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B<br />

Bundesregierung<br />

erhöht die Attraktivität<br />

der Forschungszulage<br />

Nach langwierigen Verhandlungen hat der Bundesrat am 22. März <strong>2024</strong><br />

dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz<br />

zugestimmt. Durch die Zustimmung ist die letzte Hürde im<br />

Gesetzgebungsverfahren genommen worden, und es ist Rechtssicherheit zu<br />

möglichen Wachstumsimpulsen in der deutschen Wirtschaft eingetreten.<br />

Teil des Wachstumschancengesetzes sind auch erhebliche Verbesserungen<br />

zur sog. Forschungszulage. Für in Auftrag gegebene Forschungsund<br />

Entwicklungsvorhaben sind nunmehr 70% statt bisher 60% der aufgewendeten<br />

Kosten als förderfähige Aufwendungen berücksichtigungsfähig.<br />

Darüber hinaus sind Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem<br />

begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben künftig mit EUR<br />

70,00 (bisher EUR 40,00) je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden<br />

pro Woche förderfähig. Zudem sind ab <strong>2024</strong> auch Kosten der genutzten<br />

abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Maschinen<br />

u. ä.) in die Ermittlung der Forschungszulage einzubeziehen.<br />

Die gesetzliche Grundlage zur Forschungszulage ist bereits zum 1. Januar<br />

2020 in Kraft getreten und ermöglicht die steuerliche Begünstigung<br />

von Forschungsaufgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen.<br />

Für die Jahre 2020 bis 2023 sind die zur Verfügung gestellten<br />

Fördervolumen jedoch nur in äußerst begrenztem Umfang von begünstigungsfähigen<br />

Unternehmen abgerufen worden. Es gilt zu beachten, <strong>das</strong>s<br />

Anträge auf Forschungszulage nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren<br />

gestellt werden können. Folglich endet die Antragsfrist für die Gewährung<br />

der Forschungszulage für <strong>das</strong> Jahr 2020 erst Ende <strong>2024</strong>.<br />

Die Forschungszulage verfolgt <strong>das</strong> Ziel, den Investitionsstandort<br />

Deutschland zu stärken und Forschungsaktivitäten anzuregen. Bei Erfüllung<br />

der notwendigen Förderungsvoraussetzungen sowie inhaltlich und<br />

formell sachgemäßer Antragstellung besteht ein Rechtsanspruch auf die<br />

Forschungszulage. Dabei ist die Forschungszulage, anders als z. B. Überbrückungshilfen,<br />

keine Hilfestellung des Staates. Vielmehr handelt es<br />

sich um eine Anerkennung und Auszeichnung für herausragende und anspruchsvolle<br />

Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Unternehmen.<br />

Die denkbaren Fördersummen können einen erheblichen finanziellen<br />

Anreiz darstellen. Denn die Forschungszulage beträgt für die Anspruchsberechtigten<br />

grds. bis zu 25% der förderfähigen Aufwendungen bzw. der<br />

Kosten der Auftragsforschung und beträgt maximal 2,5 Million Euro pro<br />

Jahr. Bei kleinen und mittleren Unternehmen beträgt die Forschungszulage<br />

gar 35% und bis zu 3,5 Millionen Euro pro Jahr. Unternehmen sind<br />

unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche anspruchsberechtigt,<br />

wenn sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder<br />

freiberuflicher Tätigkeit erzielen und es sich nicht um ein Unternehmen<br />

in Schwierigkeiten handelt.<br />

Die langen Antragsfristen bieten die Möglichkeit, die Forschungszulage<br />

als Anerkennung geleisteter Forschungsaktivitäten auch im Jahr <strong>2024</strong> noch<br />

für Altjahre zu beanspruchen. Eine Prüfung kann also im Genehmigungsfall<br />

einen erheblichen Impuls zur Stärkung der eigenen Liquidität begründen.<br />

David Severins · Der Autor ist Projektleiter Forschungszulage in der Kanzlei<br />

Wortmann & Partner & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Rheda-Wiedenbrück<br />

28 Das Stadtgespräch

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