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» Einkommensteuer<br />

Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 06.10.2009, I R 4/08, HI2263710<br />

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6<br />

Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann,<br />

wenn sie aus han<strong>de</strong>lsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzen<strong>de</strong>n Charakter<br />

haben.<br />

» Sachverhalt<br />

Klägerin ist eine GmbH, die von ihrem Gesellschafter 1998 ein unverzinsliches<br />

Darlehen erhalten hatte. Klage und Revision gegen die vom<br />

Finanzamt nach einer Betriebsprüfung durchgeführte Abzinsung <strong>de</strong>s<br />

Darlehens blieben erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit 5,5 %<br />

abzuzinsen. Die Abzinsung unterbleibt u.a. bei Verbindlichkeiten,<br />

<strong>de</strong>ren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,<br />

und bei verzinslichen Verbindlichkeiten.<br />

Fraglich ist zunächst, wann ein Darlehen auf unbestimmte Zeit<br />

gewährt wor<strong>de</strong>n ist. Der Schuldner eines Darlehens ohne feste<br />

Laufzeit muss zwar stets mit <strong>de</strong>ssen fristgerechter Kündigung und<br />

anschließen<strong>de</strong>r Rückzahlung rechnen. Auch wird ein Erwerber <strong>de</strong>s<br />

Schuldnerbetriebs die Gefahr einer alsbaldigen Kündigung je<strong>de</strong>nfalls<br />

dann in seine Preisvorstellungen einkalkulieren, wenn er nicht<br />

entwe<strong>de</strong>r zugleich die Darlehensfor<strong>de</strong>rung erwirbt o<strong>de</strong>r eine Verlängerung<br />

<strong>de</strong>s Darlehens erreichen kann. Darauf kann aber im Zusammenhang<br />

mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht entschei<strong>de</strong>nd abgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Denn das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten beruht<br />

auf <strong>de</strong>r typisieren<strong>de</strong>n Vorstellung, dass eine erst in <strong>de</strong>r Zukunft zu<br />

erfüllen<strong>de</strong> Verpflichtung <strong>de</strong>n Schuldner weniger belastet als eine<br />

sofortige Leistungspflicht. Daher ist es sachgerecht, die Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorrangig am Gesichtspunkt <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

wirtschaftlichen Belastung auszurichten. Diese hängt aber<br />

nicht (nur) von <strong>de</strong>r zivilrechtlichen Ausgangslage, son<strong>de</strong>rn davon<br />

ab, wie lange <strong>de</strong>r Schuldner nach <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen<br />

mit einer Überlassung <strong>de</strong>s Kapitals rechnen kann.<br />

Weiterhin ist fraglich, ob auch (kapitalersetzen<strong>de</strong>) Gesellschafterdarlehen<br />

<strong>de</strong>m Abzinsungsgebot unterfallen. Bei einem Gesellschafterdarlehen<br />

min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Aufschub <strong>de</strong>r Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche<br />

Belastung <strong>de</strong>s Darlehensnehmers nicht an<strong>de</strong>rs als bei einem<br />

von einem Dritten gewährten Darlehen. Es ist unbeachtlich, dass die<br />

Unverzinslichkeit wirtschaftlich durch erhöhte Ausschüttungen an<br />

<strong>de</strong>n Gesellschafter ausgeglichen wird. Dass durch das Gesellschaftsverhältnis<br />

veranlasste Vorgänge generell das Einkommen <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />

nicht beeinflussen dürfen, ist richtig. Jedoch können<br />

Nutzungsvorteile nicht Gegenstand einer (ver<strong>de</strong>ckten) Einlage sein;<br />

die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist <strong>de</strong>shalb kein<br />

Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Gesellschafter-<br />

und Fremddarlehen. Dass es sich u.U. um ein kapitalersetzen<strong>de</strong>s<br />

Darlehen han<strong>de</strong>lt, spielt keine Rolle.<br />

Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Einkommensteuer FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Keine Werbungskosten bei gesellschaftsrechtlich<br />

veranlasstem Verlust<br />

BFH, 17.09.2009, VI R 24/08, HI2261339<br />

1. Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber<br />

führt nicht allein <strong>de</strong>shalb zu Werbungskosten o<strong>de</strong>r negativen<br />

Einnahmen bei <strong>de</strong>n Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, weil<br />

die Beteiligung wegen <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses veräußert<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

2. Erfor<strong>de</strong>rlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich<br />

erheblichen Veranlassungszusammenhang zum<br />

Arbeitsverhältnis steht und nicht auf <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r Beteiligung als<br />

Kapitalertragsquelle beruht.<br />

» Sachverhalt<br />

K war Arbeitnehmer <strong>de</strong>r C-AG. Nach seiner Bestellung zum Partner<br />

<strong>de</strong>r C-AG erwarb K entgeltlich Aktien an <strong>de</strong>r C-AG.<br />

Laut Vertrag konnten die Aktien nur an bestimmte Personen übertragen<br />

und mussten diesen bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses zu<br />

vorgegebenen Bedingungen zum Kauf angeboten wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Zuge seines Ausschei<strong>de</strong>ns verkaufte K die C-Aktien entsprechend<br />

für 195.300 EUR an die C-AG. Die Differenz zum gemeinen Wert von<br />

1,1 Mio. EUR machte K als Werbungskosten nach § 19 EStG geltend,<br />

blieb damit aber in allen Instanzen erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Auch Verluste <strong>de</strong>r privaten Vermögenssphäre sind abziehbar, wenn<br />

ein Wirtschaftsgut <strong>de</strong>m spezifischen Risiko einer beruflichen Erwerbshandlung<br />

ausgesetzt war und <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Verlust eintrat.<br />

Hier ist <strong>de</strong>r einkommensteuerrechtlich erhebliche Veranlassungszusammenhang<br />

zum Arbeitsverhältnis zu verneinen. Der von K geltend<br />

gemachte Veräußerungsverlust war daher nicht als Werbungskosten<br />

abzugsfähig. Allein, dass K mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses<br />

seinen Partnerstatus bei <strong>de</strong>r C-AG und damit seine Berechtigung,<br />

Anteile daran zu halten, verloren hatte, begrün<strong>de</strong>te nicht einen<br />

<strong>de</strong>n Werbungskostenabzug rechtfertigen<strong>de</strong>n Veranlassungszusammenhang<br />

zum Arbeitsverhältnis.<br />

Rechtsgrund <strong>de</strong>s Verlusts war vielmehr das Gesellschaftsverhältnis.<br />

Denn <strong>de</strong>r Übernahmepreis wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n Gesellschaftern vertraglich<br />

festgelegt. Die Gesellschafter wollten durch <strong>de</strong>n niedrigeren Bewertungsmaßstab<br />

die Teilhabe abwan<strong>de</strong>rungswilliger Gesellschafter an<br />

Veräußerungsgewinnen verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Die Rückveräußerung <strong>de</strong>r Anteile stellt auch keine Arbeitslohnrückzahlung<br />

dar.<br />

K hatte seine gesellschaftsrechtliche Beteiligungsberechtigung vertragsgemäß<br />

verloren und mit <strong>de</strong>r preisgebun<strong>de</strong>nen Rückveräußerung<br />

<strong>de</strong>r Aktien seine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung erfüllt.<br />

Ob <strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Anteile tatsächlich über <strong>de</strong>m Veräußerungspreis<br />

lag und ob Einnahmenrückzahlungen negative Einnahmen o<strong>de</strong>r<br />

Werbungskosten sind, ließ <strong>de</strong>r BFH dahinstehen.<br />

Prof Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 7

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