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FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
Ausgangspunkt für <strong>de</strong>n zulässigen Zinsabzug zurückgehen, steigen<br />
die Zinsaufwendungen infolge <strong>de</strong>r höheren Verschuldung und gestiegener<br />
Risikoprämien. 18 Das führt dazu, dass Zinsen vermehrt nicht<br />
mehr vollständig abgezogen wer<strong>de</strong>n können. Das hat zur Folge, dass<br />
Unternehmen Ertragsteuern zu zahlen haben, obwohl sie Verluste<br />
schreiben. Die Zinsschranke hat damit ein<strong>de</strong>utig krisenverschärfen<strong>de</strong><br />
Wirkung.<br />
Die mit <strong>de</strong>m Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingeführten Erleichterungen<br />
sind zwar zu begrüßen, fraglich erscheint aber, ob sie ausreichen,<br />
um <strong>de</strong>n krisenverschärfen<strong>de</strong>n Auswirkungen <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />
in ausreichen<strong>de</strong>m Maße entgegenzuwirken. Die Än<strong>de</strong>rungen<br />
betreffen zum einen die Freigrenze für <strong>de</strong>n Nettozinsaufwand, bis<br />
zu <strong>de</strong>r die Zinsschranke keine Anwendung fin<strong>de</strong>t. Diese jährliche<br />
Freigrenze wird dauerhaft auf 3 Mio. € pro Betrieb erhöht (Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s § 52 Abs. 12d Satz 3 EStG). Weiter wird ein sog. EBITDA-<br />
Vortrag eingeführt, <strong>de</strong>r es erlauben soll, Zinsen von mehr als 30%<br />
<strong>de</strong>s steuerpflichtigen EBITDAs abzuziehen, wenn dieser Rahmen in<br />
<strong>de</strong>n vorangegangenen Jahren nicht ausgeschöpft wor<strong>de</strong>n ist (§ 4h<br />
Abs. 1 Satz 2 EStG). Schließlich wird die zulässige Abweichung <strong>de</strong>r<br />
Eigenkapitalquote eines Betriebs von <strong>de</strong>r Konzern-Eigenkapitalquote<br />
bei <strong>de</strong>r sog. Escape-Klausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c EStG) von einem<br />
auf zwei Prozentpunkte erhöht.<br />
2.1 Dauerhafte Erhöhung <strong>de</strong>r Freigrenze auf 3 Mio. €<br />
Zunächst wird die Freigrenze für Nettozinsaufwendungen von<br />
3 € Mio. (§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. a EStG) auf Dauer festgeschrieben.<br />
Betragen die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs aber 3 Mio. €<br />
o<strong>de</strong>r mehr, so fin<strong>de</strong>t die Zinsschranke wie bisher auf alle Zinsanwendungen<br />
<strong>de</strong>s Betriebs Anwendung, sofern nicht eine <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n<br />
weiteren Ausnahmen <strong>de</strong>s § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG Anwendung fin<strong>de</strong>t.<br />
Gesetzgeberisches Ziel ist es, größere Teile <strong>de</strong>s Mittelstands als<br />
bisher dauerhaft aus <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />
herausfallen zu lassen. Mit einem jährlichen Zinsaufwand von knapp<br />
3 Mio. € lassen sich bei 5% Zinsen ca. 60 Mio. € finanzieren, bei 8%<br />
Zinsen sind es noch gut 37 Mio. €<br />
Da die Freigrenze für je<strong>de</strong>n Betrieb gewährt wird, stellt sich die<br />
Frage, ob Betriebe, <strong>de</strong>ren Zinsaufwendungen 3 Mio. € erreichen o<strong>de</strong>r<br />
übersteigen, nicht in mehrere Betriebe aufgeteilt wer<strong>de</strong>n sollten, die<br />
dann jeweils die Freigrenze in Anspruch nehmen können. Besteht<br />
ein Betrieb, <strong>de</strong>ssen jährliche Nettozinsaufwendungen 3 Mio. € übersteigen,<br />
aus mehreren Teilbetrieben, so können diese einschließlich<br />
<strong>de</strong>r ihnen zugeordneten Verbindlichkeiten steuerneutral nach § 20<br />
UmwStG auf eine Tochterkapitalgesellschaft o<strong>de</strong>r nach § 24 UmwStG<br />
auf eine Tochterpersonengesellschaft übertragen wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r<br />
Übertragung auf eine Tochterkapitalgesellschaft ist zu beachten,<br />
dass mit dieser keine Organschaft begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n darf, weil<br />
die Organgesellschaften und <strong>de</strong>r Organträger insgesamt nur einen<br />
Betrieb i.S.d. § 4h EStG bil<strong>de</strong>n (§ 15 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG). Damit<br />
ist eine steuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen<br />
<strong>de</strong>n bisherigen Teilbetrieben ausgeschlossen. Bei einer Tochterpersonengesellschaft<br />
hingegen bleibt eine solche Verrechnung<br />
für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer möglich, nicht jedoch<br />
für die Gewerbesteuer.<br />
Besteht <strong>de</strong>r Betrieb nicht aus mehreren Teilbetrieben, so können nur<br />
einzelne Wirtschaftsgüter übertragen wer<strong>de</strong>n. Um eine Realisierung<br />
stiller Reserven zu vermei<strong>de</strong>n, kann die Einbringung hier nur nach<br />
§ 6 Abs. 5 Sätze 3 ff. EStG in eine Tochterpersonengesellschaft erfolgen,<br />
<strong>de</strong>ssen weitere Voraussetzungen zu beachten sind. Diese Vorschrift<br />
verlangt für eine Buchwertfortführung, dass die Übertragung<br />
ohne Gegenleistung <strong>de</strong>r Personengesellschaft erfolgt. Das schließt<br />
eine Übernahme von Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n Betriebs auf die<br />
Tochterpersonengesellschaft aus. Zur steuerlichen Nutzung <strong>de</strong>r Zinsen<br />
ist eine Übertragung von Schul<strong>de</strong>n aber auch nicht erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
wenn die Schul<strong>de</strong>n zur Anschaffung <strong>de</strong>r übertragenen Wirtschaftsgüter<br />
aufgenommen wor<strong>de</strong>n sind. Dann sind sie ohnehin als Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />
<strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n Betriebs bei <strong>de</strong>r Tochterpersonengesellschaft<br />
zu berücksichtigen.<br />
Alternativ kommt die Errichtung einer sog. Betriebsstätten-KG in<br />
Betracht. 19 Da die Betriebsstätten-KG für Ertragsteuerzwecke grundsätzlich<br />
nicht existent ist, kann die Übertragung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n<br />
und Schul<strong>de</strong>n hier steuerneutral erfolgen. Auch die weiteren<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 Abs. 5 Sätze 3 ff. EStG brauchen nicht<br />
erfüllt zu wer<strong>de</strong>n. Trotz ihrer ertragsteuerlichen Nichtexistenz sollte<br />
die Betriebsstätten-KG als eigener Betrieb anzusehen sein. Das ergibt<br />
sich schon daraus, dass sie nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung 20<br />
ein eigenes Gewerbesteuersubjekt ist, weil sie als Mitunternehmerschaft<br />
einen eigenen Gewerbebetrieb unterhält. Dann muss sie aber<br />
auch einen Betrieb i.S.d. Zinsschranke haben.<br />
Gemeinsam ist allen diesen Strukturierungsalternativen allerdings,<br />
dass sie die Ergebniskonsolidierung innerhalb <strong>de</strong>r Unternehmensgruppe<br />
erschweren. Das gilt auch bei <strong>de</strong>r Verwendung von Personengesellschaften,<br />
die als eigenständiges Gewerbesteuersubjekt<br />
anzusehen sind.<br />
2.2 EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG)<br />
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird weiter <strong>de</strong>r sog.<br />
EBITDA-Vortrag eingeführt. Es wer<strong>de</strong>n die Nettozinsaufwendungen<br />
am En<strong>de</strong> eines je<strong>de</strong>n Jahres mit 30% <strong>de</strong>s steuerpflichtigen EBITDAs<br />
(verrechenbares EBITDA) <strong>de</strong>s Betriebs verglichen. Soweit die Zinsaufwendungen<br />
das verrechenbare EBITDA übersteigen, sind sie wie bisher<br />
nicht sofort abziehbar, son<strong>de</strong>rn können nur vorgetragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Neu ist, dass soweit das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen<br />
überschreitet, es nun vorgetragen und in <strong>de</strong>n fünf folgen<strong>de</strong>n<br />
Jahren für einen erhöhten Zinsabzug verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. Dabei<br />
wird <strong>de</strong>r älteste EBITDA-Vortrag zuerst verbraucht (Fifo-Metho<strong>de</strong>)<br />
(§ 4h Abs. 1 Satz 4 EStG). Übersteigen also die Nettozinsaufwendungen<br />
in einem <strong>de</strong>r fünf Folgejahre das verrechenbare EBITDA<br />
dieses Jahres, so ist <strong>de</strong>r übersteigen<strong>de</strong> Betrag bis zur Höhe <strong>de</strong>s<br />
EBITDA-Vortrags abziehbar.<br />
Die Regelung gilt erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2010, allerdings<br />
wer<strong>de</strong>n auf Antrag auch EBITDA-Vorträge aus <strong>de</strong>n Jahren 2007<br />
bis 2009 berücksichtigt. Ein EBITDA-Vortrag wird aber nur für solche<br />
Jahre gewährt, in <strong>de</strong>nen die Zinsschranke tatsächlich angewen<strong>de</strong>t<br />
wur<strong>de</strong>, also keiner <strong>de</strong>r Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 4h Abs. 2 Satz 1<br />
EStG erfüllt wur<strong>de</strong> (§ 4h Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG). Verbleiben<br />
auch nach Verrechnung mit <strong>de</strong>m EBITDA-Vortrag nicht abziehbare<br />
Nettozinsaufwendungen, so sind diese wie bisher vorzutragen.<br />
Für Zwecke <strong>de</strong>s § 4h EStG wird <strong>de</strong>r EBITDA-Vortrag weitestgehend<br />
wie <strong>de</strong>r Zinsvortrag behan<strong>de</strong>lt. Er entfällt ebenso wie <strong>de</strong>r Zinsvortrag<br />
bei einer Veräußerung o<strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>s Betriebs, <strong>de</strong>r Übertragung<br />
eines Mitunternehmeranteils o<strong>de</strong>r in Umwandlungs- und Einbringungsfällen<br />
(§§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 3, 20<br />
Abs. 9 UmwStG). Eine unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare Übertragung von<br />
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einen EBITDA-Vortrag hat,<br />
lässt diesen an<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>n Zinsvortrag aber nicht untergehen (§ 8a<br />
Abs. 1 Satz 3 KStG). Dies gilt für einer Kapitalgesellschaft nachgeordnete<br />
Personengesellschaften mit EBITDA-Vortrag entsprechend<br />
(§ 4h Abs. 5 Satz 3 EStG).<br />
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