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FAKTEN & NACHRICHTEN Erbschaftsteuer / Abgabenordnung<br />
dass das Hinzutreten einer weiteren Dienstleistung ausreicht, um<br />
die einheitliche Leistung als sonstige Leistung und nicht als Warenlieferung<br />
zu qualifizieren.<br />
Falls die Zubereitung <strong>de</strong>r Speisen nicht als Dienstleistungselement<br />
zu berücksichtigen ist, soll die 3. Vorlagefrage klären, welche<br />
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um <strong>de</strong>n einheitlichen<br />
Umsatz gleichwohl nicht mehr als Lieferung, son<strong>de</strong>rn als sonstige<br />
Leistung zu qualifizieren. Fraglich ist dabei, ob aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n<br />
auf die Kosten <strong>de</strong>r jeweiligen Leistungselemente<br />
abzustellen ist.<br />
Monika Völlmeke, Richterin am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Abgabenordnung<br />
Umsatzgrenze für Buchführungspflicht<br />
BFH, 07.10.2009, II R 23/08, HI2251558<br />
Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i. S. d. §<br />
141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung <strong>de</strong>r nicht umsatzsteuerbaren<br />
Auslandsumsätze zu ermitteln.<br />
» Sachverhalt<br />
K ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr erzielte<br />
er steuerpflichtige Umsätze von 2.787 EUR und nicht steuerbare Auslandsumsätze<br />
von 563.611 EUR. Das Finanzamt teilte K mit, dass<br />
er aufgrund <strong>de</strong>r Umsatzhöhe buchführungspflichtig sei. Klage und<br />
Revision blieben erfolglos.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in <strong>de</strong>r für das Streitjahr gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung ist ein gewerblicher Unternehmer, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n einzelnen<br />
Betrieb Umsätze einschließlich steuerfreier Umsätze, ausgenommen<br />
Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, von mehr als 350.000 EUR im<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr erzielt hat, auch dann buchführungspflichtig ist, wenn<br />
sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt.<br />
Diese Umsatzgrenze wur<strong>de</strong> mit Wirkung ab 2007 auf 500.000 EUR<br />
erhöht.<br />
Fraglich ist, ob in die Umsatzgrenze auch nicht umsatzsteuerbare<br />
Auslandsumsätze einzubeziehen sind. Dies bejaht <strong>de</strong>r BFH. Er stellt<br />
zunächst klar, dass <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>s § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO<br />
offen und damit auslegungsfähig und -bedürftig ist.<br />
Mit Blick auf <strong>de</strong>n Verweis auf § 4 Nr. 8 bis 10 UStG ergibt sich<br />
allerdings, dass <strong>de</strong>r Umsatzbegriff <strong>de</strong>s § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO<br />
an die Regelungen <strong>de</strong>s UStG anknüpft, das <strong>de</strong>n Umsatzbegriff nicht<br />
allgemein <strong>de</strong>finiert und auch nicht steuerbare Umsätze als Umsätze,<br />
welche aber eben nicht <strong>de</strong>r Umsatzsteuer unterliegen, behan<strong>de</strong>lt.<br />
Soweit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10<br />
UStG ausnimmt, beruht dies alleine auf <strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>s Wortlauts<br />
<strong>de</strong>r Vorgängerregelung <strong>de</strong>r RAO.<br />
Maßgeblich stellt <strong>de</strong>r BFH auf <strong>de</strong>n mit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verfolgten<br />
Zweck <strong>de</strong>r „richtigen Gewinnermittlung für die Einkommensbesteuerung“<br />
ab. Da bei <strong>de</strong>r Gewinnermittlung eines unbeschränkt<br />
<strong>Steue</strong>rpflichtigen auch Umsätze als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen<br />
sind, die nicht umsatzsteuerbar sind, ist es gerechtfertigt,<br />
bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Umsatzgrenze prinzipiell von <strong>de</strong>n gesamten<br />
Umsätzen auszugehen, die sich ertragsteuerrechtlich auswirken.<br />
Dazu aber gehören auch nicht <strong>de</strong>r Umsatzsteuer unterliegen<strong>de</strong> Auslandsumsätze.<br />
» Praxishinweis<br />
Da die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO vom Beginn<br />
<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen ist, das auf die Bekanntgabe <strong>de</strong>r<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Mitteilung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> folgt, bleibt <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen<br />
zu <strong>de</strong>ren Vermeidung nichts an<strong>de</strong>res übrig als bereits im<br />
Vorfeld penibel auf die Einhaltung <strong>de</strong>r Umsatzgrenzen zu achten.<br />
Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010, durch<br />
die Redaktion gekürzt.<br />
Festsetzungsverjährung nach Selbstanzeige<br />
BFH, 08.07.2009, VIII R 5/07, HI2251562<br />
1. Ermittlungen <strong>de</strong>r Strafsachen- und Bußgeldstelle <strong>de</strong>s Finanzamts<br />
stellen keine Ermittlungen <strong>de</strong>r mit „<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rfahndung betrauten<br />
Dienststellen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>n" i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz<br />
1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser<br />
Vorschrift.<br />
2. Wur<strong>de</strong> die Einleitung <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rstrafverfahrens wegen <strong>de</strong>s Verdachts<br />
bestimmter, in <strong>de</strong>r Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter<br />
<strong>Steue</strong>rstraftaten <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen bekannt gegeben, dann ist<br />
<strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für<br />
diejenigen <strong>Steue</strong>ransprüche gehemmt, wegen <strong>de</strong>ren vermeintlicher<br />
Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung<br />
<strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen bekannt gegeben wur<strong>de</strong>.<br />
3. Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang <strong>de</strong>r Ablaufhemmung,<br />
die durch die Erstattung einer Selbstanzeige gem. § 171 Abs. 9 AO<br />
ausgelöst wird, kann durch <strong>Steue</strong>rfahndungsermittlungen, die erst<br />
nach Ablauf <strong>de</strong>r ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wur<strong>de</strong>n,<br />
nicht mehr erweitert wer<strong>de</strong>n.<br />
» Sachverhalt<br />
K, <strong>de</strong>r unstreitig Kapitalerträge verschwiegen hatte, reichte kurz vor<br />
Ablauf <strong>de</strong>r regulären, wegen <strong>Steue</strong>rhinterziehung 10-jährigen Festsetzungsfrist<br />
eine Selbstanzeige ein.<br />
Noch vor Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist for<strong>de</strong>rte das Finanzamt Unterlagen<br />
von K zur Auswertung an. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist,<br />
aber binnen 1 Jahrs nach <strong>de</strong>r Selbstanzeige, begann die <strong>Steue</strong>rfahndung<br />
zu ermitteln.<br />
Über ein Jahr nach <strong>de</strong>r Selbstanzeige erließ das Finanzamt einen<br />
darauf gegrün<strong>de</strong>ten Än<strong>de</strong>rungsbescheid. Das FG gab <strong>de</strong>r dagegen<br />
erhobenen Klage statt.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der BFH wies die Revision zurück. Erstellte fest, dass die Festsetzungsverjährung<br />
eingetreten ist. Der Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist<br />
ist allein durch <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>r Selbstanzeige für ein Jahr gehemmt<br />
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