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FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
telbare Nutzung <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r V AG vorhan<strong>de</strong>nen Verluste durch die<br />
K GmbH ausgeschlossen ist. Gleichwohl wäre eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Klarstellung durch die Finanzverwaltung wünschenswert.<br />
Han<strong>de</strong>lte es sich bei <strong>de</strong>r U KG um eine sog. Betriebsstätten-KG, bei<br />
<strong>de</strong>r die E2 GmbH Komplementärin und die K GmbH Kommanditistin<br />
aber nicht Mitunternehmerin ist (etwa weil sie ihren Anteil<br />
treuhän<strong>de</strong>risch für die E2 GmbH hält o<strong>de</strong>r auf ihre Einlage nur<br />
eine feste Verzinsung erhält) so fin<strong>de</strong>t die Konzernausnahme in<br />
je<strong>de</strong>m Fall Anwendung. Die U KG ist hier schon keine Mitunternehmerschaft.<br />
Vielmehr ist auch <strong>de</strong>r Kommanditanteil <strong>de</strong>r E2 GmbH<br />
zuzurechnen, da die U KG ertragsteuerlich nicht existiert. 5 Daher<br />
ist dieser Fall auch für Zwecke <strong>de</strong>r Konzernausnahme wie ein<br />
direkter Erwerb <strong>de</strong>r V-Aktien durch die E2 GmbH zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
(6) Die E1 GmbH wird auf die T1 GmbH verschmolzen (upstream<br />
merger). Da M AG sowohl an <strong>de</strong>r E1 GmbH als übertragen<strong>de</strong>m<br />
Rechtsträger als auch an <strong>de</strong>r T1 GmbH als übernehmen<strong>de</strong>m<br />
Rechtsträger zu 100% beteiligt ist, greift die Konzernausnahme.<br />
Das gleiche gilt, wenn umgekehrt die T1 GmbH auf die E1 GmbH<br />
verschmolzen wird (downstream merger) und auch dann, wenn<br />
etwa die T1 GmbH und die T2 GmbH verschmolzen wer<strong>de</strong>n (si<strong>de</strong><br />
step merger).<br />
(7) Zunächst wird die E1 GmbH auf die T1 GmbH verschmolzen, dann<br />
die T1 GmbH auf die M AG. Hier gehen bei <strong>de</strong>r zweiten Verschmelzung<br />
die Verlustvorträge <strong>de</strong>r V AG unter, weil an <strong>de</strong>r M AG als<br />
übernehmen<strong>de</strong>m Rechtsträger nicht zu 100% die gleiche Person<br />
beteiligt ist wie an <strong>de</strong>r T1 GmbH (vgl. oben (4)). Das dürfte auch<br />
dann gelten, wenn im zweiten Schritt die T1 GmbH mit <strong>de</strong>r V<br />
AG verschmolzen wird (downstream merger), da auch hier die<br />
V-Aktien unmittelbar auf die M AG übergehen.<br />
(8) Die M AG wird formwechselnd in eine KG umgewan<strong>de</strong>lt. Im<br />
Anschluss daran kommt es zu <strong>de</strong>n vorgenannten Transaktionen.<br />
Der Formwechsel selbst führt nicht zu einem Untergang steuerlicher<br />
Verluste bei <strong>de</strong>r V AG, weil die Aktien nicht übertragen<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>n anschließen<strong>de</strong>n Transaktionen stellt sich die<br />
Frage, ob die M KG als Person angesehen wer<strong>de</strong>n kann, die an<br />
<strong>de</strong>n Konzerngesellschaften beteiligt ist, o<strong>de</strong>r ob wegen ihrer einkommensteuerlichen<br />
Transparenz auf ihre Gesellschafter abzustellen<br />
ist. Richtigerweise wird man die Personengesellschaft als<br />
"Person" i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG ansehen müssen. Durch<br />
die Vorschrift sollen Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns<br />
gera<strong>de</strong> erleichtert wer<strong>de</strong>n. Dem wi<strong>de</strong>rspräche es, nur Kapitalgesellschafts-Konzernen<br />
die Konzernausnahme zu gewähren.<br />
Außer<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Sätze 1 und 2<br />
auch Übertragungen auf Mitunternehmerschaften als schädlich<br />
angesehen. 6 Daher sollten zumin<strong>de</strong>st Mitunternehmerschaften<br />
<strong>de</strong>r Status einer "Person" i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG zuerkannt<br />
wer<strong>de</strong>n und die Konzernausnahme auch nach <strong>de</strong>m Formwechsel<br />
<strong>de</strong>r M AG in die M KG Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />
1.2 Erhalt <strong>de</strong>r Verluste in Höhe <strong>de</strong>r stillen Reserven (§ 8c Abs. 1<br />
Sätze 6 bis 8 KStG)<br />
Eine weitere Erleichterung sieht § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG vor. Danach<br />
bleiben ungenutzte Verluste erhalten, soweit sie die anteilig auf die<br />
übertragenen Anteile entfallen<strong>de</strong>n im Inland steuerpflichtigen stillen<br />
Reserven im Vermögen <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft nicht übersteigen.<br />
Insoweit besteht kein Bedarf die Verluste untergehen zu lassen, da<br />
diese nur die potentiellen <strong>Steue</strong>rlasten aus <strong>de</strong>n stillen Reserven auffangen.<br />
In <strong>de</strong>r Literatur 7 ist darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, insoweit<br />
könnte <strong>de</strong>r Veräußerer die Verluste vor <strong>de</strong>m Erwerb (bei Verlustvorträgen<br />
vorbehaltlich <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbesteuerung) noch nutzen, in<strong>de</strong>m er<br />
die stillen Reserven auf<strong>de</strong>ckt. Insoweit wür<strong>de</strong> dann § 8c Abs. 1 Sätze 1<br />
und 2 KStG keine Anwendung, weil im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Anteilserwerbs<br />
keine Verluste mehr bestehen. Der Erwerber könnte dann auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage erhöhter Buchwerte abschreiben. Im Ergebnis wür<strong>de</strong>n die<br />
Verluste zulässigerweise zumin<strong>de</strong>st zeitverzögert in Höhe <strong>de</strong>r stillen<br />
Reserven auf <strong>de</strong>n Erwerber übertragen.<br />
(a) Zu berücksichtigen<strong>de</strong> stille Reserven<br />
Berücksichtigt wer<strong>de</strong>n nur die stillen Reserven, die im Inland steuerpflichtig<br />
sind. Ausgenommen sind insbeson<strong>de</strong>re stille Reserven<br />
in ausländischen Betriebsstätten, soweit die Betriebsstättengewinne<br />
nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind. Eine<br />
weitere Ausnahme gilt nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung 8 für Beteiligungen<br />
an Kapitalgesellschaften, die nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei<br />
veräußert wer<strong>de</strong>n können. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung<br />
es akzeptiert, dass zumin<strong>de</strong>st 5% dieser stillen Reserven<br />
angesetzt wer<strong>de</strong>n. In dieser Höhe lägen bei einer Veräußerung nach §<br />
8b Abs. 3 KStG nichtabziehbare Betriebsausgaben vor, so dass die stillen<br />
Reserven insoweit letztlich steuerverhaftet sind. Der Ausschluss<br />
<strong>de</strong>r in Kapitalgesellschaftsanteilen enthaltenen stillen Reserven gilt<br />
aber nur soweit diese im konkreten Einzelfall nicht steuerverstrickt<br />
sind. Daher sollten im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Anteilserwerbs steuerpflichtige<br />
stille Reserven in Anteilen i.S.d. § 22 UmwStG mitzuberücksichtigen<br />
sein. 9 Das gleiche gilt etwa, wenn die Verlustgesellschaft ein Finanzunternehmen<br />
(z.B. eine Finanzholding) ist und die Beteiligung im<br />
Umlaufvermögen gehalten wird. Die Veräußerung wäre dann nach<br />
§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG steuerpflichtig.<br />
Beson<strong>de</strong>re Probleme wirft diese Art <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r steuerpflichtigen<br />
stillen Reserven auf, wenn eine Organschaft besteht. Die Verluste<br />
<strong>de</strong>r Tochtergesellschaften wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Organträger zugerechnet.<br />
Da aber auch die Veräußerung von Organbeteiligungen grundsätzlich<br />
nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei ist, 10 dürfen nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s<br />
§ 8c Abs. 1 Satz 7 KStG die in <strong>de</strong>n Organbeteiligungen enthaltenen<br />
stillen Reserven nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Literatur 11 ist<br />
darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, dass diese Regelung nicht systemgerecht<br />
sei, da bei Bestehen einer Organschaft die Verluste typischerweise<br />
beim Organträger anfielen, während originäre stille Reserven nur bei<br />
<strong>de</strong>n Organgesellschaften vorhan<strong>de</strong>n seien. Auch wenn gute Grün<strong>de</strong><br />
dafür sprechen, dass § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG teleologisch dahin auszulegen<br />
ist, dass bei <strong>de</strong>r Veräußerung einer Beteiligung am Organträger<br />
auch die stillen Reserven <strong>de</strong>r Organgesellschaften zu berücksichtigen<br />
sind, 12 dürfte es sich für die Praxis empfehlen, hier zumin<strong>de</strong>st eine<br />
klarstellen<strong>de</strong> Verwaltungsregelung abzuwarten.<br />
Ist die Verlustgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, so<br />
sind <strong>de</strong>ren stille Reserven zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig<br />
davon, ob man die Personengesellschaft für Zwecke <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1<br />
Sätze 6 bis 8 KStG als transparent ansieht, ihre Wirtschaftsgüter also<br />
anteilig <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft zurechnet o<strong>de</strong>r ob man <strong>de</strong>n Personengesellschaftsanteil<br />
für Zwecke <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Sätze 6 bis 8 KStG als<br />
eigenes Wirtschaftsgut ansieht, da in bei<strong>de</strong>n Fällen die Veräußerung<br />
grundsätzlich im Inland steuerpflichtig wäre.<br />
Soweit stille Reserven in Beteiligungsunternehmen <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft<br />
danach nicht o<strong>de</strong>r nicht sicher angesetzt wer<strong>de</strong>n können stellt<br />
sich die Frage nach Handlungsalternativen. So wird in <strong>de</strong>r Literatur 13<br />
vorgeschlagen, Tochterkapitalgesellschaften <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft in<br />
Personengesellschaften umzuwan<strong>de</strong>ln, um somit die in diesen Beteiligungsunternehmen<br />
vorhan<strong>de</strong>nen stillen Reserven zu berücksichtigen.<br />
Insoweit wird man aber im Einzelfall abwägen müssen, ob <strong>de</strong>r<br />
Erhalt <strong>de</strong>r steuerlichen Verluste die damit verbun<strong>de</strong>nen steuerlichen<br />
Nachteile (z.B. Rücklagenbesteuerung nach § 7 UmwStG, Wegfall <strong>de</strong>r<br />
18 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>