisher 60% der aufgewendeten<br />
Kosten als förderfähige Aufwendungen berücksichtigungsfähig.<br />
Darüber hinaus sind Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem<br />
begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben künftig mit EUR<br />
70,00 (bisher EUR 40,00) je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden<br />
pro Woche förderfähig. Zudem sind ab <strong>2024</strong> auch Kosten der genutzten<br />
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Maschinen<br />
u. ä.) in die Ermittlung der Forschungszulage einzubeziehen.<br />
Die gesetzliche Grundlage zur Forschungszulage ist bereits zum 1. Januar<br />
2020 in Kraft getreten und ermöglicht die steuerliche Begünstigung<br />
von Forschungsaufgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen.<br />
Für die Jahre 2020 bis 2023 sind die zur Verfügung gestellten<br />
Fördervolumen jedoch nur in äußerst begrenztem Umfang von begünstigungsfähigen<br />
Unternehmen abgerufen worden. Es gilt zu beachten, <strong>das</strong>s<br />
Anträge auf Forschungszulage nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren<br />
gestellt werden können. Folglich endet die Antragsfrist für die Gewährung<br />
der Forschungszulage für <strong>das</strong> Jahr 2020 erst Ende <strong>2024</strong>.<br />
Die Forschungszulage verfolgt <strong>das</strong> Ziel, den Investitionsstandort<br />
Deutschland zu stärken und Forschungsaktivitäten anzuregen. Bei Erfüllung<br />
der notwendigen Förderungsvoraussetzungen sowie inhaltlich und<br />
formell sachgemäßer Antragstellung besteht ein Rechtsanspruch auf die<br />
Forschungszulage. Dabei ist die Forschungszulage, anders als z. B. Überbrückungshilfen,<br />
keine Hilfestellung des Staates. Vielmehr handelt es<br />
sich um eine Anerkennung und Auszeichnung für herausragende und anspruchsvolle<br />
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Unternehmen.<br />
Die denkbaren Fördersummen können einen erheblichen finanziellen<br />
Anreiz darstellen. Denn die Forschungszulage beträgt für die Anspruchsberechtigten<br />
grds. bis zu 25% der förderfähigen Aufwendungen bzw. der<br />
Kosten der Auftragsforschung und beträgt maximal 2,5 Million Euro pro<br />
Jahr. Bei kleinen und mittleren Unternehmen beträgt die Forschungszulage<br />
gar 35% und bis zu 3,5 Millionen Euro pro Jahr. Unternehmen sind<br />
unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche anspruchsberechtigt,<br />
wenn sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder<br />
freiberuflicher Tätigkeit erzielen und es sich nicht um ein Unternehmen<br />
in Schwierigkeiten handelt.<br />
Die langen Antragsfristen bieten die Möglichkeit, die Forschungszulage<br />
als Anerkennung geleisteter Forschungsaktivitäten auch im Jahr <strong>2024</strong> noch<br />
für Altjahre zu beanspruchen. Eine Prüfung kann also im Genehmigungsfall<br />
einen erheblichen Impuls zur Stärkung der eigenen Liquidität begründen.<br />
David Severins · Der Autor ist Projektleiter Forschungszulage in der Kanzlei<br />
Wortmann & Partner & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Rheda-Wiedenbrück<br />
28 Das Stadtgespräch