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FAKTEN & NACHRICHTEN Wirtschaftsrecht<br />
Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />
» Gesellschafterbeschlüsse in <strong>de</strong>r GmbH<br />
Alle Jahre wie<strong>de</strong>r steht in <strong>de</strong>r GmbH zumin<strong>de</strong>st die or<strong>de</strong>ntliche Gesellschafterversammlung an, in <strong>de</strong>r über die<br />
Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung <strong>de</strong>r Geschäftsführung entschie<strong>de</strong>n<br />
wird. Schon dabei kann es leicht zu Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten und Streit kommen. Dies gilt erst recht, wenn<br />
schwerwiegen<strong>de</strong>re Entscheidungen anstehen.<br />
» Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen<br />
Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen können nur Angelegenheiten<br />
sein, die in die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
fallen. Welche dies sind, regeln <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag und § 46<br />
GmbHG: Hierzu zählen vor allem die Organisation <strong>de</strong>r GmbH (z.B.<br />
Bestellung / Abberufung <strong>de</strong>r Geschäftsführer), Grundlagenbeschlüsse<br />
(z.B. Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen) sowie die Gewinnverwendung.<br />
Der Gesellschaftsvertrag kann die Kompetenzen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
ausweiten o<strong>de</strong>r umgekehrt die Kompetenzen<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafter auf Geschäftsführer o<strong>de</strong>r Beiräte/Aufsichtsräte<br />
übertragen. In je<strong>de</strong>m Fall müssen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
die beson<strong>de</strong>rs wichtigen, in <strong>de</strong>n Kernbereich <strong>de</strong>r Mitgliedschaftsrechte<br />
eingreifen<strong>de</strong>n Entscheidungen vorbehalten bleiben. Hierzu<br />
gehören nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH (sog. Holzmüller- und<br />
Gelatine-Rechtsprechung) auch beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
wie <strong>de</strong>r Verkauf <strong>de</strong>s Unternehmens o<strong>de</strong>r seiner<br />
wesentlichen Teile.<br />
» Verfahren bei Gesellschafterbeschlüssen<br />
Gesellschafterbeschlüsse wer<strong>de</strong>n grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen<br />
gefasst. Bei Zustimmung aller Gesellschafter in Textform<br />
können Gesellschafterbeschlüsse auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen<br />
gefasst wer<strong>de</strong>n; soweit es <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag<br />
zulässt sogar in Telefonkonferenzen o.ä. Eine gemischte Beschlussfassung<br />
(z.B. z.T. schriftlich und z.T. per Telefon) ist nur dann zulässig,<br />
wenn <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, an<strong>de</strong>renfalls<br />
ist <strong>de</strong>r Beschluss nichtig, auch wenn alle Gesellschafter zugestimmt<br />
haben.<br />
Für Einladung und Durchführung <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
sollte <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag ausführliche Regelungen beinhalten,<br />
um unnötige Streitigkeiten über Formalien zu vermei<strong>de</strong>n. Hierzu<br />
gehören Regelungen zur Einladungsfrist und -form (E-mail, Telefax,<br />
Brief, Einschreiben), <strong>de</strong>r Vertretung abwesen<strong>de</strong>r Gesellschafter, <strong>de</strong>m<br />
Vorsitz in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung, Min<strong>de</strong>stbeteiligung und<br />
RA Dr. Stefan Lammel<br />
ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von<br />
Westphalen in Freiburg tätig.<br />
notwendige Zustimmungsmehrheiten. Bei Zustimmung aller Gesellschafter<br />
kann auf die Einhaltung dieser Formalien im Einzelfall verzichtet<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Durchführung <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
liegt in <strong>de</strong>r Hand <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n. Dieser bestimmt <strong>de</strong>n Ablauf und<br />
das Abstimmungsverfahren. Nicht vergessen sollte <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung, nach je<strong>de</strong>r Abstimmung das<br />
Beschlussergebnis förmlich festzustellen.<br />
» Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse<br />
Gesellschafterbeschlüsse können aus formellen o<strong>de</strong>r materiellen<br />
Grün<strong>de</strong>n fehlerhaft sein. Ersteres ist z.B. <strong>de</strong>r Fall, wenn die in <strong>de</strong>r<br />
Satzung festgelegte Ladungsfrist nicht eingehalten wur<strong>de</strong>. Materielle<br />
Fehler liegen hingegen vor, wenn in entsprechen<strong>de</strong> Rechtspositionen<br />
von Gesellschaftern eingegriffen wird, z.B. Gewinne thesauriert wer<strong>de</strong>n,<br />
um Gesellschafter „auszuhungern“, die Notlage einzelner Gesellschafter<br />
zu einer nicht notwendigen Kapitalerhöhung ausgenutzt und<br />
so <strong>de</strong>ren Anteile verwässern wer<strong>de</strong>n, einzelne Gesellschafter bevorzugt<br />
behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n etc. Nur in <strong>de</strong>n seltensten Fällen sind fehlerhafte<br />
Gesellschafterbeschlüsse nichtig. Hierfür bedarf es schwerster<br />
Mängel (z.B. bei <strong>de</strong>r Einberufung von einem auf <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren <strong>Ta</strong>g, um<br />
missliebige Gesellschafter fernzuhalten), sittenwidriger Beschlüsse<br />
(z.B. zur stillen Liquidation <strong>de</strong>r GmbH unter Missachtung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Vorgaben für Liquidations- und Insolvenzverfahren) o<strong>de</strong>r gläubigerschädigen<strong>de</strong>r<br />
Beschlüsse, die z.B. gegen die Kapitelaufbringung<br />
o<strong>de</strong>r -erhaltung verstoßen o<strong>de</strong>r zu einer bewussten Falschbilanzierung<br />
führen. Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann von<br />
je<strong>de</strong>rmann, <strong>de</strong>r hieran ein rechtliches Interesse hat, mit einer Feststellungsklage<br />
gerichtlich geklärt wer<strong>de</strong>n.Ansonsten können fehlerhafte<br />
Gesellschafterbeschlüsse nur von <strong>de</strong>n betroffenen Gesellschaftern mit<br />
<strong>de</strong>r Anfechtungsklage gerichtlich angegriffen wer<strong>de</strong>n. Dies führt nur<br />
dann zur Nichtigerklärung <strong>de</strong>s Gesellschafterbeschlusses, wenn sich<br />
<strong>de</strong>r Fehler auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat. Wichtig ist, die<br />
Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu<br />
erheben, <strong>de</strong>nn die entsprechen<strong>de</strong> aktienrechtliche Frist (§ 246 AktG)<br />
wird auch auf die GmbH angewandt.<br />
Um zu vermei<strong>de</strong>n, dass nicht mehr än<strong>de</strong>rbare Fakten geschaffen<br />
wer<strong>de</strong>n, muss ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die<br />
Durchführung von (aus Sicht <strong>de</strong>s Klägers) fehlerhaften Beschlüssen<br />
verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re bei Strukturmaßnahmen<br />
(Kapitalerhöhung, Umwandlung etc.) sowie beim Ausschluss von<br />
Gesellschaftern / <strong>de</strong>r Einziehung von Geschäftsanteilen.<br />
Ist absehbar, dass es bzgl. zu fassen<strong>de</strong>r Beschlüsse zum Streit kommen<br />
könnte, sollte die Gesellschafterversammlung sorgfältig vorbereitet<br />
und ggf. schon rechtlich begleitet wer<strong>de</strong>n, um so Fehler zu<br />
vermei<strong>de</strong>n.<br />
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