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FAKTEN & NACHRICHTEN Erbschaftsteuer / Abgabenordnung<br />

dass das Hinzutreten einer weiteren Dienstleistung ausreicht, um<br />

die einheitliche Leistung als sonstige Leistung und nicht als Warenlieferung<br />

zu qualifizieren.<br />

Falls die Zubereitung <strong>de</strong>r Speisen nicht als Dienstleistungselement<br />

zu berücksichtigen ist, soll die 3. Vorlagefrage klären, welche<br />

Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um <strong>de</strong>n einheitlichen<br />

Umsatz gleichwohl nicht mehr als Lieferung, son<strong>de</strong>rn als sonstige<br />

Leistung zu qualifizieren. Fraglich ist dabei, ob aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n<br />

auf die Kosten <strong>de</strong>r jeweiligen Leistungselemente<br />

abzustellen ist.<br />

Monika Völlmeke, Richterin am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Abgabenordnung<br />

Umsatzgrenze für Buchführungspflicht<br />

BFH, 07.10.2009, II R 23/08, HI2251558<br />

Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i. S. d. §<br />

141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung <strong>de</strong>r nicht umsatzsteuerbaren<br />

Auslandsumsätze zu ermitteln.<br />

» Sachverhalt<br />

K ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr erzielte<br />

er steuerpflichtige Umsätze von 2.787 EUR und nicht steuerbare Auslandsumsätze<br />

von 563.611 EUR. Das Finanzamt teilte K mit, dass<br />

er aufgrund <strong>de</strong>r Umsatzhöhe buchführungspflichtig sei. Klage und<br />

Revision blieben erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in <strong>de</strong>r für das Streitjahr gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung ist ein gewerblicher Unternehmer, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Betrieb Umsätze einschließlich steuerfreier Umsätze, ausgenommen<br />

Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, von mehr als 350.000 EUR im<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr erzielt hat, auch dann buchführungspflichtig ist, wenn<br />

sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt.<br />

Diese Umsatzgrenze wur<strong>de</strong> mit Wirkung ab 2007 auf 500.000 EUR<br />

erhöht.<br />

Fraglich ist, ob in die Umsatzgrenze auch nicht umsatzsteuerbare<br />

Auslandsumsätze einzubeziehen sind. Dies bejaht <strong>de</strong>r BFH. Er stellt<br />

zunächst klar, dass <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>s § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO<br />

offen und damit auslegungsfähig und -bedürftig ist.<br />

Mit Blick auf <strong>de</strong>n Verweis auf § 4 Nr. 8 bis 10 UStG ergibt sich<br />

allerdings, dass <strong>de</strong>r Umsatzbegriff <strong>de</strong>s § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO<br />

an die Regelungen <strong>de</strong>s UStG anknüpft, das <strong>de</strong>n Umsatzbegriff nicht<br />

allgemein <strong>de</strong>finiert und auch nicht steuerbare Umsätze als Umsätze,<br />

welche aber eben nicht <strong>de</strong>r Umsatzsteuer unterliegen, behan<strong>de</strong>lt.<br />

Soweit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10<br />

UStG ausnimmt, beruht dies alleine auf <strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>s Wortlauts<br />

<strong>de</strong>r Vorgängerregelung <strong>de</strong>r RAO.<br />

Maßgeblich stellt <strong>de</strong>r BFH auf <strong>de</strong>n mit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verfolgten<br />

Zweck <strong>de</strong>r „richtigen Gewinnermittlung für die Einkommensbesteuerung“<br />

ab. Da bei <strong>de</strong>r Gewinnermittlung eines unbeschränkt<br />

<strong>Steue</strong>rpflichtigen auch Umsätze als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen<br />

sind, die nicht umsatzsteuerbar sind, ist es gerechtfertigt,<br />

bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Umsatzgrenze prinzipiell von <strong>de</strong>n gesamten<br />

Umsätzen auszugehen, die sich ertragsteuerrechtlich auswirken.<br />

Dazu aber gehören auch nicht <strong>de</strong>r Umsatzsteuer unterliegen<strong>de</strong> Auslandsumsätze.<br />

» Praxishinweis<br />

Da die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO vom Beginn<br />

<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen ist, das auf die Bekanntgabe <strong>de</strong>r<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Mitteilung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> folgt, bleibt <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen<br />

zu <strong>de</strong>ren Vermeidung nichts an<strong>de</strong>res übrig als bereits im<br />

Vorfeld penibel auf die Einhaltung <strong>de</strong>r Umsatzgrenzen zu achten.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010, durch<br />

die Redaktion gekürzt.<br />

Festsetzungsverjährung nach Selbstanzeige<br />

BFH, 08.07.2009, VIII R 5/07, HI2251562<br />

1. Ermittlungen <strong>de</strong>r Strafsachen- und Bußgeldstelle <strong>de</strong>s Finanzamts<br />

stellen keine Ermittlungen <strong>de</strong>r mit „<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rfahndung betrauten<br />

Dienststellen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>n" i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz<br />

1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser<br />

Vorschrift.<br />

2. Wur<strong>de</strong> die Einleitung <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rstrafverfahrens wegen <strong>de</strong>s Verdachts<br />

bestimmter, in <strong>de</strong>r Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter<br />

<strong>Steue</strong>rstraftaten <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen bekannt gegeben, dann ist<br />

<strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für<br />

diejenigen <strong>Steue</strong>ransprüche gehemmt, wegen <strong>de</strong>ren vermeintlicher<br />

Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung<br />

<strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen bekannt gegeben wur<strong>de</strong>.<br />

3. Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang <strong>de</strong>r Ablaufhemmung,<br />

die durch die Erstattung einer Selbstanzeige gem. § 171 Abs. 9 AO<br />

ausgelöst wird, kann durch <strong>Steue</strong>rfahndungsermittlungen, die erst<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>r ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wur<strong>de</strong>n,<br />

nicht mehr erweitert wer<strong>de</strong>n.<br />

» Sachverhalt<br />

K, <strong>de</strong>r unstreitig Kapitalerträge verschwiegen hatte, reichte kurz vor<br />

Ablauf <strong>de</strong>r regulären, wegen <strong>Steue</strong>rhinterziehung 10-jährigen Festsetzungsfrist<br />

eine Selbstanzeige ein.<br />

Noch vor Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist for<strong>de</strong>rte das Finanzamt Unterlagen<br />

von K zur Auswertung an. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist,<br />

aber binnen 1 Jahrs nach <strong>de</strong>r Selbstanzeige, begann die <strong>Steue</strong>rfahndung<br />

zu ermitteln.<br />

Über ein Jahr nach <strong>de</strong>r Selbstanzeige erließ das Finanzamt einen<br />

darauf gegrün<strong>de</strong>ten Än<strong>de</strong>rungsbescheid. Das FG gab <strong>de</strong>r dagegen<br />

erhobenen Klage statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH wies die Revision zurück. Erstellte fest, dass die Festsetzungsverjährung<br />

eingetreten ist. Der Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist<br />

ist allein durch <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>r Selbstanzeige für ein Jahr gehemmt<br />

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