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Weibliche Genitalverstümmelung in der Schweiz - Unicef

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IV. Schlussbemerkungen<br />

Die vorstehende Untersuchung sollte Aufschluss über die<br />

rechtlichen Möglichkeiten geben, welche das schweizerische<br />

Recht, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e das Strafrecht, für die Bekämpfung <strong>der</strong><br />

weiblichen <strong>Genitalverstümmelung</strong> bereithält.<br />

Sie hat gezeigt, dass e<strong>in</strong> solcher E<strong>in</strong>griff als schwere Körperverletzung<br />

strafbar ist. Die Sanktion ist grundsätzlich zwischen<br />

sechs Monaten Gefängnis und zehn Jahren Zuchthaus festzusetzen.<br />

Strafbar machen sich auch Eltern, welche ihre Töchter<br />

verschneiden lassen. Selbst dann, wenn <strong>der</strong> E<strong>in</strong>griff schliesslich<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Heimat erfolgt, ist schweizerisches Strafrecht anwendbar,<br />

sofern die Tat <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> vorbereitet wurde. E<strong>in</strong>willigung<br />

vermag den E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall zu rechtfertigen.<br />

E<strong>in</strong>e Verr<strong>in</strong>gerung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Wegfall <strong>der</strong> Schuld ist möglich,<br />

wenn die Täter ke<strong>in</strong>e Ahnung davon haben, dass ihr Verhalten<br />

<strong>der</strong> schweizerischen Rechtsordnung wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Die WGV steht im Wi<strong>der</strong>spruch zu vielen Instrumenten des<br />

<strong>in</strong>ternationalen Menschenrechtsschutzes. Vor allem stellt sie<br />

e<strong>in</strong>e unmenschliche Behandlung dar. Die wichtigste Folge dieses<br />

Befundes ist, dass die Gefahr e<strong>in</strong>es solchen E<strong>in</strong>griffs e<strong>in</strong><br />

Ausschaffungsh<strong>in</strong><strong>der</strong>nis darstellt.<br />

Welche For<strong>der</strong>ungen ergeben sich aus unserer Studie? Zunächst<br />

hoffen wir, dass die Rechtsprechung sich unserer Auslegung<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs anschliesst,<br />

die WGV als schwere Körperverletzung behandelt,<br />

E<strong>in</strong>willigung für unwirksam erklärt und durch e<strong>in</strong>e eher extensive<br />

Auslegung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> getätigte Vorbereitungshandlungen<br />

als Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ausführung gelten lässt.<br />

31<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Rechtslage, wie wir sie verstehen, besteht zur<br />

Zeit ke<strong>in</strong> Bedarf an E<strong>in</strong>griffen des Gesetzgebers. Dies könnte<br />

aber nötig werden, wenn die Rechtsprechung zu deutlich<br />

abweichenden Ergebnissen gelangen sollte.<br />

Grosses Gewicht messen wir <strong>der</strong> Information zu. Es ist dr<strong>in</strong>gend<br />

geboten, alle Auslän<strong>der</strong>, bei denen Anlass zur Befürchtung<br />

besteht, sie könnten WGV veranlassen, mit Nachdruck unmissverständlich<br />

darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass diese Praktik <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> strikte abgelehnt und als schweres Verbrechen angesehen<br />

wird.<br />

Schliesslich möchten wir wie<strong>der</strong>holen, was wohl die allgeme<strong>in</strong>e<br />

Auffassung ist: WGV muss an <strong>der</strong> Quelle bekämpft<br />

werden. Afrikaner<strong>in</strong>nen, die sich <strong>in</strong> wachsen<strong>der</strong> Zahl dieser<br />

Aufgabe widmen, verdienen tatkräftige Unterstützung. Nur<br />

von <strong>in</strong>nen kann die starre Verklammerung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tradition<br />

gelockert werden. Es wird Jahre dauern, bis diese schreckliche<br />

Praxis ausgerottet se<strong>in</strong> wird, aber <strong>der</strong> Kampf ist nicht aussichtslos.

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