29.12.2012 Aufrufe

Steue Co Su Ta - Haufe.de

Steue Co Su Ta - Haufe.de

Steue Co Su Ta - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Mat.-Nr. 03053-5106 15,40 EURO<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant<br />

Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />

<strong>Steue</strong>rrecht<br />

Umsatzsteuerfalle Organschaft ~ WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner 23<br />

Än<strong>de</strong>rungen im Anhang <strong>de</strong>s Jahresabschlusses nach <strong>de</strong>m BilMoG ~ WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars 25<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Gesellschafterbeschlüsse in <strong>de</strong>r GmbH ~ RA Dr. Stefan Lammel 12<br />

Neues zu Schiedsverfahren im GmbH-Recht ~ RA Dr. Andreas Kleinknecht, Jennifer Geng 29<br />

Kanzleimanagement<br />

Präsentation – Jahresbesprechungen bieten viel Potenzial, Mandanten gut zu beraten 44<br />

Archivierung – Digitale Kanzleidokumente erfor<strong>de</strong>rn eine dauerhafte und sichere Aufbewahrung 48<br />

Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

Aktueller Beratungsbedarf bei<br />

Unternehmensmandaten<br />

Neues zu Zinsschranke, Mantelkauf & <strong>Co</strong>. >> 16<br />

9 7 8 364 8 00005 2<br />

1 0002<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2/2010


Unzufrie<strong>de</strong>n mit<br />

Ihrer Kanzleisoftware?<br />

Alternativen fin<strong>de</strong>n Sie unter: www.steuer-consultant.<strong>de</strong>/forum-kanzleisoftware<br />

Mitglie<strong>de</strong>r<br />

sind unter an<strong>de</strong>rem:<br />

» Agenda Informationssysteme GmbH<br />

» eurodata GmbH & <strong>Co</strong>. KG<br />

» <strong>Haufe</strong> Mediengruppe<br />

» hmd-software AG<br />

» Lehner & Spikowitsch Software GmbH<br />

» microdat Datensysteme GmbH<br />

» Simba <strong>Co</strong>mputer Systeme GmbH<br />

» Stollfuß Medien GmbH & <strong>Co</strong>. KG


www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

EDITORIAL<br />

Die Debatte um die Finanzierbarkeit von <strong>Steue</strong>rsenkungen<br />

schlägt hohe Wellen. Die <strong>Steue</strong>rsenkungen seien unabdingbar<br />

und wür<strong>de</strong>n sich nahezu selbst finanzieren sagen <strong>de</strong>ren<br />

Befürworter. Die Gegner <strong>de</strong>r geplanten Erleichterungen argumentieren,<br />

dass die <strong>Steue</strong>rerleichterungen sehr wohl <strong>Steue</strong>rausfälle<br />

zur Folge haben und dies nicht tragbar sei. Lei<strong>de</strong>r<br />

wird häufig bei <strong>de</strong>r Diskussion um die <strong>Steue</strong>rsenkung die<br />

Frage <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rvereinfachung mit einbezogen. Der Grundgedanke<br />

ist dann folgen<strong>de</strong>r: <strong>Steue</strong>rsenkungen können wir<br />

uns nicht leisten, also bleibt das <strong>Steue</strong>rrecht wie es ist. Dies<br />

ist fatal, <strong>de</strong>nn eine umfassen<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>rrechtsvereinfachung<br />

ist nicht nur dringend erfor<strong>de</strong>rlich – sie wür<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m die<br />

<strong>de</strong>utsche Wirtschaft voranbringen. Und dies auch gänzlich<br />

ohne <strong>Steue</strong>rsenkungen. „<strong>Steue</strong>rvereinfachung jetzt! Ohne<br />

‚Wenn und Aber‘ “ for<strong>de</strong>rte daher <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deut-<br />

Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin schen Finanzgerichtstages, RiaBFH Jürgen Brandt, auf <strong>de</strong>m<br />

7. Deutschen Finanzgerichtstag am 25.01.2010 in Köln. Und<br />

gemahnte, die Diskussion um die <strong>Steue</strong>rvereinfachung von<br />

<strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rsenkung zu trennen. Einen ausführlichen<br />

Bericht <strong>de</strong>s Finanzgerichtstages lesen Sie in <strong>de</strong>r nächsten<br />

Ausgabe <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant.<br />

Ob das Wachstumsbeschleunigungsgesetz <strong>Steue</strong>rsenkungen beinhaltet<br />

o<strong>de</strong>r ein Beitrag zur <strong>Steue</strong>rvereinfachung ist, zeigt RA/FAStR Dr. Asmus<br />

Mihm, Frankfurt a.M., ab Seite 15 auf. Sein Fazit ist, dass das Gesetz wenig<br />

Hilfe in <strong>de</strong>r Krise bietet. Er verrät aber auch, wie man geschickt gestaltet<br />

um die Unternehmensmandate optimal zu betreuen.<br />

Eine inspirieren<strong>de</strong> Lektüre<br />

wünscht Ihnen<br />

Ihre<br />

Anke Kolb-Leistner<br />

RAin/FAStR<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant Fachbeirat<br />

Trennungslehre<br />

Um „<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />

Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />

StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse <strong>Co</strong>opers, Frankfurt am Main; vBP/StB Dr.<br />

Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong>de</strong>s Instituts<br />

für <strong>Steue</strong>rrecht <strong>de</strong>r Uni Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner & Hübner, Wien; Prof. Dr.<br />

Monika Jachmann, Richterin am BFH, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV,<br />

Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von<br />

Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf<br />

Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln; RA Dr. Alexan<strong>de</strong>r George Wolf, Hauptgeschäftsführer<br />

StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover;<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 3


INHALT<br />

FAKTEN & NACHRICHTEN > 07<br />

Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche Regelungen mit Praxishinweisen mit u.a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />

07 Einkommensteuer:<br />

Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen<br />

(BFH)<br />

07 Keine Werbungskosten bei gesellschaftsrechtlich<br />

veranlasstem Verlust (BFH)<br />

08 Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus<br />

Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren (BFH)<br />

FACHBEITRÄGE > 16<br />

» Schwerpunktthema<br />

16 Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

Der Beitrag befasst sich mit <strong>de</strong>n drei wesentlichen<br />

Verbesserungen im Unternehmensteuerrecht:<br />

- <strong>de</strong>n Erleichterungen beim Verlustabzug<br />

- <strong>de</strong>r Zinsschranke und<br />

- <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerbefreiung bei Umwandlungen<br />

im Konzern.<br />

RA/FAStR Dr. Asmus Mihm, Frankfurt a.M.<br />

12 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht:<br />

Gesellschafterbeschlüsse in <strong>de</strong>r GmbH<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

13 Checkliste: Aktuelle Beratungsanlässe<br />

I. Inländische Unternehmen<br />

14 Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung:<br />

Verkaufen und beraten<br />

Dr. Jörg Richter, Hannover<br />

>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />

» <strong>Steue</strong>rrecht<br />

23 Umsatzsteuerfalle Organschaft<br />

Der BFH hat sich erneut mit <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />

organisatorischen und wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung<br />

befasst. Er äußert sich zu<strong>de</strong>m zum <strong>Ta</strong>tbestandsmerkmal<br />

<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung.<br />

WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner, München<br />

25 Än<strong>de</strong>rungen im Anhang <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

<strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft nach <strong>de</strong>m BilMoG<br />

Der Anhang zum Jahresabschluss hat an Be<strong>de</strong>utung<br />

gewonnen und erfährt durch das BilMog zahlreiche<br />

Än<strong>de</strong>rungen.<br />

WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars, Hamburg<br />

» Wirtschaftsrecht<br />

29 Neues zu Schiedsverfahren im GmbH-Recht<br />

Nach einem aktuellen BGH-Urteil können Gesellschafter<br />

einer GmbH zur Erledigung von Streitigkeiten<br />

untereinan<strong>de</strong>r statt <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen Rechtswegs ein<br />

Schiedsverfahren vereinbaren.<br />

RA Dr. Andreas Kleinknecht, Jennifer Geng, München<br />

Alle Beiträge fin<strong>de</strong>n Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong>.<br />

Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, fin<strong>de</strong>n Sie dort zu<strong>de</strong>m elektronische Arbeitshilfen.<br />

4 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


32<br />

44<br />

KANZLEI & PERSÖNLICHES > 32<br />

Die Lebensversicherer haben in<br />

diesem Jahr erneut angekündigt,<br />

die Überschussbeteiligung zu<br />

senken. Betroffene Mandanten<br />

sollten jetzt unbedingt han<strong>de</strong>ln.<br />

<strong>Steue</strong>rberater sollten die Termine<br />

mit ihren Mandanten optimal<br />

nutzen, zum Beispiel wenn<br />

sie die Bilanz präsentieren.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» Finanzen<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 02.2010<br />

32 Altersvorsorge. Die Lebensversicherer haben<br />

2010 erneut die Überschussbeteiligungen gesenkt.<br />

Mandanten, die mit Lebensversicherungen fürs<br />

Alter vorsorgen, müssen han<strong>de</strong>ln.<br />

» Unternehmensberatung<br />

37 Factoring. Einige Banken halten sich bei <strong>de</strong>r<br />

Kreditvergabe zurück, Factoring kann auch für<br />

kleinere Firmen eine Alternative sein.<br />

41 För<strong>de</strong>rprogramm. Mittelständischen Unternehmen<br />

bietet das „Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand“<br />

attraktive Zuschüsse.<br />

» Kanzleimanagement<br />

44 Präsentation. Jahresbesprechungen sollten keine<br />

Routine sein, gera<strong>de</strong> sie bieten viel Potenzial.<br />

47 <strong>Co</strong>rporate Wording bezeichnet eine einheitliche<br />

Sprachregelung im Unternehmen.<br />

48 Archivierung. Immer mehr Dokumente liegen in<br />

<strong>Steue</strong>rkanzleien digital vor. Wer dauerhaft auf seine<br />

Dokumente zugreifen will, sollte vorsorgen.<br />

52 Interview. Die Fachhochschulen Münster und Ol<strong>de</strong>nburg<br />

bieten seit 2006 einen Masterstudiengang an,<br />

<strong>de</strong>r sich an angehen<strong>de</strong> Wirtschaftsprüfer richtet.<br />

54 Nachrichten. Studieren<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Hochschule Calw<br />

haben <strong>de</strong>n Preis „<strong>Ta</strong>x Challenge“ 2009 von Ernst<br />

& Young gewonnen.<br />

56 Verpflichtet sind die Kanzleien gesetzlich, <strong>de</strong>n<br />

Datenschutz umzusetzen. Allerdings gilt es vorher<br />

einiges zu klären.<br />

57 Übersteuert. Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatung,<br />

aufgegriffen von StB Prof. Dr. Jörg-Manfred Mössner,<br />

Frankfurt am Main, und Alexan<strong>de</strong>r Gunkel, Berlin.<br />

58 Vorschau und Impressum<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 5


FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick<br />

Einkommensteuer<br />

07 Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen,<br />

(BFH)<br />

07 Keine Werbungskosten bei gesellschaftsrechtlich<br />

veranlasstem Verlust, (BFH)<br />

08 Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus<br />

Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, (BFH)<br />

Erbschaftsteuer<br />

08 <strong>Ta</strong>tsächlich für frühere Erwerbe zu entrichten<strong>de</strong><br />

<strong>Steue</strong>r, (BFH)<br />

Umsatzsteuer<br />

08 Aufteilung von Vorsteuern bei Gebäu<strong>de</strong>errichtung,<br />

(BFH)<br />

09 Abgrenzung von Restaurationsleistung und<br />

Nahrungsmittellieferung bei Partyservice, (BFH)<br />

Abgabenordnung<br />

10 Umsatzgrenze für Buchführungspflicht, (BFH)<br />

10 Festsetzungsverjährung nach Selbstanzeige, (BFH)<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

11 Anwendung <strong>de</strong>s § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 GrEStG, (BFH)<br />

* Die Urteilskommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift<br />

BFH/ PR und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />

6 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Einkommensteuer<br />

Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 06.10.2009, I R 4/08, HI2263710<br />

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6<br />

Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann,<br />

wenn sie aus han<strong>de</strong>lsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzen<strong>de</strong>n Charakter<br />

haben.<br />

» Sachverhalt<br />

Klägerin ist eine GmbH, die von ihrem Gesellschafter 1998 ein unverzinsliches<br />

Darlehen erhalten hatte. Klage und Revision gegen die vom<br />

Finanzamt nach einer Betriebsprüfung durchgeführte Abzinsung <strong>de</strong>s<br />

Darlehens blieben erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit 5,5 %<br />

abzuzinsen. Die Abzinsung unterbleibt u.a. bei Verbindlichkeiten,<br />

<strong>de</strong>ren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,<br />

und bei verzinslichen Verbindlichkeiten.<br />

Fraglich ist zunächst, wann ein Darlehen auf unbestimmte Zeit<br />

gewährt wor<strong>de</strong>n ist. Der Schuldner eines Darlehens ohne feste<br />

Laufzeit muss zwar stets mit <strong>de</strong>ssen fristgerechter Kündigung und<br />

anschließen<strong>de</strong>r Rückzahlung rechnen. Auch wird ein Erwerber <strong>de</strong>s<br />

Schuldnerbetriebs die Gefahr einer alsbaldigen Kündigung je<strong>de</strong>nfalls<br />

dann in seine Preisvorstellungen einkalkulieren, wenn er nicht<br />

entwe<strong>de</strong>r zugleich die Darlehensfor<strong>de</strong>rung erwirbt o<strong>de</strong>r eine Verlängerung<br />

<strong>de</strong>s Darlehens erreichen kann. Darauf kann aber im Zusammenhang<br />

mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht entschei<strong>de</strong>nd abgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Denn das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten beruht<br />

auf <strong>de</strong>r typisieren<strong>de</strong>n Vorstellung, dass eine erst in <strong>de</strong>r Zukunft zu<br />

erfüllen<strong>de</strong> Verpflichtung <strong>de</strong>n Schuldner weniger belastet als eine<br />

sofortige Leistungspflicht. Daher ist es sachgerecht, die Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorrangig am Gesichtspunkt <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

wirtschaftlichen Belastung auszurichten. Diese hängt aber<br />

nicht (nur) von <strong>de</strong>r zivilrechtlichen Ausgangslage, son<strong>de</strong>rn davon<br />

ab, wie lange <strong>de</strong>r Schuldner nach <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen<br />

mit einer Überlassung <strong>de</strong>s Kapitals rechnen kann.<br />

Weiterhin ist fraglich, ob auch (kapitalersetzen<strong>de</strong>) Gesellschafterdarlehen<br />

<strong>de</strong>m Abzinsungsgebot unterfallen. Bei einem Gesellschafterdarlehen<br />

min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Aufschub <strong>de</strong>r Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche<br />

Belastung <strong>de</strong>s Darlehensnehmers nicht an<strong>de</strong>rs als bei einem<br />

von einem Dritten gewährten Darlehen. Es ist unbeachtlich, dass die<br />

Unverzinslichkeit wirtschaftlich durch erhöhte Ausschüttungen an<br />

<strong>de</strong>n Gesellschafter ausgeglichen wird. Dass durch das Gesellschaftsverhältnis<br />

veranlasste Vorgänge generell das Einkommen <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />

nicht beeinflussen dürfen, ist richtig. Jedoch können<br />

Nutzungsvorteile nicht Gegenstand einer (ver<strong>de</strong>ckten) Einlage sein;<br />

die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist <strong>de</strong>shalb kein<br />

Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Gesellschafter-<br />

und Fremddarlehen. Dass es sich u.U. um ein kapitalersetzen<strong>de</strong>s<br />

Darlehen han<strong>de</strong>lt, spielt keine Rolle.<br />

Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Einkommensteuer FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Keine Werbungskosten bei gesellschaftsrechtlich<br />

veranlasstem Verlust<br />

BFH, 17.09.2009, VI R 24/08, HI2261339<br />

1. Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber<br />

führt nicht allein <strong>de</strong>shalb zu Werbungskosten o<strong>de</strong>r negativen<br />

Einnahmen bei <strong>de</strong>n Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, weil<br />

die Beteiligung wegen <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses veräußert<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

2. Erfor<strong>de</strong>rlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich<br />

erheblichen Veranlassungszusammenhang zum<br />

Arbeitsverhältnis steht und nicht auf <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r Beteiligung als<br />

Kapitalertragsquelle beruht.<br />

» Sachverhalt<br />

K war Arbeitnehmer <strong>de</strong>r C-AG. Nach seiner Bestellung zum Partner<br />

<strong>de</strong>r C-AG erwarb K entgeltlich Aktien an <strong>de</strong>r C-AG.<br />

Laut Vertrag konnten die Aktien nur an bestimmte Personen übertragen<br />

und mussten diesen bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses zu<br />

vorgegebenen Bedingungen zum Kauf angeboten wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Zuge seines Ausschei<strong>de</strong>ns verkaufte K die C-Aktien entsprechend<br />

für 195.300 EUR an die C-AG. Die Differenz zum gemeinen Wert von<br />

1,1 Mio. EUR machte K als Werbungskosten nach § 19 EStG geltend,<br />

blieb damit aber in allen Instanzen erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Auch Verluste <strong>de</strong>r privaten Vermögenssphäre sind abziehbar, wenn<br />

ein Wirtschaftsgut <strong>de</strong>m spezifischen Risiko einer beruflichen Erwerbshandlung<br />

ausgesetzt war und <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Verlust eintrat.<br />

Hier ist <strong>de</strong>r einkommensteuerrechtlich erhebliche Veranlassungszusammenhang<br />

zum Arbeitsverhältnis zu verneinen. Der von K geltend<br />

gemachte Veräußerungsverlust war daher nicht als Werbungskosten<br />

abzugsfähig. Allein, dass K mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses<br />

seinen Partnerstatus bei <strong>de</strong>r C-AG und damit seine Berechtigung,<br />

Anteile daran zu halten, verloren hatte, begrün<strong>de</strong>te nicht einen<br />

<strong>de</strong>n Werbungskostenabzug rechtfertigen<strong>de</strong>n Veranlassungszusammenhang<br />

zum Arbeitsverhältnis.<br />

Rechtsgrund <strong>de</strong>s Verlusts war vielmehr das Gesellschaftsverhältnis.<br />

Denn <strong>de</strong>r Übernahmepreis wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n Gesellschaftern vertraglich<br />

festgelegt. Die Gesellschafter wollten durch <strong>de</strong>n niedrigeren Bewertungsmaßstab<br />

die Teilhabe abwan<strong>de</strong>rungswilliger Gesellschafter an<br />

Veräußerungsgewinnen verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Die Rückveräußerung <strong>de</strong>r Anteile stellt auch keine Arbeitslohnrückzahlung<br />

dar.<br />

K hatte seine gesellschaftsrechtliche Beteiligungsberechtigung vertragsgemäß<br />

verloren und mit <strong>de</strong>r preisgebun<strong>de</strong>nen Rückveräußerung<br />

<strong>de</strong>r Aktien seine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung erfüllt.<br />

Ob <strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Anteile tatsächlich über <strong>de</strong>m Veräußerungspreis<br />

lag und ob Einnahmenrückzahlungen negative Einnahmen o<strong>de</strong>r<br />

Werbungskosten sind, ließ <strong>de</strong>r BFH dahinstehen.<br />

Prof Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 7


FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer / Erbschaftsteuer / Umsatzsteuer<br />

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus<br />

Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren<br />

BMF, 22.12.2009, IV C 6 - S 2140/07/10001-01<br />

Das BMF stellt die ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus<br />

einem Planinsolvenzverfahren (§§ 217 ff. InsO), aus einer erteilten<br />

Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) o<strong>de</strong>r einer Verbraucherinsolvenz<br />

(§§ 304 ff. InsO) klar.<br />

Gewinne, <strong>de</strong>r aufgrund einer erteilten Restschuldbefreiung entsteht<br />

ist nach Ansicht <strong>de</strong>s BMF kein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis i. S. von § 175<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit erst im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r<br />

Restschuldbefreiung realisiert.<br />

Gleiches gilt für Gewinne, die im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz<br />

(§§ 304 ff. InsO) entstehen. Das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen<br />

Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27. 3. 2003 (IV C<br />

6 - S 2140 - 8/03, BStBl I S. 240) ist auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung<br />

(§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§<br />

304 ff. InsO) entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Unter <strong>de</strong>n im o. g. BMF-Schreiben beschriebenen Voraussetzungen ist<br />

auch die aufgrund einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) o<strong>de</strong>r<br />

einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) entstehen<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r auf<br />

Antrag <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen<br />

und nach § 222 AO mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>s späteren Erlasses (§ 227 AO)<br />

zunächst unter Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalt ab Fälligkeit (AEAO zu § 240 Nr.<br />

6 Buchst. a) zu stun<strong>de</strong>n.<br />

Rn. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s o. g. BMF-Schreibens (keine Begünstigung einer<br />

unternehmerbezogenen Sanierung) ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Restschuldbefreiung<br />

(§§ 286 ff. InsO) und <strong>de</strong>r Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff.<br />

InsO) nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Die Fälle <strong>de</strong>r Planinsolvenz (§§ 217 ff. InsO) fallen originär unter <strong>de</strong>n<br />

Anwendungsbereich <strong>de</strong>s BMF-Schreibens v. 27. 03. 2003. -kl-.<br />

» Erbschaftsteuer<br />

<strong>Ta</strong>tsächlich für frühere Erwerbe zu<br />

entrichten<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r<br />

BFH, 09.07.2009, II R 55/08, HI2241837<br />

Die „tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen<br />

früheren Erwerbe zu entrichten<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3<br />

ErbStG ist die <strong>Steue</strong>r, die bei zutreffen<strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Sach- und<br />

Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht<br />

die dafür wirklich festgesetzte <strong>Steue</strong>r.<br />

» Sachverhalt<br />

K erhielt 1997 von ihrer Mutter einen Betrieb geschenkt (Vorerwerb).<br />

Bei <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rfestsetzung wur<strong>de</strong>n die Vergünstigungen <strong>de</strong>s § 13a<br />

ErbStG verwehrt. 2002 wur<strong>de</strong> K Miterbin nach ihrer Mutter (Letzterwerb).<br />

Das Finanzamt setzte hierfür gegen K wie<strong>de</strong>rum Erbschaftsteuer fest.<br />

Bei <strong>de</strong>r Zusammenrechnung <strong>de</strong>r Erwerbe nach § 14 Abs. 1 Satz 1<br />

ErbStG berücksichtigte es § 13a ErbStG weiterhin nicht. Als tatsächlich<br />

zu entrichten<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r für <strong>de</strong>n Vorerwerb zog das Finanzamt die<br />

<strong>Steue</strong>r laut im Schenkungsteuerbescheid ab, da diese höher war als<br />

die fiktive anrechenbare <strong>Steue</strong>r. Das FG gab <strong>de</strong>r dagegen gerichteten<br />

Klage teilweise statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Nach § 14 Abs. 1 Satz<br />

3 ErbStG ist die <strong>Steue</strong>r abzuziehen, die bei zutreffen<strong>de</strong>r Beurteilung<br />

<strong>de</strong>r Sach- und Rechtslage für <strong>de</strong>n Vorerwerb festzusetzen gewesen<br />

wäre.<br />

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wer<strong>de</strong>n mehrere Erwerbe von <strong>de</strong>rselben<br />

Person innerhalb von 10 Jahren so zusammengerechnet, dass<br />

<strong>de</strong>m letzten Erwerb die früheren Erwerbe mit ihren früheren Werten<br />

zugerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Von <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>r für <strong>de</strong>n Gesamtbetrag wird die <strong>Steue</strong>r abgezogen, die<br />

für die früheren Erwerbe nach <strong>de</strong>n persönlichen Verhältnissen <strong>de</strong>s<br />

Erwerbers und auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r zur Zeit <strong>de</strong>s letzten Erwerbs<br />

gelten<strong>de</strong>n Vorschriften zu erheben gewesen wäre. Statt dieser fiktiven<br />

anrechenbaren <strong>Steue</strong>r ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG die „tatsächlich<br />

für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe<br />

zu entrichten<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r" abzuziehen, wenn sie höher als die fiktive<br />

anrechenbare <strong>Steue</strong>r ist.<br />

Die einzelnen Erwerbe unterliegen als selbstständige steuerpflichtige<br />

Vorgänge jeweils für sich <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>r. Aufgrund dieser Selbstständigkeit<br />

sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1<br />

ErbStG einzubeziehen<strong>de</strong>n Vorerwerbe <strong>de</strong>m letzten Erwerb mit <strong>de</strong>n<br />

ihnen (damals) zukommen<strong>de</strong>n materiell-rechtlich zutreffen<strong>de</strong>n Werten<br />

anzusetzen.<br />

Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung bereits für die Berechnung<br />

<strong>de</strong>r nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abziehbaren „fiktiven <strong>Steue</strong>r" und<br />

nun auch für die „tatsächlich ... zu entrichten<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r".<br />

§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll zwar keine Korrekturmöglichkeit für<br />

Fehler eröffnen, die bei <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rfestsetzung für Vorerwerbe unterlaufen<br />

sind, son<strong>de</strong>rn nur unbillige Folgen für <strong>Steue</strong>rpflichtige aufgrund<br />

zwischenzeitlicher, nachteiliger Än<strong>de</strong>rungen vermei<strong>de</strong>n. Sind<br />

zwischen Vor- und Letzterwerb aber keine <strong>de</strong>rartigen Än<strong>de</strong>rungen<br />

eingetreten, muss die nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG berechnete abzuziehen<strong>de</strong><br />

<strong>Steue</strong>r <strong>de</strong>r nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzuziehen<strong>de</strong>n<br />

fiktiven <strong>Steue</strong>r entsprechen.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Umsatzsteuer<br />

Aufteilung von Vorsteuern bei Gebäu<strong>de</strong>errichtung<br />

BFH, 15.10.2009, XI R 82/07, HI 2261335<br />

Zwischen <strong>de</strong>n Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäu<strong>de</strong>s, das<br />

an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an<br />

<strong>de</strong>n Vermieter, damit dieser das Gebäu<strong>de</strong> an Ärzte vermietet, besteht<br />

kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999<br />

berechtigen<strong>de</strong>r direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese<br />

Zahlungen sind <strong>de</strong>shalb bei <strong>de</strong>r Aufteilung <strong>de</strong>r Vorsteuerbeträge nach<br />

Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.<br />

8 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Sachverhalt<br />

K errichtete ein Gebäu<strong>de</strong> und vermietete es teils steuerpflichtig, teils<br />

steuerfrei an Ärzte. Ein benachbarter Apotheker zahlte ein monatliches<br />

Entgelt für die Ansiedlung <strong>de</strong>r Ärzte. Dieses Entgelt behan<strong>de</strong>lte K als<br />

steuerpflichtig. K teilte die Vorsteuern aus <strong>de</strong>n Aufwendungen für die<br />

Errichtung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>m Umsatzschlüssel auf und rechnete<br />

dabei die Zahlungen <strong>de</strong>s Apothekers <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Umsätzen<br />

hinzu. Das Finanzamt teilte die Vorsteuern nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

Nutzflächen auf. Das FG gab <strong>de</strong>r dagegen gerichteten Klage statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und wies die<br />

Klage ab. Er billigte die Aufteilung nach <strong>de</strong>m Umsatzschlüssel,<br />

berücksichtigte aber nicht die Zahlungen <strong>de</strong>s Apothekers.<br />

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug ausgeschlossen<br />

für Lieferungen und sonstige Leistungen, die zur Ausführung<br />

steuerfreier Umsätze verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei einer nur teilweisen Verwendung für steuerpflichtige Zwecke ist<br />

<strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r Vorsteuer nicht abziehbar, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n zum Ausschluss vom<br />

Vorsteuerabzug führen<strong>de</strong>n Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen<br />

ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge durch<br />

sachgerechte Schätzung, damit auch anhand eines Umsatzschlüssel,<br />

ermitteln. Bei einem teils steuerfrei, teils steuerpflichtig vermieteten<br />

Gebäu<strong>de</strong> ist die Aufteilung <strong>de</strong>r Vorsteuern nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

steuerfreien zu <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Mieteinnahmen i. d. R. sachgerecht.<br />

Die Zahlungen <strong>de</strong>s Apothekers an K sind zwar steuerpflichtig, bei<br />

<strong>de</strong>r Aufteilung <strong>de</strong>r Vorsteuern aber nicht in <strong>de</strong>n Umsatzschlüssel<br />

einzubeziehen. Denn nach Art. 17 Abs. 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL ist K nur<br />

zum Vorsteuerabzug befugt, „soweit die Gegenstän<strong>de</strong> und Dienstleistungen<br />

für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n".<br />

Danach muss zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und<br />

einem o<strong>de</strong>r mehreren Umsätzen auf <strong>de</strong>r Folgestufe ein unmittelbarer<br />

Zusammenhang bestehen; die Aufwendungen für <strong>de</strong>n Bezug <strong>de</strong>r Eingangsumsätze<br />

müssen Teil <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r zum Abzug berechtigen<strong>de</strong>n<br />

Ausgangsumsätze sein.<br />

Beim Vorsteuerabzug ist von einer gegenständlichen Zurechnung und<br />

nicht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen.<br />

Die Herstellungskosten eines vermieteten Gebäu<strong>de</strong>s sind Kosten <strong>de</strong>r<br />

Vermietungsumsätze und stehen nur mit diesen in unmittelbarem<br />

Zusammenhang. Mit <strong>de</strong>n Zahlungen <strong>de</strong>s Apothekers besteht nur ein<br />

mittelbarer Zusammenhang.<br />

Monika Völlmeke, Richterin am BFH, aus: BFH/PR 2/2010, durch die<br />

Redaktion gekürzt..<br />

Abgrenzung von Restaurationsleistung und<br />

Nahrungsmittellieferung bei Partyservice<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 15.10.2009, XI R 6/08, HI2108025<br />

Dem EuGH wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<br />

1. Ist <strong>de</strong>r Begriff „Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 <strong>de</strong>r 6.<br />

EG-RL dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel „zum<br />

Mitnehmen" fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhan<strong>de</strong>l<br />

verkauft wer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r fallen darunter auch Speisen o<strong>de</strong>r Mahlzeiten,<br />

die – durch Kochen, Braten, Backen o<strong>de</strong>r auf sonstige Weise – zum<br />

sofortigen Verzehr zubereitet wor<strong>de</strong>n sind?<br />

2. Falls „Nahrungsmittel" i. S. d. Anhangs H Kategorie 1 <strong>de</strong>r 6.<br />

EG-RL auch Speisen o<strong>de</strong>r Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind:<br />

Ist <strong>de</strong>r Vorgang <strong>de</strong>r Zubereitung <strong>de</strong>r Speisen o<strong>de</strong>r Mahlzeiten als<br />

Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn zu entschei<strong>de</strong>n<br />

ist, ob die einheitliche Leistung eines Partyservice-Unternehmens<br />

(Überlassung von verzehrfertigen Speisen o<strong>de</strong>r Mahlzeiten sowie<br />

<strong>de</strong>ren Transport und gegebenenfalls Überlassung von Besteck und<br />

Geschirr und/o<strong>de</strong>r von Stehtischen sowie das Abholen <strong>de</strong>r zur Nutzung<br />

überlassenen Gegenstän<strong>de</strong>) als steuerbegünstigte Lieferung von<br />

Nahrungsmitteln (Anhang H Kategorie 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL) o<strong>de</strong>r als nicht<br />

steuerbegünstigte Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL) zu qualifizieren<br />

ist?<br />

3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Ist es mit Art. 2 Nr. 1 i. V. m.<br />

Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL vereinbar, bei <strong>de</strong>r Qualifizierung<br />

<strong>de</strong>r einheitlichen Leistung eines Partyservice-Unternehmens<br />

entwe<strong>de</strong>r als Warenlieferung o<strong>de</strong>r als Dienstleistung eigener Art typisierend<br />

allein auf die Anzahl <strong>de</strong>r Elemente mit Dienstleistungscharakter<br />

(zwei o<strong>de</strong>r mehr) gegenüber <strong>de</strong>m Lieferungsanteil abzustellen<br />

o<strong>de</strong>r sind die Elemente mit Dienstleistungscharakter unabhängig von<br />

ihrer Zahl zwingend – und bejahen<strong>de</strong>nfalls nach welchen Merkmalen<br />

– zu gewichten?<br />

» Sachverhalt<br />

Partyservice P überließ Kun<strong>de</strong>n auf Wunsch neben Speisen auch<br />

Geschirr, Besteck, Stehtische und Personal. P unterwarf die Speisen<br />

<strong>de</strong>m ermäßigten <strong>Steue</strong>rsatz, die übrigen Leistungen <strong>de</strong>m Regelsteuersatz.<br />

Das Finanzamt nahm in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen P neben Speisen auch<br />

Besteck etc. überlassen hatte, eine einheitliche Leistung an und wandte<br />

darauf <strong>de</strong>n Regelsteuersatz an. Das FG wies die dagegen gerichtete<br />

Klage ab.<br />

Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und <strong>de</strong>m EuGH obige Fragen<br />

zur Vorabentscheidung vorgelegt.<br />

» Praxishinweis<br />

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr<br />

stellt eine sonstige Leistung dar und unterliegt <strong>de</strong>m Regelsteuersatz.<br />

Leistungen eines Partyservices, die im Zubereiten von Speisen sowie<br />

im Überlassen und Reinigen von Geschirr und Besteck bestehen, sind<br />

als einheitliche sonstige Leistung zu behan<strong>de</strong>ln und ebenfalls <strong>de</strong>m<br />

Regelsteuersatz zu unterwerfen.<br />

Der Vorlagebeschluss soll klären, wo beim Überlassen von Speisen die<br />

Grenze zwischen sonstiger Leistung und Lieferung verläuft. Hierbei<br />

sind folgen<strong>de</strong> Aspekte zu berücksichtigen:<br />

Nach bisheriger Auffassung liegt beim Überlassen verzehrfertiger<br />

Speisen dann eine <strong>de</strong>m ermäßigten <strong>Steue</strong>rsatz zu unterwerfen<strong>de</strong><br />

Lieferung vor, wenn keine sonstigen Leistungen hinzukommen.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich dann um „Lebensmittelzubereitungen". Ob daran<br />

angesichts <strong>de</strong>r Regelungen in Art. 55 und 57 <strong>de</strong>r MwStSystR (vgl.<br />

BFH, Beschluss v. 15.10.2009, XI R 37/08, LSW ##/2010, S. ###)<br />

festzuhalten ist, ist fraglich.<br />

Sollte <strong>de</strong>r EuGH verzehrfertige Speisen als Nahrungsmittel ansehen,<br />

wäre entscheidungserheblich, ob das Zubereiten <strong>de</strong>r Speisen<br />

als Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist. Wenn dies <strong>de</strong>r<br />

Fall ist, dürfte dieses Dienstleistungselement so gewichtig sein,<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 9


FAKTEN & NACHRICHTEN Erbschaftsteuer / Abgabenordnung<br />

dass das Hinzutreten einer weiteren Dienstleistung ausreicht, um<br />

die einheitliche Leistung als sonstige Leistung und nicht als Warenlieferung<br />

zu qualifizieren.<br />

Falls die Zubereitung <strong>de</strong>r Speisen nicht als Dienstleistungselement<br />

zu berücksichtigen ist, soll die 3. Vorlagefrage klären, welche<br />

Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um <strong>de</strong>n einheitlichen<br />

Umsatz gleichwohl nicht mehr als Lieferung, son<strong>de</strong>rn als sonstige<br />

Leistung zu qualifizieren. Fraglich ist dabei, ob aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n<br />

auf die Kosten <strong>de</strong>r jeweiligen Leistungselemente<br />

abzustellen ist.<br />

Monika Völlmeke, Richterin am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Abgabenordnung<br />

Umsatzgrenze für Buchführungspflicht<br />

BFH, 07.10.2009, II R 23/08, HI2251558<br />

Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i. S. d. §<br />

141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung <strong>de</strong>r nicht umsatzsteuerbaren<br />

Auslandsumsätze zu ermitteln.<br />

» Sachverhalt<br />

K ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr erzielte<br />

er steuerpflichtige Umsätze von 2.787 EUR und nicht steuerbare Auslandsumsätze<br />

von 563.611 EUR. Das Finanzamt teilte K mit, dass<br />

er aufgrund <strong>de</strong>r Umsatzhöhe buchführungspflichtig sei. Klage und<br />

Revision blieben erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in <strong>de</strong>r für das Streitjahr gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung ist ein gewerblicher Unternehmer, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Betrieb Umsätze einschließlich steuerfreier Umsätze, ausgenommen<br />

Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, von mehr als 350.000 EUR im<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr erzielt hat, auch dann buchführungspflichtig ist, wenn<br />

sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt.<br />

Diese Umsatzgrenze wur<strong>de</strong> mit Wirkung ab 2007 auf 500.000 EUR<br />

erhöht.<br />

Fraglich ist, ob in die Umsatzgrenze auch nicht umsatzsteuerbare<br />

Auslandsumsätze einzubeziehen sind. Dies bejaht <strong>de</strong>r BFH. Er stellt<br />

zunächst klar, dass <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>s § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO<br />

offen und damit auslegungsfähig und -bedürftig ist.<br />

Mit Blick auf <strong>de</strong>n Verweis auf § 4 Nr. 8 bis 10 UStG ergibt sich<br />

allerdings, dass <strong>de</strong>r Umsatzbegriff <strong>de</strong>s § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO<br />

an die Regelungen <strong>de</strong>s UStG anknüpft, das <strong>de</strong>n Umsatzbegriff nicht<br />

allgemein <strong>de</strong>finiert und auch nicht steuerbare Umsätze als Umsätze,<br />

welche aber eben nicht <strong>de</strong>r Umsatzsteuer unterliegen, behan<strong>de</strong>lt.<br />

Soweit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10<br />

UStG ausnimmt, beruht dies alleine auf <strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>s Wortlauts<br />

<strong>de</strong>r Vorgängerregelung <strong>de</strong>r RAO.<br />

Maßgeblich stellt <strong>de</strong>r BFH auf <strong>de</strong>n mit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verfolgten<br />

Zweck <strong>de</strong>r „richtigen Gewinnermittlung für die Einkommensbesteuerung“<br />

ab. Da bei <strong>de</strong>r Gewinnermittlung eines unbeschränkt<br />

<strong>Steue</strong>rpflichtigen auch Umsätze als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen<br />

sind, die nicht umsatzsteuerbar sind, ist es gerechtfertigt,<br />

bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Umsatzgrenze prinzipiell von <strong>de</strong>n gesamten<br />

Umsätzen auszugehen, die sich ertragsteuerrechtlich auswirken.<br />

Dazu aber gehören auch nicht <strong>de</strong>r Umsatzsteuer unterliegen<strong>de</strong> Auslandsumsätze.<br />

» Praxishinweis<br />

Da die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO vom Beginn<br />

<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen ist, das auf die Bekanntgabe <strong>de</strong>r<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Mitteilung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> folgt, bleibt <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen<br />

zu <strong>de</strong>ren Vermeidung nichts an<strong>de</strong>res übrig als bereits im<br />

Vorfeld penibel auf die Einhaltung <strong>de</strong>r Umsatzgrenzen zu achten.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010, durch<br />

die Redaktion gekürzt.<br />

Festsetzungsverjährung nach Selbstanzeige<br />

BFH, 08.07.2009, VIII R 5/07, HI2251562<br />

1. Ermittlungen <strong>de</strong>r Strafsachen- und Bußgeldstelle <strong>de</strong>s Finanzamts<br />

stellen keine Ermittlungen <strong>de</strong>r mit „<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rfahndung betrauten<br />

Dienststellen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>n" i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz<br />

1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser<br />

Vorschrift.<br />

2. Wur<strong>de</strong> die Einleitung <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rstrafverfahrens wegen <strong>de</strong>s Verdachts<br />

bestimmter, in <strong>de</strong>r Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter<br />

<strong>Steue</strong>rstraftaten <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen bekannt gegeben, dann ist<br />

<strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für<br />

diejenigen <strong>Steue</strong>ransprüche gehemmt, wegen <strong>de</strong>ren vermeintlicher<br />

Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung<br />

<strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen bekannt gegeben wur<strong>de</strong>.<br />

3. Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang <strong>de</strong>r Ablaufhemmung,<br />

die durch die Erstattung einer Selbstanzeige gem. § 171 Abs. 9 AO<br />

ausgelöst wird, kann durch <strong>Steue</strong>rfahndungsermittlungen, die erst<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>r ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wur<strong>de</strong>n,<br />

nicht mehr erweitert wer<strong>de</strong>n.<br />

» Sachverhalt<br />

K, <strong>de</strong>r unstreitig Kapitalerträge verschwiegen hatte, reichte kurz vor<br />

Ablauf <strong>de</strong>r regulären, wegen <strong>Steue</strong>rhinterziehung 10-jährigen Festsetzungsfrist<br />

eine Selbstanzeige ein.<br />

Noch vor Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist for<strong>de</strong>rte das Finanzamt Unterlagen<br />

von K zur Auswertung an. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist,<br />

aber binnen 1 Jahrs nach <strong>de</strong>r Selbstanzeige, begann die <strong>Steue</strong>rfahndung<br />

zu ermitteln.<br />

Über ein Jahr nach <strong>de</strong>r Selbstanzeige erließ das Finanzamt einen<br />

darauf gegrün<strong>de</strong>ten Än<strong>de</strong>rungsbescheid. Das FG gab <strong>de</strong>r dagegen<br />

erhobenen Klage statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH wies die Revision zurück. Erstellte fest, dass die Festsetzungsverjährung<br />

eingetreten ist. Der Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist<br />

ist allein durch <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>r Selbstanzeige für ein Jahr gehemmt<br />

10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


wor<strong>de</strong>n. Bei Erlass <strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsbescheids war die Jahresfrist jedoch<br />

bereits abgelaufen. An<strong>de</strong>re Hemmungstatbestän<strong>de</strong> sind nicht verwirklicht<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach § 169 Abs. 2 AO beträgt die normale Festsetzungsverjährung<br />

4, im Fall <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rhinterziehung 10 Jahre.<br />

Es gibt aber einige Son<strong>de</strong>rtatbestän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist<br />

hemmen. Treffen verschie<strong>de</strong>ne Hemmungstatbestän<strong>de</strong><br />

zusammen und<br />

geht die Selbstanzeige länger als 1 Jahr vor <strong>de</strong>m normalen En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Festsetzungsfrist ein, än<strong>de</strong>rt sich nichts. Die Festsetzungsfrist<br />

läuft bei <strong>Steue</strong>rhinterziehung nach 10 Jahren ab;<br />

geht die Selbstanzeige weniger als 1 Jahr vor <strong>de</strong>m normalen En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Festsetzungsfrist ein, verlängert sich die Festsetzungsfrist über<br />

das reguläre Fristen<strong>de</strong> hinaus bis zum Ablauf 1 Jahrs nach <strong>de</strong>r<br />

Selbstanzeige;<br />

ist vor Ablauf <strong>de</strong>r regulären Festsetzungsfrist ein <strong>Steue</strong>rstrafverfahren<br />

eingeleitet o<strong>de</strong>r mit Ermittlungen begonnen wor<strong>de</strong>n, läuft<br />

die Festsetzungsfrist erst dann ab, wenn die aufgrund <strong>de</strong>r Ermittlungen<br />

erlassenen <strong>Steue</strong>rbeschei<strong>de</strong> bestandskräftig sind. Eine<br />

zwischenzeitliche Selbstanzeige än<strong>de</strong>rt daran nichts;<br />

ist erst nach Ablauf <strong>de</strong>r regulären Festsetzungsfrist ein <strong>Steue</strong>rstrafverfahren<br />

eingeleitet o<strong>de</strong>r mit Ermittlungen begonnen wor<strong>de</strong>n, ist<br />

Festsetzungsverjährung eingetreten.<br />

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 GrEStG<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 07.10.2009, II R 58/08, HI2261336<br />

§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer <strong>Steue</strong>rumgehung<br />

voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen,<br />

dass – trotz <strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r vermögensmäßigen Beteiligung<br />

<strong>de</strong>s grundstückseinbringen<strong>de</strong>n Gesamthän<strong>de</strong>rs – die Vergünstigung<br />

nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer<br />

Anteilsschenkung eine <strong>Steue</strong>rumgehung objektiv ausschei<strong>de</strong>t.<br />

» Sachverhalt<br />

B hatte sein Einzelunternehmen samt Grundstück in eine GmbH &<br />

<strong>Co</strong>. KG eingebracht und war Kommanditist gewor<strong>de</strong>n.<br />

Später schenkte B seinen Söhnen sowie Frau E je 16 % <strong>de</strong>s Kommanditkapitals.<br />

Das Finanzamt setzte nach § 5 Abs. 3 GrEStG für die Grundstückseinbringung<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer für <strong>de</strong>n auf E entfallen<strong>de</strong>n Anteil<br />

fest; darüber hinaus wur<strong>de</strong> die <strong>Steue</strong>r nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht<br />

erhoben. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG statt. Der BFH<br />

bestätigte dieses.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Bringt <strong>de</strong>r Eigentümer ein Grundstücks in eine Gesamthand ein,<br />

wird die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe <strong>de</strong>s<br />

Anteils nicht erhoben, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Veräußerer am Vermögen <strong>de</strong>r<br />

Gesamthand beteiligt ist.<br />

Allerdings ist § 5 Abs. 2 GrEStG nach Abs. 3 insoweit nicht anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

als sich <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s Veräußerers am Vermögen <strong>de</strong>r Gesamthand<br />

innerhalb von fünf Jahren nach <strong>de</strong>m Übergang <strong>de</strong>s Grundstücks<br />

auf die Gesamthand vermin<strong>de</strong>rt.<br />

Soweit B die Anteile seinen Söhne geschenkt hatte, hat das Finanzamt<br />

die Besteuerung mit Blick auf § 3 Nr. 6 GrEStG wohl als nicht<br />

sachgerecht angesehen.<br />

Die Rechtsprechung lässt die quotale Zurechnung persönlicher Eigenschaften<br />

<strong>de</strong>s Gesamthän<strong>de</strong>rs trotz <strong>de</strong>r relativen Selbstständigkeit und<br />

Rechtsträgerschaft <strong>de</strong>r Gesamthand zu.<br />

Dies führt dazu, dass bei Verwandtschaft in gera<strong>de</strong>r Linie zwischen<br />

<strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und<br />

<strong>de</strong>n an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthän<strong>de</strong>rn das Nichtbeteiligtsein<br />

<strong>de</strong>s Grundstücksveräußerers an <strong>de</strong>r Gesamthand o<strong>de</strong>r<br />

die planmäßige Aufgabe <strong>de</strong>r gesamthän<strong>de</strong>rischen Beteiligung <strong>de</strong>r<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 5 GrEStG nicht entgegensteht.<br />

Zur Schenkung an E stellt <strong>de</strong>r BFH klar, dass § 5 Abs. 3 GrEStG<br />

angesichts <strong>de</strong>s vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks, <strong>Steue</strong>rausfälle<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, teleologisch zu reduzieren ist.<br />

§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt als Missbrauchsverhin<strong>de</strong>rungsvorschrift die<br />

objektive Möglichkeit einer <strong>Steue</strong>rumgehung voraus.<br />

In <strong>de</strong>n in § 3 Nr. 2 GrEStG genannten Fällen <strong>de</strong>s Grundstückserwerbs<br />

von To<strong>de</strong>s wegen bzw. <strong>de</strong>r Grundstücksschenkungen unter Leben<strong>de</strong>n<br />

fehlt aber regelmäßig eine <strong>de</strong>rartige objektive Umgehungsmöglichkeit,<br />

weil <strong>de</strong>r jeweilige Erwerbsvorgang bei einer unmittelbaren<br />

Grundstücksübertragung auf die Erwerber steuerbefreit wäre.<br />

» Praxishinweis<br />

Diesem Urteil lässt sich die Ten<strong>de</strong>nz entnehmen, dass <strong>de</strong>r BFH bei vergleichbaren<br />

Sachverhalten zukünftig eine Art von „Missbrauchstest“<br />

anstellen wird:<br />

Liegt im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 GrEStG ein Sachverhalt<br />

vor, <strong>de</strong>m keine objektive <strong>Steue</strong>rumgehungsmöglichkeit innewohnt,<br />

ist die Vorschrift nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010, durch<br />

die Redaktion gekürzt.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 11


FAKTEN & NACHRICHTEN Wirtschaftsrecht<br />

Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Gesellschafterbeschlüsse in <strong>de</strong>r GmbH<br />

Alle Jahre wie<strong>de</strong>r steht in <strong>de</strong>r GmbH zumin<strong>de</strong>st die or<strong>de</strong>ntliche Gesellschafterversammlung an, in <strong>de</strong>r über die<br />

Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung <strong>de</strong>r Geschäftsführung entschie<strong>de</strong>n<br />

wird. Schon dabei kann es leicht zu Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten und Streit kommen. Dies gilt erst recht, wenn<br />

schwerwiegen<strong>de</strong>re Entscheidungen anstehen.<br />

» Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen<br />

Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen können nur Angelegenheiten<br />

sein, die in die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

fallen. Welche dies sind, regeln <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag und § 46<br />

GmbHG: Hierzu zählen vor allem die Organisation <strong>de</strong>r GmbH (z.B.<br />

Bestellung / Abberufung <strong>de</strong>r Geschäftsführer), Grundlagenbeschlüsse<br />

(z.B. Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen) sowie die Gewinnverwendung.<br />

Der Gesellschaftsvertrag kann die Kompetenzen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

ausweiten o<strong>de</strong>r umgekehrt die Kompetenzen<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafter auf Geschäftsführer o<strong>de</strong>r Beiräte/Aufsichtsräte<br />

übertragen. In je<strong>de</strong>m Fall müssen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

die beson<strong>de</strong>rs wichtigen, in <strong>de</strong>n Kernbereich <strong>de</strong>r Mitgliedschaftsrechte<br />

eingreifen<strong>de</strong>n Entscheidungen vorbehalten bleiben. Hierzu<br />

gehören nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH (sog. Holzmüller- und<br />

Gelatine-Rechtsprechung) auch beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

wie <strong>de</strong>r Verkauf <strong>de</strong>s Unternehmens o<strong>de</strong>r seiner<br />

wesentlichen Teile.<br />

» Verfahren bei Gesellschafterbeschlüssen<br />

Gesellschafterbeschlüsse wer<strong>de</strong>n grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst. Bei Zustimmung aller Gesellschafter in Textform<br />

können Gesellschafterbeschlüsse auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst wer<strong>de</strong>n; soweit es <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag<br />

zulässt sogar in Telefonkonferenzen o.ä. Eine gemischte Beschlussfassung<br />

(z.B. z.T. schriftlich und z.T. per Telefon) ist nur dann zulässig,<br />

wenn <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, an<strong>de</strong>renfalls<br />

ist <strong>de</strong>r Beschluss nichtig, auch wenn alle Gesellschafter zugestimmt<br />

haben.<br />

Für Einladung und Durchführung <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

sollte <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag ausführliche Regelungen beinhalten,<br />

um unnötige Streitigkeiten über Formalien zu vermei<strong>de</strong>n. Hierzu<br />

gehören Regelungen zur Einladungsfrist und -form (E-mail, Telefax,<br />

Brief, Einschreiben), <strong>de</strong>r Vertretung abwesen<strong>de</strong>r Gesellschafter, <strong>de</strong>m<br />

Vorsitz in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung, Min<strong>de</strong>stbeteiligung und<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von<br />

Westphalen in Freiburg tätig.<br />

notwendige Zustimmungsmehrheiten. Bei Zustimmung aller Gesellschafter<br />

kann auf die Einhaltung dieser Formalien im Einzelfall verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Durchführung <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

liegt in <strong>de</strong>r Hand <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n. Dieser bestimmt <strong>de</strong>n Ablauf und<br />

das Abstimmungsverfahren. Nicht vergessen sollte <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung, nach je<strong>de</strong>r Abstimmung das<br />

Beschlussergebnis förmlich festzustellen.<br />

» Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse<br />

Gesellschafterbeschlüsse können aus formellen o<strong>de</strong>r materiellen<br />

Grün<strong>de</strong>n fehlerhaft sein. Ersteres ist z.B. <strong>de</strong>r Fall, wenn die in <strong>de</strong>r<br />

Satzung festgelegte Ladungsfrist nicht eingehalten wur<strong>de</strong>. Materielle<br />

Fehler liegen hingegen vor, wenn in entsprechen<strong>de</strong> Rechtspositionen<br />

von Gesellschaftern eingegriffen wird, z.B. Gewinne thesauriert wer<strong>de</strong>n,<br />

um Gesellschafter „auszuhungern“, die Notlage einzelner Gesellschafter<br />

zu einer nicht notwendigen Kapitalerhöhung ausgenutzt und<br />

so <strong>de</strong>ren Anteile verwässern wer<strong>de</strong>n, einzelne Gesellschafter bevorzugt<br />

behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n etc. Nur in <strong>de</strong>n seltensten Fällen sind fehlerhafte<br />

Gesellschafterbeschlüsse nichtig. Hierfür bedarf es schwerster<br />

Mängel (z.B. bei <strong>de</strong>r Einberufung von einem auf <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren <strong>Ta</strong>g, um<br />

missliebige Gesellschafter fernzuhalten), sittenwidriger Beschlüsse<br />

(z.B. zur stillen Liquidation <strong>de</strong>r GmbH unter Missachtung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Vorgaben für Liquidations- und Insolvenzverfahren) o<strong>de</strong>r gläubigerschädigen<strong>de</strong>r<br />

Beschlüsse, die z.B. gegen die Kapitelaufbringung<br />

o<strong>de</strong>r -erhaltung verstoßen o<strong>de</strong>r zu einer bewussten Falschbilanzierung<br />

führen. Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann von<br />

je<strong>de</strong>rmann, <strong>de</strong>r hieran ein rechtliches Interesse hat, mit einer Feststellungsklage<br />

gerichtlich geklärt wer<strong>de</strong>n.Ansonsten können fehlerhafte<br />

Gesellschafterbeschlüsse nur von <strong>de</strong>n betroffenen Gesellschaftern mit<br />

<strong>de</strong>r Anfechtungsklage gerichtlich angegriffen wer<strong>de</strong>n. Dies führt nur<br />

dann zur Nichtigerklärung <strong>de</strong>s Gesellschafterbeschlusses, wenn sich<br />

<strong>de</strong>r Fehler auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat. Wichtig ist, die<br />

Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu<br />

erheben, <strong>de</strong>nn die entsprechen<strong>de</strong> aktienrechtliche Frist (§ 246 AktG)<br />

wird auch auf die GmbH angewandt.<br />

Um zu vermei<strong>de</strong>n, dass nicht mehr än<strong>de</strong>rbare Fakten geschaffen<br />

wer<strong>de</strong>n, muss ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die<br />

Durchführung von (aus Sicht <strong>de</strong>s Klägers) fehlerhaften Beschlüssen<br />

verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re bei Strukturmaßnahmen<br />

(Kapitalerhöhung, Umwandlung etc.) sowie beim Ausschluss von<br />

Gesellschaftern / <strong>de</strong>r Einziehung von Geschäftsanteilen.<br />

Ist absehbar, dass es bzgl. zu fassen<strong>de</strong>r Beschlüsse zum Streit kommen<br />

könnte, sollte die Gesellschafterversammlung sorgfältig vorbereitet<br />

und ggf. schon rechtlich begleitet wer<strong>de</strong>n, um so Fehler zu<br />

vermei<strong>de</strong>n.<br />

12 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Checkliste: Vorsteuervergütungsverfahren:<br />

I. Inländische Unternehmen<br />

» Überblick über die wichtigsten Details <strong>de</strong>r Regelungen und betroffene Mandantengruppen<br />

Durch das Mehrwertsteuerpaket wur<strong>de</strong> zum 01.01.2010 auch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren neu geregelt.<br />

Daher sind viele Neuerungen zu beachten.<br />

Diese <strong>Ta</strong>belle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung. Dort fin<strong>de</strong>n Sie auch das<br />

BMF-Schreiben zum Verfahren <strong>de</strong>r Vorsteuervergütung (BMF, 03.12.2009, IV B 9 S - 7359/09/100001).<br />

Regelung Betroffene Mandanten<br />

Antragsstellung<br />

- Seit 01.01.2010 ist <strong>de</strong>r Vergütungsantrag nicht mehr unmittelbar in <strong>de</strong>m Mitgliedstaat<br />

zu stellen. In Deutschland ist er an das Bun<strong>de</strong>szentralamt für <strong>Steue</strong>rn (BZSt)<br />

zu richten. Der Antrag ist auf elektronischem Wege zu stellen (www.bzst.<strong>de</strong>)<br />

- Für je<strong>de</strong>s Land, in <strong>de</strong>m vergütungsfähige Umsätze getätigt wur<strong>de</strong> ist ein<br />

separater Antrag zu stellen.<br />

Antragsfrist<br />

Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. <strong>de</strong>s Folgejahres im Mitgliedstaat<br />

<strong>de</strong>r Ansässigkeit zu stellen.<br />

Min<strong>de</strong>stbeträge<br />

Die Min<strong>de</strong>stbeträge für Jahresanträge o<strong>de</strong>r Anträge für <strong>de</strong>n letzten Zeitraum eines<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres wer<strong>de</strong>n von bisher 25 € auf 50 € angehoben. Stellt <strong>de</strong>r Unternehmer<br />

einen Antrag für einen Zeitraum von min<strong>de</strong>stens drei Monaten, muss die<br />

Antragssumme min<strong>de</strong>stens 400 € betragen.<br />

Beizufügen<strong>de</strong> Unterlagen<br />

Ferner kann <strong>de</strong>r Vergütungsmitgliedstaat vorsehen, dass <strong>de</strong>m Antrag Kopien <strong>de</strong>r<br />

Rechnungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einfuhrdokumente beigelegt wer<strong>de</strong>n müssen, wenn sich die<br />

<strong>Steue</strong>rbemessungsgrundlage auf min<strong>de</strong>stens 1.000 € (bei Kraftstoff 250 €) o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Gegenwert in <strong>de</strong>r jeweiligen Lan<strong>de</strong>swährung beläuft .<br />

Beschränkung <strong>de</strong>s Erstattungsbetrags?<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r erstattungsfähigen Vorsteuerbeträge können Beschränkungen<br />

erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Unternehmer sowohl Umsätze tätigt, die zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, die <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug ausschließen<br />

(Art. 5 u. 6 RL 2008/9/EG). Da sich <strong>de</strong>r Anspruch auf Vorsteuervergütung<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s jeweiligen Vergütungsstaats richtet, hängt die Höhe<br />

<strong>de</strong>s Erstattungsanspruchs auch wesentlich davon ab, dass <strong>de</strong>r jeweilige Mitgliedstaat<br />

eine <strong>de</strong>r Richtlinie entsprechen<strong>de</strong> Beschränkungsregelung vorsieht.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Anzahlungen FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Inländische Mandanten mit<br />

vergütngsfähigen Umsätzen im Ausland<br />

Inländische Mandanten mit<br />

vergütngsfähigen Umsätzen im Ausland<br />

Inländische Mandanten mit<br />

vergütngsfähigen Umsätzen im Ausland<br />

Inländische Mandanten mit<br />

vergütngsfähigen Umsätzen im Ausland<br />

Inländische Mandanten mit<br />

vergütngsfähigen Umsätzen im Ausland<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 13


FAKTEN & NACHRICHTEN Vermögensgestaltung<br />

Praxis Vermögensgestaltungsberatung<br />

» Verkaufen und beraten<br />

Früher wur<strong>de</strong> diesem Punkt von <strong>de</strong>r Lobby <strong>de</strong>r Banken, Vermögensberater und Finanzdienstleister vehement bestritten;<br />

mittlerweile wird das Problem offen diskutiert: Berater in Vermögensfragen sind in <strong>de</strong>r Gefahr, falsch zu beraten, weil<br />

das Interesse, übermäßig Provisionen zu verdienen, beson<strong>de</strong>rs groß ist. Dass <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>n nimmt, ist beson<strong>de</strong>rs<br />

dann <strong>de</strong>r Fall, wenn er nicht o<strong>de</strong>r nur wenig über die Höhe <strong>de</strong>r Vergütung seines Beraters Bescheid weiß.<br />

» Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />

Dr. Fritzkow, Unternehmensberater, will 400.000 € anlegen. Das<br />

macht gut 15 % seines Gesamtvermögens aus. Der <strong>Co</strong>nsultant wen<strong>de</strong>t<br />

sich an seine Hausbank. Diese sen<strong>de</strong>t ihm ein Angebot zu. Dies<br />

liest sich wie folgt: „Unsere I<strong>de</strong>e für Sie: Die Hälfte <strong>de</strong>s anzulegen<strong>de</strong>n<br />

Volumens wird in einem Termingeld von 6 Monaten und einer Verzinsung<br />

von 4,25 % fest für die gesamte Zeit angelegt. Vorteil dieser<br />

Anlage: Die Verzinsung liegt oberhalb <strong>de</strong>r marktüblichen Kondition.<br />

Die an<strong>de</strong>re Hälfte sollte wie<strong>de</strong>rum zur Hälfte in eine „Stufenzinsanlage“<br />

mit einer fünfjährigen Laufzeit, je<strong>de</strong>rzeit zum dann aktuell<br />

gültigen Börsenkurs veräußerbar, angelegt wer<strong>de</strong>n. Der Restbetrag<br />

sollte in unseren erfolgreichen <strong>de</strong>utschen offenen Immobilienfonds<br />

eingezahlt wer<strong>de</strong>n.“<br />

» Skepsis angebracht<br />

Wer genau hinsieht, erkennt: Der Kun<strong>de</strong> wird mit 4,25 % Festgeldzins<br />

gelockt. <strong>Ta</strong>tsächlich ist die Zinshöhe ein erstklassiger Wert, <strong>de</strong>nn wer<br />

mehr als 1% für ein 6-Monatsgeld kassiert, hat schon gut verhan<strong>de</strong>lt.<br />

Doch: Warum sollte die Bank einen solchen Zins anbieten? Sie<br />

macht doch offensichtlich ein Zuschussgeschäft? Wo ist <strong>de</strong>r Haken?<br />

Dr. Fritzkow bezahlt sich seinen hohen Zins selbst, nämlich durch die<br />

Abschlussprovision aus <strong>de</strong>m offenen Immobilienfonds. Diese beträgt<br />

5 % und ist natürlich nicht verhan<strong>de</strong>lbar in diesem „Paket“. Der<br />

„gesponserte Zins“ (Annahme: 4,25 % minus 1 %), <strong>de</strong>n die Bank „zu<br />

viel“ zahlt, beträgt in unserer Rechnung 3.250 €. Die Provision aus<br />

<strong>de</strong>m Immobilienfonds beträgt dagegen ca. 4.762 Euro.<br />

Zur Stufenzinsanleihe. Die Konditionen hören sich erst einmal gut<br />

an: „Attraktive Verzinsung“ (so die Bank) von anfänglich 2,75 %.<br />

Dieser Wert steigt jährlich um 0,25 %, am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Laufzeit wer<strong>de</strong>n<br />

sogar 3,75 % gezahlt. Wer jetzt „über <strong>de</strong>n Daumen“ rechnet, könnte<br />

auf eine Rendite von ca. 3,25 % kommen. Der Haken: Auch hier gibt<br />

es ein „Agio“ in Höhe von 1,5 %. Das macht bei unserem Unterneh-<br />

Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />

leitet das Institut für Qualitätssicherung und<br />

Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover.<br />

Er ist Fachbeirat <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant,<br />

Partner <strong>de</strong>s StB-Verbands Nie<strong>de</strong>rsachsen / Sachsen-Anhalt<br />

e. V. und Mitglied <strong>de</strong>r Private Banking<br />

Prüfinstanz. Er gilt als führen<strong>de</strong>r Experte in <strong>de</strong>r<br />

Beratung Vermögen<strong>de</strong>r.<br />

Telefon: 05 11/36 07 70<br />

mensberater 1.500 € aus. Dieser Wert wird gleich zu Beginn fällig.<br />

Die Rendite über die Gesamtlaufzeit beträgt somit 2,9 % - Kursrisiken<br />

während <strong>de</strong>r Laufzeit eingeschlossen.<br />

Dieses alltägliche Beispiel zeigt: Selbst wenn sich Finanzdienstleister<br />

als „Top-Berater“ o<strong>de</strong>r sogar „Beraterbanken“ präsentieren, ist das<br />

Motiv ein<strong>de</strong>utig: Produkte zu verkaufen.<br />

Die Liste möglicher Interessenskonflikte ist groß. Natürlich soll <strong>de</strong>r<br />

Kun<strong>de</strong> davon nichts bemerken, daher greifen die Anbieter gerne in<br />

ihre „Trickkiste“. Hier eine Auswahl:<br />

1) Ein (angeblich) nicht mehr gut laufen<strong>de</strong>r Fonds sollte unbedingt<br />

verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, da <strong>de</strong>r „Markt dreht“. Der Kun<strong>de</strong> stimmt zu<br />

und zahlt wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Ausgabeaufschlag in Höhe von drei bis fünf<br />

Prozent. Die Bank verdient, <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> muss die Zusatzkosten<br />

erstmal erwirtschaften. Um möglichst oft in solche Situationen<br />

zu kommen, können Berater daher „Spezialitäten“ wie z. B. Biotechfonds<br />

empfehlen. Es wird sicher in Kürze eine Zeit geben, zu<br />

<strong>de</strong>r diese Klasse in Verruf kommt. Wür<strong>de</strong>n breit streuen<strong>de</strong> Fonds<br />

gewählt und man sich auf wenige Werte beschränkt, wür<strong>de</strong> sich<br />

die Bank um dieses „Drehvolumen“ berauben.<br />

2) Die Argumentationskette: Vermögen muss unbedingt breiter<br />

gestreut wer<strong>de</strong>n - Aktien und Renten reichen nicht. Wichtig sind<br />

„Alternative Investments“ wie z. B. die Investition in Büroimmobilien.<br />

Also wird ein entsprechen<strong>de</strong>r geschlossener Fonds empfohlen.<br />

Stimmt <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> zu, hat die Bank einen hohen Provisionsertrag<br />

– bis zu zehn Prozent <strong>de</strong>r Anlagesumme.<br />

3) Die Bank benötigt Ertrag und gibt einem Zertifikatehersteller<br />

<strong>de</strong>n Auftrag, einen aktuellen Trend (z. B. Rohstoffe o<strong>de</strong>r Solar)<br />

zu fin<strong>de</strong>n, um ein Zertifikat – möglichst kompliziert und nicht<br />

so schnell zu durchschauen – zu entwickeln. Wichtigster Punkt<br />

bei <strong>de</strong>r Entwicklung: die Bank möchte gerne vier Prozent <strong>de</strong>r<br />

Anlagesumme am Produkt verdienen.<br />

Es zeigt sich: Mehr <strong>de</strong>nn je sollten sich <strong>Steue</strong>rberater als Ansprechpartner<br />

und „<strong>Su</strong>pervisor“ im Bereich Vermögensgestaltung positionieren.<br />

Selbst wenn sie ihre Mandanten vor „Mogelpackungen“ und<br />

„Tricks“ bewahren können, ist schon viel Gutes getan.<br />

Dr. Fritzkow hat sein Geld übrigens in eine Strategie mit kostengünstigen<br />

In<strong>de</strong>xfonds investiert. Begleitet hat ihn eine Kanzlei für<br />

Vermögensmanagement – gegen Honorar.<br />

14 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

» RA/FAStR Dr. Asmus Mihm, Frankfurt a.M.<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Unternehmensteuerrechts<br />

durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz 1 ist das erste steuerliche Gesetzgebungspaket <strong>de</strong>r neuen Bun<strong>de</strong>sregierung.<br />

Einige hatten nach <strong>de</strong>n Aussagen im Koalitionsvertrag 2 gehofft, dass darin <strong>de</strong>r Grundstein für<br />

eine wirkliche Unternehmensteuerreform gelegt wer<strong>de</strong>n sollte. Gera<strong>de</strong> im Unternehmensteuerrecht ist die<br />

Bun<strong>de</strong>sregierung allerdings bei minimalen Verbesserungen stehen geblieben, die sich im Wesentlichen<br />

in <strong>de</strong>r teilweisen Rücknahme von einseitig profiskalischen Maßnahmen <strong>de</strong>r letzten Legislaturperio<strong>de</strong><br />

erschöpfen. Der Beitrag befasst sich mit <strong>de</strong>n drei wesentlichen Verbesserungen im Unternehmensteuerrecht:<br />

<strong>de</strong>n Erleichterungen beim Verlustabzug, bei <strong>de</strong>r Zinsschranke und <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerbefreiung bei<br />

Umwandlungen im Konzern.<br />

» 1. Erleichterungen beim Verlustabzug<br />

Die Möglichkeit, erlittene Verluste steuerlich geltend zu machen, ist<br />

für Körperschaften im Laufe <strong>de</strong>r Zeit in mehreren Schritten eingeschränkt<br />

wor<strong>de</strong>n. Dabei ist <strong>de</strong>r Gesetzgeber mehr und mehr von <strong>de</strong>r<br />

ursprünglichen I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Missbrauchsbekämpfung abgerückt. Ab Veranlagungszeitraum<br />

2008 hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber dann mit § 8c KStG eine<br />

Verlustvernichtungsvorschrift eingeführt, die bei je<strong>de</strong>m Erwerb von<br />

mehr als 25% <strong>de</strong>r Anteile an einer Kapitalgesellschaft <strong>de</strong>ren Verlustvorträge<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise untergehen lässt. Eher unausgesprochen<br />

liegt <strong>de</strong>m die Vermutung zugrun<strong>de</strong>, dass diese Verluste nicht alle<br />

<strong>de</strong>m operativen Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaften zugrun<strong>de</strong><br />

liegen, son<strong>de</strong>rn diese zum Teil auf Systemschwächen <strong>de</strong>s Halbeinkünfteverfahrens<br />

zurückzuführen sind. Eine Unterscheidung von<br />

guten, operativen und schlechten, durch <strong>Steue</strong>rgestaltung erzeugten<br />

Verlusten schien <strong>de</strong>m Gesetzgeber offenbar nicht möglich.<br />

Der ab 2008 eingeführte § 8c KStG hat mit Missbrauchsbekämpfung<br />

nichts mehr zu tun. Er stellt vielmehr einen Paradigmenwechsel bei<br />

<strong>de</strong>r Verlustabzugsbeschränkung dar. Ihm liegt offenbar die Annahme<br />

zugrun<strong>de</strong>, dass das subjektive Nettoprinzip für Kapitalgesellschaften<br />

nicht gilt, son<strong>de</strong>rn auf die hinter <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft stehen<strong>de</strong>n<br />

Personen abzustellen ist, <strong>de</strong>nen die Verluste zumin<strong>de</strong>st wirtschaftlich<br />

zuzurechnen seien. Nach einem Anteilseignerwechsel sollen die<br />

steuerlichen Verluste <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft nicht mehr nutzbar sein,<br />

weil die neuen Gesellschafter diese nicht selbst erlitten haben. Dagegen<br />

mag man Verschie<strong>de</strong>nes einwen<strong>de</strong>n, etwa dass das subjektive<br />

Nettoprinzip seine Rechtsgrundlage in Art. 3 GG fin<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r auch für<br />

Kapitalgesellschaften gilt. Für die Praxis entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r sind aber<br />

die teilweise verheeren<strong>de</strong>n Auswirkungen <strong>de</strong>r Vorschrift gera<strong>de</strong> bei<br />

Umstrukturierungen und Sanierungen in <strong>de</strong>r Krise.<br />

Dem hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber versucht in verschie<strong>de</strong>ner Weise Rechnung<br />

zu tragen. So wur<strong>de</strong> zunächst eine Ausnahme für bestimmte Investitionen<br />

von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften eingefügt (§<br />

8c Abs. 2 KStG), die aber aus europarechtlichen Grün<strong>de</strong>n nicht in<br />

Kraft getreten ist. Weiter wur<strong>de</strong> in § 14 Abs. 3 FMStG bestimmt, dass<br />

Anteilsübertragungen im Rahmen <strong>de</strong>s Bankenrettungspakets nicht zu<br />

einem Untergang <strong>de</strong>r steuerlichen Verluste führen sollen. Schließlich<br />

wur<strong>de</strong> mit § 8c Abs. 1a KStG eine Sanierungsklausel eingeführt, die<br />

zunächst nur bis zum 31.12.2009 gelten sollte (§ 34 Abs. 7c KStG).<br />

Diese zeitliche Befristung ist durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

aufgehoben wor<strong>de</strong>n.<br />

Auch nach diesen Einschränkungen <strong>de</strong>r Verlustvernichtung durch §<br />

8c KStG stellt die Vorschrift für notwendige Unternehmensumstrukturierungen<br />

ein gravieren<strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rnis dar. Da die Vorschrift unmittelbare<br />

aber auch mittelbare Anteilsübertragungen erfasst, führt sie<br />

auch bei konzerninternen Umstrukturierungen zu einem Untergang<br />

<strong>de</strong>r steuerlichen Verluste, selbst wenn sich <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r hinter <strong>de</strong>r<br />

Konzernführungsgesellschaft stehen<strong>de</strong>n Anteilseigner nicht än<strong>de</strong>rt.<br />

Zu<strong>de</strong>m verfehlt die Vorschrift dort ihr vorgebliches Ziel, Missbrauch<br />

zu bekämpfen, wo Verluste auch dann untergehen, wenn sie vor <strong>de</strong>r<br />

Übertragung zumin<strong>de</strong>st teilweise hätten genutzt wer<strong>de</strong>n können,<br />

etwa in<strong>de</strong>m statt eines Verkaufs einer Anteilsmehrheit (Share Deal)<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsbetrieb (Asset Deal) verkauft wird. In diesen bei<strong>de</strong>n<br />

Situationen versucht das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zu helfen.<br />

Allerdings ist diese Hilfestellung in verschie<strong>de</strong>ner Hinsicht nicht<br />

ausreichend.<br />

1.1 Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG)<br />

Abweichend von § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG gehen Verlustvorträge<br />

nach <strong>de</strong>m neuen § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG bei <strong>de</strong>r Übertragung von<br />

mehr als 25% <strong>de</strong>r Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise unter, wenn an <strong>de</strong>m die Anteile übertragen<strong>de</strong>n und an <strong>de</strong>m<br />

die Anteile übernehmen<strong>de</strong>n Rechtsträger zu jeweils 100% mittelbar<br />

o<strong>de</strong>r unmittelbar dieselbe Person beteiligt ist.<br />

An<strong>de</strong>rs als im bisherigen Recht sollen damit bei konzerninternen<br />

Anteilsübertragungen die Verluste erhalten bleiben. Bislang<br />

erschwerte § 8c KStG Umstrukturierungen und Sanierungen, was<br />

ein wesentlicher Kritikpunkt an <strong>de</strong>r bisherigen Regelung war. Zu<strong>de</strong>m<br />

wur<strong>de</strong> die bisherige Regelung <strong>de</strong>m § 8c KStG zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Gedanken nicht gerecht, dass die Verluste entfallen sollten, wenn sich<br />

<strong>de</strong>r Bestand <strong>de</strong>r letztlich hinter <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft stehen<strong>de</strong>n<br />

16 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Personen in erheblicher Weise än<strong>de</strong>rt. Die Konzernausnahme <strong>de</strong>s<br />

§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG bringt hier eine gewisse Erleichterung, greift<br />

aber in verschie<strong>de</strong>nen Fällen immer noch zu kurz.<br />

Zur Ver<strong>de</strong>utlichung soll die folgen<strong>de</strong> Ausgangssituation dienen (vgl.<br />

Schaubild). Die M AG ist an <strong>de</strong>r T1 GmbH und <strong>de</strong>r T2 GmbH zu<br />

jeweils 100% beteiligt; daneben hält sie 99.9% an <strong>de</strong>r belgischen T3<br />

BV, <strong>de</strong>ren restliche Anteile aus gesellschaftsrechtlichen Grün<strong>de</strong>n von<br />

<strong>de</strong>ren Geschäftsführer gehalten wer<strong>de</strong>n. Die T1 GmbH hält 100% an<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r E1 GmbH und die T2 GmbH 100% an <strong>de</strong>r E2 GmbH. Die E1<br />

GmbH ist wie<strong>de</strong>rum zu 75% an <strong>de</strong>r V AG beteiligt, die steuerliche<br />

Verluste erlitten hat. Die E2 GmbH hält als Kommanditistin 100% <strong>de</strong>s<br />

Kapitals <strong>de</strong>r U KG, an <strong>de</strong>r weiter die von Dritten gehaltene K GmbH<br />

als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung beteiligt ist.<br />

100 %<br />

T1 GmbH<br />

100 %<br />

E1 GmbH<br />

75 %<br />

V AG<br />

MAG<br />

T2 GmbH<br />

E2 GmbH<br />

U KG<br />

Dritter<br />

Dritter<br />

T3 BV<br />

K GmbH<br />

Es kommt zu folgen<strong>de</strong>n Transaktionen:<br />

(1) Die E1 GmbH verkauft 51% <strong>de</strong>r Aktien an <strong>de</strong>r V AG (V-Aktien) an<br />

die T1 GmbH: Die Verluste <strong>de</strong>r V AG bleiben bestehen, weil M AG<br />

sowohl an <strong>de</strong>r E1 GmbH mittelbar und an <strong>de</strong>r T1 GmbH unmittelbar<br />

zu 100% beteiligt ist. Damit ist <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1<br />

Satz 5 KStG erfüllt. Unerheblich ist insoweit, dass die M AG keinen<br />

100%igen Gesellschafter hat, da die M AG die maßgebliche Person<br />

ist, die an T1 GmbH und E1 GmbH zu jeweils 100% beteiligt ist.<br />

Gleichgültig ist auch, dass die E1 GmbH nicht zu 100% an <strong>de</strong>r V<br />

AG beteiligt ist; ebenso, dass sie nicht ihre gesamte Beteiligung<br />

an <strong>de</strong>r V AG überträgt. Auf die Beteiligungshöhe an <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft<br />

kommt es für die Anwendung <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Satz 5<br />

KStG nicht an.<br />

(2) Die E1 GmbH verkauft alle V-Aktien an die T2 GmbH: Hier gilt<br />

das gleiche wie unter (1), weil die M AG sowohl E1 GmbH und T2<br />

GmbH beteiligt ist. Unmaßgeblich ist, dass kein Beteiligungsverhältnis<br />

zwischen E1 GmbH und T2 GmbH besteht.<br />

(3) Die E1 GmbH verkauft alle V-Aktien an die T3 BV: Unerheblich<br />

ist, dass es sich bei <strong>de</strong>r T3 BV um einen nicht unbeschränkt <strong>Steue</strong>rpflichtigen<br />

han<strong>de</strong>lt. Auch die Übertragung an ausländische<br />

Konzerngesellschaften wird begünstigt. Allerdings ist die M AG<br />

aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s ausländischen Gesellschaftsrechts nur zu 99.9%<br />

an <strong>de</strong>r T3 BV beteiligt, was eine Anwendung <strong>de</strong>r Konzernausnahme<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut ausschließt. Ein sachlicher<br />

Grund für diese Benachteiligung ist nicht erkennbar. Lediglich<br />

0,075% (0,1% von 75%) <strong>de</strong>r Aktien an <strong>de</strong>r V AG verlassen <strong>de</strong>n<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

100 %<br />

100 %<br />

100 %<br />

99,9 %<br />

0 %<br />

0,1 %<br />

Konzern <strong>de</strong>r M AG. Daher wäre es angezeigt gewesen, dass <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber auch nur in soweit die steuerlichen Verluste <strong>de</strong>r V AG<br />

entfallen lässt. Als einziger Grund für diese gravieren<strong>de</strong> Ungleichbehandlung<br />

lassen sich wohl Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong> anführen. Bei<br />

tief gestaffelten Konzernen mit Min<strong>de</strong>rheitsgesellschaftern auf<br />

verschie<strong>de</strong>nen Stufen kann die Ermittlung einer Quote, in <strong>de</strong>ren<br />

Höhe die Verluste untergehen, mühsam sein. Ob dies allerdings<br />

ausreicht, um die gravieren<strong>de</strong> Ungleichbehandlung im Lichte <strong>de</strong>s<br />

Art. 3 GG zu rechtfertigen, erscheint zumin<strong>de</strong>st fraglich. Für die<br />

Beratungspraxis wird man sich wohl dahin behelfen müssen, dass,<br />

soweit möglich, eine zweite Konzerngesellschaft <strong>de</strong>r M AG die von<br />

Dritten gehaltenen, restlichen 0,1% erwirbt. Alternativ könnte vereinbart<br />

wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rheitsgesellschafter seine Anteile<br />

an <strong>de</strong>r T3 BV als Treuhän<strong>de</strong>r für die M AG hält. Da es nach <strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsauffassung zu § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG für die<br />

Anteilsinhaberschaft auf das wirtschaftliche Eigentum ankommen<br />

soll, 3 wird man auch für Zwecke <strong>de</strong>r Konzernklausel auf das wirtschaftliche<br />

Eigentum abzustellen haben. Maßgeblich ist insoweit,<br />

dass im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r V-Aktien für <strong>Steue</strong>rzwecke<br />

eine 100%ige Beteiligung an <strong>de</strong>r T3 BV besteht.<br />

(4) Die E1 GmbH verkauft alle V-Aktien an die M AG: Hier ist § 8c<br />

Abs. 1 Satz 5 KStG seinem Wortlaut nach nicht einschlägig, weil<br />

an <strong>de</strong>r M AG mehrere Aktionäre beteiligt sind. Die M AG als übernehmen<strong>de</strong>r<br />

Rechtsträger hat damit keinen 100%-Gesellschafter, <strong>de</strong>r<br />

mittelbar auch 100% an <strong>de</strong>r E1 GmbH hält. Hieran wird erkennbar,<br />

dass die Konzernausnahme zu kurz greift. Es han<strong>de</strong>lt sich auch<br />

hier um eine Umstrukturierung innerhalb <strong>de</strong>r von M AG zu 100%<br />

kontrollierten Gruppe. Allein weil hier auf <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fällen (1)<br />

und (2) irrelevanten Aktionärskreis <strong>de</strong>r M AG abgestellt wird,<br />

sollen die Verluste <strong>de</strong>r VAG untergehen. Damit wird <strong>de</strong>r Gesetzeswortlaut<br />

<strong>de</strong>m Regelungsziel nicht gerecht. Die Verluste <strong>de</strong>r V AG<br />

sind nämlich nach wie vor <strong>de</strong>m gleichen Kreis von Anteilseignern<br />

zuzurechnen. Wenn man <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Sätze 1, 2<br />

und 5 KStG darin sieht, dass Verluste dann untergehen sollen,<br />

wenn sie wirtschaftlich nicht mehr auf die gleichen Anteilseigner<br />

entfallen, müssen auch bei einer Übertragung <strong>de</strong>r V-Aktien auf<br />

die M AG die Verluste <strong>de</strong>r V AG erhalten bleiben. Ein Grund für<br />

diese Ungleichbehandlung ist aus <strong>de</strong>n Gesetzesmaterialien nicht<br />

ersichtlich.<br />

(5) Die E1 GmbH verkauft ihre V-Aktien an die U KG. Hier stellt sich<br />

die Frage, ob eine mittelbare 100%ige Beteiligung <strong>de</strong>r M AG an<br />

<strong>de</strong>r U KG als übernehmen<strong>de</strong>m Rechtsträger vorliegt. Die nicht<br />

am Kapital <strong>de</strong>r U KG beteiligte K GmbH wird nicht von <strong>de</strong>r M AG<br />

gehalten. In <strong>de</strong>r Literatur 4 wird ausgeführt, auch hier liege eine<br />

100%ige Beteiligung vor, weil die M AG zu 100% am Kapital <strong>de</strong>r U<br />

KG beteiligt sei. Der Gesetzeswortlaut ist hier nicht ganz ein<strong>de</strong>utig,<br />

weil nicht gesagt wird, worauf sich die 100%ige Beteiligung beziehen<br />

muss. Denkbar wäre auch, darauf abzustellen, dass die GmbH<br />

am Gewinn <strong>de</strong>r U KG beteiligt ist, etwa wenn sie aus <strong>de</strong>m Gewinn<br />

eine feste Geschäftsführungs- o<strong>de</strong>r Haftungsvergütung erhält.<br />

Nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung ist <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten<br />

100%igen Beteiligung, dass eine Übertragung von Verlusten auf<br />

Dritte ausgeschlossen sein muss. Das ist hier aber <strong>de</strong>r Fall, wenn<br />

die K GmbH nur eine feste Vergütung erhält und damit eine mit-<br />

1) BGBl. I 2009, 3950, siehe dazu die Zusammenfassung von Kracht, HI 2246408.<br />

2) Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 (http://www.cdu.<strong>de</strong>/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf).<br />

3) BMF,04.07.2008, BStBl. I 2008, 736, Tz. 6.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 17


FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

telbare Nutzung <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r V AG vorhan<strong>de</strong>nen Verluste durch die<br />

K GmbH ausgeschlossen ist. Gleichwohl wäre eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Klarstellung durch die Finanzverwaltung wünschenswert.<br />

Han<strong>de</strong>lte es sich bei <strong>de</strong>r U KG um eine sog. Betriebsstätten-KG, bei<br />

<strong>de</strong>r die E2 GmbH Komplementärin und die K GmbH Kommanditistin<br />

aber nicht Mitunternehmerin ist (etwa weil sie ihren Anteil<br />

treuhän<strong>de</strong>risch für die E2 GmbH hält o<strong>de</strong>r auf ihre Einlage nur<br />

eine feste Verzinsung erhält) so fin<strong>de</strong>t die Konzernausnahme in<br />

je<strong>de</strong>m Fall Anwendung. Die U KG ist hier schon keine Mitunternehmerschaft.<br />

Vielmehr ist auch <strong>de</strong>r Kommanditanteil <strong>de</strong>r E2 GmbH<br />

zuzurechnen, da die U KG ertragsteuerlich nicht existiert. 5 Daher<br />

ist dieser Fall auch für Zwecke <strong>de</strong>r Konzernausnahme wie ein<br />

direkter Erwerb <strong>de</strong>r V-Aktien durch die E2 GmbH zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

(6) Die E1 GmbH wird auf die T1 GmbH verschmolzen (upstream<br />

merger). Da M AG sowohl an <strong>de</strong>r E1 GmbH als übertragen<strong>de</strong>m<br />

Rechtsträger als auch an <strong>de</strong>r T1 GmbH als übernehmen<strong>de</strong>m<br />

Rechtsträger zu 100% beteiligt ist, greift die Konzernausnahme.<br />

Das gleiche gilt, wenn umgekehrt die T1 GmbH auf die E1 GmbH<br />

verschmolzen wird (downstream merger) und auch dann, wenn<br />

etwa die T1 GmbH und die T2 GmbH verschmolzen wer<strong>de</strong>n (si<strong>de</strong><br />

step merger).<br />

(7) Zunächst wird die E1 GmbH auf die T1 GmbH verschmolzen, dann<br />

die T1 GmbH auf die M AG. Hier gehen bei <strong>de</strong>r zweiten Verschmelzung<br />

die Verlustvorträge <strong>de</strong>r V AG unter, weil an <strong>de</strong>r M AG als<br />

übernehmen<strong>de</strong>m Rechtsträger nicht zu 100% die gleiche Person<br />

beteiligt ist wie an <strong>de</strong>r T1 GmbH (vgl. oben (4)). Das dürfte auch<br />

dann gelten, wenn im zweiten Schritt die T1 GmbH mit <strong>de</strong>r V<br />

AG verschmolzen wird (downstream merger), da auch hier die<br />

V-Aktien unmittelbar auf die M AG übergehen.<br />

(8) Die M AG wird formwechselnd in eine KG umgewan<strong>de</strong>lt. Im<br />

Anschluss daran kommt es zu <strong>de</strong>n vorgenannten Transaktionen.<br />

Der Formwechsel selbst führt nicht zu einem Untergang steuerlicher<br />

Verluste bei <strong>de</strong>r V AG, weil die Aktien nicht übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>n anschließen<strong>de</strong>n Transaktionen stellt sich die<br />

Frage, ob die M KG als Person angesehen wer<strong>de</strong>n kann, die an<br />

<strong>de</strong>n Konzerngesellschaften beteiligt ist, o<strong>de</strong>r ob wegen ihrer einkommensteuerlichen<br />

Transparenz auf ihre Gesellschafter abzustellen<br />

ist. Richtigerweise wird man die Personengesellschaft als<br />

"Person" i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG ansehen müssen. Durch<br />

die Vorschrift sollen Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns<br />

gera<strong>de</strong> erleichtert wer<strong>de</strong>n. Dem wi<strong>de</strong>rspräche es, nur Kapitalgesellschafts-Konzernen<br />

die Konzernausnahme zu gewähren.<br />

Außer<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Sätze 1 und 2<br />

auch Übertragungen auf Mitunternehmerschaften als schädlich<br />

angesehen. 6 Daher sollten zumin<strong>de</strong>st Mitunternehmerschaften<br />

<strong>de</strong>r Status einer "Person" i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG zuerkannt<br />

wer<strong>de</strong>n und die Konzernausnahme auch nach <strong>de</strong>m Formwechsel<br />

<strong>de</strong>r M AG in die M KG Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />

1.2 Erhalt <strong>de</strong>r Verluste in Höhe <strong>de</strong>r stillen Reserven (§ 8c Abs. 1<br />

Sätze 6 bis 8 KStG)<br />

Eine weitere Erleichterung sieht § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG vor. Danach<br />

bleiben ungenutzte Verluste erhalten, soweit sie die anteilig auf die<br />

übertragenen Anteile entfallen<strong>de</strong>n im Inland steuerpflichtigen stillen<br />

Reserven im Vermögen <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft nicht übersteigen.<br />

Insoweit besteht kein Bedarf die Verluste untergehen zu lassen, da<br />

diese nur die potentiellen <strong>Steue</strong>rlasten aus <strong>de</strong>n stillen Reserven auffangen.<br />

In <strong>de</strong>r Literatur 7 ist darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, insoweit<br />

könnte <strong>de</strong>r Veräußerer die Verluste vor <strong>de</strong>m Erwerb (bei Verlustvorträgen<br />

vorbehaltlich <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbesteuerung) noch nutzen, in<strong>de</strong>m er<br />

die stillen Reserven auf<strong>de</strong>ckt. Insoweit wür<strong>de</strong> dann § 8c Abs. 1 Sätze 1<br />

und 2 KStG keine Anwendung, weil im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Anteilserwerbs<br />

keine Verluste mehr bestehen. Der Erwerber könnte dann auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage erhöhter Buchwerte abschreiben. Im Ergebnis wür<strong>de</strong>n die<br />

Verluste zulässigerweise zumin<strong>de</strong>st zeitverzögert in Höhe <strong>de</strong>r stillen<br />

Reserven auf <strong>de</strong>n Erwerber übertragen.<br />

(a) Zu berücksichtigen<strong>de</strong> stille Reserven<br />

Berücksichtigt wer<strong>de</strong>n nur die stillen Reserven, die im Inland steuerpflichtig<br />

sind. Ausgenommen sind insbeson<strong>de</strong>re stille Reserven<br />

in ausländischen Betriebsstätten, soweit die Betriebsstättengewinne<br />

nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind. Eine<br />

weitere Ausnahme gilt nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung 8 für Beteiligungen<br />

an Kapitalgesellschaften, die nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei<br />

veräußert wer<strong>de</strong>n können. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung<br />

es akzeptiert, dass zumin<strong>de</strong>st 5% dieser stillen Reserven<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n. In dieser Höhe lägen bei einer Veräußerung nach §<br />

8b Abs. 3 KStG nichtabziehbare Betriebsausgaben vor, so dass die stillen<br />

Reserven insoweit letztlich steuerverhaftet sind. Der Ausschluss<br />

<strong>de</strong>r in Kapitalgesellschaftsanteilen enthaltenen stillen Reserven gilt<br />

aber nur soweit diese im konkreten Einzelfall nicht steuerverstrickt<br />

sind. Daher sollten im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Anteilserwerbs steuerpflichtige<br />

stille Reserven in Anteilen i.S.d. § 22 UmwStG mitzuberücksichtigen<br />

sein. 9 Das gleiche gilt etwa, wenn die Verlustgesellschaft ein Finanzunternehmen<br />

(z.B. eine Finanzholding) ist und die Beteiligung im<br />

Umlaufvermögen gehalten wird. Die Veräußerung wäre dann nach<br />

§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG steuerpflichtig.<br />

Beson<strong>de</strong>re Probleme wirft diese Art <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r steuerpflichtigen<br />

stillen Reserven auf, wenn eine Organschaft besteht. Die Verluste<br />

<strong>de</strong>r Tochtergesellschaften wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Organträger zugerechnet.<br />

Da aber auch die Veräußerung von Organbeteiligungen grundsätzlich<br />

nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei ist, 10 dürfen nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s<br />

§ 8c Abs. 1 Satz 7 KStG die in <strong>de</strong>n Organbeteiligungen enthaltenen<br />

stillen Reserven nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Literatur 11 ist<br />

darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, dass diese Regelung nicht systemgerecht<br />

sei, da bei Bestehen einer Organschaft die Verluste typischerweise<br />

beim Organträger anfielen, während originäre stille Reserven nur bei<br />

<strong>de</strong>n Organgesellschaften vorhan<strong>de</strong>n seien. Auch wenn gute Grün<strong>de</strong><br />

dafür sprechen, dass § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG teleologisch dahin auszulegen<br />

ist, dass bei <strong>de</strong>r Veräußerung einer Beteiligung am Organträger<br />

auch die stillen Reserven <strong>de</strong>r Organgesellschaften zu berücksichtigen<br />

sind, 12 dürfte es sich für die Praxis empfehlen, hier zumin<strong>de</strong>st eine<br />

klarstellen<strong>de</strong> Verwaltungsregelung abzuwarten.<br />

Ist die Verlustgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, so<br />

sind <strong>de</strong>ren stille Reserven zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig<br />

davon, ob man die Personengesellschaft für Zwecke <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1<br />

Sätze 6 bis 8 KStG als transparent ansieht, ihre Wirtschaftsgüter also<br />

anteilig <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft zurechnet o<strong>de</strong>r ob man <strong>de</strong>n Personengesellschaftsanteil<br />

für Zwecke <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Sätze 6 bis 8 KStG als<br />

eigenes Wirtschaftsgut ansieht, da in bei<strong>de</strong>n Fällen die Veräußerung<br />

grundsätzlich im Inland steuerpflichtig wäre.<br />

Soweit stille Reserven in Beteiligungsunternehmen <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft<br />

danach nicht o<strong>de</strong>r nicht sicher angesetzt wer<strong>de</strong>n können stellt<br />

sich die Frage nach Handlungsalternativen. So wird in <strong>de</strong>r Literatur 13<br />

vorgeschlagen, Tochterkapitalgesellschaften <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft in<br />

Personengesellschaften umzuwan<strong>de</strong>ln, um somit die in diesen Beteiligungsunternehmen<br />

vorhan<strong>de</strong>nen stillen Reserven zu berücksichtigen.<br />

Insoweit wird man aber im Einzelfall abwägen müssen, ob <strong>de</strong>r<br />

Erhalt <strong>de</strong>r steuerlichen Verluste die damit verbun<strong>de</strong>nen steuerlichen<br />

Nachteile (z.B. Rücklagenbesteuerung nach § 7 UmwStG, Wegfall <strong>de</strong>r<br />

18 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Vergünstigungen <strong>de</strong>s § 8b Abs. 2 KStG bei späterer Veräußerung<br />

usw.) rechtfertigt.<br />

(b) Ermittlung <strong>de</strong>r stillen Reserven<br />

Die Vorschrift dürfte in <strong>de</strong>r Praxis insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r stillen Reserven Schwierigkeiten aufwerfen. Nach<br />

§ 8c Abs. 1 Satz 7 KStG stellen die stillen Reserven die Differenz<br />

zwischen <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r Körperschaft und<br />

<strong>de</strong>m Eigenkapital dar. Beim Verkauf eines Anteils lässt sich <strong>de</strong>r Wert<br />

<strong>de</strong>r Anteile grundsätzlich aus <strong>de</strong>m Verkaufspreis ableiten. Allerdings<br />

kann nicht in allen Fällen aus <strong>de</strong>m Kaufpreis für die gekauften Anteile<br />

auf <strong>de</strong>n Wert aller Anteile hochgerechnet wer<strong>de</strong>n. So ist beim Erwerb<br />

einer Mehrheitsbeteiligung im Kaufpreis typischerweise eine Prämie<br />

für die sich daraus ergeben<strong>de</strong> Kontrolle über die Gesellschaft<br />

enthalten bzw. sie ergibt sich beim gestaffelten Erwerb in <strong>de</strong>r Hand<br />

<strong>de</strong>s Erwerbers. Dabei kann sich, insbeson<strong>de</strong>re bei börsennotierten<br />

Gesellschaften, z.B. bei geringer Hauptversammlungspräsenz, eine<br />

faktische Kontrolle auch schon dann ergeben, wenn weniger als die<br />

Mehrheit <strong>de</strong>r Anteile erworben wird. 14 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n<br />

Erwerb einer (faktischen) Sperrminorität.<br />

Weitere praktische Probleme ergeben sich auch, wenn die Anteilsübertragung<br />

ohne (fremdübliche) Gegenleistung erfolgt. Dann kann<br />

<strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Anteile nur durch eine Unternehmensbewertung<br />

ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dabei ergeben sich für alle Beteiligten nicht<br />

unerhebliche Unsicherheiten, weil Bewertungen immer nur eine<br />

Schätzung <strong>de</strong>s Anteilswerts darstellen und damit streitanfällig sind.<br />

Nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut sind die stillen Reserven auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Anteilsübergangs zu ermitteln. Nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut<br />

muss daher neben <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>r übertragenen Anteile<br />

auch das steuerliche Eigenkapital <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft ermittelt<br />

wer<strong>de</strong>n. Das dürfte regelmäßig die Aufstellung eines Zwischenabschlusses<br />

erfor<strong>de</strong>rn. Soweit in <strong>de</strong>r Literatur 15 angeregt wird, es aus<br />

Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n zuzulassen, das Ergebnis <strong>de</strong>s Geschäftsjahrs<br />

<strong>de</strong>s Anteilserwerbs alternativ zeitanteilig abzugrenzen, ist dies zu<br />

begrüßen. Hier wäre eine klarstellen<strong>de</strong> Verwaltungsregelung wünschenswert.<br />

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirken<strong>de</strong><br />

Erhöhung <strong>de</strong>r stillen Reserven nach <strong>de</strong>m Anteilserwerb ausgeschlossen<br />

ist. Insoweit sieht § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG vor, dass<br />

Umwandlungsvorgänge mit steuerlicher Rückwirkung nach § 2 Abs<br />

1 UmwG bei Berechnung <strong>de</strong>r maßgeblichen stillen Reserven außer<br />

Betracht bleiben.<br />

1.3 Weitere Handlungsalternativen<br />

Soweit bei Anteilsübertragungen die Konzernausnahme nicht greift<br />

und keine ausreichen<strong>de</strong>n stillen Reserven vorhan<strong>de</strong>n sind, stellt sich<br />

die Frage, wie über die bestehen<strong>de</strong>n Ausnahmevorschriften <strong>de</strong>s § 8c<br />

KStG hinaus die Verlustnutzung sichergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass § 8c KStG nur die Übertragung von<br />

Anteilen an <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft betrifft. Entsprechend gehen nach<br />

(§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG die Verluste <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsträgers unter. Daher ist es weiter möglich, Gewinne auf<br />

die Verlustgesellschaft zu übertragen. Dies kann dadurch geschehen,<br />

dass die Gesellschafter <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft Einlagen o<strong>de</strong>r zinslose<br />

Darlehen gewähren und die Verlustgesellschaft die erhaltenen Mittel<br />

verzinslich anlegt. 16 Weiter kann von <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

eine ertragreiche Gesellschaft, die z.B. im laufen<strong>de</strong>n Jahr einen<br />

größeren Veräußerungsgewinn erzielt hat, auf die Verlustgesellschaft<br />

verschmolzen wer<strong>de</strong>n. Dann stehen die Verluste <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft<br />

zur Verfügung, um die positiven Einkünfte aus an<strong>de</strong>ren Teilen<br />

<strong>de</strong>s Konzerns zu absorbieren.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Weiter ist zu überlegen, ob nicht vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung Einkommen<br />

<strong>de</strong>r Verlustgesellschaft generiert wer<strong>de</strong>n kann, das mit<br />

<strong>de</strong>n Verlusten zu verrechnen ist und <strong>de</strong>m Aufwendungen nach <strong>de</strong>r<br />

Anteilsübertragung gegenüberstehen. Zu <strong>de</strong>nken ist hier etwa an<br />

die Gewährung eines langfristigen zinslosen Darlehens, das bei <strong>de</strong>r<br />

Verlustgesellschaft zunächst mit 5,5% abzuzinsen ist (§ 6 Abs. 1 Nr.<br />

3 Satz 1 EStG) und zu einem entsprechen<strong>de</strong>n Ertrag führt. Nach <strong>de</strong>r<br />

Anteilsübertragung ist die Darlehensverbindlichkeit dann jährlich<br />

aufzustocken und führt insoweit zu Zinsaufwendungen, die grundsätzlich<br />

<strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Gewinn min<strong>de</strong>rn.<br />

Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit <strong>de</strong>m BilMoG die umgekehrte<br />

Maßgeblichkeit abgeschafft wur<strong>de</strong>. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz<br />

EStG können steuerliche Wahlrechte jetzt unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Han<strong>de</strong>lsbilanz ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Zwar ist noch nicht abschließend<br />

geklärt, ob dies nur für solche steuerlichen Wahlrechte gilt, die mit<br />

<strong>de</strong>n Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht zu vereinbaren<br />

sind (z.B. Son<strong>de</strong>rabschreibungen o<strong>de</strong>r Rücklagen zur Übertragung<br />

stiller Reserven) o<strong>de</strong>r für alle steuerlichen Wahlrechte. Folgt man<br />

<strong>de</strong>r zweiten Ansicht17 so ergeben sich hier interessante Möglichkeiten,<br />

Verluste vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung zu nutzen. So sieht z.B.<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr.2 Satz 2 EStG lediglich ein Wahlrecht<br />

vor, Teilwertabschreibungen vorzunehmen. Wird <strong>de</strong>r steuerlich zulässige<br />

aber nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rliche Ansatz <strong>de</strong>s niedrigeren Teilwerts<br />

nicht (mehr) gewählt, so lassen sich noch vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung<br />

Verluste ausgleichen, die dann zu einem späteren Zeitpunkt<br />

steuerlich wie<strong>de</strong>r geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können.<br />

Beschränkungen bei <strong>de</strong>rartigen Überlegungen ergeben sich, wenn<br />

Verlustvorträge von mehr als 1 Mio. € bestehen. Diese können infolge<br />

<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbesteuerung steuerpflichtige Gewinne nur teilweise<br />

ausgleichen. Die Auffrischung von Verlustvorträgen vor einer Anteilsübertragung<br />

ist daher mit zusätzlichem <strong>Steue</strong>raufwand verbun<strong>de</strong>n.<br />

Langfristig dürfte es sich empfehlen, im Rahmen <strong>de</strong>r vorausschauen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Steue</strong>rplanung die Entstehung von Verlustvorträgen möglichst zu<br />

vermei<strong>de</strong>n, z.B. durch die vorgenannten Optimierungsmöglichkeiten<br />

o<strong>de</strong>r eine Umstellung <strong>de</strong>s Geschäftsmo<strong>de</strong>lls einer <strong>de</strong>utschen Tochtergesellschaft<br />

auf das eines Lohnherstellers o<strong>de</strong>r Kommissionärs.<br />

» 2. Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />

Auch bei <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2008 gelten<strong>de</strong>n Zinsschranke<br />

(§ 4h EStG) ergeben sich durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

gewisse Erleichterungen. Die Zinsschranke ist infolge<br />

<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Krise für viele Unternehmen zu einem Problem<br />

gewor<strong>de</strong>n. Während zum einen die Erträge und damit das EBITDA als<br />

4) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 26; Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2628.<br />

5) Die Finanzverwaltung (z.B. OFD Hannover, Vfg. v. 22.03.2005, FR 20085, 559) sieht<br />

die Betriebsstätten-KG für Körperschaftsteuerzwecke als nicht existent an, auch wenn<br />

sie (mit Einschränkungen) Gewerbesteuersubjekt sein soll. Ebenso FG Düsseldorf,<br />

19.04.2007, 16 K 4489/06 G, EFG 2007, 1097, Rev. BFH, IV R 26/07.<br />

6) BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736, Tz. 24.<br />

7) Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633, 2635; Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2630.<br />

8) BT-Drucks. 17/15, S. 19.<br />

9) Siehe hierzu auch Schnei<strong>de</strong>r/Ro<strong>de</strong>rburg, FR 2010, 58, 60.<br />

10) BMF-Schr. v. 28.04.2003, BStBl. I 2003, 292, Tz. 16.<br />

11) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 28 f.<br />

12) Frey/Mückl, AG 2009, 866, 868; Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 29.<br />

13) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 28 f.<br />

14) Kritisch zur Berücksichtigung von Paketzuschlägen Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2631<br />

unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/15, 19).<br />

15) Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2631<br />

16) Die Verlustnutzung durch zinslose Darlehen hat <strong>de</strong>r BFH (Urt. v. 17.10.2001, I R 97/00,<br />

BFHE 197, 63 = BFH/NV 2002, 240) ausdrücklich gebilligt.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 19


FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

Ausgangspunkt für <strong>de</strong>n zulässigen Zinsabzug zurückgehen, steigen<br />

die Zinsaufwendungen infolge <strong>de</strong>r höheren Verschuldung und gestiegener<br />

Risikoprämien. 18 Das führt dazu, dass Zinsen vermehrt nicht<br />

mehr vollständig abgezogen wer<strong>de</strong>n können. Das hat zur Folge, dass<br />

Unternehmen Ertragsteuern zu zahlen haben, obwohl sie Verluste<br />

schreiben. Die Zinsschranke hat damit ein<strong>de</strong>utig krisenverschärfen<strong>de</strong><br />

Wirkung.<br />

Die mit <strong>de</strong>m Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingeführten Erleichterungen<br />

sind zwar zu begrüßen, fraglich erscheint aber, ob sie ausreichen,<br />

um <strong>de</strong>n krisenverschärfen<strong>de</strong>n Auswirkungen <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />

in ausreichen<strong>de</strong>m Maße entgegenzuwirken. Die Än<strong>de</strong>rungen<br />

betreffen zum einen die Freigrenze für <strong>de</strong>n Nettozinsaufwand, bis<br />

zu <strong>de</strong>r die Zinsschranke keine Anwendung fin<strong>de</strong>t. Diese jährliche<br />

Freigrenze wird dauerhaft auf 3 Mio. € pro Betrieb erhöht (Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s § 52 Abs. 12d Satz 3 EStG). Weiter wird ein sog. EBITDA-<br />

Vortrag eingeführt, <strong>de</strong>r es erlauben soll, Zinsen von mehr als 30%<br />

<strong>de</strong>s steuerpflichtigen EBITDAs abzuziehen, wenn dieser Rahmen in<br />

<strong>de</strong>n vorangegangenen Jahren nicht ausgeschöpft wor<strong>de</strong>n ist (§ 4h<br />

Abs. 1 Satz 2 EStG). Schließlich wird die zulässige Abweichung <strong>de</strong>r<br />

Eigenkapitalquote eines Betriebs von <strong>de</strong>r Konzern-Eigenkapitalquote<br />

bei <strong>de</strong>r sog. Escape-Klausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c EStG) von einem<br />

auf zwei Prozentpunkte erhöht.<br />

2.1 Dauerhafte Erhöhung <strong>de</strong>r Freigrenze auf 3 Mio. €<br />

Zunächst wird die Freigrenze für Nettozinsaufwendungen von<br />

3 € Mio. (§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. a EStG) auf Dauer festgeschrieben.<br />

Betragen die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs aber 3 Mio. €<br />

o<strong>de</strong>r mehr, so fin<strong>de</strong>t die Zinsschranke wie bisher auf alle Zinsanwendungen<br />

<strong>de</strong>s Betriebs Anwendung, sofern nicht eine <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n<br />

weiteren Ausnahmen <strong>de</strong>s § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG Anwendung fin<strong>de</strong>t.<br />

Gesetzgeberisches Ziel ist es, größere Teile <strong>de</strong>s Mittelstands als<br />

bisher dauerhaft aus <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />

herausfallen zu lassen. Mit einem jährlichen Zinsaufwand von knapp<br />

3 Mio. € lassen sich bei 5% Zinsen ca. 60 Mio. € finanzieren, bei 8%<br />

Zinsen sind es noch gut 37 Mio. €<br />

Da die Freigrenze für je<strong>de</strong>n Betrieb gewährt wird, stellt sich die<br />

Frage, ob Betriebe, <strong>de</strong>ren Zinsaufwendungen 3 Mio. € erreichen o<strong>de</strong>r<br />

übersteigen, nicht in mehrere Betriebe aufgeteilt wer<strong>de</strong>n sollten, die<br />

dann jeweils die Freigrenze in Anspruch nehmen können. Besteht<br />

ein Betrieb, <strong>de</strong>ssen jährliche Nettozinsaufwendungen 3 Mio. € übersteigen,<br />

aus mehreren Teilbetrieben, so können diese einschließlich<br />

<strong>de</strong>r ihnen zugeordneten Verbindlichkeiten steuerneutral nach § 20<br />

UmwStG auf eine Tochterkapitalgesellschaft o<strong>de</strong>r nach § 24 UmwStG<br />

auf eine Tochterpersonengesellschaft übertragen wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r<br />

Übertragung auf eine Tochterkapitalgesellschaft ist zu beachten,<br />

dass mit dieser keine Organschaft begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n darf, weil<br />

die Organgesellschaften und <strong>de</strong>r Organträger insgesamt nur einen<br />

Betrieb i.S.d. § 4h EStG bil<strong>de</strong>n (§ 15 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG). Damit<br />

ist eine steuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen<br />

<strong>de</strong>n bisherigen Teilbetrieben ausgeschlossen. Bei einer Tochterpersonengesellschaft<br />

hingegen bleibt eine solche Verrechnung<br />

für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer möglich, nicht jedoch<br />

für die Gewerbesteuer.<br />

Besteht <strong>de</strong>r Betrieb nicht aus mehreren Teilbetrieben, so können nur<br />

einzelne Wirtschaftsgüter übertragen wer<strong>de</strong>n. Um eine Realisierung<br />

stiller Reserven zu vermei<strong>de</strong>n, kann die Einbringung hier nur nach<br />

§ 6 Abs. 5 Sätze 3 ff. EStG in eine Tochterpersonengesellschaft erfolgen,<br />

<strong>de</strong>ssen weitere Voraussetzungen zu beachten sind. Diese Vorschrift<br />

verlangt für eine Buchwertfortführung, dass die Übertragung<br />

ohne Gegenleistung <strong>de</strong>r Personengesellschaft erfolgt. Das schließt<br />

eine Übernahme von Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n Betriebs auf die<br />

Tochterpersonengesellschaft aus. Zur steuerlichen Nutzung <strong>de</strong>r Zinsen<br />

ist eine Übertragung von Schul<strong>de</strong>n aber auch nicht erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wenn die Schul<strong>de</strong>n zur Anschaffung <strong>de</strong>r übertragenen Wirtschaftsgüter<br />

aufgenommen wor<strong>de</strong>n sind. Dann sind sie ohnehin als Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />

<strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n Betriebs bei <strong>de</strong>r Tochterpersonengesellschaft<br />

zu berücksichtigen.<br />

Alternativ kommt die Errichtung einer sog. Betriebsstätten-KG in<br />

Betracht. 19 Da die Betriebsstätten-KG für Ertragsteuerzwecke grundsätzlich<br />

nicht existent ist, kann die Übertragung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n<br />

und Schul<strong>de</strong>n hier steuerneutral erfolgen. Auch die weiteren<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 Abs. 5 Sätze 3 ff. EStG brauchen nicht<br />

erfüllt zu wer<strong>de</strong>n. Trotz ihrer ertragsteuerlichen Nichtexistenz sollte<br />

die Betriebsstätten-KG als eigener Betrieb anzusehen sein. Das ergibt<br />

sich schon daraus, dass sie nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung 20<br />

ein eigenes Gewerbesteuersubjekt ist, weil sie als Mitunternehmerschaft<br />

einen eigenen Gewerbebetrieb unterhält. Dann muss sie aber<br />

auch einen Betrieb i.S.d. Zinsschranke haben.<br />

Gemeinsam ist allen diesen Strukturierungsalternativen allerdings,<br />

dass sie die Ergebniskonsolidierung innerhalb <strong>de</strong>r Unternehmensgruppe<br />

erschweren. Das gilt auch bei <strong>de</strong>r Verwendung von Personengesellschaften,<br />

die als eigenständiges Gewerbesteuersubjekt<br />

anzusehen sind.<br />

2.2 EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG)<br />

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird weiter <strong>de</strong>r sog.<br />

EBITDA-Vortrag eingeführt. Es wer<strong>de</strong>n die Nettozinsaufwendungen<br />

am En<strong>de</strong> eines je<strong>de</strong>n Jahres mit 30% <strong>de</strong>s steuerpflichtigen EBITDAs<br />

(verrechenbares EBITDA) <strong>de</strong>s Betriebs verglichen. Soweit die Zinsaufwendungen<br />

das verrechenbare EBITDA übersteigen, sind sie wie bisher<br />

nicht sofort abziehbar, son<strong>de</strong>rn können nur vorgetragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Neu ist, dass soweit das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen<br />

überschreitet, es nun vorgetragen und in <strong>de</strong>n fünf folgen<strong>de</strong>n<br />

Jahren für einen erhöhten Zinsabzug verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. Dabei<br />

wird <strong>de</strong>r älteste EBITDA-Vortrag zuerst verbraucht (Fifo-Metho<strong>de</strong>)<br />

(§ 4h Abs. 1 Satz 4 EStG). Übersteigen also die Nettozinsaufwendungen<br />

in einem <strong>de</strong>r fünf Folgejahre das verrechenbare EBITDA<br />

dieses Jahres, so ist <strong>de</strong>r übersteigen<strong>de</strong> Betrag bis zur Höhe <strong>de</strong>s<br />

EBITDA-Vortrags abziehbar.<br />

Die Regelung gilt erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2010, allerdings<br />

wer<strong>de</strong>n auf Antrag auch EBITDA-Vorträge aus <strong>de</strong>n Jahren 2007<br />

bis 2009 berücksichtigt. Ein EBITDA-Vortrag wird aber nur für solche<br />

Jahre gewährt, in <strong>de</strong>nen die Zinsschranke tatsächlich angewen<strong>de</strong>t<br />

wur<strong>de</strong>, also keiner <strong>de</strong>r Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 4h Abs. 2 Satz 1<br />

EStG erfüllt wur<strong>de</strong> (§ 4h Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG). Verbleiben<br />

auch nach Verrechnung mit <strong>de</strong>m EBITDA-Vortrag nicht abziehbare<br />

Nettozinsaufwendungen, so sind diese wie bisher vorzutragen.<br />

Für Zwecke <strong>de</strong>s § 4h EStG wird <strong>de</strong>r EBITDA-Vortrag weitestgehend<br />

wie <strong>de</strong>r Zinsvortrag behan<strong>de</strong>lt. Er entfällt ebenso wie <strong>de</strong>r Zinsvortrag<br />

bei einer Veräußerung o<strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>s Betriebs, <strong>de</strong>r Übertragung<br />

eines Mitunternehmeranteils o<strong>de</strong>r in Umwandlungs- und Einbringungsfällen<br />

(§§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 3, 20<br />

Abs. 9 UmwStG). Eine unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare Übertragung von<br />

Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einen EBITDA-Vortrag hat,<br />

lässt diesen an<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>n Zinsvortrag aber nicht untergehen (§ 8a<br />

Abs. 1 Satz 3 KStG). Dies gilt für einer Kapitalgesellschaft nachgeordnete<br />

Personengesellschaften mit EBITDA-Vortrag entsprechend<br />

(§ 4h Abs. 5 Satz 3 EStG).<br />

20 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


2.3 Erhöhung <strong>de</strong>r Toleranzgrenze beim Eigenkapitalvergleich<br />

(§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c EStG)<br />

Die Zinsschranke fin<strong>de</strong>t gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c EStG keine<br />

Anwendung, wenn <strong>de</strong>r Betrieb nachweist, dass seine Eigenkapitalquote<br />

min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Eigenkapitalquote <strong>de</strong>s Konzerns entspricht,<br />

zu <strong>de</strong>m er gehört, o<strong>de</strong>r diese um nicht mehr als einen Prozentpunkt<br />

unterschreitet (sog. Escape-Klausel). Ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum<br />

2010 ist ein unterschreiten <strong>de</strong>r Eigenkapitalquote von bis zu zwei Prozentpunkten<br />

zulässig. Ob damit eine substantielle Verbesserung für<br />

konzernzugehörige Betriebe erreicht wird, darf allerdings bezweifelt<br />

wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong>nfalls bleibt diese Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>utlich hinter <strong>de</strong>m zurück,<br />

was man aufgrund <strong>de</strong>r Aussage im Koalitionsvertrag 21 „wir wollen (…)<br />

die Escape-Klausel überarbeiten und für <strong>de</strong>utsche Konzerne anwendbar<br />

machen (…)“ hatte erwarten dürfen (vgl. dazu unten 2.4(b))<br />

2.4 Verbleiben<strong>de</strong> Probleme bei <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />

Trotz <strong>de</strong>r gesetzgeberischen Nachbesserung bei <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />

verbleiben eine Reihe von Problemen und Unzulänglichkeiten, die<br />

gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Krise für Unternehmen existenzgefähr<strong>de</strong>nd wer<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

(a) Anwendung <strong>de</strong>r Zinsschranke auch auf Finanzierung<br />

durch Dritte<br />

Nach wie vor fin<strong>de</strong>t die Zinsschranke auf Zinsaufwendungen unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Gläubigers Anwendung. Die <strong>Ta</strong>tsache,<br />

dass ein hochverschul<strong>de</strong>tes Unternehmen mit operativen Verlusten<br />

neben <strong>de</strong>n beträchtlichen Zinsen auch noch <strong>Steue</strong>rn bezahlen muss,<br />

kann ihm im gegenwärtigen Umfeld <strong>de</strong>n To<strong>de</strong>sstoß versetzen. Hieran<br />

hat sich nichts geän<strong>de</strong>rt.<br />

(b) Verbleiben<strong>de</strong> Unzulänglichkeiten beim<br />

Eigenkapitalvergleich<br />

Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Eigenkapitals für Zwecke <strong>de</strong>r Escape-Klausel<br />

(§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c EStG) ist das Eigenkapital <strong>de</strong>s Betriebs um<br />

<strong>de</strong>n Buchwert <strong>de</strong>r Beteiligungen an an<strong>de</strong>ren Konzerngesellschaften<br />

zu kürzen (§ 4h Abs. 2 Satz 5 EStG), was es für Holdinggesellschaften<br />

regelmäßig unmöglich macht, sich auf die Escape-Klausel zu berufen.<br />

Diese Situation kann nur durch die Begründung einer Organschaft<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, da <strong>de</strong>r Organkreis als ein Betrieb gilt (§ 15 Satz<br />

1 Nr. 3 Satz 2 KStG). Die Begründung einer Organschaft ist aber nur<br />

mit inländischen Tochtergesellschaften möglich (§ 14 Abs. 1 Satz 1<br />

KStG). Für Unternehmen, die mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar Auslandsbeteiligungen<br />

halten ergibt sich daher eine erhebliche Benachteiligung,<br />

da die Beteiligungsbuchwerte hier stets zu kürzen sind. Weltweit<br />

tätigen <strong>de</strong>utschen Konzerne ist es häufig allein aus diesem Grund<br />

nicht möglich, die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Escape-Klausel zu erfüllen.<br />

Ausländische Konzerne sind nicht in gleichem Umfang betroffen, weil<br />

sie die Auslandsbeteiligungen im Ausland halten können. Diese Inlän<strong>de</strong>rdiskriminierung<br />

ist schwer nachzuvollziehen und es ist wenig<br />

verständlich, warum bei <strong>de</strong>r Überarbeitung <strong>de</strong>r Zinsschranke keine<br />

Holdingregelung eingeführt wor<strong>de</strong>n ist, die in diesen Fällen Abhilfe<br />

schafft. 22<br />

(c) Praktikabilität <strong>de</strong>r Escape-Klausel fraglich<br />

Die Escape-Klausel erlegt <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen umfangreiche Nachweispflichten<br />

auf. Zum einen muss die Eigenkapitalquote <strong>de</strong>s Konzerns<br />

und je<strong>de</strong>s einzelnen Betriebs ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dazu wird die<br />

Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers verlangt. Das alles ist mit einem<br />

nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbun<strong>de</strong>n. Gravieren<strong>de</strong>r<br />

ist aber, dass § 8a Abs. 3 KStG weiter verlangt, dass <strong>de</strong>r Betrieb<br />

nachweist, dass bei keinem Konzernunternehmen Vergütungen für<br />

Fremdkapital an konzernfrem<strong>de</strong>, wesentlich beteiligte Gesellschafter,<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

diesen nahestehen<strong>de</strong> Personen o<strong>de</strong>r gegen diese rückgriffsberechtigte<br />

Dritte vorliegen, die 10% <strong>de</strong>s Nettozinsaufwands <strong>de</strong>s jeweiligen Konzernunternehmens<br />

übersteigen (§ 8a Abs. 3 KStG). Ob die Vorschrift<br />

einen sinnvollen Regelungsgehalt hat, ist schon <strong>de</strong>shalb zweifelhaft,<br />

weil sie die an <strong>de</strong>n konzernfrem<strong>de</strong>n Gesellschafter usw. gezahlten<br />

Zinsen mit <strong>de</strong>n Nettozinsaufwendungen <strong>de</strong>r Konzerngesellschaft<br />

vergleicht. Gravieren<strong>de</strong>r ist aber, dass bei größeren Konzernen mit<br />

vielen Auslandsgesellschaften <strong>de</strong>rartige Nachweise negativer <strong>Ta</strong>tsachen<br />

in <strong>de</strong>r Praxis nur mit großen Schwierigkeiten o<strong>de</strong>r gar nicht zu<br />

erbringen sind. 23 Kann ein ausreichen<strong>de</strong>r Nachweis nicht erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n, so kann allein aus diesem Grund die Escape-Klausel für <strong>de</strong>n<br />

ganzen Konzern nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

» 3. Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerliche Privilegierung<br />

von Umwandlungen<br />

Im Koalitionsvertrag vom 26.10.200924 war vereinbart wor<strong>de</strong>n, dass<br />

bei <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer „die Umstrukturierung von Unternehmen<br />

durch eine Konzernklausel“ erleichtert wer<strong>de</strong>n solle. Die neue Befeiungsvorschrift<br />

<strong>de</strong>s § 6a GrEStG umfasst allerdings nur bestimmte<br />

Umwandlungsvorgänge i.S.d. UmwG o<strong>de</strong>r vergleichbarer Regelungen<br />

an<strong>de</strong>rer EU- und EWR-Staaten. Sonstige Anteilsübertragungen auf<br />

schuldrechtlicher o<strong>de</strong>r gesellschaftsrechtlicher Grundlage, z.B. durch<br />

Verkauf o<strong>de</strong>r Einlage, wer<strong>de</strong>n nicht erfasst; ebenso wenig ausländische<br />

Umwandlungsvorgänge außerhalb <strong>de</strong>r EU. Weiter gelten restriktive<br />

Haltefristen von jeweils 5 Jahren vor und nach <strong>de</strong>r Übertragung.<br />

§ 6a GrEStG begünstigt seit <strong>de</strong>m 01.01.2010 Umwandlungsvorgänge<br />

i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, also die Verschmelzung, die Spaltung<br />

(einschließlich <strong>de</strong>r Ausglie<strong>de</strong>rung) und die Vermögensübertragung<br />

sowie vergleichbare Vorgänge nach <strong>de</strong>m Recht eines an<strong>de</strong>ren<br />

EU- o<strong>de</strong>r EWR-Staats. Begünstigt wer<strong>de</strong>n nicht nur <strong>de</strong>r unmittelbare<br />

Übergang eines Grundstücks bei <strong>de</strong>r Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr.<br />

3 GrEStG), son<strong>de</strong>rn auch Erwerbsvorgänge i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG<br />

(Verschaffung <strong>de</strong>r Verfügungsmacht), <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2a GrEStG (Übergang<br />

von mehr als 95% <strong>de</strong>r Anteile an einer Personengesellschaft<br />

auf neue Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren) und <strong>de</strong>s § 1 Abs.<br />

3 GrEStG (95%ige Anteilsvereinigung). Bei Vorliegen <strong>de</strong>r weiteren<br />

Voraussetzungen wird die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer auf diese Umwandlungsvorgänge<br />

nicht erhoben.<br />

Weitere Voraussetzung ist, dass an <strong>de</strong>r Umwandlung ausschließlich<br />

herrschen<strong>de</strong> Unternehmen und abhängige Gesellschaften beteiligt<br />

sind bzw. die Umwandlung abhängige Gesellschaften <strong>de</strong>sselben herrschen<strong>de</strong>n<br />

Unternehmens betrifft. Die gefor<strong>de</strong>rte Abhängigkeit setzt<br />

voraus, dass das herrschen<strong>de</strong> Unternehmen mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />

ununterbrochen während <strong>de</strong>r fünf Jahre vor <strong>de</strong>r Umwandlung zu<br />

17) Die Finanzverwaltung neigt dieser zweiten Ansicht offenbar zu, vgl. Entwurf eines<br />

BMF-Schreibens zur Maßgeblichkeit <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung<br />

v. 12.10.2009, C6 – S 2133/09/10001, (http://www.bun<strong>de</strong>sfinanzministerium.<br />

<strong>de</strong>/nn_290/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__<br />

zu__<strong>Steue</strong>rarten/einkommensteuer/248__a,templateId=raw,property=publicationFile.<br />

pdf) Tz. 9, Beispiel 1.<br />

18) Im Ergebnis ebenso Ortman-Babel/Zipfel, Ubg. 2009, 813, 814.<br />

19) Zu <strong>de</strong>n Einzelheiten siehe oben1.1 (5).<br />

20) Siehe die Nachweise in Fußnote 5.<br />

21) Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 (http://www.cdu.<strong>de</strong>/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf),<br />

S. 11.<br />

22) Herzig/Bohn, DStR 2009, 2341, 2346 auch zu weiteren gesetzgeberischen Überlegungen,<br />

um in diesem Bereich Abhilfe zu schaffen, die lei<strong>de</strong>r nicht umgesetzt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

23) Herzig/Bohn, DStR 2009, 2341, 2346.<br />

24) Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 (http://www.cdu.<strong>de</strong>/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf),<br />

S. 12.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 21


FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

min<strong>de</strong>stens 95% am Kapital <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt ist und während<br />

<strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n fünf Jahre <strong>de</strong>rart beteiligt bleibt. Nicht maßgeblich<br />

dürfte hingegen eine Abhängigkeit i.S.d. § 1 Abs. 4 GrEStG sein, die<br />

bei wirtschaftlicher und organisatorischer Einglie<strong>de</strong>rung einer Kapitalgesellschaft<br />

auch schon bei einer einfachen Stimmrechtsmehrheit<br />

vorliegt. 25<br />

Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen dürfte eine 95%ige<br />

Beteiligung an <strong>de</strong>n Enkelgesellschaften vorliegen, wenn auf je<strong>de</strong>r<br />

Beteiligungsstufe eine Beteiligung von min<strong>de</strong>stens 95% vorliegt. Ab<br />

dieser Beteiligungshöhe liegt eine grun<strong>de</strong>rwerbsteuerlich relevante<br />

Beteiligung an <strong>de</strong>n Grundstücken <strong>de</strong>r grundbesitzen<strong>de</strong>n Gesellschaft<br />

vor, die nach wohl h.M. für Zwecke <strong>de</strong>s § 1 Abs. 3 GrEStG eine Zurechnung<br />

<strong>de</strong>r Grundstücke beim jeweiligen Gesellschafter erlaubt. 26 Es ist<br />

je<strong>de</strong>nfalls für die Zwecke <strong>de</strong>s § 6a GrEStG hingegen nicht erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

dass die Beteiligungsquote an <strong>de</strong>r jeweiligen grundbesitzen<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaft durchgerechnet 95% übersteigt.<br />

Beispiel: Hält die M GmbH 95% an <strong>de</strong>r T GmbH und diese wie<strong>de</strong>rum<br />

95% an <strong>de</strong>r E GmbH, so sind T und E von M abhängig i.S.d. § 6a Satz 4<br />

GrEStG. Maßgeblich, ist die grun<strong>de</strong>rwerbsteuerliche Zurechnung <strong>de</strong>r<br />

Grundstücke <strong>de</strong>r E GmbH zunächst an die T GmbH und von dort an<br />

die M GmbH. Nicht erheblich ist hingegen, dass die durchgerechnete<br />

Beteiligung <strong>de</strong>r M GmbH an <strong>de</strong>r E GmbH nur 90,25% beträgt.<br />

§ 6a GrEStG stellt auf eine min<strong>de</strong>stens 95%ige Beteiligung am Kapital<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft ab. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die<br />

Vorschrift auch für Personengesellschaften gilt. Diese sind nach h.M.<br />

"Gesellschaften" § 1 Abs. 3 GrEStG; weiter wäre die Einbeziehung<br />

<strong>de</strong>s § 1 Abs. 2a GrEStG in <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r begünstigten Erwerbstatbestän<strong>de</strong><br />

nur eingeschränkt verständlich, wenn die Übertragung von<br />

Personengesellschaftsanteilen nicht begünstigt wer<strong>de</strong>n sollte. Soweit<br />

in <strong>de</strong>r Literatur 27 in Zweifel gezogen wird, dass auch Personengesellschaften<br />

erfasst wür<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>m nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n. Man<br />

wird die Beteiligung am Kapital bei Personengesellschaften dahin<br />

verstehen müssen, dass wie bei Kapitalgesellschaften die mittelbare<br />

Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und damit an <strong>de</strong>n Grundstücken<br />

maßgeblich sein soll. Regelmäßig wird es daher auf die festen<br />

Kapitalkonten ankommen.<br />

In <strong>de</strong>r Literatur 28 wer<strong>de</strong>n die fünfjährigen Haltefristen kritisiert, die<br />

vor und nach <strong>de</strong>r Umwandlung abgewartet wer<strong>de</strong>n müssen. Diese<br />

Fristen sind offenbar an die Fristen <strong>de</strong>r §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 4 GrEStG<br />

angelehnt. Die Fristen führen in einer Reihe von Fällen zu einer<br />

Versagung <strong>de</strong>r Vergünstigung, obwohl keine Gestaltung vorliegt, bei<br />

<strong>de</strong>r die Vergünstigung dazu genutzt wird, Grundstücke steuerfrei<br />

25) Kritisch dazu Wischott/Schönweis, DStR 2009 2638, 2642.<br />

26) So die wohl überwiegen<strong>de</strong> Meinung zu § 1 Abs. 3 GrEStG, <strong>de</strong>r ebenfalls auf eine<br />

95%ige Beteiligung abstellt (FinMin Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Erlass v. 14.2.2000, DStR<br />

2000, 430; Boruttau, GrEStG, § 1 Rz. 892c m.w.N. auch für die Gegenmeinung; Pahlke/<br />

Franz, GrEStG, § 1 Rn 335); a.A. FG Münster, Urt. v.17.9.2008, 8 K 4659/05, EFG 2008,<br />

1993, 1995, Rev. II R 65/08, wonach für Zwecke <strong>de</strong>s § 1 Abs. 3 GrEStG die durchgerechnete<br />

Beteiligung an <strong>de</strong>r grundbesitzen<strong>de</strong>n Gesellschaft mehr als 95% betragen<br />

muss.<br />

27) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 32; siehe auch Wischott/Schönweis,<br />

DStR 2009 2638, 2642 f. mit <strong>de</strong>r Überlegung, <strong>de</strong>r "Anteil am Kapital" könne auch <strong>de</strong>m<br />

"Anteil an <strong>de</strong>r Gesellschaft" i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechen, so dass je<strong>de</strong>m Gesellschafter<br />

genau ein Anteil zuzurechnen sei; a.A. Mensching/Tyarks, BB 2010, 87, 90, die<br />

eine wertmäßige Betrachtung befürworten.<br />

28) Wischott/Schönweis, DStR 2009 2638, 2642 f.; Scheunemann/Denissen/Behrens, BB<br />

2010, 23, 28 f.<br />

29) Nach Wischott/Schönweis, DStR 2009, 2638, 2644, soll ein Redaktionsversehen <strong>de</strong>s<br />

Gesetzgebers vorliegen.<br />

30) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 32.<br />

auf konzernfrem<strong>de</strong> Dritte übergehen zu lassen. Hier ist es erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

dass die Finanzverwaltung eine teleologische Reduzierung <strong>de</strong>s<br />

Anwendungsbereichs <strong>de</strong>r Haltefristen vornimmt, damit <strong>de</strong>r Gesetzeszweck<br />

durchgängig erreicht wer<strong>de</strong>n kann. Zu nennen sind zum<br />

Beispiel folgen<strong>de</strong> Konstellationen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Gesetzeswortlaut<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Haltefristen nicht erfüllt sein dürfte, obwohl kaum<br />

zweifelhaft sein kann, dass <strong>de</strong>r Umwandlungsvorgang im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

gesetzgeberischen Intention begünstigungswürdig erscheint.<br />

(1) Die M GmbH hält seit mehr als 5 Jahren jeweils mehr als 100% an<br />

<strong>de</strong>r T1 GmbH und <strong>de</strong>r T2 GmbH. Bei<strong>de</strong> halten Grundstücke. Die<br />

T1 GmbH wird auf die T2 GmbH verschmolzen. Die nachlaufen<strong>de</strong><br />

Haltefrist kann bezüglich <strong>de</strong>r T1 GmbH nicht mehr erfüllt wer<strong>de</strong>n,<br />

da diese bei <strong>de</strong>r Verschmelzung erlischt. 29<br />

(2) Wie (1), aber die T1 GmbH wird auf die M GmbH verschmolzen.<br />

Auch hier kann die nachlaufen<strong>de</strong> Haltefrist hinsichtlich <strong>de</strong>r T1<br />

GmbH nicht mehr erfüllt wer<strong>de</strong>n, weil diese infolge <strong>de</strong>r Verschmelzung<br />

erloschen ist.<br />

(3) Wie (1), aber die T2 GmbH wur<strong>de</strong> erst kurz vor <strong>de</strong>r Verschmelzung<br />

erworben, wobei die M GmbH auf diesen Erwerb Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

zahlte. Auch hier ist nicht ersichtlich, warum zur Sicherung<br />

<strong>de</strong>s Grundwerbsteueraufkommens nach <strong>de</strong>m Erwerb noch eine<br />

fünfjährige Haltefrist abgewartet wer<strong>de</strong>n soll.<br />

(4) Wie (1), aber T1 GmbH und T2 GmbH wer<strong>de</strong>n im Wege <strong>de</strong>r Neugründung<br />

zur T3 GmbH verschmolzen, so dass für keine <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaften die nachlaufen<strong>de</strong> Haltefrist erfüllt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Auch hier sollte § 6a GrEStG angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. 30<br />

Wichtig ist, dass die Haltefristen sich allein auf die Anteile <strong>de</strong>s<br />

herrschen<strong>de</strong>n Unternehmens am übertragen<strong>de</strong>n und am übernehmen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsträger beziehen. Auf einen Fortbestand <strong>de</strong>s Grundbesitzes<br />

kommt es nicht an. Unschädlich ist es daher, wenn ein bei<br />

einer Verschmelzung erworbenes Grundstück vom übertragen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsträger kurz vor <strong>de</strong>r Umwandlung erworben wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r vom<br />

übernehmen<strong>de</strong>n Rechtsträger kurz danach veräußert wird.<br />

» 4. Fazit<br />

Der große Wurf ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz noch nicht.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re die Vergünstigungen bei <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer sind zu<br />

restriktiv ausgefallen, um notwendige Umstrukturierungen durchgängig<br />

zu erleichtern. Zu<strong>de</strong>m erschließt sich die Sinnhaftigkeit <strong>de</strong>r langjährigen<br />

Haltefristen nicht in allen Fällen. Es bleibt abzuwarten, ob die hier<br />

besprochenen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Unternehmensteuerrechts tatsächlich<br />

helfen, in <strong>de</strong>r Krise eine übermäßige Besteuerung zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

RA/FAStR Dr. Asmus Mihm<br />

ist Partner im Frankfurter Büro von Allen & Overy<br />

LLP. Er berät vorwiegend multinationale Unternehmen<br />

zu steuerlichen Fragen in <strong>de</strong>n Bereichen<br />

M&A, Finanzierung und Restrukturierung sowie<br />

Banken und Finanzdienstleister bei <strong>de</strong>r Entwicklung<br />

neuer Produkte.<br />

22 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner, München<br />

Umsatzsteuerfalle Organschaft<br />

» 1. Organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung<br />

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn die Organgesellschaft<br />

organisatorisch, finanziell und wirtschaftlich in das Unternehmen<br />

<strong>de</strong>s Organträgers eingeglie<strong>de</strong>rt ist. Ferner muss <strong>de</strong>r Organträger<br />

umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und es sich bei <strong>de</strong>r<br />

Organgesellschaft um eine juristische Person han<strong>de</strong>ln. Sofern diese<br />

Voraussetzungen vorliegen, hat dies umsatzsteuerlich zur Folge, dass<br />

gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Organgesellschaft nicht selbstständig<br />

tätig ist. Dies be<strong>de</strong>utet, dass lediglich ein Unternehmen besteht.<br />

Umsätze zwischen <strong>de</strong>r Organgesellschaft und <strong>de</strong>m Organträger sind<br />

sog. nichtsteuerbare Innenumsätze.<br />

Der BFH hat bereits mit seinen Urteilen vom 05.12.2007 (V R 26/06,<br />

BStBl. II 2008, S. 451) und vom 14.02.2008 (V R 12/06, BFH/NV 2008,<br />

S.1365) zur organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung Stellung genommen.<br />

In diesen bei<strong>de</strong>n Urteilen hat <strong>de</strong>r BFH festgestellt, dass das Merkmal<br />

<strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung nur dann vorliegt, wenn<br />

es <strong>de</strong>m Mehrheitsgesellschafter möglich ist, eine von seinem Willen<br />

abweichen<strong>de</strong> Willensbildung in <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Im Streitfall lag keine Personeni<strong>de</strong>ntität in <strong>de</strong>n Vertretungsorganen<br />

<strong>de</strong>s Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft vor, da letztere<br />

über zwei Geschäftsführer verfügte und bei<strong>de</strong> Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis<br />

hatten. Der BFH hat eine organisatorische<br />

Einglie<strong>de</strong>rung verneint, da eine abweichen<strong>de</strong> Willensbildung nicht<br />

verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann. Der BFH gab aber <strong>de</strong>n Hinweis, dass durch<br />

eine Geschäftsführerordnung möglicherweise eine organisatorische<br />

Einglie<strong>de</strong>rung hergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Nunmehr hat <strong>de</strong>r BFH mit Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) seine<br />

Rechtsprechung zur organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung präzisiert. Er<br />

hat in diesem Verfahren zunächst herausgearbeitet, dass die organisatorische<br />

Einglie<strong>de</strong>rung in aller Regel bei Personeni<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsführungen <strong>de</strong>s Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft<br />

besteht (vgl. auch BFH Urt. v. 03.04.2008 - V R 76/05, BStBl. II 2008,<br />

S. 905). Sofern keine personelle Verflechtung <strong>de</strong>r Geschäftsführungen<br />

gegeben ist, kann eine organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>s BFH auch gegeben sein, wenn leiten<strong>de</strong> Mitarbeiter <strong>de</strong>s<br />

Organträgers als Geschäftsführer <strong>de</strong>r Organgesellschaft tätig sind.<br />

Begrün<strong>de</strong>t wird dies damit, dass <strong>de</strong>r Organträger über seine leiten<strong>de</strong>n<br />

Mitarbeiter dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung<br />

<strong>de</strong>r Organgesellschaft ausüben kann, wie bei einer Personalunion.<br />

Der BFH lässt aber offen, ob eine organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung<br />

auch dann angenommen wer<strong>de</strong>n kann, wenn es sich lediglich um<br />

„einfache Mitarbeiter“ <strong>de</strong>s Organträgers han<strong>de</strong>lt.<br />

Umsatzsteuer FACHBEITRÄGE<br />

Der BFH hat sich erneut mit <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r organisatorischen und wirtschaftlichen<br />

Einglie<strong>de</strong>rung befasst. Der BFH präzisiert seine Rechtsprechung aus <strong>de</strong>m letzten Jahr, in <strong>de</strong>r er <strong>de</strong>m<br />

<strong>Ta</strong>tbestandsmerkmal <strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung mehr Gewicht beigemessen hat. Er äußert<br />

sich zu<strong>de</strong>m zum <strong>Ta</strong>tbestandsmerkmal <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Für die Praxis be<strong>de</strong>utet dies Folgen<strong>de</strong>s:<br />

Eine organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung kann grundsätzlich nur durch<br />

Personeni<strong>de</strong>ntität zwischen <strong>de</strong>n Geschäftsführungsorganen <strong>de</strong>s<br />

Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Sofern in <strong>de</strong>r Organgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt<br />

sind, ist darauf zu achten, dass <strong>de</strong>r Organträger eine abweichen<strong>de</strong><br />

Willensbildung in <strong>de</strong>r Organgesellschaft verhin<strong>de</strong>rn kann.<br />

Bei mehreren Geschäftsführern mit Einzelvertretungsbefugnis<br />

kann die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung nur durch eine Kombination<br />

mehrerer Maßnahmen, wie z. B. eine Geschäftsführerordnung,<br />

einen Beherrschungsvertrag entsprechend § 291 AktG, dokumentierte<br />

Ausübung von Zustimmungsvorbehalten, Einbeziehung <strong>de</strong>r<br />

Organgesellschaft in die Konzernrevision etc., erreicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach <strong>de</strong>rzeitiger Rechtslage reicht es nicht aus, dass es sich bei<br />

<strong>de</strong>m Geschäftsführer <strong>de</strong>r Organgesellschaft lediglich um einen<br />

Angestellten <strong>de</strong>s Organträgers han<strong>de</strong>lt. Voraussetzung ist vielmehr,<br />

dass es sich um einen „leiten<strong>de</strong>n Mitarbeiter“ han<strong>de</strong>lt.<br />

Neben <strong>de</strong>r Personalunion <strong>de</strong>r Geschäftsführungsorgane reicht nach<br />

<strong>de</strong>m Fachschrifttum auch <strong>de</strong>r Abschluss eines Beherrschungsvertrages<br />

aus. Im Einzelfall kommt es auf die Ausgestaltung <strong>de</strong>s<br />

Beherrschungsvertrages und die näheren Umstän<strong>de</strong> im Einzelfall<br />

an. Dies zeigen die ersten Erfahrungen in <strong>de</strong>r Praxis. So muss u.a.<br />

hinzukommen, dass dieser Beherrschungsvertrag auch faktisch<br />

gelebt wird.<br />

Diese Grundsätze gelten auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r ertragssteuerlichen<br />

Betriebsaufspaltung. Die Annahme einer Betriebsaufspaltung führt<br />

nicht zwangsläufig zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Es<br />

sind vielmehr die Voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen.<br />

WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr.<br />

Thomas Küffner<br />

ist Partner <strong>de</strong>r auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten<br />

Kanzlei küffner maunz langer zugmaier<br />

in München. Zu<strong>de</strong>m ist er Professor an <strong>de</strong>r Fachhochschule<br />

Deggendorf und Dozent am <strong>Steue</strong>rrechtsinstitut<br />

Knoll.<br />

Kontakt: thomas.kueffner@kmlz.<strong>de</strong><br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 23


FACHBEITRÄGE Umsatzsteuer<br />

» 2. Wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung<br />

Der BFH hat im Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) auch zur Frage<br />

<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung Stellung genommen. Für die wirtschaftliche<br />

Einglie<strong>de</strong>rung ist nach ständiger Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH<br />

charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gefüge <strong>de</strong>s übergeordneten<br />

Organträgers als <strong>de</strong>ssen Bestandteil erscheint.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung be<strong>de</strong>utet wirtschaftliche<br />

Einglie<strong>de</strong>rung, dass die Organgesellschaft nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens im Rahmen <strong>de</strong>s Gesamtunternehmens und zwar im<br />

engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem wirtschaftlich<br />

tätig ist (vgl. Abschn. 21 Abs. 5 UStR 2008). Für die wirtschaftliche<br />

Einglie<strong>de</strong>rung sind somit die Art und <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>n<br />

Unternehmensbereichen von Organträger und Organgesellschaften<br />

bestehen<strong>de</strong>n Verflechtungen ausschlaggebend.<br />

Im Jahre 1998 hat <strong>de</strong>r BFH die Auffassung vertreten, dass keine wirtschaftliche<br />

Einglie<strong>de</strong>rung vorliegt, wenn <strong>de</strong>n entgeltlichen Leistungen<br />

<strong>de</strong>s Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit <strong>de</strong>r Untergesellschaften<br />

unwesentliche Be<strong>de</strong>utung zukommt. Er hat mit Urteil vom<br />

25.06.1998 (V R 76/97, BFH/NV 1998, S. 1534) festgestellt, dass zwischen<br />

<strong>de</strong>r Organgesellschaft und <strong>de</strong>m Organträger ein vernünftiger<br />

wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit,<br />

Kooperation o<strong>de</strong>r Verflechtung bestehen muss. Die Tätigkeiten<br />

<strong>de</strong>s Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft müssten aufeinan<strong>de</strong>r<br />

abgestimmt sein, sich för<strong>de</strong>rn und ergänzen. Daran fehle es, wenn <strong>de</strong>r<br />

Organträger lediglich Verwaltungsaufgaben, wie z. B. Buchführung<br />

und laufen<strong>de</strong> Personalverwaltung übernehme. Hieraus ergäben sich<br />

keine beson<strong>de</strong>ren Einwirkungsmöglichkeiten. Die Finanzverwaltung<br />

hatte dieses Urteil nicht im Bun<strong>de</strong>ssteuerblatt veröffentlicht.<br />

Nunmehr hat <strong>de</strong>r BFH mit Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) diese<br />

Rechtsprechung bestätigt. Zwar lässt es <strong>de</strong>r BFH ausreichen, dass<br />

diese wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung nur darin besteht, dass die Untergesellschaft<br />

die Tätigkeit <strong>de</strong>r Obergesellschaft för<strong>de</strong>rt. Nicht ausreichend<br />

ist aber, wenn die för<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Tätigkeit nicht von einem gewissen<br />

wirtschaftlichen Gewicht und daher nur von geringer Be<strong>de</strong>utung ist.<br />

Der BFH hat festgestellt, dass die im Streitfall entgeltlich erbrachten<br />

Leistungen in <strong>de</strong>n Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn-<br />

und Gehaltsabrechnung, <strong>Steue</strong>rberatung sowie durch die Gestellung<br />

von Personal im Verhältnis zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>m Organträger erbrachten<br />

Leistungen kein wirtschaftliches Gewicht darstellen und daher eine<br />

wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung nicht begrün<strong>de</strong>n können.<br />

Für die Praxis be<strong>de</strong>utet dies Folgen<strong>de</strong>s:<br />

Der BFH hat mit <strong>de</strong>r neuen Rechtsprechung <strong>de</strong>utlich gemacht, dass<br />

er <strong>de</strong>m Merkmal <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung ein eigenes<br />

Gewicht zukommen lässt.<br />

Allein die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für <strong>de</strong>n Organträger<br />

rechtfertigt nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung,<br />

wenn diese im Verhältnis zur Tätigkeit <strong>de</strong>s Organträgers<br />

von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung ist.<br />

Bislang hat die Finanzverwaltung <strong>de</strong>m Merkmal <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Einglie<strong>de</strong>rung keine größere Be<strong>de</strong>utung zugemessen.<br />

Dies kann sich nunmehr aufgrund <strong>de</strong>r neuen Rechtsprechung<br />

än<strong>de</strong>rn.<br />

Solange die Finanzverwaltung nicht mit einem BMF Schreiben über<br />

die Anwendung dieses BFH schafft, empfiehlt sich die Einholung<br />

einer verbindlichen Auskunft.<br />

» 3. Organschaft im Außenverhältnis<br />

Der BFH hat sich mit Urteil vom 29.10.2008 (XI R 74/07, BStBl 2009<br />

S. 256) mit <strong>de</strong>r Frage auseinan<strong>de</strong>rgesetzt, ob eine Organschaft auch<br />

im Außenverhältnis wirkt. Im Streitfall verkaufte <strong>de</strong>r Organträger<br />

ein Grundstück und die Organgesellschaft verpflichtete sich, das<br />

Wohnungseigentum schlüsselfertig zu erstellen. Dies wur<strong>de</strong> in einer<br />

notariellen Urkun<strong>de</strong> festgehalten. Der BFH musste sich nun mit <strong>de</strong>r<br />

Frage auseinan<strong>de</strong>rsetzen, ob es sich bei bei<strong>de</strong>n Leistungen um eine<br />

einheitliche Leistung und damit um eine steuerfreie Leistung gem.<br />

§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG han<strong>de</strong>lt. Aufgrund <strong>de</strong>r Organschaft dann<br />

auch die Bauleistungen als steuerfrei behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

Einzelunternehmer<br />

100% Erwerber<br />

GmbH<br />

Verkauf Grundstück<br />

§ 4 Nr.9 UStG<br />

Baumaßnahmen<br />

steuerpflichtig<br />

Der BFH kam zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass auf die Sicht <strong>de</strong>s Durchschnittsverbrauchers<br />

abzustellen ist. Er hat festgestellt, dass es sich bei <strong>de</strong>m<br />

Organkreis um einen Unternehmer han<strong>de</strong>lt. Da die Umsätze <strong>de</strong>r<br />

Organgesellschaft <strong>de</strong>m Organträger zuzurechnen sind, ist es möglich,<br />

eine einheitliche Leistung auch für mehrere Leistungen von Organgesellschaften<br />

bzw. <strong>de</strong>m Organträger anzunehmen. Der BFH bestätigt<br />

damit, dass sich die Organschaft nicht nur auf das Innenverhältnis<br />

beschränkt, son<strong>de</strong>rn auch im Außenverhältnis wirkt.<br />

Einzelunternehmer<br />

GmbH<br />

100%<br />

Bebautes Grundstück<br />

§ 4 Nr.9a UStG<br />

Organschaft<br />

Erwerber<br />

Für die Praxis hat dies zur Folge, dass Leistungen zwischen verschie<strong>de</strong>nen<br />

Unternehmensteilen eines Organkreises unter Umstän<strong>de</strong>n zu<br />

einer einheitlichen Leistung zusammengefasst wer<strong>de</strong>n. Dies kann<br />

nicht nur für die Frage <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rbefreiung relevant sein, son<strong>de</strong>rn<br />

auch Einfluss auf die Ortsbestimmung haben. So könnte z. B. eine<br />

reine Warenlieferung mit einer Installationsleistung, die von unterschiedlichen<br />

Gesellschaften erbracht wer<strong>de</strong>n, durch die Organschaft<br />

zu einer Werklieferung zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />

24 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars, Hamburg<br />

Bilanzrecht FACHBEITRÄGE<br />

Än<strong>de</strong>rungen im Anhang <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

<strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft nach <strong>de</strong>m BilMoG<br />

Auch wenn die Literatur zum Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Bilanzrechts (BilMOG) 1 als kaum noch überschaubar<br />

anzusehen ist, liegen gleichwohl Darstellungen <strong>de</strong>r geplanten Än<strong>de</strong>rungen, die <strong>de</strong>n Anhang zum Jahresabschluss<br />

betreffen, nur eingeschränkt vor. 2 Und dies, obwohl dieser durch die umfassen<strong>de</strong>n neuen Berichtspflichten<br />

wie<strong>de</strong>rum an Be<strong>de</strong>utung gewonnen hat. Nachfolgend erfolgt <strong>de</strong>shalb eine zusammengefasste<br />

Darstellung <strong>de</strong>r neuen Berichtspflichten sowie <strong>de</strong>r übrigen Än<strong>de</strong>rungen, die <strong>de</strong>r Anhang durch das BilMoG<br />

erfahren hat.<br />

» 1. Einleitung<br />

Einige <strong>de</strong>r neuen Anhangangaben haben bereits zwingend im Jahresabschluss<br />

zum 31.12.2009 zu erfolgen, obwohl eine verpflichten<strong>de</strong><br />

Anwendung aller neuen Bestimmungen erst für solche Jahresabschlüsse<br />

vorgeschrieben ist, <strong>de</strong>ren Geschäftsjahr nach <strong>de</strong>m nach<br />

<strong>de</strong>m 31.12.2009 beginnt. 3 Welche Anhangangaben dies betrifft, wird<br />

beson<strong>de</strong>rs herausgestrichen.<br />

» 2. Darstellung <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen im Anhang<br />

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB bil<strong>de</strong>t bei allen Kapitalgesellschaften<br />

und diesen gleichgestellten Gesellschaften <strong>de</strong>r Anhang zusammen<br />

mit <strong>de</strong>r Bilanz- sowie <strong>de</strong>r Gewinn- und Verlustrechnung <strong>de</strong>n Jahresabschluss.<br />

Sinn und Zweck <strong>de</strong>s Anhangs ist dabei, zusätzliche Informationen<br />

über die Gesellschaft zu vermitteln. 4 Die Angabepflichten<br />

sind dabei in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren stetig ausweitet wor<strong>de</strong>n. 5<br />

2.1. § 285 Nr. 2 HGB<br />

In § 285 Nr. 2 HGB wur<strong>de</strong>n die Wörter „,sofern sich diese Angaben<br />

nicht aus <strong>de</strong>r Bilanz ergeben“ gestrichen. Damit entfällt die Möglichkeit,<br />

die Angabe zu <strong>de</strong>n Restlaufzeiten <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten über fünf<br />

Jahren und ihrer Sicherung nach § 285 Nr. 1 HGB statt im Anhang in<br />

<strong>de</strong>r Bilanz zu machen. Dies soll <strong>de</strong>r Verbesserung <strong>de</strong>r Klarheit und<br />

Übersichtlichkeit <strong>de</strong>s han<strong>de</strong>lsrechtlichen Jahresabschlusses dienen.<br />

Die Zusammenfassung <strong>de</strong>r Angaben in einem Verbindlichkeitsspiegel<br />

wird vom Gesetzgeber empfohlen. 6<br />

2.2. § 285 Nr. 3 und 3a HGB<br />

Die bislang in § 285 Nr. 3 HGB geregelte Verpflichtung zur Angabe<br />

sonstiger finanzieller Verpflichtungen, die nicht nach § 251 HGB<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>r Haftungsverhältnisse angabepflichtig<br />

waren, wird geän<strong>de</strong>rt. 7 Der bisherige § 285 Nr. 3 HGB a.F. wird dabei<br />

unverän<strong>de</strong>rt als § 285 Nr. 3a HGB n.F. übernommen. Eingefügt wird<br />

ein neuer § 285 Nr. 3 HGB n.F., <strong>de</strong>r eine Angabepflicht dahingehend<br />

normiert, dass anzugeben sind Art und Zweck sowie Risiken und<br />

Vorteile von nicht in <strong>de</strong>r Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies<br />

für die Beurteilung <strong>de</strong>r Finanzlage notwendig ist. 8 Diese Neuregelung<br />

stellt eines Umsetzung von Art. 43 Abs. 1 Nr. 7a <strong>de</strong>r Bilanzrichtlinie<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r EU dar und gilt bereits für Jahresabschlüsse solcher Geschäftsjahre,<br />

die zum 31.12.2009 en<strong>de</strong>n.<br />

Mit <strong>de</strong>m neuen § 285 Nr. 3 HGB sollen nunmehr die betroffenen<br />

Unternehmen verpflichtet wer<strong>de</strong>n, in einem größeren Umfang als<br />

bisher Geschäfte, die keine Nie<strong>de</strong>rschlag in <strong>de</strong>r Bilanz fin<strong>de</strong>n, anzugeben<br />

und darzustellen. 9 Hierbei kann es sich um solche Geschäfte<br />

han<strong>de</strong>ln, die von vornherein nicht Eingang in die Bilanz fin<strong>de</strong>n sollen,<br />

aber auch um solche, die aus rechtlichen Grün<strong>de</strong>n noch nicht Eingang<br />

gefun<strong>de</strong>n haben. Die Angabepflicht umfasst allerdings nicht schweben<strong>de</strong><br />

Geschäfte aus gewöhnlichen Liefer- und Leistungsbeziehungen<br />

eines Unternehmens. 10<br />

Hingegen sollen typische Fälle etwa Factoringgeschäfte, Leasinggeschäfte,<br />

unechte Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen<br />

usw. sein. 11 Hierbei ist allerdings stets das weitere gesetzliche<br />

Kriterium <strong>de</strong>r Notwendigkeit für die Beurteilung <strong>de</strong>r Finanzlage<br />

zu beachten, so dass über solche Geschäfte nur dann zu berichten<br />

ist, wenn diese etwa in erheblicher Höhe zu Verbesserungen o<strong>de</strong>r<br />

Verschlechterungen <strong>de</strong>r finanziellen Situation <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

beigetragen haben. 12<br />

1) Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Bilanzrechts vom 03.04.2009, BGBl. I 2009, 1102.<br />

2) Als allgemeine Darstellung siehe Zwirner, BB 2009, 2302.<br />

3) Vgl. hierzu Art. 66 Abs. 2 Satz 1 EGHGB.<br />

4) Vgl. Ellrott, in Beck’scher Bilanzkommentar, 7. Auflage, München 2010, § 284 HGB Tz.<br />

6.<br />

5) Siehe die Aufstellung bei Ellrott, a.a.O., § 284 HGB Tz. 40.<br />

6) Gesetzesbegründung zu § 285 Nr. 2 HGB, BT-Drucks. 16/10067, S. 68.<br />

7) Siehe zur bisherigen Gesetzesfassung Ellrott in: Beck’scher Bilanzkommentar, 6. Auflage,<br />

München 2006, § 285 HGB Tz. 21ff.<br />

8) Hierzu auch IDW ERS HFA 32: Anhangangabe nach §§ 285 Nr.3, 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB<br />

zu nicht in <strong>de</strong>r Bilanz enthaltenen Geschäften, FN 2009, 674.<br />

9) Ausführlicher hierzu auch Wenk/Jagosch, BilMoG: Praxisleitfa<strong>de</strong>n zum Jahresabschluss<br />

zum 31.12.2009 für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, DStR 2009, 2330<br />

(2332).<br />

10) BT-Drucksache 16/10067, 69.<br />

11) Siehe IDW ERS HFA 32 Tz. 8, vgl. auch Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 28; Wenk/Jagosch,<br />

a.a.O., DStR 2009, 2330 (2332).<br />

12) IDW ERS HFA 32 Tz. 10.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 25


FACHBEITRÄGE Bilanzrecht<br />

Wenn allerdings diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich<br />

neben <strong>de</strong>r Art und <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>s Geschäfts auch über Risiken und<br />

Vorteile zu berichten, die am jeweiligen Abschlussstichtag bestehen.<br />

Risiko o<strong>de</strong>r Vorteil wird hierbei regelmäßig <strong>de</strong>r Abfluss o<strong>de</strong>r Zufluss<br />

liqui<strong>de</strong>r Mittel sein, doch geht die Berichtspflicht weiter. 13<br />

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne <strong>de</strong>s § 267 Abs. 1 HGB sind<br />

zur Angabe nach § 285 Nr. 3 und 3a HGB nicht verpflichtet. Insoweit<br />

normiert § 288 Abs. 1 HGB eine größenabhängige Erleichterung.<br />

Mittelgroße Gesellschaften brauchen bei <strong>de</strong>r Angabe nach § 285 Nr.<br />

3 HGB die Risiken und Vorteile nicht darzustellen.<br />

2.3. § 285 Nr. 5 HGB<br />

§ 285 Nr. 5 HGB, <strong>de</strong>r die Angabepflicht normiert für das Ausmaß,<br />

in <strong>de</strong>m das Jahresergebnis dadurch beeinflusst wur<strong>de</strong>, dass bei<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n im Geschäftsjahr o<strong>de</strong>r in früherer Jahren<br />

Abschreibungen nach §§ 254, 280 Abs. 2 HGB aufgrund steuerrechtlicher<br />

Vorschriften vorgenommen o<strong>de</strong>r beibehalten wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ein<br />

Son<strong>de</strong>rposten mit Rücklageanteil nach § 273 HGB gebil<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>,<br />

wur<strong>de</strong> aufgehoben. Dies stellt eine logische Folge <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

§§ 247 Abs. 3, 254,273,279 Abs. 2 und § 280 Abs. 2 HGB dar. Zu rein<br />

steuerrechtlich motivierten Abschreibungen o<strong>de</strong>r zur Bildung eines<br />

steuerrechtlich bedingten Son<strong>de</strong>rpostens mit Rücklageanteil kann es<br />

nach <strong>de</strong>m BilMoG nicht mehr kommen, da eine weitgehen<strong>de</strong> Abkoppelung<br />

<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>ls- von <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rbilanz vorgesehen ist. 14<br />

2.4. § 285 Nr. 13 HGB<br />

Nach <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 285 Nr. 13 HGB sind die Grün<strong>de</strong> anzugeben,<br />

welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines<br />

entgeltlich erworbenen Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwerts von mehr als<br />

fünf Jahren rechtfertigen. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Streichung <strong>de</strong>s § 255 Abs. 4 HGB a. F., <strong>de</strong>r bislang die<br />

Möglichkeit eröffnete, einen erworbenen Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwert<br />

entsprechend <strong>de</strong>r steuerlichen Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG<br />

über fünfzehn Jahre abzuschreiben, wovon in <strong>de</strong>r Praxis oftmals<br />

Gebrauch gemacht wur<strong>de</strong>. Aufgrund <strong>de</strong>r nunmehr vorgesehenen<br />

weitgehen<strong>de</strong>n Loskoppelung <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsbilanz von <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rbilanz<br />

wird diese Anknüpfung an steuerliche Abschreibungsdauern<br />

als nicht mehr angemessen angesehen. Folglich sind nunmehr die<br />

Grün<strong>de</strong> anzugeben, die eine längere Abschreibungsdauer als die von<br />

fünf Jahren rechtfertigen. Der Gesetzgeber stellt in <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

ausdrücklich dar, dass ein Hinweis auf die Bestimmungen<br />

im EStG nicht ausreichend ist.<br />

2.5. § 285 Nr. 16 HGB<br />

§ 285 Nr. 16 HGB schreibt die Angabepflicht vor, dass die Erklärung<br />

nach § 161 AktG abgegeben wur<strong>de</strong> und wo sie öffentlich zugänglich<br />

gemacht wor<strong>de</strong>n ist. In <strong>de</strong>r bisherigen Fassung dieser Bestimmung<br />

bezog sich die Angabepflicht nur darauf, dass diese abgegeben und<br />

<strong>de</strong>n Aktionären zugänglich gemacht wur<strong>de</strong>. Die jetzt vorgesehene<br />

Angabepflicht geht also etwas weiter, da jetzt auch darüber zu berichten<br />

ist, wo die Erklärung zur <strong>Co</strong>rporate Governance <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

und nicht nur <strong>de</strong>n Aktionären zugänglich gemacht wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Da die Erklärung bereits jetzt in <strong>de</strong>r Praxis auf <strong>de</strong>r Homepage <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens veröffentlicht wird, dürften sich keine wesentlichen<br />

Än<strong>de</strong>rungen ergeben.<br />

2.6. § 285 Nr. 17 HGB<br />

Ebenfalls bereits für Jahresabschlüsse, die auf <strong>de</strong>n 31.12.2009 aufgestellt<br />

wur<strong>de</strong>n, Anwendung fin<strong>de</strong>t die Neufassung <strong>de</strong>s § 285 Nr.<br />

17 HGB, <strong>de</strong>r die Angabepflichten zum Honorar <strong>de</strong>s Abschlussprü-<br />

fers normiert. Anzugeben ist nunmehr das Gesamthonorar <strong>de</strong>s<br />

Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach <strong>de</strong>m<br />

Honorar für Abschlussprüfungsleistungen, an<strong>de</strong>re Bestätigungsleistungen,<br />

<strong>Steue</strong>rberatungsleistungen sowie sonstige Leistungen<br />

soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehen<strong>de</strong>n<br />

Konzernabschluss enthalten sind. 12 Vorjahresangaben müssen<br />

hierzu nicht gemacht wer<strong>de</strong>n, die Angabe kann in Euro, TEuro o<strong>de</strong>r<br />

MioEuro erfolgen. 16 Laut <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung fallen unter die<br />

Gesamtvergütung auch <strong>Ta</strong>ge- und Übernachtungsgel<strong>de</strong>r, Fahrt- und<br />

Nebenkosten sowie Schreibkosten etc. 17 Etwaige Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

gegen <strong>de</strong>n Abschlussprüfer min<strong>de</strong>rn das anzugeben<strong>de</strong><br />

Honorar nicht.<br />

Unter <strong>de</strong>n Abschlussprüferleistungen wird dabei nur das Honorar<br />

für die Prüfung <strong>de</strong>s abgelaufenen Geschäftsjahres verstan<strong>de</strong>n,<br />

grundsätzlich nicht auch das Honorar für die Prüfung <strong>de</strong>s Konzernabschlusses.<br />

Einzelheiten <strong>de</strong>r Abgrenzung sind aber durchaus strittig.<br />

18 An<strong>de</strong>re Bestätigungsleistungen sind solche berufstypischen<br />

Wirtschaftsprüferleistungen, die nicht die gesetzliche Jahresabschlussprüfung<br />

betreffen. Dies können etwa Son<strong>de</strong>rprüfungen nach AktG<br />

o<strong>de</strong>r nach MaBV sein. 19 <strong>Steue</strong>rberatungsleistungen umfassen insbeson<strong>de</strong>re<br />

die steuerliche Beratung und die Erstellung von <strong>Steue</strong>rerklärungen.<br />

Bei <strong>de</strong>n sonstigen Leistungen han<strong>de</strong>lt es sich um einen<br />

Auffangtatbestand für sämtlich übrige zulässige Leistungen <strong>de</strong>s<br />

Abschlussprüfers.<br />

Nach <strong>de</strong>r Altfassung waren zu dieser Angabe nur kapitalmarktorientierte<br />

Unternehmen verpflichtet. Nunmehr trifft die Pflicht alle<br />

großen Gesellschaften. Kleine Gesellschaften sind nach § 288 Abs. 1<br />

HGB von <strong>de</strong>r Angabepflicht hingegen befreit, mittelgroße müssen die<br />

Angabe nur gegenüber <strong>de</strong>r Wirtschaftsprüferkammer machen, wenn<br />

sie hierzu durch diese schriftlich aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n (§ 288 Abs. 2<br />

Satz 2 HGB). Außer<strong>de</strong>m besteht bei Einbeziehung <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

in einen Konzerabschluss die Möglichkeit, die Angaben zum Honorar<br />

auch dort zu machen. Dies be<strong>de</strong>utet nicht etwa, dass im Konzernanhang<br />

für je<strong>de</strong> Gesellschaft getrennt Angaben zu machen sind, son<strong>de</strong>rn<br />

es ist <strong>de</strong>r konsolidierte Konzernaufwand – aufgeschlüsselt nach <strong>de</strong>n<br />

vier oben dargestellten Kategorien – anzugeben. 20<br />

2.7. § 285 Nr. 18 HGB<br />

§ 285 Nr. 18 HGB normiert nunmehr spätestens ab 2010 für alle<br />

Gesellschaften, also ohne größenabhängige Befreiungen, Angabepflichten<br />

in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen zu <strong>de</strong>n Finanzanlagen gehören<strong>de</strong><br />

Finanzinstrumente in <strong>de</strong>r Bilanz über ihrem beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert<br />

ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Wenn also eine Abschreibung nach § 253 Abs.<br />

3 Satz 4 HGB in diesen Fällen unterblieben ist, müssen <strong>de</strong>r Buchwert,<br />

<strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong> Zeitwert sowie die Grün<strong>de</strong> für das Unterlassen <strong>de</strong>r<br />

Abschreibung und die Anhaltspunkte dafür, dass die Wertmin<strong>de</strong>rung<br />

voraussichtlich nicht von Dauer ist, dargestellt wer<strong>de</strong>n. Hierbei sind<br />

einzelnen Vermögensgegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r angemessene Gruppen zu<br />

bil<strong>de</strong>n. Die Bestimmung entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen § 285<br />

13) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 33f.<br />

14) Gesetzesbegründung zu § 285 Nr. 13 (Seite 154)<br />

15) Siehe IDW ERS HFA 36 – Anhangangaben nach § 285 Nr. 17 HGB und § 314 Abs. 1 Nr.<br />

9 HGB über das Abschlussprüferhonorar, FN 2009, 508, sowie zur Altfassung IDW RH<br />

HFA 1/006.<br />

16) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 290.<br />

17) So auch IDW RH HFA 1/006, Tz. 7<br />

18) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 301.<br />

19) Siehe auch IDW RH HFA 1/006, Tz. 9<br />

20) Gesetzesbegründung zu § 285 Nr. 17 HGB.<br />

26 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Nr. 19 a.F. HGB. Die Angabepflicht betrifft die zu <strong>de</strong>n Finanzanlagen<br />

gehören<strong>de</strong>n Vermögenswerte. Dies sind die Finanzinstrumente, die<br />

in § 1 Abs. 11 KWG und § 2 Abs.2b WpHG genannt sind. 21<br />

2.8. § 285 Nr. 19 HGB<br />

Eine weitere neue Angabepflicht bei <strong>de</strong>rivativen Finanzinstrumenten<br />

regelt nunmehr § 285 Nr. 19 HGB, <strong>de</strong>r nicht für kleine Gesellschaften<br />

gilt (§ 288 Abs. 1 HGB). Für je<strong>de</strong> Art von <strong>de</strong>rivativen Finanzinstrumente,<br />

die nicht zum beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert bilanziert sind, sind<br />

anzugeben Art und Umfang, <strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong> Zeitwert, soweit er<br />

nach § 255 Abs. 4 HGB ermittelt wer<strong>de</strong>n kann, die Bewertungsmetho<strong>de</strong>,<br />

<strong>de</strong>r Buchwert und <strong>de</strong>r Bilanzposten, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Buchwert<br />

erfasst ist, sowie die Grün<strong>de</strong>, warum <strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong> Zeitwert nicht<br />

bestimmt wer<strong>de</strong>n kann. § 285 Nr. 19 HGB betrifft die Fälle, die bislang<br />

von § 285 Nr. 18 Satz 6 HGB erfasst wur<strong>de</strong>n. 22<br />

2.9. § 285 Nr. 20 HGB<br />

Ebenfalls Finanzinstrumenten betrifft § 285 Nr. 20 HGB, wobei<br />

diese Angabepflicht für alle Gesellschaften gilt. Unter diese<br />

Angabepflicht fallen nur Finanzinstrumente, die mit <strong>de</strong>m Zeitwert<br />

bewertet sind und Han<strong>de</strong>lsbestand von Kreditinstituten<br />

darstellen. Da diese Angabepflicht für die meisten Mandanten<br />

keine Rolle spielen dürfte, soll hier keine weitere Darstellung erfolgen. 23<br />

2.10. § 285 Nr. 21 HGB<br />

Auf <strong>de</strong>n ersten Blick be<strong>de</strong>utsamer erscheint die neue Angabepflicht<br />

nach § 285 Nr. 21 HGB, und in <strong>de</strong>r <strong>Ta</strong>t hat diese Bestimmung bereits<br />

einigen Staub aufgewirbelt. 24 Anzugeben sind nunmehr nämlich<br />

Geschäfte zu nahe stehen<strong>de</strong>n Personen, die zu nicht marktüblichen<br />

Bedingungen zustan<strong>de</strong>n gekommen und wesentlich sind. 25 Es liegt<br />

auf <strong>de</strong>r Hand, dass hier in einem beson<strong>de</strong>ren Maße die Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

ein Interesse an <strong>de</strong>r Einhaltung dieser Anhangsangabe haben<br />

dürften. Diese Angabepflicht besteht bereits für Geschäftsjahre, die<br />

nach <strong>de</strong>m 31.12 2008 begonnen haben, so dass sie bereits jetzt zu<br />

beachten ist. Die Aufregung, die sich zunächst einstellt, reduziert sind<br />

in<strong>de</strong>s wie<strong>de</strong>r in einem erheblichen Umfang, wenn erkannt wird, dass<br />

kleine Gesellschaften von dieser Anhangsangabe befreit sind (§ 288<br />

Abs. 1 HGB) und mittelgroße Gesellschaften diese nur dann machen<br />

müssen, wenn sie eine Aktiengesellschaft sind (§ 288 Abs. 2 Satz<br />

4 HGB). Mittelgroße Aktiengesellschaften müssen zu<strong>de</strong>m nur über<br />

Geschäfte mit Hauptgesellschaftern und Geschäftsführungs- o<strong>de</strong>r<br />

Aufsichtsorganen berichten. Selbst bei großen Gesellschaften besteht<br />

insofern eine Ausnahme, als dass über Geschäfte zwichen 100% in<br />

einen Konzern einbezogenen Gesellschaften nicht berichtet wer<strong>de</strong>n<br />

muss (§ 285 Nr. 21 2. Halbsatz HGB) und zu<strong>de</strong>m die Geschäfte nach<br />

Geschäftsarten zusammengefasst wer<strong>de</strong>n können, wenn die getrennte<br />

Angabe nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Die Unternehmen, für die § 285 Nr. 21 HGB gilt, haben zu<strong>de</strong>m dann<br />

Angaben nur zu machen über wesentliche Geschäfte. Der Begriff <strong>de</strong>s<br />

Geschäfts umfasst allerdings nicht nur Rechtsgeschäfte, son<strong>de</strong>rn auch<br />

etwa Finanzierungen, Produktionsverlagerungen o<strong>de</strong>r Abre<strong>de</strong>n. 26 Für<br />

die Ermittlung, wer als nahestehen<strong>de</strong> Person anzusehen ist, wird auf<br />

IAS 24 zurückgegriffen, 27 <strong>de</strong>r damit quasi Bestandteil <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen<br />

Han<strong>de</strong>lsbilanzrechts wird. 28 Von zentraler Be<strong>de</strong>utung ist damit für<br />

diejenigen, die sich <strong>de</strong>r Angabepflicht nicht entziehen können, die<br />

nahestehen<strong>de</strong>n Personen im Sinne <strong>de</strong>r Norm zu i<strong>de</strong>ntifizieren. Dies<br />

können sowohl natürliche Personen sein, die im angabepflichtigen<br />

Unternehmen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Mutterunternehmen eine Schlüsselposition<br />

innehaben (IAS 24.9 (d)) o<strong>de</strong>r in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis<br />

zu einer solchen Person stehen. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

nahe Familienangehörige. 29 Die Angabepflicht kann aber ebenso bei<br />

juristischen Personen und an<strong>de</strong>ren Unternehmen bestehen, wenn<br />

diese das angabepflichtige Unternehmen beherrscht o<strong>de</strong>r einen maßgebliche<br />

Einfluss ausübt o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re enge Verbindung besteht<br />

(IAS 24.9 (a) bis (c) und (e) bis (g). 30 Der Begriff <strong>de</strong>r nahe stehen<strong>de</strong>n<br />

Person ist damit weit zu fassen.<br />

Sodann sind die Art <strong>de</strong>r Geschäfte, die Art <strong>de</strong>r Beziehung und <strong>de</strong>r<br />

Wert <strong>de</strong>r Geschäfte anzugeben, wenn diese nicht unter marktüblichen<br />

Bedingungen – anhand eines Drittvergleiches - zustan<strong>de</strong><br />

gekommen sind. Dies be<strong>de</strong>utet im Umkehrschluss, dass über marktübliche<br />

Geschäfte nicht zu berichten ist. Insofern ist § 285 Nr. 21 HGB<br />

weniger eng als IAS 24. Ferner müssen wesentliche Geschäfte nicht<br />

marktüblich gewesen sein, damit eine Angabepflicht besteht.<br />

2.11. § 285 Nr. 22 HGB<br />

§ 285 Nr. 22 HGB normiert ab 2010 eine Angabepflicht bei Aktivierung<br />

nach § 248 Abs. 2 HGB. Wird von <strong>de</strong>r neuen Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Anlagevermögens Gebrauch gemacht, 31 ist <strong>de</strong>r<br />

Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Forschungs- und Entwicklungskosten sowie <strong>de</strong>s<br />

davon aus selbst geschaffene Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anlagevermögens<br />

entfallene Betrag anzugeben. Kleine Gesellschaften sind<br />

hiervon befreit (§ 288 Abs. 1 HGB). Hinsichtlich <strong>de</strong>s Forschungs- und<br />

Entwicklungsaufwan<strong>de</strong>s ist <strong>de</strong>r gesamte Aufwand anzugeben, also<br />

auch <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r letztlich nicht aktiviert wur<strong>de</strong>. Sodann hat in einem<br />

zweiten Schritt eine Angabe zu erfolgen, in welchem Umfang von<br />

diesem Gesamtaufwand eine Aktivierung erfolgt ist. Dies kann in<br />

Form eines Davon-Vermerks o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise erfolgen. 32<br />

2.12. § 285 Nr. 23 HGB<br />

§ 285 Nr. 23 HGB normiert ab 2010 für alle Gesellschaften eine<br />

Angabepflicht bei Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254<br />

HGB. Die Angaben nach § 285 Nr. 23 HGB können alternativ auch<br />

im Lagebericht gemacht wer<strong>de</strong>n, da sich die Angaben im Anhang<br />

mit <strong>de</strong>r Berichterstattung nach § 289 Abs. 2 Nr. 2 und 5 HGB überschnei<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

Inhaltlich ist im Rahmen <strong>de</strong>s § 285 Nr. 23 HGB eine Beschreibung<br />

<strong>de</strong>r Bewertungseinheiten, <strong>de</strong>r Risiken und <strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeiten<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. In Betracht kommt diese Angabepflicht bei Mirko-Hedge,<br />

Makro-Hedge und bei Portfolio-Heg<strong>de</strong>. Im Einzelnen erfor<strong>de</strong>rt § 285<br />

Nr. 23 HGB Angaben zum Grundgeschäft (§ 285 Nr. 23a HGB), zur<br />

Effektivität <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewertungseinheit (§ 285 Nr. 23b HGB) sowie zur<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r Transaktionen (§ 285 Nr. 23c HGB).<br />

21) Ellrott, a.a.O., § 285 Nr. 18 Tz. 312; vgl. auch IDW RH HFA 1.005 Nr. 4, Wpg 2005, 531.<br />

22) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 320, IDW RH HFA 1.005, Wpg 2005, 531.<br />

23) Vgl. hierzu auch IDW ERS BFA 2: Bilanzierung von Finanzinstrumenten <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsbestan<strong>de</strong>s<br />

bei Kreditinstituten, FN 2009, 511.<br />

24) Vgl. hierzu ausführlich Wulf, Angaben zu Geschäften mit nahe stehen<strong>de</strong>n Personen<br />

nach § 285 Nr. 21 HGB, StBg 2009, 497 sowie Wenk/Jagosch, a.a.O., DStR 2009, 2330<br />

(2335ff).<br />

25) Hierzu auch IDW ERS HFA 33, Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13<br />

HGB zu Geschäften mit nahe stehen<strong>de</strong>n Unternehmen und Personen, FN 2009, 678.<br />

26) Siehe IDW ERS HFA 33 Tz. 4.<br />

27) Siehe IDW ERS HFA 33 Tz. 8ff.<br />

28) So Wenk/Jagosch, a.a.O., DStR 2009, 2330 (2335).<br />

29) Zu Einzelheiten siehe Wulf, a.a.O., Stbg 2009, 497 (498ff.)<br />

30) Zu Einzelheiten siehe Wulf, a.a.O., Stbg 2009, 497 (500ff.)<br />

31) Zu dieser Bestimmung vgl. Min<strong>de</strong>rmann, Wpg 2008, 273; Dobler/Kurz, KoR 2008, 485;<br />

vgl. auch Zwirner, BB 2009, 2302 (2304).<br />

32) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 395.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 27


FACHBEITRÄGE Bilanzrecht<br />

2.13. § 285 Nr. 24 HGB<br />

§ 285 Nr. 24 HGB betrifft ab 2010 für alle Gesellschaften Angabepflichten<br />

bei Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen.<br />

Hier sind das versicherungsmathematische Berechnungsverfahren,<br />

die grundlegen<strong>de</strong>n Annahmen <strong>de</strong>r Berechnung (Zinssatz, erwartete<br />

Lohn- und Gehaltssteigerungen und Sterbetafel) darzustellen. Hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Angaben zu Pensionsrückstellungen ist auch Art. 67<br />

Abs. 1 EGHGB zu beachten, <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rt, dass bestehen<strong>de</strong> Unterdotierungen<br />

von Pensionsrückstellungen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Neubewertung im Anhang anzugeben sind.<br />

2.14. § 285 Nr. 25 HGB<br />

Im Falle einer Verrechnung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n und Schul<strong>de</strong>n<br />

nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind gemäß § 285 Nr. 25 HGB<br />

ab 2010 für alle Gesellschaften die Anschaffungskosten und <strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong><br />

Zeitwert <strong>de</strong>r verrechneten Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r<br />

Erfüllungsbetrag <strong>de</strong>r verrechneten Schul<strong>de</strong>n sowie die verrechneten<br />

Aufwendungen und Erträge anzugeben. Ferner sind über <strong>de</strong>n Verweis<br />

auf § 285 Nr. 20a HGB auf die zugrun<strong>de</strong> gelegten Annahmen<br />

darzustellen.<br />

Betroffen von dieser Angabepflicht ist, wer nach § 246 Abs. 2 Satz 2<br />

HGB bestimmte Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und Schul<strong>de</strong>n verrechnet hat.<br />

Dies sind die Fälle, in <strong>de</strong>nen Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Sicherung<br />

von Altersvorsorgeverpflichtungen dienen und mit diesen verrechnet<br />

wer<strong>de</strong>n. Da es in einem solchen Fall zu einer Bilanzverkürzung<br />

kommt, erscheint eine unsaldiert Angabe im Anhang angezeigt.<br />

2.15. § 285 Nr. 26 HGB<br />

Einen wohl vergleichbar selten vorkommen<strong>de</strong>n Fall betrifft § 285<br />

Nr. 26 HGB. Hiernach sind Anlagen zu Anteilen o<strong>de</strong>r Anlageaktien<br />

an inländischen Investmentvermögen zu machen, wenn mehr als<br />

zehn Prozent <strong>de</strong>r Anteile gehalten wer<strong>de</strong>n. Die Angabepflicht gilt<br />

gleichwohl für alle Gesellschaften ab 2010.<br />

2.16. § 285 Nr. 27 HGB<br />

Mehr Relevanz hat § 285 Nr. 27 HGB. Hiernach besteht für alle Gesellschaften<br />

ab 2010 eine Angabepflicht für die nach § 251 HGB unter<br />

<strong>de</strong>r Bilanz o<strong>de</strong>r nach § 268 Abs. 7 HGB im Anhang ausgewiesenen<br />

Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen. 33 Anzugeben sind die<br />

Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>s Risikos <strong>de</strong>r Inanspruchnahme.<br />

2.17. § 285 Nr. 28 HGB<br />

Wird von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Aktivierung selbst geschaffener Vermögensgegenstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Anlagevermögens Gebrauch gemacht, normiert<br />

§ 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre. Nach § 285 Nr. 28 HGB<br />

sind in diesen Fällen <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Beträge darzustellen, aufgeglie<strong>de</strong>rt<br />

in Beträge aus <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Aktivierung selbst geschaffener<br />

33) Vgl. Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 455ff.<br />

34) Siehe auch IDW ERS HFA 27: Einzelfragen zur Bilanzierung latenter <strong>Steue</strong>rn nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s HGB in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s BilMoG, FN 2009, 337 Tz. 35ff<br />

35) IDW ERS HFA 27 Tz. 35; dies entspricht <strong>de</strong>r Praxis nach IFRS.<br />

immaterieller Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anlagevermögens, Beträge<br />

aus <strong>de</strong>r Aktivierung latenter <strong>Steue</strong>rn und aus <strong>de</strong>r Aktivierung von<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n zum beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert.<br />

Die Regelung gilt für alle Gesellschaften und ist ab <strong>de</strong>m Geschäftsjahr<br />

2010 zwingend zu machen.<br />

2.18. § 285 Nr. 29 HGB<br />

Schließlich ist nach § 285 Nr. 29 HGB anzugeben, auf welchen Differenzen<br />

o<strong>de</strong>r steuerlichen Verlustvorträgen die latenten <strong>Steue</strong>rn<br />

beruhen und mit welchen <strong>Steue</strong>rsätzen die Bewertung erfolgt ist. 34<br />

Erfor<strong>de</strong>rlich sind auch Angaben darüber, inwieweit <strong>Steue</strong>rgutschriften<br />

und Zinsvorträge bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r latenten <strong>Steue</strong>rn berücksichtigt<br />

wur<strong>de</strong>n. Das IDW hält zu<strong>de</strong>m eine Überleitungsrechnung <strong>de</strong>s<br />

ausgewiesenen <strong>Steue</strong>raufwan<strong>de</strong>s bzw. –ertrages auf <strong>de</strong>n erwarteten<br />

Aufwand o<strong>de</strong>r Ertrag für erfor<strong>de</strong>rlich, auch wenn sich eine solche aus<br />

<strong>de</strong>m Gesetzestext nicht zwingend herleiten lässt. 35<br />

Die Regelung gilt nicht für kleine Gesellschaften, die nach § 288<br />

Abs. 1 HGB hiervon befreit sind, und ist ab <strong>de</strong>m Geschäftsjahr 2010<br />

zwingend vorzunehmen. Für Gesellschaften, die hierzu verpflichtet<br />

sind, könnte gera<strong>de</strong> aus dieser Bestimmung ein nicht unerheblicher<br />

Aufwand resultieren.<br />

2.19. Sonstige Än<strong>de</strong>rungen im Anhang<br />

Eine weitere Än<strong>de</strong>rung im Anhang betrifft die Aufhebung <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Sätze § 285 Satz 2 bis 6 HGB. Auch § 287 HGB a.F., <strong>de</strong>r die Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Aufstellung einer Anteilsliste vorsah, wur<strong>de</strong> aufgehoben.<br />

Die Neufassung von § 288 HGB, <strong>de</strong>r die größenabhängigen Erleichterungen<br />

bei <strong>de</strong>n einzelnen Anhangabgaben betrifft, wur<strong>de</strong> bereits<br />

bei <strong>de</strong>n Einzelposten dargestellt.<br />

» 3. Zusammenfassung<br />

Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Anhangs hat in <strong>de</strong>n letzten Jahren stetig zugenommen.<br />

Dies gilt in einem beson<strong>de</strong>ren Maße für <strong>de</strong>n Anhang, wie<br />

er sich nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s BilMoG ergibt, da durch dieses<br />

Gesetz eine Vielzahl von neuen Angabepflichten geschaffen wur<strong>de</strong>.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet einen erheblichen Aufwand für die diejenigen, die <strong>de</strong>n<br />

Anhang zum Jahresabschluss erstellen, aber auch – und dies darf<br />

nicht vergessen wer<strong>de</strong>n – für <strong>de</strong>n Abschlussprüfer eines han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />

Jahresabschlusses. Zu beachten sind die Regelungen für<br />

die Anwendung <strong>de</strong>s BilMoG. Hiernach gelten die Angabepflichten<br />

nach § 285 Nr. 3, Nr. 17 und Nr. 21 HGB in je<strong>de</strong>m Fall auch bereits<br />

für <strong>de</strong>n Jahresabschluss für das Geschäftsjahr, das am 31.12.2009<br />

geen<strong>de</strong>t hat. Die übrigen Angabepflichten sind nur dann zu machen,<br />

wenn die Bestimmungen <strong>de</strong>s BilMoG bereits freiwillig, dann aber in<br />

Gänze, angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Ansonsten sind diese ab 2010 in allen<br />

Fällen verbindlich vorgeschrieben.<br />

WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian<br />

Dißars<br />

ist Mitarbeiter im Wirtschaftsprüfer- und <strong>Steue</strong>rberaterbüro<br />

Kemsat in Hamburg und Autor<br />

zahlreicher Fachveröffentlichungen von steuerrechtlichen<br />

Themen, insbeson<strong>de</strong>re im Bereich<br />

<strong>de</strong>s Verfahrensrechts, sowie Fragen <strong>de</strong>s Bilanzrechts.<br />

28 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» RA Dr. Andreas Kleinknecht, Jennifer Geng, München<br />

» 1. Vorteile <strong>de</strong>s Schiedsverfahrens<br />

Das Schiedsverfahren ist ein privates Streiterledigungsverfahren,<br />

das die Parteien eines Rechtsstreits vertraglich vereinbaren und<br />

dadurch <strong>de</strong>n Rechtsweg zu <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Gerichten ausschließen.<br />

Ein Schiedsspruch hat für die Parteien, ebenso wie das Urteil<br />

eines staatlichen Gerichts, rechtlich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wirkung und kann<br />

vollstreckt wer<strong>de</strong>n. Die Vorteile eines Schiedsverfahrens gegenüber<br />

einem Verfahren vor staatlichen Gerichten sind vielfältig. Oft<br />

entschei<strong>de</strong>n sich Parteien eines Vertrages aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vertraulichkeit<br />

für die private Schiedsgerichtsbarkeit. Das Schiedsverfahren<br />

bietet Möglichkeiten, das Verfahren selbst und <strong>de</strong>n Prozessstoff nicht<br />

an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Vorteilhaft kann auch eine<br />

mögliche Spezialisierung <strong>de</strong>r Schiedsrichter sein. Zu<strong>de</strong>m wird in nur<br />

einer Instanz entschie<strong>de</strong>n, was zu einem schnellen Abschluss <strong>de</strong>s<br />

Verfahrens führen kann. Was die Kosten eines Schiedsverfahrens<br />

angeht, so können diese je nach Verfahrensordnung niedriger o<strong>de</strong>r<br />

höher als in einem Verfahren vor staatlichen Gerichten ausfallen.<br />

Entschei<strong>de</strong>n sich die Parteien, <strong>de</strong>n Rechtsstreit <strong>de</strong>r Schiedsgerichtsbarkeit<br />

zu unterstellen, können sie das Verfahren in <strong>de</strong>n durch Gesetz<br />

und Rechtsprechung geregelten Grenzen selbst gestalten. Dies führt<br />

oft zu höherer Akzeptanz <strong>de</strong>s Schiedsspruchs bei <strong>de</strong>n Parteien.<br />

Voraussetzung je<strong>de</strong>s Schiedsverfahrens ist eine wirksame Schiedsvereinbarung.<br />

Diese kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung<br />

(Schiedsabre<strong>de</strong>) o<strong>de</strong>r in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel)<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n, etwa in <strong>de</strong>r GmbH-Satzung. Grundsätzlich<br />

haben die Parteien Gestaltungsfreiheit.<br />

Eine Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag könnte beispielsweise<br />

lauten: „Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern<br />

o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen<br />

Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis o<strong>de</strong>r die Gesellschaft<br />

betreffen, wer<strong>de</strong>n, soweit <strong>de</strong>m nicht zwingen<strong>de</strong>s Recht entgegensteht,<br />

unter Ausschluss <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen Rechtswegs von einem<br />

Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschie<strong>de</strong>n. Dies gilt auch<br />

für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages<br />

o<strong>de</strong>r einzelner seiner Bestimmungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schiedsvertrages. Einzelheiten<br />

regelt <strong>de</strong>r als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.“<br />

Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Schiedsgerichtsbarkeit ist<br />

jedoch, dass die Rechtsstreitigkeit schiedsfähig ist. Alle vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche sind im Grundsatz schiedsfähig, wozu auch die<br />

Vielzahl von Gesellschafterstreitigkeiten und an<strong>de</strong>ren Streitigkeiten<br />

im GmbH-Recht zählt.<br />

Wirtschaftsrecht FACHBEITRÄGE<br />

Neues zu Schiedsverfahren im GmbH-Recht<br />

Gesellschafter einer GmbH können zur Erledigung von Streitigkeiten untereinan<strong>de</strong>r statt <strong>de</strong>s<br />

or<strong>de</strong>ntlichen Rechtswegs ein Schiedsverfahren vereinbaren. Dies galt jedoch bisher nicht für Beschlussmängelstreitigkeiten,<br />

also Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse. Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof hat diese<br />

nunmehr zugelassen. Allerdings wer<strong>de</strong>n an die Wirksamkeit einer entsprechen<strong>de</strong>n Schiedsklausel hohe<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» 2. Beschlussmängelstreitigkeiten<br />

Die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten wird hingegen<br />

unterschiedlich beurteilt. Während sie für Personengesellschaften<br />

bejaht wird, bestehen bei Kapitalgesellschaften seit jeher<br />

Be<strong>de</strong>nken.<br />

Im GmbH-Gesetz fin<strong>de</strong>t sich keine Regelung <strong>de</strong>r Beschlussmängelstreitigkeiten.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r vergleichbaren Situation ist aber<br />

allgemein anerkannt, dass die Regelungen aus <strong>de</strong>m Aktienrecht<br />

(§§ 241 ff. AktG) entsprechend auf die GmbH anzuwen<strong>de</strong>n sind. Die<br />

Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>r Beschlussmängelstreitigkeiten liegt in <strong>de</strong>r Rechtskrafterstreckung<br />

eines Urteils. Erhebt ein Gesellschafter einer GmbH<br />

Anfechtungs- o<strong>de</strong>r Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss,<br />

so erstreckt sich die Wirkung <strong>de</strong>s Urteils über<br />

die Beschlussmängelstreitigkeit auf alle Gesellschafter, Organe und<br />

die Gesellschaft selbst (vgl. §§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG). Erklärt<br />

das Gericht einen Beschluss für nichtig, sind also auch Personen<br />

betroffen, die möglicherweise nicht am Verfahren beteiligt waren<br />

(sog. inter-omnes-Wirkung). Zum Schutz aller Betroffenen sieht das<br />

Gesetz daher Informationspflichten und Beteiligungsmöglichkeiten<br />

für die Betroffenen vor.<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r ZPO zum Schiedsverfahren enthalten keine<br />

vergleichbaren Schutzvorschriften. Der BGH lehnte daher bisher die<br />

Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten ab. Die in <strong>de</strong>n<br />

§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG angeordnete inter-omnes-Wirkung<br />

könne nicht einfach auf das Schiedsverfahren übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung <strong>de</strong>r Rechtskrafterstreckung<br />

eines Schiedsspruchs auf nicht am Verfahren Beteiligte sei<br />

ein Schiedsverfahren in Beschlussmängelstreitigkeiten unzulässig.<br />

Daher bestand bisher in <strong>de</strong>r Praxis Rechtsunsicherheit, sodass GmbH-<br />

Schiedsklauseln Beschlussmängelstreitigkeiten nicht umfassen konnten.<br />

» 3. Rechtsprechungsän<strong>de</strong>rung: Auch Beschlussmängelstreitigkeiten<br />

sind schiedsfähig<br />

Nunmehr hat <strong>de</strong>r BGH mit Urteil vom 06.04.2009 (Az. II ZR 255/08)<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass Beschlussmängelstreitigkeiten einer GmbH grundsätzlich<br />

schiedsfähig sind. Damit gab <strong>de</strong>r BGH seine frühere Auffassung<br />

ausdrücklich auf und folgt <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Ansicht in <strong>de</strong>r<br />

Literatur. Begrün<strong>de</strong>t wird dies mit <strong>de</strong>r Privatautonomie <strong>de</strong>r Gesellschafter,<br />

die je<strong>de</strong>rzeit einen Gesellschafterbeschluss auch selbst<br />

aufheben könnten.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 29


FACHBEITRÄGE Wirtschaftsrecht<br />

Im Fall war <strong>de</strong>r Kläger Gründungsgesellschafter einer GmbH, die<br />

bei<strong>de</strong>n weiteren Gesellschafter waren Witwe und Sohn <strong>de</strong>s zweiten<br />

Gründungsgesellschafters. Der Kläger wandte sich gegen sämtliche<br />

Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung und erhob Klage beim<br />

Landgericht. Das LG wies die Klage als unzulässig ab, nach<strong>de</strong>m die<br />

Beklagte die Schiedseinre<strong>de</strong> erhoben hatte. Sowohl die Berufungs- als<br />

auch die Revisionsinstanz sahen die Klausel als nichtig an.<br />

Der BGH bejahte die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten<br />

im Grundsatz, stellte jedoch hohe Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Wirksamkeit einer entsprechen<strong>de</strong>n Schiedsvereinbarung. Nur wenn<br />

die Schiedsvereinbarung ein streng förmliches Verfahren sichert, das<br />

<strong>de</strong>m Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten gleichwertig ist, kann<br />

ein privates Schiedsverfahren stattfin<strong>de</strong>n. Maßstab für die Prüfung<br />

<strong>de</strong>r Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ist die Sittenwidrigkeit<br />

(§ 138 BGB). Die Klausel muss <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip genügen, also<br />

ein Min<strong>de</strong>stmaß an Beteiligungsmöglichkeiten und ausreichen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsschutz für die von einem Schiedsspruch betroffenen Gesellschafter<br />

gewährleisten. Leistet die Klausel dies nicht, ist sie sittenwidrig<br />

und damit nichtig.<br />

» 4. Anfor<strong>de</strong>rungen an wirksame Schiedsklausel<br />

4.1 Schiedsvereinbarung<br />

Eine Schiedsklausel muss zunächst wirksam vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Innerhalb <strong>de</strong>r Satzung einer Gesellschaft kann eine Schiedsvereinbarung<br />

über Beschlussmängelstreitigkeiten nur mit Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Gesellschafter wirksam zustan<strong>de</strong> kommen; die erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit<br />

ist dabei umstritten. Sicher ist, dass die Än<strong>de</strong>rung einer Satzungsklausel<br />

notarieller Beurkundung bedarf. Eine wirksame Schiedsabre<strong>de</strong><br />

außerhalb <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages erfor<strong>de</strong>rt die Zustimmung sämtlicher<br />

Gesellschafter sowie <strong>de</strong>r Gesellschaft selbst (§ 1029 ZPO). Eine<br />

Schiedsklausel in <strong>de</strong>r Satzung einer Gesellschaft ist gegenüber einer<br />

separaten Schiedsabre<strong>de</strong> vorteilhaft, weil neu hinzutreten<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

sich mit Eintritt in die Gesellschaft <strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung<br />

unterwerfen. Bei einer Schiedsabre<strong>de</strong> außerhalb <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />

ist für die Unterwerfung neuer Gesellschafter unter die<br />

Schiedsvereinbarung <strong>de</strong>ren Zustimmung erfor<strong>de</strong>rlich. Das be<strong>de</strong>utet,<br />

dass bei je<strong>de</strong>m Gesellschafterwechsel eine neue Vereinbarung zu<br />

schließen ist. Bleibt die Zustimmung aus, ist die Schiedsabre<strong>de</strong> auch<br />

für die an<strong>de</strong>ren Gesellschafter unwirksam.<br />

4.2 Information <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

Darüber hinaus muss die Klausel nach <strong>de</strong>m BGH sicherstellen, dass<br />

alle Gesellschafter sowie die Gesellschaftsorgane über die Einleitung<br />

und <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>s Schiedsverfahrens informiert wer<strong>de</strong>n. Dadurch<br />

soll gewährleistet wer<strong>de</strong>n, dass je<strong>de</strong>r Gesellschafter die Möglichkeit<br />

hat, als Partei o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st in einer Nebenintervention <strong>de</strong>m Verfahren<br />

beizutreten. Diese Informationspflicht trifft in erster Linie<br />

die Gesellschaft und damit <strong>de</strong>n Geschäftsführer (Nietsch, ZIP 2009,<br />

2269 (2274)). Innerhalb einer in <strong>de</strong>r Schiedsklausel bestimmten Frist<br />

muss dieser über die Einleitung und später über <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>s<br />

Verfahrens informieren. Verletzt die Gesellschaft diese Pflicht, sind<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche o<strong>de</strong>r die Anfechtung <strong>de</strong>s Schiedsspruchs<br />

<strong>de</strong>nkbar. Auch eine an<strong>de</strong>re Stelle kann zur Information verpflichtet<br />

wer<strong>de</strong>n, beispielsweise eine Schiedsinstitution o<strong>de</strong>r ein ständiges<br />

Schiedsgericht. Je<strong>de</strong>nfalls muss die Klausel festlegen, wem die Pflicht<br />

zur Information <strong>de</strong>r Betroffenen obliegt und innerhalb welcher Frist<br />

die Information erfolgen muss.<br />

4.3 Bestellung <strong>de</strong>r Schiedsrichter<br />

Sämtliche Gesellschafter müssen an <strong>de</strong>r Auswahl und Bestellung<br />

<strong>de</strong>r Schiedsrichter mitwirken können. Im entschie<strong>de</strong>nen Fall sah<br />

die Schiedsklausel vor, dass <strong>de</strong>r anfechten<strong>de</strong> Gesellschafter mit <strong>de</strong>m<br />

Verfahrensantrag einen <strong>de</strong>r Schiedsrichter bestimmt. Dies sah <strong>de</strong>r<br />

BGH als unzulässig an. Die Klausel muss <strong>de</strong>shalb eine Bestimmung<br />

enthalten, nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung<br />

<strong>de</strong>s Antragstellers auf einen Schiedsrichter einzureichen ist. Die Mitwirkung<br />

sämtlicher Gesellschafter kann jedoch entfallen, wenn die<br />

Bestellung durch eine neutrale Stelle erfolgt o<strong>de</strong>r bereits im Vorfeld<br />

ein ständiges Schiedsgericht eingerichtet wur<strong>de</strong>. Um Verzögerungen<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, wird empfohlen, eine neutrale Stelle festzulegen, die<br />

im Fall mangeln<strong>de</strong>r Einigung die Benennung <strong>de</strong>s Schiedsrichters<br />

vornimmt (Goette, GWR 2009, 103).<br />

4.4 Verfahrenskonzentration<br />

Außer<strong>de</strong>m muss die Klausel eine Verfahrenskonzentration vorsehen.<br />

Sämtliche einen Streitgegenstand betreffen<strong>de</strong> Schiedsverfahren<br />

müssen bei einem Schiedsgericht zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Verfahrenskonzentration soll <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s § 246 Abs. 3 S. 1<br />

AktG gleichwertig sein. Dies kann nach Ansicht <strong>de</strong>s BGH entwe<strong>de</strong>r<br />

durch eine im Voraus bestimmte neutrale Stelle, also ein ständiges<br />

Schiedsgericht erfolgen o<strong>de</strong>r in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r erste eingehen<strong>de</strong> Antrag<br />

Sperrwirkung für nachfolgen<strong>de</strong> Anträge entfaltet. Damit sollen<br />

wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong> Entscheidungen verschie<strong>de</strong>ner Schiedsgerichte<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

» 5. Satzungsklauseln o<strong>de</strong>r Vereinbarungen<br />

überprüfen<br />

Gesellschafter sollten vor diesem Hintergrund Schiedsvereinbarungen<br />

o<strong>de</strong>r Schiedsklauseln in <strong>de</strong>r Satzung prüfen und gegebenenfalls<br />

anpassen.<br />

5.1 Auswirkungen <strong>de</strong>s Urteils<br />

Wur<strong>de</strong>n Streitigkeiten unter <strong>de</strong>n Gesellschaftern bisher von Schiedsgerichten<br />

entschie<strong>de</strong>n, wäre eine Erstreckung <strong>de</strong>r Schiedsklausel<br />

auch auf Beschlussmängelstreitigkeiten folgerichtig. An<strong>de</strong>rerseits<br />

fragt es sich, wenn man <strong>de</strong>n verfahrensrechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>s<br />

Urteils folgt, ob sich die Vorteile eines Schiedsverfahrens dadurch<br />

nicht relativieren. Die Information <strong>de</strong>r Mitgesellschafter, die Mitwirkung<br />

bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Schiedsrichter und die Verfahrenskonzentration<br />

bei einem Schiedsgericht wer<strong>de</strong>n ein formaleres, weniger<br />

flexibles Schiedsverfahren zur Folge haben. Auch können diese Vorgaben<br />

zu einer längeren Verfahrensdauer führen, obwohl viele Parteien<br />

gera<strong>de</strong> die rasche Entscheidung eines Schiedsgerichts oft als Vorzug<br />

von Schiedsverfahren erachten. Vor diesem Hintergrund mögen<br />

Gesellschafter bei ihrer Abwägung auch zu <strong>de</strong>m Schluss kommen,<br />

Beschlussmängelstreitigkeiten wie gewohnt vor staatlichen Gerichten<br />

auszutragen.<br />

5.2 Anpassung unwirksamer Klauseln<br />

Entschei<strong>de</strong>n sich die Gesellschafter jedoch für eine Einbeziehung<br />

auch <strong>de</strong>r Beschlussmängelstreitigkeiten, muss geklärt wer<strong>de</strong>n, wie<br />

bei bestehen<strong>de</strong>n, aber unwirksamen Schiedsklauseln in <strong>de</strong>r Satzung<br />

vorzugehen ist. Der BGH schließt in seiner Entscheidung die Lückenfüllung<br />

durch ergänzen<strong>de</strong> Vertragsauslegung aus. Daher müssen<br />

diese Klauseln angepasst wer<strong>de</strong>n. Daran schließt sich die Frage an,<br />

welche Mehrheiten dazu erfor<strong>de</strong>rlich sind. Die überwiegen<strong>de</strong> Ansicht<br />

geht davon aus, dass ein Beschluss mit satzungsän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Mehrheit<br />

(3/4-Mehrheit; § 53 Abs. 2 GmbHG) ausreicht (Göz/Peitsmeyer, DB<br />

30 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


2009, 1915 (1918); Witte/Hafner, DStR 2009, 2052 (2055); Nietsch,<br />

ZIP 2009, 2269 (2277)). Unklar ist bisher, ob Gesellschafter aufgrund<br />

ihrer Treuepflicht verpflichtet sind, einer Anpassung solcher<br />

Schiedsklauseln zuzustimmen. In <strong>de</strong>r Literatur wird dies überwiegend<br />

bejaht (Witte/Hafner, DStR 2009, 2052 (2056); auch Nietsch,<br />

ZIP 2009, 2269 (2277); differenzierend Schwedt/Lilja/Schaper, NZG<br />

2009, 1281 (1285)).<br />

Offen ist auch, ob diese neue Rechtsprechung auf Beschlussanfechtungsklagen<br />

im Aktienrecht übertragbar ist. Der BGH betont, die<br />

Grundsätze seien ausschließlich auf GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

5.3 Konsequenzen für Verfahren<br />

5.3.1 Schiedsverfahren<br />

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Schiedsvereinbarung<br />

unwirksam ist und <strong>de</strong>nnoch beim Schiedsgericht Klage erhoben<br />

wird? Das Schiedsgericht kann die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung<br />

prüfen und damit über die eigene Zuständigkeit entschei<strong>de</strong>n<br />

(§ 1040 ZPO). Umstritten ist allerdings, ob dies nur infolge einer<br />

Rüge <strong>de</strong>r Unzuständigkeit durch die Parteien erfolgen kann, o<strong>de</strong>r<br />

aber das Schiedsgericht auch ohne Rüge auf die Unzuständigkeit<br />

hinweisen darf o<strong>de</strong>r sogar muss. Grundsätzlich muss die Unzuständigkeit<br />

spätestens mit <strong>de</strong>r Klagebeantwortung gerügt wer<strong>de</strong>n.<br />

Tut die beklagte Partei dies nicht, wird das Schiedsgericht trotz<br />

unwirksamer Schiedsvereinbarung aufgrund <strong>de</strong>r rügelosen Einlassung<br />

zuständig. Es wird von sich aus auf die Unzuständigkeit in<br />

Fällen hinweisen, in <strong>de</strong>nen ein Schiedsspruch aufgehoben wer<strong>de</strong>n<br />

kann, also zum Beispiel wenn ein Gesellschafter nicht in Kenntnis<br />

über das Verfahren gesetzt wur<strong>de</strong>, weil eine solche Vorschrift in<br />

<strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung fehlt.<br />

Dennoch ist einer beklagten Partei die sorgfältige Prüfung <strong>de</strong>r Schiedsklausel<br />

zu empfehlen, <strong>de</strong>nn ist das Schiedsgericht einmal aufgrund<br />

rügeloser Einlassung zuständig, kann damit auch die Aufhebung <strong>de</strong>s<br />

Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) ausgeschlossen sein.<br />

An<strong>de</strong>rerseits hat auch die Klagepartei die Schiedsklausel unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r neuen Vorgaben <strong>de</strong>s BGH zu prüfen. Denn<br />

erhebt eine Partei trotz unwirksamer Schiedsklausel Schiedsklage,<br />

läuft sie ihrerseits Gefahr, dass die kurze Anfechtungsfrist von meist<br />

nur einem Monat abgelaufen sein kann, bevor die Unwirksamkeit<br />

bemerkt wird. Ergeht <strong>de</strong>nnoch ein Schiedsspruch, wäre er <strong>de</strong>r Gefahr<br />

<strong>de</strong>r Aufhebung ausgesetzt.<br />

5.3.2 Staatliche Gerichtsverfahren<br />

Der umgekehrte Fall lag auch <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s BGH zugrun<strong>de</strong>: wird<br />

trotz wirksamer Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht<br />

geklagt, so berücksichtigt das staatliche Gericht <strong>de</strong>n Einwand <strong>de</strong>r<br />

Schiedsvereinbarung nur auf Rüge (§ 1032 ZPO). Die beklagte Partei<br />

muss dies also selbst vortragen.<br />

» 6. Muster-Schiedsklausel<br />

In <strong>de</strong>r Schiedsklausel können die Parteien ein jeweils ad hoc zu bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s<br />

Schiedsgericht o<strong>de</strong>r eine feste Schiedsgerichts-Institution<br />

benennen. Eine dieser Institutionen ist die Deutsche Institution für<br />

Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS). Sie bietet administrierte Schiedsgerichtsverfahren<br />

nach <strong>de</strong>r DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO)<br />

an. Im Anschluss an das vorgenannte Urteil hat die DIS „Ergänzen<strong>de</strong><br />

Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten“ entworfen. Diese<br />

sind zum 15.09.2009 in Kraft getreten und auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>r<br />

DIS abrufbar. Sie sollen die DIS-SchO ergänzen und enthalten eine<br />

Musterklausel, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BGH genügen soll. Das<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Verfahren ist in <strong>de</strong>n ergänzen<strong>de</strong>n Regeln sowie in <strong>de</strong>r DIS-SchO<br />

geregelt, auf welche die Klausel verweist. Die Musterklausel <strong>de</strong>r DIS<br />

lautet:<br />

„1. Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem<br />

Gesellschaftsvertrag o<strong>de</strong>r über seine Gültigkeit wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Schiedsgerichtsordnung<br />

(DIS-SchO) und <strong>de</strong>n Ergänzen<strong>de</strong>n Regeln für gesellschaftsrechtliche<br />

Streitigkeiten (DIS-ERGeS) <strong>de</strong>r Deutschen Institution<br />

für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Rechtswegs endgültig entschie<strong>de</strong>n.<br />

2. Die Wirkungen <strong>de</strong>s Schiedsspruchs erstrecken sich auch auf die<br />

Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt wer<strong>de</strong>n, unabhängig<br />

davon, ob sie von <strong>de</strong>r ihnen eingeräumten Möglichkeit, <strong>de</strong>m<br />

schiedsrichterlichen Verfahren als Partei o<strong>de</strong>r Nebenintervenient beizutreten,<br />

Gebrauch gemacht haben (§ 11 DIS-ERGeS). Die fristgemäß als<br />

Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen<br />

eines nach Maßgabe <strong>de</strong>r Bestimmungen in <strong>de</strong>n DIS-ERGeS ergangenen<br />

Schiedsspruchs anzuerkennen.<br />

3. Ausgeschie<strong>de</strong>ne Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung<br />

gebun<strong>de</strong>n.<br />

4. Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen<br />

Gericht anhängig gemacht wer<strong>de</strong>n und Streitigkeiten betreffen,<br />

die gemäß Ziffer 1 <strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einre<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung zu erheben.“<br />

» 7. Fazit<br />

Der BGH eröffnet mit seinem Urteil GmbH-Gesellschaftern erstmals<br />

die Möglichkeit, auch Beschlussmängelstreitigkeiten von Schiedsgerichten<br />

entschei<strong>de</strong>n zu lassen. Gesellschafter sollten sich jetzt<br />

fragen, ob ihre Schiedsvereinbarungen auch auf diese Streitigkeiten<br />

ausgeweitet wer<strong>de</strong>n sollen und ob sie <strong>de</strong>n neuen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

genügen. Gesellschaften ohne Schiedsklausel bietet das Urteil Anlass<br />

zur Prüfung, ob und welche Streitigkeiten im Gesellschafterkreis<br />

Schiedsgerichten anvertraut wer<strong>de</strong>n sollen, um die Vorteile eines<br />

Schiedsverfahrens nutzen zu können. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BGH an Schiedsklauseln sollten Gesellschafter<br />

in je<strong>de</strong>m Fall auf eine sorgfältige Formalierung von Schiedsvereinbarungen<br />

Wert legen.<br />

Dr. Andreas Kleinknecht<br />

ist Rechtsanwalt und Sozius <strong>de</strong>r Sozietät PSP<br />

Peters, Schönberger & Partner GbR in München<br />

mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsschwerpunkten Gesellschaftsrecht<br />

und M&A.<br />

Jennifer Geng<br />

studiert Rechtswissenschaft in München mit<br />

Schwerpunkt <strong>Steue</strong>rrecht und ist als wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin in <strong>de</strong>r Sozietät PSP<br />

Peters, Schönberger & Partner GbR in München<br />

tätig.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 31


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Altersvorsorge<br />

Lebensversicherungen<br />

in <strong>de</strong>r Klemme<br />

Die Lebensversicherer haben 2010 zum wie<strong>de</strong>rholten Mal die<br />

Überschussbeteiligungen gesenkt. Mandanten, die ihre Altersvorsorge<br />

auf diese Versicherungen aufgebaut o<strong>de</strong>r Kredite mit ihnen<br />

abgesichert haben, müssen jetzt han<strong>de</strong>ln.<br />

Die versprochenen<br />

Ausschüttungen <strong>de</strong>r<br />

Kapitallebensversicherungen<br />

stehen mächtig<br />

unter Druck.<br />

32 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Es gab für die <strong>de</strong>utschen Lebensversicherer<br />

schon mal schönere Zeiten. Zeiten, in <strong>de</strong>nen<br />

die Kapitallebensversicherung als einzige<br />

Ergänzung zur gesetzlichen Rente galt und<br />

Versicherungsvertreter keine großen Argumente<br />

brauchten, um die Policen an <strong>de</strong>n<br />

Mann und die Frau zu bringen. Das Resultat<br />

ist, dass je<strong>de</strong>r erwachsene Deutsche mehr als<br />

eine Lebensversicherung besitzt. Nach <strong>de</strong>n<br />

Zahlen <strong>de</strong>s Gesamtverbands <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Versicherungswirtschaft (GDV) bestehen in<br />

Deutschland rund 97 Millionen Verträge.<br />

Insgesamt haben die Versicherer in Kapitalanlagen<br />

im Wert von mehr als 694 Milliar<strong>de</strong>n<br />

Euro investiert.<br />

Doch diese Geldanlagen werfen immer weniger<br />

Gewinne ab. Vor allem die niedrigen Zinsen<br />

machen <strong>de</strong>n Versicherern wenig Freu<strong>de</strong>.<br />

Das meiste Geld <strong>de</strong>r Versicherten steckt<br />

in festverzinslichen Anlagen. Pfandbriefe,<br />

Staats- und Bun<strong>de</strong>sanleihen werfen mittlerweile<br />

aber kaum noch genug Rendite ab, um<br />

eine auskömmliche Rendite zu erwirtschaften.<br />

„Die bereits seit mehreren Jahren niedrige<br />

Verzinsung zehnjähriger Pfandbriefe ist<br />

innerhalb eines Jahres von 4,5 auf 3,7 Prozent<br />

weiter zurückgegangen“, begrün<strong>de</strong>te<br />

die Allianz Leben Mitte Dezember 2009 die<br />

Absenkung <strong>de</strong>r künftigen Überschussbeteiligung<br />

für die Versicherten.<br />

Der Marktführer hat die Gutschriften für die<br />

Versicherten, die sich auch <strong>de</strong>m garantierten<br />

Zins und einem Anteil an <strong>de</strong>n Gewinnen aus<br />

<strong>de</strong>n Kapitalanlagen ergeben, von 4,5 auf<br />

4,3 Prozent reduziert. Der größte Konkurrent,<br />

die R+V Lebensversicherung, musste<br />

die laufen<strong>de</strong> Verzinsung ebenfalls von 4,5<br />

Prozent auf 4,3 Prozent senken. Damit spü-<br />

ren die Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gesellschaften direkt<br />

die Auswirkungen <strong>de</strong>r niedrigen Zinsen<br />

und <strong>de</strong>r schlechten Entwicklungen an <strong>de</strong>n<br />

Kapitalmärkten <strong>de</strong>r letzten zwei Jahre. Die<br />

Überschussbeteiligung gibt an, wie hoch <strong>de</strong>r<br />

Sparanteil an <strong>de</strong>n Versicherungsbeiträgen<br />

verzinst wird. Wie viel Überschüsse die Versicherer<br />

ihren Kun<strong>de</strong>n gutschreiben, legen<br />

sie je<strong>de</strong>s Jahr neu fest.<br />

Viele private Rentenversicherer<br />

lassen Verzinsung unverän<strong>de</strong>rt<br />

Bei <strong>de</strong>n privaten Rentenversicherungen sieht<br />

es nicht besser aus. Hier veröffentlichte die<br />

unabhängige Versicherung-Rating-Agentur<br />

Assekurata mit Sitz in Köln bereits die<br />

Überschussbeteiligung <strong>de</strong>r Unternehmen<br />

für 2010. Demnach lässt rund die Hälfte <strong>de</strong>r<br />

77 aufgeführten Versicherungsunternehmen<br />

die Verzinsung unverän<strong>de</strong>rt. 27 Unternehmen<br />

senken sie ab, darunter fast alle großen<br />

Gesellschaften. Bei <strong>de</strong>r Delta Lloyd und <strong>de</strong>r<br />

Hamburger Lebensversicherung verringern<br />

sich die Verzinsungen sogar um 0,75 Prozentpunkte.<br />

Auch die bei<strong>de</strong>n Marken <strong>de</strong>r Gothaer<br />

Versicherungen, Asstel und Gothaer Leben,<br />

kürzten die Verzinsungen <strong>de</strong>utlich um einen<br />

halben Prozentpunkt.<br />

Freuen können sich unter an<strong>de</strong>rem Versicherte<br />

<strong>de</strong>r „Direkte Leben“, eine Tochter<br />

<strong>de</strong>r Stuttgarter Versicherungsgruppe. Sie<br />

schreibt ihren Versicherten mit 4,3 Prozent<br />

sogar etwas mehr gut als im vergangenen<br />

Jahr. Dafür musste die Versicherung aber<br />

vor zwei Jahren die Überschüsse <strong>de</strong>utlich<br />

zurückfahren. Auch bei <strong>de</strong>r Victoria gibt<br />

es 0,1 Prozentpunkte mehr als im Vorjahr.<br />

Abgesehen von diesen Ausnahmen mussten<br />

Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Rürup-Rente 2010<br />

Seit diesem Jahr können die Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich nur<br />

noch als Son<strong>de</strong>rausgabe geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Vertrag<br />

staatlich zertifiziert ist. Bisher entschie<strong>de</strong>n die Finanzämter, ob sie die<br />

Aufwendungen anerkannten o<strong>de</strong>r nicht.<br />

Bei <strong>de</strong>r Zertifizierung müssen vor allem<br />

die gesetzlich festgelegten Kriterien<br />

<strong>de</strong>r Basis-Rente erfüllt sein. So darf die<br />

Rente we<strong>de</strong>r vererbbar noch übertragbar<br />

sein. Auch ein Verkauf <strong>de</strong>r Ansprüche<br />

o<strong>de</strong>r die Auszahlung in einer <strong>Su</strong>mme<br />

sind ausgeschlossen.<br />

Zu<strong>de</strong>m fließen erste Rentenzahlungen<br />

frühestens nach <strong>de</strong>m 60. Geburtstag <strong>de</strong>s<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Versicherten. Derzeit laufen die Zertifizierungen.<br />

Fehlt das Siegel <strong>de</strong>r Finanzaufsicht<br />

am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres, sind die<br />

Beiträge nicht mehr steuerlich absetzbar.<br />

Wer einen Rürup-Vertrag besitzt<br />

und noch nicht von seinem Anbieter<br />

informiert wor<strong>de</strong>n ist, sollte bei seiner<br />

Versicherung nachfragen, wann mit <strong>de</strong>r<br />

Zulassung zu rechnen ist.<br />

viele Versicherungen schon zum zweiten Mal<br />

hintereinan<strong>de</strong>r ihre Kun<strong>de</strong>n über sinken<strong>de</strong><br />

Überschussbeteiligungen informieren.<br />

Die Gefahr ist groß, dass es nicht das letzte<br />

Mal war. So rechnet zum Beispiel die Allianz<br />

Leben nicht damit, dass die Zinsen in nächster<br />

Zeit wie<strong>de</strong>r nachhaltig steigen wer<strong>de</strong>n. Auch<br />

von <strong>de</strong>r zwischenzeitlichen Erholung an <strong>de</strong>n<br />

Aktienmärkten haben die Versicherer nicht<br />

profitiert. Gesellschaften haben ihre Aktienquote<br />

nach <strong>de</strong>n schlechten Ergebnissen <strong>de</strong>r<br />

Vorjahre fast ganz heruntergefahren. Durch<br />

das schleppen<strong>de</strong> Neugeschäft fehlte ihnen<br />

dann teilweise das Geld, um nennenswert<br />

von <strong>de</strong>n steigen<strong>de</strong>n Kursen zu profitieren.<br />

Dass die Kürzungen bei <strong>de</strong>n Überschussbeteiligungen<br />

bisher nicht stärker ausgefallen<br />

sind, ist in erster Linie <strong>de</strong>n sogenannten<br />

Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen<br />

zu verdanken. Sie wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Lebensversicherungen<br />

dazu verwen<strong>de</strong>t, in schwierigen<br />

Zeiten die Ausschüttungen an die Kun<strong>de</strong>n<br />

konstant zu halten o<strong>de</strong>r die Absenkungen<br />

geringer ausfallen zu lassen. „Dieser Puffermechanismus<br />

wird vielleicht nicht so richtig<br />

wertgeschätzt und vielleicht auch nicht richtig<br />

verstan<strong>de</strong>n“, bemängelt Dr. Reiner Will,<br />

Chef <strong>de</strong>r Kölner Rating-Agentur Assekurata.<br />

„Das sind Kun<strong>de</strong>ngel<strong>de</strong>r, die dazu da sind, für<br />

mehr Stabilität bei <strong>de</strong>n Überschusszahlungen<br />

zu sorgen.“ Die Kun<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n in guten<br />

Zeiten auf einen Teil <strong>de</strong>r Ausschüttungen<br />

verzichten, um damit Schwankungen im<br />

Zeitverlauf zu glätten. Spätestens nach drei<br />

Jahren müssen diese Rücklagen aber an die<br />

Kun<strong>de</strong>n ausgeschüttet wer<strong>de</strong>n. „Wür<strong>de</strong>n die<br />

Versicherungen die Überschüsse je<strong>de</strong>s Jahr<br />

voll ausschütten, hätten wir eine viel stärker<br />

schwanken<strong>de</strong> Beteiligung an <strong>de</strong>n erwirtschafteten<br />

Überschüssen“, so Will.<br />

Die Kritik, die Lebensversicherer wür<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rzeit die Überschüsse aus<br />

<strong>de</strong>r <strong>Su</strong>bs tanz bezahlen und damit die Zukunft<br />

aufs Spiel setzen, kann er daher nicht nachvollziehen.<br />

Auch Rolf-Peter Hoenen, Präsi<strong>de</strong>nt<br />

<strong>de</strong>s Gesamtverbands <strong>de</strong>r Deutschen Versicherungswirtschaft<br />

(GDV), betonte unlängst:<br />

„Das ‚Sicherheitssystem Lebensversicherung’<br />

funktioniert.“ Man schütze die Kun<strong>de</strong>n vor<br />

<strong>de</strong>n Schwankungen <strong>de</strong>r Kapitalmärkte und<br />

biete ihnen eine möglichst gleichmäßige<br />

Wert entwicklung.<br />

Doch wie lange noch? Zwar bemüht sich <strong>de</strong>r<br />

GDV-Chef um Entwarnung: „Was die versprochenen<br />

Garantien angeht, wäre unsere Branche<br />

auch in <strong>de</strong>r Lage, ein noch niedrigeres<br />

Zinsniveau über einen langen Zeitraum<br />

abzufe<strong>de</strong>rn. Das ist eine Folge unserer spezifischen,<br />

langfristig ausgerichteten Kapitalanlagestruktur<br />

und <strong>de</strong>r Reserven.“ Doch auch<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 33


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Interview<br />

„Relativ gut durch<br />

die Krise gekommen“<br />

Im Gespräch mit <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant äußert sich<br />

Dr. Reiner Will, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Rating-Agentur<br />

Assekurata aus Köln, über die Zukunft <strong>de</strong>r<br />

Lebensversicherung als lohnen<strong>de</strong> Anlageform. Dr. Reiner Will<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Lohnen sich Lebensversicherungen<br />

aus Ihrer Sicht überhaupt<br />

noch?<br />

Dr. Reiner Will: Ein 30-jähriger Mann<br />

bekommt bei einem langfristigen Rentenversicherungsvertrag<br />

im Durchschnitt im<br />

Markt eine Beitragsrendite von knapp vier<br />

Prozent in Aussicht gestellt. Das ist attraktiv.<br />

Auf welches festverzinsliche Wertpapier<br />

mit einer vergleichsweise hohen<br />

Bonität bekommen Sie das heute noch? Vor<br />

allem Kun<strong>de</strong>n mit bestehen<strong>de</strong>n Verträgen<br />

können ganz zufrie<strong>de</strong>n sein, dass sie in<br />

<strong>de</strong>r Krise Lebensversicherungsverträge<br />

hatten und keine Zertifikate. Als langfristige<br />

Altersvorsorge hat dieses Produkt die<br />

Krise gut überstan<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Doch ist die Lebensversicherung<br />

wirklich eine gute Anlageform,<br />

angesichts <strong>de</strong>s niedrigen Garantiezinses<br />

und <strong>de</strong>r <strong>Ta</strong>tsache, dass sich<br />

Anleger primär in ein Rentenportfolio<br />

einkaufen?<br />

Dr. Reiner Will: Ich kann nur sagen, dass<br />

die Lebensversicherungen im Vergleich<br />

zu an<strong>de</strong>ren Anlageformen gut durch die<br />

Krise gekommen sind. Für viele Kun<strong>de</strong>n<br />

ist das im Moment keine schlechte Anlage<br />

– immer in Relation, dass die Verzinsung<br />

<strong>de</strong>rzeit überall niedrig ist. Ob das auch für<br />

die Zukunft gilt, ist eine Sache <strong>de</strong>s Markts.<br />

Sicher ist auch: Es macht keinen glücklich,<br />

wenn er sieht, er bekommt am Kapitalmarkt<br />

unter vier Prozent Rendite.<br />

Richtig ist auch: Es gibt keinen stichhaltigen<br />

Grund, warum es jetzt kurzfristig<br />

wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utlich mit <strong>de</strong>n Überschussbeteiligungen<br />

bergauf gehen sollte. Selbst wenn<br />

die Zinsen steigen wür<strong>de</strong>n, wirkt sich das<br />

erst in ein paar Jahren aus, da die Versicherer<br />

eher langfristig anlegen beziehungsweise<br />

angelegt haben.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Wer<strong>de</strong>n diese<br />

Renditen Bestand haben o<strong>de</strong>r drohen<br />

weitere Rückgänge bei <strong>de</strong>n Überschüssen?<br />

Dr. Reiner Will: Das ist schwierig zu<br />

beantworten und lässt sich für <strong>de</strong>n<br />

Kun<strong>de</strong>n, immer nur bezogen auf seinen<br />

individuellen Versicherer, stichhaltig<br />

beantworten. Wir hatten jetzt zwei Jahre<br />

lang einen leichten Abwärtstrend was die<br />

Überschussbeteiligungen angeht. Davor<br />

hatten wir einen leichten Anstieg. Von<br />

daher könnte es nun eine Bo<strong>de</strong>nbildung<br />

geben. Das hängt aber von <strong>de</strong>r weiteren<br />

Entwicklung am Kapitalmarkt ab. Sollten<br />

die Zinsen allerdings weiter zurückgehen,<br />

ist auch mit einem weiteren Rückgang<br />

<strong>de</strong>r Überschussbeteiligung zu rechnen.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Den Versicherungen<br />

wird vorgeworfen, die Überschüsse<br />

durch Zahlungen aus <strong>de</strong>r <strong>Su</strong>bstanz<br />

hoch zu halten. Wird das so weitergehen?<br />

Dr. Reiner Will: Das haben sie nach<br />

unserer Beobachtung im Vorjahr gemacht.<br />

Für 2010 wäre meine Erwartung, dass das<br />

zurückgegangen ist. Die Versicherer dürften<br />

in 2009 wie<strong>de</strong>r etwas bessere Kapitalmarktergebnisse<br />

erwirtschaftet haben,<br />

sodass das Verhältnis zwischen Zuführung<br />

und Entnahme aus <strong>de</strong>n Rückstellungen für<br />

Beitragsrückerstattungen sich wie<strong>de</strong>r ausgeglichener<br />

gestalten dürfte. Die Entnahme<br />

aus diesen Reserven wird sicherlich<br />

wie<strong>de</strong>r etwas weniger wer<strong>de</strong>n.<br />

Allerdings muss alles, was ausgeschüttet<br />

wird, zuvor verdient wer<strong>de</strong>n. Das gilt<br />

auch für die Überschüsse, die aus <strong>de</strong>n<br />

Reserven bezahlt wer<strong>de</strong>n. Eigentlich<br />

ist es ein Qualitätskriterium, dass noch<br />

Puffer vorhan<strong>de</strong>n sind, die eine Glättung<br />

ermöglichen.<br />

die größten Reserven halten nicht ewig. Selbst<br />

Jochen Sanio, Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sieht<br />

die Zukunft <strong>de</strong>r Lebensversicherung skeptisch.<br />

Die Gesellschaften wür<strong>de</strong>n ihren Kun<strong>de</strong>n<br />

schon in diesem Jahr nicht mehr so hohe<br />

Renditen zusagen können, sagte er Mitte<br />

Januar dieses Jahres in Frankfurt am Main.<br />

Das Geschäftsmo<strong>de</strong>ll basiere darauf, dass mit<br />

<strong>de</strong>n Kapitalanlagen eine ausreichen<strong>de</strong> Rendite<br />

erwirtschaftet wer<strong>de</strong>n könne, um die<br />

Zinsversprechen zu erfüllen. Daran habe er<br />

angesichts <strong>de</strong>s gegenwärtigen Zinsniveaus<br />

Zweifel. Die Entwicklung <strong>de</strong>r sinken<strong>de</strong>n<br />

Überschussbeteiligungen wer<strong>de</strong> sich in diesem<br />

Jahr fortsetzen. „Unmittelbar gefähr<strong>de</strong>t<br />

ist aber noch kein Versicherer“, betonte <strong>de</strong>r<br />

oberste Finanzaufseher.<br />

Doch die Überschussgutschriften wer<strong>de</strong>n<br />

weiter sinken. In nicht einmal vier Jahren<br />

rutschte die Durchschnittsverzinsung von<br />

über sieben auf unter fünf Prozent – mit<br />

erheblichen Folgen für die Versicherten.<br />

Thors ten Rudnik, Geschäftsführer <strong>de</strong>s Verbraucherverbands<br />

Bund <strong>de</strong>r Versicherten mit<br />

Sitz im schleswig-holsteinischen Henstedt-<br />

Ulzburg, erlebt immer wie<strong>de</strong>r Fälle, bei <strong>de</strong>nen<br />

die Kürzungen Versicherte böse erwischen.<br />

Wer in seine leicht vergilbten Beispielrechnungen<br />

schaut, die <strong>de</strong>r Versicherungsmakler<br />

damals beim Abschluss vorgelegt hat, sieht<br />

noch Verzinsungen von sieben Prozent.<br />

Klar, dass die entsprechen<strong>de</strong>n Hochrechnungen<br />

für die Ablaufleistungen heute<br />

astronomisch anmuten. Wer seine Altersvorsorge<br />

mit diesen Beträgen kalkuliert hat,<br />

blickt heute auf eine immer größer wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Lücke. Bei Verträgen mit einer Versicherungssumme<br />

von 200.000 Euro können am En<strong>de</strong><br />

zwischen 40.000 und 50.000 Euro fehlen.<br />

Schlecht für alle, die sich ein sorgloses Pensionärsleben<br />

erhofft haben, dramatisch für<br />

diejenigen, die ihre Firmen- o<strong>de</strong>r Immobilienkredite<br />

mit solchen Lebensversicherungen<br />

abgesichert haben. „Für diese Versicherten<br />

ist es unwahrscheinlich wichtig, rechtzeitig<br />

gegenzusteuern“, rät Rudnik.<br />

Doch auch bei <strong>de</strong>n Rentenversicherungen drohen<br />

böse Überraschungen, so <strong>de</strong>r Geschäftsführer.<br />

Viele Versicherte wür<strong>de</strong>n nur die in<br />

<strong>de</strong>n Verträgen garantierte Rente überwiesen<br />

bekommen. Der Versicherungsexperte nennt<br />

einen Fall bei <strong>de</strong>m sich ein Versicherter auf<br />

die versprochene Rentenzahlung von 1.200<br />

Euro im Monat verlassen hat. Heute kann er<br />

kaum noch ruhig schlafen. Denn die Versicherung<br />

garantierte nur 600 Euro im Monat.<br />

Die an<strong>de</strong>re Hälfte waren Überschussanteile<br />

die, so steht es im Kleingedruckten, nicht<br />

garantiert wer<strong>de</strong>n können. Und diese hat die<br />

34 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Versicherung nach und nach auf null reduziert.<br />

„Das wird kein Einzelfall sein“, glaubt<br />

Rudnik. <strong>Steue</strong>rberater, die ihre Kun<strong>de</strong>n auch<br />

in Vermögensfragen beraten, sollten daher<br />

schnell han<strong>de</strong>ln und die Verträge zusammen<br />

mit ihren Kun<strong>de</strong>n überprüfen. Welcher Teil<br />

<strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong>n Auszahlung o<strong>de</strong>r Rente<br />

ist tatsächlich garantiert, wie viel sind unsichere<br />

Überschussanteile. Ein Blick auf die<br />

jährliche Standmitteilung <strong>de</strong>r Versicherer<br />

gibt Aufschluss über die zu erwarten<strong>de</strong> Lücke<br />

im Alter.<br />

Versicherte sollten sich rechtzeitig<br />

um Alternativen bemühen<br />

Wer nicht sehen<strong>de</strong>n Auges in diese Altersfalle<br />

laufen möchte, muss sich rechtzeitig<br />

um alternative Anlagen bemühen. Wichtig<br />

ist dabei, dass <strong>Steue</strong>rberater bei ihren Mandanten<br />

auf eine gute Mischung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />

Anlageformen achten. Zur Auswahl<br />

stehen in <strong>de</strong>r Regel, neben <strong>de</strong>r staatlich<br />

geför<strong>de</strong>rten sogenannten Riester-Rente für<br />

Angestellte und <strong>de</strong>r Rürup-Rente für Selbstständige,<br />

auch Produkte wie die betriebliche<br />

Stärker! ...<br />

Altersvorsorge, Bank- o<strong>de</strong>r Fonds-Sparpläne.<br />

Welche dabei zum Einsatz kommen, hänge<br />

vom Einzelfall ab, weiß auch Rudnik.<br />

Vor allem die geför<strong>de</strong>rten Altersversicherungen<br />

sollten genau durchgerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Staatliche Zuschüsse und steuerliche<br />

Vergünstigungen machen Riester und Rürup<br />

zwar interessant, aber nicht für je<strong>de</strong>n. „Rürup<br />

sollte man nicht ohne <strong>Steue</strong>rberater abschließen“,<br />

warnt Rudnik. Denn <strong>de</strong>r Erfolg <strong>de</strong>r<br />

Rente hängt sehr stark von <strong>de</strong>n persönlichen<br />

Verhältnissen ab, da die För<strong>de</strong>rung nur über<br />

die <strong>Steue</strong>r und nicht wie bei Riester über<br />

staatliche Zulagen funktioniert.<br />

2010 können 70 Prozent (2009: 68 Prozent)<br />

<strong>de</strong>r Beiträge zur Rürup-Rente als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />

bei <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rerklärung geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n, insgesamt bis zu einem<br />

Höchstbetrag von 14.000 Euro. Der abzugsfähige<br />

Anteil steigt je<strong>de</strong>s Jahr um weitere zwei<br />

Prozent, sodass im Jahr 2025 die gesamten<br />

Beiträge bis zum Höchstbetrag steuerlich geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n können.<br />

Wer die steuerlichen Abzüge voll ausnutzen<br />

kann, kommt bei <strong>de</strong>r Basisrente, wie die<br />

Rürup-Variante offiziell heißt, in <strong>de</strong>n meisten<br />

Fällen auf eine Rendite von um die vier<br />

Prozent. Damit steht die Basisrente nicht<br />

sehr viel schlechter da als die klassischen<br />

Lebensversicherungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r langfristige<br />

Durchschnitt von risikoarmen Anleihen.<br />

Dennoch sehen die meisten Experten in <strong>de</strong>r<br />

Basisrente nur ein Instrument, um im Alter<br />

eine Min<strong>de</strong>stabsicherung zu haben.<br />

Deutlichster Nachteil ist, dass beim Tod <strong>de</strong>s<br />

Versicherten das Geld verloren geht. Ein<br />

To<strong>de</strong>sfallschutz ist zwar bei <strong>de</strong>n meisten Produkten<br />

zusätzlich möglich, kostet aber extra<br />

und geht damit zulasten <strong>de</strong>r Rendite. Vorteil<br />

ist dagegen, dass keine lange Ansparphase<br />

nötig ist. Sie kann durch hohe Beitragszahlungen<br />

innerhalb weniger Jahre aufgebaut<br />

wer<strong>de</strong>n – im Extremfall sogar durch eine<br />

Einmalzahlung kurz vor <strong>de</strong>m geplanten<br />

Rentenbeginn. Vor allem als „Notfallrente“<br />

für Selbstständige, die nicht in ein Versorgungswerk<br />

einzahlen und auch sonst keinen<br />

Anspruch auf Rentenzahlungen haben, kann<br />

die Rente sinnvoll sein, um im Alter nicht<br />

ohne Geld dazustehen.<br />

... als je zuvor!<br />

hmdpro ist die starke neue Softwaregeneration<br />

für Ihre Kanzlei.<br />

Damit sind wir <strong>de</strong>m Wettbewerb weit voraus.<br />

Und Sie auch. hmdpro ist durchgängiger als<br />

an<strong>de</strong>re Lösungen, einfacher zu personalisieren<br />

und direkter auf die Unterstützung Ihrer Kanzleiprozesse<br />

und Arbeitsabläufe ausgerichtet.<br />

hmdpro geht ganz individuell auf Ihre Bedürfnisse<br />

ein und hilft Ihnen und Ihren Mitarbeitern,<br />

sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.<br />

Das macht Sie stark.<br />

Stärker als je zuvor. Mit hmd.<br />

Sie sollten dabei sein. Von Anfang an.<br />

www.hmd-software.com<br />

CeBIT 2010<br />

Halle 5<br />

Stand D36


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Die staatlich geför<strong>de</strong>rte Riester-Rente lohnt<br />

im Alter dagegen gar nicht. Da die Kin<strong>de</strong>rzulagen<br />

nur für Kin<strong>de</strong>r bis zu 25 Jahren gezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n, bekommen ältere Riester-Sparer<br />

meist nur die Grundzulage. Eine hohe Lücke,<br />

die die Lebensversicherung verursacht, lässt<br />

sich damit nicht schließen.<br />

Das gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Mandant überlegt, als<br />

Selbstständiger in die gesetzliche Rentenversicherung<br />

einzuzahlen. Das bringt im Alter<br />

zwar ein Höchstmaß an Sicherheit, rechnet<br />

sich aber in <strong>de</strong>n seltensten Fällen, da das<br />

heute vergleichsweise hohe Rentenniveau<br />

in <strong>de</strong>r Zukunft kaum aufrechterhalten wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Zu<strong>de</strong>m müssen bestimmte Min<strong>de</strong>stzeiten<br />

erfüllt sein, um einen Grundanspruch<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />

zu erwerben. Sinnvoll ist das vor allem für<br />

Selbstständige, die zuvor schon einige Jahre<br />

als Arbeitnehmer in die Rentenkasse eingezahlt<br />

haben und Wert auf eine Min<strong>de</strong>stabsicherung<br />

im Alter legen.<br />

Ältere Unternehmer sollten versuchen, die<br />

Lücke über Banksparpläne, offene Immobilienfonds<br />

o<strong>de</strong>r konservative Mischfonds<br />

zu schließen. Diese haben in <strong>de</strong>r jüngeren<br />

Vergangenheit zwar auch keine überragen<strong>de</strong><br />

Rendite abgeworfen, wenn aber noch ein paar<br />

Jahre Zeit bleiben, sind solche Anlagen die<br />

bessere Alternative zur Lebensversicherung.<br />

Zu<strong>de</strong>m stellt sich die Frage, warum Anleger<br />

für eine Verzinsung in Höhe <strong>de</strong>s Garantiezinses<br />

die hohen Kosten <strong>de</strong>r Versicherungsgesellschaft<br />

mitbezahlen sollen. Eine Rendite<br />

von vier Prozent ist auf lange Sicht auch mit<br />

sicheren Rentenfonds o<strong>de</strong>r offenen Immobilienfonds<br />

zu holen. Das To<strong>de</strong>sfallrisiko lässt<br />

sich dann billiger über eine Risikolebensversicherung<br />

absichern.<br />

Bund <strong>de</strong>r Versicherten warnt<br />

vor Kapitallebensversicherung<br />

Von einer Neuanlage in Kapitallebensversicherungen<br />

rät <strong>de</strong>r Bund <strong>de</strong>r Versicherten seit<br />

Jahren ab. „Finger weg von Kapitallebensversicherungen<br />

lautet die Devise – abgesehen<br />

von wenigen Ausnahmen“, rät <strong>de</strong>r Verband<br />

auf seiner Internet-Seite. Eine solche Ausnahme<br />

kann sein, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r bAV einen Teil <strong>de</strong>r Beiträge<br />

übernimmt. Ansonsten rechnet sich ein<br />

Neuabschluss kaum. Zum einen sind die<br />

Leistungen im To<strong>de</strong>sfall zu niedrig und über<br />

eine separate Risikolebensversicherung<br />

güns tiger abzu<strong>de</strong>cken. Zum an<strong>de</strong>ren sind die<br />

Kosten für eine Kapitallebensversicherung<br />

hoch und intransparent. Nach Abzug <strong>de</strong>r Vermittlerprovision<br />

und <strong>de</strong>r Verwaltungskosten<br />

bleibt kaum noch etwas übrig, um <strong>de</strong>n „Spartopf“<br />

zu füllen. Denn nur <strong>de</strong>r wird von <strong>de</strong>n<br />

Versicherungen verzinst. Er beträgt auf die<br />

gesamte Laufzeit einer Versicherung gerechnet<br />

aber nur zwischen 60 und 65 Prozent<br />

<strong>de</strong>s eingezahlten Gel<strong>de</strong>s. Bezieht man <strong>de</strong>n<br />

Garantiezins aber auf die gesamten eingezahlten<br />

Beiträge, liegt die Rendite bei neuen<br />

Verträgen auf Sparbuchniveau.<br />

Gleiches gilt für die Rentenversicherungen,<br />

die mit <strong>de</strong>m schlechter wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Image <strong>de</strong>r<br />

Kapitallebensversicherung immer beliebter<br />

wer<strong>de</strong>n. Hier ist die Rendite zwar etwas<br />

höher, weil <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sfallschutz entfällt, auf<br />

die gesamten Beiträge umgerechnet, bleibt<br />

aber auch hier nicht viel mehr übrig als ein<br />

Sparbuchzins. Grund dafür ist die steigen<strong>de</strong><br />

Lebenserwartung. Die führt bei <strong>de</strong>n Versicherern<br />

zu längeren Rentenzahlungen und damit<br />

zu sinken<strong>de</strong>n Überschussbeteiligungen. Bei<br />

fondsgebun<strong>de</strong>nen Versicherungen kommt<br />

noch das Risiko hinzu, dass die Höhe <strong>de</strong>r<br />

zukünftigen Rentenzahlungen vom Erfolg <strong>de</strong>r<br />

Anlage an <strong>de</strong>n Kapitalmärkten abhängt.<br />

Was sollen Versicherte mit <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n<br />

Lebensversicherungsverträgen machen, bei<br />

<strong>de</strong>nen die Überschussanteile eher sinken?<br />

Eine Kündigung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verkauf <strong>de</strong>r Lebensversicherung<br />

ist gera<strong>de</strong> bei Verträgen, die<br />

vor 2004 abgeschlossen wur<strong>de</strong>n, oft keine<br />

Alternative, meint Versicherungsexperte<br />

Rudnik. Hier lohnt ein Blick auf die Garantieverzinsung.<br />

Bei diesen Policen steht in <strong>de</strong>r<br />

Regel noch eine vier vor <strong>de</strong>m Prozentzeichen.<br />

„Diese Verträge sollte man auf je<strong>de</strong>n Fall<br />

durchhalten“, rät Rudnik. Eine ähnlich gute<br />

Verzinsung ist <strong>de</strong>rzeit mit an<strong>de</strong>ren Anlagen<br />

nicht zu erzielen die annähernd so sicher<br />

sind wie die Lebensversicherung. Die Garantieverzinsung<br />

gibt es auch im schlimmsten<br />

Fall – einer Pleite <strong>de</strong>s Versicherers.<br />

Scha<strong>de</strong>nsbegrenzung ist also nur bei jüngeren<br />

Verträgen ratsam. Doch genau hier ist das<br />

schwierig. Wer eine Lebensversicherung, die<br />

eine niedrige Verzinsung bietet, nicht mehr<br />

fortsetzen will, hat mehrere Möglichkeiten.<br />

Zum einen nehmen die Assekuranzen die<br />

Police zum Rückkaufwert zurück. Trotz <strong>de</strong>r<br />

Verbesserungen, die in <strong>de</strong>n letzten Jahren für<br />

die Berechnung dieses Rückkaufwerts erzielt<br />

wur<strong>de</strong>n, macht <strong>de</strong>r Versicherte dabei meist<br />

ein schlechtes Geschäft. Denn vom Wert <strong>de</strong>r<br />

Versicherung wer<strong>de</strong>n zunächst die Kosten<br />

abgezogen. Je jünger die Versicherung ist,<br />

<strong>de</strong>sto höher schlägt <strong>de</strong>r Kostenblock zu Buche.<br />

Hier ist die Alternative, die Police beitragsfrei<br />

zu stellen o<strong>de</strong>r die Prämien zu reduzieren.<br />

Bei<strong>de</strong>s geht aber zulasten <strong>de</strong>r Rendite und<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes im To<strong>de</strong>sfall. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

wenn die Versicherung mit einer<br />

Berufsunfähigkeitsabsicherung gekoppelt ist,<br />

sind diese Alternativen mit Vorsicht zu genie-<br />

ßen. Hier lohnt es sich durchzurechnen, ob<br />

eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

und eine Risikolebensversicherung<br />

tatsächlich günstiger sind.<br />

Verkauf <strong>de</strong>r Lebensversicherung<br />

als Option<br />

Eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit ist <strong>de</strong>r Verkauf <strong>de</strong>r<br />

Police an einen Aufkäufer. Bis vor zwei Jahren<br />

war das für Versicherte noch ein recht gutes<br />

Geschäft. In <strong>de</strong>r Regel bezahlten die Ankäufer<br />

zwischen zwei und fünf Prozent mehr, als <strong>de</strong>r<br />

Kun<strong>de</strong> bei einer Kündigung von <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

bekam. Das hat sich massiv geän<strong>de</strong>rt.<br />

Da die Aufkäufer von <strong>de</strong>n Banken kaum noch<br />

Kredite für die Übernahme <strong>de</strong>r Verträge<br />

bekommen und auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite enorme<br />

Probleme haben, die Verträge an Investoren<br />

weiterzuverkaufen, ist das Geschäft weitgehend<br />

zum Erliegen gekommen. Angekauft<br />

wer<strong>de</strong>n nur noch wenige ausgesuchte Verträge.<br />

Die Bereitschaft, Lebensversicherungen<br />

zu verkaufen, sei <strong>de</strong>nnoch unverän<strong>de</strong>rt hoch,<br />

beobachtet Lothar Trummer, Pressesprecher<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverbands Vermögensanlagen im<br />

Zweitmarkt Lebensversicherungen mit Sitz in<br />

München. Schon in <strong>de</strong>r Vergangenheit wur<strong>de</strong><br />

je<strong>de</strong> zweite Lebensversicherungspolice vorzeitig<br />

been<strong>de</strong>t.<br />

Nach Erkenntnissen <strong>de</strong>s Marktforschungsunternehmens<br />

You Gov Psychonomics aus<br />

Köln hat die Finanzkrise die Zahl <strong>de</strong>r Stornierungen<br />

bei Renten- und Lebensversicherungen<br />

noch mal ansteigen lassen. Mehr als<br />

je<strong>de</strong>r vierte Versicherungsmakler berichtet<br />

<strong>de</strong>mnach von einer steigen<strong>de</strong>n Anzahl<br />

an Stornofällen im Vergleich zum Vorjahr.<br />

Neben <strong>de</strong>n klassischen Grün<strong>de</strong>n, wie die<br />

Rückzahlung von Schul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r akute finanzielle<br />

Engpässe in Folge von Scheidung o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitslosigkeit, wur<strong>de</strong> gegenüber <strong>de</strong>n Maklern<br />

häufig die Finanzkrise als Grund für <strong>de</strong>n<br />

Ausstieg genannt.<br />

Alexan<strong>de</strong>r<br />

Heintze<br />

Der Diplom-Ökonom<br />

arbeitet als Autor für<br />

Wirtschaftsmagazine<br />

wie Euro am Sonntag,<br />

Capital und Fonds &<br />

<strong>Co</strong>. Er schreibt hauptsächlich<br />

über Immobilienthemen,<br />

Geschlossene Fonds und Reits.<br />

E-Mail: presse@heintze-net.<strong>de</strong><br />

36 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Factoring<br />

Wichtig sind die Details<br />

Banken zeigen sich bei <strong>de</strong>r Kreditvergabe weiter zugeknöpft. Factoring kann gera<strong>de</strong> kleineren Firmen helfen, sich aus <strong>de</strong>r<br />

finanziellen Abhängigkeit von <strong>de</strong>n Banken zu lösen. <strong>Steue</strong>rberater sollten ihren Mandanten zeigen, worauf beim For<strong>de</strong>rungsverkauf<br />

zu achten ist.<br />

Unternehmen in Deutschland blicken wie<strong>de</strong>r<br />

zuversichtlicher in die Zukunft. Dass<br />

die Stimmung sich bessert, belegt <strong>de</strong>r „Ifo<br />

Geschäftsklimain<strong>de</strong>x“, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n letzten<br />

Monaten mehrere Male in Folge <strong>de</strong>utlich<br />

zulegte. „Trotz<strong>de</strong>m wird 2010 für viele<br />

Firmen schwierig wer<strong>de</strong>n“, glaubt Franz<br />

Michel, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Mainzer <strong>Co</strong>face<br />

Finanz GmbH. „Die Jahresabschlüsse <strong>de</strong>s<br />

Krisenjahres 2009 wiesen drastisch gefallene<br />

Umsätze und Ergebniseinbrüche aus.<br />

Viele Banken wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Kredithahn weiter<br />

zudrehen.“ Deshalb sollten sich Unternehmen<br />

intensiv über alternative Finanzierungsformen<br />

Gedanken machen.<br />

Eine Variante, die stark an Beliebtheit gewonnen<br />

hat, ist <strong>de</strong>r Verkauf von For<strong>de</strong>rungen an<br />

hierauf spezialisierte Finanzdienstleister.<br />

„Factoring ermöglicht es Firmen, Umsätze<br />

schneller zu Geld zu machen, weshalb<br />

sie weniger Kredite brauchen“, erklärt <strong>de</strong>r<br />

<strong>Co</strong>face-Manager.<br />

Finanzierungsinstrument<br />

in Krisenzeiten<br />

„Daher ist es als Finanzierungsinstrument<br />

in wirtschaftlichen Krisenzeiten beson<strong>de</strong>rs<br />

interessant“, fügt WP/StB Thomas Gerber,<br />

Partner <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

PKF Fasselt<br />

Schlage aus Hamburg, hinzu. Zumal beim in<br />

Deutschland üblichen echten Factoring <strong>de</strong>r<br />

For<strong>de</strong>rungsausfall mitversichert ist.<br />

Allerdings sind die Kreditversicherungen, die<br />

das For<strong>de</strong>rungsausfallrisiko tragen, in <strong>de</strong>n<br />

vergangenen Monaten vorsichtiger gewor<strong>de</strong>n.<br />

Zum einen hoben sie mitunter die Versicherungsprämien<br />

kräftig an. Zum an<strong>de</strong>ren<br />

nehmen sie die Schuldner, <strong>de</strong>ren Rechnungen<br />

sie ankaufen, aber auch die For<strong>de</strong>rungsverkäufer<br />

penibler unter die Lupe. „Die Ablehnungsquote<br />

liegt <strong>de</strong>rzeit bei weit über 50<br />

Prozent“, sagt RA Hubertus Bruch von Opta<br />

Data aus Essen.<br />

<strong>Co</strong>face, eine <strong>de</strong>r Großen unter Deutschlands<br />

Factoringgesellschaften, erhöhte 2009 zweimal<br />

die Factoring-Gebühr um insgesamt<br />

25 Prozent. „Die Preiserhöhungen waren<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Unternehmensberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

<strong>Steue</strong>rberater sollten ihre Mandanten auf die Details hinweisen,<br />

auf die beim For<strong>de</strong>rungsverkauf zu achten ist.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 37


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

unumgänglich, aber mo<strong>de</strong>rat angesichts<br />

stark gestiegener Kosten und erheblich<br />

höherer Risiken“, betont Michel. Auch für<br />

die Liquiditätsbeschaffung habe man tiefer<br />

in die <strong>Ta</strong>sche greifen müssen. Die Refinanzierungszinssätze<br />

an <strong>de</strong>n Kapitalmärkten<br />

hätten sich zeitweise fast verdreifacht, so <strong>de</strong>r<br />

Finanzierungsexperte. Man hoffe, dass sich<br />

die Situation im Zuge <strong>de</strong>r konjunkturellen<br />

Erholung weiter entspanne.<br />

Probleme <strong>de</strong>r Autozuliefererbranche<br />

wirken sich aus<br />

Insbeson<strong>de</strong>re Factoring-Gesellschaften, die<br />

stark in Problembranchen wie <strong>de</strong>r Autozuliefererbranche<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maschinenbau<br />

engagiert waren, bekamen das zu spüren.<br />

Aber nicht allen in <strong>de</strong>r Branche setzte die<br />

Wirtschafts- und Finanzmarktkrise <strong>de</strong>rart zu<br />

wie beispielsweise <strong>Co</strong>face. „Manche For<strong>de</strong>rungsfinanzierer<br />

sind unbescha<strong>de</strong>t durch die<br />

Krise gekommen, sogar mit einem leichten<br />

Umsatzzuwachs“, weiß Volker Ernst, Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s BFM Bun<strong>de</strong>sverbands<br />

Factoring für <strong>de</strong>n Mittelstand, zu berichten.<br />

Seine Einschätzung bestätigen aktuelle<br />

Zahlen. Nach Angaben <strong>de</strong>s Deutschen Factoring-Verbands,<br />

<strong>de</strong>m Interessenvertreter<br />

<strong>de</strong>r großen Finanzierungsgesellschaften,<br />

ging das Finanzierungsvolumen seiner Verbandsmitglie<strong>de</strong>r<br />

im ersten Halbjahr 2009 im<br />

Schnitt um fast 15 Prozent zurück. Bei <strong>de</strong>n<br />

in <strong>de</strong>m Verband zusammengeschlossenen<br />

kleineren Anbietern fiel das Minus nach<br />

einer ersten Hochrechnung – bezogen auf das<br />

vergangene Gesamtjahr – mit zehn Prozent<br />

etwas mo<strong>de</strong>rater aus. „Vor allem Umsatzeinbrüche<br />

bei Bestandskun<strong>de</strong>n drückten das<br />

Finanzierungsvolumen“, erklärt Alexan<strong>de</strong>r<br />

Moseschus, Geschäftsführer <strong>de</strong>s Deutschen<br />

Factoring-Verbands (DFV). Bei Autozulieferern<br />

und Maschinenbauern habe es Umsatz-<br />

Auch Factoring-Gesellschaften brauchen Hilfe<br />

Volker Ernst, Hamburg, Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s „Bun<strong>de</strong>sverbands<br />

Factoring für <strong>de</strong>n Mittelstand“, for<strong>de</strong>rt ein Bürgschafts- und Refinanzierungsprogramm<br />

für das Factoring.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsulant: Warum sollte <strong>de</strong>r<br />

Staat <strong>de</strong>r Factoring-Branche unter die<br />

Arme greifen?<br />

Volker Ernst: Die aktuelle Krise hat<br />

auch Factoring-Gesellschaften stark<br />

gebeutelt. Doch auf Geld <strong>de</strong>s Banken-<br />

Rettungsfonds haben nur Anbieter mit<br />

Bankstatus Anspruch. Um die Versorgung<br />

von mittelständischen Unternehmen,<br />

die gera<strong>de</strong> wegen <strong>de</strong>r Zurückhaltung<br />

<strong>de</strong>r Banken bei <strong>de</strong>r Kreditvergabe in<br />

vielen Fällen auf <strong>de</strong>n Liquiditätszufluss<br />

durch For<strong>de</strong>rungsverkäufe angewiesen<br />

sind, zu gewährleisten, muss <strong>de</strong>r Staat<br />

die Factoring-Branche unterstützen.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsulant: Aber es gibt doch<br />

ein Hilfsprogramm für Kreditversicherungen<br />

…<br />

Volker Ernst: Sie meinen, dass <strong>de</strong>r Staat<br />

bei Bedarf für die Hälfte <strong>de</strong>s versicherten<br />

For<strong>de</strong>rungsvolumens gera<strong>de</strong>steht? Die<br />

Regelung ist gut gemeint. Doch die hierfür<br />

zu zahlen<strong>de</strong> Prämie von 2,88 Prozent<br />

ist viel zu hoch. Sie liegt um das 14-fache<br />

über <strong>de</strong>m marktüblichen Prämiensatz.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsulant: Wie könnte eine<br />

sinnvolle Unterstützung aussehen?<br />

Volker Ernst: Wir plädieren gemeinsam<br />

mit <strong>de</strong>m Deutschen Factoring-Verband<br />

für ein KfW-Bürgschafts- und Refinanzierungsprogramm<br />

speziell für das Factoring.<br />

Über die Ausgestaltung sollten<br />

sich Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministerium und<br />

Branchenvertreter im Voraus verständigen,<br />

damit eine Regelung herauskommt,<br />

die <strong>de</strong>r Branche wirklich hilft.<br />

einbrüche von bis zu 40 Prozent und mehr<br />

gegeben, weshalb weniger Rechnungen eingereicht<br />

wur<strong>de</strong>n. Diesen A<strong>de</strong>rlass konnten<br />

auch erhebliche Zuwächse im Neugeschäft<br />

nicht ausgleichen.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Entwicklung im laufen<strong>de</strong>n<br />

Jahr zeigt sich <strong>de</strong>r Deutsche Factoring-Verband<br />

„verhalten optimistisch“. Die allgemein<br />

angespannte Liquiditätssituation wer<strong>de</strong> ein<br />

heikles Thema bleiben, so Moseschus. Der<br />

DFV for<strong>de</strong>rt ebenso wie <strong>de</strong>r BFM staatliche<br />

Hilfen zur Verbesserung <strong>de</strong>r Refinanzierungssituation,<br />

entsprechend <strong>de</strong>n Maßgaben<br />

im Konjunkturpaket II. BFM-Chef Ernst kennt<br />

die aktuelle Marktsituation als Geschäftsführer<br />

und Gesellschafter <strong>de</strong>r Hamburger Ernst<br />

Factoring auch aus eigener, unmittelbarer<br />

Erfahrung: „Die Liquiditätsprobleme betreffen<br />

stärker die größeren Gesellschaften,<br />

die ja weitaus mehr Refinanzierungsmittel<br />

benötigen. Wir hatten und haben noch keine<br />

Schwierigkeiten, um uns finanziell einzu<strong>de</strong>cken.“<br />

Doch viele BFM-Mitglie<strong>de</strong>r erwarten<br />

für 2010 einen erhöhten Refinanzierungsbedarf.<br />

Ernst: „Wir wer<strong>de</strong>n, auch in Abstimmung<br />

mit <strong>de</strong>m DFV, alles tun, um eine ausreichen<strong>de</strong><br />

finanzielle Versorgung sicherzustellen.“<br />

Ernst ist sich sicher, dass das Factoring als<br />

Finanzierungsinstrument insbeson<strong>de</strong>re bei<br />

kleineren Mittelständlern weiter an Be<strong>de</strong>utung<br />

gewinnen wird. Die Basel-II-Vorschriften<br />

für das Risiko-<strong>Co</strong>ntrolling im Kreditgeschäft<br />

be<strong>de</strong>uten für die Banken eine große Bür<strong>de</strong>.<br />

Der administrative Aufwand für einen Kredit<br />

über 50.000 Euro sei genauso groß wie bei<br />

einer <strong>Su</strong>mme von 500.000 Euro, so Ernst.<br />

Deshalb seien große Firmen als Kun<strong>de</strong> willkommener<br />

als kleine. Für kleinere Firmen<br />

wird es daher immer schwieriger einen Kredit<br />

zu bekommen.<br />

Factoring-Gesellschaften<br />

inzwischen wählerischer<br />

Doch auch Factoring-Finanzierer wer<strong>de</strong>n<br />

wählerischer bei <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nauswahl. Gera<strong>de</strong><br />

Mandanten, die am dringendsten aufs Factoring<br />

angewiesen seien, hätten kaum Chancen<br />

einen Anbieter zu fin<strong>de</strong>n, bemängelt StB<br />

Michael Sabisch vom <strong>Steue</strong>rberaternetzwerk<br />

Ecovis im bayerischen Volkach. Stelle sich bei<br />

<strong>de</strong>r Antragsprüfung heraus, dass es bereits<br />

häufiger zu For<strong>de</strong>rungsausfällen gekommen<br />

sei, dann sei die Absage so gut wie vorprogrammiert.<br />

Nach wie vor machen Factoring-Gesellschaften<br />

um <strong>de</strong>n Bausektor einen großen Bogen. „Bauleistungen<br />

sind meist nicht factorabel, weil<br />

sie nicht vollständig erbracht, Einre<strong>de</strong>n von<br />

vielerlei Seiten möglich und die Sitten vieler<br />

Bauherren o<strong>de</strong>r Baugemeinschaften verroht<br />

38 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


sind“, sagt Ernst. Als weitere Branchen, die es<br />

mitunter ebenfalls schwer haben sollen, einen<br />

For<strong>de</strong>rungskäufer zu fin<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n immer<br />

wie<strong>de</strong>r das Dienstleistungs- und Speditionsgewerbe,<br />

<strong>de</strong>r Versandhan<strong>de</strong>l, die Automobilzulieferer<br />

und <strong>de</strong>r Maschinenbau genannt.<br />

Diese Einschätzung teilt Ernst nicht: „Natürlich<br />

muss man in wirtschaftlich schwierigen<br />

Zeiten beson<strong>de</strong>rs genau hinsehen, wie es um<br />

die Situation eines Unternehmens bestellt<br />

ist.“ Aber Pauschalausschlüsse seien prinzipiell<br />

tabu. So kenne er einige Spediteure mit<br />

sehr ausgefeilten Logistikkonzepten, erläutert<br />

Ernst. Die hätten es in <strong>de</strong>r Krise sogar gegen<br />

<strong>de</strong>n allgemeinen Trend geschafft, bei Umsatz<br />

und Ertrag zuzulegen.<br />

Doch mitunter können selbst langjährige<br />

Bestandskun<strong>de</strong>n nicht in je<strong>de</strong>m Fall sicher<br />

sein, dass ihnen ihr Factoring-Dienstleister<br />

die Stange hält. „Natürlich versuchen wir,<br />

Kun<strong>de</strong>n in schwierigen Zeiten so lange wie<br />

möglich beizustehen“, heißt es in <strong>de</strong>r Branche.<br />

„Es gab aber auch Fälle, wo wir uns von<br />

Kun<strong>de</strong>n trennen mussten“, räumt Bruch von<br />

Opta Data ein.<br />

DAS NEUE HEFT 2010:<br />

Mehr Wissen, mehr Übersicht.<br />

Mühelos <strong>de</strong>n Überblick behalten: Das neue Design<br />

strukturiert die Inhalte noch übersichtlicher und<br />

macht sie leichter lesbar. Redaktionelle Hinweise<br />

und Verweise in die Online-Datenbank sorgen für<br />

<strong>de</strong>n entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wissensvorsprung.<br />

Erkenntnisse aus erster Hand: Der neue Einhefter<br />

„DER BETRIEB Standpunkte“ stellt monatlich ein<br />

aktuelles Schwerpunktthema in <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>s<br />

Heftes.<br />

Fakten praxisnah bewerten: Die neue Rubrik<br />

„Kurz kommentiert“ informiert mit Kurzbeiträgen<br />

über die Auswirkungen von Gesetzen, Urteilen<br />

und Verwaltungsanweisungen in <strong>de</strong>r Praxis.<br />

Allerdings ist eine Kündigung nicht ohne<br />

Weiteres möglich. „Im Prinzip kann die Factoring-Gesellschaft<br />

während <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit<br />

nur <strong>de</strong>n Stecker ziehen, wenn Kun<strong>de</strong>n<br />

gegen Vertragsbestimmungen verstoßen“,<br />

stellt <strong>de</strong>r Hamburger WP/StB Gerber klar. So<br />

gibt es Rahmenverträge, die die Einhaltung<br />

einer Min<strong>de</strong>st-Eigenkapitalquote o<strong>de</strong>r eines<br />

Min<strong>de</strong>st-Ratings als Ausschlusskriterium<br />

vorsehen. Das Ankaufslimit für neu eingereichte<br />

For<strong>de</strong>rungen zu senken, sei je<strong>de</strong>rzeit<br />

zulässig, sogar <strong>de</strong>ren komplette Streichung,<br />

erklärt Bruch.<br />

Ebenfalls üblich ist ihm zufolge, dass Verträge<br />

automatisch einen höheren Selbstbehalt<br />

vorsehen, wenn sich Rahmenbedingungen<br />

mit einem Mal drastisch än<strong>de</strong>rn. Auch die<br />

Schneller fin<strong>de</strong>n,<br />

mehr wissen,<br />

gezielter han<strong>de</strong>ln:<br />

Neu gestaltet –<br />

zu Ihrem Vorteil!<br />

DAS NEUE WEB 2010:<br />

Online-Vorteile inklusive.<br />

Han<strong>de</strong>lsblatt Wirtschafts- und Finanznachrichten:<br />

<strong>Ta</strong>gesaktuelle Nachrichten von Deutschlands großer<br />

Wirtschaftszeitung in <strong>de</strong>r Online-Datenbank von<br />

DER BETRIEB – mit 90-<strong>Ta</strong>ge-Recherchefunktion.<br />

Bequeme Online-<strong>Su</strong>che: Auf <strong>de</strong>r Basis mo<strong>de</strong>rnster<br />

<strong>Su</strong>chtechnologie erhalten Online-Leser jetzt noch<br />

schneller die für sie relevanten Ergebnisse. Das intuitiv<br />

bedienbare <strong>Su</strong>ch-<strong>Co</strong>ckpit führt mit wenigen Mausklicks<br />

zu <strong>de</strong>n wichtigsten Treffern.<br />

Zusätzliche Inhalte mit hoher Aktualität: Bereits<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veröffentlichung stehen die<br />

höchstrichterlichen Entscheidungen in <strong>de</strong>r Datenbank<br />

zur Verfügung.<br />

Qualität einer For<strong>de</strong>rung kann zum Knackpunkt<br />

wer<strong>de</strong>n. „Allerdings muss <strong>de</strong>r Factoring-Dienstleister<br />

plausibel darlegen können,<br />

warum er Rechnungen plötzlich nicht mehr<br />

ankauft“, erklärt Sabisch. „Das Ärgerliche ist,<br />

dass fast immer mehrere Register gleichzeitig<br />

gezogen wer<strong>de</strong>n, wenn ein missliebig<br />

gewor<strong>de</strong>ner Bestandskun<strong>de</strong> aussortiert wer<strong>de</strong>n<br />

soll.“<br />

„Die Liquiditätsprobleme betreffen stärker die größeren<br />

Gesellschaften, die ja weitaus mehr Refinanzierungsmittel<br />

benötigen.“<br />

Volker Ernst, Hamburg, Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverbands Factoring<br />

Was die Konditionen betrifft: Im Rahmenvertrag<br />

wird lediglich <strong>de</strong>ren Zusammensetzung<br />

fixiert, also für welche Leistungen Zinsen und<br />

Gebühren zu zahlen sind. Die Berechnung <strong>de</strong>r<br />

exakten Höhe erfolgt auf Basis <strong>de</strong>s aktuellen<br />

Preisverzeichnisses. Das lässt <strong>de</strong>m Finanzdienstleister<br />

Spielraum für Preiserhöhungen.<br />

„Wer<strong>de</strong>n Gebühren angehoben, steht Kun<strong>de</strong>n<br />

HEFT & WEB 2010:<br />

Konsequent verknüpft.<br />

Ergänzen<strong>de</strong>s gezielt vertiefen: Die neue DB-Nummer<br />

an je<strong>de</strong>m Artikel führt direkt zum Dokument in<br />

<strong>de</strong>r Online-Datenbank.<br />

Bekanntes wie<strong>de</strong>rfin<strong>de</strong>n: Die vier Ressorts von<br />

DER BETRIEB sorgen im Heft und im Web für<br />

schnelle Orientierung und bequemes Arbeiten.<br />

Mehr zu DER BETRIEB 2010:<br />

www.<strong>de</strong>r-betrieb.<strong>de</strong>/2010<br />

sowie Gratis-Probeabo mit<br />

6 Heften + Webzugang!<br />

O<strong>de</strong>r anrufen und bestellen:<br />

o 800 . 000 16 37<br />

2010<br />

Das Entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> wissen.


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

» Wichtige Punkte beachten<br />

Im Vorfeld eines For<strong>de</strong>rungsverkaufs an Factoring-Anbieter<br />

sollten <strong>Steue</strong>rberater folgen<strong>de</strong> Aspekte beachten:<br />

1. Nicht von Min<strong>de</strong>stkonditionen blen<strong>de</strong>n lassen. Min<strong>de</strong>stpreise sind oft an unrealistische<br />

Voraussetzungen geknüpft. Vor Abschluss <strong>de</strong>s Rahmenvertrags sollte daher<br />

mithilfe <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rberaters geprüft wer<strong>de</strong>n, welche Sätze für ein Unternehmen<br />

tatsächlich gelten.<br />

2. Auf Min<strong>de</strong>strechnungshöhe achten. Factoring-Gesellschaften kaufen ungern viele<br />

For<strong>de</strong>rungen mit niedriger Rechnungshöhe an, weil die Prüfung und Abwicklung<br />

aufwendig ist.<br />

3. Rahmenvertrag gut justieren. Die Laufzeit sollte ein bis eineinhalb Jahre betragen,<br />

um nicht zu lange gebun<strong>de</strong>n zu sein. Knebelverträge ablehnen, die ohne Auflagen<br />

die Senkung <strong>de</strong>s Rechnungsankaufslimits o<strong>de</strong>r die Erhöhung <strong>de</strong>s Selbstbehalts<br />

erlauben.<br />

4. Auf Kündigungsklauseln und Selbstbehalt achten. Rahmenverträge können unter<br />

bestimmten Voraussetzungen vom Factoring-Dienstleister gekündigt wer<strong>de</strong>n –<br />

zum Beispiel wenn Min<strong>de</strong>st-Bonitätskennziffern verletzt wur<strong>de</strong>n.<br />

5. Abwicklungskompetenz begutachten. Eine schleppen<strong>de</strong> Abwicklung kann hohe<br />

Kosten verursachen. Daher sollten sich Firmen anhand <strong>de</strong>r Erfahrungen von Referenzkun<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Factoring-Gesellschaft über die Abwicklungsrealität informieren.<br />

Quelle: Ecovis<br />

aber ein Son<strong>de</strong>rkündigungsrecht zu“, erklärt<br />

<strong>de</strong>r Berater. Was Sabisch mehr ärgert als die<br />

eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Schikane in Krisenzeiten,<br />

ist <strong>de</strong>r Hickhack im <strong>Ta</strong>gesgeschäft. „Die Factoring-Anbieter<br />

werben immer mit <strong>de</strong>n vielen<br />

Vorteilen <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rungsverkaufs – wie<br />

Bilanzverkürzung, Verbesserung <strong>de</strong>r Liquiditätssituation,<br />

Erhöhung <strong>de</strong>r Eigenkapitalquote<br />

und einem besseren Rating“, kritisiert<br />

er. Doch <strong>de</strong>r Teufel stecke im Detail. So wür<strong>de</strong>n<br />

Firmen mit Min<strong>de</strong>stkonditionen gelockt,<br />

später heiße es dann: Wegen eines höheren<br />

Prüfungs- und/o<strong>de</strong>r Abwicklungsaufwands<br />

müsse ein Aufschlag berechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungseinzug geht meist nicht<br />

glatt über die Bühne. Die Probleme bei <strong>de</strong>r<br />

Schnittstellenanbindung <strong>de</strong>r EDV-Systeme<br />

hätten die Factoring-Gesellschaften inzwischen<br />

gut im Griff, sagt StB Sabisch. Doch eingereichte<br />

Rechnungen wür<strong>de</strong>n oft verspätet<br />

gutgeschrieben. „Es gab Fälle, da wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Gegenwert nicht wie versprochen spätestens<br />

nach 48 Stun<strong>de</strong>n überwiesen, son<strong>de</strong>rn erst<br />

einige <strong>Ta</strong>ge später“, klagt er. Bei Mahnungen<br />

fehle mitunter das Fingerspitzengefühl, da<br />

alle Schuldner über einen Kamm geschert<br />

und Stammkun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungsverkäufer<br />

durch das hartnäckige Pochen auf Zahlungsziele<br />

vergrault wür<strong>de</strong>n.<br />

Ob sich das Factoring tatsächlich auszahlt,<br />

sollte <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberater mit <strong>de</strong>m Mandanten<br />

daher im Vorfeld genau prüfen. Komme man<br />

zum Ergebnis, dass es sinnvoll sei, „überlassen<br />

wir ihm die Partnerwahl aber selbst“, so<br />

Sabisch. „Wir wollen uns nicht <strong>de</strong>m Vorwurf<br />

aussetzen, von Empfehlungen in irgen<strong>de</strong>iner<br />

Form profitiert zu haben. Daher müsse <strong>de</strong>r<br />

Mandant die Anbahnung <strong>de</strong>s Kontakts in<br />

Eigenregie bewerkstelligen. Erste Informationen<br />

sind zum Beispiel über die Verbän<strong>de</strong> BFM<br />

und DFV erhältlich. Eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit,<br />

um einen geeigneten Factoring-Anbieter zu<br />

fin<strong>de</strong>n, ist das Online-Portal www.factoringbroker.<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Finanzierungsexperten<br />

Manfred Gerold aus <strong>de</strong>m ba<strong>de</strong>n-württembergischen<br />

Nürtingen und Klaus-Dieter Sauter<br />

aus <strong>de</strong>m bayerischen Zangberg.<br />

WP/StB Gerber und StB Sabisch raten, bei<br />

<strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Factoring-Gesellschaft die<br />

Hausbank einzubin<strong>de</strong>n. Sie verfüge oft über<br />

eine konzerneigene Factoring-Tochter o<strong>de</strong>r<br />

kooperiere mit einem unabhängigen For<strong>de</strong>-<br />

rungskäufer. Dieser Weg führt dann zwar<br />

meist nicht zur kostengünstigsten Lösung,<br />

dafür können rechtliche Stolpersteine leichter<br />

beiseite geräumt wer<strong>de</strong>n. „Banken lassen sich<br />

häufig einen Teil <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rungsbestands als<br />

Zusatzsicherheit für Kredite abtreten, <strong>de</strong>r<br />

dann nicht verkauft wer<strong>de</strong>n kann“, gibt BFM-<br />

Chef Ernst zu be<strong>de</strong>nken. „Wird eine bankeigene<br />

Gesellschaft als For<strong>de</strong>rungskäufer<br />

eingeschaltet, sind die Institute eher bereit zu<br />

prüfen, ob sie die Zusatzsicherheit tatsächlich<br />

noch brauchen“, hat Sabisch festgestellt.<br />

Geldhäuser mit eigenen<br />

For<strong>de</strong>rungsfinanzierern<br />

Bruch von Opta Data kontert: „Wir haben es<br />

oft mit Geldhäusern zu tun, die über einen<br />

konzerneigenen For<strong>de</strong>rungsfinanzierer verfügen.“<br />

Der Anbieter aus Essen habe die<br />

Erfahrung gemacht, dass das Loseisen von<br />

For<strong>de</strong>rungen aus einem bereits abgetretenen<br />

Bestand nicht nur von <strong>de</strong>r Beantwortung <strong>de</strong>r<br />

Frage abhänge, an wen die For<strong>de</strong>rung verkauft<br />

wer<strong>de</strong>n solle. „Kann <strong>de</strong>r Bank dargelegt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass sich durch die Nutzung <strong>de</strong>s<br />

Factorings die Situation eines Unternehmens<br />

grundlegend verbessert, weil zum Beispiel<br />

gravieren<strong>de</strong> Mängel im For<strong>de</strong>rungsmanagement<br />

abgestellt wer<strong>de</strong>n, wird sie sich gegen<br />

die Freigabe einzelner For<strong>de</strong>rungen nicht<br />

sperren.“<br />

Unternehmen sollten sich bei <strong>de</strong>r Finanzierung<br />

möglichst breit aufstellen, rät Gerber.<br />

Die Krise habe zwar <strong>de</strong>utlich gemacht, dass<br />

auch das Factoring kein Allheilmittel sei. Aber<br />

es könne gera<strong>de</strong> kleineren Firmen helfen,<br />

Schwachstellen im For<strong>de</strong>rungsmanagement<br />

zu erkennen, so <strong>de</strong>r Berater. „Das schnelle<br />

Schreiben <strong>de</strong>r Rechnung ist für Firmen <strong>de</strong>r<br />

erste Schritt, um sich und ihre Kun<strong>de</strong>n zu<br />

disziplinieren und For<strong>de</strong>rungen rascher zu<br />

Geld zu machen.“<br />

Norbert<br />

Jumpertz<br />

ist gelernter Bank-<br />

sowie Diplom-Kaufmann<br />

und hat mehrere<br />

Jahre als Analyst und<br />

Redakteur für Wirtschafts-<br />

und Finanzmagazine<br />

gearbeitet.<br />

Derzeit ist er als Autor im Bereich Geldanlage<br />

(Aktien, Immobilien, Investment fonds)<br />

für zahlreiche Fachmagazine tätig.<br />

E-Mail: jumnor@web.<strong>de</strong><br />

40 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Lassen die <strong>de</strong>utschen Unternehmen die Erforschung<br />

und Entwicklung neuer Produkte in<br />

<strong>de</strong>r Krise schleifen? Die Antworten auf diese<br />

Frage sind wi<strong>de</strong>rsprüchlich. Ja, lautet sie,<br />

wenn man auf <strong>de</strong>n kürzlich veröffentlichten<br />

„Innovationsindikator Deutschland 2009“ <strong>de</strong>r<br />

Deutschen Telekom Stiftung und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverbands<br />

<strong>de</strong>r Deutschen Industrie blickt. Er<br />

kommt zum Ergebnis, dass Deutschland im<br />

Innovationsvergleich zwischen 17 Industrienationen<br />

von Platz acht auf Rang neun<br />

abgerutscht ist. Nein, lautet dagegen die<br />

Antwort <strong>de</strong>s Deutschen Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammertags<br />

(DIHK). So gaben bei einer<br />

DIHK-Umfrage Mitte Dezember vergangenen<br />

Jahres 30 Prozent <strong>de</strong>r befragten kleineren<br />

und mittleren Unternehmen an, mit einer<br />

erhöhten Innovationsaktivität auf die Krise<br />

zu reagieren, nur fünf Prozent haben ihre<br />

Budgets gekürzt.<br />

Ein Indiz dafür, dass Innovation ganz groß<br />

auf <strong>de</strong>r Agenda <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Unternehmen<br />

steht, ist auch die Entwicklung <strong>de</strong>s „Zentralen<br />

Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM)“,<br />

das sich <strong>de</strong>rzeit einer regen Nachfrage bei<br />

mittelständischen Firmen erfreut. Das ZIM<br />

ist im Juli 2008 aus <strong>de</strong>r Zusammenfassung<br />

mehrerer staatlicher För<strong>de</strong>rtöpfe entstan<strong>de</strong>n<br />

und hat sich zum zentralen För<strong>de</strong>rinstrument<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung gemausert.<br />

Konjunkturpaket II hat<br />

<strong>de</strong>m ZIM Schwung verliehen<br />

Einen Schub erhielt das ZIM im Februar 2009,<br />

nach<strong>de</strong>m die Regierung im Rahmen <strong>de</strong>s Konjunkturpakets<br />

II beschlossen hatte, die Mittel<br />

bis En<strong>de</strong> 2010 um 900 Millionen Euro aufzustocken<br />

und das Programm auch für größere<br />

Unternehmen zu öffnen. Künftig haben<br />

Mittelständler mit bis zu 1.000 Mitarbeitern<br />

Zugang zum Programm. Die Folge: Bis Jahresen<strong>de</strong><br />

2009 hat das Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministerium<br />

rund 8.000 Anträge erwartet, von<br />

Unternehmensberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand<br />

Willkommener Geldregen<br />

Neue Produkte und Verfahren gelten als Erfolgsrezept für <strong>de</strong>n Weg aus <strong>de</strong>r Krise. Mittelständische Unternehmen, die jetzt<br />

Innovationsprojekte entwickeln, können mit staatlichen Hilfen rechnen – das neue För<strong>de</strong>rprogramm „Zentrales Innovationsprogramm<br />

Mittelstand“ (ZIM) bietet ihnen attraktive Zuschüsse.<br />

Die Entwicklung und Erforschung neuer<br />

Produkte kostet viel Geld. Der Staat<br />

greift Mittelständlern mit einem neuen<br />

Programm unter die Arme.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Vom Antrag zur Genehmigung<br />

Je <strong>de</strong>taillierter die Unterlagen, <strong>de</strong>sto<br />

wahrscheinlicher ist die Genehmigung.<br />

Der Antrag sollte folgen<strong>de</strong><br />

Informationen enthalten:<br />

Erläuterung <strong>de</strong>s Stands <strong>de</strong>r Technik<br />

Erläuterung <strong>de</strong>s Innovationsgehalts<br />

die Arbeitspakete, die als Bemessungsgrundlage<br />

für die Zuschussgewährung<br />

dienen<br />

die kaufmännischen Kennzahlen <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens<br />

das Vermarktungsvolumen<br />

die Auswirkung <strong>de</strong>s Projekts auf<br />

die Zukunftsaussicht <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

Fehler, die zu einer Ablehnung <strong>de</strong>s<br />

Antrags führen können:<br />

<strong>de</strong>r Innovationsgehalt <strong>de</strong>s Produkts,<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstleistung<br />

ist nicht ausreichend<br />

Qualifikationsprofile <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

sind nicht ausreichend<br />

die wirtschaftliche Verwertung ist<br />

nicht zu gewährleisten<br />

das Projekt steht nicht im Verhältnis<br />

zur Unternehmensgröße. Sind beispielsweise<br />

Personalkapazitäten von<br />

mehr als 50 Prozent gebun<strong>de</strong>n, droht<br />

die Ablehnung <strong>de</strong>s Vertrags<br />

das Unternehmen hat vor Antragstellung<br />

mit <strong>de</strong>m Projekt begonnen<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 41


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

<strong>de</strong>nen rund 5.000 positiv entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

dürften. „ZIM ist das beste För<strong>de</strong>rprogramm<br />

in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Technologieför<strong>de</strong>rung“, lobt<br />

Rudolf Spitzmüller, Vorstand <strong>de</strong>r Spitzmüller<br />

AG Technische Unternehmensberatung im<br />

ba<strong>de</strong>n-württembergischen Gengenbach, die<br />

Initiative <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung. Der Finanzierungsexperte<br />

berät seit 1983 mittelständische<br />

Betriebe beim Einsatz öffentlicher Gel<strong>de</strong>r zur<br />

Finanzierung von Investitionsvorhaben. Das<br />

Lob hat seine Berechtigung.<br />

So vereinigt das För<strong>de</strong>rprogramm verschie<strong>de</strong>ne<br />

Vorteile in sich, die gera<strong>de</strong> Mittelständlern<br />

entgegenkommen. Denn zum einen ist<br />

ZIM technologie- und branchenoffen, zum<br />

an<strong>de</strong>ren wer<strong>de</strong>n Vorhaben in unterschiedlichen<br />

Konstellationen geför<strong>de</strong>rt, die in drei<br />

Modulen zusammengefasst sind.<br />

Modul 1 – Einzelprojekte: Dieser För<strong>de</strong>rweg<br />

ist für Unternehmen geeignet, die<br />

gerne innovative Verfahren und Produkte<br />

im Alleingang erforschen und entwickeln<br />

wollen. Bis Februar 2009 war dieser Weg<br />

nur für ost<strong>de</strong>utsche Unternehmen geöffnet,<br />

seit <strong>de</strong>n Erweiterungen im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

Konjunkturpakets haben auch west<strong>de</strong>utsche<br />

Mittelständler Zugang. Das hat vor allem zu<br />

einem starken Anstieg <strong>de</strong>r Anträge für Einzelprojekte<br />

geführt.<br />

Nach Ansicht von Werner Rombach,<br />

Geschäftsführer für <strong>de</strong>n Bereich Technik<br />

beim Wirtschaftsverband Industrieller Unternehmen<br />

Ba<strong>de</strong>n (WVIB) in Freiburg, gibt es<br />

dafür einen plausiblen Grund: „Gera<strong>de</strong><br />

kleinere und mittlere Unternehmen lassen<br />

sich bei Neuentwicklungen nicht gerne in die<br />

Karten schauen.“<br />

Modul 2 – Kooperationen: Innovationsvorhaben<br />

können freilich sehr schnell komplex<br />

För<strong>de</strong>rsätze (in Prozent <strong>de</strong>r för<strong>de</strong>rfähigen Kosten)<br />

und damit teuer wer<strong>de</strong>n. Deswegen ist die<br />

För<strong>de</strong>rung von Kooperationsprojekten ein<br />

weiterer zentraler Bestandteil <strong>de</strong>s ZIM.<br />

Davon profitieren unterschiedliche Kooperationsformen:<br />

So kann es sich um eine Zusammenarbeit<br />

zwischen zwei Unternehmen o<strong>de</strong>r<br />

zwischen einem Unternehmen und einer<br />

Forschungseinrichtung han<strong>de</strong>ln o<strong>de</strong>r auch<br />

einfach nur darum, dass ein Unternehmen<br />

einen Forschungsauftrag an eine Institution<br />

erteilt.<br />

Modul 3 – Netzwerke: Dieses Modul will vor<br />

allem <strong>de</strong>n Gedanken <strong>de</strong>r Netzwerkkooperation<br />

för<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>nn dabei müssen sich min<strong>de</strong>stens<br />

sechs Unternehmen zu einem Projekt<br />

zusammenschließen. Außer<strong>de</strong>m muss eine<br />

Hochschule, eine Forschungseinrichtung<br />

o<strong>de</strong>r ein Dienstleister die Rolle <strong>de</strong>s Netzwerkmanagers<br />

übernehmen, <strong>de</strong>r auch die<br />

För<strong>de</strong>rung beantragen muss. Dieses Modul<br />

stellt hohe Ansprüche an alle Teilnehmer und<br />

spielt bisher bei <strong>de</strong>n Anträgen eine untergeordnete<br />

Rolle.<br />

Nicht rückzahlbarer Zuschuss in<br />

Form einer Anteilsfinanzierung<br />

Die Mittel aus <strong>de</strong>m Programm fließen <strong>de</strong>n<br />

Unternehmen als nicht rückzahlbarer<br />

Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung<br />

zu. Basis für die Berechnung <strong>de</strong>s Zuschusses<br />

bil<strong>de</strong>n dabei verschie<strong>de</strong>ne Kostenposten im<br />

Rahmen eines Innovationsvorhabens. Dazu<br />

gehören die Personaleinzelkosten, Kosten<br />

für projektbezogene Aufträge an Dritte sowie<br />

sonstiger Aufwand wie Reise- o<strong>de</strong>r Materialkosten.<br />

Auf die Gesamtsumme erhalten die Unternehmen<br />

dann einen festgelegten Prozentsatz<br />

als Zuschuss. Bei kleinen Unternehmen (bis<br />

Unternehmensgröße Einzelprojekte Kooperationen zwischen Unternehmen/Forschungseinrichtung<br />

Alte<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

Neue<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

Alte<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

Neue<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

Kleine Unternehmen = weniger als 50 Mitarbeiter/bis zehn Millionen Euro Umsatz;<br />

Mittlere Unternehmen = weniger als 250 Mitarbeiter/bis 50 Millionen Euro Umsatz; Große Unternehmen = bis 1.000 Mitarbeiter<br />

zu 50 Mitarbeitern) sind das, je nach Modul,<br />

bis zu 40 (neue Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r 50) Prozent,<br />

bei mittleren Unternehmen (bis zu 250<br />

Mitarbeitern) bis zu 40 (45) Prozent und<br />

bei großen Unternehmen bis zu 30 Prozent<br />

(siehe Kasten unten). För<strong>de</strong>rfähig sind zu<strong>de</strong>m<br />

Beratungsdienstleistungen, die Unternehmen<br />

während eines Projekts in Anspruch neh-<br />

Forschungsaufträge<br />

von Unternehmen<br />

Alte<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

» Die Projektträger<br />

Einzelprojekte<br />

Euronorm GmbH<br />

Geschäftsstelle Berlin<br />

Stralauer Platz 34, 10243 Berlin<br />

Tel.: 030 / 97003-041<br />

Fax: 030 / 97003-44<br />

E-Mail: zim@euronorm.<strong>de</strong><br />

Kooperationsprojekte<br />

AIF-Geschäftsstelle Berlin<br />

Tschaikowskistraße 49<br />

13156 Berlin<br />

Tel.: 030 / 48163-451<br />

Fax: 030 / 48163-402<br />

E-Mail: zim@aif-in-berlin.<strong>de</strong><br />

Netzwerkprojekte<br />

VDI/VDE Innovation +<br />

Technik GmbH<br />

Steinplatz 1, 10623 Berlin<br />

Tel.: 030 / 310078-380<br />

Fax: 030 / 310078-102<br />

E-Mail: zim-nemo@vdiv<strong>de</strong>-it.<strong>de</strong><br />

Weiter Informationen<br />

www.zim-bmwi.<strong>de</strong><br />

Neue<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

Kleine Unternehmen 40% 45% 45% 50% 40% 45%<br />

Mittlere Unternehmen 35% 45% 40% 45% 35% 45%<br />

Große Unternehmen 25% 30% 30% 35% 25% 30%<br />

Quelle: BMWI<br />

42 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Unternehmen, die innovative Produkte entwickeln, können vom „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand“ profitieren.<br />

men. Einschränkung: Die Zuschüsse dürfen<br />

maximal 350.000 Euro betragen. Ob ein<br />

Innovationsvorhaben för<strong>de</strong>rungswürdig ist,<br />

entschei<strong>de</strong>t eine Jury im Auftrag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministeriums.<br />

Grünes Licht erhalten nur Anträge, die alle<br />

För<strong>de</strong>rvoraussetzungen erfüllen. Unternehmen<br />

sollten <strong>de</strong>swegen Anträge sehr sorgfältig<br />

vorbereiten, empfiehlt <strong>de</strong>shalb Rombach:<br />

„Ohne einen guten Berater geht das nicht.“<br />

Das Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministerium hat seinerseits<br />

drei Anlaufstellen für Rat suchen<strong>de</strong><br />

Betriebe eingerichtet: Es sind die sogenannten<br />

Projektträger, die jeweils eines <strong>de</strong>r drei<br />

Module fe<strong>de</strong>rführend betreuen (siehe Kasten<br />

„Projektträger“ S. 42 rechts).<br />

Spitzmüller empfiehlt ein Vorgehen in<br />

mehreren Etappen: „Zunächst sollten die<br />

Firmenchefs ihre Produktentwicklungs- und<br />

Dienstleistungsprojekte auf ihren Innovationsgehalt<br />

überprüfen“, <strong>de</strong>nn nicht je<strong>de</strong><br />

Neuigkeit gilt als Innovation: „Anwen<strong>de</strong>r-<br />

Software-Projekte sind beispielsweise nicht<br />

für eine För<strong>de</strong>rung geeignet“, so Spitzmüller.<br />

Antragsteller müssen beispielsweise<br />

belegen, dass die Neuentwicklung mit ihren<br />

Funktionen und Merkmalen bisherige Produkte,<br />

Verfahren o<strong>de</strong>r technische Dienstleistungen<br />

<strong>de</strong>utlich übertrifft. Gleichzeitig<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

muss das Unternehmen auch belegen können,<br />

dass sich seine Zukunftsaussichten<br />

dadurch <strong>de</strong>utlich verbessern. Sind die<br />

Argumente <strong>de</strong>s Unternehmens gut, stellt<br />

sich im nächsten Schritt die Frage: Soll das<br />

Projekt als Einzelvorhaben o<strong>de</strong>r im Rahmen<br />

einer Kooperation umgesetzt wer<strong>de</strong>n? Der<br />

Weg über eine Einzelför<strong>de</strong>rung ist nur dann<br />

sinnvoll, wenn <strong>de</strong>r Unternehmer sein Wissen<br />

unter Verschluss halten will und gleichzeitig<br />

das Risiko und <strong>de</strong>r finanzielle Aufwand überschaubar<br />

bleiben sollen. Bei größeren und<br />

komplexeren Innovationen dürfte daher eine<br />

Kooperation <strong>de</strong>r bessere Weg sein.<br />

Unternehmen muss<br />

passen<strong>de</strong>n Partner fin<strong>de</strong>n<br />

Entschei<strong>de</strong>nd dabei ist allerdings, dass das<br />

Unternehmen <strong>de</strong>n passen<strong>de</strong>n Partner fin<strong>de</strong>t,<br />

<strong>de</strong>r für das Vorhaben das notwendige<br />

Fachwissen mitbringt. Dr. Jürgen Dillmann,<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>s Werkzeugmaschinenbauers<br />

EHT mit Sitz im ba<strong>de</strong>n-württembergischen<br />

Emmendingen, kooperiert beispielsweise mit<br />

<strong>de</strong>r Universität Stuttgart. Die Wahl <strong>de</strong>s Partners<br />

war kein Zufall, <strong>de</strong>nn Dillmann kennt<br />

das Institut aus seiner Zeit als Doktorand: „Ich<br />

wusste daher, dass das <strong>de</strong>r richtige Partner<br />

für uns ist.“ Ist auch die Entscheidung für <strong>de</strong>n<br />

För<strong>de</strong>rweg gefallen, kann das Unternehmen<br />

daran gehen, die Unterlagen für <strong>de</strong>n Antrag<br />

(siehe Kasten Seite 41) zusammenzustellen.<br />

Der Antrag muss dabei nur in einfacher Ausführung<br />

<strong>de</strong>m Projektträger vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wichtig ist, dass die Unterlagen vollständig<br />

sind. Dann kann das Unternehmen damit<br />

rechnen, nach einer Bearbeitungszeit von<br />

rund drei Monaten <strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rbescheid zu<br />

erhalten. Unternehmen, die es eilig haben,<br />

müssen mit <strong>de</strong>m Projektstart allerdings nicht<br />

bis zum Erhalt <strong>de</strong>s Bescheids warten. Sie können<br />

schon beginnen, wenn sie die Bestätigung<br />

<strong>de</strong>s Antragseingangs erhalten haben,<br />

allerdings auf eigenes Risiko.<br />

Paul Lauer<br />

ist Diplom-Volkswirt<br />

und Redakteur beim<br />

Unternehmermagazin<br />

„Profirma“ aus <strong>de</strong>r<br />

<strong>Haufe</strong>-Mediengruppe,<br />

wo er das Ressort<br />

<strong>Steue</strong>rn und Finanzen<br />

leitet.<br />

E-Mail: paul.lauer@haufe.<strong>de</strong><br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 43


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Präsentation<br />

Gute Vorträge<br />

lohnen sich<br />

Jahresbesprechungen wer<strong>de</strong>n oft als Routine abgetan und enorm unterschätzt,<br />

meinen Kanzleiberater. Dabei bieten Bilanzpräsentationen viel Potenzial,<br />

Mandanten rundum erfolgsför<strong>de</strong>rnd zu beraten. Klappt dies, steigt die Chance,<br />

von ihnen weiterempfohlen zu wer<strong>de</strong>n.<br />

„Ich sitze gera<strong>de</strong> über Ihrer Analyse und versuche<br />

herauszufin<strong>de</strong>n, wie ich sie anwen<strong>de</strong>n<br />

kann. Was kann ich <strong>de</strong>n Zahlen auf Seite 128<br />

entnehmen?“ fragt so mancher Mandant seinen<br />

<strong>Steue</strong>rberater nach <strong>de</strong>m Erhalt <strong>de</strong>r Jahresbilanz,<br />

wenn er die Zahlen nicht versteht. Die<br />

Rückmeldung fällt manchmal jedoch ebenso<br />

verwirrend aus, etwa: „Diese Analyse zeigt<br />

einen Krisensignalwert, basierend auf einer<br />

empirisch fundierten Diskriminanzfunktion<br />

eines mittelständischen Unternehmens.“<br />

Gerd Merz, Kanzleiberater aus <strong>de</strong>m rheinland-pfälzischen<br />

Stein-Bockenheim, hat<br />

solche Antworten tatsächlich schon einmal<br />

zu hören bekommen und kann darüber nur<br />

<strong>de</strong>n Kopf schütteln. Fachspezifisches Kau<strong>de</strong>rwelsch<br />

irritiert einen Unternehmer nur noch<br />

mehr, so Merz’ Erfahrung. Zu<strong>de</strong>m kann <strong>de</strong>r<br />

Mandant die Leistung seines <strong>Steue</strong>rberaters<br />

dann noch schlechter einschätzen. Die Folge:<br />

Misstrauen und Frust entstehen. Auch <strong>de</strong>r<br />

Berufsträger bekommt Schwierigkeiten, <strong>de</strong>nn<br />

er kann sein Honorarziel selten durchsetzen<br />

und wird nicht weiterempfohlen.<br />

Lange Zahlenkolonnen<br />

können Mandanten verwirren<br />

Doch nicht nur Fachtermini und komplizierte<br />

Re<strong>de</strong>wendungen führen zu Missverständnissen<br />

und Unmut. „Auch viele Software-Programme<br />

sind mir zu technokratisch. Man<br />

kann die Mandanten nicht mit 128 Seiten<br />

Zahlenwerk vollknallen“, meint Gerd Merz.<br />

Die Auswertung eines <strong>Steue</strong>rberaters müsse<br />

vielmehr gezielt auf die Branche, die Situation<br />

und das Unternehmen mit einer eigens<br />

konfektionierten Software aufbereitet wer<strong>de</strong>n.<br />

Und das gehe, laut Merz, nur mit Programmen,<br />

die Stück für Stück aufeinan<strong>de</strong>r<br />

aufgebaut sind, <strong>de</strong>ren Darstellung sich je<strong>de</strong>rzeit<br />

verän<strong>de</strong>rn und ergänzen lässt.<br />

Er selbst schwört auf die selbst entworfene<br />

Software <strong>de</strong>r Wiener <strong>Steue</strong>rberatergesell-<br />

schaft Hübner & Hübner. Die Kanzleikenner<br />

haben vor rund zehn Jahren eine computergestützte<br />

Unternehmensdiagnose entwickelt,<br />

die die Jahresabschlusszahlen auf Knopfdruck<br />

präsentiert und Prognoserechnungen<br />

sowie einen Chancenrechner beinhaltet. Die<br />

hierfür notwendigen Daten wer<strong>de</strong>n direkt<br />

aus <strong>de</strong>m jeweiligen Buchhaltungssystem<br />

übernommen. Alle Kennzahlen und auch die<br />

Auswertungen sind, laut Herstellerangaben,<br />

sowohl tabellarisch wie grafisch aufbereitet.<br />

Zu<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong> das jeweilige Unternehmen<br />

mit Schulnoten nach einem Rating-Verfahren<br />

bewertet.<br />

Grafische Aufbereitung <strong>de</strong>r Zahlen<br />

als Hilfe für <strong>de</strong>n Mandanten<br />

Auch die Kanzlei Schulte mit Standorten im<br />

nordrhein-westfälischen Lennestadt und im<br />

österreichischen Innsbruck hat erkannt, dass<br />

Mandanten damit Schwierigkeiten haben, mit<br />

<strong>de</strong>m präsentierten Zahlenwerk umzugehen<br />

und einen entsprechen<strong>de</strong>n Verän<strong>de</strong>rungsbedarf<br />

zu erkennen. „Der Anlass zu dieser<br />

Erkenntnis waren nicht zuletzt die nur in Zahlen<br />

aufbereiteten Ergebnisse von Land- und<br />

Bun<strong>de</strong>stagswahlen. Die Mandanten fühlten<br />

sich von <strong>de</strong>n Zahlen einfach nur erschlagen“,<br />

erzählt StB Martin Schulte.<br />

Deshalb bereiten er und sein Bru<strong>de</strong>r, RA/StB/<br />

WP Dr. Peter Schulte, ebenfalls alles für <strong>de</strong>n<br />

Mandanten grafisch auf – mithilfe von Datev-<br />

Programmen. „Mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Präsentation<br />

hinterlegten Wertenachweis <strong>de</strong>r Software<br />

Kanzlei-Rechnungswesen lässt sich zum<br />

Beispiel <strong>de</strong>r Unterschied zum Vorjahr sofort<br />

nachvollziehen“, sagt StB Martin Schulte.<br />

Für welche Software sich eine Kanzlei auch<br />

entschei<strong>de</strong>t, aufbereitete Grafiken und<br />

anschauliche Bil<strong>de</strong>r helfen immer, die Aussagen<br />

einer Analyse zu unterstützen. Vor<br />

allem visuelle Menschen wer<strong>de</strong>n dadurch<br />

angesprochen. „Ein Bild sagt eben mehr als<br />

Erfolgreiches Präsentieren<br />

setzt in <strong>de</strong>n meisten Fällen<br />

auch eine gute Vorbereitung<br />

voraus.<br />

tausend Worte“, resümiert Gerd Merz. Kanzleiberater<br />

StB Stefan Lami aus Österreich<br />

plädiert sogar dafür, bei einer Bilanzpräsentation<br />

immer mit <strong>de</strong>n Grafiken zu beginnen.<br />

Der Mandant sehe dann sofort die Zusammenhänge<br />

und erkenne die wesentlichen<br />

Verän<strong>de</strong>rungen schneller. Der <strong>Steue</strong>rberater<br />

hingegen gewinne Zeit. „In vielen Fällen wird<br />

es nach <strong>de</strong>r Präsentation <strong>de</strong>r Grafiken gar<br />

nicht mehr notwendig sein, im Detail auf<br />

Zahlen einzugehen“, so Lami. Gerd Merz<br />

empfiehlt zu<strong>de</strong>m, auch ein Foto <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Unternehmens mit einfließen zu lassen,<br />

damit <strong>de</strong>m Mandanten noch einmal <strong>de</strong>utlich<br />

vor Augen geführt wird, dass es sich um sein<br />

44 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Präsentationstechniken<br />

auf einen Blick<br />

Vor- und Nachteile <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />

Präsentationstechniken - Erfahrungswerte<br />

verschie<strong>de</strong>ner Kanzleiberater<br />

1. Flipchart. Das Flipchart wird gern in Gesprächen für zwei bis<br />

vier Personen benutzt. Allerdings kann er auch bei Gruppen<br />

bis zu 30 Personen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, je nach<strong>de</strong>m wie die<br />

Menschen im Raum sitzen. Auf einem Flipchart lassen sich<br />

die Inhalte ruhig entwickeln. Die Anfor<strong>de</strong>rung: Eine leserliche<br />

Handschrift. Es gibt sogar eine spezielle Flipchart-Schrift, die<br />

man erlernen kann. Zur Dokumentation wie<strong>de</strong>rum sollten<br />

alle Blätter nach <strong>de</strong>m Vortrag abfotografiert wer<strong>de</strong>n. StB<br />

Schnei<strong>de</strong>rs Tipp: Probieren Sie alles vorher einmal aus, und<br />

das möglichst in <strong>de</strong>n Räumen, in <strong>de</strong>nen die Präsentation<br />

stattfin<strong>de</strong>t. Manchmal hilft ein Kollege o<strong>de</strong>r Mitarbeiter als<br />

Testperson.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2. Powerpoint per Beamer o<strong>de</strong>r Flachbildschirm sind beliebt<br />

und die Multimedia-Fangemein<strong>de</strong> wächst mit <strong>de</strong>n nachkommen<strong>de</strong>n<br />

Generationen. So sind animierte Präsentationen<br />

inklusive Vi<strong>de</strong>osequenzen für jüngere Neumandanten bereits<br />

Standard. Voraussetzung ist eine funktionieren<strong>de</strong>, kompatible<br />

Technik. Doch es gibt auch Nachteile: Für eine Darstellung<br />

über <strong>de</strong>n Beamer muss <strong>de</strong>r Raum meist abgedunkelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die PP-Präsentation lenkt zu<strong>de</strong>m leicht vom Vortragen<strong>de</strong>n<br />

ab. Und er selbst kann mitunter durch das entgegenkommen<strong>de</strong><br />

Licht geblen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Besser eignet sich ein großer<br />

Flachbildfernseher an <strong>de</strong>r Wand, an <strong>de</strong>n ein Laptop angeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Durch die Hintergrundbeleuchtung<br />

sind Schriften und Grafiken trotz <strong>Ta</strong>geslicht gut erkennbar.<br />

Der größte Fehler: Überla<strong>de</strong>ne Folien. Zu viele Zahlen, Worte<br />

und Darstellungen verschleiern mehr, als das sie nützen. Die<br />

Kunst liegt in <strong>de</strong>r Schlichtheit und Klarheit.<br />

3. Auf <strong>de</strong>n Folien eines Overhead-Projektors lassen sich Inhalte,<br />

ähnlich wie auf einem Flipchart, Schritt für Schritt entwickeln.<br />

Allerdings muss <strong>de</strong>r Raum abgedunkelt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn<br />

das entgegenkommen<strong>de</strong> Licht blen<strong>de</strong>t. Eine Dokumentation<br />

ist durch das Fotokopieren <strong>de</strong>r Folien möglich.<br />

4. Gute Präsentationsfarben sind: schwarz, blau, rot und grün.<br />

Gelb ist kaum lesbar. Auch alle weiteren Farben gelten als<br />

grenzwertig und wer<strong>de</strong>n, wenn überhaupt, nur als Füllfarben<br />

auf Flächen verwen<strong>de</strong>t. Und auch hier gilt: Weniger ist mehr<br />

– zu viele Farben irritieren.<br />

5. Grafiken. Gerd Merz verwen<strong>de</strong>t für Vergleiche Stabdiagramme,<br />

für Verän<strong>de</strong>rungen und Entwicklungen Liniendiagramme<br />

und für Verteilungen Tortendiagramme. Um<br />

Gewinnmöglichkeiten zu zeigen, wer<strong>de</strong>n einzelne Faktoren<br />

gern mithilfe <strong>de</strong>r Software animiert. Gol<strong>de</strong>ne Grundregel: Zu<br />

viele verspielte Animationen verwirren.<br />

6. Körperhaltung, Rhetorik und an<strong>de</strong>re Hilfsmittel. Die Persönlichkeit<br />

<strong>de</strong>s Vortragen<strong>de</strong>n darf durch die Technik nicht verdrängt<br />

wer<strong>de</strong>n. Zu Beginn sollte <strong>de</strong>r Redner <strong>de</strong>n direkten Kontakt zum<br />

Mandanten/Publikum suchen. Auch während <strong>de</strong>r Präsentation<br />

sollte er sie bewusst unterbrechen, um die Aufmerksamkeit<br />

wie<strong>de</strong>r zurück auf seine Person zu lenken. Das Notebook wird<br />

dabei so platziert, dass <strong>de</strong>r Vortragen<strong>de</strong> das Display kontrollieren<br />

und seinen Mandanten/sein Publikum anschauen kann.<br />

Tipp: Zur Auflockerung die Darstellungsmedien wechseln.<br />

Auch eine passen<strong>de</strong> Anekdote wirkt erfrischend und betont<br />

menschliche Aspekte. Mit einer Fernbedienung kann <strong>de</strong>r<br />

Redner sich frei im Raum bewegen. Sinnvoll kann auch eine<br />

Fernbedienung mit Laserpointer sein. Ausdrucke, Karteikarten<br />

o<strong>de</strong>r Notizen sollte <strong>de</strong>r Vortragen<strong>de</strong> sicherheitshalber immer<br />

schnell zur Hand haben. Eine gute Vorbereitung und Proben<br />

beugen Lampenfieber sowie – technischen – Pannen vor.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 45


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Unternehmen dreht. Ein Unternehmer fühle<br />

sich dann noch besser wahrgenommen und<br />

mitunter geschmeichelt, so Merz.<br />

Erstaunlich ist, dass laut einer Studie, die<br />

Kanzleiberater Lami 2005 bis 2009 durchgeführt<br />

hat, knapp zwei Drittel von mehr<br />

als 100 befragten <strong>Steue</strong>rberatern in Deutschland<br />

und Österreich immer noch das Papier<br />

als Präsentationsmittel bevorzugten. Auch<br />

heute wird in vielen Besprechungen noch<br />

geblättert und geblättert. Was für eine Zeitverschwendung,<br />

sagen die Experten. Und<br />

Zeit ist Geld – vor allem für <strong>Steue</strong>rberater.<br />

„Die gebun<strong>de</strong>ne Bilanz hat auf <strong>de</strong>m Besprechungstisch<br />

nichts zu suchen. Sie wird zum<br />

Schluss unterschrieben, mehr nicht“, meint<br />

StB <strong>Co</strong>rdula Schnei<strong>de</strong>r, Kanzleiberaterin aus<br />

Dortmund. Die Resultate wie<strong>de</strong>rum sollten<br />

zusammengefasst präsentiert wer<strong>de</strong>n – auf<br />

<strong>de</strong>m Flipchart, per Powerpoint und Beamer,<br />

Flachbildfernseher o<strong>de</strong>r Overhead-Projektor.<br />

„Zu<strong>de</strong>m gibt es das Remote Desktop-<br />

Verfahren, eine Art Fernverwaltung per<br />

Telefon und Internet, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mandant<br />

Zugriffsrechte auf <strong>de</strong>n Bildschirm <strong>de</strong>s Beraters<br />

bekommt, um einzelne Details nachfragen<br />

zu können“, erzählt die Präsentationsexpertin.<br />

Viele Kanzleien arbeiten mittlerweile<br />

überregional und könnten auf diese Weise<br />

ohne großen Aufwand o<strong>de</strong>r Besuchen vor Ort<br />

<strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n die betriebswirtschaftlichen<br />

Auswertungen (BWA) erklären. „Welches<br />

Präsentationsmittel ich verwen<strong>de</strong>, kommt<br />

darauf an, wen ich vor mir habe und welches<br />

Ziel ich erreichen will“, sagt StB Schnei<strong>de</strong>r.<br />

Bei Kanzleiveranstaltungen mit vielen Teilnehmern<br />

o<strong>de</strong>r Beratungsgesprächen unter<br />

vier Augen wer<strong>de</strong>n jeweils an<strong>de</strong>re Mittel<br />

verwen<strong>de</strong>t.<br />

Art <strong>de</strong>r Präsentation<br />

vom Mandanten abhängig<br />

Gerd Merz sieht das ähnlich. „Beim Metzger<br />

stelle ich meinen Flipchart auf. Bei größeren<br />

Firmen, die einen Beamer haben, nehme ich<br />

mein Laptop mit“, erzählt <strong>de</strong>r Kanzleiberater.<br />

Die Brü<strong>de</strong>r StB Martin Schulte und Wirtschaftstreuhän<strong>de</strong>r/RA/StB<br />

Dr. Peter Schulte<br />

Petra Uhe<br />

ist freie Journalistin,<br />

Redakteurin und<br />

Inhaberin eines<br />

Medienbüros.<br />

E-Mail:<br />

info@petra-uhe.com,<br />

www.petra-uhe.com<br />

» Buch-Tipps<br />

Garr Reynolds<br />

ZEN o<strong>de</strong>r die Kunst<br />

<strong>de</strong>r Präsentation.<br />

Mit einfachen I<strong>de</strong>en gestalten<br />

und präsentieren.<br />

Addison-Wesley Verlag,<br />

München; 1. Auflage, ISBN-10:<br />

3827327083, broschiert: 240 Seiten.<br />

Preis: 29,95 Euro.<br />

Stefan Lami<br />

Bilanzpräsentationen erfolgreich<br />

und wirksam gestalten:<br />

Wie Sie als <strong>Steue</strong>rberater aus<br />

<strong>de</strong>m Ritual <strong>de</strong>r Bilanzbesprechung<br />

ein Erlebnis für Ihre<br />

Klienten machen können.<br />

Lin<strong>de</strong> Verlag Ges.m.b.H., Wien,<br />

1. Auflage 2005. ISBN-10:<br />

3714300376, 226 Seiten. Preis:<br />

46,70 Euro.<br />

verwen<strong>de</strong>n seit 2007 innerhalb ihrer Kanzleien<br />

große Flachbildschirme, die an <strong>de</strong>n<br />

Wän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Besprechungsräume hängen.<br />

Im Unternehmen eines Mandanten hingegen<br />

wird Powerpoint über einen Beamer benutzt.<br />

Bei Mandantenveranstaltungen kommt dann<br />

noch das Flipchart hinzu, <strong>de</strong>r Abwechslung<br />

halber und weil sich Herleitungen auf <strong>de</strong>m<br />

großen DIN-A0-Papier eingängiger darstellen<br />

lassen, so StB Martin Schulte.<br />

Ein bis zwei Stun<strong>de</strong>n dauert in <strong>de</strong>r Regel eine<br />

durchschnittliche Bilanzbesprechung. „Wenn<br />

das Unternehmen sehr komplex ist o<strong>de</strong>r viel<br />

diskutiert wird, können es aber auch schon<br />

mal vier Stun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n“, weiß StB Schulte.<br />

Letztendlich komme es darauf an, was <strong>de</strong>r<br />

Mandant wünsche und wie viel er bereit ist<br />

zu zahlen. Durch seinen Bru<strong>de</strong>r WT/StB/RA<br />

Dr. Schulte, einen weiteren Anwalt sowie verschie<strong>de</strong>ne<br />

Betriebswirte bieten seine Kanzleien<br />

auch eine rechtliche und eine betriebswirtschaftliche<br />

Beratung an.<br />

Fließen<strong>de</strong> Übergänge<br />

in <strong>de</strong>r Beratung<br />

„Wenn wir zum Beispiel über die Personalkostenstruktur<br />

re<strong>de</strong>n, kann das fließend in<br />

eine betriebswirtschaftliche Beratung übergehen“,<br />

erzählt StB Schulte. Diese Dienstleistungen<br />

seien jedoch nicht automatisch<br />

inkludiert, son<strong>de</strong>rn gehen aus <strong>de</strong>m kanzlei-<br />

eigenen „Cross Selling“ hervor. Vor allem bei<br />

Jahresendgesprächen lassen sich zusätzliche<br />

Extras gut verkaufen wie etwa unterjährige<br />

Beratungsgespräche, monatliche BWAs, ein<br />

Rating-Report o<strong>de</strong>r Kapitaldienstgrenzberechnungen,<br />

die einen Blick auf private Entnahmen<br />

werfen. Anschaulich präsentiert,<br />

könnten, so Gerd Merz, kalkulatorische<br />

Kosten etwa aufzeigen, dass ein Unternehmer<br />

mit eigenem Gebäu<strong>de</strong> vergessen hat, die eine<br />

Mietzinsberechnung und sein Chefgehalt in<br />

seine Preise einfließen zu lassen.<br />

Vergangenheitsbetrachtung<br />

ist <strong>de</strong>n Mandanten zu wenig<br />

Doch <strong>de</strong>r Blick zurück allein reicht nicht,<br />

darin sind sich alle einig. Heutzutage wird<br />

erwartet, sowohl die Vergangenheit, die<br />

Gegenwart als auch die Zukunft zu betrachten.<br />

„Die Vergangenheit interessiert die Leute<br />

weniger. Das spüren sie im Geldbeutel“, weiß<br />

Gerd Merz. Spannen<strong>de</strong>r sei eine Machbarkeitsanalyse,<br />

die zeigt, was <strong>de</strong>r Mandant tun<br />

kann, um <strong>de</strong>n Umsatz zu verbessern.<br />

Der Berufsträger erklärt, wie die Einkaufskosten<br />

verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n müssten o<strong>de</strong>r wie viele<br />

Kun<strong>de</strong>n eine Friseurin in <strong>de</strong>n La<strong>de</strong>n locken<br />

müsste, um sich eine neue Kollegin leisten zu<br />

können. In einer Bilanzbesprechung muss die<br />

Neugier<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mandanten geweckt wer<strong>de</strong>n,<br />

so Merz. Er empfiehlt Berufsträgern: „Formulieren<br />

Sie Probleme als Frage um. Treffen Sie<br />

Absprachen, vereinbaren Sie Konsequenzen.“<br />

Dies sei, so Merz, erst das Minimum einer<br />

betriebswirtschaftlichen Beratungsleistung.<br />

„Eigentlich müssten Berufsträger zuvor ein<br />

Rhetorikseminar belegen“, meint Kanzleiberaterin<br />

StB Schnei<strong>de</strong>r. Denn nicht je<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberater<br />

ist ein Selbstdarsteller, eher <strong>de</strong>tailgenaue<br />

Perfektionisten.<br />

Kanzleiinhaber StB Schulte aus Lennestadt<br />

in Nordrhein-Westfalen fin<strong>de</strong>t das gut. Er hat<br />

zwar keine Scheu, frei, klar und zielführend<br />

zu re<strong>de</strong>n, auch nicht vor größerem Publikum.<br />

Dennoch hat auch er sich bereits sprachlich<br />

schulen lassen. „Bilanzpräsentationen sind<br />

bei uns Sache <strong>de</strong>r Partner und Berufsträger,<br />

eben wegen ihrer überaus hochwertigen<br />

Beratungsleistung. Ein Jahresabschluss auf<br />

Knopfdruck nach <strong>de</strong>r letzten Buchung ist<br />

meiner Meinung nach nicht möglich“, so <strong>de</strong>r<br />

Kanzleichef. Ein <strong>Steue</strong>rberater müsse sich<br />

einzelne Positionen immer wie<strong>de</strong>r ansehen<br />

und mit Sach- und Fachverstand Än<strong>de</strong>rungen<br />

erkennen, herausarbeiten und wechselseitig<br />

Fragen stellen und beantworten können. Und<br />

das erfor<strong>de</strong>re bestimmte Qualifikationen.<br />

Darüber hinaus geht es auch um Mandantenbindung<br />

und -neugewinnung durch Weiterempfehlungen.<br />

46 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


<strong>Co</strong>rporate Wording trägt einen wichtigen Teil<br />

dazu bei, wie Mandanten ihre Kanzlei wahrnehmen,<br />

doch nur wenige <strong>Steue</strong>rberater achten<br />

bewusst darauf. Der Begriff umfasst <strong>de</strong>n<br />

Stil von Texten, Umgangsformen, Kommunikation<br />

mit Mandanten, <strong>de</strong>n richtigen Text für<br />

<strong>de</strong>n Anrufbeantworter o<strong>de</strong>r die Ausrichtung<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiterzeitung.<br />

All diese Faktoren positionieren je<strong>de</strong> Kanzlei<br />

in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit. Genau eine solche<br />

klar erkennbare Linie ist in <strong>de</strong>r Branche ein<br />

wesentlicher Wettbewerbsfaktor. Schließlich<br />

sind die Leistungen für Mandanten schwer zu<br />

beurteilen, <strong>de</strong>nn Angebote von <strong>Steue</strong>rberatern<br />

sind für sie auf <strong>de</strong>n ersten Blick ähnlich. Daher<br />

verlässt sich <strong>de</strong>r Mandant bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s<br />

richtigen <strong>Steue</strong>rberaters beson<strong>de</strong>rs auf das<br />

Image <strong>de</strong>r Kanzlei, zu <strong>de</strong>m unter an<strong>de</strong>rem<br />

die Sprache zählt.<br />

Machen Sie sich zuallererst Gedanken darüber,<br />

wie Sie mit Ihren Mandanten kommunizieren.<br />

Grundsätzlich ist es empfehlenswert,<br />

auf leicht verständliche Sprache zu setzen.<br />

Beispiele und bildhafte Beschreibungen <strong>de</strong>r<br />

Leistungen helfen dabei. Verzichten Sie auf<br />

das Passiv, es wirkt zu hölzern.<br />

Ersetzen Sie bewusst „verstaubte“ Phrasen<br />

und „Gesetzes<strong>de</strong>utsch“ durch zeitgemäße<br />

Wörter und Re<strong>de</strong>wendungen. Wenn jemand<br />

mit vielen Fremdwörtern jongliert, be<strong>de</strong>utet<br />

dies nicht, dass ihn an<strong>de</strong>re als beson<strong>de</strong>rs kompetent<br />

wahrnehmen.<br />

Die eigenen Angebote sind oft kompliziert<br />

umschrieben, kompakt geschnürte Leistungspakete<br />

schaffen hier Abhilfe. Beson<strong>de</strong>rs<br />

wichtig ist <strong>de</strong>r rote Fa<strong>de</strong>n. Haben Sie Ihre Leistungspakete<br />

in drei Gruppen wie etwa Premium,<br />

Komfort, Basic eingeteilt, sollten sie diese<br />

Bezeichnungen überall verwen<strong>de</strong>n: Auf Ihrer<br />

Webseite, Ihren Rechnungen bis hin zu Ihren<br />

Mitarbeitern, die am Telefon Auskünfte geben.<br />

Ein klares Profil gibt Sicherheit.<br />

Je<strong>de</strong>r Geschäftsbrief o<strong>de</strong>r eine Rechnung<br />

sind Visitenkarten Ihrer Kanzlei. Für optimale<br />

Abläufe sorgen ein Briefpapier und eine<br />

E-Mail-Vorlage im eigenen Design, sodass<br />

<strong>de</strong>r Leser alle Rückantwortmöglichkeiten auf<br />

einen Blick parat hat. Sammeln Sie Musterformulierungen,<br />

texten Sie gemeinsam mit<br />

Ihrem Team standardisierte Mails und sorgen<br />

Sie dafür, dass diese auch verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Neben <strong>de</strong>m durchgängigen Erscheinungsbild<br />

garantiert es effizientes Arbeiten.<br />

Keine Einführung ohne<br />

Einbeziehung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

Gewisse Schlüsselwörter und Musterformulierungen<br />

sollen stets beibehalten wer<strong>de</strong>n. Daher<br />

ist es wichtig, dass diese Linie nicht von heute<br />

auf morgen „von oben herab“ eingeführt wird.<br />

Beziehen Sie Ihre Mitarbeiter in <strong>de</strong>n Prozess<br />

mit ein, schließlich muss die Kommunikation<br />

im Alltag gelebt wer<strong>de</strong>n. Nur so kommt man<br />

zu einer glaubwürdigen Positionierung, die auf<br />

<strong>de</strong>n Mandanten sympathisch und authentisch<br />

wirkt.<br />

Beispiel: Man erhält von einem Kollegen eine<br />

E-Mail mit einem Anhang, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n eigenen<br />

Mandanten betrifft. Wenn <strong>de</strong>r Empfänger nun<br />

auch <strong>de</strong>n Text liest, <strong>de</strong>r nicht für ihn gedacht<br />

war, kann dies peinlich wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei einem gelebten Wording zählt daher,<br />

dass in <strong>de</strong>r internen Kommunikation die<br />

vor<strong>de</strong>finierte Linie ebenso eingehalten wird.<br />

Beispiele:<br />

1. Wer auf einen respektvollen und höflichen<br />

Umgang setzt, soll Kollegen keine E-Mails<br />

schicken, die beispielsweise nur einen überlangen<br />

Betreff enthalten.<br />

2. Böse Worte o<strong>de</strong>r ein ironischer Unterton<br />

Serie Marketing KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

<strong>Co</strong>rporate Wording<br />

Positionierung durch Sprache<br />

Haben Sie schon einmal etwas von <strong>Co</strong>rporate Wording gehört? Wenn ja, gehören Sie vermutlich zu einer Min<strong>de</strong>rheit.<br />

Während <strong>Co</strong>rporate I<strong>de</strong>ntity und Design mittlerweile zum Repertoire nahezu eines je<strong>de</strong>n Dienstleisters und Unternehmers<br />

zählen, ist die einheitliche Sprache oft ein vernachlässigtes „Stiefkind“.<br />

Johann Aglas<br />

ist Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />

& Werbung GmbH im<br />

österreichischen Leonding.<br />

Atikon hat sich<br />

auf das Marketing und<br />

die Homepage-Gestaltung<br />

für <strong>Steue</strong>rberater<br />

spezialisiert.<br />

E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />

www.atikon.com<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» Serienplaner<br />

Teil 39 –<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 01/2010<br />

<strong>Co</strong>rporate I<strong>de</strong>ntity<br />

Teil 40 –<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 02/2010<br />

<strong>Co</strong>rporate Wording<br />

Teil 41 –<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 03/2010<br />

<strong>Su</strong>chmaschinenmarketing<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />

über Mandanten o<strong>de</strong>r Kollegen sind ein<br />

absolutes „No-Go“.<br />

3. Vermei<strong>de</strong>n Sie Abkürzungen wie etwa. „BRS<br />

– Bitte um Rücksprache“ o<strong>de</strong>r „FYI – for<br />

your information“. Derartige Kurzfloskeln<br />

können höchstens dann eingesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn sie <strong>de</strong>m Gegenüber wirklich bekannt<br />

sind, also beispielsweise im Mitarbeiterhandbuch<br />

o<strong>de</strong>r Intranet erklärt sind.<br />

Sowohl für interne als auch für externe Mails<br />

zählt: Ein aussagekräftiger Betreff ist das „A<br />

und O“ <strong>de</strong>s E-Mail-Knigge.<br />

Einfaches und verständliches Schreiben ist –<br />

ganz egal in welcher Branche – auch in förmlichen<br />

Geschäftsbriefen angebracht. So zum<br />

Beispiel: „Für Rückfragen stehe ich gerne zur<br />

Verfügung.“ Das ist eine höfliche, <strong>de</strong>nnoch<br />

aber sehr „hölzerne“ Phrase. Wesentlich ehrlicher<br />

und sympathischer klingt da schon:<br />

„Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern<br />

an mich wen<strong>de</strong>n.“<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 47


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Archivierung<br />

Gut aufgehoben,<br />

sicher abgelegt<br />

Immer mehr Dokumente in <strong>Steue</strong>rkanzleien liegen nur noch in digitaler Form vor, Papierarchive leeren sich und<br />

wer<strong>de</strong>n überflüssig. Allerdings stellt sich Frage, wie sich diese Unterlagen dauerhaft und auch sicher archivieren lassen.<br />

Viele Dokumenten-Management-Systeme (DMS) beinhalten bereits Archivlösungen.<br />

„Im Keller haben wir immer noch ein Aktenarchiv“,<br />

sagt RA Hartmut Göd<strong>de</strong>cke aus<br />

<strong>de</strong>m nordrhein-westfälischen Siegburg. In<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei mit zehn Rechtsanwälten wird<br />

zwar seit fünf Jahren je<strong>de</strong>s Papierdokument<br />

gescannt und ist Teil einer elektronischen<br />

Mandantenakte, doch Göd<strong>de</strong>cke mag auf<br />

die Papierversion noch nicht verzichten.<br />

Hier lagern die Unterlagen min<strong>de</strong>stens zehn<br />

Jahre, auch wenn nach Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Mandantenverhältnisses nur drei Jahre vorgeschrieben<br />

wären. In <strong>de</strong>r Kanzlei wird je<strong>de</strong>s<br />

ankommen<strong>de</strong> Dokument digitalisiert und in<br />

einer Anwendung <strong>de</strong>s Software-Anbieters<br />

RA-Micro integriert.<br />

Hartmut Göd<strong>de</strong>cke hat gleich drei Monitore<br />

vor sich. Auf einem hat <strong>de</strong>r Kanzleichef eine<br />

Mandantenakte geöffnet, auf <strong>de</strong>m zweiten<br />

schreibt er in Word einen Brief und <strong>de</strong>r dritte<br />

Bildschirm zeigt aktuelle Mails im Outlook.<br />

Die übrigen Rechtsanwälte <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

arbeiten alle mit min<strong>de</strong>stens zwei Monitoren.<br />

Alle Vorgänge, die sich in digitaler Form<br />

abwickeln lassen, durchlaufen das System.<br />

Auch ein Teil <strong>de</strong>r Post verlässt das Haus als<br />

digitales Dokument.<br />

Mahnbeschei<strong>de</strong> beispielsweise erreichen das<br />

Gericht in Bits und Bytes über das elektronische<br />

Gerichts- und Verwaltungspostfach,<br />

www.egvp.<strong>de</strong>. „Das DMS hilft uns bei <strong>de</strong>r<br />

Büroorganisation, aber auch unsere Dienstleistung<br />

zu verbessern“, sagt Göd<strong>de</strong>cke und fügt<br />

hinzu: „Doch das papierlose Büro bleibt ein<br />

Traum.“ Rund 50.000 Blatt Papier wer<strong>de</strong>n in<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei monatlich bedruckt, abgeheftet,<br />

eingetütet o<strong>de</strong>r verschickt. Mandanten seien<br />

sehr angetan, wenn die Anwälte am Telefon<br />

Die elektronische Archivierung von<br />

Daten nimmt in <strong>de</strong>n <strong>Steue</strong>rkanzleien<br />

eine immer wichtigere Rolle ein.<br />

sofort <strong>de</strong>n Vorgang vor Augen hätten und<br />

nicht lange in Akten blättern müssen. Niemand<br />

muss mehr zu einem Faxgerät laufen,<br />

das Schreiben liegt direkt nach <strong>de</strong>m Empfang<br />

in Göd<strong>de</strong>ckes Posteingang. Aber nicht<br />

nur Mandantenakten lassen sich schneller<br />

fin<strong>de</strong>n, auch die Fachliteratur. „Früher rannte<br />

ich oft durch die Kanzlei auf <strong>de</strong>r <strong>Su</strong>che<br />

nach einem bestimmten Buch“, berichtet <strong>de</strong>r<br />

Siegburger Anwalt. Heute schaut er in die<br />

Bibliotheksdatenbank. Dort ist verzeichnet,<br />

wer das Buch ausgeliehen hat. Das spart<br />

Lauferei.<br />

Bei allen Vorteilen stellt sich für <strong>de</strong>n Anwen<strong>de</strong>r<br />

die Frage: Wie sicher ist eine integrierte<br />

Archivlösung? Schließlich waren auch vor<br />

ein paar Jahren Floppy-Disks <strong>de</strong>r Stand <strong>de</strong>r<br />

Dinge. Die technische Entwicklung, auch bei<br />

Speichermedien, ist so schnell, dass niemand<br />

abschließend beantworten kann, was auf<br />

lange Sicht das richtige Medium o<strong>de</strong>r Format<br />

ist. Darum fahren viele Kanzleien mit <strong>de</strong>r<br />

Doppellösung: Archiv auf <strong>de</strong>m Server, aber<br />

Aktenarchiv im Keller.<br />

Anbieter setzen bei revisionssicheren<br />

Dateien oft auf PDF-A-Dokumente<br />

Für revisionssichere Dateien setzten die<br />

meisten Anbieter <strong>de</strong>rzeit auf das Format PDF-<br />

A. In einer ISO-Norm wur<strong>de</strong> festgelegt wie<br />

die Daten unverän<strong>de</strong>rbar und auf Wunsch<br />

mit digitalen Signaturen gespeichert wer<strong>de</strong>n<br />

müssen. Das Portable Dokument Format<br />

(PDF) ist plattformunabhängig und wur<strong>de</strong><br />

vom Anbieter Adobe entwickelt. Es wird<br />

auch noch in vielen Jahren lesbar sein, egal,<br />

für welche DMS-Lösung sich eine Kanzlei<br />

entschei<strong>de</strong>t.<br />

Simba <strong>Co</strong>mputer Systeme aus <strong>de</strong>m ba<strong>de</strong>nwürttembergischen<br />

Ostfil<strong>de</strong>rn hat sich vom<br />

Tüv Süd die Revisionssicherheit seiner Archivierungsfunktion<br />

prüfen und zertifizieren<br />

lassen. Eine Dokumentenverwaltung ist<br />

seit rund acht Jahren integraler Bestandteil<br />

48 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


<strong>de</strong>s Kanzleipakets. „Wir setzen hier auf eine<br />

Eigenentwicklung, um uns nicht von Zulieferern<br />

abhängig zu machen“, sagt Anne Plaza,<br />

Produktmanagerin von Simba.<br />

Eine Kanzlei braucht Investitionssicherheit,<br />

bevor sie sich für ein DMS entschei<strong>de</strong>t.<br />

Schließlich soll <strong>de</strong>r Anbieter auch noch morgen<br />

Aktualisierungen und <strong>Su</strong>pport liefern.<br />

Die Software-Lösungen haben Einfluss auf<br />

je<strong>de</strong>n Arbeitsschritt in einer Kanzlei. Wenn<br />

nach wenigen Jahren ein Anbieterwechsel<br />

notwendig wür<strong>de</strong>, wäre das extrem aufwendig.<br />

Wenn alles funktioniert ist es dagegen<br />

extrem hilfreich: Je<strong>de</strong>s Dokument wird nach<br />

<strong>de</strong>m Versand automatisch einer digitalen<br />

Mandantenakte hinzugefügt und automatisch<br />

archiviert. Damit ist es über <strong>de</strong>n Mandantennamen,<br />

-nummer o<strong>de</strong>r eine Volltextsuche<br />

innerhalb von Sekun<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r<br />

auffindbar.<br />

„Ohne ein integriertes Dokumentenmanagement<br />

können wir keine Software mehr anbieten“,<br />

sagt Martin Moser, Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r HMD Software AG aus <strong>de</strong>m bayerischen<br />

An<strong>de</strong>chs. Immer mehr Unterlagen,<br />

von Mails über Faxe bis hin zu Belegen, erreichen<br />

o<strong>de</strong>r verlassen die Kanzlei in digitaler<br />

Form. Dieser Anteil wird in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n<br />

Jahren, egal bei welcher Kanzleigröße, weiter<br />

zunehmen.<br />

Umso wichtiger ist es, dass die Systeme<br />

Arbeitsprozesse lückenlos abbil<strong>de</strong>n und für<br />

<strong>de</strong>n Anwen<strong>de</strong>r intuitiv zu bedienen sind. „Das<br />

Ziel von DMS ist eine Bedienungserleichterung,<br />

aber wenn sich <strong>de</strong>r Nutzer verrenken<br />

muss, dann wird er es im Alltag links liegen<br />

lassen“, sagt Markus Wössner, Vorstand<br />

<strong>de</strong>r DMS Tools AG in Bietigheim-Bissingen<br />

(Ba<strong>de</strong>n-Württemberg).<br />

Sein Unternehmen bietet Lösungen für <strong>de</strong>n<br />

Brückenschlag zwischen Kanzlei- und <strong>de</strong>r<br />

DMS-Software an. Damit ist <strong>de</strong>r Nischenanbieter<br />

sehr erfolgreich, <strong>de</strong>nn oft fehlen bei<br />

<strong>de</strong>n Lösungen Schnittstellen zum Scanner,<br />

zur Faxlösung, zur Datev-Software. Auch<br />

kommt es vor, dass ein revisionssicheres<br />

Archiv, das aus PDF-A besteht, o<strong>de</strong>r die<br />

aktuelle Betriebssystemversion mit Teilkomponenten<br />

<strong>de</strong>s DMS inkompatibel ist. „Wer erst<br />

<strong>de</strong>n Umweg über die Dokumentenablage auf<br />

<strong>de</strong>r Festplatte und dann per Drag and Drop<br />

in das DMS gehen muss, verliert schnell <strong>de</strong>n<br />

Glauben an die Vorteile dieser Systeme“, sagt<br />

Wössner.<br />

Stimmen aus <strong>de</strong>r Praxis geben ihm recht. „Ich<br />

bin noch nicht überzeugt, dass digital alles<br />

schneller geht als auf Papier“, sagt WP/StB<br />

Wilhelm Winkelmann aus <strong>de</strong>m nordrheinwestfälischen<br />

Oerlinghausen. Dennoch<br />

möchte er auf seine DMS-Lösung von Agenda,<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Dok Org, nicht mehr verzichten. RA Hartmut<br />

Göd<strong>de</strong>cke fin<strong>de</strong>t bei seiner Anwendung die<br />

Volltextsuche noch verbesserungswürdig und<br />

fragt sich, warum die meisten Oberflächen<br />

von Kanzleiprogrammen so aussehen, als<br />

seien sie „vor über zehn Jahren“ entworfen<br />

wor<strong>de</strong>n. Eine ansprechen<strong>de</strong> Nutzerführung,<br />

wie sie vor allem in <strong>de</strong>n letzten Jahren viele<br />

Online-Portale und Büroprogramme entwickelt<br />

haben, vermisst er.<br />

Bei HMD Software setzt man bereits auf das<br />

Web, wenigstens was die Nutzung angeht.<br />

Mit Net.Archiv erhält die Kanzlei einen zweiten<br />

Speicherort neben <strong>de</strong>m eigenen Server.<br />

Aus Sicherheitsgrün<strong>de</strong>n ist das von Vorteil<br />

und spart langfristig Platz in <strong>de</strong>r Kanzlei.<br />

„Wenn man für durchschnittlich 200 Mandanten<br />

zehn Jahre lang alle Unterlagen archiviert,<br />

wird schnell eine eigene ‚Serverfarm‘<br />

notwendig“, rechnet Martin Moser vor. Die<br />

webbasierte Lösung hat noch einen weiteren<br />

Vorteil: Der Mandant bekommt seinen<br />

eigenen Zugang: Er kann seine Akte, egal<br />

zu welcher Uhrzeit, einsehen und auch mit<br />

Unterlagen bestücken.<br />

Der Mandant scannt einen Beleg, Leasing-<br />

Vertrag o<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rbescheid und lädt ihn<br />

im Webportal hoch. Sekun<strong>de</strong>n später steht<br />

er <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rberater zur Bearbeitung zur<br />

Verfügung. Falls ein Mandant ein Dokument<br />

nicht scannen will, kann er es auch faxen.<br />

Über die Rufnummernerkennung sortiert<br />

das Programm das Fax direkt <strong>de</strong>r richtigen<br />

Mandantenakte zu.<br />

Programm öffnet Mandantenakte<br />

bei eingehen<strong>de</strong>m Anruf<br />

Ähnlich funktioniert die Rufnummernerkennung<br />

beim Telefon. Wird die Nummer <strong>de</strong>s<br />

Anrufers erkannt, öffnet sich in <strong>de</strong>r HMD<br />

Software ein Fenster mit <strong>de</strong>r Mandantenakte.<br />

Darin sind die letzten 20 Kommunikationsvorgänge<br />

– beispielsweise Mails, Anrufe<br />

und Schreiben – verzeichnet. Weiter unten<br />

sieht <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberater die hinterlegten<br />

Dokumente.<br />

Die Anbindung <strong>de</strong>r Telefonanlage mittels<br />

einer sogenannten Capi-Schnittstelle an <strong>de</strong>n<br />

<strong>Co</strong>mputer wird längst noch nicht von allen<br />

Anbietern unterstützt, doch ist sie bei <strong>de</strong>n<br />

meisten in <strong>de</strong>r Planung. „Wir arbeiten für<br />

die kommen<strong>de</strong> Version an einer Mandantenübersicht“,<br />

sagt Anne Plaza von Simba, die<br />

sich, so Plaza, je<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberater individuell<br />

Zwar verringert sich die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Ordner, doch einige <strong>Steue</strong>rberater<br />

wollen nicht ganz darauf verzichten.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 49


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

zusammenstellen kann. Das können die letzten<br />

Schreiben, das Geburtsdatum o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Status <strong>de</strong>r letzten Kanzleirechnung sein. Bei<br />

einem Anruf <strong>de</strong>s Mandanten hätte <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

diese Informationen dann direkt und<br />

automatisch im Blick.<br />

In einem Dokument <strong>de</strong>r Datev heißt es, dass<br />

in Kanzleien noch immer durchschnittlich<br />

80 Prozent <strong>de</strong>r Informationen in Akten und<br />

Papierdokumenten verwaltet wer<strong>de</strong>n. Das<br />

kann auch Doris Huber, Leiterin Mediensales<br />

bei Agenda, bestätigen: „Die ersten Kun<strong>de</strong>nwünsche<br />

zur Digitalisierung wer<strong>de</strong>n jetzt<br />

vermehrt an uns herangetragen.“ Wie weit<br />

die Digitalisierung greift, mag von Kanzlei<br />

zu Kanzlei variieren.<br />

Doch Ziel aller DMS-Systeme ist, je<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsablauf, <strong>de</strong>r zuvor auf Papier durch<br />

die Kanzlei gereicht wur<strong>de</strong>, nun im Rechner<br />

zu erledigen. Dabei sollte die Software die<br />

Prozesse nach <strong>de</strong>n Wünschen seiner Nutzer<br />

abbil<strong>de</strong>n. Die Möglichkeiten <strong>de</strong>r individuellen<br />

Konfiguration sind vor einer Investitionsentscheidung<br />

genau zu prüfen.<br />

So wur<strong>de</strong> das Programm Law Firm beispielsweise<br />

seit Mitte <strong>de</strong>r 90er-Jahre mit <strong>de</strong>m Wissen<br />

von Anwälten aus einer Anwaltskanzlei<br />

heraus entwickelt. Das Kölner Unternehmen<br />

ist nach eigenen Angaben heute schätzungsweise<br />

die Nummer fünf in seinem Software-<br />

Segment. Mit <strong>de</strong>m Programm erhält je<strong>de</strong>r<br />

Anwalt auf <strong>de</strong>m Monitor seine individuelle<br />

Aufgabenliste. In <strong>de</strong>m Fenster sieht er alle<br />

Wie<strong>de</strong>rvorlagen, Terminsachen, Rückrufwünsche<br />

für <strong>de</strong>n <strong>Ta</strong>g.<br />

Aufgaben kann ein Mitarbeiter an <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

weiterreichen, mit Bearbeitungsvermerken<br />

und beim Ausdruck von Dokumenten mit<br />

Stempeln versehen, ganz wie man es aus <strong>de</strong>r<br />

„Papier-Welt“ kennt. So lassen sich Abläufe<br />

für bestimmte Vorgänge in <strong>de</strong>r Kanzlei festlegen.<br />

Ist ein Mitarbeiter krank, muss niemand<br />

auf <strong>de</strong>ssen Schreibtisch wühlen, son<strong>de</strong>rn<br />

fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n aktuellen Bearbeitungsstand<br />

auf <strong>de</strong>m Server. „Auch die <strong>Su</strong>che nach Akten<br />

Dirk Kun<strong>de</strong><br />

ist Diplom-Volkswirt<br />

und betreibt das JournalistenbüroTextkun<strong>de</strong><br />

in Hamburg. Seine<br />

Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n<br />

die digitale Wirtschaft<br />

sowie nutzwertorientierte<br />

Geldthemen.<br />

E-Mail: kun<strong>de</strong>@textkun<strong>de</strong>.<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r lange Aktenlaufzeiten haben sich damit<br />

erledigt“, sagt Peter Schwindling, Leiter <strong>de</strong>r<br />

Software-Entwicklung bei Kanzleirechner.<strong>de</strong><br />

mit Sitz in Köln. Beim Bearbeiten <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Dokumente kann <strong>de</strong>r Anwalt – getrennt<br />

nach Akten – seine Zeiten erfassen, was die<br />

spätere Rechnungserstellung vereinfacht.<br />

Digital aufgezeichnete Diktate lassen sich<br />

von einer geson<strong>de</strong>rten Spracherkennungs-<br />

Software in Textdokumente umsetzen, das<br />

Sekretariat muss dann nur noch die Fehlerkontrolle<br />

und Formatierung übernehmen.<br />

Wer die Erkennungs-Software nicht einsetzt,<br />

schickt die Diktat-Datei per Knopfdruck an<br />

das Sekretariat und <strong>de</strong>r Text wird manuell<br />

im System getippt.<br />

Wesentlicher Vorteil <strong>de</strong>r Dokumentenmanagementsysteme<br />

ist die ständige und<br />

schnelle Verfügbarkeit aller Daten, die auf<br />

<strong>de</strong>m Kanzleiserver o<strong>de</strong>r im Internet liegen.<br />

„Es kann beispielsweise in <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

je<strong>de</strong>r Buchungssatz mit <strong>de</strong>m zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Beleg im Dokumentenmanagementsystem<br />

verknüpft und per Mausklick<br />

angezeigt wer<strong>de</strong>n“, sagt Carsten Priesel,<br />

Bereichsleiter Marketing bei Stollfuß Medien<br />

in Bonn. Ein Beleg wird in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

gescannt und dann mit einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Software „gelesen“, die zwischen Rechnungsnummer,<br />

Datum und <strong>Su</strong>mme unterschei<strong>de</strong>t.<br />

Je<strong>de</strong>r Wert wird einem Feld zugeordnet und<br />

die Buchung automatisch vorgeschlagen.<br />

Der Mitarbeiter muss nur noch kontrollieren,<br />

ob die Buchung korrekt umgesetzt<br />

wur<strong>de</strong>. Je<strong>de</strong>r Vorgang und je<strong>de</strong>s Dokument<br />

kann <strong>de</strong>r Nutzer für das spätere Auffin<strong>de</strong>n<br />

mit Schlagworten versehen. Briefe sind mit<br />

Vorlagen für die Formatierung, aber auch mit<br />

Textbausteinen hinterlegt. Damit lassen sie<br />

sich schneller erstellen und auch innerhalb<br />

einer Kanzlei einheitlich gestalten.<br />

Der Funktionsumfang <strong>de</strong>r Software-Lösungen<br />

ist von Anbieter zu Anbieter höchst unterschiedlich.<br />

Eine Grundversion <strong>de</strong>s Dokumentenmanagements<br />

umfasst heute je<strong>de</strong><br />

Kanzleilösung, etwa die Eigenorganisation<br />

<strong>de</strong>r Datev, die eine Dokumentenverwaltung<br />

enthält. Doch wer alle Abläufe digitalisieren<br />

möchte, auf eine Volltextsuche Wert legt und<br />

ein revisionssicheres Archiv benötigt, muss<br />

zusätzlich Datev DMS Classic nutzen.<br />

Für die Kanzleileitung stellt sich die Frage,<br />

ob sie eine Lösung ihres bisherigen Anbieters<br />

favorisieren soll o<strong>de</strong>r zu einem DMS-Experten<br />

wechselt. Der bisherige Anbieter kennt<br />

die Abläufe und <strong>de</strong>n Alltag in Kanzleien möglicherweise<br />

besser, ein DMS-Spezialist dürfte<br />

<strong>de</strong>utlich mehr Funktionen in seiner Software<br />

integriert haben.<br />

Rechtsanwalt Göd<strong>de</strong>cke vermisst bei seiner<br />

Software beispielsweise <strong>de</strong>n Brückenschlag<br />

zum Kanzleimarketing. Sicher nicht für je<strong>de</strong>n<br />

ein Thema, aber er wür<strong>de</strong> gern Ereignisse im<br />

System hinterlegen, die eine Aktivität auslösen.<br />

„Sobald ein unternehmerisch tätiger<br />

Mandant 60 wird, könnte uns das System<br />

informieren, und wir haben die Möglichkeit,<br />

ihn zum Thema Unternehmensnachfolge<br />

anzusprechen. Da lassen sich bestimmt noch<br />

mehr Anlässe <strong>de</strong>finieren“, sagt Göd<strong>de</strong>cke.<br />

„Wenn man für durchschnittlich 200 Mandanten zehn<br />

Jahre lang alle Unterlagen archiviert, wird schnell eine eigene<br />

‚Serverfarm‘ notwendig.“<br />

Martin Moser, Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r HMD Software AG, An<strong>de</strong>chs (Bayern)<br />

Bei aller Vereinfachung durch Dokumentenmanagementsysteme<br />

sollten die Anwen<strong>de</strong>r<br />

das Thema Datensicherung nicht aus <strong>de</strong>n<br />

Augen verlieren. Nur wenn regelmäßige<br />

Sicherungen gemacht wer<strong>de</strong>n, die sich auch<br />

problemlos wie<strong>de</strong>r in das System einspielen<br />

lassen, kann damit das Geschäft betrieben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Regelmäßig heißt in diesem Fall täglich, <strong>de</strong>nn<br />

wenn nur von einem <strong>Ta</strong>g Schreiben, Belege,<br />

Diktate, Telefonnotizen und Mails fehlen,<br />

kann das fatale Folgen haben. „Bei unserer<br />

Kanzleilösung für <strong>Steue</strong>rberater wird das integrierte<br />

DMS-System einfach im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen Sicherung <strong>de</strong>r Programmdaten<br />

mit erfasst. Bei <strong>de</strong>r Online-Nutzung <strong>de</strong>r Programme,<br />

also <strong>de</strong>r ASP-Lösung, übernehmen<br />

wir die Datensicherung für unsere Kun<strong>de</strong>n“,<br />

sagt Carsten Priesel von Stollfuß Medien.<br />

Die Daten <strong>de</strong>s Dokumentenmanagementsystems<br />

liegen in <strong>de</strong>r Regel nur auf <strong>de</strong>m Kanzlei-<br />

Server, <strong>de</strong>r über Backups gesichert wird. Bei<br />

<strong>de</strong>r HMD Software-Lösung liegt automatisch<br />

auch eine Kopie auf <strong>de</strong>m Web-Server.<br />

Für Kanzleien, die bereits ASP-Lösungen nutzen<br />

– hier liegen Daten und Software in einem<br />

Rechenzentrum –, ist die tägliche Datensicherung<br />

meist Teil <strong>de</strong>s Vertrags. Damit sollten<br />

laufen<strong>de</strong> Vorgänge und Archiv stets gesichert<br />

sein. Aber es kann nicht scha<strong>de</strong>n, von Zeit zu<br />

Zeit einen Datenträger mit Sicherungskopien<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Kanzlei zu <strong>de</strong>ponieren.<br />

50 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

IHRE FAXANTWORT BITTE AN 06171-699610<br />

Bitte sen<strong>de</strong>n Sie mir unverbindlich und kostenfrei Ihre<br />

Informationsbroschüre zum<br />

Fernlehrgang<br />

<strong>Steue</strong>rberater-Lehrgang<br />

An einem Mustermanuskript bin ich interessiert<br />

Name, Vorname<br />

Straße<br />

PLZ Wohnort<br />

Anzeige KARRIERE & KONTAKTE<br />

FERNLEHRGANG<br />

zur Vorbereitung auf das<br />

<strong>Steue</strong>rberaterexamen 2011<br />

· Gründliche Vorbereitung durch sukzessiven<br />

Aufbau Ihrer Kenntnisse<br />

· Inhaltlich optimale Aufbereitung mit<br />

zahlreichen Beispielen und Schaubil<strong>de</strong>rn<br />

· Laufen<strong>de</strong> Lernerfolgskontrollen inklusive<br />

12 Übungsklausuren<br />

Inklusive Beck <strong>Steue</strong>rDirekt – die Datenbank.<br />

Alles für die Recherche. Online-Zugang und<br />

aktuelle Beck <strong>Steue</strong>rDirekt-DVD während <strong>de</strong>s<br />

Fernlehrgangs.<br />

ZUGELASSEN<br />

NR.: 535198<br />

AWS ARBEITSKREIS FÜR WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT OHG<br />

ADENAUERALLEE 32 | 61440 OBERURSEL<br />

TELEFON 06171-69960 | TELEFAX 06171-699610<br />

POST@AWS-ONLINE.DE | WWW.AWS-ONLINE.DE<br />

STAATLICHE ZENTRALSTELLE<br />

FÜ R FERNUNTE R RICHT<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 51


KANZLEI & PERSÖNLICHES Interview<br />

Fortbildung<br />

„Derzeit sicherster Weg<br />

zum Wirtschaftsprüfer“<br />

Zusammen bieten die Fachhochschulen Münster und Osnabrück seit <strong>de</strong>m<br />

Wintersemester 2006/2007 <strong>de</strong>n Master-Studiengang „Auditing, Finance and<br />

<strong>Ta</strong>xation“ an. Zielgruppe <strong>de</strong>s Angebots sind unter an<strong>de</strong>rem <strong>Steue</strong>rberater mit<br />

Berufserfahrung, die das Wirtschaftsprüfungsexamen im Fokus haben.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Seit wann bieten Sie<br />

Ihren Master-Studiengang an und was<br />

waren die Hintergrün<strong>de</strong>?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Unser Master-Studiengang<br />

wur<strong>de</strong> erstmals zum WS 2006/2007 angeboten.<br />

Der Studienbeginn erfolgte unmittelbar<br />

nach <strong>de</strong>r Akkreditierung als Studiengang<br />

nach § 8a WPO und noch vor Veröffentlichung<br />

<strong>de</strong>r unverbindlichen Lehrpläne, also wirklich<br />

zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wir waren<br />

immerhin für zirka zwei Jahre <strong>de</strong>r einzige<br />

Anbieter eines solchen Studiengangs.<br />

Grund für unser frühzeitiges Engagement war<br />

das Ziel <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Hochschulen, sich durch<br />

ein attraktives Master-Angebot mit hohem<br />

Praxisbezug und konsequenter Ausrichtung<br />

auf die Bedürfnisse <strong>de</strong>s Berufsstands zu profilieren.<br />

Wir haben einfach sehr schnell und<br />

flexibel auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

reagiert und sind froh, seit <strong>de</strong>m<br />

Start 2006 wertvolle Erfahrungen gesammelt<br />

zu haben.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Wie viele Teilnehmer<br />

haben Ihr Fortbildungsstudium absolviert?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Wir haben <strong>de</strong>n Studienbetrieb<br />

zum Wintersemester 2006/2007 mit<br />

nur sieben Studieren<strong>de</strong>n begonnen, seit<strong>de</strong>m<br />

haben sich die Teilnehmerzahlen positiv entwickelt.<br />

Mit Beginn <strong>de</strong>s Sommersemesters<br />

2010 wer<strong>de</strong>n insgesamt rund 60 Studieren<strong>de</strong><br />

eingeschrieben sein. Die Absolventenzahlen<br />

sind aufgrund <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>nentwicklung<br />

mit zirka 15 noch gering.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Absolventen <strong>de</strong>s<br />

Master-Studiengangs können eine vorzeitige<br />

Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen<br />

erreichen. Wie viele haben das<br />

WP-Examen abgelegt?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Nach Abschluss <strong>de</strong>s Studiums<br />

wer<strong>de</strong>n die im Studiengang erbrachten<br />

Leistungen in <strong>de</strong>n Bereichen Angewandte<br />

Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre<br />

und Wirtschaftsrecht auf die betreffen<strong>de</strong>n<br />

drei Klausuren <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfungsexamens<br />

angerechnet. <strong>Steue</strong>rberater<br />

können darüber hinaus die bisher bekannte<br />

verkürzte Prüfung nach § 13 WPO ohne<br />

schriftliche und mündliche Prüfung im<br />

<strong>Steue</strong>rrecht ablegen. Die Absolventen eines<br />

§ 8a WPO-Studiums sind berechtigt, in <strong>de</strong>n<br />

nächsten Prüfungstermin zu gehen, ohne die<br />

insgesamt erfor<strong>de</strong>rliche Praxiszeit von drei<br />

Jahren nachweisen zu müssen.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Wann sollten die Absolventen<br />

ihre WP-Klausuren anvisieren?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Derzeit machen wir erste<br />

Erfahrungen mit <strong>de</strong>m Verhalten unserer<br />

Absolventen nach <strong>de</strong>m Studium. Nach unserer<br />

Kenntnis nimmt ein Großteil von ihnen nicht<br />

die rechtliche Möglichkeit wahr, unmittelbar<br />

in <strong>de</strong>n nächsten Prüfungstermin zu gehen.<br />

Hierfür gibt es vielfältige private, berufliche<br />

o<strong>de</strong>r klausurtaktische Grün<strong>de</strong>. Bisher hat bei<br />

vier Anmeldungen zur Prüfung ein Absolvent<br />

das Wirtschaftsprüfungsexamen bestan<strong>de</strong>n.<br />

Wir empfehlen auch häufig, nicht unmittelbar<br />

nach <strong>de</strong>m Studium in <strong>de</strong>n nächsten<br />

Klausurtermin zu gehen. Dies ist zwar formal<br />

möglich, zu beachten ist aber, dass es<br />

sich bei <strong>de</strong>m Master-Studiengang um eine<br />

modularisierte Form <strong>de</strong>r Vorbereitung auf<br />

das WP-Examen han<strong>de</strong>lt. Das heißt, dass die<br />

einzelnen Module – zum Beispiel das Modul<br />

„Verkehrsteuern“ – zwei Semester nach <strong>de</strong>m<br />

jeweiligen Semester endgültig geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Dies führt einerseits zur Möglichkeit<br />

für die Studieren<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Gesamtstoff nach-<br />

StB Prof. Dr. Dirk Kiso<br />

ist seit 1. Januar 2001 Professor für Betriebliche<br />

<strong>Steue</strong>rlehre und Wirtschaftsprüfung an<br />

<strong>de</strong>r Fachhochschule Münster (Nordrhein-<br />

Westfalen). Seine Arbeitsgebiete sind<br />

Bilanzsteuerrecht, Besteuerung von Personen-<br />

und Kapitalgesellschaften, Internationale<br />

Unternehmensbesteuerung,<br />

<strong>Steue</strong>rbelastungsvergleiche, Han<strong>de</strong>lsrechtliche<br />

Bilanzierung, Konzernrechnungslegung<br />

und Prüfungswesen.<br />

E-Mail: d.kiso@fh-muenster.<strong>de</strong><br />

einan<strong>de</strong>r abzuarbeiten, an<strong>de</strong>rerseits ist die<br />

Modulprüfung zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Studiums eine<br />

Zeit lang her. Es ist also eine Wie<strong>de</strong>rholung<br />

<strong>de</strong>s Stoffs für das WP-Examen erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Weiterhin besteht die Notwendigkeit, die<br />

beson<strong>de</strong>ren „Stressfaktoren“ <strong>de</strong>s WP-Examens<br />

– die Ablegung von mehreren sechsstündigen<br />

Klausuren in einem kurzen Zeitraum<br />

– zu üben. Wir haben daher in das<br />

Studium ein „Klausurenmodul“ und einen<br />

freiwilligen Klausurenkurs integriert. Im<br />

Ergebnis müssen nach <strong>de</strong>m Studium <strong>de</strong>r<br />

Prüfungsstoff und weitere Klausuren wie<strong>de</strong>rholt<br />

wer<strong>de</strong>n. Das dauert seine Zeit, zumal<br />

die Absolventen nach <strong>de</strong>m Studium durchaus<br />

ruhebedürftig sind.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Eine <strong>de</strong>r Zugangsvoraussetzungen<br />

für <strong>de</strong>n Studiengang<br />

ist eine min<strong>de</strong>stens einjährige Praxiszeit<br />

gemäß <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r Wirtschafts-<br />

52 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


prüferordnung. Wie lange haben Ihre<br />

Stu<strong>de</strong>nten durchschnittlich in <strong>de</strong>r Praxis<br />

gewirkt?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Das ist unterschiedlich.<br />

Neben <strong>de</strong>n relativen Berufsanfängern, die<br />

gera<strong>de</strong> ein Jahr Berufspraxis hinter sich<br />

haben, studieren auch fortgeschrittene<br />

<strong>Steue</strong>rberater mit mehrjähriger Berufserfahrung.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Warum sollen sich<br />

<strong>Steue</strong>rberater für Ihr Master-Studium<br />

entschei<strong>de</strong>n?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: <strong>Steue</strong>rberater müssen<br />

nach Abschluss <strong>de</strong>s Studiums nur noch zwei<br />

Klausuren zum Prüfungswesen im WP-Examen<br />

schreiben. Der Weg über <strong>de</strong>n § 8a WPO<br />

ist für <strong>Steue</strong>rberater nach meiner Ansicht<br />

im Ergebnis zwar nicht <strong>de</strong>r schnellste und<br />

damit günstigste, <strong>de</strong>rzeit aber <strong>de</strong>r sicherste<br />

Weg zum Wirtschaftsprüfer.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Voraussetzung für die<br />

Aufnahme <strong>de</strong>s Studiums ist eine Zugangsprüfung.<br />

Wie reagieren die Stu<strong>de</strong>nten?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Die Zugangsprüfung ist<br />

gesetzlich vorgeschrieben und führt zu einem<br />

einheitlichen Ausgangsniveau, von <strong>de</strong>m aus<br />

wir sofort starten können. Wir bereiten Interessenten<br />

mit ausführlichen Unterlagen und<br />

einem Info-<strong>Ta</strong>g auf die Zugangsprüfung vor,<br />

das kommt gut an. Für Bewerber mit einem<br />

Erststudium im Bereich Betriebswirtschaft<br />

ist die Prüfung mit diesen Hilfen und einer<br />

geschätzten Vorbereitungszeit von ein bis<br />

zwei Wochen gut zu schaffen.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Die Höhe <strong>de</strong>r Studiengebühren<br />

liegt bei 2.750 Euro pro<br />

Semes ter. Wer kommt in <strong>de</strong>r Regel für<br />

diese Gebühr auf – die Studieren<strong>de</strong>n<br />

selbst o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitgeber?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Die Finanzierung <strong>de</strong>r<br />

Studiengebühren läuft noch sehr unterschiedlich.<br />

Zum Teil können die Studiengebühren<br />

bereits in das übliche „För<strong>de</strong>rpaket“<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber eingebaut wer<strong>de</strong>n, zum Teil<br />

müssen die Studieren<strong>de</strong>n aber auch selbst<br />

für das Studium aufkommen. Die Situation ist<br />

insgesamt noch nicht befriedigend, weil Standards<br />

aufseiten <strong>de</strong>r Arbeitgeber fehlen o<strong>de</strong>r<br />

aber sich erst entwickeln. Wir gehen davon<br />

aus, dass sich <strong>de</strong>r Weg zum Wirtschaftsprüfer<br />

mittels eines Studiums nach § 8a WPO<br />

bei <strong>de</strong>n Arbeitgebern nach und nach als eine<br />

mögliche und för<strong>de</strong>rungswürdige Alternative<br />

durchsetzen wird.<br />

Wir haben hier mit einigen Praxispartnern<br />

auch schon sehr positive Erfahrungen gesammelt.<br />

Es wird für Bachelor-Absolventen bei<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s ersten Arbeitgebers auch<br />

zunehmend darauf ankommen, ob diese in<br />

strukturierter Form ein späteres Master-<br />

Studium ermöglichen.<br />

Dieser Punkt <strong>de</strong>r Personalakquisition ist nach<br />

meiner Einschätzung in <strong>de</strong>r Praxis noch gar<br />

nicht angekommen, hier wird sich bei vermutlich<br />

sinken<strong>de</strong>n Studieren<strong>de</strong>nzahlen in<br />

<strong>de</strong>r Zukunft einiges verän<strong>de</strong>rn.<br />

Gera<strong>de</strong> kleine und mittelgroße Arbeitgeber,<br />

die bisher im Wettbewerb um Hochschulabsolventen<br />

häufig kein konkurrenzfähiges<br />

Weiterbildungskonzept vorweisen<br />

konnten, haben durch die Integration eines<br />

Master-Studiums in die Karriereplanung<br />

<strong>de</strong>s Berufsnachwuchses nun die Möglichkeit,<br />

Wettbewerbsnachteile aufzuholen. Das<br />

Warten auf „umfassend“ ausgebil<strong>de</strong>te Master-<br />

» Informationen<br />

Einzelheiten zum Master-Studiengang<br />

„Auditing, Finance and<br />

<strong>Ta</strong>xation“ <strong>de</strong>r Fachhochschulen<br />

Münster und Osnabrück fin<strong>de</strong>n<br />

Sie unter www.maft.<strong>de</strong>.<br />

Das Gespräch führte<br />

Rüdiger Frisch,<br />

Redakteur <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant<br />

Im nächsten <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant<br />

lesen Sie ein Interview<br />

mit einem weiteren Repräsentanten<br />

<strong>de</strong>r Fortbildungsszene.<br />

Absolventen kann sich dabei zunehmend als<br />

vergeblich herausstellen. Man darf gespannt<br />

sein, wie sich hier <strong>de</strong>r Wettbewerb um die<br />

„klügsten Köpfe“ entwickelt.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Sind Ihre Stu<strong>de</strong>nten in<br />

<strong>de</strong>r Regel selbstständig o<strong>de</strong>r angestellt?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Die Studieren<strong>de</strong>n sind in<br />

<strong>de</strong>r Regel angestellt und nur ausnahmsweise<br />

als selbstständige <strong>Steue</strong>rberater tätig.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Auf Ihrer Website<br />

weisen Sie auf ein „Drei-<strong>Ta</strong>ge-“ und auf ein<br />

„Blockmo<strong>de</strong>ll“ hin. Wo liegen die Unterschie<strong>de</strong>?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Das Blockmo<strong>de</strong>ll startet<br />

jeweils zum Sommersemester. Die Veranstaltungen<br />

<strong>de</strong>s Blockmo<strong>de</strong>lls fin<strong>de</strong>n von<br />

Anfang Mai bis En<strong>de</strong> Juli beziehungsweise<br />

von Anfang September bis En<strong>de</strong> November<br />

statt. Die in 2009 gestartete Studiengruppe<br />

hat Veranstaltungen ausschließlich in<br />

Münster und die in 2010 beginnen<strong>de</strong> Studiengruppe<br />

ausschließlich in Osnabrück. Das<br />

Blockmo<strong>de</strong>ll richtet sich eher an „jüngere“<br />

Mitarbeiter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.<br />

Die Klientel ist überregional und<br />

verlegt ihren Wohnsitz von Mai bis November<br />

an <strong>de</strong>n Studienort.<br />

Das „Drei-<strong>Ta</strong>ge-Mo<strong>de</strong>ll“ beginnt jeweils zum<br />

Wintersemester. Der Veranstaltungszeitraum<br />

umfasst im Wintersemester auch <strong>de</strong>n Dezember<br />

und im Sommersemester auch <strong>de</strong>n April.<br />

Dafür fin<strong>de</strong>n die Veranstaltungen ausschließlich<br />

von Donnerstag bis Samstag statt. Dieses<br />

Mo<strong>de</strong>ll richtet sich eher an eine regionale Klientel,<br />

häufig mit größerer Berufserfahrung,<br />

die auch während <strong>de</strong>s Studiums permanent<br />

<strong>de</strong>n Kontakt zum Arbeitgeber beziehungsweise<br />

zum Mandanten halten möchte.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Die Fachhochschulen<br />

Münster und Osnabrück arbeiten bei diesem<br />

Studiengang zusammen. Pen<strong>de</strong>ln die<br />

Stu<strong>de</strong>nten zwischen bei<strong>de</strong>n Standorten?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Das angebotene Blockmo<strong>de</strong>ll<br />

sieht einen festen Hochschulort vor,<br />

entwe<strong>de</strong>r Münster o<strong>de</strong>r Osnabrück. Das Drei-<br />

<strong>Ta</strong>ge-Mo<strong>de</strong>ll erfor<strong>de</strong>rt, dass die Studieren<strong>de</strong>n<br />

wochenweise pen<strong>de</strong>ln. Dieses ist mit <strong>de</strong>m<br />

Semesterticket kostenlos und mit <strong>de</strong>m Auto<br />

in rund 40 Minuten möglich.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Wo liegen die Vorteile<br />

<strong>de</strong>r Kooperation <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Fachhochschulen<br />

aus Sicht <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nten?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Die Lehrkapazität <strong>de</strong>s<br />

Studiengangs ist mit insgesamt zirka 950<br />

Präsenzstun<strong>de</strong>n für eine Fachhochschule<br />

allein erheblich. Wir können aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Kooperation auf einen großen Pool hauptamtlich<br />

Lehren<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Hochschulen<br />

zurückgreifen. Darüber hinaus wer<strong>de</strong>n zirka<br />

25 Prozent <strong>de</strong>r Veranstaltungen durch externe<br />

Lehrbeauftragte abgewickelt. Insgesamt<br />

ist ein hoher organisatorischer Aufwand und<br />

eine erhebliche „Manpower“ erfor<strong>de</strong>rlich, um<br />

<strong>de</strong>n Studiengang anbieten zu können. Da ist<br />

es gut, zwei leistungsfähige und vor allem<br />

leistungswillige Hochschulen im Rücken zu<br />

haben.<br />

<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Kommen Ihre Stu<strong>de</strong>nten<br />

eher aus allen <strong>de</strong>utschen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn?<br />

Prof. Dr. Dirk Kiso: Das Blockmo<strong>de</strong>ll hat ein<strong>de</strong>utig<br />

eine überregionale Klientel, das Drei-<br />

<strong>Ta</strong>ge-Mo<strong>de</strong>ll betrifft ten<strong>de</strong>nziell Pendler, die<br />

allerdings zum Teil erhebliche Fahrtwege auf<br />

sich nehmen.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 53


KANZLEI & PERSÖNLICHES Nachrichten<br />

Calwer Stu<strong>de</strong>nten gewinnen Preis<br />

Den Preis „<strong>Ta</strong>x Challenge 2009“ von Ernst & Young haben Studieren<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

SRH Hochschule Calw En<strong>de</strong> Dezember gewonnen. In <strong>de</strong>m Wettbewerb mussten die<br />

verschie<strong>de</strong>nen Hochschulteams in drei Run<strong>de</strong>n praxisrelevante Fälle lösen.<br />

Monika Müller, Jens Ihrig, Sven Kampfert,<br />

Uwe Roth und Markus Wild heißen die<br />

Gewinner, die sich im <strong>de</strong>utschlandweiten<br />

Fallstudienwettbewerb von Ernst & Young<br />

gegen eine starke Konkurrenz durchsetzten.<br />

Der Wettbewerb um <strong>de</strong>n sogenannten „<strong>Ta</strong>x-<br />

Challenge“ wur<strong>de</strong> in drei Run<strong>de</strong>n ausgetragen<br />

und von Stu<strong>de</strong>ntenteams bestritten, die<br />

vier o<strong>de</strong>r fünf Leute umfassten.<br />

Dabei mussten die Teilnehmer, so die Hochschule<br />

Calw in einer Pressemitteilung, praxisrelevante<br />

Fälle aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatung<br />

lösen. Im Oktober 2009 hat die erste<br />

Run<strong>de</strong> an <strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n Hochschulen<br />

stattgefun<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r zweiten Run<strong>de</strong> setzten<br />

sich die Calwer gegen die Hochschulen<br />

Hohenheim, Tübingen, Freiburg und Mann-<br />

heim in <strong>de</strong>r Regionalausscheidung Süd-West<br />

durch. Schließlich nahmen die Gewinner<br />

<strong>de</strong>r zweiten Run<strong>de</strong> vom 3. bis 5. Dezember<br />

2009 am Finale in Berlin teil. Die Finalisten<br />

mussten eine interaktive Fallstudie aus <strong>de</strong>m<br />

Bereich <strong>de</strong>s Unternehmenserwerbs bearbeiten<br />

und eine konkrete Handlungsempfehlung<br />

für <strong>de</strong>n Mandanten abgeben. Calw ging hier<br />

als Sieger unter <strong>de</strong>n sechs Regionalsiegern<br />

hervor. „Wir sind stolz, dass wir die Herausfor<strong>de</strong>rung<br />

gemeistert haben und uns gegen<br />

diese starke Konkurrenz behaupten konnten.<br />

Wir freuen uns über eine Reise nach New<br />

York mit exklusivem Rahmenprogramm<br />

durch Ernst & Young im nächsten Jahr“, so<br />

Jens Ihrig, Master-Studieren<strong>de</strong>r im Fachbereich<br />

<strong>Steue</strong>rn und Prüfungswesen.<br />

Aigner unzufrie<strong>de</strong>n mit Bankenberatung<br />

Im Bild das Gewinnerteam<br />

<strong>de</strong>r SRH<br />

Hochschule Calw (von<br />

links): Sven Kampfert,<br />

Monika Müller, Markus<br />

Wild, Uwe Roth, Jens<br />

Ihrig bei <strong>de</strong>r Preisübergabe,<br />

zusammen mit<br />

E&Y-Partnerin Sylvia<br />

Fischer (1. von rechts,<br />

Stuttgart).<br />

Bun<strong>de</strong>sverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) ist unzufrie<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nberatung<br />

durch die Banken und droht , so „Welt online“, mit gesetzlichen Auflagen.<br />

Ihrer Ansicht nach reicht die bisher freiwillige Verpflichtung <strong>de</strong>r Banken, gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n für Transparenz zu sorgen, nicht mehr aus.<br />

Bislang hat die Bun<strong>de</strong>sregierung von <strong>de</strong>n Kreditinstituten auf freiwilliger Basis verlangt,<br />

die Kun<strong>de</strong>n über ihre Produkte aufzuklären. „Bisher wur<strong>de</strong> dies sehr zögerlich<br />

angenommen“, kritisierte die Ministerin gegenüber „Welt online“. Die Banken hätten<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zugesichert, <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung nachzukommen. Offenbar ist dies<br />

noch nicht erfolgt. Aigner: „Ich wer<strong>de</strong> mir das jetzt noch eine gewisse Zeit anschauen,<br />

aber meine Geduld ist hier endlich, um es ganz <strong>de</strong>utlich zu sagen.“ Zu<strong>de</strong>m überlege die<br />

Bun<strong>de</strong>sregierung, eine Min<strong>de</strong>stqualifikation für unabhängige Bankberater festzulegen.<br />

Mitte Dezember vergangenen Jahres hatte die „Stiftung Warentest“ die Ergebnisse<br />

einer Untersuchung veröffentlicht und <strong>de</strong>n Banken für Beratungsgespräche überwiegend<br />

schlechte Noten erteilt. Einer <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> für das schlechte Abschnei<strong>de</strong>n sei die<br />

mangeln<strong>de</strong> Aufklärung über die Risiken <strong>de</strong>r Geldanlage gewesen.<br />

Termine<br />

<strong>Steue</strong>rrecht<br />

24. Februar in Neumünster<br />

(Schleswig-Holstein)<br />

<strong>Steue</strong>rn und Insolvenz<br />

• Teilnahmegebühr: 300 Euro*<br />

• Veranstalter: <strong>Steue</strong>rberaterverband<br />

Schleswig-Holstein e.V.<br />

• Telefon: 0431 / 99 79 70<br />

2. März in Frankfurt/Main<br />

Basiswissen im<br />

internationalen <strong>Steue</strong>rrecht<br />

• Teilnahmegebühr: 310 Euro*<br />

• Veranstalter:<br />

Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer<br />

• Telefon: 030 / 24 00 87 28<br />

6. März in Calw<br />

(Ba<strong>de</strong>n-Württemberg)<br />

7. Calwer <strong>Steue</strong>r- und<br />

Medienfachtag<br />

• Teilnahmegebühr: kostenlos<br />

• Veranstalter: Hochschule Calw<br />

• Telefon: 070 51 / 92 03 61<br />

Management<br />

2. bis 6. März in Hannover<br />

Cebit<br />

• Teilnahmegebühr: 38 Euro<br />

• Veranstalter: Deutsche Messe<br />

• Telefon: 0511 / 890<br />

Betriebswirtschaft<br />

26. Februar in Berlin<br />

Praxis <strong>de</strong>r Unternehmensbewertung<br />

bei kleinen und mittleren<br />

Unternehmen<br />

• Teilnahmegebühr: 130 Euro*<br />

• Veranstalter:<br />

Fachinstitut für <strong>Steue</strong>rrecht und<br />

Betriebswirtschaft<br />

• Telefon: 030 / 8 87 19 30<br />

* Preise verstehen sich zzgl. MwSt.<br />

54 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Vier neue Partner seit Jahresbeginn bei BDO<br />

Personalien<br />

Seit Jahresbeginn hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO die Zahl ihrer Partner um vier neue Mitglie<strong>de</strong>r aufgestockt.<br />

Mit diesem Schritt will BDO, so die Gesllschaft in einer Pressemitteilung, ihren eingeschlagenen Expansionskurs fortführen.<br />

Verstärkt wird die Partnerschaft am Standort Bonn mit WP/StB/RA Dieter Lubitz (52) und WP/StB Wolfgang Veldboer<br />

(45), am Standort Köln durch WP/StB Matthias Herrlein (44) und am Hamburger Standort durch WP/StB Martin Rettkowski<br />

(42). BDO ist in Deutschland <strong>de</strong>rzeit an 27 Standorten präsent.<br />

„Der stetige Ausbau <strong>de</strong>s Partnerkreises aus <strong>de</strong>n eigenen Reihen ist ein zentraler Eckpfeiler für <strong>de</strong>n nachhaltigen Erfolg<br />

unserer Gesellschaft auf <strong>de</strong>m Markt für Wirtschaftsprüfungs- und <strong>Steue</strong>rberatungsleistungen“, so Vorstandssprecher WP/<br />

StB/RA Christian Dyckerhoff, „Wir freuen uns sehr, mit vier neuen Partnern in das Jahr 2010 zu starten und damit die<br />

kontinuierliche Weiterentwicklung von BDO zu gewährleisten.<br />

Dieter Lubitz Wolfgang Veldboer Matthias Herrlein Martin Rettkowski<br />

Ecovis expandiert<br />

Die <strong>Steue</strong>rberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ecovis<br />

orientiert sich weiter international und ist jetzt mit fünf neuen Partnerkanzleien<br />

in vier weiteren Län<strong>de</strong>rn vertreten.<br />

Seit Anfang November 2009, so Ecovis in einer Pressemitteilung, ist<br />

das Unternehmen mit einem Partner in Tokio, Japan, vetreten und<br />

bietet ihren internationalen Mandanten Beratungsleistungen aus <strong>de</strong>n<br />

Bereichen <strong>Steue</strong>rberatung und Wirtschaftsprüfung sowie aus <strong>de</strong>r<br />

Lohn- und Finanzbuchhaltung an. Das Team umfasst insgesamt 90<br />

Mitarbeiter und wird von Kazuhiko Chiba geleitet.<br />

Seit Jahresbeginn sind darüber hinaus vier weitere Ecovis-Kanzleien<br />

an verschie<strong>de</strong>nen Standorten hinzugekommen, darunter in Luxemburg,<br />

Stockholm/Schwe<strong>de</strong>n, Skopje/Mazedonien, Shanghai und Hong<br />

Kong/China.<br />

Rödl in Südtirol<br />

Rödl & Partner hat in Bozen/Südtirol eine weitere neue Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

eröffnet – nach Mailand, Rom und Padua <strong>de</strong>r vierte Standort<br />

in Italien. WP/StB Thomas Giuliani wird von Bozen aus <strong>de</strong>utschsprachige<br />

Unternehmen in ganz Südtirol beraten, so Rödl in einer<br />

Pressemitteilung.<br />

„Südtirol ist für Rödl & Partner ein hochinteressanter Markt“, erklärt<br />

Stefan Bran<strong>de</strong>s, Partner und Leiter <strong>de</strong>s Italiengeschäfts von Rödl &<br />

Partner. „Unser Ziel ist die umfassen<strong>de</strong> Beratung international tätiger<br />

Unternehmen in <strong>de</strong>r Region Trentino-Südtirol. Darüber hinaus wird<br />

die Nie<strong>de</strong>rlassung Bozen bei <strong>de</strong>r Betreuung <strong>de</strong>utschstämmiger Mandanten<br />

auch insgesamt eine zentrale Rolle, insbeson<strong>de</strong>re im Bereich<br />

<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatung, einnehmen und hierbei auch die an<strong>de</strong>ren italienischen<br />

Standorte unterstützen.“<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Wie<strong>de</strong>r mehr Aktienbesitzer<br />

Deutlich gestiegen ist nach Angaben <strong>de</strong>s Deutschen<br />

Aktieninstituts die Zahl <strong>de</strong>r direkten Aktionäre in<br />

Deutschland im zweiten Halbjahr 2009. Der Zuwachs<br />

betrage gegenüber <strong>de</strong>m ersten Halbjahr 6,8 Prozent<br />

und liege <strong>de</strong>rzeit bei 3,6 Millionen direkten Anteilseignern.<br />

Grund für <strong>de</strong>n Zuwachs sei eine Verschiebung von <strong>de</strong>r<br />

indirekten in die direkte Aktienanlage, <strong>de</strong>nn die Gesamtzahl<br />

<strong>de</strong>r Aktienbesitzer sei mit insgesamt 8,8 Millionen<br />

konstant geblieben. Folglich, so das Deutsche Aktieninstitut<br />

(DAI) in einer Pressemitteilung, hätten die Anleger<br />

vermehrt von <strong>de</strong>r indirekten in die direkte Aktienanlage<br />

umgeschichtet und halten nun weniger Anteilsscheine<br />

über Fonds. Gleichzeitig zogen sich Anleger aus Aktien-<br />

und gemischten Fonds zurück, so das DAI: Die Zahl sei im<br />

zweiten Halbjahr 2009 um 3,5 Prozent auf 6,6 Millionen<br />

zurückgegangen.<br />

Unterm Strich haben insgesamt 5,9 Prozent <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sbürger<br />

direkt in Aktien investiert. „Nach einem nahezu<br />

kontinuierlichen Rückgang <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r direkten Aktionäre<br />

seit <strong>de</strong>m Höchststand vor zehn Jahren <strong>de</strong>utet sich<br />

erstmalig eine Trendwen<strong>de</strong> an“, so DAI-Vorstandschef<br />

Rüdiger von Rosen. Zum Vergleich: Im Jahr 2000 waren<br />

noch 6,2 Millionen Deutsche direkte Aktienbesitzer.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 55


KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Datenschutz<br />

Datenschutzmanagement<br />

An die Umsetzung<br />

<strong>de</strong>nken<br />

Alle Kanzleien sind gesetzlich verpflichtet, <strong>de</strong>n Datenschutz umzusetzen. Allerdings<br />

muss geklärt wer<strong>de</strong>n, wie ein Datenschutz-Managementsystem aussieht, mit <strong>de</strong>ssen Hilfe<br />

ein datenschutzkonformer Betrieb einer <strong>Steue</strong>rkanzlei gewährleistet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Informationen stellen für Kanzleien wesentliche<br />

Werte dar, die angemessen geschützt<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Um <strong>de</strong>n Datenschutz in<br />

<strong>Steue</strong>rkanzleien gesetzeskonform umsetzen<br />

zu können, muss ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />

Managementsystem in <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatungskanzlei<br />

eingeführt und im Beratungsalltag<br />

gelebt wer<strong>de</strong>n. Dies wird als<br />

Aufbau <strong>de</strong>r Datenschutzorganisation o<strong>de</strong>r<br />

auch als Datenschutzmanagement bezeichnet.<br />

Das Bun<strong>de</strong>samt für Sicherheit in <strong>de</strong>r Informationstechnologie<br />

(BSI) mit Sitz in Bonn<br />

<strong>de</strong>finiert auf seiner Website <strong>de</strong>n Begriff wie<br />

folgt: „Mit Datenschutzmanagement wer<strong>de</strong>n<br />

die Prozesse bezeichnet, die notwendig sind,<br />

um die Umsetzung <strong>de</strong>r gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Datenschutzes bei <strong>de</strong>r Planung,<br />

Einrichtung, <strong>de</strong>m Betrieb und nach Außerbetriebnahme<br />

von Verfahren zur Informationsverarbeitung<br />

sicherzustellen. Datenschutzmanagement<br />

ist die übergeordnete Umsetzung<br />

<strong>de</strong>s Datenschutzes in einer Organisation o<strong>de</strong>r<br />

bei Großverfahren.“ (Vergleiche Maßnahme<br />

M 7.1, www.bsi.bund.<strong>de</strong>).<br />

Datenschutz erscheint<br />

als buntes Konglomerat<br />

In <strong>de</strong>r Literatur wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Datenschutzbeauftragten<br />

lediglich die einzelnen rechtlichen<br />

Themengebiete aus <strong>de</strong>m Gesetz vorgestellt.<br />

Daher erscheint <strong>de</strong>r Datenschutz häufig als<br />

ein buntes Konglomerat unterschiedlicher<br />

Maßnahmen, die umgesetzt wer<strong>de</strong>n müssen,<br />

allerdings kontextlos nebeneinan<strong>de</strong>r<br />

stehen.<br />

Herausfor<strong>de</strong>rung für je<strong>de</strong>n Datenschutzbeauftragten<br />

ist es, diese Maßnahmen effizient<br />

und effektiv in ein geschlossenes und vollständiges<br />

Managementsystem zu überführen.<br />

Zu<strong>de</strong>m muss er dafür sorgen, dass es in<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Institution ein- und umgesetzt<br />

wird.<br />

BSI stellt IT-Grundschutz-Kataloge<br />

zur Verfügung<br />

Seit über 15 Jahren stellt das BSI die IT-<br />

Grundschutz-Kataloge zur Verfügung, in<br />

<strong>de</strong>nen typische Gefährdungen analysiert<br />

wur<strong>de</strong>n, die beim Einsatz von EDV bestehen.<br />

Daraus wur<strong>de</strong>n Maßnahmen abgeleitet, um<br />

die Gefährdungen nicht o<strong>de</strong>r nicht in vollem<br />

Umfang eintreten zu lassen. Diese Methodik<br />

ist eingebettet in ein Managementsystem für<br />

Informationssicherheit, das sich an <strong>Steue</strong>rkanzleien<br />

und Unternehmen anpassen lässt.<br />

Somit lässt sich <strong>de</strong>r Datenschutz auch im<br />

Beratungsalltag umsetzen.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sbeauftragte für <strong>de</strong>n Datenschutz<br />

in <strong>de</strong>r Informationsfreiheit hat gemeinsam<br />

mit <strong>de</strong>m Arbeitskreis Technik <strong>de</strong>r Datenschutzbeauftragten<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

sowie <strong>de</strong>n Datenschutzaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Baustein 1.5 zum Datenschutz<br />

entwickelt, <strong>de</strong>r die typischen Gefährdungen<br />

herausarbeitet und beschreibt, die aus <strong>de</strong>r<br />

Verletzung <strong>de</strong>s Datenschutzes resultieren.<br />

Das Datenschutzmanagement, <strong>de</strong>ssen Kern<br />

<strong>de</strong>r Datenschutzprozess ist, wird in <strong>de</strong>r Maßnahme<br />

7.1 <strong>de</strong>s Bausteins 1.5 Datenschutz<br />

vorgestellt und setzt sich aus mehreren Teilprozessen<br />

zusammen:<br />

Stephan Rehfeld,<br />

Diplom-Ökonom, ist<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r Scope<br />

& Focus GmbH, IT-Tochter<br />

<strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rberaterverbands<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Sachsen-Anhalt e.V. und<br />

externer Datenschutzbeauftragter. E-Mail:<br />

information@scope-and-focus.com<br />

www.scope-and-focus.com<br />

» Serienplaner<br />

Teil 13 – <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 01/10<br />

Auskunftsersuchen<br />

Teil 14 – <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 02/10<br />

Datenschutzmanagement<br />

Teil 15 – <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 03/10<br />

Die Datenschutz-Policy<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Datenschutz“ kostenlos nachlesen.<br />

1. Initialisierung <strong>de</strong>s Datenschutzprozesses<br />

2. Erstellung eines Datenschutzkonzepts<br />

3. Umsetzung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />

4. Aufrechterhaltung <strong>de</strong>s Datenschutzes im<br />

laufen<strong>de</strong>n Betrieb<br />

- Management von IT-Sicherheitsvorfällen<br />

- Management <strong>de</strong>r Lebenszyklen von<br />

IT-Verfahren unter Datenschutzgesichtspunkten<br />

- Management von Än<strong>de</strong>rungen im<br />

Datenschutzrecht<br />

- Technologie-Monitoring<br />

- Monitoring und Management von<br />

Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n IT-Grundschutz-<br />

Katalogen<br />

Außer<strong>de</strong>m wird ein Bün<strong>de</strong>l von 16 Maßnahmen<br />

vorgestellt, das sich an das Managementsystem<br />

für Informationssicherheit<br />

anlehnt und das Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />

sowie weitere Vorschriften zum Datenschutz<br />

vollständig abbil<strong>de</strong>t. Die Maßnahmen sollen<br />

Gefährdungen absichern.<br />

Nähere Infos unter www.bsi.bund.<strong>de</strong>:<br />

1. Managementsysteme für Informationssicherheit,<br />

BSI-Standard 100-1<br />

2. IT-Grundschutz-Vorgehensweise,<br />

BSI-Standard 100-2<br />

3. Baustein 1.5 Datenschutz.<br />

56 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2_ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Übersteuert<br />

<strong>Steue</strong>rgesetzgeber und Verfassung<br />

„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung<br />

gebun<strong>de</strong>n“ (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz).<br />

Gilt dies auch für die <strong>Steue</strong>rgesetzgebung ? Etwa 90 Verfahren<br />

zum <strong>Steue</strong>rrecht sind beim BVerfG anhängig. Gut, nicht in allen<br />

wird das Gericht Verfassungswidrigkeit eines <strong>Steue</strong>rgesetzes<br />

feststellen. Aber ein <strong>de</strong>utliches Indiz für das Misstrauen <strong>de</strong>r<br />

Gerichte und Bürger gegenüber <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rgesetzgeber ist dies<br />

allemal.<br />

Finanzpolitiker (aller Parteien) sehen hingegen in Entscheidungen<br />

<strong>de</strong>s BVerfG, die ein <strong>Steue</strong>rgesetz aufheben, Übergriffe <strong>de</strong>s<br />

Gerichts in die Kompetenz <strong>de</strong>s Parlaments und Gefährdungen<br />

<strong>de</strong>s Haushalts.<br />

In einem solchen Klima nimmt es nicht wun<strong>de</strong>r, dass während<br />

<strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens geäußerte verfassungsrechtliche<br />

Be<strong>de</strong>nken selten ernst genommen wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

das Risiko eingeht, vom BVerfG aufgehoben zu wer<strong>de</strong>n. Grenzverhalten<br />

heißt dies. Das Gericht hält sich <strong>de</strong>utlich zurück,<br />

gewährt großzügige Übergangsfristen, gibt Hinweise, wie<br />

eine verfassungsrechtliche einwandfreie Regelung aussehen<br />

könnte. Es wird damit vom Kontrolleur zum Mitgestalter, was<br />

nicht unproblematisch ist.<br />

Wie könnte es Verbesserungen geben ? Vorherige unabhängige<br />

Expertise, wenn verfassungsrechtliche Be<strong>de</strong>nken geäußert<br />

wer<strong>de</strong>n, wäre ein Weg. Mehr Zeit und weniger Hektik im Verfahren<br />

ließen mehr Raum für Prüfungen. Es liegt nicht an <strong>de</strong>n<br />

beteiligten Personen, sie sind kompetent und wollen das<br />

Beste.<br />

Aber bei Hun<strong>de</strong>rten von Än<strong>de</strong>rungen allein im Einkommensteuerrecht<br />

in wenigen Jahren behält niemand <strong>de</strong>n Überblick.<br />

Gesetzes-<strong>Co</strong>ntrolling hinsichtlich <strong>de</strong>r Wirkungen eines Gesetzes<br />

wür<strong>de</strong> auch helfen.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

StB Prof. (em. Osnabrück/Paris)<br />

Dr. Jörg-Manfred Mössner, Pricewaterhouse<strong>Co</strong>opers<br />

Frankfurt a.M.<br />

Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Alexan<strong>de</strong>r Gunkel, Mitglied <strong>de</strong>r<br />

Hauptgeschäftsführung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>svereinigung <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Arbeitgeberverbän<strong>de</strong>, Berlin<br />

ELENA – Bürokratieabbau in spe<br />

Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s ELENA-Verfahrens ist zweifellos gut. Statt viele<br />

unterschiedliche Papierbescheinigungen für die Arbeitnehmer<br />

auszufüllen, mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitgeber einmal im Monat einen<br />

schlanken Entgeltdatensatz. Das war es. O<strong>de</strong>r vielleicht besser:<br />

Das wäre es. Der Gesetzgeber macht es <strong>de</strong>n Arbeitgebern dann<br />

doch nicht so leicht.<br />

Denn nur drei Papierbescheinigungen wer<strong>de</strong>n durch ELENA<br />

ersetzt, die meisten Bescheinigungspflichten bestehen weiter.<br />

Noch schwerer wiegt, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber trotz vielerlei Vorbringen<br />

– etwa <strong>de</strong>r BDA – versäumt hat, die Leistungsberechnung<br />

für die betroffenen Sozialleistungen zu vereinfachen.<br />

Deshalb ist <strong>de</strong>r ELENA-Datensatz eben nicht schlank, son<strong>de</strong>rn<br />

lei<strong>de</strong>r eher „adipös“.<br />

Nunmehr <strong>de</strong>n Kopf in <strong>de</strong>n Sand zu stecken, wäre jedoch falsch.<br />

Was wir brauchen, ist ein klarer Fahrplan zur zeitnahen Ersetzung<br />

aller Entgelt- und sonstigen Bescheinigungspflichten <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber, so wie es die Bun<strong>de</strong>sregierung richtigerweise in<br />

<strong>de</strong>n Koalitionsvertrag geschrieben hat. Dort ist erfreulicherweise<br />

auch festgeschrieben, dass die zahlreichen gesetzlichen<br />

Einkommensbegriffe vereinheitlicht wer<strong>de</strong>n sollen, was eine<br />

<strong>de</strong>utliche Verschlankung <strong>de</strong>s ELENA-Datensatzes ermöglichen<br />

wür<strong>de</strong>. Es besteht also Hoffnung.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 57


IMPRESSUM VORSCHAU<br />

ISSN 1866-8690,<br />

3. Jahrgang<br />

Zitiervorschlag: StC 2010, H 2, S. 34.<br />

Verlag:<br />

<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & <strong>Co</strong>. KG<br />

Munzinger Straße 9<br />

D-79111 Freiburg<br />

Verlagsleitung: Reiner Straub<br />

Tel.: 07 61/36 83-0<br />

www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Redaktion:<br />

RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />

(Chefredakteurin), Tel.: -213, Fax: -820-213,<br />

E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe.<strong>de</strong><br />

Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst), Tel.: -214,<br />

Fax: -820-214, E-Mail: ruediger.frisch<br />

@haufe.<strong>de</strong><br />

Freie Mitarbeiter:<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />

Manfred Ries (Chefreporter)<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />

Redaktionsassistenz:<br />

Sabine Schmie<strong>de</strong>r, Tel.: 07 61/36 83-957,<br />

Fax: -820-957,<br />

E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Autoren dieser Ausgabe:<br />

Johann Aglas, WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian<br />

Dißars, Jennifer Geng, Alexan<strong>de</strong>r Gunkel,<br />

Alexan<strong>de</strong>r Heintze, Norbert Jumpertz, RA Dr.<br />

Andreas Kleinknecht, Dirk Kun<strong>de</strong>, WP/StB/RA/<br />

FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner, RA Dr. Stefan<br />

Lammel, Paul Lauer, RA/FAStR Dr. Asmus<br />

Mihm, StB Prof. Dr. Jörg-Manfred Mössner,<br />

Stephan Rehfeld, Dr. Jörg Richter, Petra Uhe<br />

Herstellung:<br />

Grafik/Layout:<br />

Kerstin Fikentscher, Hanjo Tews<br />

Druck:<br />

Echter Druck, Würzburg<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />

von Werbeträgern e.V. (IVW)<br />

Verbreitete Auflage : 19.847 (3. Quartal 2009)<br />

Anzeigen:<br />

Anzeigenverkaufsleiter:<br />

Bernd Junker, Tel.: 09 31/27 91 556,<br />

verantwortlich für Anzeigen, Fax: -477,<br />

E-Mail: bernd.junker@haufe-fachmedia.<strong>de</strong><br />

Anzeigendisposition:<br />

Yvonne Göbel, Tel.: 09 31/27 91 470,<br />

Fax: -477,<br />

E-Mail: yvonne.goebel@haufe-fachmedia.<strong>de</strong><br />

Erscheinungsweise:<br />

12 x im Jahr<br />

Abo-Service:<br />

<strong>Haufe</strong> Service Center GmbH<br />

Postfach, 79091 Freiburg<br />

Tel.: 0180/55 55 703*, Fax: -713*,<br />

E-Mail: zeitschriften@haufe.<strong>de</strong><br />

(*0,14 €/Min. aus <strong>de</strong>m dt. Festnetz, abweichen<strong>de</strong><br />

Mobilfunkpreise. Ein Service von<br />

dtms.)<br />

Bezugspreis:<br />

Inland: 168 Euro (MwSt. und Versand inklusive)<br />

Ausland: 178 Euro (Versand inklusive)<br />

Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rberaterverbands Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Sachsen-Anhalt e.V. ist <strong>de</strong>r Bezug<br />

mit <strong>de</strong>r Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags abgegolten.Bezieher<br />

<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rrechtsdatenbank<br />

„<strong>Haufe</strong> <strong>Steue</strong>r Office Professional Kanzlei<br />

Edition“ erhalten <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant im Rahmen<br />

ihres Abonnements.<br />

In <strong>de</strong>n mit Namen versehenen Beiträgen wird<br />

die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />

Nachdruck und Speicherung in elektro nischen<br />

Medien nur mit aus drück licher Genehmigung<br />

<strong>de</strong>s Verlags und unter voller Quellenangabe.<br />

Für eingesandte Manuskripte und Bildmaterialien,<br />

die nicht ausdrücklich angefor<strong>de</strong>rt<br />

wur<strong>de</strong>n, übernimmt <strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />

März 2010<br />

»<br />

» Weitere<br />

Topthema<br />

Mitarbeiterentsendung<br />

In <strong>de</strong>n Bereichen Umsatzsteuer (Personalgestellung), Verrechnungspreisgestaltung<br />

und neue VO EWG zum Sozialversicherungsrecht<br />

haben sich einige stark ineinan<strong>de</strong>rgreifen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen<br />

ergeben, die bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung einer Mitarbeiterentsendung<br />

zu beachten sind.<br />

Themen<br />

> Die Ausgabe 03/2010 erscheint am 5.3.2010<br />

Abfindungen<br />

Nach einem aktuellen Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs (BFH ) kann<br />

es zulässig sein, die Fälligkeit einer Abfindung auf einen steuerlich<br />

günstigen Zeitpunkt zu verschieben.<br />

Vertragsmanagement<br />

Es empfiehlt sich, regelmäßig die vertragliche Situation eines<br />

Unternehmens und <strong>de</strong>s Geschäftsführers zu prüfen. So können<br />

eventuelle Haftungsrisiken im Insolvenzfall ent<strong>de</strong>ckt o<strong>de</strong>r potenziell<br />

drohen<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>rnachfor<strong>de</strong>rungen i<strong>de</strong>ntifiziert wer<strong>de</strong>n.<br />

Geschäftskonten für Unternehmer<br />

Auf <strong>de</strong>m Höhepunkt <strong>de</strong>r Bankenkrise wankten die Institute, Auslandsbanken<br />

zogen sich zurück. Wie hat sich die Finanzkrise auf das<br />

Verhältnis zwischen Geschäftskun<strong>de</strong>n und ihrer Bank ausgewirkt?<br />

Mikrokredit<br />

Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Mikrofinanzierung ist in Deutschland noch nicht richtig<br />

verbreitet. Sie ist aber für Kleinstunternehmen und Grün<strong>de</strong>r die<br />

Chance, schnell und unbürokratisch an frisches Geld zu kommen.<br />

58 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


20 % Steigerung<br />

<strong>de</strong>r Produktivität<br />

> schnellere Abläufe<br />

> kürzere Wege<br />

> mehr Profitabilität<br />

Alle re<strong>de</strong>n von Produktivität.<br />

ADDISON hat sie.<br />

The Software to manage your Profit – ADDISON<br />

steht für konsequentes Management zur<br />

Verbesserung Ihrer Profitabilität durch eine<br />

integrierte, vorgangsorientierte Softwarelösung.<br />

Informieren Sie sich unverbindlich:<br />

� Finanz- und Personalwirtschaft<br />

für <strong>de</strong>n Mittelstand<br />

� Business Intelligence für mehr Transparenz<br />

in <strong>de</strong>n Unternehmenszahlen<br />

� Produktive Lösungen für die <strong>Steue</strong>rkanzlei<br />

� Langfristige Vorteile für eine profitable<br />

und sichere Zukunft<br />

� Die Komplettlösung für erfolgreiche Prozesse<br />

und produktives Arbeiten für Juristen<br />

� Integration von Verlagsinhalten<br />

in Anwendungs-Software<br />

Und besuchen Sie in unseren Seminarräumen auf<br />

<strong>de</strong>m Messestand Vorträge zu aktuellen Themen,<br />

mit hoch karätigen Referenten, in angenehmem<br />

Ambiente.<br />

Besuchen Sie unseren Gemeinschaftsstand mit<br />

Wolters Kluwer Deutschland und AnNoText auf <strong>de</strong>r<br />

CeBIT 2010, Halle 5, Stand B18. Wir freuen uns auf Sie.<br />

Maximizing Value for Customers


Ich bin schon bei <strong>Haufe</strong>.<br />

Mit <strong>Haufe</strong> haben Sie alle Än<strong>de</strong>rungen zum<br />

Jahreswechsel im Blick. Versprochen.<br />

Es wird einiges auf Sie zukommen im neuen Jahr. BilMoG und das Mehrwertsteuerpaket sind nur Teile<br />

einer wahren Än<strong>de</strong>rungsflut. Machen Sie sich auf neue steuerrechtliche Regelungen wie das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

gefasst. Und bereiten Sie sich auf weitere zahlreiche Einzelregelungen<br />

aus <strong>de</strong>m Konjunkturpaket II, JStG 2010 o<strong>de</strong>r Bürgerentlastungsgesetz vor. Mit <strong>Haufe</strong> <strong>Steue</strong>r Office<br />

Premium sind Sie immer bestens informiert. Sie erfahren übersichtlich strukturiert, welche Themen<br />

zum Jahreswechsel für Sie wichtig sind – und natürlich, wie Sie sie umsetzen können.<br />

www.haufe.<strong>de</strong>/shop/steuern

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!