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Steue Co Su Ta - Haufe.de

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Vergünstigungen <strong>de</strong>s § 8b Abs. 2 KStG bei späterer Veräußerung<br />

usw.) rechtfertigt.<br />

(b) Ermittlung <strong>de</strong>r stillen Reserven<br />

Die Vorschrift dürfte in <strong>de</strong>r Praxis insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r stillen Reserven Schwierigkeiten aufwerfen. Nach<br />

§ 8c Abs. 1 Satz 7 KStG stellen die stillen Reserven die Differenz<br />

zwischen <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r Körperschaft und<br />

<strong>de</strong>m Eigenkapital dar. Beim Verkauf eines Anteils lässt sich <strong>de</strong>r Wert<br />

<strong>de</strong>r Anteile grundsätzlich aus <strong>de</strong>m Verkaufspreis ableiten. Allerdings<br />

kann nicht in allen Fällen aus <strong>de</strong>m Kaufpreis für die gekauften Anteile<br />

auf <strong>de</strong>n Wert aller Anteile hochgerechnet wer<strong>de</strong>n. So ist beim Erwerb<br />

einer Mehrheitsbeteiligung im Kaufpreis typischerweise eine Prämie<br />

für die sich daraus ergeben<strong>de</strong> Kontrolle über die Gesellschaft<br />

enthalten bzw. sie ergibt sich beim gestaffelten Erwerb in <strong>de</strong>r Hand<br />

<strong>de</strong>s Erwerbers. Dabei kann sich, insbeson<strong>de</strong>re bei börsennotierten<br />

Gesellschaften, z.B. bei geringer Hauptversammlungspräsenz, eine<br />

faktische Kontrolle auch schon dann ergeben, wenn weniger als die<br />

Mehrheit <strong>de</strong>r Anteile erworben wird. 14 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n<br />

Erwerb einer (faktischen) Sperrminorität.<br />

Weitere praktische Probleme ergeben sich auch, wenn die Anteilsübertragung<br />

ohne (fremdübliche) Gegenleistung erfolgt. Dann kann<br />

<strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Anteile nur durch eine Unternehmensbewertung<br />

ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dabei ergeben sich für alle Beteiligten nicht<br />

unerhebliche Unsicherheiten, weil Bewertungen immer nur eine<br />

Schätzung <strong>de</strong>s Anteilswerts darstellen und damit streitanfällig sind.<br />

Nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut sind die stillen Reserven auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Anteilsübergangs zu ermitteln. Nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut<br />

muss daher neben <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>r übertragenen Anteile<br />

auch das steuerliche Eigenkapital <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft ermittelt<br />

wer<strong>de</strong>n. Das dürfte regelmäßig die Aufstellung eines Zwischenabschlusses<br />

erfor<strong>de</strong>rn. Soweit in <strong>de</strong>r Literatur 15 angeregt wird, es aus<br />

Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n zuzulassen, das Ergebnis <strong>de</strong>s Geschäftsjahrs<br />

<strong>de</strong>s Anteilserwerbs alternativ zeitanteilig abzugrenzen, ist dies zu<br />

begrüßen. Hier wäre eine klarstellen<strong>de</strong> Verwaltungsregelung wünschenswert.<br />

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirken<strong>de</strong><br />

Erhöhung <strong>de</strong>r stillen Reserven nach <strong>de</strong>m Anteilserwerb ausgeschlossen<br />

ist. Insoweit sieht § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG vor, dass<br />

Umwandlungsvorgänge mit steuerlicher Rückwirkung nach § 2 Abs<br />

1 UmwG bei Berechnung <strong>de</strong>r maßgeblichen stillen Reserven außer<br />

Betracht bleiben.<br />

1.3 Weitere Handlungsalternativen<br />

Soweit bei Anteilsübertragungen die Konzernausnahme nicht greift<br />

und keine ausreichen<strong>de</strong>n stillen Reserven vorhan<strong>de</strong>n sind, stellt sich<br />

die Frage, wie über die bestehen<strong>de</strong>n Ausnahmevorschriften <strong>de</strong>s § 8c<br />

KStG hinaus die Verlustnutzung sichergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass § 8c KStG nur die Übertragung von<br />

Anteilen an <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft betrifft. Entsprechend gehen nach<br />

(§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG die Verluste <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsträgers unter. Daher ist es weiter möglich, Gewinne auf<br />

die Verlustgesellschaft zu übertragen. Dies kann dadurch geschehen,<br />

dass die Gesellschafter <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft Einlagen o<strong>de</strong>r zinslose<br />

Darlehen gewähren und die Verlustgesellschaft die erhaltenen Mittel<br />

verzinslich anlegt. 16 Weiter kann von <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

eine ertragreiche Gesellschaft, die z.B. im laufen<strong>de</strong>n Jahr einen<br />

größeren Veräußerungsgewinn erzielt hat, auf die Verlustgesellschaft<br />

verschmolzen wer<strong>de</strong>n. Dann stehen die Verluste <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft<br />

zur Verfügung, um die positiven Einkünfte aus an<strong>de</strong>ren Teilen<br />

<strong>de</strong>s Konzerns zu absorbieren.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Weiter ist zu überlegen, ob nicht vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung Einkommen<br />

<strong>de</strong>r Verlustgesellschaft generiert wer<strong>de</strong>n kann, das mit<br />

<strong>de</strong>n Verlusten zu verrechnen ist und <strong>de</strong>m Aufwendungen nach <strong>de</strong>r<br />

Anteilsübertragung gegenüberstehen. Zu <strong>de</strong>nken ist hier etwa an<br />

die Gewährung eines langfristigen zinslosen Darlehens, das bei <strong>de</strong>r<br />

Verlustgesellschaft zunächst mit 5,5% abzuzinsen ist (§ 6 Abs. 1 Nr.<br />

3 Satz 1 EStG) und zu einem entsprechen<strong>de</strong>n Ertrag führt. Nach <strong>de</strong>r<br />

Anteilsübertragung ist die Darlehensverbindlichkeit dann jährlich<br />

aufzustocken und führt insoweit zu Zinsaufwendungen, die grundsätzlich<br />

<strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Gewinn min<strong>de</strong>rn.<br />

Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit <strong>de</strong>m BilMoG die umgekehrte<br />

Maßgeblichkeit abgeschafft wur<strong>de</strong>. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz<br />

EStG können steuerliche Wahlrechte jetzt unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Han<strong>de</strong>lsbilanz ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Zwar ist noch nicht abschließend<br />

geklärt, ob dies nur für solche steuerlichen Wahlrechte gilt, die mit<br />

<strong>de</strong>n Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht zu vereinbaren<br />

sind (z.B. Son<strong>de</strong>rabschreibungen o<strong>de</strong>r Rücklagen zur Übertragung<br />

stiller Reserven) o<strong>de</strong>r für alle steuerlichen Wahlrechte. Folgt man<br />

<strong>de</strong>r zweiten Ansicht17 so ergeben sich hier interessante Möglichkeiten,<br />

Verluste vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung zu nutzen. So sieht z.B.<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr.2 Satz 2 EStG lediglich ein Wahlrecht<br />

vor, Teilwertabschreibungen vorzunehmen. Wird <strong>de</strong>r steuerlich zulässige<br />

aber nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rliche Ansatz <strong>de</strong>s niedrigeren Teilwerts<br />

nicht (mehr) gewählt, so lassen sich noch vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung<br />

Verluste ausgleichen, die dann zu einem späteren Zeitpunkt<br />

steuerlich wie<strong>de</strong>r geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können.<br />

Beschränkungen bei <strong>de</strong>rartigen Überlegungen ergeben sich, wenn<br />

Verlustvorträge von mehr als 1 Mio. € bestehen. Diese können infolge<br />

<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbesteuerung steuerpflichtige Gewinne nur teilweise<br />

ausgleichen. Die Auffrischung von Verlustvorträgen vor einer Anteilsübertragung<br />

ist daher mit zusätzlichem <strong>Steue</strong>raufwand verbun<strong>de</strong>n.<br />

Langfristig dürfte es sich empfehlen, im Rahmen <strong>de</strong>r vorausschauen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Steue</strong>rplanung die Entstehung von Verlustvorträgen möglichst zu<br />

vermei<strong>de</strong>n, z.B. durch die vorgenannten Optimierungsmöglichkeiten<br />

o<strong>de</strong>r eine Umstellung <strong>de</strong>s Geschäftsmo<strong>de</strong>lls einer <strong>de</strong>utschen Tochtergesellschaft<br />

auf das eines Lohnherstellers o<strong>de</strong>r Kommissionärs.<br />

» 2. Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />

Auch bei <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2008 gelten<strong>de</strong>n Zinsschranke<br />

(§ 4h EStG) ergeben sich durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

gewisse Erleichterungen. Die Zinsschranke ist infolge<br />

<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Krise für viele Unternehmen zu einem Problem<br />

gewor<strong>de</strong>n. Während zum einen die Erträge und damit das EBITDA als<br />

4) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 26; Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2628.<br />

5) Die Finanzverwaltung (z.B. OFD Hannover, Vfg. v. 22.03.2005, FR 20085, 559) sieht<br />

die Betriebsstätten-KG für Körperschaftsteuerzwecke als nicht existent an, auch wenn<br />

sie (mit Einschränkungen) Gewerbesteuersubjekt sein soll. Ebenso FG Düsseldorf,<br />

19.04.2007, 16 K 4489/06 G, EFG 2007, 1097, Rev. BFH, IV R 26/07.<br />

6) BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736, Tz. 24.<br />

7) Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633, 2635; Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2630.<br />

8) BT-Drucks. 17/15, S. 19.<br />

9) Siehe hierzu auch Schnei<strong>de</strong>r/Ro<strong>de</strong>rburg, FR 2010, 58, 60.<br />

10) BMF-Schr. v. 28.04.2003, BStBl. I 2003, 292, Tz. 16.<br />

11) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 28 f.<br />

12) Frey/Mückl, AG 2009, 866, 868; Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 29.<br />

13) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 28 f.<br />

14) Kritisch zur Berücksichtigung von Paketzuschlägen Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2631<br />

unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/15, 19).<br />

15) Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2631<br />

16) Die Verlustnutzung durch zinslose Darlehen hat <strong>de</strong>r BFH (Urt. v. 17.10.2001, I R 97/00,<br />

BFHE 197, 63 = BFH/NV 2002, 240) ausdrücklich gebilligt.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 19

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