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2009, 1915 (1918); Witte/Hafner, DStR 2009, 2052 (2055); Nietsch,<br />

ZIP 2009, 2269 (2277)). Unklar ist bisher, ob Gesellschafter aufgrund<br />

ihrer Treuepflicht verpflichtet sind, einer Anpassung solcher<br />

Schiedsklauseln zuzustimmen. In <strong>de</strong>r Literatur wird dies überwiegend<br />

bejaht (Witte/Hafner, DStR 2009, 2052 (2056); auch Nietsch,<br />

ZIP 2009, 2269 (2277); differenzierend Schwedt/Lilja/Schaper, NZG<br />

2009, 1281 (1285)).<br />

Offen ist auch, ob diese neue Rechtsprechung auf Beschlussanfechtungsklagen<br />

im Aktienrecht übertragbar ist. Der BGH betont, die<br />

Grundsätze seien ausschließlich auf GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

5.3 Konsequenzen für Verfahren<br />

5.3.1 Schiedsverfahren<br />

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Schiedsvereinbarung<br />

unwirksam ist und <strong>de</strong>nnoch beim Schiedsgericht Klage erhoben<br />

wird? Das Schiedsgericht kann die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung<br />

prüfen und damit über die eigene Zuständigkeit entschei<strong>de</strong>n<br />

(§ 1040 ZPO). Umstritten ist allerdings, ob dies nur infolge einer<br />

Rüge <strong>de</strong>r Unzuständigkeit durch die Parteien erfolgen kann, o<strong>de</strong>r<br />

aber das Schiedsgericht auch ohne Rüge auf die Unzuständigkeit<br />

hinweisen darf o<strong>de</strong>r sogar muss. Grundsätzlich muss die Unzuständigkeit<br />

spätestens mit <strong>de</strong>r Klagebeantwortung gerügt wer<strong>de</strong>n.<br />

Tut die beklagte Partei dies nicht, wird das Schiedsgericht trotz<br />

unwirksamer Schiedsvereinbarung aufgrund <strong>de</strong>r rügelosen Einlassung<br />

zuständig. Es wird von sich aus auf die Unzuständigkeit in<br />

Fällen hinweisen, in <strong>de</strong>nen ein Schiedsspruch aufgehoben wer<strong>de</strong>n<br />

kann, also zum Beispiel wenn ein Gesellschafter nicht in Kenntnis<br />

über das Verfahren gesetzt wur<strong>de</strong>, weil eine solche Vorschrift in<br />

<strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung fehlt.<br />

Dennoch ist einer beklagten Partei die sorgfältige Prüfung <strong>de</strong>r Schiedsklausel<br />

zu empfehlen, <strong>de</strong>nn ist das Schiedsgericht einmal aufgrund<br />

rügeloser Einlassung zuständig, kann damit auch die Aufhebung <strong>de</strong>s<br />

Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) ausgeschlossen sein.<br />

An<strong>de</strong>rerseits hat auch die Klagepartei die Schiedsklausel unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r neuen Vorgaben <strong>de</strong>s BGH zu prüfen. Denn<br />

erhebt eine Partei trotz unwirksamer Schiedsklausel Schiedsklage,<br />

läuft sie ihrerseits Gefahr, dass die kurze Anfechtungsfrist von meist<br />

nur einem Monat abgelaufen sein kann, bevor die Unwirksamkeit<br />

bemerkt wird. Ergeht <strong>de</strong>nnoch ein Schiedsspruch, wäre er <strong>de</strong>r Gefahr<br />

<strong>de</strong>r Aufhebung ausgesetzt.<br />

5.3.2 Staatliche Gerichtsverfahren<br />

Der umgekehrte Fall lag auch <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s BGH zugrun<strong>de</strong>: wird<br />

trotz wirksamer Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht<br />

geklagt, so berücksichtigt das staatliche Gericht <strong>de</strong>n Einwand <strong>de</strong>r<br />

Schiedsvereinbarung nur auf Rüge (§ 1032 ZPO). Die beklagte Partei<br />

muss dies also selbst vortragen.<br />

» 6. Muster-Schiedsklausel<br />

In <strong>de</strong>r Schiedsklausel können die Parteien ein jeweils ad hoc zu bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s<br />

Schiedsgericht o<strong>de</strong>r eine feste Schiedsgerichts-Institution<br />

benennen. Eine dieser Institutionen ist die Deutsche Institution für<br />

Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS). Sie bietet administrierte Schiedsgerichtsverfahren<br />

nach <strong>de</strong>r DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO)<br />

an. Im Anschluss an das vorgenannte Urteil hat die DIS „Ergänzen<strong>de</strong><br />

Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten“ entworfen. Diese<br />

sind zum 15.09.2009 in Kraft getreten und auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>r<br />

DIS abrufbar. Sie sollen die DIS-SchO ergänzen und enthalten eine<br />

Musterklausel, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BGH genügen soll. Das<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Verfahren ist in <strong>de</strong>n ergänzen<strong>de</strong>n Regeln sowie in <strong>de</strong>r DIS-SchO<br />

geregelt, auf welche die Klausel verweist. Die Musterklausel <strong>de</strong>r DIS<br />

lautet:<br />

„1. Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem<br />

Gesellschaftsvertrag o<strong>de</strong>r über seine Gültigkeit wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Schiedsgerichtsordnung<br />

(DIS-SchO) und <strong>de</strong>n Ergänzen<strong>de</strong>n Regeln für gesellschaftsrechtliche<br />

Streitigkeiten (DIS-ERGeS) <strong>de</strong>r Deutschen Institution<br />

für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Rechtswegs endgültig entschie<strong>de</strong>n.<br />

2. Die Wirkungen <strong>de</strong>s Schiedsspruchs erstrecken sich auch auf die<br />

Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt wer<strong>de</strong>n, unabhängig<br />

davon, ob sie von <strong>de</strong>r ihnen eingeräumten Möglichkeit, <strong>de</strong>m<br />

schiedsrichterlichen Verfahren als Partei o<strong>de</strong>r Nebenintervenient beizutreten,<br />

Gebrauch gemacht haben (§ 11 DIS-ERGeS). Die fristgemäß als<br />

Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen<br />

eines nach Maßgabe <strong>de</strong>r Bestimmungen in <strong>de</strong>n DIS-ERGeS ergangenen<br />

Schiedsspruchs anzuerkennen.<br />

3. Ausgeschie<strong>de</strong>ne Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung<br />

gebun<strong>de</strong>n.<br />

4. Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen<br />

Gericht anhängig gemacht wer<strong>de</strong>n und Streitigkeiten betreffen,<br />

die gemäß Ziffer 1 <strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einre<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung zu erheben.“<br />

» 7. Fazit<br />

Der BGH eröffnet mit seinem Urteil GmbH-Gesellschaftern erstmals<br />

die Möglichkeit, auch Beschlussmängelstreitigkeiten von Schiedsgerichten<br />

entschei<strong>de</strong>n zu lassen. Gesellschafter sollten sich jetzt<br />

fragen, ob ihre Schiedsvereinbarungen auch auf diese Streitigkeiten<br />

ausgeweitet wer<strong>de</strong>n sollen und ob sie <strong>de</strong>n neuen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

genügen. Gesellschaften ohne Schiedsklausel bietet das Urteil Anlass<br />

zur Prüfung, ob und welche Streitigkeiten im Gesellschafterkreis<br />

Schiedsgerichten anvertraut wer<strong>de</strong>n sollen, um die Vorteile eines<br />

Schiedsverfahrens nutzen zu können. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BGH an Schiedsklauseln sollten Gesellschafter<br />

in je<strong>de</strong>m Fall auf eine sorgfältige Formalierung von Schiedsvereinbarungen<br />

Wert legen.<br />

Dr. Andreas Kleinknecht<br />

ist Rechtsanwalt und Sozius <strong>de</strong>r Sozietät PSP<br />

Peters, Schönberger & Partner GbR in München<br />

mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsschwerpunkten Gesellschaftsrecht<br />

und M&A.<br />

Jennifer Geng<br />

studiert Rechtswissenschaft in München mit<br />

Schwerpunkt <strong>Steue</strong>rrecht und ist als wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin in <strong>de</strong>r Sozietät PSP<br />

Peters, Schönberger & Partner GbR in München<br />

tätig.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 31

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