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FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

» RA/FAStR Dr. Asmus Mihm, Frankfurt a.M.<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Unternehmensteuerrechts<br />

durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz 1 ist das erste steuerliche Gesetzgebungspaket <strong>de</strong>r neuen Bun<strong>de</strong>sregierung.<br />

Einige hatten nach <strong>de</strong>n Aussagen im Koalitionsvertrag 2 gehofft, dass darin <strong>de</strong>r Grundstein für<br />

eine wirkliche Unternehmensteuerreform gelegt wer<strong>de</strong>n sollte. Gera<strong>de</strong> im Unternehmensteuerrecht ist die<br />

Bun<strong>de</strong>sregierung allerdings bei minimalen Verbesserungen stehen geblieben, die sich im Wesentlichen<br />

in <strong>de</strong>r teilweisen Rücknahme von einseitig profiskalischen Maßnahmen <strong>de</strong>r letzten Legislaturperio<strong>de</strong><br />

erschöpfen. Der Beitrag befasst sich mit <strong>de</strong>n drei wesentlichen Verbesserungen im Unternehmensteuerrecht:<br />

<strong>de</strong>n Erleichterungen beim Verlustabzug, bei <strong>de</strong>r Zinsschranke und <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerbefreiung bei<br />

Umwandlungen im Konzern.<br />

» 1. Erleichterungen beim Verlustabzug<br />

Die Möglichkeit, erlittene Verluste steuerlich geltend zu machen, ist<br />

für Körperschaften im Laufe <strong>de</strong>r Zeit in mehreren Schritten eingeschränkt<br />

wor<strong>de</strong>n. Dabei ist <strong>de</strong>r Gesetzgeber mehr und mehr von <strong>de</strong>r<br />

ursprünglichen I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Missbrauchsbekämpfung abgerückt. Ab Veranlagungszeitraum<br />

2008 hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber dann mit § 8c KStG eine<br />

Verlustvernichtungsvorschrift eingeführt, die bei je<strong>de</strong>m Erwerb von<br />

mehr als 25% <strong>de</strong>r Anteile an einer Kapitalgesellschaft <strong>de</strong>ren Verlustvorträge<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise untergehen lässt. Eher unausgesprochen<br />

liegt <strong>de</strong>m die Vermutung zugrun<strong>de</strong>, dass diese Verluste nicht alle<br />

<strong>de</strong>m operativen Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaften zugrun<strong>de</strong><br />

liegen, son<strong>de</strong>rn diese zum Teil auf Systemschwächen <strong>de</strong>s Halbeinkünfteverfahrens<br />

zurückzuführen sind. Eine Unterscheidung von<br />

guten, operativen und schlechten, durch <strong>Steue</strong>rgestaltung erzeugten<br />

Verlusten schien <strong>de</strong>m Gesetzgeber offenbar nicht möglich.<br />

Der ab 2008 eingeführte § 8c KStG hat mit Missbrauchsbekämpfung<br />

nichts mehr zu tun. Er stellt vielmehr einen Paradigmenwechsel bei<br />

<strong>de</strong>r Verlustabzugsbeschränkung dar. Ihm liegt offenbar die Annahme<br />

zugrun<strong>de</strong>, dass das subjektive Nettoprinzip für Kapitalgesellschaften<br />

nicht gilt, son<strong>de</strong>rn auf die hinter <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft stehen<strong>de</strong>n<br />

Personen abzustellen ist, <strong>de</strong>nen die Verluste zumin<strong>de</strong>st wirtschaftlich<br />

zuzurechnen seien. Nach einem Anteilseignerwechsel sollen die<br />

steuerlichen Verluste <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft nicht mehr nutzbar sein,<br />

weil die neuen Gesellschafter diese nicht selbst erlitten haben. Dagegen<br />

mag man Verschie<strong>de</strong>nes einwen<strong>de</strong>n, etwa dass das subjektive<br />

Nettoprinzip seine Rechtsgrundlage in Art. 3 GG fin<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r auch für<br />

Kapitalgesellschaften gilt. Für die Praxis entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r sind aber<br />

die teilweise verheeren<strong>de</strong>n Auswirkungen <strong>de</strong>r Vorschrift gera<strong>de</strong> bei<br />

Umstrukturierungen und Sanierungen in <strong>de</strong>r Krise.<br />

Dem hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber versucht in verschie<strong>de</strong>ner Weise Rechnung<br />

zu tragen. So wur<strong>de</strong> zunächst eine Ausnahme für bestimmte Investitionen<br />

von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften eingefügt (§<br />

8c Abs. 2 KStG), die aber aus europarechtlichen Grün<strong>de</strong>n nicht in<br />

Kraft getreten ist. Weiter wur<strong>de</strong> in § 14 Abs. 3 FMStG bestimmt, dass<br />

Anteilsübertragungen im Rahmen <strong>de</strong>s Bankenrettungspakets nicht zu<br />

einem Untergang <strong>de</strong>r steuerlichen Verluste führen sollen. Schließlich<br />

wur<strong>de</strong> mit § 8c Abs. 1a KStG eine Sanierungsklausel eingeführt, die<br />

zunächst nur bis zum 31.12.2009 gelten sollte (§ 34 Abs. 7c KStG).<br />

Diese zeitliche Befristung ist durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

aufgehoben wor<strong>de</strong>n.<br />

Auch nach diesen Einschränkungen <strong>de</strong>r Verlustvernichtung durch §<br />

8c KStG stellt die Vorschrift für notwendige Unternehmensumstrukturierungen<br />

ein gravieren<strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rnis dar. Da die Vorschrift unmittelbare<br />

aber auch mittelbare Anteilsübertragungen erfasst, führt sie<br />

auch bei konzerninternen Umstrukturierungen zu einem Untergang<br />

<strong>de</strong>r steuerlichen Verluste, selbst wenn sich <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r hinter <strong>de</strong>r<br />

Konzernführungsgesellschaft stehen<strong>de</strong>n Anteilseigner nicht än<strong>de</strong>rt.<br />

Zu<strong>de</strong>m verfehlt die Vorschrift dort ihr vorgebliches Ziel, Missbrauch<br />

zu bekämpfen, wo Verluste auch dann untergehen, wenn sie vor <strong>de</strong>r<br />

Übertragung zumin<strong>de</strong>st teilweise hätten genutzt wer<strong>de</strong>n können,<br />

etwa in<strong>de</strong>m statt eines Verkaufs einer Anteilsmehrheit (Share Deal)<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsbetrieb (Asset Deal) verkauft wird. In diesen bei<strong>de</strong>n<br />

Situationen versucht das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zu helfen.<br />

Allerdings ist diese Hilfestellung in verschie<strong>de</strong>ner Hinsicht nicht<br />

ausreichend.<br />

1.1 Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG)<br />

Abweichend von § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG gehen Verlustvorträge<br />

nach <strong>de</strong>m neuen § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG bei <strong>de</strong>r Übertragung von<br />

mehr als 25% <strong>de</strong>r Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise unter, wenn an <strong>de</strong>m die Anteile übertragen<strong>de</strong>n und an <strong>de</strong>m<br />

die Anteile übernehmen<strong>de</strong>n Rechtsträger zu jeweils 100% mittelbar<br />

o<strong>de</strong>r unmittelbar dieselbe Person beteiligt ist.<br />

An<strong>de</strong>rs als im bisherigen Recht sollen damit bei konzerninternen<br />

Anteilsübertragungen die Verluste erhalten bleiben. Bislang<br />

erschwerte § 8c KStG Umstrukturierungen und Sanierungen, was<br />

ein wesentlicher Kritikpunkt an <strong>de</strong>r bisherigen Regelung war. Zu<strong>de</strong>m<br />

wur<strong>de</strong> die bisherige Regelung <strong>de</strong>m § 8c KStG zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Gedanken nicht gerecht, dass die Verluste entfallen sollten, wenn sich<br />

<strong>de</strong>r Bestand <strong>de</strong>r letztlich hinter <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft stehen<strong>de</strong>n<br />

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