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FACHBEITRÄGE Wirtschaftsrecht<br />
Im Fall war <strong>de</strong>r Kläger Gründungsgesellschafter einer GmbH, die<br />
bei<strong>de</strong>n weiteren Gesellschafter waren Witwe und Sohn <strong>de</strong>s zweiten<br />
Gründungsgesellschafters. Der Kläger wandte sich gegen sämtliche<br />
Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung und erhob Klage beim<br />
Landgericht. Das LG wies die Klage als unzulässig ab, nach<strong>de</strong>m die<br />
Beklagte die Schiedseinre<strong>de</strong> erhoben hatte. Sowohl die Berufungs- als<br />
auch die Revisionsinstanz sahen die Klausel als nichtig an.<br />
Der BGH bejahte die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten<br />
im Grundsatz, stellte jedoch hohe Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />
Wirksamkeit einer entsprechen<strong>de</strong>n Schiedsvereinbarung. Nur wenn<br />
die Schiedsvereinbarung ein streng förmliches Verfahren sichert, das<br />
<strong>de</strong>m Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten gleichwertig ist, kann<br />
ein privates Schiedsverfahren stattfin<strong>de</strong>n. Maßstab für die Prüfung<br />
<strong>de</strong>r Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ist die Sittenwidrigkeit<br />
(§ 138 BGB). Die Klausel muss <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip genügen, also<br />
ein Min<strong>de</strong>stmaß an Beteiligungsmöglichkeiten und ausreichen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsschutz für die von einem Schiedsspruch betroffenen Gesellschafter<br />
gewährleisten. Leistet die Klausel dies nicht, ist sie sittenwidrig<br />
und damit nichtig.<br />
» 4. Anfor<strong>de</strong>rungen an wirksame Schiedsklausel<br />
4.1 Schiedsvereinbarung<br />
Eine Schiedsklausel muss zunächst wirksam vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
Innerhalb <strong>de</strong>r Satzung einer Gesellschaft kann eine Schiedsvereinbarung<br />
über Beschlussmängelstreitigkeiten nur mit Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
Gesellschafter wirksam zustan<strong>de</strong> kommen; die erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit<br />
ist dabei umstritten. Sicher ist, dass die Än<strong>de</strong>rung einer Satzungsklausel<br />
notarieller Beurkundung bedarf. Eine wirksame Schiedsabre<strong>de</strong><br />
außerhalb <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages erfor<strong>de</strong>rt die Zustimmung sämtlicher<br />
Gesellschafter sowie <strong>de</strong>r Gesellschaft selbst (§ 1029 ZPO). Eine<br />
Schiedsklausel in <strong>de</strong>r Satzung einer Gesellschaft ist gegenüber einer<br />
separaten Schiedsabre<strong>de</strong> vorteilhaft, weil neu hinzutreten<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
sich mit Eintritt in die Gesellschaft <strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung<br />
unterwerfen. Bei einer Schiedsabre<strong>de</strong> außerhalb <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />
ist für die Unterwerfung neuer Gesellschafter unter die<br />
Schiedsvereinbarung <strong>de</strong>ren Zustimmung erfor<strong>de</strong>rlich. Das be<strong>de</strong>utet,<br />
dass bei je<strong>de</strong>m Gesellschafterwechsel eine neue Vereinbarung zu<br />
schließen ist. Bleibt die Zustimmung aus, ist die Schiedsabre<strong>de</strong> auch<br />
für die an<strong>de</strong>ren Gesellschafter unwirksam.<br />
4.2 Information <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
Darüber hinaus muss die Klausel nach <strong>de</strong>m BGH sicherstellen, dass<br />
alle Gesellschafter sowie die Gesellschaftsorgane über die Einleitung<br />
und <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>s Schiedsverfahrens informiert wer<strong>de</strong>n. Dadurch<br />
soll gewährleistet wer<strong>de</strong>n, dass je<strong>de</strong>r Gesellschafter die Möglichkeit<br />
hat, als Partei o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st in einer Nebenintervention <strong>de</strong>m Verfahren<br />
beizutreten. Diese Informationspflicht trifft in erster Linie<br />
die Gesellschaft und damit <strong>de</strong>n Geschäftsführer (Nietsch, ZIP 2009,<br />
2269 (2274)). Innerhalb einer in <strong>de</strong>r Schiedsklausel bestimmten Frist<br />
muss dieser über die Einleitung und später über <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>s<br />
Verfahrens informieren. Verletzt die Gesellschaft diese Pflicht, sind<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche o<strong>de</strong>r die Anfechtung <strong>de</strong>s Schiedsspruchs<br />
<strong>de</strong>nkbar. Auch eine an<strong>de</strong>re Stelle kann zur Information verpflichtet<br />
wer<strong>de</strong>n, beispielsweise eine Schiedsinstitution o<strong>de</strong>r ein ständiges<br />
Schiedsgericht. Je<strong>de</strong>nfalls muss die Klausel festlegen, wem die Pflicht<br />
zur Information <strong>de</strong>r Betroffenen obliegt und innerhalb welcher Frist<br />
die Information erfolgen muss.<br />
4.3 Bestellung <strong>de</strong>r Schiedsrichter<br />
Sämtliche Gesellschafter müssen an <strong>de</strong>r Auswahl und Bestellung<br />
<strong>de</strong>r Schiedsrichter mitwirken können. Im entschie<strong>de</strong>nen Fall sah<br />
die Schiedsklausel vor, dass <strong>de</strong>r anfechten<strong>de</strong> Gesellschafter mit <strong>de</strong>m<br />
Verfahrensantrag einen <strong>de</strong>r Schiedsrichter bestimmt. Dies sah <strong>de</strong>r<br />
BGH als unzulässig an. Die Klausel muss <strong>de</strong>shalb eine Bestimmung<br />
enthalten, nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung<br />
<strong>de</strong>s Antragstellers auf einen Schiedsrichter einzureichen ist. Die Mitwirkung<br />
sämtlicher Gesellschafter kann jedoch entfallen, wenn die<br />
Bestellung durch eine neutrale Stelle erfolgt o<strong>de</strong>r bereits im Vorfeld<br />
ein ständiges Schiedsgericht eingerichtet wur<strong>de</strong>. Um Verzögerungen<br />
zu vermei<strong>de</strong>n, wird empfohlen, eine neutrale Stelle festzulegen, die<br />
im Fall mangeln<strong>de</strong>r Einigung die Benennung <strong>de</strong>s Schiedsrichters<br />
vornimmt (Goette, GWR 2009, 103).<br />
4.4 Verfahrenskonzentration<br />
Außer<strong>de</strong>m muss die Klausel eine Verfahrenskonzentration vorsehen.<br />
Sämtliche einen Streitgegenstand betreffen<strong>de</strong> Schiedsverfahren<br />
müssen bei einem Schiedsgericht zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Verfahrenskonzentration soll <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s § 246 Abs. 3 S. 1<br />
AktG gleichwertig sein. Dies kann nach Ansicht <strong>de</strong>s BGH entwe<strong>de</strong>r<br />
durch eine im Voraus bestimmte neutrale Stelle, also ein ständiges<br />
Schiedsgericht erfolgen o<strong>de</strong>r in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r erste eingehen<strong>de</strong> Antrag<br />
Sperrwirkung für nachfolgen<strong>de</strong> Anträge entfaltet. Damit sollen<br />
wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong> Entscheidungen verschie<strong>de</strong>ner Schiedsgerichte<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
» 5. Satzungsklauseln o<strong>de</strong>r Vereinbarungen<br />
überprüfen<br />
Gesellschafter sollten vor diesem Hintergrund Schiedsvereinbarungen<br />
o<strong>de</strong>r Schiedsklauseln in <strong>de</strong>r Satzung prüfen und gegebenenfalls<br />
anpassen.<br />
5.1 Auswirkungen <strong>de</strong>s Urteils<br />
Wur<strong>de</strong>n Streitigkeiten unter <strong>de</strong>n Gesellschaftern bisher von Schiedsgerichten<br />
entschie<strong>de</strong>n, wäre eine Erstreckung <strong>de</strong>r Schiedsklausel<br />
auch auf Beschlussmängelstreitigkeiten folgerichtig. An<strong>de</strong>rerseits<br />
fragt es sich, wenn man <strong>de</strong>n verfahrensrechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>s<br />
Urteils folgt, ob sich die Vorteile eines Schiedsverfahrens dadurch<br />
nicht relativieren. Die Information <strong>de</strong>r Mitgesellschafter, die Mitwirkung<br />
bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Schiedsrichter und die Verfahrenskonzentration<br />
bei einem Schiedsgericht wer<strong>de</strong>n ein formaleres, weniger<br />
flexibles Schiedsverfahren zur Folge haben. Auch können diese Vorgaben<br />
zu einer längeren Verfahrensdauer führen, obwohl viele Parteien<br />
gera<strong>de</strong> die rasche Entscheidung eines Schiedsgerichts oft als Vorzug<br />
von Schiedsverfahren erachten. Vor diesem Hintergrund mögen<br />
Gesellschafter bei ihrer Abwägung auch zu <strong>de</strong>m Schluss kommen,<br />
Beschlussmängelstreitigkeiten wie gewohnt vor staatlichen Gerichten<br />
auszutragen.<br />
5.2 Anpassung unwirksamer Klauseln<br />
Entschei<strong>de</strong>n sich die Gesellschafter jedoch für eine Einbeziehung<br />
auch <strong>de</strong>r Beschlussmängelstreitigkeiten, muss geklärt wer<strong>de</strong>n, wie<br />
bei bestehen<strong>de</strong>n, aber unwirksamen Schiedsklauseln in <strong>de</strong>r Satzung<br />
vorzugehen ist. Der BGH schließt in seiner Entscheidung die Lückenfüllung<br />
durch ergänzen<strong>de</strong> Vertragsauslegung aus. Daher müssen<br />
diese Klauseln angepasst wer<strong>de</strong>n. Daran schließt sich die Frage an,<br />
welche Mehrheiten dazu erfor<strong>de</strong>rlich sind. Die überwiegen<strong>de</strong> Ansicht<br />
geht davon aus, dass ein Beschluss mit satzungsän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Mehrheit<br />
(3/4-Mehrheit; § 53 Abs. 2 GmbHG) ausreicht (Göz/Peitsmeyer, DB<br />
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