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2009, 1915 (1918); Witte/Hafner, DStR 2009, 2052 (2055); Nietsch,<br />
ZIP 2009, 2269 (2277)). Unklar ist bisher, ob Gesellschafter aufgrund<br />
ihrer Treuepflicht verpflichtet sind, einer Anpassung solcher<br />
Schiedsklauseln zuzustimmen. In <strong>de</strong>r Literatur wird dies überwiegend<br />
bejaht (Witte/Hafner, DStR 2009, 2052 (2056); auch Nietsch,<br />
ZIP 2009, 2269 (2277); differenzierend Schwedt/Lilja/Schaper, NZG<br />
2009, 1281 (1285)).<br />
Offen ist auch, ob diese neue Rechtsprechung auf Beschlussanfechtungsklagen<br />
im Aktienrecht übertragbar ist. Der BGH betont, die<br />
Grundsätze seien ausschließlich auf GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
5.3 Konsequenzen für Verfahren<br />
5.3.1 Schiedsverfahren<br />
Welche Konsequenzen hat es, wenn die Schiedsvereinbarung<br />
unwirksam ist und <strong>de</strong>nnoch beim Schiedsgericht Klage erhoben<br />
wird? Das Schiedsgericht kann die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung<br />
prüfen und damit über die eigene Zuständigkeit entschei<strong>de</strong>n<br />
(§ 1040 ZPO). Umstritten ist allerdings, ob dies nur infolge einer<br />
Rüge <strong>de</strong>r Unzuständigkeit durch die Parteien erfolgen kann, o<strong>de</strong>r<br />
aber das Schiedsgericht auch ohne Rüge auf die Unzuständigkeit<br />
hinweisen darf o<strong>de</strong>r sogar muss. Grundsätzlich muss die Unzuständigkeit<br />
spätestens mit <strong>de</strong>r Klagebeantwortung gerügt wer<strong>de</strong>n.<br />
Tut die beklagte Partei dies nicht, wird das Schiedsgericht trotz<br />
unwirksamer Schiedsvereinbarung aufgrund <strong>de</strong>r rügelosen Einlassung<br />
zuständig. Es wird von sich aus auf die Unzuständigkeit in<br />
Fällen hinweisen, in <strong>de</strong>nen ein Schiedsspruch aufgehoben wer<strong>de</strong>n<br />
kann, also zum Beispiel wenn ein Gesellschafter nicht in Kenntnis<br />
über das Verfahren gesetzt wur<strong>de</strong>, weil eine solche Vorschrift in<br />
<strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung fehlt.<br />
Dennoch ist einer beklagten Partei die sorgfältige Prüfung <strong>de</strong>r Schiedsklausel<br />
zu empfehlen, <strong>de</strong>nn ist das Schiedsgericht einmal aufgrund<br />
rügeloser Einlassung zuständig, kann damit auch die Aufhebung <strong>de</strong>s<br />
Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) ausgeschlossen sein.<br />
An<strong>de</strong>rerseits hat auch die Klagepartei die Schiedsklausel unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r neuen Vorgaben <strong>de</strong>s BGH zu prüfen. Denn<br />
erhebt eine Partei trotz unwirksamer Schiedsklausel Schiedsklage,<br />
läuft sie ihrerseits Gefahr, dass die kurze Anfechtungsfrist von meist<br />
nur einem Monat abgelaufen sein kann, bevor die Unwirksamkeit<br />
bemerkt wird. Ergeht <strong>de</strong>nnoch ein Schiedsspruch, wäre er <strong>de</strong>r Gefahr<br />
<strong>de</strong>r Aufhebung ausgesetzt.<br />
5.3.2 Staatliche Gerichtsverfahren<br />
Der umgekehrte Fall lag auch <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s BGH zugrun<strong>de</strong>: wird<br />
trotz wirksamer Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht<br />
geklagt, so berücksichtigt das staatliche Gericht <strong>de</strong>n Einwand <strong>de</strong>r<br />
Schiedsvereinbarung nur auf Rüge (§ 1032 ZPO). Die beklagte Partei<br />
muss dies also selbst vortragen.<br />
» 6. Muster-Schiedsklausel<br />
In <strong>de</strong>r Schiedsklausel können die Parteien ein jeweils ad hoc zu bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s<br />
Schiedsgericht o<strong>de</strong>r eine feste Schiedsgerichts-Institution<br />
benennen. Eine dieser Institutionen ist die Deutsche Institution für<br />
Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS). Sie bietet administrierte Schiedsgerichtsverfahren<br />
nach <strong>de</strong>r DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO)<br />
an. Im Anschluss an das vorgenannte Urteil hat die DIS „Ergänzen<strong>de</strong><br />
Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten“ entworfen. Diese<br />
sind zum 15.09.2009 in Kraft getreten und auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>r<br />
DIS abrufbar. Sie sollen die DIS-SchO ergänzen und enthalten eine<br />
Musterklausel, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BGH genügen soll. Das<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Verfahren ist in <strong>de</strong>n ergänzen<strong>de</strong>n Regeln sowie in <strong>de</strong>r DIS-SchO<br />
geregelt, auf welche die Klausel verweist. Die Musterklausel <strong>de</strong>r DIS<br />
lautet:<br />
„1. Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem<br />
Gesellschaftsvertrag o<strong>de</strong>r über seine Gültigkeit wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Schiedsgerichtsordnung<br />
(DIS-SchO) und <strong>de</strong>n Ergänzen<strong>de</strong>n Regeln für gesellschaftsrechtliche<br />
Streitigkeiten (DIS-ERGeS) <strong>de</strong>r Deutschen Institution<br />
für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Rechtswegs endgültig entschie<strong>de</strong>n.<br />
2. Die Wirkungen <strong>de</strong>s Schiedsspruchs erstrecken sich auch auf die<br />
Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt wer<strong>de</strong>n, unabhängig<br />
davon, ob sie von <strong>de</strong>r ihnen eingeräumten Möglichkeit, <strong>de</strong>m<br />
schiedsrichterlichen Verfahren als Partei o<strong>de</strong>r Nebenintervenient beizutreten,<br />
Gebrauch gemacht haben (§ 11 DIS-ERGeS). Die fristgemäß als<br />
Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen<br />
eines nach Maßgabe <strong>de</strong>r Bestimmungen in <strong>de</strong>n DIS-ERGeS ergangenen<br />
Schiedsspruchs anzuerkennen.<br />
3. Ausgeschie<strong>de</strong>ne Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung<br />
gebun<strong>de</strong>n.<br />
4. Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen<br />
Gericht anhängig gemacht wer<strong>de</strong>n und Streitigkeiten betreffen,<br />
die gemäß Ziffer 1 <strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einre<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung zu erheben.“<br />
» 7. Fazit<br />
Der BGH eröffnet mit seinem Urteil GmbH-Gesellschaftern erstmals<br />
die Möglichkeit, auch Beschlussmängelstreitigkeiten von Schiedsgerichten<br />
entschei<strong>de</strong>n zu lassen. Gesellschafter sollten sich jetzt<br />
fragen, ob ihre Schiedsvereinbarungen auch auf diese Streitigkeiten<br />
ausgeweitet wer<strong>de</strong>n sollen und ob sie <strong>de</strong>n neuen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
genügen. Gesellschaften ohne Schiedsklausel bietet das Urteil Anlass<br />
zur Prüfung, ob und welche Streitigkeiten im Gesellschafterkreis<br />
Schiedsgerichten anvertraut wer<strong>de</strong>n sollen, um die Vorteile eines<br />
Schiedsverfahrens nutzen zu können. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BGH an Schiedsklauseln sollten Gesellschafter<br />
in je<strong>de</strong>m Fall auf eine sorgfältige Formalierung von Schiedsvereinbarungen<br />
Wert legen.<br />
Dr. Andreas Kleinknecht<br />
ist Rechtsanwalt und Sozius <strong>de</strong>r Sozietät PSP<br />
Peters, Schönberger & Partner GbR in München<br />
mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsschwerpunkten Gesellschaftsrecht<br />
und M&A.<br />
Jennifer Geng<br />
studiert Rechtswissenschaft in München mit<br />
Schwerpunkt <strong>Steue</strong>rrecht und ist als wissenschaftliche<br />
Mitarbeiterin in <strong>de</strong>r Sozietät PSP<br />
Peters, Schönberger & Partner GbR in München<br />
tätig.<br />
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