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FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

telbare Nutzung <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r V AG vorhan<strong>de</strong>nen Verluste durch die<br />

K GmbH ausgeschlossen ist. Gleichwohl wäre eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Klarstellung durch die Finanzverwaltung wünschenswert.<br />

Han<strong>de</strong>lte es sich bei <strong>de</strong>r U KG um eine sog. Betriebsstätten-KG, bei<br />

<strong>de</strong>r die E2 GmbH Komplementärin und die K GmbH Kommanditistin<br />

aber nicht Mitunternehmerin ist (etwa weil sie ihren Anteil<br />

treuhän<strong>de</strong>risch für die E2 GmbH hält o<strong>de</strong>r auf ihre Einlage nur<br />

eine feste Verzinsung erhält) so fin<strong>de</strong>t die Konzernausnahme in<br />

je<strong>de</strong>m Fall Anwendung. Die U KG ist hier schon keine Mitunternehmerschaft.<br />

Vielmehr ist auch <strong>de</strong>r Kommanditanteil <strong>de</strong>r E2 GmbH<br />

zuzurechnen, da die U KG ertragsteuerlich nicht existiert. 5 Daher<br />

ist dieser Fall auch für Zwecke <strong>de</strong>r Konzernausnahme wie ein<br />

direkter Erwerb <strong>de</strong>r V-Aktien durch die E2 GmbH zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

(6) Die E1 GmbH wird auf die T1 GmbH verschmolzen (upstream<br />

merger). Da M AG sowohl an <strong>de</strong>r E1 GmbH als übertragen<strong>de</strong>m<br />

Rechtsträger als auch an <strong>de</strong>r T1 GmbH als übernehmen<strong>de</strong>m<br />

Rechtsträger zu 100% beteiligt ist, greift die Konzernausnahme.<br />

Das gleiche gilt, wenn umgekehrt die T1 GmbH auf die E1 GmbH<br />

verschmolzen wird (downstream merger) und auch dann, wenn<br />

etwa die T1 GmbH und die T2 GmbH verschmolzen wer<strong>de</strong>n (si<strong>de</strong><br />

step merger).<br />

(7) Zunächst wird die E1 GmbH auf die T1 GmbH verschmolzen, dann<br />

die T1 GmbH auf die M AG. Hier gehen bei <strong>de</strong>r zweiten Verschmelzung<br />

die Verlustvorträge <strong>de</strong>r V AG unter, weil an <strong>de</strong>r M AG als<br />

übernehmen<strong>de</strong>m Rechtsträger nicht zu 100% die gleiche Person<br />

beteiligt ist wie an <strong>de</strong>r T1 GmbH (vgl. oben (4)). Das dürfte auch<br />

dann gelten, wenn im zweiten Schritt die T1 GmbH mit <strong>de</strong>r V<br />

AG verschmolzen wird (downstream merger), da auch hier die<br />

V-Aktien unmittelbar auf die M AG übergehen.<br />

(8) Die M AG wird formwechselnd in eine KG umgewan<strong>de</strong>lt. Im<br />

Anschluss daran kommt es zu <strong>de</strong>n vorgenannten Transaktionen.<br />

Der Formwechsel selbst führt nicht zu einem Untergang steuerlicher<br />

Verluste bei <strong>de</strong>r V AG, weil die Aktien nicht übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>n anschließen<strong>de</strong>n Transaktionen stellt sich die<br />

Frage, ob die M KG als Person angesehen wer<strong>de</strong>n kann, die an<br />

<strong>de</strong>n Konzerngesellschaften beteiligt ist, o<strong>de</strong>r ob wegen ihrer einkommensteuerlichen<br />

Transparenz auf ihre Gesellschafter abzustellen<br />

ist. Richtigerweise wird man die Personengesellschaft als<br />

"Person" i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG ansehen müssen. Durch<br />

die Vorschrift sollen Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns<br />

gera<strong>de</strong> erleichtert wer<strong>de</strong>n. Dem wi<strong>de</strong>rspräche es, nur Kapitalgesellschafts-Konzernen<br />

die Konzernausnahme zu gewähren.<br />

Außer<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Sätze 1 und 2<br />

auch Übertragungen auf Mitunternehmerschaften als schädlich<br />

angesehen. 6 Daher sollten zumin<strong>de</strong>st Mitunternehmerschaften<br />

<strong>de</strong>r Status einer "Person" i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG zuerkannt<br />

wer<strong>de</strong>n und die Konzernausnahme auch nach <strong>de</strong>m Formwechsel<br />

<strong>de</strong>r M AG in die M KG Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />

1.2 Erhalt <strong>de</strong>r Verluste in Höhe <strong>de</strong>r stillen Reserven (§ 8c Abs. 1<br />

Sätze 6 bis 8 KStG)<br />

Eine weitere Erleichterung sieht § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG vor. Danach<br />

bleiben ungenutzte Verluste erhalten, soweit sie die anteilig auf die<br />

übertragenen Anteile entfallen<strong>de</strong>n im Inland steuerpflichtigen stillen<br />

Reserven im Vermögen <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft nicht übersteigen.<br />

Insoweit besteht kein Bedarf die Verluste untergehen zu lassen, da<br />

diese nur die potentiellen <strong>Steue</strong>rlasten aus <strong>de</strong>n stillen Reserven auffangen.<br />

In <strong>de</strong>r Literatur 7 ist darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, insoweit<br />

könnte <strong>de</strong>r Veräußerer die Verluste vor <strong>de</strong>m Erwerb (bei Verlustvorträgen<br />

vorbehaltlich <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbesteuerung) noch nutzen, in<strong>de</strong>m er<br />

die stillen Reserven auf<strong>de</strong>ckt. Insoweit wür<strong>de</strong> dann § 8c Abs. 1 Sätze 1<br />

und 2 KStG keine Anwendung, weil im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Anteilserwerbs<br />

keine Verluste mehr bestehen. Der Erwerber könnte dann auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage erhöhter Buchwerte abschreiben. Im Ergebnis wür<strong>de</strong>n die<br />

Verluste zulässigerweise zumin<strong>de</strong>st zeitverzögert in Höhe <strong>de</strong>r stillen<br />

Reserven auf <strong>de</strong>n Erwerber übertragen.<br />

(a) Zu berücksichtigen<strong>de</strong> stille Reserven<br />

Berücksichtigt wer<strong>de</strong>n nur die stillen Reserven, die im Inland steuerpflichtig<br />

sind. Ausgenommen sind insbeson<strong>de</strong>re stille Reserven<br />

in ausländischen Betriebsstätten, soweit die Betriebsstättengewinne<br />

nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind. Eine<br />

weitere Ausnahme gilt nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung 8 für Beteiligungen<br />

an Kapitalgesellschaften, die nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei<br />

veräußert wer<strong>de</strong>n können. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung<br />

es akzeptiert, dass zumin<strong>de</strong>st 5% dieser stillen Reserven<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n. In dieser Höhe lägen bei einer Veräußerung nach §<br />

8b Abs. 3 KStG nichtabziehbare Betriebsausgaben vor, so dass die stillen<br />

Reserven insoweit letztlich steuerverhaftet sind. Der Ausschluss<br />

<strong>de</strong>r in Kapitalgesellschaftsanteilen enthaltenen stillen Reserven gilt<br />

aber nur soweit diese im konkreten Einzelfall nicht steuerverstrickt<br />

sind. Daher sollten im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Anteilserwerbs steuerpflichtige<br />

stille Reserven in Anteilen i.S.d. § 22 UmwStG mitzuberücksichtigen<br />

sein. 9 Das gleiche gilt etwa, wenn die Verlustgesellschaft ein Finanzunternehmen<br />

(z.B. eine Finanzholding) ist und die Beteiligung im<br />

Umlaufvermögen gehalten wird. Die Veräußerung wäre dann nach<br />

§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG steuerpflichtig.<br />

Beson<strong>de</strong>re Probleme wirft diese Art <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r steuerpflichtigen<br />

stillen Reserven auf, wenn eine Organschaft besteht. Die Verluste<br />

<strong>de</strong>r Tochtergesellschaften wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Organträger zugerechnet.<br />

Da aber auch die Veräußerung von Organbeteiligungen grundsätzlich<br />

nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei ist, 10 dürfen nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s<br />

§ 8c Abs. 1 Satz 7 KStG die in <strong>de</strong>n Organbeteiligungen enthaltenen<br />

stillen Reserven nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Literatur 11 ist<br />

darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, dass diese Regelung nicht systemgerecht<br />

sei, da bei Bestehen einer Organschaft die Verluste typischerweise<br />

beim Organträger anfielen, während originäre stille Reserven nur bei<br />

<strong>de</strong>n Organgesellschaften vorhan<strong>de</strong>n seien. Auch wenn gute Grün<strong>de</strong><br />

dafür sprechen, dass § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG teleologisch dahin auszulegen<br />

ist, dass bei <strong>de</strong>r Veräußerung einer Beteiligung am Organträger<br />

auch die stillen Reserven <strong>de</strong>r Organgesellschaften zu berücksichtigen<br />

sind, 12 dürfte es sich für die Praxis empfehlen, hier zumin<strong>de</strong>st eine<br />

klarstellen<strong>de</strong> Verwaltungsregelung abzuwarten.<br />

Ist die Verlustgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, so<br />

sind <strong>de</strong>ren stille Reserven zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig<br />

davon, ob man die Personengesellschaft für Zwecke <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1<br />

Sätze 6 bis 8 KStG als transparent ansieht, ihre Wirtschaftsgüter also<br />

anteilig <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft zurechnet o<strong>de</strong>r ob man <strong>de</strong>n Personengesellschaftsanteil<br />

für Zwecke <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Sätze 6 bis 8 KStG als<br />

eigenes Wirtschaftsgut ansieht, da in bei<strong>de</strong>n Fällen die Veräußerung<br />

grundsätzlich im Inland steuerpflichtig wäre.<br />

Soweit stille Reserven in Beteiligungsunternehmen <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft<br />

danach nicht o<strong>de</strong>r nicht sicher angesetzt wer<strong>de</strong>n können stellt<br />

sich die Frage nach Handlungsalternativen. So wird in <strong>de</strong>r Literatur 13<br />

vorgeschlagen, Tochterkapitalgesellschaften <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft in<br />

Personengesellschaften umzuwan<strong>de</strong>ln, um somit die in diesen Beteiligungsunternehmen<br />

vorhan<strong>de</strong>nen stillen Reserven zu berücksichtigen.<br />

Insoweit wird man aber im Einzelfall abwägen müssen, ob <strong>de</strong>r<br />

Erhalt <strong>de</strong>r steuerlichen Verluste die damit verbun<strong>de</strong>nen steuerlichen<br />

Nachteile (z.B. Rücklagenbesteuerung nach § 7 UmwStG, Wegfall <strong>de</strong>r<br />

18 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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