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FAKTEN & NACHRICHTEN Wirtschaftsrecht<br />

Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Gesellschafterbeschlüsse in <strong>de</strong>r GmbH<br />

Alle Jahre wie<strong>de</strong>r steht in <strong>de</strong>r GmbH zumin<strong>de</strong>st die or<strong>de</strong>ntliche Gesellschafterversammlung an, in <strong>de</strong>r über die<br />

Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung <strong>de</strong>r Geschäftsführung entschie<strong>de</strong>n<br />

wird. Schon dabei kann es leicht zu Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten und Streit kommen. Dies gilt erst recht, wenn<br />

schwerwiegen<strong>de</strong>re Entscheidungen anstehen.<br />

» Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen<br />

Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen können nur Angelegenheiten<br />

sein, die in die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

fallen. Welche dies sind, regeln <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag und § 46<br />

GmbHG: Hierzu zählen vor allem die Organisation <strong>de</strong>r GmbH (z.B.<br />

Bestellung / Abberufung <strong>de</strong>r Geschäftsführer), Grundlagenbeschlüsse<br />

(z.B. Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen) sowie die Gewinnverwendung.<br />

Der Gesellschaftsvertrag kann die Kompetenzen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

ausweiten o<strong>de</strong>r umgekehrt die Kompetenzen<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafter auf Geschäftsführer o<strong>de</strong>r Beiräte/Aufsichtsräte<br />

übertragen. In je<strong>de</strong>m Fall müssen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

die beson<strong>de</strong>rs wichtigen, in <strong>de</strong>n Kernbereich <strong>de</strong>r Mitgliedschaftsrechte<br />

eingreifen<strong>de</strong>n Entscheidungen vorbehalten bleiben. Hierzu<br />

gehören nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH (sog. Holzmüller- und<br />

Gelatine-Rechtsprechung) auch beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

wie <strong>de</strong>r Verkauf <strong>de</strong>s Unternehmens o<strong>de</strong>r seiner<br />

wesentlichen Teile.<br />

» Verfahren bei Gesellschafterbeschlüssen<br />

Gesellschafterbeschlüsse wer<strong>de</strong>n grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst. Bei Zustimmung aller Gesellschafter in Textform<br />

können Gesellschafterbeschlüsse auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst wer<strong>de</strong>n; soweit es <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag<br />

zulässt sogar in Telefonkonferenzen o.ä. Eine gemischte Beschlussfassung<br />

(z.B. z.T. schriftlich und z.T. per Telefon) ist nur dann zulässig,<br />

wenn <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, an<strong>de</strong>renfalls<br />

ist <strong>de</strong>r Beschluss nichtig, auch wenn alle Gesellschafter zugestimmt<br />

haben.<br />

Für Einladung und Durchführung <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

sollte <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag ausführliche Regelungen beinhalten,<br />

um unnötige Streitigkeiten über Formalien zu vermei<strong>de</strong>n. Hierzu<br />

gehören Regelungen zur Einladungsfrist und -form (E-mail, Telefax,<br />

Brief, Einschreiben), <strong>de</strong>r Vertretung abwesen<strong>de</strong>r Gesellschafter, <strong>de</strong>m<br />

Vorsitz in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung, Min<strong>de</strong>stbeteiligung und<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von<br />

Westphalen in Freiburg tätig.<br />

notwendige Zustimmungsmehrheiten. Bei Zustimmung aller Gesellschafter<br />

kann auf die Einhaltung dieser Formalien im Einzelfall verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Durchführung <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

liegt in <strong>de</strong>r Hand <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n. Dieser bestimmt <strong>de</strong>n Ablauf und<br />

das Abstimmungsverfahren. Nicht vergessen sollte <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung, nach je<strong>de</strong>r Abstimmung das<br />

Beschlussergebnis förmlich festzustellen.<br />

» Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse<br />

Gesellschafterbeschlüsse können aus formellen o<strong>de</strong>r materiellen<br />

Grün<strong>de</strong>n fehlerhaft sein. Ersteres ist z.B. <strong>de</strong>r Fall, wenn die in <strong>de</strong>r<br />

Satzung festgelegte Ladungsfrist nicht eingehalten wur<strong>de</strong>. Materielle<br />

Fehler liegen hingegen vor, wenn in entsprechen<strong>de</strong> Rechtspositionen<br />

von Gesellschaftern eingegriffen wird, z.B. Gewinne thesauriert wer<strong>de</strong>n,<br />

um Gesellschafter „auszuhungern“, die Notlage einzelner Gesellschafter<br />

zu einer nicht notwendigen Kapitalerhöhung ausgenutzt und<br />

so <strong>de</strong>ren Anteile verwässern wer<strong>de</strong>n, einzelne Gesellschafter bevorzugt<br />

behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n etc. Nur in <strong>de</strong>n seltensten Fällen sind fehlerhafte<br />

Gesellschafterbeschlüsse nichtig. Hierfür bedarf es schwerster<br />

Mängel (z.B. bei <strong>de</strong>r Einberufung von einem auf <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren <strong>Ta</strong>g, um<br />

missliebige Gesellschafter fernzuhalten), sittenwidriger Beschlüsse<br />

(z.B. zur stillen Liquidation <strong>de</strong>r GmbH unter Missachtung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Vorgaben für Liquidations- und Insolvenzverfahren) o<strong>de</strong>r gläubigerschädigen<strong>de</strong>r<br />

Beschlüsse, die z.B. gegen die Kapitelaufbringung<br />

o<strong>de</strong>r -erhaltung verstoßen o<strong>de</strong>r zu einer bewussten Falschbilanzierung<br />

führen. Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann von<br />

je<strong>de</strong>rmann, <strong>de</strong>r hieran ein rechtliches Interesse hat, mit einer Feststellungsklage<br />

gerichtlich geklärt wer<strong>de</strong>n.Ansonsten können fehlerhafte<br />

Gesellschafterbeschlüsse nur von <strong>de</strong>n betroffenen Gesellschaftern mit<br />

<strong>de</strong>r Anfechtungsklage gerichtlich angegriffen wer<strong>de</strong>n. Dies führt nur<br />

dann zur Nichtigerklärung <strong>de</strong>s Gesellschafterbeschlusses, wenn sich<br />

<strong>de</strong>r Fehler auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat. Wichtig ist, die<br />

Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu<br />

erheben, <strong>de</strong>nn die entsprechen<strong>de</strong> aktienrechtliche Frist (§ 246 AktG)<br />

wird auch auf die GmbH angewandt.<br />

Um zu vermei<strong>de</strong>n, dass nicht mehr än<strong>de</strong>rbare Fakten geschaffen<br />

wer<strong>de</strong>n, muss ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die<br />

Durchführung von (aus Sicht <strong>de</strong>s Klägers) fehlerhaften Beschlüssen<br />

verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re bei Strukturmaßnahmen<br />

(Kapitalerhöhung, Umwandlung etc.) sowie beim Ausschluss von<br />

Gesellschaftern / <strong>de</strong>r Einziehung von Geschäftsanteilen.<br />

Ist absehbar, dass es bzgl. zu fassen<strong>de</strong>r Beschlüsse zum Streit kommen<br />

könnte, sollte die Gesellschafterversammlung sorgfältig vorbereitet<br />

und ggf. schon rechtlich begleitet wer<strong>de</strong>n, um so Fehler zu<br />

vermei<strong>de</strong>n.<br />

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