Steue Co Su Ta - Haufe.de
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Vergünstigungen <strong>de</strong>s § 8b Abs. 2 KStG bei späterer Veräußerung<br />
usw.) rechtfertigt.<br />
(b) Ermittlung <strong>de</strong>r stillen Reserven<br />
Die Vorschrift dürfte in <strong>de</strong>r Praxis insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r stillen Reserven Schwierigkeiten aufwerfen. Nach<br />
§ 8c Abs. 1 Satz 7 KStG stellen die stillen Reserven die Differenz<br />
zwischen <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r Körperschaft und<br />
<strong>de</strong>m Eigenkapital dar. Beim Verkauf eines Anteils lässt sich <strong>de</strong>r Wert<br />
<strong>de</strong>r Anteile grundsätzlich aus <strong>de</strong>m Verkaufspreis ableiten. Allerdings<br />
kann nicht in allen Fällen aus <strong>de</strong>m Kaufpreis für die gekauften Anteile<br />
auf <strong>de</strong>n Wert aller Anteile hochgerechnet wer<strong>de</strong>n. So ist beim Erwerb<br />
einer Mehrheitsbeteiligung im Kaufpreis typischerweise eine Prämie<br />
für die sich daraus ergeben<strong>de</strong> Kontrolle über die Gesellschaft<br />
enthalten bzw. sie ergibt sich beim gestaffelten Erwerb in <strong>de</strong>r Hand<br />
<strong>de</strong>s Erwerbers. Dabei kann sich, insbeson<strong>de</strong>re bei börsennotierten<br />
Gesellschaften, z.B. bei geringer Hauptversammlungspräsenz, eine<br />
faktische Kontrolle auch schon dann ergeben, wenn weniger als die<br />
Mehrheit <strong>de</strong>r Anteile erworben wird. 14 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n<br />
Erwerb einer (faktischen) Sperrminorität.<br />
Weitere praktische Probleme ergeben sich auch, wenn die Anteilsübertragung<br />
ohne (fremdübliche) Gegenleistung erfolgt. Dann kann<br />
<strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Anteile nur durch eine Unternehmensbewertung<br />
ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dabei ergeben sich für alle Beteiligten nicht<br />
unerhebliche Unsicherheiten, weil Bewertungen immer nur eine<br />
Schätzung <strong>de</strong>s Anteilswerts darstellen und damit streitanfällig sind.<br />
Nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut sind die stillen Reserven auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Anteilsübergangs zu ermitteln. Nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut<br />
muss daher neben <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>r übertragenen Anteile<br />
auch das steuerliche Eigenkapital <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft ermittelt<br />
wer<strong>de</strong>n. Das dürfte regelmäßig die Aufstellung eines Zwischenabschlusses<br />
erfor<strong>de</strong>rn. Soweit in <strong>de</strong>r Literatur 15 angeregt wird, es aus<br />
Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n zuzulassen, das Ergebnis <strong>de</strong>s Geschäftsjahrs<br />
<strong>de</strong>s Anteilserwerbs alternativ zeitanteilig abzugrenzen, ist dies zu<br />
begrüßen. Hier wäre eine klarstellen<strong>de</strong> Verwaltungsregelung wünschenswert.<br />
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirken<strong>de</strong><br />
Erhöhung <strong>de</strong>r stillen Reserven nach <strong>de</strong>m Anteilserwerb ausgeschlossen<br />
ist. Insoweit sieht § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG vor, dass<br />
Umwandlungsvorgänge mit steuerlicher Rückwirkung nach § 2 Abs<br />
1 UmwG bei Berechnung <strong>de</strong>r maßgeblichen stillen Reserven außer<br />
Betracht bleiben.<br />
1.3 Weitere Handlungsalternativen<br />
Soweit bei Anteilsübertragungen die Konzernausnahme nicht greift<br />
und keine ausreichen<strong>de</strong>n stillen Reserven vorhan<strong>de</strong>n sind, stellt sich<br />
die Frage, wie über die bestehen<strong>de</strong>n Ausnahmevorschriften <strong>de</strong>s § 8c<br />
KStG hinaus die Verlustnutzung sichergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass § 8c KStG nur die Übertragung von<br />
Anteilen an <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft betrifft. Entsprechend gehen nach<br />
(§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG die Verluste <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsträgers unter. Daher ist es weiter möglich, Gewinne auf<br />
die Verlustgesellschaft zu übertragen. Dies kann dadurch geschehen,<br />
dass die Gesellschafter <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft Einlagen o<strong>de</strong>r zinslose<br />
Darlehen gewähren und die Verlustgesellschaft die erhaltenen Mittel<br />
verzinslich anlegt. 16 Weiter kann von <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />
eine ertragreiche Gesellschaft, die z.B. im laufen<strong>de</strong>n Jahr einen<br />
größeren Veräußerungsgewinn erzielt hat, auf die Verlustgesellschaft<br />
verschmolzen wer<strong>de</strong>n. Dann stehen die Verluste <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft<br />
zur Verfügung, um die positiven Einkünfte aus an<strong>de</strong>ren Teilen<br />
<strong>de</strong>s Konzerns zu absorbieren.<br />
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Weiter ist zu überlegen, ob nicht vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung Einkommen<br />
<strong>de</strong>r Verlustgesellschaft generiert wer<strong>de</strong>n kann, das mit<br />
<strong>de</strong>n Verlusten zu verrechnen ist und <strong>de</strong>m Aufwendungen nach <strong>de</strong>r<br />
Anteilsübertragung gegenüberstehen. Zu <strong>de</strong>nken ist hier etwa an<br />
die Gewährung eines langfristigen zinslosen Darlehens, das bei <strong>de</strong>r<br />
Verlustgesellschaft zunächst mit 5,5% abzuzinsen ist (§ 6 Abs. 1 Nr.<br />
3 Satz 1 EStG) und zu einem entsprechen<strong>de</strong>n Ertrag führt. Nach <strong>de</strong>r<br />
Anteilsübertragung ist die Darlehensverbindlichkeit dann jährlich<br />
aufzustocken und führt insoweit zu Zinsaufwendungen, die grundsätzlich<br />
<strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Gewinn min<strong>de</strong>rn.<br />
Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit <strong>de</strong>m BilMoG die umgekehrte<br />
Maßgeblichkeit abgeschafft wur<strong>de</strong>. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz<br />
EStG können steuerliche Wahlrechte jetzt unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Han<strong>de</strong>lsbilanz ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Zwar ist noch nicht abschließend<br />
geklärt, ob dies nur für solche steuerlichen Wahlrechte gilt, die mit<br />
<strong>de</strong>n Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht zu vereinbaren<br />
sind (z.B. Son<strong>de</strong>rabschreibungen o<strong>de</strong>r Rücklagen zur Übertragung<br />
stiller Reserven) o<strong>de</strong>r für alle steuerlichen Wahlrechte. Folgt man<br />
<strong>de</strong>r zweiten Ansicht17 so ergeben sich hier interessante Möglichkeiten,<br />
Verluste vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung zu nutzen. So sieht z.B.<br />
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr.2 Satz 2 EStG lediglich ein Wahlrecht<br />
vor, Teilwertabschreibungen vorzunehmen. Wird <strong>de</strong>r steuerlich zulässige<br />
aber nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rliche Ansatz <strong>de</strong>s niedrigeren Teilwerts<br />
nicht (mehr) gewählt, so lassen sich noch vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung<br />
Verluste ausgleichen, die dann zu einem späteren Zeitpunkt<br />
steuerlich wie<strong>de</strong>r geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können.<br />
Beschränkungen bei <strong>de</strong>rartigen Überlegungen ergeben sich, wenn<br />
Verlustvorträge von mehr als 1 Mio. € bestehen. Diese können infolge<br />
<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbesteuerung steuerpflichtige Gewinne nur teilweise<br />
ausgleichen. Die Auffrischung von Verlustvorträgen vor einer Anteilsübertragung<br />
ist daher mit zusätzlichem <strong>Steue</strong>raufwand verbun<strong>de</strong>n.<br />
Langfristig dürfte es sich empfehlen, im Rahmen <strong>de</strong>r vorausschauen<strong>de</strong>n<br />
<strong>Steue</strong>rplanung die Entstehung von Verlustvorträgen möglichst zu<br />
vermei<strong>de</strong>n, z.B. durch die vorgenannten Optimierungsmöglichkeiten<br />
o<strong>de</strong>r eine Umstellung <strong>de</strong>s Geschäftsmo<strong>de</strong>lls einer <strong>de</strong>utschen Tochtergesellschaft<br />
auf das eines Lohnherstellers o<strong>de</strong>r Kommissionärs.<br />
» 2. Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />
Auch bei <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2008 gelten<strong>de</strong>n Zinsschranke<br />
(§ 4h EStG) ergeben sich durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
gewisse Erleichterungen. Die Zinsschranke ist infolge<br />
<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Krise für viele Unternehmen zu einem Problem<br />
gewor<strong>de</strong>n. Während zum einen die Erträge und damit das EBITDA als<br />
4) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 26; Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2628.<br />
5) Die Finanzverwaltung (z.B. OFD Hannover, Vfg. v. 22.03.2005, FR 20085, 559) sieht<br />
die Betriebsstätten-KG für Körperschaftsteuerzwecke als nicht existent an, auch wenn<br />
sie (mit Einschränkungen) Gewerbesteuersubjekt sein soll. Ebenso FG Düsseldorf,<br />
19.04.2007, 16 K 4489/06 G, EFG 2007, 1097, Rev. BFH, IV R 26/07.<br />
6) BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736, Tz. 24.<br />
7) Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633, 2635; Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2630.<br />
8) BT-Drucks. 17/15, S. 19.<br />
9) Siehe hierzu auch Schnei<strong>de</strong>r/Ro<strong>de</strong>rburg, FR 2010, 58, 60.<br />
10) BMF-Schr. v. 28.04.2003, BStBl. I 2003, 292, Tz. 16.<br />
11) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 28 f.<br />
12) Frey/Mückl, AG 2009, 866, 868; Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 29.<br />
13) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 28 f.<br />
14) Kritisch zur Berücksichtigung von Paketzuschlägen Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2631<br />
unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/15, 19).<br />
15) Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2631<br />
16) Die Verlustnutzung durch zinslose Darlehen hat <strong>de</strong>r BFH (Urt. v. 17.10.2001, I R 97/00,<br />
BFHE 197, 63 = BFH/NV 2002, 240) ausdrücklich gebilligt.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 19