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» Einkommensteuer<br />
Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
BFH, 06.10.2009, I R 4/08, HI2263710<br />
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6<br />
Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann,<br />
wenn sie aus han<strong>de</strong>lsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzen<strong>de</strong>n Charakter<br />
haben.<br />
» Sachverhalt<br />
Klägerin ist eine GmbH, die von ihrem Gesellschafter 1998 ein unverzinsliches<br />
Darlehen erhalten hatte. Klage und Revision gegen die vom<br />
Finanzamt nach einer Betriebsprüfung durchgeführte Abzinsung <strong>de</strong>s<br />
Darlehens blieben erfolglos.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer<br />
Anwendung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit 5,5 %<br />
abzuzinsen. Die Abzinsung unterbleibt u.a. bei Verbindlichkeiten,<br />
<strong>de</strong>ren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,<br />
und bei verzinslichen Verbindlichkeiten.<br />
Fraglich ist zunächst, wann ein Darlehen auf unbestimmte Zeit<br />
gewährt wor<strong>de</strong>n ist. Der Schuldner eines Darlehens ohne feste<br />
Laufzeit muss zwar stets mit <strong>de</strong>ssen fristgerechter Kündigung und<br />
anschließen<strong>de</strong>r Rückzahlung rechnen. Auch wird ein Erwerber <strong>de</strong>s<br />
Schuldnerbetriebs die Gefahr einer alsbaldigen Kündigung je<strong>de</strong>nfalls<br />
dann in seine Preisvorstellungen einkalkulieren, wenn er nicht<br />
entwe<strong>de</strong>r zugleich die Darlehensfor<strong>de</strong>rung erwirbt o<strong>de</strong>r eine Verlängerung<br />
<strong>de</strong>s Darlehens erreichen kann. Darauf kann aber im Zusammenhang<br />
mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht entschei<strong>de</strong>nd abgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n. Denn das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten beruht<br />
auf <strong>de</strong>r typisieren<strong>de</strong>n Vorstellung, dass eine erst in <strong>de</strong>r Zukunft zu<br />
erfüllen<strong>de</strong> Verpflichtung <strong>de</strong>n Schuldner weniger belastet als eine<br />
sofortige Leistungspflicht. Daher ist es sachgerecht, die Anwendung<br />
<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorrangig am Gesichtspunkt <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />
wirtschaftlichen Belastung auszurichten. Diese hängt aber<br />
nicht (nur) von <strong>de</strong>r zivilrechtlichen Ausgangslage, son<strong>de</strong>rn davon<br />
ab, wie lange <strong>de</strong>r Schuldner nach <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen<br />
mit einer Überlassung <strong>de</strong>s Kapitals rechnen kann.<br />
Weiterhin ist fraglich, ob auch (kapitalersetzen<strong>de</strong>) Gesellschafterdarlehen<br />
<strong>de</strong>m Abzinsungsgebot unterfallen. Bei einem Gesellschafterdarlehen<br />
min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Aufschub <strong>de</strong>r Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche<br />
Belastung <strong>de</strong>s Darlehensnehmers nicht an<strong>de</strong>rs als bei einem<br />
von einem Dritten gewährten Darlehen. Es ist unbeachtlich, dass die<br />
Unverzinslichkeit wirtschaftlich durch erhöhte Ausschüttungen an<br />
<strong>de</strong>n Gesellschafter ausgeglichen wird. Dass durch das Gesellschaftsverhältnis<br />
veranlasste Vorgänge generell das Einkommen <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />
nicht beeinflussen dürfen, ist richtig. Jedoch können<br />
Nutzungsvorteile nicht Gegenstand einer (ver<strong>de</strong>ckten) Einlage sein;<br />
die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist <strong>de</strong>shalb kein<br />
Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Gesellschafter-<br />
und Fremddarlehen. Dass es sich u.U. um ein kapitalersetzen<strong>de</strong>s<br />
Darlehen han<strong>de</strong>lt, spielt keine Rolle.<br />
Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Einkommensteuer FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Keine Werbungskosten bei gesellschaftsrechtlich<br />
veranlasstem Verlust<br />
BFH, 17.09.2009, VI R 24/08, HI2261339<br />
1. Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber<br />
führt nicht allein <strong>de</strong>shalb zu Werbungskosten o<strong>de</strong>r negativen<br />
Einnahmen bei <strong>de</strong>n Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, weil<br />
die Beteiligung wegen <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses veräußert<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
2. Erfor<strong>de</strong>rlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich<br />
erheblichen Veranlassungszusammenhang zum<br />
Arbeitsverhältnis steht und nicht auf <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r Beteiligung als<br />
Kapitalertragsquelle beruht.<br />
» Sachverhalt<br />
K war Arbeitnehmer <strong>de</strong>r C-AG. Nach seiner Bestellung zum Partner<br />
<strong>de</strong>r C-AG erwarb K entgeltlich Aktien an <strong>de</strong>r C-AG.<br />
Laut Vertrag konnten die Aktien nur an bestimmte Personen übertragen<br />
und mussten diesen bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses zu<br />
vorgegebenen Bedingungen zum Kauf angeboten wer<strong>de</strong>n.<br />
Im Zuge seines Ausschei<strong>de</strong>ns verkaufte K die C-Aktien entsprechend<br />
für 195.300 EUR an die C-AG. Die Differenz zum gemeinen Wert von<br />
1,1 Mio. EUR machte K als Werbungskosten nach § 19 EStG geltend,<br />
blieb damit aber in allen Instanzen erfolglos.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Auch Verluste <strong>de</strong>r privaten Vermögenssphäre sind abziehbar, wenn<br />
ein Wirtschaftsgut <strong>de</strong>m spezifischen Risiko einer beruflichen Erwerbshandlung<br />
ausgesetzt war und <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Verlust eintrat.<br />
Hier ist <strong>de</strong>r einkommensteuerrechtlich erhebliche Veranlassungszusammenhang<br />
zum Arbeitsverhältnis zu verneinen. Der von K geltend<br />
gemachte Veräußerungsverlust war daher nicht als Werbungskosten<br />
abzugsfähig. Allein, dass K mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses<br />
seinen Partnerstatus bei <strong>de</strong>r C-AG und damit seine Berechtigung,<br />
Anteile daran zu halten, verloren hatte, begrün<strong>de</strong>te nicht einen<br />
<strong>de</strong>n Werbungskostenabzug rechtfertigen<strong>de</strong>n Veranlassungszusammenhang<br />
zum Arbeitsverhältnis.<br />
Rechtsgrund <strong>de</strong>s Verlusts war vielmehr das Gesellschaftsverhältnis.<br />
Denn <strong>de</strong>r Übernahmepreis wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n Gesellschaftern vertraglich<br />
festgelegt. Die Gesellschafter wollten durch <strong>de</strong>n niedrigeren Bewertungsmaßstab<br />
die Teilhabe abwan<strong>de</strong>rungswilliger Gesellschafter an<br />
Veräußerungsgewinnen verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Die Rückveräußerung <strong>de</strong>r Anteile stellt auch keine Arbeitslohnrückzahlung<br />
dar.<br />
K hatte seine gesellschaftsrechtliche Beteiligungsberechtigung vertragsgemäß<br />
verloren und mit <strong>de</strong>r preisgebun<strong>de</strong>nen Rückveräußerung<br />
<strong>de</strong>r Aktien seine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung erfüllt.<br />
Ob <strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Anteile tatsächlich über <strong>de</strong>m Veräußerungspreis<br />
lag und ob Einnahmenrückzahlungen negative Einnahmen o<strong>de</strong>r<br />
Werbungskosten sind, ließ <strong>de</strong>r BFH dahinstehen.<br />
Prof Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 7