Steue Co Su Ta - Haufe.de
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Mat.-Nr. 03053-5106 15,40 EURO<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant<br />
Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />
<strong>Steue</strong>rrecht<br />
Umsatzsteuerfalle Organschaft ~ WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner 23<br />
Än<strong>de</strong>rungen im Anhang <strong>de</strong>s Jahresabschlusses nach <strong>de</strong>m BilMoG ~ WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars 25<br />
Wirtschaftsrecht<br />
Gesellschafterbeschlüsse in <strong>de</strong>r GmbH ~ RA Dr. Stefan Lammel 12<br />
Neues zu Schiedsverfahren im GmbH-Recht ~ RA Dr. Andreas Kleinknecht, Jennifer Geng 29<br />
Kanzleimanagement<br />
Präsentation – Jahresbesprechungen bieten viel Potenzial, Mandanten gut zu beraten 44<br />
Archivierung – Digitale Kanzleidokumente erfor<strong>de</strong>rn eine dauerhafte und sichere Aufbewahrung 48<br />
Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
Aktueller Beratungsbedarf bei<br />
Unternehmensmandaten<br />
Neues zu Zinsschranke, Mantelkauf & <strong>Co</strong>. >> 16<br />
9 7 8 364 8 00005 2<br />
1 0002<br />
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2/2010
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sind unter an<strong>de</strong>rem:<br />
» Agenda Informationssysteme GmbH<br />
» eurodata GmbH & <strong>Co</strong>. KG<br />
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» Simba <strong>Co</strong>mputer Systeme GmbH<br />
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EDITORIAL<br />
Die Debatte um die Finanzierbarkeit von <strong>Steue</strong>rsenkungen<br />
schlägt hohe Wellen. Die <strong>Steue</strong>rsenkungen seien unabdingbar<br />
und wür<strong>de</strong>n sich nahezu selbst finanzieren sagen <strong>de</strong>ren<br />
Befürworter. Die Gegner <strong>de</strong>r geplanten Erleichterungen argumentieren,<br />
dass die <strong>Steue</strong>rerleichterungen sehr wohl <strong>Steue</strong>rausfälle<br />
zur Folge haben und dies nicht tragbar sei. Lei<strong>de</strong>r<br />
wird häufig bei <strong>de</strong>r Diskussion um die <strong>Steue</strong>rsenkung die<br />
Frage <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rvereinfachung mit einbezogen. Der Grundgedanke<br />
ist dann folgen<strong>de</strong>r: <strong>Steue</strong>rsenkungen können wir<br />
uns nicht leisten, also bleibt das <strong>Steue</strong>rrecht wie es ist. Dies<br />
ist fatal, <strong>de</strong>nn eine umfassen<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>rrechtsvereinfachung<br />
ist nicht nur dringend erfor<strong>de</strong>rlich – sie wür<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m die<br />
<strong>de</strong>utsche Wirtschaft voranbringen. Und dies auch gänzlich<br />
ohne <strong>Steue</strong>rsenkungen. „<strong>Steue</strong>rvereinfachung jetzt! Ohne<br />
‚Wenn und Aber‘ “ for<strong>de</strong>rte daher <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deut-<br />
Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin schen Finanzgerichtstages, RiaBFH Jürgen Brandt, auf <strong>de</strong>m<br />
7. Deutschen Finanzgerichtstag am 25.01.2010 in Köln. Und<br />
gemahnte, die Diskussion um die <strong>Steue</strong>rvereinfachung von<br />
<strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rsenkung zu trennen. Einen ausführlichen<br />
Bericht <strong>de</strong>s Finanzgerichtstages lesen Sie in <strong>de</strong>r nächsten<br />
Ausgabe <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant.<br />
Ob das Wachstumsbeschleunigungsgesetz <strong>Steue</strong>rsenkungen beinhaltet<br />
o<strong>de</strong>r ein Beitrag zur <strong>Steue</strong>rvereinfachung ist, zeigt RA/FAStR Dr. Asmus<br />
Mihm, Frankfurt a.M., ab Seite 15 auf. Sein Fazit ist, dass das Gesetz wenig<br />
Hilfe in <strong>de</strong>r Krise bietet. Er verrät aber auch, wie man geschickt gestaltet<br />
um die Unternehmensmandate optimal zu betreuen.<br />
Eine inspirieren<strong>de</strong> Lektüre<br />
wünscht Ihnen<br />
Ihre<br />
Anke Kolb-Leistner<br />
RAin/FAStR<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant Fachbeirat<br />
Trennungslehre<br />
Um „<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />
Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />
StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse <strong>Co</strong>opers, Frankfurt am Main; vBP/StB Dr.<br />
Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong>de</strong>s Instituts<br />
für <strong>Steue</strong>rrecht <strong>de</strong>r Uni Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner & Hübner, Wien; Prof. Dr.<br />
Monika Jachmann, Richterin am BFH, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV,<br />
Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von<br />
Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf<br />
Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln; RA Dr. Alexan<strong>de</strong>r George Wolf, Hauptgeschäftsführer<br />
StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover;<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 3
INHALT<br />
FAKTEN & NACHRICHTEN > 07<br />
Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche Regelungen mit Praxishinweisen mit u.a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />
07 Einkommensteuer:<br />
Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen<br />
(BFH)<br />
07 Keine Werbungskosten bei gesellschaftsrechtlich<br />
veranlasstem Verlust (BFH)<br />
08 Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus<br />
Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren (BFH)<br />
FACHBEITRÄGE > 16<br />
» Schwerpunktthema<br />
16 Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
Der Beitrag befasst sich mit <strong>de</strong>n drei wesentlichen<br />
Verbesserungen im Unternehmensteuerrecht:<br />
- <strong>de</strong>n Erleichterungen beim Verlustabzug<br />
- <strong>de</strong>r Zinsschranke und<br />
- <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerbefreiung bei Umwandlungen<br />
im Konzern.<br />
RA/FAStR Dr. Asmus Mihm, Frankfurt a.M.<br />
12 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht:<br />
Gesellschafterbeschlüsse in <strong>de</strong>r GmbH<br />
RA Dr. Stefan Lammel<br />
13 Checkliste: Aktuelle Beratungsanlässe<br />
I. Inländische Unternehmen<br />
14 Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung:<br />
Verkaufen und beraten<br />
Dr. Jörg Richter, Hannover<br />
>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />
» <strong>Steue</strong>rrecht<br />
23 Umsatzsteuerfalle Organschaft<br />
Der BFH hat sich erneut mit <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />
organisatorischen und wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung<br />
befasst. Er äußert sich zu<strong>de</strong>m zum <strong>Ta</strong>tbestandsmerkmal<br />
<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung.<br />
WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner, München<br />
25 Än<strong>de</strong>rungen im Anhang <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />
<strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft nach <strong>de</strong>m BilMoG<br />
Der Anhang zum Jahresabschluss hat an Be<strong>de</strong>utung<br />
gewonnen und erfährt durch das BilMog zahlreiche<br />
Än<strong>de</strong>rungen.<br />
WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars, Hamburg<br />
» Wirtschaftsrecht<br />
29 Neues zu Schiedsverfahren im GmbH-Recht<br />
Nach einem aktuellen BGH-Urteil können Gesellschafter<br />
einer GmbH zur Erledigung von Streitigkeiten<br />
untereinan<strong>de</strong>r statt <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen Rechtswegs ein<br />
Schiedsverfahren vereinbaren.<br />
RA Dr. Andreas Kleinknecht, Jennifer Geng, München<br />
Alle Beiträge fin<strong>de</strong>n Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong>.<br />
Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, fin<strong>de</strong>n Sie dort zu<strong>de</strong>m elektronische Arbeitshilfen.<br />
4 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
32<br />
44<br />
KANZLEI & PERSÖNLICHES > 32<br />
Die Lebensversicherer haben in<br />
diesem Jahr erneut angekündigt,<br />
die Überschussbeteiligung zu<br />
senken. Betroffene Mandanten<br />
sollten jetzt unbedingt han<strong>de</strong>ln.<br />
<strong>Steue</strong>rberater sollten die Termine<br />
mit ihren Mandanten optimal<br />
nutzen, zum Beispiel wenn<br />
sie die Bilanz präsentieren.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
» Finanzen<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 02.2010<br />
32 Altersvorsorge. Die Lebensversicherer haben<br />
2010 erneut die Überschussbeteiligungen gesenkt.<br />
Mandanten, die mit Lebensversicherungen fürs<br />
Alter vorsorgen, müssen han<strong>de</strong>ln.<br />
» Unternehmensberatung<br />
37 Factoring. Einige Banken halten sich bei <strong>de</strong>r<br />
Kreditvergabe zurück, Factoring kann auch für<br />
kleinere Firmen eine Alternative sein.<br />
41 För<strong>de</strong>rprogramm. Mittelständischen Unternehmen<br />
bietet das „Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand“<br />
attraktive Zuschüsse.<br />
» Kanzleimanagement<br />
44 Präsentation. Jahresbesprechungen sollten keine<br />
Routine sein, gera<strong>de</strong> sie bieten viel Potenzial.<br />
47 <strong>Co</strong>rporate Wording bezeichnet eine einheitliche<br />
Sprachregelung im Unternehmen.<br />
48 Archivierung. Immer mehr Dokumente liegen in<br />
<strong>Steue</strong>rkanzleien digital vor. Wer dauerhaft auf seine<br />
Dokumente zugreifen will, sollte vorsorgen.<br />
52 Interview. Die Fachhochschulen Münster und Ol<strong>de</strong>nburg<br />
bieten seit 2006 einen Masterstudiengang an,<br />
<strong>de</strong>r sich an angehen<strong>de</strong> Wirtschaftsprüfer richtet.<br />
54 Nachrichten. Studieren<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Hochschule Calw<br />
haben <strong>de</strong>n Preis „<strong>Ta</strong>x Challenge“ 2009 von Ernst<br />
& Young gewonnen.<br />
56 Verpflichtet sind die Kanzleien gesetzlich, <strong>de</strong>n<br />
Datenschutz umzusetzen. Allerdings gilt es vorher<br />
einiges zu klären.<br />
57 Übersteuert. Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatung,<br />
aufgegriffen von StB Prof. Dr. Jörg-Manfred Mössner,<br />
Frankfurt am Main, und Alexan<strong>de</strong>r Gunkel, Berlin.<br />
58 Vorschau und Impressum<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 5
FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick<br />
Einkommensteuer<br />
07 Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen,<br />
(BFH)<br />
07 Keine Werbungskosten bei gesellschaftsrechtlich<br />
veranlasstem Verlust, (BFH)<br />
08 Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus<br />
Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, (BFH)<br />
Erbschaftsteuer<br />
08 <strong>Ta</strong>tsächlich für frühere Erwerbe zu entrichten<strong>de</strong><br />
<strong>Steue</strong>r, (BFH)<br />
Umsatzsteuer<br />
08 Aufteilung von Vorsteuern bei Gebäu<strong>de</strong>errichtung,<br />
(BFH)<br />
09 Abgrenzung von Restaurationsleistung und<br />
Nahrungsmittellieferung bei Partyservice, (BFH)<br />
Abgabenordnung<br />
10 Umsatzgrenze für Buchführungspflicht, (BFH)<br />
10 Festsetzungsverjährung nach Selbstanzeige, (BFH)<br />
Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />
11 Anwendung <strong>de</strong>s § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 GrEStG, (BFH)<br />
* Die Urteilskommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r in<br />
<strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift<br />
BFH/ PR und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />
6 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» Einkommensteuer<br />
Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
BFH, 06.10.2009, I R 4/08, HI2263710<br />
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6<br />
Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann,<br />
wenn sie aus han<strong>de</strong>lsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzen<strong>de</strong>n Charakter<br />
haben.<br />
» Sachverhalt<br />
Klägerin ist eine GmbH, die von ihrem Gesellschafter 1998 ein unverzinsliches<br />
Darlehen erhalten hatte. Klage und Revision gegen die vom<br />
Finanzamt nach einer Betriebsprüfung durchgeführte Abzinsung <strong>de</strong>s<br />
Darlehens blieben erfolglos.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer<br />
Anwendung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit 5,5 %<br />
abzuzinsen. Die Abzinsung unterbleibt u.a. bei Verbindlichkeiten,<br />
<strong>de</strong>ren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,<br />
und bei verzinslichen Verbindlichkeiten.<br />
Fraglich ist zunächst, wann ein Darlehen auf unbestimmte Zeit<br />
gewährt wor<strong>de</strong>n ist. Der Schuldner eines Darlehens ohne feste<br />
Laufzeit muss zwar stets mit <strong>de</strong>ssen fristgerechter Kündigung und<br />
anschließen<strong>de</strong>r Rückzahlung rechnen. Auch wird ein Erwerber <strong>de</strong>s<br />
Schuldnerbetriebs die Gefahr einer alsbaldigen Kündigung je<strong>de</strong>nfalls<br />
dann in seine Preisvorstellungen einkalkulieren, wenn er nicht<br />
entwe<strong>de</strong>r zugleich die Darlehensfor<strong>de</strong>rung erwirbt o<strong>de</strong>r eine Verlängerung<br />
<strong>de</strong>s Darlehens erreichen kann. Darauf kann aber im Zusammenhang<br />
mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht entschei<strong>de</strong>nd abgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n. Denn das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten beruht<br />
auf <strong>de</strong>r typisieren<strong>de</strong>n Vorstellung, dass eine erst in <strong>de</strong>r Zukunft zu<br />
erfüllen<strong>de</strong> Verpflichtung <strong>de</strong>n Schuldner weniger belastet als eine<br />
sofortige Leistungspflicht. Daher ist es sachgerecht, die Anwendung<br />
<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorrangig am Gesichtspunkt <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />
wirtschaftlichen Belastung auszurichten. Diese hängt aber<br />
nicht (nur) von <strong>de</strong>r zivilrechtlichen Ausgangslage, son<strong>de</strong>rn davon<br />
ab, wie lange <strong>de</strong>r Schuldner nach <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen<br />
mit einer Überlassung <strong>de</strong>s Kapitals rechnen kann.<br />
Weiterhin ist fraglich, ob auch (kapitalersetzen<strong>de</strong>) Gesellschafterdarlehen<br />
<strong>de</strong>m Abzinsungsgebot unterfallen. Bei einem Gesellschafterdarlehen<br />
min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Aufschub <strong>de</strong>r Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche<br />
Belastung <strong>de</strong>s Darlehensnehmers nicht an<strong>de</strong>rs als bei einem<br />
von einem Dritten gewährten Darlehen. Es ist unbeachtlich, dass die<br />
Unverzinslichkeit wirtschaftlich durch erhöhte Ausschüttungen an<br />
<strong>de</strong>n Gesellschafter ausgeglichen wird. Dass durch das Gesellschaftsverhältnis<br />
veranlasste Vorgänge generell das Einkommen <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />
nicht beeinflussen dürfen, ist richtig. Jedoch können<br />
Nutzungsvorteile nicht Gegenstand einer (ver<strong>de</strong>ckten) Einlage sein;<br />
die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist <strong>de</strong>shalb kein<br />
Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Gesellschafter-<br />
und Fremddarlehen. Dass es sich u.U. um ein kapitalersetzen<strong>de</strong>s<br />
Darlehen han<strong>de</strong>lt, spielt keine Rolle.<br />
Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Einkommensteuer FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Keine Werbungskosten bei gesellschaftsrechtlich<br />
veranlasstem Verlust<br />
BFH, 17.09.2009, VI R 24/08, HI2261339<br />
1. Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber<br />
führt nicht allein <strong>de</strong>shalb zu Werbungskosten o<strong>de</strong>r negativen<br />
Einnahmen bei <strong>de</strong>n Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, weil<br />
die Beteiligung wegen <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses veräußert<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
2. Erfor<strong>de</strong>rlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich<br />
erheblichen Veranlassungszusammenhang zum<br />
Arbeitsverhältnis steht und nicht auf <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r Beteiligung als<br />
Kapitalertragsquelle beruht.<br />
» Sachverhalt<br />
K war Arbeitnehmer <strong>de</strong>r C-AG. Nach seiner Bestellung zum Partner<br />
<strong>de</strong>r C-AG erwarb K entgeltlich Aktien an <strong>de</strong>r C-AG.<br />
Laut Vertrag konnten die Aktien nur an bestimmte Personen übertragen<br />
und mussten diesen bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses zu<br />
vorgegebenen Bedingungen zum Kauf angeboten wer<strong>de</strong>n.<br />
Im Zuge seines Ausschei<strong>de</strong>ns verkaufte K die C-Aktien entsprechend<br />
für 195.300 EUR an die C-AG. Die Differenz zum gemeinen Wert von<br />
1,1 Mio. EUR machte K als Werbungskosten nach § 19 EStG geltend,<br />
blieb damit aber in allen Instanzen erfolglos.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Auch Verluste <strong>de</strong>r privaten Vermögenssphäre sind abziehbar, wenn<br />
ein Wirtschaftsgut <strong>de</strong>m spezifischen Risiko einer beruflichen Erwerbshandlung<br />
ausgesetzt war und <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Verlust eintrat.<br />
Hier ist <strong>de</strong>r einkommensteuerrechtlich erhebliche Veranlassungszusammenhang<br />
zum Arbeitsverhältnis zu verneinen. Der von K geltend<br />
gemachte Veräußerungsverlust war daher nicht als Werbungskosten<br />
abzugsfähig. Allein, dass K mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses<br />
seinen Partnerstatus bei <strong>de</strong>r C-AG und damit seine Berechtigung,<br />
Anteile daran zu halten, verloren hatte, begrün<strong>de</strong>te nicht einen<br />
<strong>de</strong>n Werbungskostenabzug rechtfertigen<strong>de</strong>n Veranlassungszusammenhang<br />
zum Arbeitsverhältnis.<br />
Rechtsgrund <strong>de</strong>s Verlusts war vielmehr das Gesellschaftsverhältnis.<br />
Denn <strong>de</strong>r Übernahmepreis wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n Gesellschaftern vertraglich<br />
festgelegt. Die Gesellschafter wollten durch <strong>de</strong>n niedrigeren Bewertungsmaßstab<br />
die Teilhabe abwan<strong>de</strong>rungswilliger Gesellschafter an<br />
Veräußerungsgewinnen verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Die Rückveräußerung <strong>de</strong>r Anteile stellt auch keine Arbeitslohnrückzahlung<br />
dar.<br />
K hatte seine gesellschaftsrechtliche Beteiligungsberechtigung vertragsgemäß<br />
verloren und mit <strong>de</strong>r preisgebun<strong>de</strong>nen Rückveräußerung<br />
<strong>de</strong>r Aktien seine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung erfüllt.<br />
Ob <strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Anteile tatsächlich über <strong>de</strong>m Veräußerungspreis<br />
lag und ob Einnahmenrückzahlungen negative Einnahmen o<strong>de</strong>r<br />
Werbungskosten sind, ließ <strong>de</strong>r BFH dahinstehen.<br />
Prof Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 7
FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer / Erbschaftsteuer / Umsatzsteuer<br />
Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus<br />
Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren<br />
BMF, 22.12.2009, IV C 6 - S 2140/07/10001-01<br />
Das BMF stellt die ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus<br />
einem Planinsolvenzverfahren (§§ 217 ff. InsO), aus einer erteilten<br />
Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) o<strong>de</strong>r einer Verbraucherinsolvenz<br />
(§§ 304 ff. InsO) klar.<br />
Gewinne, <strong>de</strong>r aufgrund einer erteilten Restschuldbefreiung entsteht<br />
ist nach Ansicht <strong>de</strong>s BMF kein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis i. S. von § 175<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit erst im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r<br />
Restschuldbefreiung realisiert.<br />
Gleiches gilt für Gewinne, die im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz<br />
(§§ 304 ff. InsO) entstehen. Das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen<br />
Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27. 3. 2003 (IV C<br />
6 - S 2140 - 8/03, BStBl I S. 240) ist auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung<br />
(§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§<br />
304 ff. InsO) entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Unter <strong>de</strong>n im o. g. BMF-Schreiben beschriebenen Voraussetzungen ist<br />
auch die aufgrund einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) o<strong>de</strong>r<br />
einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) entstehen<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r auf<br />
Antrag <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen<br />
und nach § 222 AO mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>s späteren Erlasses (§ 227 AO)<br />
zunächst unter Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalt ab Fälligkeit (AEAO zu § 240 Nr.<br />
6 Buchst. a) zu stun<strong>de</strong>n.<br />
Rn. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s o. g. BMF-Schreibens (keine Begünstigung einer<br />
unternehmerbezogenen Sanierung) ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Restschuldbefreiung<br />
(§§ 286 ff. InsO) und <strong>de</strong>r Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff.<br />
InsO) nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Die Fälle <strong>de</strong>r Planinsolvenz (§§ 217 ff. InsO) fallen originär unter <strong>de</strong>n<br />
Anwendungsbereich <strong>de</strong>s BMF-Schreibens v. 27. 03. 2003. -kl-.<br />
» Erbschaftsteuer<br />
<strong>Ta</strong>tsächlich für frühere Erwerbe zu<br />
entrichten<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r<br />
BFH, 09.07.2009, II R 55/08, HI2241837<br />
Die „tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen<br />
früheren Erwerbe zu entrichten<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3<br />
ErbStG ist die <strong>Steue</strong>r, die bei zutreffen<strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Sach- und<br />
Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht<br />
die dafür wirklich festgesetzte <strong>Steue</strong>r.<br />
» Sachverhalt<br />
K erhielt 1997 von ihrer Mutter einen Betrieb geschenkt (Vorerwerb).<br />
Bei <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rfestsetzung wur<strong>de</strong>n die Vergünstigungen <strong>de</strong>s § 13a<br />
ErbStG verwehrt. 2002 wur<strong>de</strong> K Miterbin nach ihrer Mutter (Letzterwerb).<br />
Das Finanzamt setzte hierfür gegen K wie<strong>de</strong>rum Erbschaftsteuer fest.<br />
Bei <strong>de</strong>r Zusammenrechnung <strong>de</strong>r Erwerbe nach § 14 Abs. 1 Satz 1<br />
ErbStG berücksichtigte es § 13a ErbStG weiterhin nicht. Als tatsächlich<br />
zu entrichten<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r für <strong>de</strong>n Vorerwerb zog das Finanzamt die<br />
<strong>Steue</strong>r laut im Schenkungsteuerbescheid ab, da diese höher war als<br />
die fiktive anrechenbare <strong>Steue</strong>r. Das FG gab <strong>de</strong>r dagegen gerichteten<br />
Klage teilweise statt.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Nach § 14 Abs. 1 Satz<br />
3 ErbStG ist die <strong>Steue</strong>r abzuziehen, die bei zutreffen<strong>de</strong>r Beurteilung<br />
<strong>de</strong>r Sach- und Rechtslage für <strong>de</strong>n Vorerwerb festzusetzen gewesen<br />
wäre.<br />
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wer<strong>de</strong>n mehrere Erwerbe von <strong>de</strong>rselben<br />
Person innerhalb von 10 Jahren so zusammengerechnet, dass<br />
<strong>de</strong>m letzten Erwerb die früheren Erwerbe mit ihren früheren Werten<br />
zugerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Von <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>r für <strong>de</strong>n Gesamtbetrag wird die <strong>Steue</strong>r abgezogen, die<br />
für die früheren Erwerbe nach <strong>de</strong>n persönlichen Verhältnissen <strong>de</strong>s<br />
Erwerbers und auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r zur Zeit <strong>de</strong>s letzten Erwerbs<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften zu erheben gewesen wäre. Statt dieser fiktiven<br />
anrechenbaren <strong>Steue</strong>r ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG die „tatsächlich<br />
für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe<br />
zu entrichten<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r" abzuziehen, wenn sie höher als die fiktive<br />
anrechenbare <strong>Steue</strong>r ist.<br />
Die einzelnen Erwerbe unterliegen als selbstständige steuerpflichtige<br />
Vorgänge jeweils für sich <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>r. Aufgrund dieser Selbstständigkeit<br />
sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1<br />
ErbStG einzubeziehen<strong>de</strong>n Vorerwerbe <strong>de</strong>m letzten Erwerb mit <strong>de</strong>n<br />
ihnen (damals) zukommen<strong>de</strong>n materiell-rechtlich zutreffen<strong>de</strong>n Werten<br />
anzusetzen.<br />
Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung bereits für die Berechnung<br />
<strong>de</strong>r nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abziehbaren „fiktiven <strong>Steue</strong>r" und<br />
nun auch für die „tatsächlich ... zu entrichten<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>r".<br />
§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll zwar keine Korrekturmöglichkeit für<br />
Fehler eröffnen, die bei <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rfestsetzung für Vorerwerbe unterlaufen<br />
sind, son<strong>de</strong>rn nur unbillige Folgen für <strong>Steue</strong>rpflichtige aufgrund<br />
zwischenzeitlicher, nachteiliger Än<strong>de</strong>rungen vermei<strong>de</strong>n. Sind<br />
zwischen Vor- und Letzterwerb aber keine <strong>de</strong>rartigen Än<strong>de</strong>rungen<br />
eingetreten, muss die nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG berechnete abzuziehen<strong>de</strong><br />
<strong>Steue</strong>r <strong>de</strong>r nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzuziehen<strong>de</strong>n<br />
fiktiven <strong>Steue</strong>r entsprechen.<br />
Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Umsatzsteuer<br />
Aufteilung von Vorsteuern bei Gebäu<strong>de</strong>errichtung<br />
BFH, 15.10.2009, XI R 82/07, HI 2261335<br />
Zwischen <strong>de</strong>n Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäu<strong>de</strong>s, das<br />
an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an<br />
<strong>de</strong>n Vermieter, damit dieser das Gebäu<strong>de</strong> an Ärzte vermietet, besteht<br />
kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999<br />
berechtigen<strong>de</strong>r direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese<br />
Zahlungen sind <strong>de</strong>shalb bei <strong>de</strong>r Aufteilung <strong>de</strong>r Vorsteuerbeträge nach<br />
Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.<br />
8 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» Sachverhalt<br />
K errichtete ein Gebäu<strong>de</strong> und vermietete es teils steuerpflichtig, teils<br />
steuerfrei an Ärzte. Ein benachbarter Apotheker zahlte ein monatliches<br />
Entgelt für die Ansiedlung <strong>de</strong>r Ärzte. Dieses Entgelt behan<strong>de</strong>lte K als<br />
steuerpflichtig. K teilte die Vorsteuern aus <strong>de</strong>n Aufwendungen für die<br />
Errichtung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>m Umsatzschlüssel auf und rechnete<br />
dabei die Zahlungen <strong>de</strong>s Apothekers <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Umsätzen<br />
hinzu. Das Finanzamt teilte die Vorsteuern nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />
Nutzflächen auf. Das FG gab <strong>de</strong>r dagegen gerichteten Klage statt.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und wies die<br />
Klage ab. Er billigte die Aufteilung nach <strong>de</strong>m Umsatzschlüssel,<br />
berücksichtigte aber nicht die Zahlungen <strong>de</strong>s Apothekers.<br />
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug ausgeschlossen<br />
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die zur Ausführung<br />
steuerfreier Umsätze verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei einer nur teilweisen Verwendung für steuerpflichtige Zwecke ist<br />
<strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r Vorsteuer nicht abziehbar, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n zum Ausschluss vom<br />
Vorsteuerabzug führen<strong>de</strong>n Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen<br />
ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge durch<br />
sachgerechte Schätzung, damit auch anhand eines Umsatzschlüssel,<br />
ermitteln. Bei einem teils steuerfrei, teils steuerpflichtig vermieteten<br />
Gebäu<strong>de</strong> ist die Aufteilung <strong>de</strong>r Vorsteuern nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />
steuerfreien zu <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Mieteinnahmen i. d. R. sachgerecht.<br />
Die Zahlungen <strong>de</strong>s Apothekers an K sind zwar steuerpflichtig, bei<br />
<strong>de</strong>r Aufteilung <strong>de</strong>r Vorsteuern aber nicht in <strong>de</strong>n Umsatzschlüssel<br />
einzubeziehen. Denn nach Art. 17 Abs. 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL ist K nur<br />
zum Vorsteuerabzug befugt, „soweit die Gegenstän<strong>de</strong> und Dienstleistungen<br />
für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n".<br />
Danach muss zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und<br />
einem o<strong>de</strong>r mehreren Umsätzen auf <strong>de</strong>r Folgestufe ein unmittelbarer<br />
Zusammenhang bestehen; die Aufwendungen für <strong>de</strong>n Bezug <strong>de</strong>r Eingangsumsätze<br />
müssen Teil <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r zum Abzug berechtigen<strong>de</strong>n<br />
Ausgangsumsätze sein.<br />
Beim Vorsteuerabzug ist von einer gegenständlichen Zurechnung und<br />
nicht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen.<br />
Die Herstellungskosten eines vermieteten Gebäu<strong>de</strong>s sind Kosten <strong>de</strong>r<br />
Vermietungsumsätze und stehen nur mit diesen in unmittelbarem<br />
Zusammenhang. Mit <strong>de</strong>n Zahlungen <strong>de</strong>s Apothekers besteht nur ein<br />
mittelbarer Zusammenhang.<br />
Monika Völlmeke, Richterin am BFH, aus: BFH/PR 2/2010, durch die<br />
Redaktion gekürzt..<br />
Abgrenzung von Restaurationsleistung und<br />
Nahrungsmittellieferung bei Partyservice<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
BFH, 15.10.2009, XI R 6/08, HI2108025<br />
Dem EuGH wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<br />
1. Ist <strong>de</strong>r Begriff „Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 <strong>de</strong>r 6.<br />
EG-RL dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel „zum<br />
Mitnehmen" fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhan<strong>de</strong>l<br />
verkauft wer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r fallen darunter auch Speisen o<strong>de</strong>r Mahlzeiten,<br />
die – durch Kochen, Braten, Backen o<strong>de</strong>r auf sonstige Weise – zum<br />
sofortigen Verzehr zubereitet wor<strong>de</strong>n sind?<br />
2. Falls „Nahrungsmittel" i. S. d. Anhangs H Kategorie 1 <strong>de</strong>r 6.<br />
EG-RL auch Speisen o<strong>de</strong>r Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind:<br />
Ist <strong>de</strong>r Vorgang <strong>de</strong>r Zubereitung <strong>de</strong>r Speisen o<strong>de</strong>r Mahlzeiten als<br />
Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn zu entschei<strong>de</strong>n<br />
ist, ob die einheitliche Leistung eines Partyservice-Unternehmens<br />
(Überlassung von verzehrfertigen Speisen o<strong>de</strong>r Mahlzeiten sowie<br />
<strong>de</strong>ren Transport und gegebenenfalls Überlassung von Besteck und<br />
Geschirr und/o<strong>de</strong>r von Stehtischen sowie das Abholen <strong>de</strong>r zur Nutzung<br />
überlassenen Gegenstän<strong>de</strong>) als steuerbegünstigte Lieferung von<br />
Nahrungsmitteln (Anhang H Kategorie 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL) o<strong>de</strong>r als nicht<br />
steuerbegünstigte Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL) zu qualifizieren<br />
ist?<br />
3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Ist es mit Art. 2 Nr. 1 i. V. m.<br />
Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL vereinbar, bei <strong>de</strong>r Qualifizierung<br />
<strong>de</strong>r einheitlichen Leistung eines Partyservice-Unternehmens<br />
entwe<strong>de</strong>r als Warenlieferung o<strong>de</strong>r als Dienstleistung eigener Art typisierend<br />
allein auf die Anzahl <strong>de</strong>r Elemente mit Dienstleistungscharakter<br />
(zwei o<strong>de</strong>r mehr) gegenüber <strong>de</strong>m Lieferungsanteil abzustellen<br />
o<strong>de</strong>r sind die Elemente mit Dienstleistungscharakter unabhängig von<br />
ihrer Zahl zwingend – und bejahen<strong>de</strong>nfalls nach welchen Merkmalen<br />
– zu gewichten?<br />
» Sachverhalt<br />
Partyservice P überließ Kun<strong>de</strong>n auf Wunsch neben Speisen auch<br />
Geschirr, Besteck, Stehtische und Personal. P unterwarf die Speisen<br />
<strong>de</strong>m ermäßigten <strong>Steue</strong>rsatz, die übrigen Leistungen <strong>de</strong>m Regelsteuersatz.<br />
Das Finanzamt nahm in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen P neben Speisen auch<br />
Besteck etc. überlassen hatte, eine einheitliche Leistung an und wandte<br />
darauf <strong>de</strong>n Regelsteuersatz an. Das FG wies die dagegen gerichtete<br />
Klage ab.<br />
Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und <strong>de</strong>m EuGH obige Fragen<br />
zur Vorabentscheidung vorgelegt.<br />
» Praxishinweis<br />
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr<br />
stellt eine sonstige Leistung dar und unterliegt <strong>de</strong>m Regelsteuersatz.<br />
Leistungen eines Partyservices, die im Zubereiten von Speisen sowie<br />
im Überlassen und Reinigen von Geschirr und Besteck bestehen, sind<br />
als einheitliche sonstige Leistung zu behan<strong>de</strong>ln und ebenfalls <strong>de</strong>m<br />
Regelsteuersatz zu unterwerfen.<br />
Der Vorlagebeschluss soll klären, wo beim Überlassen von Speisen die<br />
Grenze zwischen sonstiger Leistung und Lieferung verläuft. Hierbei<br />
sind folgen<strong>de</strong> Aspekte zu berücksichtigen:<br />
Nach bisheriger Auffassung liegt beim Überlassen verzehrfertiger<br />
Speisen dann eine <strong>de</strong>m ermäßigten <strong>Steue</strong>rsatz zu unterwerfen<strong>de</strong><br />
Lieferung vor, wenn keine sonstigen Leistungen hinzukommen.<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich dann um „Lebensmittelzubereitungen". Ob daran<br />
angesichts <strong>de</strong>r Regelungen in Art. 55 und 57 <strong>de</strong>r MwStSystR (vgl.<br />
BFH, Beschluss v. 15.10.2009, XI R 37/08, LSW ##/2010, S. ###)<br />
festzuhalten ist, ist fraglich.<br />
Sollte <strong>de</strong>r EuGH verzehrfertige Speisen als Nahrungsmittel ansehen,<br />
wäre entscheidungserheblich, ob das Zubereiten <strong>de</strong>r Speisen<br />
als Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist. Wenn dies <strong>de</strong>r<br />
Fall ist, dürfte dieses Dienstleistungselement so gewichtig sein,<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 9
FAKTEN & NACHRICHTEN Erbschaftsteuer / Abgabenordnung<br />
dass das Hinzutreten einer weiteren Dienstleistung ausreicht, um<br />
die einheitliche Leistung als sonstige Leistung und nicht als Warenlieferung<br />
zu qualifizieren.<br />
Falls die Zubereitung <strong>de</strong>r Speisen nicht als Dienstleistungselement<br />
zu berücksichtigen ist, soll die 3. Vorlagefrage klären, welche<br />
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um <strong>de</strong>n einheitlichen<br />
Umsatz gleichwohl nicht mehr als Lieferung, son<strong>de</strong>rn als sonstige<br />
Leistung zu qualifizieren. Fraglich ist dabei, ob aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n<br />
auf die Kosten <strong>de</strong>r jeweiligen Leistungselemente<br />
abzustellen ist.<br />
Monika Völlmeke, Richterin am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Abgabenordnung<br />
Umsatzgrenze für Buchführungspflicht<br />
BFH, 07.10.2009, II R 23/08, HI2251558<br />
Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i. S. d. §<br />
141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung <strong>de</strong>r nicht umsatzsteuerbaren<br />
Auslandsumsätze zu ermitteln.<br />
» Sachverhalt<br />
K ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr erzielte<br />
er steuerpflichtige Umsätze von 2.787 EUR und nicht steuerbare Auslandsumsätze<br />
von 563.611 EUR. Das Finanzamt teilte K mit, dass<br />
er aufgrund <strong>de</strong>r Umsatzhöhe buchführungspflichtig sei. Klage und<br />
Revision blieben erfolglos.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in <strong>de</strong>r für das Streitjahr gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung ist ein gewerblicher Unternehmer, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n einzelnen<br />
Betrieb Umsätze einschließlich steuerfreier Umsätze, ausgenommen<br />
Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, von mehr als 350.000 EUR im<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr erzielt hat, auch dann buchführungspflichtig ist, wenn<br />
sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt.<br />
Diese Umsatzgrenze wur<strong>de</strong> mit Wirkung ab 2007 auf 500.000 EUR<br />
erhöht.<br />
Fraglich ist, ob in die Umsatzgrenze auch nicht umsatzsteuerbare<br />
Auslandsumsätze einzubeziehen sind. Dies bejaht <strong>de</strong>r BFH. Er stellt<br />
zunächst klar, dass <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>s § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO<br />
offen und damit auslegungsfähig und -bedürftig ist.<br />
Mit Blick auf <strong>de</strong>n Verweis auf § 4 Nr. 8 bis 10 UStG ergibt sich<br />
allerdings, dass <strong>de</strong>r Umsatzbegriff <strong>de</strong>s § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO<br />
an die Regelungen <strong>de</strong>s UStG anknüpft, das <strong>de</strong>n Umsatzbegriff nicht<br />
allgemein <strong>de</strong>finiert und auch nicht steuerbare Umsätze als Umsätze,<br />
welche aber eben nicht <strong>de</strong>r Umsatzsteuer unterliegen, behan<strong>de</strong>lt.<br />
Soweit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10<br />
UStG ausnimmt, beruht dies alleine auf <strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>s Wortlauts<br />
<strong>de</strong>r Vorgängerregelung <strong>de</strong>r RAO.<br />
Maßgeblich stellt <strong>de</strong>r BFH auf <strong>de</strong>n mit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verfolgten<br />
Zweck <strong>de</strong>r „richtigen Gewinnermittlung für die Einkommensbesteuerung“<br />
ab. Da bei <strong>de</strong>r Gewinnermittlung eines unbeschränkt<br />
<strong>Steue</strong>rpflichtigen auch Umsätze als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen<br />
sind, die nicht umsatzsteuerbar sind, ist es gerechtfertigt,<br />
bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Umsatzgrenze prinzipiell von <strong>de</strong>n gesamten<br />
Umsätzen auszugehen, die sich ertragsteuerrechtlich auswirken.<br />
Dazu aber gehören auch nicht <strong>de</strong>r Umsatzsteuer unterliegen<strong>de</strong> Auslandsumsätze.<br />
» Praxishinweis<br />
Da die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO vom Beginn<br />
<strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen ist, das auf die Bekanntgabe <strong>de</strong>r<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Mitteilung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> folgt, bleibt <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen<br />
zu <strong>de</strong>ren Vermeidung nichts an<strong>de</strong>res übrig als bereits im<br />
Vorfeld penibel auf die Einhaltung <strong>de</strong>r Umsatzgrenzen zu achten.<br />
Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010, durch<br />
die Redaktion gekürzt.<br />
Festsetzungsverjährung nach Selbstanzeige<br />
BFH, 08.07.2009, VIII R 5/07, HI2251562<br />
1. Ermittlungen <strong>de</strong>r Strafsachen- und Bußgeldstelle <strong>de</strong>s Finanzamts<br />
stellen keine Ermittlungen <strong>de</strong>r mit „<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rfahndung betrauten<br />
Dienststellen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>n" i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz<br />
1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser<br />
Vorschrift.<br />
2. Wur<strong>de</strong> die Einleitung <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rstrafverfahrens wegen <strong>de</strong>s Verdachts<br />
bestimmter, in <strong>de</strong>r Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter<br />
<strong>Steue</strong>rstraftaten <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen bekannt gegeben, dann ist<br />
<strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für<br />
diejenigen <strong>Steue</strong>ransprüche gehemmt, wegen <strong>de</strong>ren vermeintlicher<br />
Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung<br />
<strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen bekannt gegeben wur<strong>de</strong>.<br />
3. Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang <strong>de</strong>r Ablaufhemmung,<br />
die durch die Erstattung einer Selbstanzeige gem. § 171 Abs. 9 AO<br />
ausgelöst wird, kann durch <strong>Steue</strong>rfahndungsermittlungen, die erst<br />
nach Ablauf <strong>de</strong>r ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wur<strong>de</strong>n,<br />
nicht mehr erweitert wer<strong>de</strong>n.<br />
» Sachverhalt<br />
K, <strong>de</strong>r unstreitig Kapitalerträge verschwiegen hatte, reichte kurz vor<br />
Ablauf <strong>de</strong>r regulären, wegen <strong>Steue</strong>rhinterziehung 10-jährigen Festsetzungsfrist<br />
eine Selbstanzeige ein.<br />
Noch vor Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist for<strong>de</strong>rte das Finanzamt Unterlagen<br />
von K zur Auswertung an. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist,<br />
aber binnen 1 Jahrs nach <strong>de</strong>r Selbstanzeige, begann die <strong>Steue</strong>rfahndung<br />
zu ermitteln.<br />
Über ein Jahr nach <strong>de</strong>r Selbstanzeige erließ das Finanzamt einen<br />
darauf gegrün<strong>de</strong>ten Än<strong>de</strong>rungsbescheid. Das FG gab <strong>de</strong>r dagegen<br />
erhobenen Klage statt.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der BFH wies die Revision zurück. Erstellte fest, dass die Festsetzungsverjährung<br />
eingetreten ist. Der Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist<br />
ist allein durch <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>r Selbstanzeige für ein Jahr gehemmt<br />
10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
wor<strong>de</strong>n. Bei Erlass <strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsbescheids war die Jahresfrist jedoch<br />
bereits abgelaufen. An<strong>de</strong>re Hemmungstatbestän<strong>de</strong> sind nicht verwirklicht<br />
wor<strong>de</strong>n.<br />
» Praxishinweis<br />
Nach § 169 Abs. 2 AO beträgt die normale Festsetzungsverjährung<br />
4, im Fall <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rhinterziehung 10 Jahre.<br />
Es gibt aber einige Son<strong>de</strong>rtatbestän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist<br />
hemmen. Treffen verschie<strong>de</strong>ne Hemmungstatbestän<strong>de</strong><br />
zusammen und<br />
geht die Selbstanzeige länger als 1 Jahr vor <strong>de</strong>m normalen En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Festsetzungsfrist ein, än<strong>de</strong>rt sich nichts. Die Festsetzungsfrist<br />
läuft bei <strong>Steue</strong>rhinterziehung nach 10 Jahren ab;<br />
geht die Selbstanzeige weniger als 1 Jahr vor <strong>de</strong>m normalen En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Festsetzungsfrist ein, verlängert sich die Festsetzungsfrist über<br />
das reguläre Fristen<strong>de</strong> hinaus bis zum Ablauf 1 Jahrs nach <strong>de</strong>r<br />
Selbstanzeige;<br />
ist vor Ablauf <strong>de</strong>r regulären Festsetzungsfrist ein <strong>Steue</strong>rstrafverfahren<br />
eingeleitet o<strong>de</strong>r mit Ermittlungen begonnen wor<strong>de</strong>n, läuft<br />
die Festsetzungsfrist erst dann ab, wenn die aufgrund <strong>de</strong>r Ermittlungen<br />
erlassenen <strong>Steue</strong>rbeschei<strong>de</strong> bestandskräftig sind. Eine<br />
zwischenzeitliche Selbstanzeige än<strong>de</strong>rt daran nichts;<br />
ist erst nach Ablauf <strong>de</strong>r regulären Festsetzungsfrist ein <strong>Steue</strong>rstrafverfahren<br />
eingeleitet o<strong>de</strong>r mit Ermittlungen begonnen wor<strong>de</strong>n, ist<br />
Festsetzungsverjährung eingetreten.<br />
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />
Anwendung <strong>de</strong>s § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 GrEStG<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
BFH, 07.10.2009, II R 58/08, HI2261336<br />
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer <strong>Steue</strong>rumgehung<br />
voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen,<br />
dass – trotz <strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r vermögensmäßigen Beteiligung<br />
<strong>de</strong>s grundstückseinbringen<strong>de</strong>n Gesamthän<strong>de</strong>rs – die Vergünstigung<br />
nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer<br />
Anteilsschenkung eine <strong>Steue</strong>rumgehung objektiv ausschei<strong>de</strong>t.<br />
» Sachverhalt<br />
B hatte sein Einzelunternehmen samt Grundstück in eine GmbH &<br />
<strong>Co</strong>. KG eingebracht und war Kommanditist gewor<strong>de</strong>n.<br />
Später schenkte B seinen Söhnen sowie Frau E je 16 % <strong>de</strong>s Kommanditkapitals.<br />
Das Finanzamt setzte nach § 5 Abs. 3 GrEStG für die Grundstückseinbringung<br />
Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer für <strong>de</strong>n auf E entfallen<strong>de</strong>n Anteil<br />
fest; darüber hinaus wur<strong>de</strong> die <strong>Steue</strong>r nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht<br />
erhoben. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG statt. Der BFH<br />
bestätigte dieses.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Bringt <strong>de</strong>r Eigentümer ein Grundstücks in eine Gesamthand ein,<br />
wird die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe <strong>de</strong>s<br />
Anteils nicht erhoben, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Veräußerer am Vermögen <strong>de</strong>r<br />
Gesamthand beteiligt ist.<br />
Allerdings ist § 5 Abs. 2 GrEStG nach Abs. 3 insoweit nicht anzuwen<strong>de</strong>n,<br />
als sich <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s Veräußerers am Vermögen <strong>de</strong>r Gesamthand<br />
innerhalb von fünf Jahren nach <strong>de</strong>m Übergang <strong>de</strong>s Grundstücks<br />
auf die Gesamthand vermin<strong>de</strong>rt.<br />
Soweit B die Anteile seinen Söhne geschenkt hatte, hat das Finanzamt<br />
die Besteuerung mit Blick auf § 3 Nr. 6 GrEStG wohl als nicht<br />
sachgerecht angesehen.<br />
Die Rechtsprechung lässt die quotale Zurechnung persönlicher Eigenschaften<br />
<strong>de</strong>s Gesamthän<strong>de</strong>rs trotz <strong>de</strong>r relativen Selbstständigkeit und<br />
Rechtsträgerschaft <strong>de</strong>r Gesamthand zu.<br />
Dies führt dazu, dass bei Verwandtschaft in gera<strong>de</strong>r Linie zwischen<br />
<strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und<br />
<strong>de</strong>n an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthän<strong>de</strong>rn das Nichtbeteiligtsein<br />
<strong>de</strong>s Grundstücksveräußerers an <strong>de</strong>r Gesamthand o<strong>de</strong>r<br />
die planmäßige Aufgabe <strong>de</strong>r gesamthän<strong>de</strong>rischen Beteiligung <strong>de</strong>r<br />
Anwendung <strong>de</strong>s § 5 GrEStG nicht entgegensteht.<br />
Zur Schenkung an E stellt <strong>de</strong>r BFH klar, dass § 5 Abs. 3 GrEStG<br />
angesichts <strong>de</strong>s vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks, <strong>Steue</strong>rausfälle<br />
zu vermei<strong>de</strong>n, teleologisch zu reduzieren ist.<br />
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt als Missbrauchsverhin<strong>de</strong>rungsvorschrift die<br />
objektive Möglichkeit einer <strong>Steue</strong>rumgehung voraus.<br />
In <strong>de</strong>n in § 3 Nr. 2 GrEStG genannten Fällen <strong>de</strong>s Grundstückserwerbs<br />
von To<strong>de</strong>s wegen bzw. <strong>de</strong>r Grundstücksschenkungen unter Leben<strong>de</strong>n<br />
fehlt aber regelmäßig eine <strong>de</strong>rartige objektive Umgehungsmöglichkeit,<br />
weil <strong>de</strong>r jeweilige Erwerbsvorgang bei einer unmittelbaren<br />
Grundstücksübertragung auf die Erwerber steuerbefreit wäre.<br />
» Praxishinweis<br />
Diesem Urteil lässt sich die Ten<strong>de</strong>nz entnehmen, dass <strong>de</strong>r BFH bei vergleichbaren<br />
Sachverhalten zukünftig eine Art von „Missbrauchstest“<br />
anstellen wird:<br />
Liegt im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 GrEStG ein Sachverhalt<br />
vor, <strong>de</strong>m keine objektive <strong>Steue</strong>rumgehungsmöglichkeit innewohnt,<br />
ist die Vorschrift nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010, durch<br />
die Redaktion gekürzt.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 11
FAKTEN & NACHRICHTEN Wirtschaftsrecht<br />
Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />
» Gesellschafterbeschlüsse in <strong>de</strong>r GmbH<br />
Alle Jahre wie<strong>de</strong>r steht in <strong>de</strong>r GmbH zumin<strong>de</strong>st die or<strong>de</strong>ntliche Gesellschafterversammlung an, in <strong>de</strong>r über die<br />
Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung <strong>de</strong>r Geschäftsführung entschie<strong>de</strong>n<br />
wird. Schon dabei kann es leicht zu Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten und Streit kommen. Dies gilt erst recht, wenn<br />
schwerwiegen<strong>de</strong>re Entscheidungen anstehen.<br />
» Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen<br />
Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen können nur Angelegenheiten<br />
sein, die in die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
fallen. Welche dies sind, regeln <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag und § 46<br />
GmbHG: Hierzu zählen vor allem die Organisation <strong>de</strong>r GmbH (z.B.<br />
Bestellung / Abberufung <strong>de</strong>r Geschäftsführer), Grundlagenbeschlüsse<br />
(z.B. Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen) sowie die Gewinnverwendung.<br />
Der Gesellschaftsvertrag kann die Kompetenzen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
ausweiten o<strong>de</strong>r umgekehrt die Kompetenzen<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafter auf Geschäftsführer o<strong>de</strong>r Beiräte/Aufsichtsräte<br />
übertragen. In je<strong>de</strong>m Fall müssen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
die beson<strong>de</strong>rs wichtigen, in <strong>de</strong>n Kernbereich <strong>de</strong>r Mitgliedschaftsrechte<br />
eingreifen<strong>de</strong>n Entscheidungen vorbehalten bleiben. Hierzu<br />
gehören nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH (sog. Holzmüller- und<br />
Gelatine-Rechtsprechung) auch beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
wie <strong>de</strong>r Verkauf <strong>de</strong>s Unternehmens o<strong>de</strong>r seiner<br />
wesentlichen Teile.<br />
» Verfahren bei Gesellschafterbeschlüssen<br />
Gesellschafterbeschlüsse wer<strong>de</strong>n grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen<br />
gefasst. Bei Zustimmung aller Gesellschafter in Textform<br />
können Gesellschafterbeschlüsse auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen<br />
gefasst wer<strong>de</strong>n; soweit es <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag<br />
zulässt sogar in Telefonkonferenzen o.ä. Eine gemischte Beschlussfassung<br />
(z.B. z.T. schriftlich und z.T. per Telefon) ist nur dann zulässig,<br />
wenn <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, an<strong>de</strong>renfalls<br />
ist <strong>de</strong>r Beschluss nichtig, auch wenn alle Gesellschafter zugestimmt<br />
haben.<br />
Für Einladung und Durchführung <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
sollte <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag ausführliche Regelungen beinhalten,<br />
um unnötige Streitigkeiten über Formalien zu vermei<strong>de</strong>n. Hierzu<br />
gehören Regelungen zur Einladungsfrist und -form (E-mail, Telefax,<br />
Brief, Einschreiben), <strong>de</strong>r Vertretung abwesen<strong>de</strong>r Gesellschafter, <strong>de</strong>m<br />
Vorsitz in <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung, Min<strong>de</strong>stbeteiligung und<br />
RA Dr. Stefan Lammel<br />
ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Graf von<br />
Westphalen in Freiburg tätig.<br />
notwendige Zustimmungsmehrheiten. Bei Zustimmung aller Gesellschafter<br />
kann auf die Einhaltung dieser Formalien im Einzelfall verzichtet<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Durchführung <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
liegt in <strong>de</strong>r Hand <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n. Dieser bestimmt <strong>de</strong>n Ablauf und<br />
das Abstimmungsverfahren. Nicht vergessen sollte <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung, nach je<strong>de</strong>r Abstimmung das<br />
Beschlussergebnis förmlich festzustellen.<br />
» Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse<br />
Gesellschafterbeschlüsse können aus formellen o<strong>de</strong>r materiellen<br />
Grün<strong>de</strong>n fehlerhaft sein. Ersteres ist z.B. <strong>de</strong>r Fall, wenn die in <strong>de</strong>r<br />
Satzung festgelegte Ladungsfrist nicht eingehalten wur<strong>de</strong>. Materielle<br />
Fehler liegen hingegen vor, wenn in entsprechen<strong>de</strong> Rechtspositionen<br />
von Gesellschaftern eingegriffen wird, z.B. Gewinne thesauriert wer<strong>de</strong>n,<br />
um Gesellschafter „auszuhungern“, die Notlage einzelner Gesellschafter<br />
zu einer nicht notwendigen Kapitalerhöhung ausgenutzt und<br />
so <strong>de</strong>ren Anteile verwässern wer<strong>de</strong>n, einzelne Gesellschafter bevorzugt<br />
behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n etc. Nur in <strong>de</strong>n seltensten Fällen sind fehlerhafte<br />
Gesellschafterbeschlüsse nichtig. Hierfür bedarf es schwerster<br />
Mängel (z.B. bei <strong>de</strong>r Einberufung von einem auf <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren <strong>Ta</strong>g, um<br />
missliebige Gesellschafter fernzuhalten), sittenwidriger Beschlüsse<br />
(z.B. zur stillen Liquidation <strong>de</strong>r GmbH unter Missachtung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Vorgaben für Liquidations- und Insolvenzverfahren) o<strong>de</strong>r gläubigerschädigen<strong>de</strong>r<br />
Beschlüsse, die z.B. gegen die Kapitelaufbringung<br />
o<strong>de</strong>r -erhaltung verstoßen o<strong>de</strong>r zu einer bewussten Falschbilanzierung<br />
führen. Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann von<br />
je<strong>de</strong>rmann, <strong>de</strong>r hieran ein rechtliches Interesse hat, mit einer Feststellungsklage<br />
gerichtlich geklärt wer<strong>de</strong>n.Ansonsten können fehlerhafte<br />
Gesellschafterbeschlüsse nur von <strong>de</strong>n betroffenen Gesellschaftern mit<br />
<strong>de</strong>r Anfechtungsklage gerichtlich angegriffen wer<strong>de</strong>n. Dies führt nur<br />
dann zur Nichtigerklärung <strong>de</strong>s Gesellschafterbeschlusses, wenn sich<br />
<strong>de</strong>r Fehler auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat. Wichtig ist, die<br />
Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu<br />
erheben, <strong>de</strong>nn die entsprechen<strong>de</strong> aktienrechtliche Frist (§ 246 AktG)<br />
wird auch auf die GmbH angewandt.<br />
Um zu vermei<strong>de</strong>n, dass nicht mehr än<strong>de</strong>rbare Fakten geschaffen<br />
wer<strong>de</strong>n, muss ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die<br />
Durchführung von (aus Sicht <strong>de</strong>s Klägers) fehlerhaften Beschlüssen<br />
verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re bei Strukturmaßnahmen<br />
(Kapitalerhöhung, Umwandlung etc.) sowie beim Ausschluss von<br />
Gesellschaftern / <strong>de</strong>r Einziehung von Geschäftsanteilen.<br />
Ist absehbar, dass es bzgl. zu fassen<strong>de</strong>r Beschlüsse zum Streit kommen<br />
könnte, sollte die Gesellschafterversammlung sorgfältig vorbereitet<br />
und ggf. schon rechtlich begleitet wer<strong>de</strong>n, um so Fehler zu<br />
vermei<strong>de</strong>n.<br />
12 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Checkliste: Vorsteuervergütungsverfahren:<br />
I. Inländische Unternehmen<br />
» Überblick über die wichtigsten Details <strong>de</strong>r Regelungen und betroffene Mandantengruppen<br />
Durch das Mehrwertsteuerpaket wur<strong>de</strong> zum 01.01.2010 auch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren neu geregelt.<br />
Daher sind viele Neuerungen zu beachten.<br />
Diese <strong>Ta</strong>belle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung. Dort fin<strong>de</strong>n Sie auch das<br />
BMF-Schreiben zum Verfahren <strong>de</strong>r Vorsteuervergütung (BMF, 03.12.2009, IV B 9 S - 7359/09/100001).<br />
Regelung Betroffene Mandanten<br />
Antragsstellung<br />
- Seit 01.01.2010 ist <strong>de</strong>r Vergütungsantrag nicht mehr unmittelbar in <strong>de</strong>m Mitgliedstaat<br />
zu stellen. In Deutschland ist er an das Bun<strong>de</strong>szentralamt für <strong>Steue</strong>rn (BZSt)<br />
zu richten. Der Antrag ist auf elektronischem Wege zu stellen (www.bzst.<strong>de</strong>)<br />
- Für je<strong>de</strong>s Land, in <strong>de</strong>m vergütungsfähige Umsätze getätigt wur<strong>de</strong> ist ein<br />
separater Antrag zu stellen.<br />
Antragsfrist<br />
Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. <strong>de</strong>s Folgejahres im Mitgliedstaat<br />
<strong>de</strong>r Ansässigkeit zu stellen.<br />
Min<strong>de</strong>stbeträge<br />
Die Min<strong>de</strong>stbeträge für Jahresanträge o<strong>de</strong>r Anträge für <strong>de</strong>n letzten Zeitraum eines<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres wer<strong>de</strong>n von bisher 25 € auf 50 € angehoben. Stellt <strong>de</strong>r Unternehmer<br />
einen Antrag für einen Zeitraum von min<strong>de</strong>stens drei Monaten, muss die<br />
Antragssumme min<strong>de</strong>stens 400 € betragen.<br />
Beizufügen<strong>de</strong> Unterlagen<br />
Ferner kann <strong>de</strong>r Vergütungsmitgliedstaat vorsehen, dass <strong>de</strong>m Antrag Kopien <strong>de</strong>r<br />
Rechnungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einfuhrdokumente beigelegt wer<strong>de</strong>n müssen, wenn sich die<br />
<strong>Steue</strong>rbemessungsgrundlage auf min<strong>de</strong>stens 1.000 € (bei Kraftstoff 250 €) o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Gegenwert in <strong>de</strong>r jeweiligen Lan<strong>de</strong>swährung beläuft .<br />
Beschränkung <strong>de</strong>s Erstattungsbetrags?<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r erstattungsfähigen Vorsteuerbeträge können Beschränkungen<br />
erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Unternehmer sowohl Umsätze tätigt, die zum<br />
Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, die <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug ausschließen<br />
(Art. 5 u. 6 RL 2008/9/EG). Da sich <strong>de</strong>r Anspruch auf Vorsteuervergütung<br />
nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s jeweiligen Vergütungsstaats richtet, hängt die Höhe<br />
<strong>de</strong>s Erstattungsanspruchs auch wesentlich davon ab, dass <strong>de</strong>r jeweilige Mitgliedstaat<br />
eine <strong>de</strong>r Richtlinie entsprechen<strong>de</strong> Beschränkungsregelung vorsieht.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Anzahlungen FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Inländische Mandanten mit<br />
vergütngsfähigen Umsätzen im Ausland<br />
Inländische Mandanten mit<br />
vergütngsfähigen Umsätzen im Ausland<br />
Inländische Mandanten mit<br />
vergütngsfähigen Umsätzen im Ausland<br />
Inländische Mandanten mit<br />
vergütngsfähigen Umsätzen im Ausland<br />
Inländische Mandanten mit<br />
vergütngsfähigen Umsätzen im Ausland<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 13
FAKTEN & NACHRICHTEN Vermögensgestaltung<br />
Praxis Vermögensgestaltungsberatung<br />
» Verkaufen und beraten<br />
Früher wur<strong>de</strong> diesem Punkt von <strong>de</strong>r Lobby <strong>de</strong>r Banken, Vermögensberater und Finanzdienstleister vehement bestritten;<br />
mittlerweile wird das Problem offen diskutiert: Berater in Vermögensfragen sind in <strong>de</strong>r Gefahr, falsch zu beraten, weil<br />
das Interesse, übermäßig Provisionen zu verdienen, beson<strong>de</strong>rs groß ist. Dass <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>n nimmt, ist beson<strong>de</strong>rs<br />
dann <strong>de</strong>r Fall, wenn er nicht o<strong>de</strong>r nur wenig über die Höhe <strong>de</strong>r Vergütung seines Beraters Bescheid weiß.<br />
» Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />
Dr. Fritzkow, Unternehmensberater, will 400.000 € anlegen. Das<br />
macht gut 15 % seines Gesamtvermögens aus. Der <strong>Co</strong>nsultant wen<strong>de</strong>t<br />
sich an seine Hausbank. Diese sen<strong>de</strong>t ihm ein Angebot zu. Dies<br />
liest sich wie folgt: „Unsere I<strong>de</strong>e für Sie: Die Hälfte <strong>de</strong>s anzulegen<strong>de</strong>n<br />
Volumens wird in einem Termingeld von 6 Monaten und einer Verzinsung<br />
von 4,25 % fest für die gesamte Zeit angelegt. Vorteil dieser<br />
Anlage: Die Verzinsung liegt oberhalb <strong>de</strong>r marktüblichen Kondition.<br />
Die an<strong>de</strong>re Hälfte sollte wie<strong>de</strong>rum zur Hälfte in eine „Stufenzinsanlage“<br />
mit einer fünfjährigen Laufzeit, je<strong>de</strong>rzeit zum dann aktuell<br />
gültigen Börsenkurs veräußerbar, angelegt wer<strong>de</strong>n. Der Restbetrag<br />
sollte in unseren erfolgreichen <strong>de</strong>utschen offenen Immobilienfonds<br />
eingezahlt wer<strong>de</strong>n.“<br />
» Skepsis angebracht<br />
Wer genau hinsieht, erkennt: Der Kun<strong>de</strong> wird mit 4,25 % Festgeldzins<br />
gelockt. <strong>Ta</strong>tsächlich ist die Zinshöhe ein erstklassiger Wert, <strong>de</strong>nn wer<br />
mehr als 1% für ein 6-Monatsgeld kassiert, hat schon gut verhan<strong>de</strong>lt.<br />
Doch: Warum sollte die Bank einen solchen Zins anbieten? Sie<br />
macht doch offensichtlich ein Zuschussgeschäft? Wo ist <strong>de</strong>r Haken?<br />
Dr. Fritzkow bezahlt sich seinen hohen Zins selbst, nämlich durch die<br />
Abschlussprovision aus <strong>de</strong>m offenen Immobilienfonds. Diese beträgt<br />
5 % und ist natürlich nicht verhan<strong>de</strong>lbar in diesem „Paket“. Der<br />
„gesponserte Zins“ (Annahme: 4,25 % minus 1 %), <strong>de</strong>n die Bank „zu<br />
viel“ zahlt, beträgt in unserer Rechnung 3.250 €. Die Provision aus<br />
<strong>de</strong>m Immobilienfonds beträgt dagegen ca. 4.762 Euro.<br />
Zur Stufenzinsanleihe. Die Konditionen hören sich erst einmal gut<br />
an: „Attraktive Verzinsung“ (so die Bank) von anfänglich 2,75 %.<br />
Dieser Wert steigt jährlich um 0,25 %, am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Laufzeit wer<strong>de</strong>n<br />
sogar 3,75 % gezahlt. Wer jetzt „über <strong>de</strong>n Daumen“ rechnet, könnte<br />
auf eine Rendite von ca. 3,25 % kommen. Der Haken: Auch hier gibt<br />
es ein „Agio“ in Höhe von 1,5 %. Das macht bei unserem Unterneh-<br />
Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />
leitet das Institut für Qualitätssicherung und<br />
Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover.<br />
Er ist Fachbeirat <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant,<br />
Partner <strong>de</strong>s StB-Verbands Nie<strong>de</strong>rsachsen / Sachsen-Anhalt<br />
e. V. und Mitglied <strong>de</strong>r Private Banking<br />
Prüfinstanz. Er gilt als führen<strong>de</strong>r Experte in <strong>de</strong>r<br />
Beratung Vermögen<strong>de</strong>r.<br />
Telefon: 05 11/36 07 70<br />
mensberater 1.500 € aus. Dieser Wert wird gleich zu Beginn fällig.<br />
Die Rendite über die Gesamtlaufzeit beträgt somit 2,9 % - Kursrisiken<br />
während <strong>de</strong>r Laufzeit eingeschlossen.<br />
Dieses alltägliche Beispiel zeigt: Selbst wenn sich Finanzdienstleister<br />
als „Top-Berater“ o<strong>de</strong>r sogar „Beraterbanken“ präsentieren, ist das<br />
Motiv ein<strong>de</strong>utig: Produkte zu verkaufen.<br />
Die Liste möglicher Interessenskonflikte ist groß. Natürlich soll <strong>de</strong>r<br />
Kun<strong>de</strong> davon nichts bemerken, daher greifen die Anbieter gerne in<br />
ihre „Trickkiste“. Hier eine Auswahl:<br />
1) Ein (angeblich) nicht mehr gut laufen<strong>de</strong>r Fonds sollte unbedingt<br />
verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, da <strong>de</strong>r „Markt dreht“. Der Kun<strong>de</strong> stimmt zu<br />
und zahlt wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Ausgabeaufschlag in Höhe von drei bis fünf<br />
Prozent. Die Bank verdient, <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> muss die Zusatzkosten<br />
erstmal erwirtschaften. Um möglichst oft in solche Situationen<br />
zu kommen, können Berater daher „Spezialitäten“ wie z. B. Biotechfonds<br />
empfehlen. Es wird sicher in Kürze eine Zeit geben, zu<br />
<strong>de</strong>r diese Klasse in Verruf kommt. Wür<strong>de</strong>n breit streuen<strong>de</strong> Fonds<br />
gewählt und man sich auf wenige Werte beschränkt, wür<strong>de</strong> sich<br />
die Bank um dieses „Drehvolumen“ berauben.<br />
2) Die Argumentationskette: Vermögen muss unbedingt breiter<br />
gestreut wer<strong>de</strong>n - Aktien und Renten reichen nicht. Wichtig sind<br />
„Alternative Investments“ wie z. B. die Investition in Büroimmobilien.<br />
Also wird ein entsprechen<strong>de</strong>r geschlossener Fonds empfohlen.<br />
Stimmt <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> zu, hat die Bank einen hohen Provisionsertrag<br />
– bis zu zehn Prozent <strong>de</strong>r Anlagesumme.<br />
3) Die Bank benötigt Ertrag und gibt einem Zertifikatehersteller<br />
<strong>de</strong>n Auftrag, einen aktuellen Trend (z. B. Rohstoffe o<strong>de</strong>r Solar)<br />
zu fin<strong>de</strong>n, um ein Zertifikat – möglichst kompliziert und nicht<br />
so schnell zu durchschauen – zu entwickeln. Wichtigster Punkt<br />
bei <strong>de</strong>r Entwicklung: die Bank möchte gerne vier Prozent <strong>de</strong>r<br />
Anlagesumme am Produkt verdienen.<br />
Es zeigt sich: Mehr <strong>de</strong>nn je sollten sich <strong>Steue</strong>rberater als Ansprechpartner<br />
und „<strong>Su</strong>pervisor“ im Bereich Vermögensgestaltung positionieren.<br />
Selbst wenn sie ihre Mandanten vor „Mogelpackungen“ und<br />
„Tricks“ bewahren können, ist schon viel Gutes getan.<br />
Dr. Fritzkow hat sein Geld übrigens in eine Strategie mit kostengünstigen<br />
In<strong>de</strong>xfonds investiert. Begleitet hat ihn eine Kanzlei für<br />
Vermögensmanagement – gegen Honorar.<br />
14 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
» RA/FAStR Dr. Asmus Mihm, Frankfurt a.M.<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Unternehmensteuerrechts<br />
durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz 1 ist das erste steuerliche Gesetzgebungspaket <strong>de</strong>r neuen Bun<strong>de</strong>sregierung.<br />
Einige hatten nach <strong>de</strong>n Aussagen im Koalitionsvertrag 2 gehofft, dass darin <strong>de</strong>r Grundstein für<br />
eine wirkliche Unternehmensteuerreform gelegt wer<strong>de</strong>n sollte. Gera<strong>de</strong> im Unternehmensteuerrecht ist die<br />
Bun<strong>de</strong>sregierung allerdings bei minimalen Verbesserungen stehen geblieben, die sich im Wesentlichen<br />
in <strong>de</strong>r teilweisen Rücknahme von einseitig profiskalischen Maßnahmen <strong>de</strong>r letzten Legislaturperio<strong>de</strong><br />
erschöpfen. Der Beitrag befasst sich mit <strong>de</strong>n drei wesentlichen Verbesserungen im Unternehmensteuerrecht:<br />
<strong>de</strong>n Erleichterungen beim Verlustabzug, bei <strong>de</strong>r Zinsschranke und <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerbefreiung bei<br />
Umwandlungen im Konzern.<br />
» 1. Erleichterungen beim Verlustabzug<br />
Die Möglichkeit, erlittene Verluste steuerlich geltend zu machen, ist<br />
für Körperschaften im Laufe <strong>de</strong>r Zeit in mehreren Schritten eingeschränkt<br />
wor<strong>de</strong>n. Dabei ist <strong>de</strong>r Gesetzgeber mehr und mehr von <strong>de</strong>r<br />
ursprünglichen I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Missbrauchsbekämpfung abgerückt. Ab Veranlagungszeitraum<br />
2008 hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber dann mit § 8c KStG eine<br />
Verlustvernichtungsvorschrift eingeführt, die bei je<strong>de</strong>m Erwerb von<br />
mehr als 25% <strong>de</strong>r Anteile an einer Kapitalgesellschaft <strong>de</strong>ren Verlustvorträge<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise untergehen lässt. Eher unausgesprochen<br />
liegt <strong>de</strong>m die Vermutung zugrun<strong>de</strong>, dass diese Verluste nicht alle<br />
<strong>de</strong>m operativen Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaften zugrun<strong>de</strong><br />
liegen, son<strong>de</strong>rn diese zum Teil auf Systemschwächen <strong>de</strong>s Halbeinkünfteverfahrens<br />
zurückzuführen sind. Eine Unterscheidung von<br />
guten, operativen und schlechten, durch <strong>Steue</strong>rgestaltung erzeugten<br />
Verlusten schien <strong>de</strong>m Gesetzgeber offenbar nicht möglich.<br />
Der ab 2008 eingeführte § 8c KStG hat mit Missbrauchsbekämpfung<br />
nichts mehr zu tun. Er stellt vielmehr einen Paradigmenwechsel bei<br />
<strong>de</strong>r Verlustabzugsbeschränkung dar. Ihm liegt offenbar die Annahme<br />
zugrun<strong>de</strong>, dass das subjektive Nettoprinzip für Kapitalgesellschaften<br />
nicht gilt, son<strong>de</strong>rn auf die hinter <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft stehen<strong>de</strong>n<br />
Personen abzustellen ist, <strong>de</strong>nen die Verluste zumin<strong>de</strong>st wirtschaftlich<br />
zuzurechnen seien. Nach einem Anteilseignerwechsel sollen die<br />
steuerlichen Verluste <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft nicht mehr nutzbar sein,<br />
weil die neuen Gesellschafter diese nicht selbst erlitten haben. Dagegen<br />
mag man Verschie<strong>de</strong>nes einwen<strong>de</strong>n, etwa dass das subjektive<br />
Nettoprinzip seine Rechtsgrundlage in Art. 3 GG fin<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r auch für<br />
Kapitalgesellschaften gilt. Für die Praxis entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r sind aber<br />
die teilweise verheeren<strong>de</strong>n Auswirkungen <strong>de</strong>r Vorschrift gera<strong>de</strong> bei<br />
Umstrukturierungen und Sanierungen in <strong>de</strong>r Krise.<br />
Dem hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber versucht in verschie<strong>de</strong>ner Weise Rechnung<br />
zu tragen. So wur<strong>de</strong> zunächst eine Ausnahme für bestimmte Investitionen<br />
von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften eingefügt (§<br />
8c Abs. 2 KStG), die aber aus europarechtlichen Grün<strong>de</strong>n nicht in<br />
Kraft getreten ist. Weiter wur<strong>de</strong> in § 14 Abs. 3 FMStG bestimmt, dass<br />
Anteilsübertragungen im Rahmen <strong>de</strong>s Bankenrettungspakets nicht zu<br />
einem Untergang <strong>de</strong>r steuerlichen Verluste führen sollen. Schließlich<br />
wur<strong>de</strong> mit § 8c Abs. 1a KStG eine Sanierungsklausel eingeführt, die<br />
zunächst nur bis zum 31.12.2009 gelten sollte (§ 34 Abs. 7c KStG).<br />
Diese zeitliche Befristung ist durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
aufgehoben wor<strong>de</strong>n.<br />
Auch nach diesen Einschränkungen <strong>de</strong>r Verlustvernichtung durch §<br />
8c KStG stellt die Vorschrift für notwendige Unternehmensumstrukturierungen<br />
ein gravieren<strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rnis dar. Da die Vorschrift unmittelbare<br />
aber auch mittelbare Anteilsübertragungen erfasst, führt sie<br />
auch bei konzerninternen Umstrukturierungen zu einem Untergang<br />
<strong>de</strong>r steuerlichen Verluste, selbst wenn sich <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r hinter <strong>de</strong>r<br />
Konzernführungsgesellschaft stehen<strong>de</strong>n Anteilseigner nicht än<strong>de</strong>rt.<br />
Zu<strong>de</strong>m verfehlt die Vorschrift dort ihr vorgebliches Ziel, Missbrauch<br />
zu bekämpfen, wo Verluste auch dann untergehen, wenn sie vor <strong>de</strong>r<br />
Übertragung zumin<strong>de</strong>st teilweise hätten genutzt wer<strong>de</strong>n können,<br />
etwa in<strong>de</strong>m statt eines Verkaufs einer Anteilsmehrheit (Share Deal)<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsbetrieb (Asset Deal) verkauft wird. In diesen bei<strong>de</strong>n<br />
Situationen versucht das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zu helfen.<br />
Allerdings ist diese Hilfestellung in verschie<strong>de</strong>ner Hinsicht nicht<br />
ausreichend.<br />
1.1 Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG)<br />
Abweichend von § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG gehen Verlustvorträge<br />
nach <strong>de</strong>m neuen § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG bei <strong>de</strong>r Übertragung von<br />
mehr als 25% <strong>de</strong>r Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht ganz o<strong>de</strong>r<br />
teilweise unter, wenn an <strong>de</strong>m die Anteile übertragen<strong>de</strong>n und an <strong>de</strong>m<br />
die Anteile übernehmen<strong>de</strong>n Rechtsträger zu jeweils 100% mittelbar<br />
o<strong>de</strong>r unmittelbar dieselbe Person beteiligt ist.<br />
An<strong>de</strong>rs als im bisherigen Recht sollen damit bei konzerninternen<br />
Anteilsübertragungen die Verluste erhalten bleiben. Bislang<br />
erschwerte § 8c KStG Umstrukturierungen und Sanierungen, was<br />
ein wesentlicher Kritikpunkt an <strong>de</strong>r bisherigen Regelung war. Zu<strong>de</strong>m<br />
wur<strong>de</strong> die bisherige Regelung <strong>de</strong>m § 8c KStG zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />
Gedanken nicht gerecht, dass die Verluste entfallen sollten, wenn sich<br />
<strong>de</strong>r Bestand <strong>de</strong>r letztlich hinter <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft stehen<strong>de</strong>n<br />
16 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Personen in erheblicher Weise än<strong>de</strong>rt. Die Konzernausnahme <strong>de</strong>s<br />
§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG bringt hier eine gewisse Erleichterung, greift<br />
aber in verschie<strong>de</strong>nen Fällen immer noch zu kurz.<br />
Zur Ver<strong>de</strong>utlichung soll die folgen<strong>de</strong> Ausgangssituation dienen (vgl.<br />
Schaubild). Die M AG ist an <strong>de</strong>r T1 GmbH und <strong>de</strong>r T2 GmbH zu<br />
jeweils 100% beteiligt; daneben hält sie 99.9% an <strong>de</strong>r belgischen T3<br />
BV, <strong>de</strong>ren restliche Anteile aus gesellschaftsrechtlichen Grün<strong>de</strong>n von<br />
<strong>de</strong>ren Geschäftsführer gehalten wer<strong>de</strong>n. Die T1 GmbH hält 100% an<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r E1 GmbH und die T2 GmbH 100% an <strong>de</strong>r E2 GmbH. Die E1<br />
GmbH ist wie<strong>de</strong>rum zu 75% an <strong>de</strong>r V AG beteiligt, die steuerliche<br />
Verluste erlitten hat. Die E2 GmbH hält als Kommanditistin 100% <strong>de</strong>s<br />
Kapitals <strong>de</strong>r U KG, an <strong>de</strong>r weiter die von Dritten gehaltene K GmbH<br />
als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung beteiligt ist.<br />
100 %<br />
T1 GmbH<br />
100 %<br />
E1 GmbH<br />
75 %<br />
V AG<br />
MAG<br />
T2 GmbH<br />
E2 GmbH<br />
U KG<br />
Dritter<br />
Dritter<br />
T3 BV<br />
K GmbH<br />
Es kommt zu folgen<strong>de</strong>n Transaktionen:<br />
(1) Die E1 GmbH verkauft 51% <strong>de</strong>r Aktien an <strong>de</strong>r V AG (V-Aktien) an<br />
die T1 GmbH: Die Verluste <strong>de</strong>r V AG bleiben bestehen, weil M AG<br />
sowohl an <strong>de</strong>r E1 GmbH mittelbar und an <strong>de</strong>r T1 GmbH unmittelbar<br />
zu 100% beteiligt ist. Damit ist <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1<br />
Satz 5 KStG erfüllt. Unerheblich ist insoweit, dass die M AG keinen<br />
100%igen Gesellschafter hat, da die M AG die maßgebliche Person<br />
ist, die an T1 GmbH und E1 GmbH zu jeweils 100% beteiligt ist.<br />
Gleichgültig ist auch, dass die E1 GmbH nicht zu 100% an <strong>de</strong>r V<br />
AG beteiligt ist; ebenso, dass sie nicht ihre gesamte Beteiligung<br />
an <strong>de</strong>r V AG überträgt. Auf die Beteiligungshöhe an <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft<br />
kommt es für die Anwendung <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Satz 5<br />
KStG nicht an.<br />
(2) Die E1 GmbH verkauft alle V-Aktien an die T2 GmbH: Hier gilt<br />
das gleiche wie unter (1), weil die M AG sowohl E1 GmbH und T2<br />
GmbH beteiligt ist. Unmaßgeblich ist, dass kein Beteiligungsverhältnis<br />
zwischen E1 GmbH und T2 GmbH besteht.<br />
(3) Die E1 GmbH verkauft alle V-Aktien an die T3 BV: Unerheblich<br />
ist, dass es sich bei <strong>de</strong>r T3 BV um einen nicht unbeschränkt <strong>Steue</strong>rpflichtigen<br />
han<strong>de</strong>lt. Auch die Übertragung an ausländische<br />
Konzerngesellschaften wird begünstigt. Allerdings ist die M AG<br />
aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s ausländischen Gesellschaftsrechts nur zu 99.9%<br />
an <strong>de</strong>r T3 BV beteiligt, was eine Anwendung <strong>de</strong>r Konzernausnahme<br />
nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut ausschließt. Ein sachlicher<br />
Grund für diese Benachteiligung ist nicht erkennbar. Lediglich<br />
0,075% (0,1% von 75%) <strong>de</strong>r Aktien an <strong>de</strong>r V AG verlassen <strong>de</strong>n<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
100 %<br />
100 %<br />
100 %<br />
99,9 %<br />
0 %<br />
0,1 %<br />
Konzern <strong>de</strong>r M AG. Daher wäre es angezeigt gewesen, dass <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber auch nur in soweit die steuerlichen Verluste <strong>de</strong>r V AG<br />
entfallen lässt. Als einziger Grund für diese gravieren<strong>de</strong> Ungleichbehandlung<br />
lassen sich wohl Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong> anführen. Bei<br />
tief gestaffelten Konzernen mit Min<strong>de</strong>rheitsgesellschaftern auf<br />
verschie<strong>de</strong>nen Stufen kann die Ermittlung einer Quote, in <strong>de</strong>ren<br />
Höhe die Verluste untergehen, mühsam sein. Ob dies allerdings<br />
ausreicht, um die gravieren<strong>de</strong> Ungleichbehandlung im Lichte <strong>de</strong>s<br />
Art. 3 GG zu rechtfertigen, erscheint zumin<strong>de</strong>st fraglich. Für die<br />
Beratungspraxis wird man sich wohl dahin behelfen müssen, dass,<br />
soweit möglich, eine zweite Konzerngesellschaft <strong>de</strong>r M AG die von<br />
Dritten gehaltenen, restlichen 0,1% erwirbt. Alternativ könnte vereinbart<br />
wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rheitsgesellschafter seine Anteile<br />
an <strong>de</strong>r T3 BV als Treuhän<strong>de</strong>r für die M AG hält. Da es nach <strong>de</strong>r<br />
Verwaltungsauffassung zu § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG für die<br />
Anteilsinhaberschaft auf das wirtschaftliche Eigentum ankommen<br />
soll, 3 wird man auch für Zwecke <strong>de</strong>r Konzernklausel auf das wirtschaftliche<br />
Eigentum abzustellen haben. Maßgeblich ist insoweit,<br />
dass im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r V-Aktien für <strong>Steue</strong>rzwecke<br />
eine 100%ige Beteiligung an <strong>de</strong>r T3 BV besteht.<br />
(4) Die E1 GmbH verkauft alle V-Aktien an die M AG: Hier ist § 8c<br />
Abs. 1 Satz 5 KStG seinem Wortlaut nach nicht einschlägig, weil<br />
an <strong>de</strong>r M AG mehrere Aktionäre beteiligt sind. Die M AG als übernehmen<strong>de</strong>r<br />
Rechtsträger hat damit keinen 100%-Gesellschafter, <strong>de</strong>r<br />
mittelbar auch 100% an <strong>de</strong>r E1 GmbH hält. Hieran wird erkennbar,<br />
dass die Konzernausnahme zu kurz greift. Es han<strong>de</strong>lt sich auch<br />
hier um eine Umstrukturierung innerhalb <strong>de</strong>r von M AG zu 100%<br />
kontrollierten Gruppe. Allein weil hier auf <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fällen (1)<br />
und (2) irrelevanten Aktionärskreis <strong>de</strong>r M AG abgestellt wird,<br />
sollen die Verluste <strong>de</strong>r VAG untergehen. Damit wird <strong>de</strong>r Gesetzeswortlaut<br />
<strong>de</strong>m Regelungsziel nicht gerecht. Die Verluste <strong>de</strong>r V AG<br />
sind nämlich nach wie vor <strong>de</strong>m gleichen Kreis von Anteilseignern<br />
zuzurechnen. Wenn man <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Sätze 1, 2<br />
und 5 KStG darin sieht, dass Verluste dann untergehen sollen,<br />
wenn sie wirtschaftlich nicht mehr auf die gleichen Anteilseigner<br />
entfallen, müssen auch bei einer Übertragung <strong>de</strong>r V-Aktien auf<br />
die M AG die Verluste <strong>de</strong>r V AG erhalten bleiben. Ein Grund für<br />
diese Ungleichbehandlung ist aus <strong>de</strong>n Gesetzesmaterialien nicht<br />
ersichtlich.<br />
(5) Die E1 GmbH verkauft ihre V-Aktien an die U KG. Hier stellt sich<br />
die Frage, ob eine mittelbare 100%ige Beteiligung <strong>de</strong>r M AG an<br />
<strong>de</strong>r U KG als übernehmen<strong>de</strong>m Rechtsträger vorliegt. Die nicht<br />
am Kapital <strong>de</strong>r U KG beteiligte K GmbH wird nicht von <strong>de</strong>r M AG<br />
gehalten. In <strong>de</strong>r Literatur 4 wird ausgeführt, auch hier liege eine<br />
100%ige Beteiligung vor, weil die M AG zu 100% am Kapital <strong>de</strong>r U<br />
KG beteiligt sei. Der Gesetzeswortlaut ist hier nicht ganz ein<strong>de</strong>utig,<br />
weil nicht gesagt wird, worauf sich die 100%ige Beteiligung beziehen<br />
muss. Denkbar wäre auch, darauf abzustellen, dass die GmbH<br />
am Gewinn <strong>de</strong>r U KG beteiligt ist, etwa wenn sie aus <strong>de</strong>m Gewinn<br />
eine feste Geschäftsführungs- o<strong>de</strong>r Haftungsvergütung erhält.<br />
Nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung ist <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten<br />
100%igen Beteiligung, dass eine Übertragung von Verlusten auf<br />
Dritte ausgeschlossen sein muss. Das ist hier aber <strong>de</strong>r Fall, wenn<br />
die K GmbH nur eine feste Vergütung erhält und damit eine mit-<br />
1) BGBl. I 2009, 3950, siehe dazu die Zusammenfassung von Kracht, HI 2246408.<br />
2) Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 (http://www.cdu.<strong>de</strong>/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf).<br />
3) BMF,04.07.2008, BStBl. I 2008, 736, Tz. 6.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 17
FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
telbare Nutzung <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r V AG vorhan<strong>de</strong>nen Verluste durch die<br />
K GmbH ausgeschlossen ist. Gleichwohl wäre eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Klarstellung durch die Finanzverwaltung wünschenswert.<br />
Han<strong>de</strong>lte es sich bei <strong>de</strong>r U KG um eine sog. Betriebsstätten-KG, bei<br />
<strong>de</strong>r die E2 GmbH Komplementärin und die K GmbH Kommanditistin<br />
aber nicht Mitunternehmerin ist (etwa weil sie ihren Anteil<br />
treuhän<strong>de</strong>risch für die E2 GmbH hält o<strong>de</strong>r auf ihre Einlage nur<br />
eine feste Verzinsung erhält) so fin<strong>de</strong>t die Konzernausnahme in<br />
je<strong>de</strong>m Fall Anwendung. Die U KG ist hier schon keine Mitunternehmerschaft.<br />
Vielmehr ist auch <strong>de</strong>r Kommanditanteil <strong>de</strong>r E2 GmbH<br />
zuzurechnen, da die U KG ertragsteuerlich nicht existiert. 5 Daher<br />
ist dieser Fall auch für Zwecke <strong>de</strong>r Konzernausnahme wie ein<br />
direkter Erwerb <strong>de</strong>r V-Aktien durch die E2 GmbH zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
(6) Die E1 GmbH wird auf die T1 GmbH verschmolzen (upstream<br />
merger). Da M AG sowohl an <strong>de</strong>r E1 GmbH als übertragen<strong>de</strong>m<br />
Rechtsträger als auch an <strong>de</strong>r T1 GmbH als übernehmen<strong>de</strong>m<br />
Rechtsträger zu 100% beteiligt ist, greift die Konzernausnahme.<br />
Das gleiche gilt, wenn umgekehrt die T1 GmbH auf die E1 GmbH<br />
verschmolzen wird (downstream merger) und auch dann, wenn<br />
etwa die T1 GmbH und die T2 GmbH verschmolzen wer<strong>de</strong>n (si<strong>de</strong><br />
step merger).<br />
(7) Zunächst wird die E1 GmbH auf die T1 GmbH verschmolzen, dann<br />
die T1 GmbH auf die M AG. Hier gehen bei <strong>de</strong>r zweiten Verschmelzung<br />
die Verlustvorträge <strong>de</strong>r V AG unter, weil an <strong>de</strong>r M AG als<br />
übernehmen<strong>de</strong>m Rechtsträger nicht zu 100% die gleiche Person<br />
beteiligt ist wie an <strong>de</strong>r T1 GmbH (vgl. oben (4)). Das dürfte auch<br />
dann gelten, wenn im zweiten Schritt die T1 GmbH mit <strong>de</strong>r V<br />
AG verschmolzen wird (downstream merger), da auch hier die<br />
V-Aktien unmittelbar auf die M AG übergehen.<br />
(8) Die M AG wird formwechselnd in eine KG umgewan<strong>de</strong>lt. Im<br />
Anschluss daran kommt es zu <strong>de</strong>n vorgenannten Transaktionen.<br />
Der Formwechsel selbst führt nicht zu einem Untergang steuerlicher<br />
Verluste bei <strong>de</strong>r V AG, weil die Aktien nicht übertragen<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>n anschließen<strong>de</strong>n Transaktionen stellt sich die<br />
Frage, ob die M KG als Person angesehen wer<strong>de</strong>n kann, die an<br />
<strong>de</strong>n Konzerngesellschaften beteiligt ist, o<strong>de</strong>r ob wegen ihrer einkommensteuerlichen<br />
Transparenz auf ihre Gesellschafter abzustellen<br />
ist. Richtigerweise wird man die Personengesellschaft als<br />
"Person" i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG ansehen müssen. Durch<br />
die Vorschrift sollen Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns<br />
gera<strong>de</strong> erleichtert wer<strong>de</strong>n. Dem wi<strong>de</strong>rspräche es, nur Kapitalgesellschafts-Konzernen<br />
die Konzernausnahme zu gewähren.<br />
Außer<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Sätze 1 und 2<br />
auch Übertragungen auf Mitunternehmerschaften als schädlich<br />
angesehen. 6 Daher sollten zumin<strong>de</strong>st Mitunternehmerschaften<br />
<strong>de</strong>r Status einer "Person" i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG zuerkannt<br />
wer<strong>de</strong>n und die Konzernausnahme auch nach <strong>de</strong>m Formwechsel<br />
<strong>de</strong>r M AG in die M KG Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />
1.2 Erhalt <strong>de</strong>r Verluste in Höhe <strong>de</strong>r stillen Reserven (§ 8c Abs. 1<br />
Sätze 6 bis 8 KStG)<br />
Eine weitere Erleichterung sieht § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG vor. Danach<br />
bleiben ungenutzte Verluste erhalten, soweit sie die anteilig auf die<br />
übertragenen Anteile entfallen<strong>de</strong>n im Inland steuerpflichtigen stillen<br />
Reserven im Vermögen <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft nicht übersteigen.<br />
Insoweit besteht kein Bedarf die Verluste untergehen zu lassen, da<br />
diese nur die potentiellen <strong>Steue</strong>rlasten aus <strong>de</strong>n stillen Reserven auffangen.<br />
In <strong>de</strong>r Literatur 7 ist darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, insoweit<br />
könnte <strong>de</strong>r Veräußerer die Verluste vor <strong>de</strong>m Erwerb (bei Verlustvorträgen<br />
vorbehaltlich <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbesteuerung) noch nutzen, in<strong>de</strong>m er<br />
die stillen Reserven auf<strong>de</strong>ckt. Insoweit wür<strong>de</strong> dann § 8c Abs. 1 Sätze 1<br />
und 2 KStG keine Anwendung, weil im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Anteilserwerbs<br />
keine Verluste mehr bestehen. Der Erwerber könnte dann auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage erhöhter Buchwerte abschreiben. Im Ergebnis wür<strong>de</strong>n die<br />
Verluste zulässigerweise zumin<strong>de</strong>st zeitverzögert in Höhe <strong>de</strong>r stillen<br />
Reserven auf <strong>de</strong>n Erwerber übertragen.<br />
(a) Zu berücksichtigen<strong>de</strong> stille Reserven<br />
Berücksichtigt wer<strong>de</strong>n nur die stillen Reserven, die im Inland steuerpflichtig<br />
sind. Ausgenommen sind insbeson<strong>de</strong>re stille Reserven<br />
in ausländischen Betriebsstätten, soweit die Betriebsstättengewinne<br />
nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind. Eine<br />
weitere Ausnahme gilt nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung 8 für Beteiligungen<br />
an Kapitalgesellschaften, die nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei<br />
veräußert wer<strong>de</strong>n können. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung<br />
es akzeptiert, dass zumin<strong>de</strong>st 5% dieser stillen Reserven<br />
angesetzt wer<strong>de</strong>n. In dieser Höhe lägen bei einer Veräußerung nach §<br />
8b Abs. 3 KStG nichtabziehbare Betriebsausgaben vor, so dass die stillen<br />
Reserven insoweit letztlich steuerverhaftet sind. Der Ausschluss<br />
<strong>de</strong>r in Kapitalgesellschaftsanteilen enthaltenen stillen Reserven gilt<br />
aber nur soweit diese im konkreten Einzelfall nicht steuerverstrickt<br />
sind. Daher sollten im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Anteilserwerbs steuerpflichtige<br />
stille Reserven in Anteilen i.S.d. § 22 UmwStG mitzuberücksichtigen<br />
sein. 9 Das gleiche gilt etwa, wenn die Verlustgesellschaft ein Finanzunternehmen<br />
(z.B. eine Finanzholding) ist und die Beteiligung im<br />
Umlaufvermögen gehalten wird. Die Veräußerung wäre dann nach<br />
§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG steuerpflichtig.<br />
Beson<strong>de</strong>re Probleme wirft diese Art <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r steuerpflichtigen<br />
stillen Reserven auf, wenn eine Organschaft besteht. Die Verluste<br />
<strong>de</strong>r Tochtergesellschaften wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Organträger zugerechnet.<br />
Da aber auch die Veräußerung von Organbeteiligungen grundsätzlich<br />
nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei ist, 10 dürfen nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s<br />
§ 8c Abs. 1 Satz 7 KStG die in <strong>de</strong>n Organbeteiligungen enthaltenen<br />
stillen Reserven nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Literatur 11 ist<br />
darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, dass diese Regelung nicht systemgerecht<br />
sei, da bei Bestehen einer Organschaft die Verluste typischerweise<br />
beim Organträger anfielen, während originäre stille Reserven nur bei<br />
<strong>de</strong>n Organgesellschaften vorhan<strong>de</strong>n seien. Auch wenn gute Grün<strong>de</strong><br />
dafür sprechen, dass § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG teleologisch dahin auszulegen<br />
ist, dass bei <strong>de</strong>r Veräußerung einer Beteiligung am Organträger<br />
auch die stillen Reserven <strong>de</strong>r Organgesellschaften zu berücksichtigen<br />
sind, 12 dürfte es sich für die Praxis empfehlen, hier zumin<strong>de</strong>st eine<br />
klarstellen<strong>de</strong> Verwaltungsregelung abzuwarten.<br />
Ist die Verlustgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, so<br />
sind <strong>de</strong>ren stille Reserven zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig<br />
davon, ob man die Personengesellschaft für Zwecke <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1<br />
Sätze 6 bis 8 KStG als transparent ansieht, ihre Wirtschaftsgüter also<br />
anteilig <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft zurechnet o<strong>de</strong>r ob man <strong>de</strong>n Personengesellschaftsanteil<br />
für Zwecke <strong>de</strong>s § 8c Abs. 1 Sätze 6 bis 8 KStG als<br />
eigenes Wirtschaftsgut ansieht, da in bei<strong>de</strong>n Fällen die Veräußerung<br />
grundsätzlich im Inland steuerpflichtig wäre.<br />
Soweit stille Reserven in Beteiligungsunternehmen <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft<br />
danach nicht o<strong>de</strong>r nicht sicher angesetzt wer<strong>de</strong>n können stellt<br />
sich die Frage nach Handlungsalternativen. So wird in <strong>de</strong>r Literatur 13<br />
vorgeschlagen, Tochterkapitalgesellschaften <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft in<br />
Personengesellschaften umzuwan<strong>de</strong>ln, um somit die in diesen Beteiligungsunternehmen<br />
vorhan<strong>de</strong>nen stillen Reserven zu berücksichtigen.<br />
Insoweit wird man aber im Einzelfall abwägen müssen, ob <strong>de</strong>r<br />
Erhalt <strong>de</strong>r steuerlichen Verluste die damit verbun<strong>de</strong>nen steuerlichen<br />
Nachteile (z.B. Rücklagenbesteuerung nach § 7 UmwStG, Wegfall <strong>de</strong>r<br />
18 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Vergünstigungen <strong>de</strong>s § 8b Abs. 2 KStG bei späterer Veräußerung<br />
usw.) rechtfertigt.<br />
(b) Ermittlung <strong>de</strong>r stillen Reserven<br />
Die Vorschrift dürfte in <strong>de</strong>r Praxis insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r stillen Reserven Schwierigkeiten aufwerfen. Nach<br />
§ 8c Abs. 1 Satz 7 KStG stellen die stillen Reserven die Differenz<br />
zwischen <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r Körperschaft und<br />
<strong>de</strong>m Eigenkapital dar. Beim Verkauf eines Anteils lässt sich <strong>de</strong>r Wert<br />
<strong>de</strong>r Anteile grundsätzlich aus <strong>de</strong>m Verkaufspreis ableiten. Allerdings<br />
kann nicht in allen Fällen aus <strong>de</strong>m Kaufpreis für die gekauften Anteile<br />
auf <strong>de</strong>n Wert aller Anteile hochgerechnet wer<strong>de</strong>n. So ist beim Erwerb<br />
einer Mehrheitsbeteiligung im Kaufpreis typischerweise eine Prämie<br />
für die sich daraus ergeben<strong>de</strong> Kontrolle über die Gesellschaft<br />
enthalten bzw. sie ergibt sich beim gestaffelten Erwerb in <strong>de</strong>r Hand<br />
<strong>de</strong>s Erwerbers. Dabei kann sich, insbeson<strong>de</strong>re bei börsennotierten<br />
Gesellschaften, z.B. bei geringer Hauptversammlungspräsenz, eine<br />
faktische Kontrolle auch schon dann ergeben, wenn weniger als die<br />
Mehrheit <strong>de</strong>r Anteile erworben wird. 14 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n<br />
Erwerb einer (faktischen) Sperrminorität.<br />
Weitere praktische Probleme ergeben sich auch, wenn die Anteilsübertragung<br />
ohne (fremdübliche) Gegenleistung erfolgt. Dann kann<br />
<strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Anteile nur durch eine Unternehmensbewertung<br />
ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dabei ergeben sich für alle Beteiligten nicht<br />
unerhebliche Unsicherheiten, weil Bewertungen immer nur eine<br />
Schätzung <strong>de</strong>s Anteilswerts darstellen und damit streitanfällig sind.<br />
Nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut sind die stillen Reserven auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Anteilsübergangs zu ermitteln. Nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut<br />
muss daher neben <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>r übertragenen Anteile<br />
auch das steuerliche Eigenkapital <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft ermittelt<br />
wer<strong>de</strong>n. Das dürfte regelmäßig die Aufstellung eines Zwischenabschlusses<br />
erfor<strong>de</strong>rn. Soweit in <strong>de</strong>r Literatur 15 angeregt wird, es aus<br />
Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n zuzulassen, das Ergebnis <strong>de</strong>s Geschäftsjahrs<br />
<strong>de</strong>s Anteilserwerbs alternativ zeitanteilig abzugrenzen, ist dies zu<br />
begrüßen. Hier wäre eine klarstellen<strong>de</strong> Verwaltungsregelung wünschenswert.<br />
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirken<strong>de</strong><br />
Erhöhung <strong>de</strong>r stillen Reserven nach <strong>de</strong>m Anteilserwerb ausgeschlossen<br />
ist. Insoweit sieht § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG vor, dass<br />
Umwandlungsvorgänge mit steuerlicher Rückwirkung nach § 2 Abs<br />
1 UmwG bei Berechnung <strong>de</strong>r maßgeblichen stillen Reserven außer<br />
Betracht bleiben.<br />
1.3 Weitere Handlungsalternativen<br />
Soweit bei Anteilsübertragungen die Konzernausnahme nicht greift<br />
und keine ausreichen<strong>de</strong>n stillen Reserven vorhan<strong>de</strong>n sind, stellt sich<br />
die Frage, wie über die bestehen<strong>de</strong>n Ausnahmevorschriften <strong>de</strong>s § 8c<br />
KStG hinaus die Verlustnutzung sichergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass § 8c KStG nur die Übertragung von<br />
Anteilen an <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft betrifft. Entsprechend gehen nach<br />
(§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG die Verluste <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsträgers unter. Daher ist es weiter möglich, Gewinne auf<br />
die Verlustgesellschaft zu übertragen. Dies kann dadurch geschehen,<br />
dass die Gesellschafter <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft Einlagen o<strong>de</strong>r zinslose<br />
Darlehen gewähren und die Verlustgesellschaft die erhaltenen Mittel<br />
verzinslich anlegt. 16 Weiter kann von <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />
eine ertragreiche Gesellschaft, die z.B. im laufen<strong>de</strong>n Jahr einen<br />
größeren Veräußerungsgewinn erzielt hat, auf die Verlustgesellschaft<br />
verschmolzen wer<strong>de</strong>n. Dann stehen die Verluste <strong>de</strong>r Verlustgesellschaft<br />
zur Verfügung, um die positiven Einkünfte aus an<strong>de</strong>ren Teilen<br />
<strong>de</strong>s Konzerns zu absorbieren.<br />
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Weiter ist zu überlegen, ob nicht vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung Einkommen<br />
<strong>de</strong>r Verlustgesellschaft generiert wer<strong>de</strong>n kann, das mit<br />
<strong>de</strong>n Verlusten zu verrechnen ist und <strong>de</strong>m Aufwendungen nach <strong>de</strong>r<br />
Anteilsübertragung gegenüberstehen. Zu <strong>de</strong>nken ist hier etwa an<br />
die Gewährung eines langfristigen zinslosen Darlehens, das bei <strong>de</strong>r<br />
Verlustgesellschaft zunächst mit 5,5% abzuzinsen ist (§ 6 Abs. 1 Nr.<br />
3 Satz 1 EStG) und zu einem entsprechen<strong>de</strong>n Ertrag führt. Nach <strong>de</strong>r<br />
Anteilsübertragung ist die Darlehensverbindlichkeit dann jährlich<br />
aufzustocken und führt insoweit zu Zinsaufwendungen, die grundsätzlich<br />
<strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Gewinn min<strong>de</strong>rn.<br />
Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit <strong>de</strong>m BilMoG die umgekehrte<br />
Maßgeblichkeit abgeschafft wur<strong>de</strong>. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz<br />
EStG können steuerliche Wahlrechte jetzt unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Han<strong>de</strong>lsbilanz ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Zwar ist noch nicht abschließend<br />
geklärt, ob dies nur für solche steuerlichen Wahlrechte gilt, die mit<br />
<strong>de</strong>n Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht zu vereinbaren<br />
sind (z.B. Son<strong>de</strong>rabschreibungen o<strong>de</strong>r Rücklagen zur Übertragung<br />
stiller Reserven) o<strong>de</strong>r für alle steuerlichen Wahlrechte. Folgt man<br />
<strong>de</strong>r zweiten Ansicht17 so ergeben sich hier interessante Möglichkeiten,<br />
Verluste vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung zu nutzen. So sieht z.B.<br />
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr.2 Satz 2 EStG lediglich ein Wahlrecht<br />
vor, Teilwertabschreibungen vorzunehmen. Wird <strong>de</strong>r steuerlich zulässige<br />
aber nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rliche Ansatz <strong>de</strong>s niedrigeren Teilwerts<br />
nicht (mehr) gewählt, so lassen sich noch vor <strong>de</strong>r Anteilsübertragung<br />
Verluste ausgleichen, die dann zu einem späteren Zeitpunkt<br />
steuerlich wie<strong>de</strong>r geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können.<br />
Beschränkungen bei <strong>de</strong>rartigen Überlegungen ergeben sich, wenn<br />
Verlustvorträge von mehr als 1 Mio. € bestehen. Diese können infolge<br />
<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbesteuerung steuerpflichtige Gewinne nur teilweise<br />
ausgleichen. Die Auffrischung von Verlustvorträgen vor einer Anteilsübertragung<br />
ist daher mit zusätzlichem <strong>Steue</strong>raufwand verbun<strong>de</strong>n.<br />
Langfristig dürfte es sich empfehlen, im Rahmen <strong>de</strong>r vorausschauen<strong>de</strong>n<br />
<strong>Steue</strong>rplanung die Entstehung von Verlustvorträgen möglichst zu<br />
vermei<strong>de</strong>n, z.B. durch die vorgenannten Optimierungsmöglichkeiten<br />
o<strong>de</strong>r eine Umstellung <strong>de</strong>s Geschäftsmo<strong>de</strong>lls einer <strong>de</strong>utschen Tochtergesellschaft<br />
auf das eines Lohnherstellers o<strong>de</strong>r Kommissionärs.<br />
» 2. Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />
Auch bei <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2008 gelten<strong>de</strong>n Zinsschranke<br />
(§ 4h EStG) ergeben sich durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
gewisse Erleichterungen. Die Zinsschranke ist infolge<br />
<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Krise für viele Unternehmen zu einem Problem<br />
gewor<strong>de</strong>n. Während zum einen die Erträge und damit das EBITDA als<br />
4) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 26; Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2628.<br />
5) Die Finanzverwaltung (z.B. OFD Hannover, Vfg. v. 22.03.2005, FR 20085, 559) sieht<br />
die Betriebsstätten-KG für Körperschaftsteuerzwecke als nicht existent an, auch wenn<br />
sie (mit Einschränkungen) Gewerbesteuersubjekt sein soll. Ebenso FG Düsseldorf,<br />
19.04.2007, 16 K 4489/06 G, EFG 2007, 1097, Rev. BFH, IV R 26/07.<br />
6) BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736, Tz. 24.<br />
7) Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633, 2635; Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2630.<br />
8) BT-Drucks. 17/15, S. 19.<br />
9) Siehe hierzu auch Schnei<strong>de</strong>r/Ro<strong>de</strong>rburg, FR 2010, 58, 60.<br />
10) BMF-Schr. v. 28.04.2003, BStBl. I 2003, 292, Tz. 16.<br />
11) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 28 f.<br />
12) Frey/Mückl, AG 2009, 866, 868; Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 29.<br />
13) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 28 f.<br />
14) Kritisch zur Berücksichtigung von Paketzuschlägen Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2631<br />
unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/15, 19).<br />
15) Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2631<br />
16) Die Verlustnutzung durch zinslose Darlehen hat <strong>de</strong>r BFH (Urt. v. 17.10.2001, I R 97/00,<br />
BFHE 197, 63 = BFH/NV 2002, 240) ausdrücklich gebilligt.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 19
FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
Ausgangspunkt für <strong>de</strong>n zulässigen Zinsabzug zurückgehen, steigen<br />
die Zinsaufwendungen infolge <strong>de</strong>r höheren Verschuldung und gestiegener<br />
Risikoprämien. 18 Das führt dazu, dass Zinsen vermehrt nicht<br />
mehr vollständig abgezogen wer<strong>de</strong>n können. Das hat zur Folge, dass<br />
Unternehmen Ertragsteuern zu zahlen haben, obwohl sie Verluste<br />
schreiben. Die Zinsschranke hat damit ein<strong>de</strong>utig krisenverschärfen<strong>de</strong><br />
Wirkung.<br />
Die mit <strong>de</strong>m Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingeführten Erleichterungen<br />
sind zwar zu begrüßen, fraglich erscheint aber, ob sie ausreichen,<br />
um <strong>de</strong>n krisenverschärfen<strong>de</strong>n Auswirkungen <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />
in ausreichen<strong>de</strong>m Maße entgegenzuwirken. Die Än<strong>de</strong>rungen<br />
betreffen zum einen die Freigrenze für <strong>de</strong>n Nettozinsaufwand, bis<br />
zu <strong>de</strong>r die Zinsschranke keine Anwendung fin<strong>de</strong>t. Diese jährliche<br />
Freigrenze wird dauerhaft auf 3 Mio. € pro Betrieb erhöht (Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s § 52 Abs. 12d Satz 3 EStG). Weiter wird ein sog. EBITDA-<br />
Vortrag eingeführt, <strong>de</strong>r es erlauben soll, Zinsen von mehr als 30%<br />
<strong>de</strong>s steuerpflichtigen EBITDAs abzuziehen, wenn dieser Rahmen in<br />
<strong>de</strong>n vorangegangenen Jahren nicht ausgeschöpft wor<strong>de</strong>n ist (§ 4h<br />
Abs. 1 Satz 2 EStG). Schließlich wird die zulässige Abweichung <strong>de</strong>r<br />
Eigenkapitalquote eines Betriebs von <strong>de</strong>r Konzern-Eigenkapitalquote<br />
bei <strong>de</strong>r sog. Escape-Klausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c EStG) von einem<br />
auf zwei Prozentpunkte erhöht.<br />
2.1 Dauerhafte Erhöhung <strong>de</strong>r Freigrenze auf 3 Mio. €<br />
Zunächst wird die Freigrenze für Nettozinsaufwendungen von<br />
3 € Mio. (§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. a EStG) auf Dauer festgeschrieben.<br />
Betragen die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs aber 3 Mio. €<br />
o<strong>de</strong>r mehr, so fin<strong>de</strong>t die Zinsschranke wie bisher auf alle Zinsanwendungen<br />
<strong>de</strong>s Betriebs Anwendung, sofern nicht eine <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n<br />
weiteren Ausnahmen <strong>de</strong>s § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG Anwendung fin<strong>de</strong>t.<br />
Gesetzgeberisches Ziel ist es, größere Teile <strong>de</strong>s Mittelstands als<br />
bisher dauerhaft aus <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />
herausfallen zu lassen. Mit einem jährlichen Zinsaufwand von knapp<br />
3 Mio. € lassen sich bei 5% Zinsen ca. 60 Mio. € finanzieren, bei 8%<br />
Zinsen sind es noch gut 37 Mio. €<br />
Da die Freigrenze für je<strong>de</strong>n Betrieb gewährt wird, stellt sich die<br />
Frage, ob Betriebe, <strong>de</strong>ren Zinsaufwendungen 3 Mio. € erreichen o<strong>de</strong>r<br />
übersteigen, nicht in mehrere Betriebe aufgeteilt wer<strong>de</strong>n sollten, die<br />
dann jeweils die Freigrenze in Anspruch nehmen können. Besteht<br />
ein Betrieb, <strong>de</strong>ssen jährliche Nettozinsaufwendungen 3 Mio. € übersteigen,<br />
aus mehreren Teilbetrieben, so können diese einschließlich<br />
<strong>de</strong>r ihnen zugeordneten Verbindlichkeiten steuerneutral nach § 20<br />
UmwStG auf eine Tochterkapitalgesellschaft o<strong>de</strong>r nach § 24 UmwStG<br />
auf eine Tochterpersonengesellschaft übertragen wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r<br />
Übertragung auf eine Tochterkapitalgesellschaft ist zu beachten,<br />
dass mit dieser keine Organschaft begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n darf, weil<br />
die Organgesellschaften und <strong>de</strong>r Organträger insgesamt nur einen<br />
Betrieb i.S.d. § 4h EStG bil<strong>de</strong>n (§ 15 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG). Damit<br />
ist eine steuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen<br />
<strong>de</strong>n bisherigen Teilbetrieben ausgeschlossen. Bei einer Tochterpersonengesellschaft<br />
hingegen bleibt eine solche Verrechnung<br />
für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer möglich, nicht jedoch<br />
für die Gewerbesteuer.<br />
Besteht <strong>de</strong>r Betrieb nicht aus mehreren Teilbetrieben, so können nur<br />
einzelne Wirtschaftsgüter übertragen wer<strong>de</strong>n. Um eine Realisierung<br />
stiller Reserven zu vermei<strong>de</strong>n, kann die Einbringung hier nur nach<br />
§ 6 Abs. 5 Sätze 3 ff. EStG in eine Tochterpersonengesellschaft erfolgen,<br />
<strong>de</strong>ssen weitere Voraussetzungen zu beachten sind. Diese Vorschrift<br />
verlangt für eine Buchwertfortführung, dass die Übertragung<br />
ohne Gegenleistung <strong>de</strong>r Personengesellschaft erfolgt. Das schließt<br />
eine Übernahme von Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n Betriebs auf die<br />
Tochterpersonengesellschaft aus. Zur steuerlichen Nutzung <strong>de</strong>r Zinsen<br />
ist eine Übertragung von Schul<strong>de</strong>n aber auch nicht erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
wenn die Schul<strong>de</strong>n zur Anschaffung <strong>de</strong>r übertragenen Wirtschaftsgüter<br />
aufgenommen wor<strong>de</strong>n sind. Dann sind sie ohnehin als Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />
<strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n Betriebs bei <strong>de</strong>r Tochterpersonengesellschaft<br />
zu berücksichtigen.<br />
Alternativ kommt die Errichtung einer sog. Betriebsstätten-KG in<br />
Betracht. 19 Da die Betriebsstätten-KG für Ertragsteuerzwecke grundsätzlich<br />
nicht existent ist, kann die Übertragung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n<br />
und Schul<strong>de</strong>n hier steuerneutral erfolgen. Auch die weiteren<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 Abs. 5 Sätze 3 ff. EStG brauchen nicht<br />
erfüllt zu wer<strong>de</strong>n. Trotz ihrer ertragsteuerlichen Nichtexistenz sollte<br />
die Betriebsstätten-KG als eigener Betrieb anzusehen sein. Das ergibt<br />
sich schon daraus, dass sie nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung 20<br />
ein eigenes Gewerbesteuersubjekt ist, weil sie als Mitunternehmerschaft<br />
einen eigenen Gewerbebetrieb unterhält. Dann muss sie aber<br />
auch einen Betrieb i.S.d. Zinsschranke haben.<br />
Gemeinsam ist allen diesen Strukturierungsalternativen allerdings,<br />
dass sie die Ergebniskonsolidierung innerhalb <strong>de</strong>r Unternehmensgruppe<br />
erschweren. Das gilt auch bei <strong>de</strong>r Verwendung von Personengesellschaften,<br />
die als eigenständiges Gewerbesteuersubjekt<br />
anzusehen sind.<br />
2.2 EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG)<br />
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird weiter <strong>de</strong>r sog.<br />
EBITDA-Vortrag eingeführt. Es wer<strong>de</strong>n die Nettozinsaufwendungen<br />
am En<strong>de</strong> eines je<strong>de</strong>n Jahres mit 30% <strong>de</strong>s steuerpflichtigen EBITDAs<br />
(verrechenbares EBITDA) <strong>de</strong>s Betriebs verglichen. Soweit die Zinsaufwendungen<br />
das verrechenbare EBITDA übersteigen, sind sie wie bisher<br />
nicht sofort abziehbar, son<strong>de</strong>rn können nur vorgetragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Neu ist, dass soweit das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen<br />
überschreitet, es nun vorgetragen und in <strong>de</strong>n fünf folgen<strong>de</strong>n<br />
Jahren für einen erhöhten Zinsabzug verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. Dabei<br />
wird <strong>de</strong>r älteste EBITDA-Vortrag zuerst verbraucht (Fifo-Metho<strong>de</strong>)<br />
(§ 4h Abs. 1 Satz 4 EStG). Übersteigen also die Nettozinsaufwendungen<br />
in einem <strong>de</strong>r fünf Folgejahre das verrechenbare EBITDA<br />
dieses Jahres, so ist <strong>de</strong>r übersteigen<strong>de</strong> Betrag bis zur Höhe <strong>de</strong>s<br />
EBITDA-Vortrags abziehbar.<br />
Die Regelung gilt erstmals für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2010, allerdings<br />
wer<strong>de</strong>n auf Antrag auch EBITDA-Vorträge aus <strong>de</strong>n Jahren 2007<br />
bis 2009 berücksichtigt. Ein EBITDA-Vortrag wird aber nur für solche<br />
Jahre gewährt, in <strong>de</strong>nen die Zinsschranke tatsächlich angewen<strong>de</strong>t<br />
wur<strong>de</strong>, also keiner <strong>de</strong>r Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 4h Abs. 2 Satz 1<br />
EStG erfüllt wur<strong>de</strong> (§ 4h Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG). Verbleiben<br />
auch nach Verrechnung mit <strong>de</strong>m EBITDA-Vortrag nicht abziehbare<br />
Nettozinsaufwendungen, so sind diese wie bisher vorzutragen.<br />
Für Zwecke <strong>de</strong>s § 4h EStG wird <strong>de</strong>r EBITDA-Vortrag weitestgehend<br />
wie <strong>de</strong>r Zinsvortrag behan<strong>de</strong>lt. Er entfällt ebenso wie <strong>de</strong>r Zinsvortrag<br />
bei einer Veräußerung o<strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>s Betriebs, <strong>de</strong>r Übertragung<br />
eines Mitunternehmeranteils o<strong>de</strong>r in Umwandlungs- und Einbringungsfällen<br />
(§§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 3, 20<br />
Abs. 9 UmwStG). Eine unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare Übertragung von<br />
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einen EBITDA-Vortrag hat,<br />
lässt diesen an<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>n Zinsvortrag aber nicht untergehen (§ 8a<br />
Abs. 1 Satz 3 KStG). Dies gilt für einer Kapitalgesellschaft nachgeordnete<br />
Personengesellschaften mit EBITDA-Vortrag entsprechend<br />
(§ 4h Abs. 5 Satz 3 EStG).<br />
20 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
2.3 Erhöhung <strong>de</strong>r Toleranzgrenze beim Eigenkapitalvergleich<br />
(§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c EStG)<br />
Die Zinsschranke fin<strong>de</strong>t gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c EStG keine<br />
Anwendung, wenn <strong>de</strong>r Betrieb nachweist, dass seine Eigenkapitalquote<br />
min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Eigenkapitalquote <strong>de</strong>s Konzerns entspricht,<br />
zu <strong>de</strong>m er gehört, o<strong>de</strong>r diese um nicht mehr als einen Prozentpunkt<br />
unterschreitet (sog. Escape-Klausel). Ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum<br />
2010 ist ein unterschreiten <strong>de</strong>r Eigenkapitalquote von bis zu zwei Prozentpunkten<br />
zulässig. Ob damit eine substantielle Verbesserung für<br />
konzernzugehörige Betriebe erreicht wird, darf allerdings bezweifelt<br />
wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong>nfalls bleibt diese Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>utlich hinter <strong>de</strong>m zurück,<br />
was man aufgrund <strong>de</strong>r Aussage im Koalitionsvertrag 21 „wir wollen (…)<br />
die Escape-Klausel überarbeiten und für <strong>de</strong>utsche Konzerne anwendbar<br />
machen (…)“ hatte erwarten dürfen (vgl. dazu unten 2.4(b))<br />
2.4 Verbleiben<strong>de</strong> Probleme bei <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />
Trotz <strong>de</strong>r gesetzgeberischen Nachbesserung bei <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />
verbleiben eine Reihe von Problemen und Unzulänglichkeiten, die<br />
gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Krise für Unternehmen existenzgefähr<strong>de</strong>nd wer<strong>de</strong>n<br />
können.<br />
(a) Anwendung <strong>de</strong>r Zinsschranke auch auf Finanzierung<br />
durch Dritte<br />
Nach wie vor fin<strong>de</strong>t die Zinsschranke auf Zinsaufwendungen unabhängig<br />
von <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Gläubigers Anwendung. Die <strong>Ta</strong>tsache,<br />
dass ein hochverschul<strong>de</strong>tes Unternehmen mit operativen Verlusten<br />
neben <strong>de</strong>n beträchtlichen Zinsen auch noch <strong>Steue</strong>rn bezahlen muss,<br />
kann ihm im gegenwärtigen Umfeld <strong>de</strong>n To<strong>de</strong>sstoß versetzen. Hieran<br />
hat sich nichts geän<strong>de</strong>rt.<br />
(b) Verbleiben<strong>de</strong> Unzulänglichkeiten beim<br />
Eigenkapitalvergleich<br />
Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Eigenkapitals für Zwecke <strong>de</strong>r Escape-Klausel<br />
(§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c EStG) ist das Eigenkapital <strong>de</strong>s Betriebs um<br />
<strong>de</strong>n Buchwert <strong>de</strong>r Beteiligungen an an<strong>de</strong>ren Konzerngesellschaften<br />
zu kürzen (§ 4h Abs. 2 Satz 5 EStG), was es für Holdinggesellschaften<br />
regelmäßig unmöglich macht, sich auf die Escape-Klausel zu berufen.<br />
Diese Situation kann nur durch die Begründung einer Organschaft<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, da <strong>de</strong>r Organkreis als ein Betrieb gilt (§ 15 Satz<br />
1 Nr. 3 Satz 2 KStG). Die Begründung einer Organschaft ist aber nur<br />
mit inländischen Tochtergesellschaften möglich (§ 14 Abs. 1 Satz 1<br />
KStG). Für Unternehmen, die mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar Auslandsbeteiligungen<br />
halten ergibt sich daher eine erhebliche Benachteiligung,<br />
da die Beteiligungsbuchwerte hier stets zu kürzen sind. Weltweit<br />
tätigen <strong>de</strong>utschen Konzerne ist es häufig allein aus diesem Grund<br />
nicht möglich, die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Escape-Klausel zu erfüllen.<br />
Ausländische Konzerne sind nicht in gleichem Umfang betroffen, weil<br />
sie die Auslandsbeteiligungen im Ausland halten können. Diese Inlän<strong>de</strong>rdiskriminierung<br />
ist schwer nachzuvollziehen und es ist wenig<br />
verständlich, warum bei <strong>de</strong>r Überarbeitung <strong>de</strong>r Zinsschranke keine<br />
Holdingregelung eingeführt wor<strong>de</strong>n ist, die in diesen Fällen Abhilfe<br />
schafft. 22<br />
(c) Praktikabilität <strong>de</strong>r Escape-Klausel fraglich<br />
Die Escape-Klausel erlegt <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rpflichtigen umfangreiche Nachweispflichten<br />
auf. Zum einen muss die Eigenkapitalquote <strong>de</strong>s Konzerns<br />
und je<strong>de</strong>s einzelnen Betriebs ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dazu wird die<br />
Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers verlangt. Das alles ist mit einem<br />
nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbun<strong>de</strong>n. Gravieren<strong>de</strong>r<br />
ist aber, dass § 8a Abs. 3 KStG weiter verlangt, dass <strong>de</strong>r Betrieb<br />
nachweist, dass bei keinem Konzernunternehmen Vergütungen für<br />
Fremdkapital an konzernfrem<strong>de</strong>, wesentlich beteiligte Gesellschafter,<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
diesen nahestehen<strong>de</strong> Personen o<strong>de</strong>r gegen diese rückgriffsberechtigte<br />
Dritte vorliegen, die 10% <strong>de</strong>s Nettozinsaufwands <strong>de</strong>s jeweiligen Konzernunternehmens<br />
übersteigen (§ 8a Abs. 3 KStG). Ob die Vorschrift<br />
einen sinnvollen Regelungsgehalt hat, ist schon <strong>de</strong>shalb zweifelhaft,<br />
weil sie die an <strong>de</strong>n konzernfrem<strong>de</strong>n Gesellschafter usw. gezahlten<br />
Zinsen mit <strong>de</strong>n Nettozinsaufwendungen <strong>de</strong>r Konzerngesellschaft<br />
vergleicht. Gravieren<strong>de</strong>r ist aber, dass bei größeren Konzernen mit<br />
vielen Auslandsgesellschaften <strong>de</strong>rartige Nachweise negativer <strong>Ta</strong>tsachen<br />
in <strong>de</strong>r Praxis nur mit großen Schwierigkeiten o<strong>de</strong>r gar nicht zu<br />
erbringen sind. 23 Kann ein ausreichen<strong>de</strong>r Nachweis nicht erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n, so kann allein aus diesem Grund die Escape-Klausel für <strong>de</strong>n<br />
ganzen Konzern nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
» 3. Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerliche Privilegierung<br />
von Umwandlungen<br />
Im Koalitionsvertrag vom 26.10.200924 war vereinbart wor<strong>de</strong>n, dass<br />
bei <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer „die Umstrukturierung von Unternehmen<br />
durch eine Konzernklausel“ erleichtert wer<strong>de</strong>n solle. Die neue Befeiungsvorschrift<br />
<strong>de</strong>s § 6a GrEStG umfasst allerdings nur bestimmte<br />
Umwandlungsvorgänge i.S.d. UmwG o<strong>de</strong>r vergleichbarer Regelungen<br />
an<strong>de</strong>rer EU- und EWR-Staaten. Sonstige Anteilsübertragungen auf<br />
schuldrechtlicher o<strong>de</strong>r gesellschaftsrechtlicher Grundlage, z.B. durch<br />
Verkauf o<strong>de</strong>r Einlage, wer<strong>de</strong>n nicht erfasst; ebenso wenig ausländische<br />
Umwandlungsvorgänge außerhalb <strong>de</strong>r EU. Weiter gelten restriktive<br />
Haltefristen von jeweils 5 Jahren vor und nach <strong>de</strong>r Übertragung.<br />
§ 6a GrEStG begünstigt seit <strong>de</strong>m 01.01.2010 Umwandlungsvorgänge<br />
i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, also die Verschmelzung, die Spaltung<br />
(einschließlich <strong>de</strong>r Ausglie<strong>de</strong>rung) und die Vermögensübertragung<br />
sowie vergleichbare Vorgänge nach <strong>de</strong>m Recht eines an<strong>de</strong>ren<br />
EU- o<strong>de</strong>r EWR-Staats. Begünstigt wer<strong>de</strong>n nicht nur <strong>de</strong>r unmittelbare<br />
Übergang eines Grundstücks bei <strong>de</strong>r Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr.<br />
3 GrEStG), son<strong>de</strong>rn auch Erwerbsvorgänge i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG<br />
(Verschaffung <strong>de</strong>r Verfügungsmacht), <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2a GrEStG (Übergang<br />
von mehr als 95% <strong>de</strong>r Anteile an einer Personengesellschaft<br />
auf neue Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren) und <strong>de</strong>s § 1 Abs.<br />
3 GrEStG (95%ige Anteilsvereinigung). Bei Vorliegen <strong>de</strong>r weiteren<br />
Voraussetzungen wird die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer auf diese Umwandlungsvorgänge<br />
nicht erhoben.<br />
Weitere Voraussetzung ist, dass an <strong>de</strong>r Umwandlung ausschließlich<br />
herrschen<strong>de</strong> Unternehmen und abhängige Gesellschaften beteiligt<br />
sind bzw. die Umwandlung abhängige Gesellschaften <strong>de</strong>sselben herrschen<strong>de</strong>n<br />
Unternehmens betrifft. Die gefor<strong>de</strong>rte Abhängigkeit setzt<br />
voraus, dass das herrschen<strong>de</strong> Unternehmen mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />
ununterbrochen während <strong>de</strong>r fünf Jahre vor <strong>de</strong>r Umwandlung zu<br />
17) Die Finanzverwaltung neigt dieser zweiten Ansicht offenbar zu, vgl. Entwurf eines<br />
BMF-Schreibens zur Maßgeblichkeit <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung<br />
v. 12.10.2009, C6 – S 2133/09/10001, (http://www.bun<strong>de</strong>sfinanzministerium.<br />
<strong>de</strong>/nn_290/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__<br />
zu__<strong>Steue</strong>rarten/einkommensteuer/248__a,templateId=raw,property=publicationFile.<br />
pdf) Tz. 9, Beispiel 1.<br />
18) Im Ergebnis ebenso Ortman-Babel/Zipfel, Ubg. 2009, 813, 814.<br />
19) Zu <strong>de</strong>n Einzelheiten siehe oben1.1 (5).<br />
20) Siehe die Nachweise in Fußnote 5.<br />
21) Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 (http://www.cdu.<strong>de</strong>/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf),<br />
S. 11.<br />
22) Herzig/Bohn, DStR 2009, 2341, 2346 auch zu weiteren gesetzgeberischen Überlegungen,<br />
um in diesem Bereich Abhilfe zu schaffen, die lei<strong>de</strong>r nicht umgesetzt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
23) Herzig/Bohn, DStR 2009, 2341, 2346.<br />
24) Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 (http://www.cdu.<strong>de</strong>/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf),<br />
S. 12.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 21
FACHBEITRÄGE Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
min<strong>de</strong>stens 95% am Kapital <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt ist und während<br />
<strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n fünf Jahre <strong>de</strong>rart beteiligt bleibt. Nicht maßgeblich<br />
dürfte hingegen eine Abhängigkeit i.S.d. § 1 Abs. 4 GrEStG sein, die<br />
bei wirtschaftlicher und organisatorischer Einglie<strong>de</strong>rung einer Kapitalgesellschaft<br />
auch schon bei einer einfachen Stimmrechtsmehrheit<br />
vorliegt. 25<br />
Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen dürfte eine 95%ige<br />
Beteiligung an <strong>de</strong>n Enkelgesellschaften vorliegen, wenn auf je<strong>de</strong>r<br />
Beteiligungsstufe eine Beteiligung von min<strong>de</strong>stens 95% vorliegt. Ab<br />
dieser Beteiligungshöhe liegt eine grun<strong>de</strong>rwerbsteuerlich relevante<br />
Beteiligung an <strong>de</strong>n Grundstücken <strong>de</strong>r grundbesitzen<strong>de</strong>n Gesellschaft<br />
vor, die nach wohl h.M. für Zwecke <strong>de</strong>s § 1 Abs. 3 GrEStG eine Zurechnung<br />
<strong>de</strong>r Grundstücke beim jeweiligen Gesellschafter erlaubt. 26 Es ist<br />
je<strong>de</strong>nfalls für die Zwecke <strong>de</strong>s § 6a GrEStG hingegen nicht erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
dass die Beteiligungsquote an <strong>de</strong>r jeweiligen grundbesitzen<strong>de</strong>n<br />
Gesellschaft durchgerechnet 95% übersteigt.<br />
Beispiel: Hält die M GmbH 95% an <strong>de</strong>r T GmbH und diese wie<strong>de</strong>rum<br />
95% an <strong>de</strong>r E GmbH, so sind T und E von M abhängig i.S.d. § 6a Satz 4<br />
GrEStG. Maßgeblich, ist die grun<strong>de</strong>rwerbsteuerliche Zurechnung <strong>de</strong>r<br />
Grundstücke <strong>de</strong>r E GmbH zunächst an die T GmbH und von dort an<br />
die M GmbH. Nicht erheblich ist hingegen, dass die durchgerechnete<br />
Beteiligung <strong>de</strong>r M GmbH an <strong>de</strong>r E GmbH nur 90,25% beträgt.<br />
§ 6a GrEStG stellt auf eine min<strong>de</strong>stens 95%ige Beteiligung am Kapital<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft ab. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die<br />
Vorschrift auch für Personengesellschaften gilt. Diese sind nach h.M.<br />
"Gesellschaften" § 1 Abs. 3 GrEStG; weiter wäre die Einbeziehung<br />
<strong>de</strong>s § 1 Abs. 2a GrEStG in <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r begünstigten Erwerbstatbestän<strong>de</strong><br />
nur eingeschränkt verständlich, wenn die Übertragung von<br />
Personengesellschaftsanteilen nicht begünstigt wer<strong>de</strong>n sollte. Soweit<br />
in <strong>de</strong>r Literatur 27 in Zweifel gezogen wird, dass auch Personengesellschaften<br />
erfasst wür<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>m nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n. Man<br />
wird die Beteiligung am Kapital bei Personengesellschaften dahin<br />
verstehen müssen, dass wie bei Kapitalgesellschaften die mittelbare<br />
Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und damit an <strong>de</strong>n Grundstücken<br />
maßgeblich sein soll. Regelmäßig wird es daher auf die festen<br />
Kapitalkonten ankommen.<br />
In <strong>de</strong>r Literatur 28 wer<strong>de</strong>n die fünfjährigen Haltefristen kritisiert, die<br />
vor und nach <strong>de</strong>r Umwandlung abgewartet wer<strong>de</strong>n müssen. Diese<br />
Fristen sind offenbar an die Fristen <strong>de</strong>r §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 4 GrEStG<br />
angelehnt. Die Fristen führen in einer Reihe von Fällen zu einer<br />
Versagung <strong>de</strong>r Vergünstigung, obwohl keine Gestaltung vorliegt, bei<br />
<strong>de</strong>r die Vergünstigung dazu genutzt wird, Grundstücke steuerfrei<br />
25) Kritisch dazu Wischott/Schönweis, DStR 2009 2638, 2642.<br />
26) So die wohl überwiegen<strong>de</strong> Meinung zu § 1 Abs. 3 GrEStG, <strong>de</strong>r ebenfalls auf eine<br />
95%ige Beteiligung abstellt (FinMin Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Erlass v. 14.2.2000, DStR<br />
2000, 430; Boruttau, GrEStG, § 1 Rz. 892c m.w.N. auch für die Gegenmeinung; Pahlke/<br />
Franz, GrEStG, § 1 Rn 335); a.A. FG Münster, Urt. v.17.9.2008, 8 K 4659/05, EFG 2008,<br />
1993, 1995, Rev. II R 65/08, wonach für Zwecke <strong>de</strong>s § 1 Abs. 3 GrEStG die durchgerechnete<br />
Beteiligung an <strong>de</strong>r grundbesitzen<strong>de</strong>n Gesellschaft mehr als 95% betragen<br />
muss.<br />
27) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 32; siehe auch Wischott/Schönweis,<br />
DStR 2009 2638, 2642 f. mit <strong>de</strong>r Überlegung, <strong>de</strong>r "Anteil am Kapital" könne auch <strong>de</strong>m<br />
"Anteil an <strong>de</strong>r Gesellschaft" i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechen, so dass je<strong>de</strong>m Gesellschafter<br />
genau ein Anteil zuzurechnen sei; a.A. Mensching/Tyarks, BB 2010, 87, 90, die<br />
eine wertmäßige Betrachtung befürworten.<br />
28) Wischott/Schönweis, DStR 2009 2638, 2642 f.; Scheunemann/Denissen/Behrens, BB<br />
2010, 23, 28 f.<br />
29) Nach Wischott/Schönweis, DStR 2009, 2638, 2644, soll ein Redaktionsversehen <strong>de</strong>s<br />
Gesetzgebers vorliegen.<br />
30) Scheunemann/Denissen/Behrens, BB 2010, 23, 32.<br />
auf konzernfrem<strong>de</strong> Dritte übergehen zu lassen. Hier ist es erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
dass die Finanzverwaltung eine teleologische Reduzierung <strong>de</strong>s<br />
Anwendungsbereichs <strong>de</strong>r Haltefristen vornimmt, damit <strong>de</strong>r Gesetzeszweck<br />
durchgängig erreicht wer<strong>de</strong>n kann. Zu nennen sind zum<br />
Beispiel folgen<strong>de</strong> Konstellationen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Gesetzeswortlaut<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Haltefristen nicht erfüllt sein dürfte, obwohl kaum<br />
zweifelhaft sein kann, dass <strong>de</strong>r Umwandlungsvorgang im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
gesetzgeberischen Intention begünstigungswürdig erscheint.<br />
(1) Die M GmbH hält seit mehr als 5 Jahren jeweils mehr als 100% an<br />
<strong>de</strong>r T1 GmbH und <strong>de</strong>r T2 GmbH. Bei<strong>de</strong> halten Grundstücke. Die<br />
T1 GmbH wird auf die T2 GmbH verschmolzen. Die nachlaufen<strong>de</strong><br />
Haltefrist kann bezüglich <strong>de</strong>r T1 GmbH nicht mehr erfüllt wer<strong>de</strong>n,<br />
da diese bei <strong>de</strong>r Verschmelzung erlischt. 29<br />
(2) Wie (1), aber die T1 GmbH wird auf die M GmbH verschmolzen.<br />
Auch hier kann die nachlaufen<strong>de</strong> Haltefrist hinsichtlich <strong>de</strong>r T1<br />
GmbH nicht mehr erfüllt wer<strong>de</strong>n, weil diese infolge <strong>de</strong>r Verschmelzung<br />
erloschen ist.<br />
(3) Wie (1), aber die T2 GmbH wur<strong>de</strong> erst kurz vor <strong>de</strong>r Verschmelzung<br />
erworben, wobei die M GmbH auf diesen Erwerb Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />
zahlte. Auch hier ist nicht ersichtlich, warum zur Sicherung<br />
<strong>de</strong>s Grundwerbsteueraufkommens nach <strong>de</strong>m Erwerb noch eine<br />
fünfjährige Haltefrist abgewartet wer<strong>de</strong>n soll.<br />
(4) Wie (1), aber T1 GmbH und T2 GmbH wer<strong>de</strong>n im Wege <strong>de</strong>r Neugründung<br />
zur T3 GmbH verschmolzen, so dass für keine <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n<br />
Gesellschaften die nachlaufen<strong>de</strong> Haltefrist erfüllt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Auch hier sollte § 6a GrEStG angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. 30<br />
Wichtig ist, dass die Haltefristen sich allein auf die Anteile <strong>de</strong>s<br />
herrschen<strong>de</strong>n Unternehmens am übertragen<strong>de</strong>n und am übernehmen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsträger beziehen. Auf einen Fortbestand <strong>de</strong>s Grundbesitzes<br />
kommt es nicht an. Unschädlich ist es daher, wenn ein bei<br />
einer Verschmelzung erworbenes Grundstück vom übertragen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsträger kurz vor <strong>de</strong>r Umwandlung erworben wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r vom<br />
übernehmen<strong>de</strong>n Rechtsträger kurz danach veräußert wird.<br />
» 4. Fazit<br />
Der große Wurf ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz noch nicht.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re die Vergünstigungen bei <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer sind zu<br />
restriktiv ausgefallen, um notwendige Umstrukturierungen durchgängig<br />
zu erleichtern. Zu<strong>de</strong>m erschließt sich die Sinnhaftigkeit <strong>de</strong>r langjährigen<br />
Haltefristen nicht in allen Fällen. Es bleibt abzuwarten, ob die hier<br />
besprochenen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Unternehmensteuerrechts tatsächlich<br />
helfen, in <strong>de</strong>r Krise eine übermäßige Besteuerung zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
RA/FAStR Dr. Asmus Mihm<br />
ist Partner im Frankfurter Büro von Allen & Overy<br />
LLP. Er berät vorwiegend multinationale Unternehmen<br />
zu steuerlichen Fragen in <strong>de</strong>n Bereichen<br />
M&A, Finanzierung und Restrukturierung sowie<br />
Banken und Finanzdienstleister bei <strong>de</strong>r Entwicklung<br />
neuer Produkte.<br />
22 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner, München<br />
Umsatzsteuerfalle Organschaft<br />
» 1. Organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung<br />
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn die Organgesellschaft<br />
organisatorisch, finanziell und wirtschaftlich in das Unternehmen<br />
<strong>de</strong>s Organträgers eingeglie<strong>de</strong>rt ist. Ferner muss <strong>de</strong>r Organträger<br />
umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und es sich bei <strong>de</strong>r<br />
Organgesellschaft um eine juristische Person han<strong>de</strong>ln. Sofern diese<br />
Voraussetzungen vorliegen, hat dies umsatzsteuerlich zur Folge, dass<br />
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Organgesellschaft nicht selbstständig<br />
tätig ist. Dies be<strong>de</strong>utet, dass lediglich ein Unternehmen besteht.<br />
Umsätze zwischen <strong>de</strong>r Organgesellschaft und <strong>de</strong>m Organträger sind<br />
sog. nichtsteuerbare Innenumsätze.<br />
Der BFH hat bereits mit seinen Urteilen vom 05.12.2007 (V R 26/06,<br />
BStBl. II 2008, S. 451) und vom 14.02.2008 (V R 12/06, BFH/NV 2008,<br />
S.1365) zur organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung Stellung genommen.<br />
In diesen bei<strong>de</strong>n Urteilen hat <strong>de</strong>r BFH festgestellt, dass das Merkmal<br />
<strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung nur dann vorliegt, wenn<br />
es <strong>de</strong>m Mehrheitsgesellschafter möglich ist, eine von seinem Willen<br />
abweichen<strong>de</strong> Willensbildung in <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Im Streitfall lag keine Personeni<strong>de</strong>ntität in <strong>de</strong>n Vertretungsorganen<br />
<strong>de</strong>s Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft vor, da letztere<br />
über zwei Geschäftsführer verfügte und bei<strong>de</strong> Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis<br />
hatten. Der BFH hat eine organisatorische<br />
Einglie<strong>de</strong>rung verneint, da eine abweichen<strong>de</strong> Willensbildung nicht<br />
verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann. Der BFH gab aber <strong>de</strong>n Hinweis, dass durch<br />
eine Geschäftsführerordnung möglicherweise eine organisatorische<br />
Einglie<strong>de</strong>rung hergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Nunmehr hat <strong>de</strong>r BFH mit Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) seine<br />
Rechtsprechung zur organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung präzisiert. Er<br />
hat in diesem Verfahren zunächst herausgearbeitet, dass die organisatorische<br />
Einglie<strong>de</strong>rung in aller Regel bei Personeni<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsführungen <strong>de</strong>s Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft<br />
besteht (vgl. auch BFH Urt. v. 03.04.2008 - V R 76/05, BStBl. II 2008,<br />
S. 905). Sofern keine personelle Verflechtung <strong>de</strong>r Geschäftsführungen<br />
gegeben ist, kann eine organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung nach Auffassung<br />
<strong>de</strong>s BFH auch gegeben sein, wenn leiten<strong>de</strong> Mitarbeiter <strong>de</strong>s<br />
Organträgers als Geschäftsführer <strong>de</strong>r Organgesellschaft tätig sind.<br />
Begrün<strong>de</strong>t wird dies damit, dass <strong>de</strong>r Organträger über seine leiten<strong>de</strong>n<br />
Mitarbeiter dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung<br />
<strong>de</strong>r Organgesellschaft ausüben kann, wie bei einer Personalunion.<br />
Der BFH lässt aber offen, ob eine organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung<br />
auch dann angenommen wer<strong>de</strong>n kann, wenn es sich lediglich um<br />
„einfache Mitarbeiter“ <strong>de</strong>s Organträgers han<strong>de</strong>lt.<br />
Umsatzsteuer FACHBEITRÄGE<br />
Der BFH hat sich erneut mit <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r organisatorischen und wirtschaftlichen<br />
Einglie<strong>de</strong>rung befasst. Der BFH präzisiert seine Rechtsprechung aus <strong>de</strong>m letzten Jahr, in <strong>de</strong>r er <strong>de</strong>m<br />
<strong>Ta</strong>tbestandsmerkmal <strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung mehr Gewicht beigemessen hat. Er äußert<br />
sich zu<strong>de</strong>m zum <strong>Ta</strong>tbestandsmerkmal <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Für die Praxis be<strong>de</strong>utet dies Folgen<strong>de</strong>s:<br />
Eine organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung kann grundsätzlich nur durch<br />
Personeni<strong>de</strong>ntität zwischen <strong>de</strong>n Geschäftsführungsorganen <strong>de</strong>s<br />
Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Sofern in <strong>de</strong>r Organgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt<br />
sind, ist darauf zu achten, dass <strong>de</strong>r Organträger eine abweichen<strong>de</strong><br />
Willensbildung in <strong>de</strong>r Organgesellschaft verhin<strong>de</strong>rn kann.<br />
Bei mehreren Geschäftsführern mit Einzelvertretungsbefugnis<br />
kann die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung nur durch eine Kombination<br />
mehrerer Maßnahmen, wie z. B. eine Geschäftsführerordnung,<br />
einen Beherrschungsvertrag entsprechend § 291 AktG, dokumentierte<br />
Ausübung von Zustimmungsvorbehalten, Einbeziehung <strong>de</strong>r<br />
Organgesellschaft in die Konzernrevision etc., erreicht wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach <strong>de</strong>rzeitiger Rechtslage reicht es nicht aus, dass es sich bei<br />
<strong>de</strong>m Geschäftsführer <strong>de</strong>r Organgesellschaft lediglich um einen<br />
Angestellten <strong>de</strong>s Organträgers han<strong>de</strong>lt. Voraussetzung ist vielmehr,<br />
dass es sich um einen „leiten<strong>de</strong>n Mitarbeiter“ han<strong>de</strong>lt.<br />
Neben <strong>de</strong>r Personalunion <strong>de</strong>r Geschäftsführungsorgane reicht nach<br />
<strong>de</strong>m Fachschrifttum auch <strong>de</strong>r Abschluss eines Beherrschungsvertrages<br />
aus. Im Einzelfall kommt es auf die Ausgestaltung <strong>de</strong>s<br />
Beherrschungsvertrages und die näheren Umstän<strong>de</strong> im Einzelfall<br />
an. Dies zeigen die ersten Erfahrungen in <strong>de</strong>r Praxis. So muss u.a.<br />
hinzukommen, dass dieser Beherrschungsvertrag auch faktisch<br />
gelebt wird.<br />
Diese Grundsätze gelten auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r ertragssteuerlichen<br />
Betriebsaufspaltung. Die Annahme einer Betriebsaufspaltung führt<br />
nicht zwangsläufig zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Es<br />
sind vielmehr die Voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen.<br />
WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr.<br />
Thomas Küffner<br />
ist Partner <strong>de</strong>r auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten<br />
Kanzlei küffner maunz langer zugmaier<br />
in München. Zu<strong>de</strong>m ist er Professor an <strong>de</strong>r Fachhochschule<br />
Deggendorf und Dozent am <strong>Steue</strong>rrechtsinstitut<br />
Knoll.<br />
Kontakt: thomas.kueffner@kmlz.<strong>de</strong><br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 23
FACHBEITRÄGE Umsatzsteuer<br />
» 2. Wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung<br />
Der BFH hat im Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) auch zur Frage<br />
<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung Stellung genommen. Für die wirtschaftliche<br />
Einglie<strong>de</strong>rung ist nach ständiger Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH<br />
charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gefüge <strong>de</strong>s übergeordneten<br />
Organträgers als <strong>de</strong>ssen Bestandteil erscheint.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung be<strong>de</strong>utet wirtschaftliche<br />
Einglie<strong>de</strong>rung, dass die Organgesellschaft nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s<br />
Unternehmens im Rahmen <strong>de</strong>s Gesamtunternehmens und zwar im<br />
engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem wirtschaftlich<br />
tätig ist (vgl. Abschn. 21 Abs. 5 UStR 2008). Für die wirtschaftliche<br />
Einglie<strong>de</strong>rung sind somit die Art und <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>n<br />
Unternehmensbereichen von Organträger und Organgesellschaften<br />
bestehen<strong>de</strong>n Verflechtungen ausschlaggebend.<br />
Im Jahre 1998 hat <strong>de</strong>r BFH die Auffassung vertreten, dass keine wirtschaftliche<br />
Einglie<strong>de</strong>rung vorliegt, wenn <strong>de</strong>n entgeltlichen Leistungen<br />
<strong>de</strong>s Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit <strong>de</strong>r Untergesellschaften<br />
unwesentliche Be<strong>de</strong>utung zukommt. Er hat mit Urteil vom<br />
25.06.1998 (V R 76/97, BFH/NV 1998, S. 1534) festgestellt, dass zwischen<br />
<strong>de</strong>r Organgesellschaft und <strong>de</strong>m Organträger ein vernünftiger<br />
wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit,<br />
Kooperation o<strong>de</strong>r Verflechtung bestehen muss. Die Tätigkeiten<br />
<strong>de</strong>s Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft müssten aufeinan<strong>de</strong>r<br />
abgestimmt sein, sich för<strong>de</strong>rn und ergänzen. Daran fehle es, wenn <strong>de</strong>r<br />
Organträger lediglich Verwaltungsaufgaben, wie z. B. Buchführung<br />
und laufen<strong>de</strong> Personalverwaltung übernehme. Hieraus ergäben sich<br />
keine beson<strong>de</strong>ren Einwirkungsmöglichkeiten. Die Finanzverwaltung<br />
hatte dieses Urteil nicht im Bun<strong>de</strong>ssteuerblatt veröffentlicht.<br />
Nunmehr hat <strong>de</strong>r BFH mit Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) diese<br />
Rechtsprechung bestätigt. Zwar lässt es <strong>de</strong>r BFH ausreichen, dass<br />
diese wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung nur darin besteht, dass die Untergesellschaft<br />
die Tätigkeit <strong>de</strong>r Obergesellschaft för<strong>de</strong>rt. Nicht ausreichend<br />
ist aber, wenn die för<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Tätigkeit nicht von einem gewissen<br />
wirtschaftlichen Gewicht und daher nur von geringer Be<strong>de</strong>utung ist.<br />
Der BFH hat festgestellt, dass die im Streitfall entgeltlich erbrachten<br />
Leistungen in <strong>de</strong>n Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn-<br />
und Gehaltsabrechnung, <strong>Steue</strong>rberatung sowie durch die Gestellung<br />
von Personal im Verhältnis zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>m Organträger erbrachten<br />
Leistungen kein wirtschaftliches Gewicht darstellen und daher eine<br />
wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung nicht begrün<strong>de</strong>n können.<br />
Für die Praxis be<strong>de</strong>utet dies Folgen<strong>de</strong>s:<br />
Der BFH hat mit <strong>de</strong>r neuen Rechtsprechung <strong>de</strong>utlich gemacht, dass<br />
er <strong>de</strong>m Merkmal <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung ein eigenes<br />
Gewicht zukommen lässt.<br />
Allein die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für <strong>de</strong>n Organträger<br />
rechtfertigt nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung,<br />
wenn diese im Verhältnis zur Tätigkeit <strong>de</strong>s Organträgers<br />
von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung ist.<br />
Bislang hat die Finanzverwaltung <strong>de</strong>m Merkmal <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />
Einglie<strong>de</strong>rung keine größere Be<strong>de</strong>utung zugemessen.<br />
Dies kann sich nunmehr aufgrund <strong>de</strong>r neuen Rechtsprechung<br />
än<strong>de</strong>rn.<br />
Solange die Finanzverwaltung nicht mit einem BMF Schreiben über<br />
die Anwendung dieses BFH schafft, empfiehlt sich die Einholung<br />
einer verbindlichen Auskunft.<br />
» 3. Organschaft im Außenverhältnis<br />
Der BFH hat sich mit Urteil vom 29.10.2008 (XI R 74/07, BStBl 2009<br />
S. 256) mit <strong>de</strong>r Frage auseinan<strong>de</strong>rgesetzt, ob eine Organschaft auch<br />
im Außenverhältnis wirkt. Im Streitfall verkaufte <strong>de</strong>r Organträger<br />
ein Grundstück und die Organgesellschaft verpflichtete sich, das<br />
Wohnungseigentum schlüsselfertig zu erstellen. Dies wur<strong>de</strong> in einer<br />
notariellen Urkun<strong>de</strong> festgehalten. Der BFH musste sich nun mit <strong>de</strong>r<br />
Frage auseinan<strong>de</strong>rsetzen, ob es sich bei bei<strong>de</strong>n Leistungen um eine<br />
einheitliche Leistung und damit um eine steuerfreie Leistung gem.<br />
§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG han<strong>de</strong>lt. Aufgrund <strong>de</strong>r Organschaft dann<br />
auch die Bauleistungen als steuerfrei behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />
Einzelunternehmer<br />
100% Erwerber<br />
GmbH<br />
Verkauf Grundstück<br />
§ 4 Nr.9 UStG<br />
Baumaßnahmen<br />
steuerpflichtig<br />
Der BFH kam zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass auf die Sicht <strong>de</strong>s Durchschnittsverbrauchers<br />
abzustellen ist. Er hat festgestellt, dass es sich bei <strong>de</strong>m<br />
Organkreis um einen Unternehmer han<strong>de</strong>lt. Da die Umsätze <strong>de</strong>r<br />
Organgesellschaft <strong>de</strong>m Organträger zuzurechnen sind, ist es möglich,<br />
eine einheitliche Leistung auch für mehrere Leistungen von Organgesellschaften<br />
bzw. <strong>de</strong>m Organträger anzunehmen. Der BFH bestätigt<br />
damit, dass sich die Organschaft nicht nur auf das Innenverhältnis<br />
beschränkt, son<strong>de</strong>rn auch im Außenverhältnis wirkt.<br />
Einzelunternehmer<br />
GmbH<br />
100%<br />
Bebautes Grundstück<br />
§ 4 Nr.9a UStG<br />
Organschaft<br />
Erwerber<br />
Für die Praxis hat dies zur Folge, dass Leistungen zwischen verschie<strong>de</strong>nen<br />
Unternehmensteilen eines Organkreises unter Umstän<strong>de</strong>n zu<br />
einer einheitlichen Leistung zusammengefasst wer<strong>de</strong>n. Dies kann<br />
nicht nur für die Frage <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rbefreiung relevant sein, son<strong>de</strong>rn<br />
auch Einfluss auf die Ortsbestimmung haben. So könnte z. B. eine<br />
reine Warenlieferung mit einer Installationsleistung, die von unterschiedlichen<br />
Gesellschaften erbracht wer<strong>de</strong>n, durch die Organschaft<br />
zu einer Werklieferung zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />
24 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars, Hamburg<br />
Bilanzrecht FACHBEITRÄGE<br />
Än<strong>de</strong>rungen im Anhang <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />
<strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft nach <strong>de</strong>m BilMoG<br />
Auch wenn die Literatur zum Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Bilanzrechts (BilMOG) 1 als kaum noch überschaubar<br />
anzusehen ist, liegen gleichwohl Darstellungen <strong>de</strong>r geplanten Än<strong>de</strong>rungen, die <strong>de</strong>n Anhang zum Jahresabschluss<br />
betreffen, nur eingeschränkt vor. 2 Und dies, obwohl dieser durch die umfassen<strong>de</strong>n neuen Berichtspflichten<br />
wie<strong>de</strong>rum an Be<strong>de</strong>utung gewonnen hat. Nachfolgend erfolgt <strong>de</strong>shalb eine zusammengefasste<br />
Darstellung <strong>de</strong>r neuen Berichtspflichten sowie <strong>de</strong>r übrigen Än<strong>de</strong>rungen, die <strong>de</strong>r Anhang durch das BilMoG<br />
erfahren hat.<br />
» 1. Einleitung<br />
Einige <strong>de</strong>r neuen Anhangangaben haben bereits zwingend im Jahresabschluss<br />
zum 31.12.2009 zu erfolgen, obwohl eine verpflichten<strong>de</strong><br />
Anwendung aller neuen Bestimmungen erst für solche Jahresabschlüsse<br />
vorgeschrieben ist, <strong>de</strong>ren Geschäftsjahr nach <strong>de</strong>m nach<br />
<strong>de</strong>m 31.12.2009 beginnt. 3 Welche Anhangangaben dies betrifft, wird<br />
beson<strong>de</strong>rs herausgestrichen.<br />
» 2. Darstellung <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen im Anhang<br />
Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB bil<strong>de</strong>t bei allen Kapitalgesellschaften<br />
und diesen gleichgestellten Gesellschaften <strong>de</strong>r Anhang zusammen<br />
mit <strong>de</strong>r Bilanz- sowie <strong>de</strong>r Gewinn- und Verlustrechnung <strong>de</strong>n Jahresabschluss.<br />
Sinn und Zweck <strong>de</strong>s Anhangs ist dabei, zusätzliche Informationen<br />
über die Gesellschaft zu vermitteln. 4 Die Angabepflichten<br />
sind dabei in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren stetig ausweitet wor<strong>de</strong>n. 5<br />
2.1. § 285 Nr. 2 HGB<br />
In § 285 Nr. 2 HGB wur<strong>de</strong>n die Wörter „,sofern sich diese Angaben<br />
nicht aus <strong>de</strong>r Bilanz ergeben“ gestrichen. Damit entfällt die Möglichkeit,<br />
die Angabe zu <strong>de</strong>n Restlaufzeiten <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten über fünf<br />
Jahren und ihrer Sicherung nach § 285 Nr. 1 HGB statt im Anhang in<br />
<strong>de</strong>r Bilanz zu machen. Dies soll <strong>de</strong>r Verbesserung <strong>de</strong>r Klarheit und<br />
Übersichtlichkeit <strong>de</strong>s han<strong>de</strong>lsrechtlichen Jahresabschlusses dienen.<br />
Die Zusammenfassung <strong>de</strong>r Angaben in einem Verbindlichkeitsspiegel<br />
wird vom Gesetzgeber empfohlen. 6<br />
2.2. § 285 Nr. 3 und 3a HGB<br />
Die bislang in § 285 Nr. 3 HGB geregelte Verpflichtung zur Angabe<br />
sonstiger finanzieller Verpflichtungen, die nicht nach § 251 HGB<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>r Haftungsverhältnisse angabepflichtig<br />
waren, wird geän<strong>de</strong>rt. 7 Der bisherige § 285 Nr. 3 HGB a.F. wird dabei<br />
unverän<strong>de</strong>rt als § 285 Nr. 3a HGB n.F. übernommen. Eingefügt wird<br />
ein neuer § 285 Nr. 3 HGB n.F., <strong>de</strong>r eine Angabepflicht dahingehend<br />
normiert, dass anzugeben sind Art und Zweck sowie Risiken und<br />
Vorteile von nicht in <strong>de</strong>r Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies<br />
für die Beurteilung <strong>de</strong>r Finanzlage notwendig ist. 8 Diese Neuregelung<br />
stellt eines Umsetzung von Art. 43 Abs. 1 Nr. 7a <strong>de</strong>r Bilanzrichtlinie<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r EU dar und gilt bereits für Jahresabschlüsse solcher Geschäftsjahre,<br />
die zum 31.12.2009 en<strong>de</strong>n.<br />
Mit <strong>de</strong>m neuen § 285 Nr. 3 HGB sollen nunmehr die betroffenen<br />
Unternehmen verpflichtet wer<strong>de</strong>n, in einem größeren Umfang als<br />
bisher Geschäfte, die keine Nie<strong>de</strong>rschlag in <strong>de</strong>r Bilanz fin<strong>de</strong>n, anzugeben<br />
und darzustellen. 9 Hierbei kann es sich um solche Geschäfte<br />
han<strong>de</strong>ln, die von vornherein nicht Eingang in die Bilanz fin<strong>de</strong>n sollen,<br />
aber auch um solche, die aus rechtlichen Grün<strong>de</strong>n noch nicht Eingang<br />
gefun<strong>de</strong>n haben. Die Angabepflicht umfasst allerdings nicht schweben<strong>de</strong><br />
Geschäfte aus gewöhnlichen Liefer- und Leistungsbeziehungen<br />
eines Unternehmens. 10<br />
Hingegen sollen typische Fälle etwa Factoringgeschäfte, Leasinggeschäfte,<br />
unechte Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen<br />
usw. sein. 11 Hierbei ist allerdings stets das weitere gesetzliche<br />
Kriterium <strong>de</strong>r Notwendigkeit für die Beurteilung <strong>de</strong>r Finanzlage<br />
zu beachten, so dass über solche Geschäfte nur dann zu berichten<br />
ist, wenn diese etwa in erheblicher Höhe zu Verbesserungen o<strong>de</strong>r<br />
Verschlechterungen <strong>de</strong>r finanziellen Situation <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
beigetragen haben. 12<br />
1) Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Bilanzrechts vom 03.04.2009, BGBl. I 2009, 1102.<br />
2) Als allgemeine Darstellung siehe Zwirner, BB 2009, 2302.<br />
3) Vgl. hierzu Art. 66 Abs. 2 Satz 1 EGHGB.<br />
4) Vgl. Ellrott, in Beck’scher Bilanzkommentar, 7. Auflage, München 2010, § 284 HGB Tz.<br />
6.<br />
5) Siehe die Aufstellung bei Ellrott, a.a.O., § 284 HGB Tz. 40.<br />
6) Gesetzesbegründung zu § 285 Nr. 2 HGB, BT-Drucks. 16/10067, S. 68.<br />
7) Siehe zur bisherigen Gesetzesfassung Ellrott in: Beck’scher Bilanzkommentar, 6. Auflage,<br />
München 2006, § 285 HGB Tz. 21ff.<br />
8) Hierzu auch IDW ERS HFA 32: Anhangangabe nach §§ 285 Nr.3, 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB<br />
zu nicht in <strong>de</strong>r Bilanz enthaltenen Geschäften, FN 2009, 674.<br />
9) Ausführlicher hierzu auch Wenk/Jagosch, BilMoG: Praxisleitfa<strong>de</strong>n zum Jahresabschluss<br />
zum 31.12.2009 für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, DStR 2009, 2330<br />
(2332).<br />
10) BT-Drucksache 16/10067, 69.<br />
11) Siehe IDW ERS HFA 32 Tz. 8, vgl. auch Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 28; Wenk/Jagosch,<br />
a.a.O., DStR 2009, 2330 (2332).<br />
12) IDW ERS HFA 32 Tz. 10.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 25
FACHBEITRÄGE Bilanzrecht<br />
Wenn allerdings diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich<br />
neben <strong>de</strong>r Art und <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>s Geschäfts auch über Risiken und<br />
Vorteile zu berichten, die am jeweiligen Abschlussstichtag bestehen.<br />
Risiko o<strong>de</strong>r Vorteil wird hierbei regelmäßig <strong>de</strong>r Abfluss o<strong>de</strong>r Zufluss<br />
liqui<strong>de</strong>r Mittel sein, doch geht die Berichtspflicht weiter. 13<br />
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne <strong>de</strong>s § 267 Abs. 1 HGB sind<br />
zur Angabe nach § 285 Nr. 3 und 3a HGB nicht verpflichtet. Insoweit<br />
normiert § 288 Abs. 1 HGB eine größenabhängige Erleichterung.<br />
Mittelgroße Gesellschaften brauchen bei <strong>de</strong>r Angabe nach § 285 Nr.<br />
3 HGB die Risiken und Vorteile nicht darzustellen.<br />
2.3. § 285 Nr. 5 HGB<br />
§ 285 Nr. 5 HGB, <strong>de</strong>r die Angabepflicht normiert für das Ausmaß,<br />
in <strong>de</strong>m das Jahresergebnis dadurch beeinflusst wur<strong>de</strong>, dass bei<br />
Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n im Geschäftsjahr o<strong>de</strong>r in früherer Jahren<br />
Abschreibungen nach §§ 254, 280 Abs. 2 HGB aufgrund steuerrechtlicher<br />
Vorschriften vorgenommen o<strong>de</strong>r beibehalten wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ein<br />
Son<strong>de</strong>rposten mit Rücklageanteil nach § 273 HGB gebil<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>,<br />
wur<strong>de</strong> aufgehoben. Dies stellt eine logische Folge <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r<br />
§§ 247 Abs. 3, 254,273,279 Abs. 2 und § 280 Abs. 2 HGB dar. Zu rein<br />
steuerrechtlich motivierten Abschreibungen o<strong>de</strong>r zur Bildung eines<br />
steuerrechtlich bedingten Son<strong>de</strong>rpostens mit Rücklageanteil kann es<br />
nach <strong>de</strong>m BilMoG nicht mehr kommen, da eine weitgehen<strong>de</strong> Abkoppelung<br />
<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>ls- von <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rbilanz vorgesehen ist. 14<br />
2.4. § 285 Nr. 13 HGB<br />
Nach <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 285 Nr. 13 HGB sind die Grün<strong>de</strong> anzugeben,<br />
welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines<br />
entgeltlich erworbenen Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwerts von mehr als<br />
fünf Jahren rechtfertigen. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Streichung <strong>de</strong>s § 255 Abs. 4 HGB a. F., <strong>de</strong>r bislang die<br />
Möglichkeit eröffnete, einen erworbenen Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwert<br />
entsprechend <strong>de</strong>r steuerlichen Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG<br />
über fünfzehn Jahre abzuschreiben, wovon in <strong>de</strong>r Praxis oftmals<br />
Gebrauch gemacht wur<strong>de</strong>. Aufgrund <strong>de</strong>r nunmehr vorgesehenen<br />
weitgehen<strong>de</strong>n Loskoppelung <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsbilanz von <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rbilanz<br />
wird diese Anknüpfung an steuerliche Abschreibungsdauern<br />
als nicht mehr angemessen angesehen. Folglich sind nunmehr die<br />
Grün<strong>de</strong> anzugeben, die eine längere Abschreibungsdauer als die von<br />
fünf Jahren rechtfertigen. Der Gesetzgeber stellt in <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />
ausdrücklich dar, dass ein Hinweis auf die Bestimmungen<br />
im EStG nicht ausreichend ist.<br />
2.5. § 285 Nr. 16 HGB<br />
§ 285 Nr. 16 HGB schreibt die Angabepflicht vor, dass die Erklärung<br />
nach § 161 AktG abgegeben wur<strong>de</strong> und wo sie öffentlich zugänglich<br />
gemacht wor<strong>de</strong>n ist. In <strong>de</strong>r bisherigen Fassung dieser Bestimmung<br />
bezog sich die Angabepflicht nur darauf, dass diese abgegeben und<br />
<strong>de</strong>n Aktionären zugänglich gemacht wur<strong>de</strong>. Die jetzt vorgesehene<br />
Angabepflicht geht also etwas weiter, da jetzt auch darüber zu berichten<br />
ist, wo die Erklärung zur <strong>Co</strong>rporate Governance <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />
und nicht nur <strong>de</strong>n Aktionären zugänglich gemacht wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Da die Erklärung bereits jetzt in <strong>de</strong>r Praxis auf <strong>de</strong>r Homepage <strong>de</strong>s<br />
Unternehmens veröffentlicht wird, dürften sich keine wesentlichen<br />
Än<strong>de</strong>rungen ergeben.<br />
2.6. § 285 Nr. 17 HGB<br />
Ebenfalls bereits für Jahresabschlüsse, die auf <strong>de</strong>n 31.12.2009 aufgestellt<br />
wur<strong>de</strong>n, Anwendung fin<strong>de</strong>t die Neufassung <strong>de</strong>s § 285 Nr.<br />
17 HGB, <strong>de</strong>r die Angabepflichten zum Honorar <strong>de</strong>s Abschlussprü-<br />
fers normiert. Anzugeben ist nunmehr das Gesamthonorar <strong>de</strong>s<br />
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach <strong>de</strong>m<br />
Honorar für Abschlussprüfungsleistungen, an<strong>de</strong>re Bestätigungsleistungen,<br />
<strong>Steue</strong>rberatungsleistungen sowie sonstige Leistungen<br />
soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehen<strong>de</strong>n<br />
Konzernabschluss enthalten sind. 12 Vorjahresangaben müssen<br />
hierzu nicht gemacht wer<strong>de</strong>n, die Angabe kann in Euro, TEuro o<strong>de</strong>r<br />
MioEuro erfolgen. 16 Laut <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung fallen unter die<br />
Gesamtvergütung auch <strong>Ta</strong>ge- und Übernachtungsgel<strong>de</strong>r, Fahrt- und<br />
Nebenkosten sowie Schreibkosten etc. 17 Etwaige Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />
gegen <strong>de</strong>n Abschlussprüfer min<strong>de</strong>rn das anzugeben<strong>de</strong><br />
Honorar nicht.<br />
Unter <strong>de</strong>n Abschlussprüferleistungen wird dabei nur das Honorar<br />
für die Prüfung <strong>de</strong>s abgelaufenen Geschäftsjahres verstan<strong>de</strong>n,<br />
grundsätzlich nicht auch das Honorar für die Prüfung <strong>de</strong>s Konzernabschlusses.<br />
Einzelheiten <strong>de</strong>r Abgrenzung sind aber durchaus strittig.<br />
18 An<strong>de</strong>re Bestätigungsleistungen sind solche berufstypischen<br />
Wirtschaftsprüferleistungen, die nicht die gesetzliche Jahresabschlussprüfung<br />
betreffen. Dies können etwa Son<strong>de</strong>rprüfungen nach AktG<br />
o<strong>de</strong>r nach MaBV sein. 19 <strong>Steue</strong>rberatungsleistungen umfassen insbeson<strong>de</strong>re<br />
die steuerliche Beratung und die Erstellung von <strong>Steue</strong>rerklärungen.<br />
Bei <strong>de</strong>n sonstigen Leistungen han<strong>de</strong>lt es sich um einen<br />
Auffangtatbestand für sämtlich übrige zulässige Leistungen <strong>de</strong>s<br />
Abschlussprüfers.<br />
Nach <strong>de</strong>r Altfassung waren zu dieser Angabe nur kapitalmarktorientierte<br />
Unternehmen verpflichtet. Nunmehr trifft die Pflicht alle<br />
großen Gesellschaften. Kleine Gesellschaften sind nach § 288 Abs. 1<br />
HGB von <strong>de</strong>r Angabepflicht hingegen befreit, mittelgroße müssen die<br />
Angabe nur gegenüber <strong>de</strong>r Wirtschaftsprüferkammer machen, wenn<br />
sie hierzu durch diese schriftlich aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n (§ 288 Abs. 2<br />
Satz 2 HGB). Außer<strong>de</strong>m besteht bei Einbeziehung <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
in einen Konzerabschluss die Möglichkeit, die Angaben zum Honorar<br />
auch dort zu machen. Dies be<strong>de</strong>utet nicht etwa, dass im Konzernanhang<br />
für je<strong>de</strong> Gesellschaft getrennt Angaben zu machen sind, son<strong>de</strong>rn<br />
es ist <strong>de</strong>r konsolidierte Konzernaufwand – aufgeschlüsselt nach <strong>de</strong>n<br />
vier oben dargestellten Kategorien – anzugeben. 20<br />
2.7. § 285 Nr. 18 HGB<br />
§ 285 Nr. 18 HGB normiert nunmehr spätestens ab 2010 für alle<br />
Gesellschaften, also ohne größenabhängige Befreiungen, Angabepflichten<br />
in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen zu <strong>de</strong>n Finanzanlagen gehören<strong>de</strong><br />
Finanzinstrumente in <strong>de</strong>r Bilanz über ihrem beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert<br />
ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Wenn also eine Abschreibung nach § 253 Abs.<br />
3 Satz 4 HGB in diesen Fällen unterblieben ist, müssen <strong>de</strong>r Buchwert,<br />
<strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong> Zeitwert sowie die Grün<strong>de</strong> für das Unterlassen <strong>de</strong>r<br />
Abschreibung und die Anhaltspunkte dafür, dass die Wertmin<strong>de</strong>rung<br />
voraussichtlich nicht von Dauer ist, dargestellt wer<strong>de</strong>n. Hierbei sind<br />
einzelnen Vermögensgegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r angemessene Gruppen zu<br />
bil<strong>de</strong>n. Die Bestimmung entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen § 285<br />
13) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 33f.<br />
14) Gesetzesbegründung zu § 285 Nr. 13 (Seite 154)<br />
15) Siehe IDW ERS HFA 36 – Anhangangaben nach § 285 Nr. 17 HGB und § 314 Abs. 1 Nr.<br />
9 HGB über das Abschlussprüferhonorar, FN 2009, 508, sowie zur Altfassung IDW RH<br />
HFA 1/006.<br />
16) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 290.<br />
17) So auch IDW RH HFA 1/006, Tz. 7<br />
18) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 301.<br />
19) Siehe auch IDW RH HFA 1/006, Tz. 9<br />
20) Gesetzesbegründung zu § 285 Nr. 17 HGB.<br />
26 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Nr. 19 a.F. HGB. Die Angabepflicht betrifft die zu <strong>de</strong>n Finanzanlagen<br />
gehören<strong>de</strong>n Vermögenswerte. Dies sind die Finanzinstrumente, die<br />
in § 1 Abs. 11 KWG und § 2 Abs.2b WpHG genannt sind. 21<br />
2.8. § 285 Nr. 19 HGB<br />
Eine weitere neue Angabepflicht bei <strong>de</strong>rivativen Finanzinstrumenten<br />
regelt nunmehr § 285 Nr. 19 HGB, <strong>de</strong>r nicht für kleine Gesellschaften<br />
gilt (§ 288 Abs. 1 HGB). Für je<strong>de</strong> Art von <strong>de</strong>rivativen Finanzinstrumente,<br />
die nicht zum beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert bilanziert sind, sind<br />
anzugeben Art und Umfang, <strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong> Zeitwert, soweit er<br />
nach § 255 Abs. 4 HGB ermittelt wer<strong>de</strong>n kann, die Bewertungsmetho<strong>de</strong>,<br />
<strong>de</strong>r Buchwert und <strong>de</strong>r Bilanzposten, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Buchwert<br />
erfasst ist, sowie die Grün<strong>de</strong>, warum <strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong> Zeitwert nicht<br />
bestimmt wer<strong>de</strong>n kann. § 285 Nr. 19 HGB betrifft die Fälle, die bislang<br />
von § 285 Nr. 18 Satz 6 HGB erfasst wur<strong>de</strong>n. 22<br />
2.9. § 285 Nr. 20 HGB<br />
Ebenfalls Finanzinstrumenten betrifft § 285 Nr. 20 HGB, wobei<br />
diese Angabepflicht für alle Gesellschaften gilt. Unter diese<br />
Angabepflicht fallen nur Finanzinstrumente, die mit <strong>de</strong>m Zeitwert<br />
bewertet sind und Han<strong>de</strong>lsbestand von Kreditinstituten<br />
darstellen. Da diese Angabepflicht für die meisten Mandanten<br />
keine Rolle spielen dürfte, soll hier keine weitere Darstellung erfolgen. 23<br />
2.10. § 285 Nr. 21 HGB<br />
Auf <strong>de</strong>n ersten Blick be<strong>de</strong>utsamer erscheint die neue Angabepflicht<br />
nach § 285 Nr. 21 HGB, und in <strong>de</strong>r <strong>Ta</strong>t hat diese Bestimmung bereits<br />
einigen Staub aufgewirbelt. 24 Anzugeben sind nunmehr nämlich<br />
Geschäfte zu nahe stehen<strong>de</strong>n Personen, die zu nicht marktüblichen<br />
Bedingungen zustan<strong>de</strong>n gekommen und wesentlich sind. 25 Es liegt<br />
auf <strong>de</strong>r Hand, dass hier in einem beson<strong>de</strong>ren Maße die Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />
ein Interesse an <strong>de</strong>r Einhaltung dieser Anhangsangabe haben<br />
dürften. Diese Angabepflicht besteht bereits für Geschäftsjahre, die<br />
nach <strong>de</strong>m 31.12 2008 begonnen haben, so dass sie bereits jetzt zu<br />
beachten ist. Die Aufregung, die sich zunächst einstellt, reduziert sind<br />
in<strong>de</strong>s wie<strong>de</strong>r in einem erheblichen Umfang, wenn erkannt wird, dass<br />
kleine Gesellschaften von dieser Anhangsangabe befreit sind (§ 288<br />
Abs. 1 HGB) und mittelgroße Gesellschaften diese nur dann machen<br />
müssen, wenn sie eine Aktiengesellschaft sind (§ 288 Abs. 2 Satz<br />
4 HGB). Mittelgroße Aktiengesellschaften müssen zu<strong>de</strong>m nur über<br />
Geschäfte mit Hauptgesellschaftern und Geschäftsführungs- o<strong>de</strong>r<br />
Aufsichtsorganen berichten. Selbst bei großen Gesellschaften besteht<br />
insofern eine Ausnahme, als dass über Geschäfte zwichen 100% in<br />
einen Konzern einbezogenen Gesellschaften nicht berichtet wer<strong>de</strong>n<br />
muss (§ 285 Nr. 21 2. Halbsatz HGB) und zu<strong>de</strong>m die Geschäfte nach<br />
Geschäftsarten zusammengefasst wer<strong>de</strong>n können, wenn die getrennte<br />
Angabe nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Die Unternehmen, für die § 285 Nr. 21 HGB gilt, haben zu<strong>de</strong>m dann<br />
Angaben nur zu machen über wesentliche Geschäfte. Der Begriff <strong>de</strong>s<br />
Geschäfts umfasst allerdings nicht nur Rechtsgeschäfte, son<strong>de</strong>rn auch<br />
etwa Finanzierungen, Produktionsverlagerungen o<strong>de</strong>r Abre<strong>de</strong>n. 26 Für<br />
die Ermittlung, wer als nahestehen<strong>de</strong> Person anzusehen ist, wird auf<br />
IAS 24 zurückgegriffen, 27 <strong>de</strong>r damit quasi Bestandteil <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen<br />
Han<strong>de</strong>lsbilanzrechts wird. 28 Von zentraler Be<strong>de</strong>utung ist damit für<br />
diejenigen, die sich <strong>de</strong>r Angabepflicht nicht entziehen können, die<br />
nahestehen<strong>de</strong>n Personen im Sinne <strong>de</strong>r Norm zu i<strong>de</strong>ntifizieren. Dies<br />
können sowohl natürliche Personen sein, die im angabepflichtigen<br />
Unternehmen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Mutterunternehmen eine Schlüsselposition<br />
innehaben (IAS 24.9 (d)) o<strong>de</strong>r in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis<br />
zu einer solchen Person stehen. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
nahe Familienangehörige. 29 Die Angabepflicht kann aber ebenso bei<br />
juristischen Personen und an<strong>de</strong>ren Unternehmen bestehen, wenn<br />
diese das angabepflichtige Unternehmen beherrscht o<strong>de</strong>r einen maßgebliche<br />
Einfluss ausübt o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re enge Verbindung besteht<br />
(IAS 24.9 (a) bis (c) und (e) bis (g). 30 Der Begriff <strong>de</strong>r nahe stehen<strong>de</strong>n<br />
Person ist damit weit zu fassen.<br />
Sodann sind die Art <strong>de</strong>r Geschäfte, die Art <strong>de</strong>r Beziehung und <strong>de</strong>r<br />
Wert <strong>de</strong>r Geschäfte anzugeben, wenn diese nicht unter marktüblichen<br />
Bedingungen – anhand eines Drittvergleiches - zustan<strong>de</strong><br />
gekommen sind. Dies be<strong>de</strong>utet im Umkehrschluss, dass über marktübliche<br />
Geschäfte nicht zu berichten ist. Insofern ist § 285 Nr. 21 HGB<br />
weniger eng als IAS 24. Ferner müssen wesentliche Geschäfte nicht<br />
marktüblich gewesen sein, damit eine Angabepflicht besteht.<br />
2.11. § 285 Nr. 22 HGB<br />
§ 285 Nr. 22 HGB normiert ab 2010 eine Angabepflicht bei Aktivierung<br />
nach § 248 Abs. 2 HGB. Wird von <strong>de</strong>r neuen Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>r Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Anlagevermögens Gebrauch gemacht, 31 ist <strong>de</strong>r<br />
Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Forschungs- und Entwicklungskosten sowie <strong>de</strong>s<br />
davon aus selbst geschaffene Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anlagevermögens<br />
entfallene Betrag anzugeben. Kleine Gesellschaften sind<br />
hiervon befreit (§ 288 Abs. 1 HGB). Hinsichtlich <strong>de</strong>s Forschungs- und<br />
Entwicklungsaufwan<strong>de</strong>s ist <strong>de</strong>r gesamte Aufwand anzugeben, also<br />
auch <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r letztlich nicht aktiviert wur<strong>de</strong>. Sodann hat in einem<br />
zweiten Schritt eine Angabe zu erfolgen, in welchem Umfang von<br />
diesem Gesamtaufwand eine Aktivierung erfolgt ist. Dies kann in<br />
Form eines Davon-Vermerks o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise erfolgen. 32<br />
2.12. § 285 Nr. 23 HGB<br />
§ 285 Nr. 23 HGB normiert ab 2010 für alle Gesellschaften eine<br />
Angabepflicht bei Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254<br />
HGB. Die Angaben nach § 285 Nr. 23 HGB können alternativ auch<br />
im Lagebericht gemacht wer<strong>de</strong>n, da sich die Angaben im Anhang<br />
mit <strong>de</strong>r Berichterstattung nach § 289 Abs. 2 Nr. 2 und 5 HGB überschnei<strong>de</strong>n<br />
können.<br />
Inhaltlich ist im Rahmen <strong>de</strong>s § 285 Nr. 23 HGB eine Beschreibung<br />
<strong>de</strong>r Bewertungseinheiten, <strong>de</strong>r Risiken und <strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeiten<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. In Betracht kommt diese Angabepflicht bei Mirko-Hedge,<br />
Makro-Hedge und bei Portfolio-Heg<strong>de</strong>. Im Einzelnen erfor<strong>de</strong>rt § 285<br />
Nr. 23 HGB Angaben zum Grundgeschäft (§ 285 Nr. 23a HGB), zur<br />
Effektivität <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewertungseinheit (§ 285 Nr. 23b HGB) sowie zur<br />
Eintrittswahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r Transaktionen (§ 285 Nr. 23c HGB).<br />
21) Ellrott, a.a.O., § 285 Nr. 18 Tz. 312; vgl. auch IDW RH HFA 1.005 Nr. 4, Wpg 2005, 531.<br />
22) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 320, IDW RH HFA 1.005, Wpg 2005, 531.<br />
23) Vgl. hierzu auch IDW ERS BFA 2: Bilanzierung von Finanzinstrumenten <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsbestan<strong>de</strong>s<br />
bei Kreditinstituten, FN 2009, 511.<br />
24) Vgl. hierzu ausführlich Wulf, Angaben zu Geschäften mit nahe stehen<strong>de</strong>n Personen<br />
nach § 285 Nr. 21 HGB, StBg 2009, 497 sowie Wenk/Jagosch, a.a.O., DStR 2009, 2330<br />
(2335ff).<br />
25) Hierzu auch IDW ERS HFA 33, Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13<br />
HGB zu Geschäften mit nahe stehen<strong>de</strong>n Unternehmen und Personen, FN 2009, 678.<br />
26) Siehe IDW ERS HFA 33 Tz. 4.<br />
27) Siehe IDW ERS HFA 33 Tz. 8ff.<br />
28) So Wenk/Jagosch, a.a.O., DStR 2009, 2330 (2335).<br />
29) Zu Einzelheiten siehe Wulf, a.a.O., Stbg 2009, 497 (498ff.)<br />
30) Zu Einzelheiten siehe Wulf, a.a.O., Stbg 2009, 497 (500ff.)<br />
31) Zu dieser Bestimmung vgl. Min<strong>de</strong>rmann, Wpg 2008, 273; Dobler/Kurz, KoR 2008, 485;<br />
vgl. auch Zwirner, BB 2009, 2302 (2304).<br />
32) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 395.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 27
FACHBEITRÄGE Bilanzrecht<br />
2.13. § 285 Nr. 24 HGB<br />
§ 285 Nr. 24 HGB betrifft ab 2010 für alle Gesellschaften Angabepflichten<br />
bei Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen.<br />
Hier sind das versicherungsmathematische Berechnungsverfahren,<br />
die grundlegen<strong>de</strong>n Annahmen <strong>de</strong>r Berechnung (Zinssatz, erwartete<br />
Lohn- und Gehaltssteigerungen und Sterbetafel) darzustellen. Hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Angaben zu Pensionsrückstellungen ist auch Art. 67<br />
Abs. 1 EGHGB zu beachten, <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rt, dass bestehen<strong>de</strong> Unterdotierungen<br />
von Pensionsrückstellungen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Neubewertung im Anhang anzugeben sind.<br />
2.14. § 285 Nr. 25 HGB<br />
Im Falle einer Verrechnung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n und Schul<strong>de</strong>n<br />
nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind gemäß § 285 Nr. 25 HGB<br />
ab 2010 für alle Gesellschaften die Anschaffungskosten und <strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong><br />
Zeitwert <strong>de</strong>r verrechneten Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r<br />
Erfüllungsbetrag <strong>de</strong>r verrechneten Schul<strong>de</strong>n sowie die verrechneten<br />
Aufwendungen und Erträge anzugeben. Ferner sind über <strong>de</strong>n Verweis<br />
auf § 285 Nr. 20a HGB auf die zugrun<strong>de</strong> gelegten Annahmen<br />
darzustellen.<br />
Betroffen von dieser Angabepflicht ist, wer nach § 246 Abs. 2 Satz 2<br />
HGB bestimmte Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und Schul<strong>de</strong>n verrechnet hat.<br />
Dies sind die Fälle, in <strong>de</strong>nen Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Sicherung<br />
von Altersvorsorgeverpflichtungen dienen und mit diesen verrechnet<br />
wer<strong>de</strong>n. Da es in einem solchen Fall zu einer Bilanzverkürzung<br />
kommt, erscheint eine unsaldiert Angabe im Anhang angezeigt.<br />
2.15. § 285 Nr. 26 HGB<br />
Einen wohl vergleichbar selten vorkommen<strong>de</strong>n Fall betrifft § 285<br />
Nr. 26 HGB. Hiernach sind Anlagen zu Anteilen o<strong>de</strong>r Anlageaktien<br />
an inländischen Investmentvermögen zu machen, wenn mehr als<br />
zehn Prozent <strong>de</strong>r Anteile gehalten wer<strong>de</strong>n. Die Angabepflicht gilt<br />
gleichwohl für alle Gesellschaften ab 2010.<br />
2.16. § 285 Nr. 27 HGB<br />
Mehr Relevanz hat § 285 Nr. 27 HGB. Hiernach besteht für alle Gesellschaften<br />
ab 2010 eine Angabepflicht für die nach § 251 HGB unter<br />
<strong>de</strong>r Bilanz o<strong>de</strong>r nach § 268 Abs. 7 HGB im Anhang ausgewiesenen<br />
Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen. 33 Anzugeben sind die<br />
Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>s Risikos <strong>de</strong>r Inanspruchnahme.<br />
2.17. § 285 Nr. 28 HGB<br />
Wird von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Aktivierung selbst geschaffener Vermögensgegenstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Anlagevermögens Gebrauch gemacht, normiert<br />
§ 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre. Nach § 285 Nr. 28 HGB<br />
sind in diesen Fällen <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Beträge darzustellen, aufgeglie<strong>de</strong>rt<br />
in Beträge aus <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Aktivierung selbst geschaffener<br />
33) Vgl. Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 455ff.<br />
34) Siehe auch IDW ERS HFA 27: Einzelfragen zur Bilanzierung latenter <strong>Steue</strong>rn nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s HGB in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s BilMoG, FN 2009, 337 Tz. 35ff<br />
35) IDW ERS HFA 27 Tz. 35; dies entspricht <strong>de</strong>r Praxis nach IFRS.<br />
immaterieller Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anlagevermögens, Beträge<br />
aus <strong>de</strong>r Aktivierung latenter <strong>Steue</strong>rn und aus <strong>de</strong>r Aktivierung von<br />
Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n zum beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert.<br />
Die Regelung gilt für alle Gesellschaften und ist ab <strong>de</strong>m Geschäftsjahr<br />
2010 zwingend zu machen.<br />
2.18. § 285 Nr. 29 HGB<br />
Schließlich ist nach § 285 Nr. 29 HGB anzugeben, auf welchen Differenzen<br />
o<strong>de</strong>r steuerlichen Verlustvorträgen die latenten <strong>Steue</strong>rn<br />
beruhen und mit welchen <strong>Steue</strong>rsätzen die Bewertung erfolgt ist. 34<br />
Erfor<strong>de</strong>rlich sind auch Angaben darüber, inwieweit <strong>Steue</strong>rgutschriften<br />
und Zinsvorträge bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r latenten <strong>Steue</strong>rn berücksichtigt<br />
wur<strong>de</strong>n. Das IDW hält zu<strong>de</strong>m eine Überleitungsrechnung <strong>de</strong>s<br />
ausgewiesenen <strong>Steue</strong>raufwan<strong>de</strong>s bzw. –ertrages auf <strong>de</strong>n erwarteten<br />
Aufwand o<strong>de</strong>r Ertrag für erfor<strong>de</strong>rlich, auch wenn sich eine solche aus<br />
<strong>de</strong>m Gesetzestext nicht zwingend herleiten lässt. 35<br />
Die Regelung gilt nicht für kleine Gesellschaften, die nach § 288<br />
Abs. 1 HGB hiervon befreit sind, und ist ab <strong>de</strong>m Geschäftsjahr 2010<br />
zwingend vorzunehmen. Für Gesellschaften, die hierzu verpflichtet<br />
sind, könnte gera<strong>de</strong> aus dieser Bestimmung ein nicht unerheblicher<br />
Aufwand resultieren.<br />
2.19. Sonstige Än<strong>de</strong>rungen im Anhang<br />
Eine weitere Än<strong>de</strong>rung im Anhang betrifft die Aufhebung <strong>de</strong>r bisherigen<br />
Sätze § 285 Satz 2 bis 6 HGB. Auch § 287 HGB a.F., <strong>de</strong>r die Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>r Aufstellung einer Anteilsliste vorsah, wur<strong>de</strong> aufgehoben.<br />
Die Neufassung von § 288 HGB, <strong>de</strong>r die größenabhängigen Erleichterungen<br />
bei <strong>de</strong>n einzelnen Anhangabgaben betrifft, wur<strong>de</strong> bereits<br />
bei <strong>de</strong>n Einzelposten dargestellt.<br />
» 3. Zusammenfassung<br />
Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Anhangs hat in <strong>de</strong>n letzten Jahren stetig zugenommen.<br />
Dies gilt in einem beson<strong>de</strong>ren Maße für <strong>de</strong>n Anhang, wie<br />
er sich nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s BilMoG ergibt, da durch dieses<br />
Gesetz eine Vielzahl von neuen Angabepflichten geschaffen wur<strong>de</strong>.<br />
Dies be<strong>de</strong>utet einen erheblichen Aufwand für die diejenigen, die <strong>de</strong>n<br />
Anhang zum Jahresabschluss erstellen, aber auch – und dies darf<br />
nicht vergessen wer<strong>de</strong>n – für <strong>de</strong>n Abschlussprüfer eines han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />
Jahresabschlusses. Zu beachten sind die Regelungen für<br />
die Anwendung <strong>de</strong>s BilMoG. Hiernach gelten die Angabepflichten<br />
nach § 285 Nr. 3, Nr. 17 und Nr. 21 HGB in je<strong>de</strong>m Fall auch bereits<br />
für <strong>de</strong>n Jahresabschluss für das Geschäftsjahr, das am 31.12.2009<br />
geen<strong>de</strong>t hat. Die übrigen Angabepflichten sind nur dann zu machen,<br />
wenn die Bestimmungen <strong>de</strong>s BilMoG bereits freiwillig, dann aber in<br />
Gänze, angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Ansonsten sind diese ab 2010 in allen<br />
Fällen verbindlich vorgeschrieben.<br />
WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian<br />
Dißars<br />
ist Mitarbeiter im Wirtschaftsprüfer- und <strong>Steue</strong>rberaterbüro<br />
Kemsat in Hamburg und Autor<br />
zahlreicher Fachveröffentlichungen von steuerrechtlichen<br />
Themen, insbeson<strong>de</strong>re im Bereich<br />
<strong>de</strong>s Verfahrensrechts, sowie Fragen <strong>de</strong>s Bilanzrechts.<br />
28 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» RA Dr. Andreas Kleinknecht, Jennifer Geng, München<br />
» 1. Vorteile <strong>de</strong>s Schiedsverfahrens<br />
Das Schiedsverfahren ist ein privates Streiterledigungsverfahren,<br />
das die Parteien eines Rechtsstreits vertraglich vereinbaren und<br />
dadurch <strong>de</strong>n Rechtsweg zu <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Gerichten ausschließen.<br />
Ein Schiedsspruch hat für die Parteien, ebenso wie das Urteil<br />
eines staatlichen Gerichts, rechtlich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wirkung und kann<br />
vollstreckt wer<strong>de</strong>n. Die Vorteile eines Schiedsverfahrens gegenüber<br />
einem Verfahren vor staatlichen Gerichten sind vielfältig. Oft<br />
entschei<strong>de</strong>n sich Parteien eines Vertrages aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vertraulichkeit<br />
für die private Schiedsgerichtsbarkeit. Das Schiedsverfahren<br />
bietet Möglichkeiten, das Verfahren selbst und <strong>de</strong>n Prozessstoff nicht<br />
an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Vorteilhaft kann auch eine<br />
mögliche Spezialisierung <strong>de</strong>r Schiedsrichter sein. Zu<strong>de</strong>m wird in nur<br />
einer Instanz entschie<strong>de</strong>n, was zu einem schnellen Abschluss <strong>de</strong>s<br />
Verfahrens führen kann. Was die Kosten eines Schiedsverfahrens<br />
angeht, so können diese je nach Verfahrensordnung niedriger o<strong>de</strong>r<br />
höher als in einem Verfahren vor staatlichen Gerichten ausfallen.<br />
Entschei<strong>de</strong>n sich die Parteien, <strong>de</strong>n Rechtsstreit <strong>de</strong>r Schiedsgerichtsbarkeit<br />
zu unterstellen, können sie das Verfahren in <strong>de</strong>n durch Gesetz<br />
und Rechtsprechung geregelten Grenzen selbst gestalten. Dies führt<br />
oft zu höherer Akzeptanz <strong>de</strong>s Schiedsspruchs bei <strong>de</strong>n Parteien.<br />
Voraussetzung je<strong>de</strong>s Schiedsverfahrens ist eine wirksame Schiedsvereinbarung.<br />
Diese kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung<br />
(Schiedsabre<strong>de</strong>) o<strong>de</strong>r in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel)<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n, etwa in <strong>de</strong>r GmbH-Satzung. Grundsätzlich<br />
haben die Parteien Gestaltungsfreiheit.<br />
Eine Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag könnte beispielsweise<br />
lauten: „Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern<br />
o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen<br />
Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis o<strong>de</strong>r die Gesellschaft<br />
betreffen, wer<strong>de</strong>n, soweit <strong>de</strong>m nicht zwingen<strong>de</strong>s Recht entgegensteht,<br />
unter Ausschluss <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen Rechtswegs von einem<br />
Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschie<strong>de</strong>n. Dies gilt auch<br />
für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages<br />
o<strong>de</strong>r einzelner seiner Bestimmungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schiedsvertrages. Einzelheiten<br />
regelt <strong>de</strong>r als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.“<br />
Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Schiedsgerichtsbarkeit ist<br />
jedoch, dass die Rechtsstreitigkeit schiedsfähig ist. Alle vermögensrechtlichen<br />
Ansprüche sind im Grundsatz schiedsfähig, wozu auch die<br />
Vielzahl von Gesellschafterstreitigkeiten und an<strong>de</strong>ren Streitigkeiten<br />
im GmbH-Recht zählt.<br />
Wirtschaftsrecht FACHBEITRÄGE<br />
Neues zu Schiedsverfahren im GmbH-Recht<br />
Gesellschafter einer GmbH können zur Erledigung von Streitigkeiten untereinan<strong>de</strong>r statt <strong>de</strong>s<br />
or<strong>de</strong>ntlichen Rechtswegs ein Schiedsverfahren vereinbaren. Dies galt jedoch bisher nicht für Beschlussmängelstreitigkeiten,<br />
also Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse. Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof hat diese<br />
nunmehr zugelassen. Allerdings wer<strong>de</strong>n an die Wirksamkeit einer entsprechen<strong>de</strong>n Schiedsklausel hohe<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
» 2. Beschlussmängelstreitigkeiten<br />
Die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten wird hingegen<br />
unterschiedlich beurteilt. Während sie für Personengesellschaften<br />
bejaht wird, bestehen bei Kapitalgesellschaften seit jeher<br />
Be<strong>de</strong>nken.<br />
Im GmbH-Gesetz fin<strong>de</strong>t sich keine Regelung <strong>de</strong>r Beschlussmängelstreitigkeiten.<br />
Aufgrund <strong>de</strong>r vergleichbaren Situation ist aber<br />
allgemein anerkannt, dass die Regelungen aus <strong>de</strong>m Aktienrecht<br />
(§§ 241 ff. AktG) entsprechend auf die GmbH anzuwen<strong>de</strong>n sind. Die<br />
Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>r Beschlussmängelstreitigkeiten liegt in <strong>de</strong>r Rechtskrafterstreckung<br />
eines Urteils. Erhebt ein Gesellschafter einer GmbH<br />
Anfechtungs- o<strong>de</strong>r Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss,<br />
so erstreckt sich die Wirkung <strong>de</strong>s Urteils über<br />
die Beschlussmängelstreitigkeit auf alle Gesellschafter, Organe und<br />
die Gesellschaft selbst (vgl. §§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG). Erklärt<br />
das Gericht einen Beschluss für nichtig, sind also auch Personen<br />
betroffen, die möglicherweise nicht am Verfahren beteiligt waren<br />
(sog. inter-omnes-Wirkung). Zum Schutz aller Betroffenen sieht das<br />
Gesetz daher Informationspflichten und Beteiligungsmöglichkeiten<br />
für die Betroffenen vor.<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r ZPO zum Schiedsverfahren enthalten keine<br />
vergleichbaren Schutzvorschriften. Der BGH lehnte daher bisher die<br />
Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten ab. Die in <strong>de</strong>n<br />
§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG angeordnete inter-omnes-Wirkung<br />
könne nicht einfach auf das Schiedsverfahren übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung <strong>de</strong>r Rechtskrafterstreckung<br />
eines Schiedsspruchs auf nicht am Verfahren Beteiligte sei<br />
ein Schiedsverfahren in Beschlussmängelstreitigkeiten unzulässig.<br />
Daher bestand bisher in <strong>de</strong>r Praxis Rechtsunsicherheit, sodass GmbH-<br />
Schiedsklauseln Beschlussmängelstreitigkeiten nicht umfassen konnten.<br />
» 3. Rechtsprechungsän<strong>de</strong>rung: Auch Beschlussmängelstreitigkeiten<br />
sind schiedsfähig<br />
Nunmehr hat <strong>de</strong>r BGH mit Urteil vom 06.04.2009 (Az. II ZR 255/08)<br />
entschie<strong>de</strong>n, dass Beschlussmängelstreitigkeiten einer GmbH grundsätzlich<br />
schiedsfähig sind. Damit gab <strong>de</strong>r BGH seine frühere Auffassung<br />
ausdrücklich auf und folgt <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Ansicht in <strong>de</strong>r<br />
Literatur. Begrün<strong>de</strong>t wird dies mit <strong>de</strong>r Privatautonomie <strong>de</strong>r Gesellschafter,<br />
die je<strong>de</strong>rzeit einen Gesellschafterbeschluss auch selbst<br />
aufheben könnten.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 29
FACHBEITRÄGE Wirtschaftsrecht<br />
Im Fall war <strong>de</strong>r Kläger Gründungsgesellschafter einer GmbH, die<br />
bei<strong>de</strong>n weiteren Gesellschafter waren Witwe und Sohn <strong>de</strong>s zweiten<br />
Gründungsgesellschafters. Der Kläger wandte sich gegen sämtliche<br />
Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung und erhob Klage beim<br />
Landgericht. Das LG wies die Klage als unzulässig ab, nach<strong>de</strong>m die<br />
Beklagte die Schiedseinre<strong>de</strong> erhoben hatte. Sowohl die Berufungs- als<br />
auch die Revisionsinstanz sahen die Klausel als nichtig an.<br />
Der BGH bejahte die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten<br />
im Grundsatz, stellte jedoch hohe Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />
Wirksamkeit einer entsprechen<strong>de</strong>n Schiedsvereinbarung. Nur wenn<br />
die Schiedsvereinbarung ein streng förmliches Verfahren sichert, das<br />
<strong>de</strong>m Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten gleichwertig ist, kann<br />
ein privates Schiedsverfahren stattfin<strong>de</strong>n. Maßstab für die Prüfung<br />
<strong>de</strong>r Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ist die Sittenwidrigkeit<br />
(§ 138 BGB). Die Klausel muss <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip genügen, also<br />
ein Min<strong>de</strong>stmaß an Beteiligungsmöglichkeiten und ausreichen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsschutz für die von einem Schiedsspruch betroffenen Gesellschafter<br />
gewährleisten. Leistet die Klausel dies nicht, ist sie sittenwidrig<br />
und damit nichtig.<br />
» 4. Anfor<strong>de</strong>rungen an wirksame Schiedsklausel<br />
4.1 Schiedsvereinbarung<br />
Eine Schiedsklausel muss zunächst wirksam vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
Innerhalb <strong>de</strong>r Satzung einer Gesellschaft kann eine Schiedsvereinbarung<br />
über Beschlussmängelstreitigkeiten nur mit Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
Gesellschafter wirksam zustan<strong>de</strong> kommen; die erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit<br />
ist dabei umstritten. Sicher ist, dass die Än<strong>de</strong>rung einer Satzungsklausel<br />
notarieller Beurkundung bedarf. Eine wirksame Schiedsabre<strong>de</strong><br />
außerhalb <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages erfor<strong>de</strong>rt die Zustimmung sämtlicher<br />
Gesellschafter sowie <strong>de</strong>r Gesellschaft selbst (§ 1029 ZPO). Eine<br />
Schiedsklausel in <strong>de</strong>r Satzung einer Gesellschaft ist gegenüber einer<br />
separaten Schiedsabre<strong>de</strong> vorteilhaft, weil neu hinzutreten<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
sich mit Eintritt in die Gesellschaft <strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung<br />
unterwerfen. Bei einer Schiedsabre<strong>de</strong> außerhalb <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />
ist für die Unterwerfung neuer Gesellschafter unter die<br />
Schiedsvereinbarung <strong>de</strong>ren Zustimmung erfor<strong>de</strong>rlich. Das be<strong>de</strong>utet,<br />
dass bei je<strong>de</strong>m Gesellschafterwechsel eine neue Vereinbarung zu<br />
schließen ist. Bleibt die Zustimmung aus, ist die Schiedsabre<strong>de</strong> auch<br />
für die an<strong>de</strong>ren Gesellschafter unwirksam.<br />
4.2 Information <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
Darüber hinaus muss die Klausel nach <strong>de</strong>m BGH sicherstellen, dass<br />
alle Gesellschafter sowie die Gesellschaftsorgane über die Einleitung<br />
und <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>s Schiedsverfahrens informiert wer<strong>de</strong>n. Dadurch<br />
soll gewährleistet wer<strong>de</strong>n, dass je<strong>de</strong>r Gesellschafter die Möglichkeit<br />
hat, als Partei o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st in einer Nebenintervention <strong>de</strong>m Verfahren<br />
beizutreten. Diese Informationspflicht trifft in erster Linie<br />
die Gesellschaft und damit <strong>de</strong>n Geschäftsführer (Nietsch, ZIP 2009,<br />
2269 (2274)). Innerhalb einer in <strong>de</strong>r Schiedsklausel bestimmten Frist<br />
muss dieser über die Einleitung und später über <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>s<br />
Verfahrens informieren. Verletzt die Gesellschaft diese Pflicht, sind<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche o<strong>de</strong>r die Anfechtung <strong>de</strong>s Schiedsspruchs<br />
<strong>de</strong>nkbar. Auch eine an<strong>de</strong>re Stelle kann zur Information verpflichtet<br />
wer<strong>de</strong>n, beispielsweise eine Schiedsinstitution o<strong>de</strong>r ein ständiges<br />
Schiedsgericht. Je<strong>de</strong>nfalls muss die Klausel festlegen, wem die Pflicht<br />
zur Information <strong>de</strong>r Betroffenen obliegt und innerhalb welcher Frist<br />
die Information erfolgen muss.<br />
4.3 Bestellung <strong>de</strong>r Schiedsrichter<br />
Sämtliche Gesellschafter müssen an <strong>de</strong>r Auswahl und Bestellung<br />
<strong>de</strong>r Schiedsrichter mitwirken können. Im entschie<strong>de</strong>nen Fall sah<br />
die Schiedsklausel vor, dass <strong>de</strong>r anfechten<strong>de</strong> Gesellschafter mit <strong>de</strong>m<br />
Verfahrensantrag einen <strong>de</strong>r Schiedsrichter bestimmt. Dies sah <strong>de</strong>r<br />
BGH als unzulässig an. Die Klausel muss <strong>de</strong>shalb eine Bestimmung<br />
enthalten, nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung<br />
<strong>de</strong>s Antragstellers auf einen Schiedsrichter einzureichen ist. Die Mitwirkung<br />
sämtlicher Gesellschafter kann jedoch entfallen, wenn die<br />
Bestellung durch eine neutrale Stelle erfolgt o<strong>de</strong>r bereits im Vorfeld<br />
ein ständiges Schiedsgericht eingerichtet wur<strong>de</strong>. Um Verzögerungen<br />
zu vermei<strong>de</strong>n, wird empfohlen, eine neutrale Stelle festzulegen, die<br />
im Fall mangeln<strong>de</strong>r Einigung die Benennung <strong>de</strong>s Schiedsrichters<br />
vornimmt (Goette, GWR 2009, 103).<br />
4.4 Verfahrenskonzentration<br />
Außer<strong>de</strong>m muss die Klausel eine Verfahrenskonzentration vorsehen.<br />
Sämtliche einen Streitgegenstand betreffen<strong>de</strong> Schiedsverfahren<br />
müssen bei einem Schiedsgericht zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Verfahrenskonzentration soll <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s § 246 Abs. 3 S. 1<br />
AktG gleichwertig sein. Dies kann nach Ansicht <strong>de</strong>s BGH entwe<strong>de</strong>r<br />
durch eine im Voraus bestimmte neutrale Stelle, also ein ständiges<br />
Schiedsgericht erfolgen o<strong>de</strong>r in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r erste eingehen<strong>de</strong> Antrag<br />
Sperrwirkung für nachfolgen<strong>de</strong> Anträge entfaltet. Damit sollen<br />
wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong> Entscheidungen verschie<strong>de</strong>ner Schiedsgerichte<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
» 5. Satzungsklauseln o<strong>de</strong>r Vereinbarungen<br />
überprüfen<br />
Gesellschafter sollten vor diesem Hintergrund Schiedsvereinbarungen<br />
o<strong>de</strong>r Schiedsklauseln in <strong>de</strong>r Satzung prüfen und gegebenenfalls<br />
anpassen.<br />
5.1 Auswirkungen <strong>de</strong>s Urteils<br />
Wur<strong>de</strong>n Streitigkeiten unter <strong>de</strong>n Gesellschaftern bisher von Schiedsgerichten<br />
entschie<strong>de</strong>n, wäre eine Erstreckung <strong>de</strong>r Schiedsklausel<br />
auch auf Beschlussmängelstreitigkeiten folgerichtig. An<strong>de</strong>rerseits<br />
fragt es sich, wenn man <strong>de</strong>n verfahrensrechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>s<br />
Urteils folgt, ob sich die Vorteile eines Schiedsverfahrens dadurch<br />
nicht relativieren. Die Information <strong>de</strong>r Mitgesellschafter, die Mitwirkung<br />
bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Schiedsrichter und die Verfahrenskonzentration<br />
bei einem Schiedsgericht wer<strong>de</strong>n ein formaleres, weniger<br />
flexibles Schiedsverfahren zur Folge haben. Auch können diese Vorgaben<br />
zu einer längeren Verfahrensdauer führen, obwohl viele Parteien<br />
gera<strong>de</strong> die rasche Entscheidung eines Schiedsgerichts oft als Vorzug<br />
von Schiedsverfahren erachten. Vor diesem Hintergrund mögen<br />
Gesellschafter bei ihrer Abwägung auch zu <strong>de</strong>m Schluss kommen,<br />
Beschlussmängelstreitigkeiten wie gewohnt vor staatlichen Gerichten<br />
auszutragen.<br />
5.2 Anpassung unwirksamer Klauseln<br />
Entschei<strong>de</strong>n sich die Gesellschafter jedoch für eine Einbeziehung<br />
auch <strong>de</strong>r Beschlussmängelstreitigkeiten, muss geklärt wer<strong>de</strong>n, wie<br />
bei bestehen<strong>de</strong>n, aber unwirksamen Schiedsklauseln in <strong>de</strong>r Satzung<br />
vorzugehen ist. Der BGH schließt in seiner Entscheidung die Lückenfüllung<br />
durch ergänzen<strong>de</strong> Vertragsauslegung aus. Daher müssen<br />
diese Klauseln angepasst wer<strong>de</strong>n. Daran schließt sich die Frage an,<br />
welche Mehrheiten dazu erfor<strong>de</strong>rlich sind. Die überwiegen<strong>de</strong> Ansicht<br />
geht davon aus, dass ein Beschluss mit satzungsän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Mehrheit<br />
(3/4-Mehrheit; § 53 Abs. 2 GmbHG) ausreicht (Göz/Peitsmeyer, DB<br />
30 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
2009, 1915 (1918); Witte/Hafner, DStR 2009, 2052 (2055); Nietsch,<br />
ZIP 2009, 2269 (2277)). Unklar ist bisher, ob Gesellschafter aufgrund<br />
ihrer Treuepflicht verpflichtet sind, einer Anpassung solcher<br />
Schiedsklauseln zuzustimmen. In <strong>de</strong>r Literatur wird dies überwiegend<br />
bejaht (Witte/Hafner, DStR 2009, 2052 (2056); auch Nietsch,<br />
ZIP 2009, 2269 (2277); differenzierend Schwedt/Lilja/Schaper, NZG<br />
2009, 1281 (1285)).<br />
Offen ist auch, ob diese neue Rechtsprechung auf Beschlussanfechtungsklagen<br />
im Aktienrecht übertragbar ist. Der BGH betont, die<br />
Grundsätze seien ausschließlich auf GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
5.3 Konsequenzen für Verfahren<br />
5.3.1 Schiedsverfahren<br />
Welche Konsequenzen hat es, wenn die Schiedsvereinbarung<br />
unwirksam ist und <strong>de</strong>nnoch beim Schiedsgericht Klage erhoben<br />
wird? Das Schiedsgericht kann die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung<br />
prüfen und damit über die eigene Zuständigkeit entschei<strong>de</strong>n<br />
(§ 1040 ZPO). Umstritten ist allerdings, ob dies nur infolge einer<br />
Rüge <strong>de</strong>r Unzuständigkeit durch die Parteien erfolgen kann, o<strong>de</strong>r<br />
aber das Schiedsgericht auch ohne Rüge auf die Unzuständigkeit<br />
hinweisen darf o<strong>de</strong>r sogar muss. Grundsätzlich muss die Unzuständigkeit<br />
spätestens mit <strong>de</strong>r Klagebeantwortung gerügt wer<strong>de</strong>n.<br />
Tut die beklagte Partei dies nicht, wird das Schiedsgericht trotz<br />
unwirksamer Schiedsvereinbarung aufgrund <strong>de</strong>r rügelosen Einlassung<br />
zuständig. Es wird von sich aus auf die Unzuständigkeit in<br />
Fällen hinweisen, in <strong>de</strong>nen ein Schiedsspruch aufgehoben wer<strong>de</strong>n<br />
kann, also zum Beispiel wenn ein Gesellschafter nicht in Kenntnis<br />
über das Verfahren gesetzt wur<strong>de</strong>, weil eine solche Vorschrift in<br />
<strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung fehlt.<br />
Dennoch ist einer beklagten Partei die sorgfältige Prüfung <strong>de</strong>r Schiedsklausel<br />
zu empfehlen, <strong>de</strong>nn ist das Schiedsgericht einmal aufgrund<br />
rügeloser Einlassung zuständig, kann damit auch die Aufhebung <strong>de</strong>s<br />
Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) ausgeschlossen sein.<br />
An<strong>de</strong>rerseits hat auch die Klagepartei die Schiedsklausel unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r neuen Vorgaben <strong>de</strong>s BGH zu prüfen. Denn<br />
erhebt eine Partei trotz unwirksamer Schiedsklausel Schiedsklage,<br />
läuft sie ihrerseits Gefahr, dass die kurze Anfechtungsfrist von meist<br />
nur einem Monat abgelaufen sein kann, bevor die Unwirksamkeit<br />
bemerkt wird. Ergeht <strong>de</strong>nnoch ein Schiedsspruch, wäre er <strong>de</strong>r Gefahr<br />
<strong>de</strong>r Aufhebung ausgesetzt.<br />
5.3.2 Staatliche Gerichtsverfahren<br />
Der umgekehrte Fall lag auch <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s BGH zugrun<strong>de</strong>: wird<br />
trotz wirksamer Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht<br />
geklagt, so berücksichtigt das staatliche Gericht <strong>de</strong>n Einwand <strong>de</strong>r<br />
Schiedsvereinbarung nur auf Rüge (§ 1032 ZPO). Die beklagte Partei<br />
muss dies also selbst vortragen.<br />
» 6. Muster-Schiedsklausel<br />
In <strong>de</strong>r Schiedsklausel können die Parteien ein jeweils ad hoc zu bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s<br />
Schiedsgericht o<strong>de</strong>r eine feste Schiedsgerichts-Institution<br />
benennen. Eine dieser Institutionen ist die Deutsche Institution für<br />
Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS). Sie bietet administrierte Schiedsgerichtsverfahren<br />
nach <strong>de</strong>r DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO)<br />
an. Im Anschluss an das vorgenannte Urteil hat die DIS „Ergänzen<strong>de</strong><br />
Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten“ entworfen. Diese<br />
sind zum 15.09.2009 in Kraft getreten und auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>r<br />
DIS abrufbar. Sie sollen die DIS-SchO ergänzen und enthalten eine<br />
Musterklausel, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BGH genügen soll. Das<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Verfahren ist in <strong>de</strong>n ergänzen<strong>de</strong>n Regeln sowie in <strong>de</strong>r DIS-SchO<br />
geregelt, auf welche die Klausel verweist. Die Musterklausel <strong>de</strong>r DIS<br />
lautet:<br />
„1. Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem<br />
Gesellschaftsvertrag o<strong>de</strong>r über seine Gültigkeit wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Schiedsgerichtsordnung<br />
(DIS-SchO) und <strong>de</strong>n Ergänzen<strong>de</strong>n Regeln für gesellschaftsrechtliche<br />
Streitigkeiten (DIS-ERGeS) <strong>de</strong>r Deutschen Institution<br />
für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Rechtswegs endgültig entschie<strong>de</strong>n.<br />
2. Die Wirkungen <strong>de</strong>s Schiedsspruchs erstrecken sich auch auf die<br />
Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt wer<strong>de</strong>n, unabhängig<br />
davon, ob sie von <strong>de</strong>r ihnen eingeräumten Möglichkeit, <strong>de</strong>m<br />
schiedsrichterlichen Verfahren als Partei o<strong>de</strong>r Nebenintervenient beizutreten,<br />
Gebrauch gemacht haben (§ 11 DIS-ERGeS). Die fristgemäß als<br />
Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen<br />
eines nach Maßgabe <strong>de</strong>r Bestimmungen in <strong>de</strong>n DIS-ERGeS ergangenen<br />
Schiedsspruchs anzuerkennen.<br />
3. Ausgeschie<strong>de</strong>ne Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung<br />
gebun<strong>de</strong>n.<br />
4. Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen<br />
Gericht anhängig gemacht wer<strong>de</strong>n und Streitigkeiten betreffen,<br />
die gemäß Ziffer 1 <strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einre<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Schiedsvereinbarung zu erheben.“<br />
» 7. Fazit<br />
Der BGH eröffnet mit seinem Urteil GmbH-Gesellschaftern erstmals<br />
die Möglichkeit, auch Beschlussmängelstreitigkeiten von Schiedsgerichten<br />
entschei<strong>de</strong>n zu lassen. Gesellschafter sollten sich jetzt<br />
fragen, ob ihre Schiedsvereinbarungen auch auf diese Streitigkeiten<br />
ausgeweitet wer<strong>de</strong>n sollen und ob sie <strong>de</strong>n neuen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
genügen. Gesellschaften ohne Schiedsklausel bietet das Urteil Anlass<br />
zur Prüfung, ob und welche Streitigkeiten im Gesellschafterkreis<br />
Schiedsgerichten anvertraut wer<strong>de</strong>n sollen, um die Vorteile eines<br />
Schiedsverfahrens nutzen zu können. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BGH an Schiedsklauseln sollten Gesellschafter<br />
in je<strong>de</strong>m Fall auf eine sorgfältige Formalierung von Schiedsvereinbarungen<br />
Wert legen.<br />
Dr. Andreas Kleinknecht<br />
ist Rechtsanwalt und Sozius <strong>de</strong>r Sozietät PSP<br />
Peters, Schönberger & Partner GbR in München<br />
mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsschwerpunkten Gesellschaftsrecht<br />
und M&A.<br />
Jennifer Geng<br />
studiert Rechtswissenschaft in München mit<br />
Schwerpunkt <strong>Steue</strong>rrecht und ist als wissenschaftliche<br />
Mitarbeiterin in <strong>de</strong>r Sozietät PSP<br />
Peters, Schönberger & Partner GbR in München<br />
tätig.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 31
KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />
Altersvorsorge<br />
Lebensversicherungen<br />
in <strong>de</strong>r Klemme<br />
Die Lebensversicherer haben 2010 zum wie<strong>de</strong>rholten Mal die<br />
Überschussbeteiligungen gesenkt. Mandanten, die ihre Altersvorsorge<br />
auf diese Versicherungen aufgebaut o<strong>de</strong>r Kredite mit ihnen<br />
abgesichert haben, müssen jetzt han<strong>de</strong>ln.<br />
Die versprochenen<br />
Ausschüttungen <strong>de</strong>r<br />
Kapitallebensversicherungen<br />
stehen mächtig<br />
unter Druck.<br />
32 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Es gab für die <strong>de</strong>utschen Lebensversicherer<br />
schon mal schönere Zeiten. Zeiten, in <strong>de</strong>nen<br />
die Kapitallebensversicherung als einzige<br />
Ergänzung zur gesetzlichen Rente galt und<br />
Versicherungsvertreter keine großen Argumente<br />
brauchten, um die Policen an <strong>de</strong>n<br />
Mann und die Frau zu bringen. Das Resultat<br />
ist, dass je<strong>de</strong>r erwachsene Deutsche mehr als<br />
eine Lebensversicherung besitzt. Nach <strong>de</strong>n<br />
Zahlen <strong>de</strong>s Gesamtverbands <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Versicherungswirtschaft (GDV) bestehen in<br />
Deutschland rund 97 Millionen Verträge.<br />
Insgesamt haben die Versicherer in Kapitalanlagen<br />
im Wert von mehr als 694 Milliar<strong>de</strong>n<br />
Euro investiert.<br />
Doch diese Geldanlagen werfen immer weniger<br />
Gewinne ab. Vor allem die niedrigen Zinsen<br />
machen <strong>de</strong>n Versicherern wenig Freu<strong>de</strong>.<br />
Das meiste Geld <strong>de</strong>r Versicherten steckt<br />
in festverzinslichen Anlagen. Pfandbriefe,<br />
Staats- und Bun<strong>de</strong>sanleihen werfen mittlerweile<br />
aber kaum noch genug Rendite ab, um<br />
eine auskömmliche Rendite zu erwirtschaften.<br />
„Die bereits seit mehreren Jahren niedrige<br />
Verzinsung zehnjähriger Pfandbriefe ist<br />
innerhalb eines Jahres von 4,5 auf 3,7 Prozent<br />
weiter zurückgegangen“, begrün<strong>de</strong>te<br />
die Allianz Leben Mitte Dezember 2009 die<br />
Absenkung <strong>de</strong>r künftigen Überschussbeteiligung<br />
für die Versicherten.<br />
Der Marktführer hat die Gutschriften für die<br />
Versicherten, die sich auch <strong>de</strong>m garantierten<br />
Zins und einem Anteil an <strong>de</strong>n Gewinnen aus<br />
<strong>de</strong>n Kapitalanlagen ergeben, von 4,5 auf<br />
4,3 Prozent reduziert. Der größte Konkurrent,<br />
die R+V Lebensversicherung, musste<br />
die laufen<strong>de</strong> Verzinsung ebenfalls von 4,5<br />
Prozent auf 4,3 Prozent senken. Damit spü-<br />
ren die Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gesellschaften direkt<br />
die Auswirkungen <strong>de</strong>r niedrigen Zinsen<br />
und <strong>de</strong>r schlechten Entwicklungen an <strong>de</strong>n<br />
Kapitalmärkten <strong>de</strong>r letzten zwei Jahre. Die<br />
Überschussbeteiligung gibt an, wie hoch <strong>de</strong>r<br />
Sparanteil an <strong>de</strong>n Versicherungsbeiträgen<br />
verzinst wird. Wie viel Überschüsse die Versicherer<br />
ihren Kun<strong>de</strong>n gutschreiben, legen<br />
sie je<strong>de</strong>s Jahr neu fest.<br />
Viele private Rentenversicherer<br />
lassen Verzinsung unverän<strong>de</strong>rt<br />
Bei <strong>de</strong>n privaten Rentenversicherungen sieht<br />
es nicht besser aus. Hier veröffentlichte die<br />
unabhängige Versicherung-Rating-Agentur<br />
Assekurata mit Sitz in Köln bereits die<br />
Überschussbeteiligung <strong>de</strong>r Unternehmen<br />
für 2010. Demnach lässt rund die Hälfte <strong>de</strong>r<br />
77 aufgeführten Versicherungsunternehmen<br />
die Verzinsung unverän<strong>de</strong>rt. 27 Unternehmen<br />
senken sie ab, darunter fast alle großen<br />
Gesellschaften. Bei <strong>de</strong>r Delta Lloyd und <strong>de</strong>r<br />
Hamburger Lebensversicherung verringern<br />
sich die Verzinsungen sogar um 0,75 Prozentpunkte.<br />
Auch die bei<strong>de</strong>n Marken <strong>de</strong>r Gothaer<br />
Versicherungen, Asstel und Gothaer Leben,<br />
kürzten die Verzinsungen <strong>de</strong>utlich um einen<br />
halben Prozentpunkt.<br />
Freuen können sich unter an<strong>de</strong>rem Versicherte<br />
<strong>de</strong>r „Direkte Leben“, eine Tochter<br />
<strong>de</strong>r Stuttgarter Versicherungsgruppe. Sie<br />
schreibt ihren Versicherten mit 4,3 Prozent<br />
sogar etwas mehr gut als im vergangenen<br />
Jahr. Dafür musste die Versicherung aber<br />
vor zwei Jahren die Überschüsse <strong>de</strong>utlich<br />
zurückfahren. Auch bei <strong>de</strong>r Victoria gibt<br />
es 0,1 Prozentpunkte mehr als im Vorjahr.<br />
Abgesehen von diesen Ausnahmen mussten<br />
Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Rürup-Rente 2010<br />
Seit diesem Jahr können die Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich nur<br />
noch als Son<strong>de</strong>rausgabe geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Vertrag<br />
staatlich zertifiziert ist. Bisher entschie<strong>de</strong>n die Finanzämter, ob sie die<br />
Aufwendungen anerkannten o<strong>de</strong>r nicht.<br />
Bei <strong>de</strong>r Zertifizierung müssen vor allem<br />
die gesetzlich festgelegten Kriterien<br />
<strong>de</strong>r Basis-Rente erfüllt sein. So darf die<br />
Rente we<strong>de</strong>r vererbbar noch übertragbar<br />
sein. Auch ein Verkauf <strong>de</strong>r Ansprüche<br />
o<strong>de</strong>r die Auszahlung in einer <strong>Su</strong>mme<br />
sind ausgeschlossen.<br />
Zu<strong>de</strong>m fließen erste Rentenzahlungen<br />
frühestens nach <strong>de</strong>m 60. Geburtstag <strong>de</strong>s<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Versicherten. Derzeit laufen die Zertifizierungen.<br />
Fehlt das Siegel <strong>de</strong>r Finanzaufsicht<br />
am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres, sind die<br />
Beiträge nicht mehr steuerlich absetzbar.<br />
Wer einen Rürup-Vertrag besitzt<br />
und noch nicht von seinem Anbieter<br />
informiert wor<strong>de</strong>n ist, sollte bei seiner<br />
Versicherung nachfragen, wann mit <strong>de</strong>r<br />
Zulassung zu rechnen ist.<br />
viele Versicherungen schon zum zweiten Mal<br />
hintereinan<strong>de</strong>r ihre Kun<strong>de</strong>n über sinken<strong>de</strong><br />
Überschussbeteiligungen informieren.<br />
Die Gefahr ist groß, dass es nicht das letzte<br />
Mal war. So rechnet zum Beispiel die Allianz<br />
Leben nicht damit, dass die Zinsen in nächster<br />
Zeit wie<strong>de</strong>r nachhaltig steigen wer<strong>de</strong>n. Auch<br />
von <strong>de</strong>r zwischenzeitlichen Erholung an <strong>de</strong>n<br />
Aktienmärkten haben die Versicherer nicht<br />
profitiert. Gesellschaften haben ihre Aktienquote<br />
nach <strong>de</strong>n schlechten Ergebnissen <strong>de</strong>r<br />
Vorjahre fast ganz heruntergefahren. Durch<br />
das schleppen<strong>de</strong> Neugeschäft fehlte ihnen<br />
dann teilweise das Geld, um nennenswert<br />
von <strong>de</strong>n steigen<strong>de</strong>n Kursen zu profitieren.<br />
Dass die Kürzungen bei <strong>de</strong>n Überschussbeteiligungen<br />
bisher nicht stärker ausgefallen<br />
sind, ist in erster Linie <strong>de</strong>n sogenannten<br />
Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen<br />
zu verdanken. Sie wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Lebensversicherungen<br />
dazu verwen<strong>de</strong>t, in schwierigen<br />
Zeiten die Ausschüttungen an die Kun<strong>de</strong>n<br />
konstant zu halten o<strong>de</strong>r die Absenkungen<br />
geringer ausfallen zu lassen. „Dieser Puffermechanismus<br />
wird vielleicht nicht so richtig<br />
wertgeschätzt und vielleicht auch nicht richtig<br />
verstan<strong>de</strong>n“, bemängelt Dr. Reiner Will,<br />
Chef <strong>de</strong>r Kölner Rating-Agentur Assekurata.<br />
„Das sind Kun<strong>de</strong>ngel<strong>de</strong>r, die dazu da sind, für<br />
mehr Stabilität bei <strong>de</strong>n Überschusszahlungen<br />
zu sorgen.“ Die Kun<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n in guten<br />
Zeiten auf einen Teil <strong>de</strong>r Ausschüttungen<br />
verzichten, um damit Schwankungen im<br />
Zeitverlauf zu glätten. Spätestens nach drei<br />
Jahren müssen diese Rücklagen aber an die<br />
Kun<strong>de</strong>n ausgeschüttet wer<strong>de</strong>n. „Wür<strong>de</strong>n die<br />
Versicherungen die Überschüsse je<strong>de</strong>s Jahr<br />
voll ausschütten, hätten wir eine viel stärker<br />
schwanken<strong>de</strong> Beteiligung an <strong>de</strong>n erwirtschafteten<br />
Überschüssen“, so Will.<br />
Die Kritik, die Lebensversicherer wür<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rzeit die Überschüsse aus<br />
<strong>de</strong>r <strong>Su</strong>bs tanz bezahlen und damit die Zukunft<br />
aufs Spiel setzen, kann er daher nicht nachvollziehen.<br />
Auch Rolf-Peter Hoenen, Präsi<strong>de</strong>nt<br />
<strong>de</strong>s Gesamtverbands <strong>de</strong>r Deutschen Versicherungswirtschaft<br />
(GDV), betonte unlängst:<br />
„Das ‚Sicherheitssystem Lebensversicherung’<br />
funktioniert.“ Man schütze die Kun<strong>de</strong>n vor<br />
<strong>de</strong>n Schwankungen <strong>de</strong>r Kapitalmärkte und<br />
biete ihnen eine möglichst gleichmäßige<br />
Wert entwicklung.<br />
Doch wie lange noch? Zwar bemüht sich <strong>de</strong>r<br />
GDV-Chef um Entwarnung: „Was die versprochenen<br />
Garantien angeht, wäre unsere Branche<br />
auch in <strong>de</strong>r Lage, ein noch niedrigeres<br />
Zinsniveau über einen langen Zeitraum<br />
abzufe<strong>de</strong>rn. Das ist eine Folge unserer spezifischen,<br />
langfristig ausgerichteten Kapitalanlagestruktur<br />
und <strong>de</strong>r Reserven.“ Doch auch<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 33
KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />
Interview<br />
„Relativ gut durch<br />
die Krise gekommen“<br />
Im Gespräch mit <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant äußert sich<br />
Dr. Reiner Will, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Rating-Agentur<br />
Assekurata aus Köln, über die Zukunft <strong>de</strong>r<br />
Lebensversicherung als lohnen<strong>de</strong> Anlageform. Dr. Reiner Will<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Lohnen sich Lebensversicherungen<br />
aus Ihrer Sicht überhaupt<br />
noch?<br />
Dr. Reiner Will: Ein 30-jähriger Mann<br />
bekommt bei einem langfristigen Rentenversicherungsvertrag<br />
im Durchschnitt im<br />
Markt eine Beitragsrendite von knapp vier<br />
Prozent in Aussicht gestellt. Das ist attraktiv.<br />
Auf welches festverzinsliche Wertpapier<br />
mit einer vergleichsweise hohen<br />
Bonität bekommen Sie das heute noch? Vor<br />
allem Kun<strong>de</strong>n mit bestehen<strong>de</strong>n Verträgen<br />
können ganz zufrie<strong>de</strong>n sein, dass sie in<br />
<strong>de</strong>r Krise Lebensversicherungsverträge<br />
hatten und keine Zertifikate. Als langfristige<br />
Altersvorsorge hat dieses Produkt die<br />
Krise gut überstan<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Doch ist die Lebensversicherung<br />
wirklich eine gute Anlageform,<br />
angesichts <strong>de</strong>s niedrigen Garantiezinses<br />
und <strong>de</strong>r <strong>Ta</strong>tsache, dass sich<br />
Anleger primär in ein Rentenportfolio<br />
einkaufen?<br />
Dr. Reiner Will: Ich kann nur sagen, dass<br />
die Lebensversicherungen im Vergleich<br />
zu an<strong>de</strong>ren Anlageformen gut durch die<br />
Krise gekommen sind. Für viele Kun<strong>de</strong>n<br />
ist das im Moment keine schlechte Anlage<br />
– immer in Relation, dass die Verzinsung<br />
<strong>de</strong>rzeit überall niedrig ist. Ob das auch für<br />
die Zukunft gilt, ist eine Sache <strong>de</strong>s Markts.<br />
Sicher ist auch: Es macht keinen glücklich,<br />
wenn er sieht, er bekommt am Kapitalmarkt<br />
unter vier Prozent Rendite.<br />
Richtig ist auch: Es gibt keinen stichhaltigen<br />
Grund, warum es jetzt kurzfristig<br />
wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utlich mit <strong>de</strong>n Überschussbeteiligungen<br />
bergauf gehen sollte. Selbst wenn<br />
die Zinsen steigen wür<strong>de</strong>n, wirkt sich das<br />
erst in ein paar Jahren aus, da die Versicherer<br />
eher langfristig anlegen beziehungsweise<br />
angelegt haben.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Wer<strong>de</strong>n diese<br />
Renditen Bestand haben o<strong>de</strong>r drohen<br />
weitere Rückgänge bei <strong>de</strong>n Überschüssen?<br />
Dr. Reiner Will: Das ist schwierig zu<br />
beantworten und lässt sich für <strong>de</strong>n<br />
Kun<strong>de</strong>n, immer nur bezogen auf seinen<br />
individuellen Versicherer, stichhaltig<br />
beantworten. Wir hatten jetzt zwei Jahre<br />
lang einen leichten Abwärtstrend was die<br />
Überschussbeteiligungen angeht. Davor<br />
hatten wir einen leichten Anstieg. Von<br />
daher könnte es nun eine Bo<strong>de</strong>nbildung<br />
geben. Das hängt aber von <strong>de</strong>r weiteren<br />
Entwicklung am Kapitalmarkt ab. Sollten<br />
die Zinsen allerdings weiter zurückgehen,<br />
ist auch mit einem weiteren Rückgang<br />
<strong>de</strong>r Überschussbeteiligung zu rechnen.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Den Versicherungen<br />
wird vorgeworfen, die Überschüsse<br />
durch Zahlungen aus <strong>de</strong>r <strong>Su</strong>bstanz<br />
hoch zu halten. Wird das so weitergehen?<br />
Dr. Reiner Will: Das haben sie nach<br />
unserer Beobachtung im Vorjahr gemacht.<br />
Für 2010 wäre meine Erwartung, dass das<br />
zurückgegangen ist. Die Versicherer dürften<br />
in 2009 wie<strong>de</strong>r etwas bessere Kapitalmarktergebnisse<br />
erwirtschaftet haben,<br />
sodass das Verhältnis zwischen Zuführung<br />
und Entnahme aus <strong>de</strong>n Rückstellungen für<br />
Beitragsrückerstattungen sich wie<strong>de</strong>r ausgeglichener<br />
gestalten dürfte. Die Entnahme<br />
aus diesen Reserven wird sicherlich<br />
wie<strong>de</strong>r etwas weniger wer<strong>de</strong>n.<br />
Allerdings muss alles, was ausgeschüttet<br />
wird, zuvor verdient wer<strong>de</strong>n. Das gilt<br />
auch für die Überschüsse, die aus <strong>de</strong>n<br />
Reserven bezahlt wer<strong>de</strong>n. Eigentlich<br />
ist es ein Qualitätskriterium, dass noch<br />
Puffer vorhan<strong>de</strong>n sind, die eine Glättung<br />
ermöglichen.<br />
die größten Reserven halten nicht ewig. Selbst<br />
Jochen Sanio, Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sieht<br />
die Zukunft <strong>de</strong>r Lebensversicherung skeptisch.<br />
Die Gesellschaften wür<strong>de</strong>n ihren Kun<strong>de</strong>n<br />
schon in diesem Jahr nicht mehr so hohe<br />
Renditen zusagen können, sagte er Mitte<br />
Januar dieses Jahres in Frankfurt am Main.<br />
Das Geschäftsmo<strong>de</strong>ll basiere darauf, dass mit<br />
<strong>de</strong>n Kapitalanlagen eine ausreichen<strong>de</strong> Rendite<br />
erwirtschaftet wer<strong>de</strong>n könne, um die<br />
Zinsversprechen zu erfüllen. Daran habe er<br />
angesichts <strong>de</strong>s gegenwärtigen Zinsniveaus<br />
Zweifel. Die Entwicklung <strong>de</strong>r sinken<strong>de</strong>n<br />
Überschussbeteiligungen wer<strong>de</strong> sich in diesem<br />
Jahr fortsetzen. „Unmittelbar gefähr<strong>de</strong>t<br />
ist aber noch kein Versicherer“, betonte <strong>de</strong>r<br />
oberste Finanzaufseher.<br />
Doch die Überschussgutschriften wer<strong>de</strong>n<br />
weiter sinken. In nicht einmal vier Jahren<br />
rutschte die Durchschnittsverzinsung von<br />
über sieben auf unter fünf Prozent – mit<br />
erheblichen Folgen für die Versicherten.<br />
Thors ten Rudnik, Geschäftsführer <strong>de</strong>s Verbraucherverbands<br />
Bund <strong>de</strong>r Versicherten mit<br />
Sitz im schleswig-holsteinischen Henstedt-<br />
Ulzburg, erlebt immer wie<strong>de</strong>r Fälle, bei <strong>de</strong>nen<br />
die Kürzungen Versicherte böse erwischen.<br />
Wer in seine leicht vergilbten Beispielrechnungen<br />
schaut, die <strong>de</strong>r Versicherungsmakler<br />
damals beim Abschluss vorgelegt hat, sieht<br />
noch Verzinsungen von sieben Prozent.<br />
Klar, dass die entsprechen<strong>de</strong>n Hochrechnungen<br />
für die Ablaufleistungen heute<br />
astronomisch anmuten. Wer seine Altersvorsorge<br />
mit diesen Beträgen kalkuliert hat,<br />
blickt heute auf eine immer größer wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Lücke. Bei Verträgen mit einer Versicherungssumme<br />
von 200.000 Euro können am En<strong>de</strong><br />
zwischen 40.000 und 50.000 Euro fehlen.<br />
Schlecht für alle, die sich ein sorgloses Pensionärsleben<br />
erhofft haben, dramatisch für<br />
diejenigen, die ihre Firmen- o<strong>de</strong>r Immobilienkredite<br />
mit solchen Lebensversicherungen<br />
abgesichert haben. „Für diese Versicherten<br />
ist es unwahrscheinlich wichtig, rechtzeitig<br />
gegenzusteuern“, rät Rudnik.<br />
Doch auch bei <strong>de</strong>n Rentenversicherungen drohen<br />
böse Überraschungen, so <strong>de</strong>r Geschäftsführer.<br />
Viele Versicherte wür<strong>de</strong>n nur die in<br />
<strong>de</strong>n Verträgen garantierte Rente überwiesen<br />
bekommen. Der Versicherungsexperte nennt<br />
einen Fall bei <strong>de</strong>m sich ein Versicherter auf<br />
die versprochene Rentenzahlung von 1.200<br />
Euro im Monat verlassen hat. Heute kann er<br />
kaum noch ruhig schlafen. Denn die Versicherung<br />
garantierte nur 600 Euro im Monat.<br />
Die an<strong>de</strong>re Hälfte waren Überschussanteile<br />
die, so steht es im Kleingedruckten, nicht<br />
garantiert wer<strong>de</strong>n können. Und diese hat die<br />
34 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Versicherung nach und nach auf null reduziert.<br />
„Das wird kein Einzelfall sein“, glaubt<br />
Rudnik. <strong>Steue</strong>rberater, die ihre Kun<strong>de</strong>n auch<br />
in Vermögensfragen beraten, sollten daher<br />
schnell han<strong>de</strong>ln und die Verträge zusammen<br />
mit ihren Kun<strong>de</strong>n überprüfen. Welcher Teil<br />
<strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong>n Auszahlung o<strong>de</strong>r Rente<br />
ist tatsächlich garantiert, wie viel sind unsichere<br />
Überschussanteile. Ein Blick auf die<br />
jährliche Standmitteilung <strong>de</strong>r Versicherer<br />
gibt Aufschluss über die zu erwarten<strong>de</strong> Lücke<br />
im Alter.<br />
Versicherte sollten sich rechtzeitig<br />
um Alternativen bemühen<br />
Wer nicht sehen<strong>de</strong>n Auges in diese Altersfalle<br />
laufen möchte, muss sich rechtzeitig<br />
um alternative Anlagen bemühen. Wichtig<br />
ist dabei, dass <strong>Steue</strong>rberater bei ihren Mandanten<br />
auf eine gute Mischung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />
Anlageformen achten. Zur Auswahl<br />
stehen in <strong>de</strong>r Regel, neben <strong>de</strong>r staatlich<br />
geför<strong>de</strong>rten sogenannten Riester-Rente für<br />
Angestellte und <strong>de</strong>r Rürup-Rente für Selbstständige,<br />
auch Produkte wie die betriebliche<br />
Stärker! ...<br />
Altersvorsorge, Bank- o<strong>de</strong>r Fonds-Sparpläne.<br />
Welche dabei zum Einsatz kommen, hänge<br />
vom Einzelfall ab, weiß auch Rudnik.<br />
Vor allem die geför<strong>de</strong>rten Altersversicherungen<br />
sollten genau durchgerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Staatliche Zuschüsse und steuerliche<br />
Vergünstigungen machen Riester und Rürup<br />
zwar interessant, aber nicht für je<strong>de</strong>n. „Rürup<br />
sollte man nicht ohne <strong>Steue</strong>rberater abschließen“,<br />
warnt Rudnik. Denn <strong>de</strong>r Erfolg <strong>de</strong>r<br />
Rente hängt sehr stark von <strong>de</strong>n persönlichen<br />
Verhältnissen ab, da die För<strong>de</strong>rung nur über<br />
die <strong>Steue</strong>r und nicht wie bei Riester über<br />
staatliche Zulagen funktioniert.<br />
2010 können 70 Prozent (2009: 68 Prozent)<br />
<strong>de</strong>r Beiträge zur Rürup-Rente als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />
bei <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rerklärung geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n, insgesamt bis zu einem<br />
Höchstbetrag von 14.000 Euro. Der abzugsfähige<br />
Anteil steigt je<strong>de</strong>s Jahr um weitere zwei<br />
Prozent, sodass im Jahr 2025 die gesamten<br />
Beiträge bis zum Höchstbetrag steuerlich geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n können.<br />
Wer die steuerlichen Abzüge voll ausnutzen<br />
kann, kommt bei <strong>de</strong>r Basisrente, wie die<br />
Rürup-Variante offiziell heißt, in <strong>de</strong>n meisten<br />
Fällen auf eine Rendite von um die vier<br />
Prozent. Damit steht die Basisrente nicht<br />
sehr viel schlechter da als die klassischen<br />
Lebensversicherungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r langfristige<br />
Durchschnitt von risikoarmen Anleihen.<br />
Dennoch sehen die meisten Experten in <strong>de</strong>r<br />
Basisrente nur ein Instrument, um im Alter<br />
eine Min<strong>de</strong>stabsicherung zu haben.<br />
Deutlichster Nachteil ist, dass beim Tod <strong>de</strong>s<br />
Versicherten das Geld verloren geht. Ein<br />
To<strong>de</strong>sfallschutz ist zwar bei <strong>de</strong>n meisten Produkten<br />
zusätzlich möglich, kostet aber extra<br />
und geht damit zulasten <strong>de</strong>r Rendite. Vorteil<br />
ist dagegen, dass keine lange Ansparphase<br />
nötig ist. Sie kann durch hohe Beitragszahlungen<br />
innerhalb weniger Jahre aufgebaut<br />
wer<strong>de</strong>n – im Extremfall sogar durch eine<br />
Einmalzahlung kurz vor <strong>de</strong>m geplanten<br />
Rentenbeginn. Vor allem als „Notfallrente“<br />
für Selbstständige, die nicht in ein Versorgungswerk<br />
einzahlen und auch sonst keinen<br />
Anspruch auf Rentenzahlungen haben, kann<br />
die Rente sinnvoll sein, um im Alter nicht<br />
ohne Geld dazustehen.<br />
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CeBIT 2010<br />
Halle 5<br />
Stand D36
KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />
Die staatlich geför<strong>de</strong>rte Riester-Rente lohnt<br />
im Alter dagegen gar nicht. Da die Kin<strong>de</strong>rzulagen<br />
nur für Kin<strong>de</strong>r bis zu 25 Jahren gezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n, bekommen ältere Riester-Sparer<br />
meist nur die Grundzulage. Eine hohe Lücke,<br />
die die Lebensversicherung verursacht, lässt<br />
sich damit nicht schließen.<br />
Das gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Mandant überlegt, als<br />
Selbstständiger in die gesetzliche Rentenversicherung<br />
einzuzahlen. Das bringt im Alter<br />
zwar ein Höchstmaß an Sicherheit, rechnet<br />
sich aber in <strong>de</strong>n seltensten Fällen, da das<br />
heute vergleichsweise hohe Rentenniveau<br />
in <strong>de</strong>r Zukunft kaum aufrechterhalten wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Zu<strong>de</strong>m müssen bestimmte Min<strong>de</strong>stzeiten<br />
erfüllt sein, um einen Grundanspruch<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />
zu erwerben. Sinnvoll ist das vor allem für<br />
Selbstständige, die zuvor schon einige Jahre<br />
als Arbeitnehmer in die Rentenkasse eingezahlt<br />
haben und Wert auf eine Min<strong>de</strong>stabsicherung<br />
im Alter legen.<br />
Ältere Unternehmer sollten versuchen, die<br />
Lücke über Banksparpläne, offene Immobilienfonds<br />
o<strong>de</strong>r konservative Mischfonds<br />
zu schließen. Diese haben in <strong>de</strong>r jüngeren<br />
Vergangenheit zwar auch keine überragen<strong>de</strong><br />
Rendite abgeworfen, wenn aber noch ein paar<br />
Jahre Zeit bleiben, sind solche Anlagen die<br />
bessere Alternative zur Lebensversicherung.<br />
Zu<strong>de</strong>m stellt sich die Frage, warum Anleger<br />
für eine Verzinsung in Höhe <strong>de</strong>s Garantiezinses<br />
die hohen Kosten <strong>de</strong>r Versicherungsgesellschaft<br />
mitbezahlen sollen. Eine Rendite<br />
von vier Prozent ist auf lange Sicht auch mit<br />
sicheren Rentenfonds o<strong>de</strong>r offenen Immobilienfonds<br />
zu holen. Das To<strong>de</strong>sfallrisiko lässt<br />
sich dann billiger über eine Risikolebensversicherung<br />
absichern.<br />
Bund <strong>de</strong>r Versicherten warnt<br />
vor Kapitallebensversicherung<br />
Von einer Neuanlage in Kapitallebensversicherungen<br />
rät <strong>de</strong>r Bund <strong>de</strong>r Versicherten seit<br />
Jahren ab. „Finger weg von Kapitallebensversicherungen<br />
lautet die Devise – abgesehen<br />
von wenigen Ausnahmen“, rät <strong>de</strong>r Verband<br />
auf seiner Internet-Seite. Eine solche Ausnahme<br />
kann sein, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r bAV einen Teil <strong>de</strong>r Beiträge<br />
übernimmt. Ansonsten rechnet sich ein<br />
Neuabschluss kaum. Zum einen sind die<br />
Leistungen im To<strong>de</strong>sfall zu niedrig und über<br />
eine separate Risikolebensversicherung<br />
güns tiger abzu<strong>de</strong>cken. Zum an<strong>de</strong>ren sind die<br />
Kosten für eine Kapitallebensversicherung<br />
hoch und intransparent. Nach Abzug <strong>de</strong>r Vermittlerprovision<br />
und <strong>de</strong>r Verwaltungskosten<br />
bleibt kaum noch etwas übrig, um <strong>de</strong>n „Spartopf“<br />
zu füllen. Denn nur <strong>de</strong>r wird von <strong>de</strong>n<br />
Versicherungen verzinst. Er beträgt auf die<br />
gesamte Laufzeit einer Versicherung gerechnet<br />
aber nur zwischen 60 und 65 Prozent<br />
<strong>de</strong>s eingezahlten Gel<strong>de</strong>s. Bezieht man <strong>de</strong>n<br />
Garantiezins aber auf die gesamten eingezahlten<br />
Beiträge, liegt die Rendite bei neuen<br />
Verträgen auf Sparbuchniveau.<br />
Gleiches gilt für die Rentenversicherungen,<br />
die mit <strong>de</strong>m schlechter wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Image <strong>de</strong>r<br />
Kapitallebensversicherung immer beliebter<br />
wer<strong>de</strong>n. Hier ist die Rendite zwar etwas<br />
höher, weil <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sfallschutz entfällt, auf<br />
die gesamten Beiträge umgerechnet, bleibt<br />
aber auch hier nicht viel mehr übrig als ein<br />
Sparbuchzins. Grund dafür ist die steigen<strong>de</strong><br />
Lebenserwartung. Die führt bei <strong>de</strong>n Versicherern<br />
zu längeren Rentenzahlungen und damit<br />
zu sinken<strong>de</strong>n Überschussbeteiligungen. Bei<br />
fondsgebun<strong>de</strong>nen Versicherungen kommt<br />
noch das Risiko hinzu, dass die Höhe <strong>de</strong>r<br />
zukünftigen Rentenzahlungen vom Erfolg <strong>de</strong>r<br />
Anlage an <strong>de</strong>n Kapitalmärkten abhängt.<br />
Was sollen Versicherte mit <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n<br />
Lebensversicherungsverträgen machen, bei<br />
<strong>de</strong>nen die Überschussanteile eher sinken?<br />
Eine Kündigung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verkauf <strong>de</strong>r Lebensversicherung<br />
ist gera<strong>de</strong> bei Verträgen, die<br />
vor 2004 abgeschlossen wur<strong>de</strong>n, oft keine<br />
Alternative, meint Versicherungsexperte<br />
Rudnik. Hier lohnt ein Blick auf die Garantieverzinsung.<br />
Bei diesen Policen steht in <strong>de</strong>r<br />
Regel noch eine vier vor <strong>de</strong>m Prozentzeichen.<br />
„Diese Verträge sollte man auf je<strong>de</strong>n Fall<br />
durchhalten“, rät Rudnik. Eine ähnlich gute<br />
Verzinsung ist <strong>de</strong>rzeit mit an<strong>de</strong>ren Anlagen<br />
nicht zu erzielen die annähernd so sicher<br />
sind wie die Lebensversicherung. Die Garantieverzinsung<br />
gibt es auch im schlimmsten<br />
Fall – einer Pleite <strong>de</strong>s Versicherers.<br />
Scha<strong>de</strong>nsbegrenzung ist also nur bei jüngeren<br />
Verträgen ratsam. Doch genau hier ist das<br />
schwierig. Wer eine Lebensversicherung, die<br />
eine niedrige Verzinsung bietet, nicht mehr<br />
fortsetzen will, hat mehrere Möglichkeiten.<br />
Zum einen nehmen die Assekuranzen die<br />
Police zum Rückkaufwert zurück. Trotz <strong>de</strong>r<br />
Verbesserungen, die in <strong>de</strong>n letzten Jahren für<br />
die Berechnung dieses Rückkaufwerts erzielt<br />
wur<strong>de</strong>n, macht <strong>de</strong>r Versicherte dabei meist<br />
ein schlechtes Geschäft. Denn vom Wert <strong>de</strong>r<br />
Versicherung wer<strong>de</strong>n zunächst die Kosten<br />
abgezogen. Je jünger die Versicherung ist,<br />
<strong>de</strong>sto höher schlägt <strong>de</strong>r Kostenblock zu Buche.<br />
Hier ist die Alternative, die Police beitragsfrei<br />
zu stellen o<strong>de</strong>r die Prämien zu reduzieren.<br />
Bei<strong>de</strong>s geht aber zulasten <strong>de</strong>r Rendite und<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes im To<strong>de</strong>sfall. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
wenn die Versicherung mit einer<br />
Berufsunfähigkeitsabsicherung gekoppelt ist,<br />
sind diese Alternativen mit Vorsicht zu genie-<br />
ßen. Hier lohnt es sich durchzurechnen, ob<br />
eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
und eine Risikolebensversicherung<br />
tatsächlich günstiger sind.<br />
Verkauf <strong>de</strong>r Lebensversicherung<br />
als Option<br />
Eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit ist <strong>de</strong>r Verkauf <strong>de</strong>r<br />
Police an einen Aufkäufer. Bis vor zwei Jahren<br />
war das für Versicherte noch ein recht gutes<br />
Geschäft. In <strong>de</strong>r Regel bezahlten die Ankäufer<br />
zwischen zwei und fünf Prozent mehr, als <strong>de</strong>r<br />
Kun<strong>de</strong> bei einer Kündigung von <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
bekam. Das hat sich massiv geän<strong>de</strong>rt.<br />
Da die Aufkäufer von <strong>de</strong>n Banken kaum noch<br />
Kredite für die Übernahme <strong>de</strong>r Verträge<br />
bekommen und auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite enorme<br />
Probleme haben, die Verträge an Investoren<br />
weiterzuverkaufen, ist das Geschäft weitgehend<br />
zum Erliegen gekommen. Angekauft<br />
wer<strong>de</strong>n nur noch wenige ausgesuchte Verträge.<br />
Die Bereitschaft, Lebensversicherungen<br />
zu verkaufen, sei <strong>de</strong>nnoch unverän<strong>de</strong>rt hoch,<br />
beobachtet Lothar Trummer, Pressesprecher<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverbands Vermögensanlagen im<br />
Zweitmarkt Lebensversicherungen mit Sitz in<br />
München. Schon in <strong>de</strong>r Vergangenheit wur<strong>de</strong><br />
je<strong>de</strong> zweite Lebensversicherungspolice vorzeitig<br />
been<strong>de</strong>t.<br />
Nach Erkenntnissen <strong>de</strong>s Marktforschungsunternehmens<br />
You Gov Psychonomics aus<br />
Köln hat die Finanzkrise die Zahl <strong>de</strong>r Stornierungen<br />
bei Renten- und Lebensversicherungen<br />
noch mal ansteigen lassen. Mehr als<br />
je<strong>de</strong>r vierte Versicherungsmakler berichtet<br />
<strong>de</strong>mnach von einer steigen<strong>de</strong>n Anzahl<br />
an Stornofällen im Vergleich zum Vorjahr.<br />
Neben <strong>de</strong>n klassischen Grün<strong>de</strong>n, wie die<br />
Rückzahlung von Schul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r akute finanzielle<br />
Engpässe in Folge von Scheidung o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitslosigkeit, wur<strong>de</strong> gegenüber <strong>de</strong>n Maklern<br />
häufig die Finanzkrise als Grund für <strong>de</strong>n<br />
Ausstieg genannt.<br />
Alexan<strong>de</strong>r<br />
Heintze<br />
Der Diplom-Ökonom<br />
arbeitet als Autor für<br />
Wirtschaftsmagazine<br />
wie Euro am Sonntag,<br />
Capital und Fonds &<br />
<strong>Co</strong>. Er schreibt hauptsächlich<br />
über Immobilienthemen,<br />
Geschlossene Fonds und Reits.<br />
E-Mail: presse@heintze-net.<strong>de</strong><br />
36 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Factoring<br />
Wichtig sind die Details<br />
Banken zeigen sich bei <strong>de</strong>r Kreditvergabe weiter zugeknöpft. Factoring kann gera<strong>de</strong> kleineren Firmen helfen, sich aus <strong>de</strong>r<br />
finanziellen Abhängigkeit von <strong>de</strong>n Banken zu lösen. <strong>Steue</strong>rberater sollten ihren Mandanten zeigen, worauf beim For<strong>de</strong>rungsverkauf<br />
zu achten ist.<br />
Unternehmen in Deutschland blicken wie<strong>de</strong>r<br />
zuversichtlicher in die Zukunft. Dass<br />
die Stimmung sich bessert, belegt <strong>de</strong>r „Ifo<br />
Geschäftsklimain<strong>de</strong>x“, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n letzten<br />
Monaten mehrere Male in Folge <strong>de</strong>utlich<br />
zulegte. „Trotz<strong>de</strong>m wird 2010 für viele<br />
Firmen schwierig wer<strong>de</strong>n“, glaubt Franz<br />
Michel, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Mainzer <strong>Co</strong>face<br />
Finanz GmbH. „Die Jahresabschlüsse <strong>de</strong>s<br />
Krisenjahres 2009 wiesen drastisch gefallene<br />
Umsätze und Ergebniseinbrüche aus.<br />
Viele Banken wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Kredithahn weiter<br />
zudrehen.“ Deshalb sollten sich Unternehmen<br />
intensiv über alternative Finanzierungsformen<br />
Gedanken machen.<br />
Eine Variante, die stark an Beliebtheit gewonnen<br />
hat, ist <strong>de</strong>r Verkauf von For<strong>de</strong>rungen an<br />
hierauf spezialisierte Finanzdienstleister.<br />
„Factoring ermöglicht es Firmen, Umsätze<br />
schneller zu Geld zu machen, weshalb<br />
sie weniger Kredite brauchen“, erklärt <strong>de</strong>r<br />
<strong>Co</strong>face-Manager.<br />
Finanzierungsinstrument<br />
in Krisenzeiten<br />
„Daher ist es als Finanzierungsinstrument<br />
in wirtschaftlichen Krisenzeiten beson<strong>de</strong>rs<br />
interessant“, fügt WP/StB Thomas Gerber,<br />
Partner <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
PKF Fasselt<br />
Schlage aus Hamburg, hinzu. Zumal beim in<br />
Deutschland üblichen echten Factoring <strong>de</strong>r<br />
For<strong>de</strong>rungsausfall mitversichert ist.<br />
Allerdings sind die Kreditversicherungen, die<br />
das For<strong>de</strong>rungsausfallrisiko tragen, in <strong>de</strong>n<br />
vergangenen Monaten vorsichtiger gewor<strong>de</strong>n.<br />
Zum einen hoben sie mitunter die Versicherungsprämien<br />
kräftig an. Zum an<strong>de</strong>ren<br />
nehmen sie die Schuldner, <strong>de</strong>ren Rechnungen<br />
sie ankaufen, aber auch die For<strong>de</strong>rungsverkäufer<br />
penibler unter die Lupe. „Die Ablehnungsquote<br />
liegt <strong>de</strong>rzeit bei weit über 50<br />
Prozent“, sagt RA Hubertus Bruch von Opta<br />
Data aus Essen.<br />
<strong>Co</strong>face, eine <strong>de</strong>r Großen unter Deutschlands<br />
Factoringgesellschaften, erhöhte 2009 zweimal<br />
die Factoring-Gebühr um insgesamt<br />
25 Prozent. „Die Preiserhöhungen waren<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Unternehmensberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
<strong>Steue</strong>rberater sollten ihre Mandanten auf die Details hinweisen,<br />
auf die beim For<strong>de</strong>rungsverkauf zu achten ist.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 37
KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />
unumgänglich, aber mo<strong>de</strong>rat angesichts<br />
stark gestiegener Kosten und erheblich<br />
höherer Risiken“, betont Michel. Auch für<br />
die Liquiditätsbeschaffung habe man tiefer<br />
in die <strong>Ta</strong>sche greifen müssen. Die Refinanzierungszinssätze<br />
an <strong>de</strong>n Kapitalmärkten<br />
hätten sich zeitweise fast verdreifacht, so <strong>de</strong>r<br />
Finanzierungsexperte. Man hoffe, dass sich<br />
die Situation im Zuge <strong>de</strong>r konjunkturellen<br />
Erholung weiter entspanne.<br />
Probleme <strong>de</strong>r Autozuliefererbranche<br />
wirken sich aus<br />
Insbeson<strong>de</strong>re Factoring-Gesellschaften, die<br />
stark in Problembranchen wie <strong>de</strong>r Autozuliefererbranche<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maschinenbau<br />
engagiert waren, bekamen das zu spüren.<br />
Aber nicht allen in <strong>de</strong>r Branche setzte die<br />
Wirtschafts- und Finanzmarktkrise <strong>de</strong>rart zu<br />
wie beispielsweise <strong>Co</strong>face. „Manche For<strong>de</strong>rungsfinanzierer<br />
sind unbescha<strong>de</strong>t durch die<br />
Krise gekommen, sogar mit einem leichten<br />
Umsatzzuwachs“, weiß Volker Ernst, Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s BFM Bun<strong>de</strong>sverbands<br />
Factoring für <strong>de</strong>n Mittelstand, zu berichten.<br />
Seine Einschätzung bestätigen aktuelle<br />
Zahlen. Nach Angaben <strong>de</strong>s Deutschen Factoring-Verbands,<br />
<strong>de</strong>m Interessenvertreter<br />
<strong>de</strong>r großen Finanzierungsgesellschaften,<br />
ging das Finanzierungsvolumen seiner Verbandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
im ersten Halbjahr 2009 im<br />
Schnitt um fast 15 Prozent zurück. Bei <strong>de</strong>n<br />
in <strong>de</strong>m Verband zusammengeschlossenen<br />
kleineren Anbietern fiel das Minus nach<br />
einer ersten Hochrechnung – bezogen auf das<br />
vergangene Gesamtjahr – mit zehn Prozent<br />
etwas mo<strong>de</strong>rater aus. „Vor allem Umsatzeinbrüche<br />
bei Bestandskun<strong>de</strong>n drückten das<br />
Finanzierungsvolumen“, erklärt Alexan<strong>de</strong>r<br />
Moseschus, Geschäftsführer <strong>de</strong>s Deutschen<br />
Factoring-Verbands (DFV). Bei Autozulieferern<br />
und Maschinenbauern habe es Umsatz-<br />
Auch Factoring-Gesellschaften brauchen Hilfe<br />
Volker Ernst, Hamburg, Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s „Bun<strong>de</strong>sverbands<br />
Factoring für <strong>de</strong>n Mittelstand“, for<strong>de</strong>rt ein Bürgschafts- und Refinanzierungsprogramm<br />
für das Factoring.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsulant: Warum sollte <strong>de</strong>r<br />
Staat <strong>de</strong>r Factoring-Branche unter die<br />
Arme greifen?<br />
Volker Ernst: Die aktuelle Krise hat<br />
auch Factoring-Gesellschaften stark<br />
gebeutelt. Doch auf Geld <strong>de</strong>s Banken-<br />
Rettungsfonds haben nur Anbieter mit<br />
Bankstatus Anspruch. Um die Versorgung<br />
von mittelständischen Unternehmen,<br />
die gera<strong>de</strong> wegen <strong>de</strong>r Zurückhaltung<br />
<strong>de</strong>r Banken bei <strong>de</strong>r Kreditvergabe in<br />
vielen Fällen auf <strong>de</strong>n Liquiditätszufluss<br />
durch For<strong>de</strong>rungsverkäufe angewiesen<br />
sind, zu gewährleisten, muss <strong>de</strong>r Staat<br />
die Factoring-Branche unterstützen.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsulant: Aber es gibt doch<br />
ein Hilfsprogramm für Kreditversicherungen<br />
…<br />
Volker Ernst: Sie meinen, dass <strong>de</strong>r Staat<br />
bei Bedarf für die Hälfte <strong>de</strong>s versicherten<br />
For<strong>de</strong>rungsvolumens gera<strong>de</strong>steht? Die<br />
Regelung ist gut gemeint. Doch die hierfür<br />
zu zahlen<strong>de</strong> Prämie von 2,88 Prozent<br />
ist viel zu hoch. Sie liegt um das 14-fache<br />
über <strong>de</strong>m marktüblichen Prämiensatz.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsulant: Wie könnte eine<br />
sinnvolle Unterstützung aussehen?<br />
Volker Ernst: Wir plädieren gemeinsam<br />
mit <strong>de</strong>m Deutschen Factoring-Verband<br />
für ein KfW-Bürgschafts- und Refinanzierungsprogramm<br />
speziell für das Factoring.<br />
Über die Ausgestaltung sollten<br />
sich Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministerium und<br />
Branchenvertreter im Voraus verständigen,<br />
damit eine Regelung herauskommt,<br />
die <strong>de</strong>r Branche wirklich hilft.<br />
einbrüche von bis zu 40 Prozent und mehr<br />
gegeben, weshalb weniger Rechnungen eingereicht<br />
wur<strong>de</strong>n. Diesen A<strong>de</strong>rlass konnten<br />
auch erhebliche Zuwächse im Neugeschäft<br />
nicht ausgleichen.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Entwicklung im laufen<strong>de</strong>n<br />
Jahr zeigt sich <strong>de</strong>r Deutsche Factoring-Verband<br />
„verhalten optimistisch“. Die allgemein<br />
angespannte Liquiditätssituation wer<strong>de</strong> ein<br />
heikles Thema bleiben, so Moseschus. Der<br />
DFV for<strong>de</strong>rt ebenso wie <strong>de</strong>r BFM staatliche<br />
Hilfen zur Verbesserung <strong>de</strong>r Refinanzierungssituation,<br />
entsprechend <strong>de</strong>n Maßgaben<br />
im Konjunkturpaket II. BFM-Chef Ernst kennt<br />
die aktuelle Marktsituation als Geschäftsführer<br />
und Gesellschafter <strong>de</strong>r Hamburger Ernst<br />
Factoring auch aus eigener, unmittelbarer<br />
Erfahrung: „Die Liquiditätsprobleme betreffen<br />
stärker die größeren Gesellschaften,<br />
die ja weitaus mehr Refinanzierungsmittel<br />
benötigen. Wir hatten und haben noch keine<br />
Schwierigkeiten, um uns finanziell einzu<strong>de</strong>cken.“<br />
Doch viele BFM-Mitglie<strong>de</strong>r erwarten<br />
für 2010 einen erhöhten Refinanzierungsbedarf.<br />
Ernst: „Wir wer<strong>de</strong>n, auch in Abstimmung<br />
mit <strong>de</strong>m DFV, alles tun, um eine ausreichen<strong>de</strong><br />
finanzielle Versorgung sicherzustellen.“<br />
Ernst ist sich sicher, dass das Factoring als<br />
Finanzierungsinstrument insbeson<strong>de</strong>re bei<br />
kleineren Mittelständlern weiter an Be<strong>de</strong>utung<br />
gewinnen wird. Die Basel-II-Vorschriften<br />
für das Risiko-<strong>Co</strong>ntrolling im Kreditgeschäft<br />
be<strong>de</strong>uten für die Banken eine große Bür<strong>de</strong>.<br />
Der administrative Aufwand für einen Kredit<br />
über 50.000 Euro sei genauso groß wie bei<br />
einer <strong>Su</strong>mme von 500.000 Euro, so Ernst.<br />
Deshalb seien große Firmen als Kun<strong>de</strong> willkommener<br />
als kleine. Für kleinere Firmen<br />
wird es daher immer schwieriger einen Kredit<br />
zu bekommen.<br />
Factoring-Gesellschaften<br />
inzwischen wählerischer<br />
Doch auch Factoring-Finanzierer wer<strong>de</strong>n<br />
wählerischer bei <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nauswahl. Gera<strong>de</strong><br />
Mandanten, die am dringendsten aufs Factoring<br />
angewiesen seien, hätten kaum Chancen<br />
einen Anbieter zu fin<strong>de</strong>n, bemängelt StB<br />
Michael Sabisch vom <strong>Steue</strong>rberaternetzwerk<br />
Ecovis im bayerischen Volkach. Stelle sich bei<br />
<strong>de</strong>r Antragsprüfung heraus, dass es bereits<br />
häufiger zu For<strong>de</strong>rungsausfällen gekommen<br />
sei, dann sei die Absage so gut wie vorprogrammiert.<br />
Nach wie vor machen Factoring-Gesellschaften<br />
um <strong>de</strong>n Bausektor einen großen Bogen. „Bauleistungen<br />
sind meist nicht factorabel, weil<br />
sie nicht vollständig erbracht, Einre<strong>de</strong>n von<br />
vielerlei Seiten möglich und die Sitten vieler<br />
Bauherren o<strong>de</strong>r Baugemeinschaften verroht<br />
38 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
sind“, sagt Ernst. Als weitere Branchen, die es<br />
mitunter ebenfalls schwer haben sollen, einen<br />
For<strong>de</strong>rungskäufer zu fin<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n immer<br />
wie<strong>de</strong>r das Dienstleistungs- und Speditionsgewerbe,<br />
<strong>de</strong>r Versandhan<strong>de</strong>l, die Automobilzulieferer<br />
und <strong>de</strong>r Maschinenbau genannt.<br />
Diese Einschätzung teilt Ernst nicht: „Natürlich<br />
muss man in wirtschaftlich schwierigen<br />
Zeiten beson<strong>de</strong>rs genau hinsehen, wie es um<br />
die Situation eines Unternehmens bestellt<br />
ist.“ Aber Pauschalausschlüsse seien prinzipiell<br />
tabu. So kenne er einige Spediteure mit<br />
sehr ausgefeilten Logistikkonzepten, erläutert<br />
Ernst. Die hätten es in <strong>de</strong>r Krise sogar gegen<br />
<strong>de</strong>n allgemeinen Trend geschafft, bei Umsatz<br />
und Ertrag zuzulegen.<br />
Doch mitunter können selbst langjährige<br />
Bestandskun<strong>de</strong>n nicht in je<strong>de</strong>m Fall sicher<br />
sein, dass ihnen ihr Factoring-Dienstleister<br />
die Stange hält. „Natürlich versuchen wir,<br />
Kun<strong>de</strong>n in schwierigen Zeiten so lange wie<br />
möglich beizustehen“, heißt es in <strong>de</strong>r Branche.<br />
„Es gab aber auch Fälle, wo wir uns von<br />
Kun<strong>de</strong>n trennen mussten“, räumt Bruch von<br />
Opta Data ein.<br />
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<strong>de</strong>n entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wissensvorsprung.<br />
Erkenntnisse aus erster Hand: Der neue Einhefter<br />
„DER BETRIEB Standpunkte“ stellt monatlich ein<br />
aktuelles Schwerpunktthema in <strong>de</strong>n Mittelpunkt <strong>de</strong>s<br />
Heftes.<br />
Fakten praxisnah bewerten: Die neue Rubrik<br />
„Kurz kommentiert“ informiert mit Kurzbeiträgen<br />
über die Auswirkungen von Gesetzen, Urteilen<br />
und Verwaltungsanweisungen in <strong>de</strong>r Praxis.<br />
Allerdings ist eine Kündigung nicht ohne<br />
Weiteres möglich. „Im Prinzip kann die Factoring-Gesellschaft<br />
während <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit<br />
nur <strong>de</strong>n Stecker ziehen, wenn Kun<strong>de</strong>n<br />
gegen Vertragsbestimmungen verstoßen“,<br />
stellt <strong>de</strong>r Hamburger WP/StB Gerber klar. So<br />
gibt es Rahmenverträge, die die Einhaltung<br />
einer Min<strong>de</strong>st-Eigenkapitalquote o<strong>de</strong>r eines<br />
Min<strong>de</strong>st-Ratings als Ausschlusskriterium<br />
vorsehen. Das Ankaufslimit für neu eingereichte<br />
For<strong>de</strong>rungen zu senken, sei je<strong>de</strong>rzeit<br />
zulässig, sogar <strong>de</strong>ren komplette Streichung,<br />
erklärt Bruch.<br />
Ebenfalls üblich ist ihm zufolge, dass Verträge<br />
automatisch einen höheren Selbstbehalt<br />
vorsehen, wenn sich Rahmenbedingungen<br />
mit einem Mal drastisch än<strong>de</strong>rn. Auch die<br />
Schneller fin<strong>de</strong>n,<br />
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zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veröffentlichung stehen die<br />
höchstrichterlichen Entscheidungen in <strong>de</strong>r Datenbank<br />
zur Verfügung.<br />
Qualität einer For<strong>de</strong>rung kann zum Knackpunkt<br />
wer<strong>de</strong>n. „Allerdings muss <strong>de</strong>r Factoring-Dienstleister<br />
plausibel darlegen können,<br />
warum er Rechnungen plötzlich nicht mehr<br />
ankauft“, erklärt Sabisch. „Das Ärgerliche ist,<br />
dass fast immer mehrere Register gleichzeitig<br />
gezogen wer<strong>de</strong>n, wenn ein missliebig<br />
gewor<strong>de</strong>ner Bestandskun<strong>de</strong> aussortiert wer<strong>de</strong>n<br />
soll.“<br />
„Die Liquiditätsprobleme betreffen stärker die größeren<br />
Gesellschaften, die ja weitaus mehr Refinanzierungsmittel<br />
benötigen.“<br />
Volker Ernst, Hamburg, Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverbands Factoring<br />
Was die Konditionen betrifft: Im Rahmenvertrag<br />
wird lediglich <strong>de</strong>ren Zusammensetzung<br />
fixiert, also für welche Leistungen Zinsen und<br />
Gebühren zu zahlen sind. Die Berechnung <strong>de</strong>r<br />
exakten Höhe erfolgt auf Basis <strong>de</strong>s aktuellen<br />
Preisverzeichnisses. Das lässt <strong>de</strong>m Finanzdienstleister<br />
Spielraum für Preiserhöhungen.<br />
„Wer<strong>de</strong>n Gebühren angehoben, steht Kun<strong>de</strong>n<br />
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KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />
» Wichtige Punkte beachten<br />
Im Vorfeld eines For<strong>de</strong>rungsverkaufs an Factoring-Anbieter<br />
sollten <strong>Steue</strong>rberater folgen<strong>de</strong> Aspekte beachten:<br />
1. Nicht von Min<strong>de</strong>stkonditionen blen<strong>de</strong>n lassen. Min<strong>de</strong>stpreise sind oft an unrealistische<br />
Voraussetzungen geknüpft. Vor Abschluss <strong>de</strong>s Rahmenvertrags sollte daher<br />
mithilfe <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rberaters geprüft wer<strong>de</strong>n, welche Sätze für ein Unternehmen<br />
tatsächlich gelten.<br />
2. Auf Min<strong>de</strong>strechnungshöhe achten. Factoring-Gesellschaften kaufen ungern viele<br />
For<strong>de</strong>rungen mit niedriger Rechnungshöhe an, weil die Prüfung und Abwicklung<br />
aufwendig ist.<br />
3. Rahmenvertrag gut justieren. Die Laufzeit sollte ein bis eineinhalb Jahre betragen,<br />
um nicht zu lange gebun<strong>de</strong>n zu sein. Knebelverträge ablehnen, die ohne Auflagen<br />
die Senkung <strong>de</strong>s Rechnungsankaufslimits o<strong>de</strong>r die Erhöhung <strong>de</strong>s Selbstbehalts<br />
erlauben.<br />
4. Auf Kündigungsklauseln und Selbstbehalt achten. Rahmenverträge können unter<br />
bestimmten Voraussetzungen vom Factoring-Dienstleister gekündigt wer<strong>de</strong>n –<br />
zum Beispiel wenn Min<strong>de</strong>st-Bonitätskennziffern verletzt wur<strong>de</strong>n.<br />
5. Abwicklungskompetenz begutachten. Eine schleppen<strong>de</strong> Abwicklung kann hohe<br />
Kosten verursachen. Daher sollten sich Firmen anhand <strong>de</strong>r Erfahrungen von Referenzkun<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Factoring-Gesellschaft über die Abwicklungsrealität informieren.<br />
Quelle: Ecovis<br />
aber ein Son<strong>de</strong>rkündigungsrecht zu“, erklärt<br />
<strong>de</strong>r Berater. Was Sabisch mehr ärgert als die<br />
eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Schikane in Krisenzeiten,<br />
ist <strong>de</strong>r Hickhack im <strong>Ta</strong>gesgeschäft. „Die Factoring-Anbieter<br />
werben immer mit <strong>de</strong>n vielen<br />
Vorteilen <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rungsverkaufs – wie<br />
Bilanzverkürzung, Verbesserung <strong>de</strong>r Liquiditätssituation,<br />
Erhöhung <strong>de</strong>r Eigenkapitalquote<br />
und einem besseren Rating“, kritisiert<br />
er. Doch <strong>de</strong>r Teufel stecke im Detail. So wür<strong>de</strong>n<br />
Firmen mit Min<strong>de</strong>stkonditionen gelockt,<br />
später heiße es dann: Wegen eines höheren<br />
Prüfungs- und/o<strong>de</strong>r Abwicklungsaufwands<br />
müsse ein Aufschlag berechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungseinzug geht meist nicht<br />
glatt über die Bühne. Die Probleme bei <strong>de</strong>r<br />
Schnittstellenanbindung <strong>de</strong>r EDV-Systeme<br />
hätten die Factoring-Gesellschaften inzwischen<br />
gut im Griff, sagt StB Sabisch. Doch eingereichte<br />
Rechnungen wür<strong>de</strong>n oft verspätet<br />
gutgeschrieben. „Es gab Fälle, da wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Gegenwert nicht wie versprochen spätestens<br />
nach 48 Stun<strong>de</strong>n überwiesen, son<strong>de</strong>rn erst<br />
einige <strong>Ta</strong>ge später“, klagt er. Bei Mahnungen<br />
fehle mitunter das Fingerspitzengefühl, da<br />
alle Schuldner über einen Kamm geschert<br />
und Stammkun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungsverkäufer<br />
durch das hartnäckige Pochen auf Zahlungsziele<br />
vergrault wür<strong>de</strong>n.<br />
Ob sich das Factoring tatsächlich auszahlt,<br />
sollte <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberater mit <strong>de</strong>m Mandanten<br />
daher im Vorfeld genau prüfen. Komme man<br />
zum Ergebnis, dass es sinnvoll sei, „überlassen<br />
wir ihm die Partnerwahl aber selbst“, so<br />
Sabisch. „Wir wollen uns nicht <strong>de</strong>m Vorwurf<br />
aussetzen, von Empfehlungen in irgen<strong>de</strong>iner<br />
Form profitiert zu haben. Daher müsse <strong>de</strong>r<br />
Mandant die Anbahnung <strong>de</strong>s Kontakts in<br />
Eigenregie bewerkstelligen. Erste Informationen<br />
sind zum Beispiel über die Verbän<strong>de</strong> BFM<br />
und DFV erhältlich. Eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit,<br />
um einen geeigneten Factoring-Anbieter zu<br />
fin<strong>de</strong>n, ist das Online-Portal www.factoringbroker.<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Finanzierungsexperten<br />
Manfred Gerold aus <strong>de</strong>m ba<strong>de</strong>n-württembergischen<br />
Nürtingen und Klaus-Dieter Sauter<br />
aus <strong>de</strong>m bayerischen Zangberg.<br />
WP/StB Gerber und StB Sabisch raten, bei<br />
<strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Factoring-Gesellschaft die<br />
Hausbank einzubin<strong>de</strong>n. Sie verfüge oft über<br />
eine konzerneigene Factoring-Tochter o<strong>de</strong>r<br />
kooperiere mit einem unabhängigen For<strong>de</strong>-<br />
rungskäufer. Dieser Weg führt dann zwar<br />
meist nicht zur kostengünstigsten Lösung,<br />
dafür können rechtliche Stolpersteine leichter<br />
beiseite geräumt wer<strong>de</strong>n. „Banken lassen sich<br />
häufig einen Teil <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rungsbestands als<br />
Zusatzsicherheit für Kredite abtreten, <strong>de</strong>r<br />
dann nicht verkauft wer<strong>de</strong>n kann“, gibt BFM-<br />
Chef Ernst zu be<strong>de</strong>nken. „Wird eine bankeigene<br />
Gesellschaft als For<strong>de</strong>rungskäufer<br />
eingeschaltet, sind die Institute eher bereit zu<br />
prüfen, ob sie die Zusatzsicherheit tatsächlich<br />
noch brauchen“, hat Sabisch festgestellt.<br />
Geldhäuser mit eigenen<br />
For<strong>de</strong>rungsfinanzierern<br />
Bruch von Opta Data kontert: „Wir haben es<br />
oft mit Geldhäusern zu tun, die über einen<br />
konzerneigenen For<strong>de</strong>rungsfinanzierer verfügen.“<br />
Der Anbieter aus Essen habe die<br />
Erfahrung gemacht, dass das Loseisen von<br />
For<strong>de</strong>rungen aus einem bereits abgetretenen<br />
Bestand nicht nur von <strong>de</strong>r Beantwortung <strong>de</strong>r<br />
Frage abhänge, an wen die For<strong>de</strong>rung verkauft<br />
wer<strong>de</strong>n solle. „Kann <strong>de</strong>r Bank dargelegt<br />
wer<strong>de</strong>n, dass sich durch die Nutzung <strong>de</strong>s<br />
Factorings die Situation eines Unternehmens<br />
grundlegend verbessert, weil zum Beispiel<br />
gravieren<strong>de</strong> Mängel im For<strong>de</strong>rungsmanagement<br />
abgestellt wer<strong>de</strong>n, wird sie sich gegen<br />
die Freigabe einzelner For<strong>de</strong>rungen nicht<br />
sperren.“<br />
Unternehmen sollten sich bei <strong>de</strong>r Finanzierung<br />
möglichst breit aufstellen, rät Gerber.<br />
Die Krise habe zwar <strong>de</strong>utlich gemacht, dass<br />
auch das Factoring kein Allheilmittel sei. Aber<br />
es könne gera<strong>de</strong> kleineren Firmen helfen,<br />
Schwachstellen im For<strong>de</strong>rungsmanagement<br />
zu erkennen, so <strong>de</strong>r Berater. „Das schnelle<br />
Schreiben <strong>de</strong>r Rechnung ist für Firmen <strong>de</strong>r<br />
erste Schritt, um sich und ihre Kun<strong>de</strong>n zu<br />
disziplinieren und For<strong>de</strong>rungen rascher zu<br />
Geld zu machen.“<br />
Norbert<br />
Jumpertz<br />
ist gelernter Bank-<br />
sowie Diplom-Kaufmann<br />
und hat mehrere<br />
Jahre als Analyst und<br />
Redakteur für Wirtschafts-<br />
und Finanzmagazine<br />
gearbeitet.<br />
Derzeit ist er als Autor im Bereich Geldanlage<br />
(Aktien, Immobilien, Investment fonds)<br />
für zahlreiche Fachmagazine tätig.<br />
E-Mail: jumnor@web.<strong>de</strong><br />
40 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Lassen die <strong>de</strong>utschen Unternehmen die Erforschung<br />
und Entwicklung neuer Produkte in<br />
<strong>de</strong>r Krise schleifen? Die Antworten auf diese<br />
Frage sind wi<strong>de</strong>rsprüchlich. Ja, lautet sie,<br />
wenn man auf <strong>de</strong>n kürzlich veröffentlichten<br />
„Innovationsindikator Deutschland 2009“ <strong>de</strong>r<br />
Deutschen Telekom Stiftung und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverbands<br />
<strong>de</strong>r Deutschen Industrie blickt. Er<br />
kommt zum Ergebnis, dass Deutschland im<br />
Innovationsvergleich zwischen 17 Industrienationen<br />
von Platz acht auf Rang neun<br />
abgerutscht ist. Nein, lautet dagegen die<br />
Antwort <strong>de</strong>s Deutschen Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammertags<br />
(DIHK). So gaben bei einer<br />
DIHK-Umfrage Mitte Dezember vergangenen<br />
Jahres 30 Prozent <strong>de</strong>r befragten kleineren<br />
und mittleren Unternehmen an, mit einer<br />
erhöhten Innovationsaktivität auf die Krise<br />
zu reagieren, nur fünf Prozent haben ihre<br />
Budgets gekürzt.<br />
Ein Indiz dafür, dass Innovation ganz groß<br />
auf <strong>de</strong>r Agenda <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Unternehmen<br />
steht, ist auch die Entwicklung <strong>de</strong>s „Zentralen<br />
Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM)“,<br />
das sich <strong>de</strong>rzeit einer regen Nachfrage bei<br />
mittelständischen Firmen erfreut. Das ZIM<br />
ist im Juli 2008 aus <strong>de</strong>r Zusammenfassung<br />
mehrerer staatlicher För<strong>de</strong>rtöpfe entstan<strong>de</strong>n<br />
und hat sich zum zentralen För<strong>de</strong>rinstrument<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung gemausert.<br />
Konjunkturpaket II hat<br />
<strong>de</strong>m ZIM Schwung verliehen<br />
Einen Schub erhielt das ZIM im Februar 2009,<br />
nach<strong>de</strong>m die Regierung im Rahmen <strong>de</strong>s Konjunkturpakets<br />
II beschlossen hatte, die Mittel<br />
bis En<strong>de</strong> 2010 um 900 Millionen Euro aufzustocken<br />
und das Programm auch für größere<br />
Unternehmen zu öffnen. Künftig haben<br />
Mittelständler mit bis zu 1.000 Mitarbeitern<br />
Zugang zum Programm. Die Folge: Bis Jahresen<strong>de</strong><br />
2009 hat das Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministerium<br />
rund 8.000 Anträge erwartet, von<br />
Unternehmensberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand<br />
Willkommener Geldregen<br />
Neue Produkte und Verfahren gelten als Erfolgsrezept für <strong>de</strong>n Weg aus <strong>de</strong>r Krise. Mittelständische Unternehmen, die jetzt<br />
Innovationsprojekte entwickeln, können mit staatlichen Hilfen rechnen – das neue För<strong>de</strong>rprogramm „Zentrales Innovationsprogramm<br />
Mittelstand“ (ZIM) bietet ihnen attraktive Zuschüsse.<br />
Die Entwicklung und Erforschung neuer<br />
Produkte kostet viel Geld. Der Staat<br />
greift Mittelständlern mit einem neuen<br />
Programm unter die Arme.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Vom Antrag zur Genehmigung<br />
Je <strong>de</strong>taillierter die Unterlagen, <strong>de</strong>sto<br />
wahrscheinlicher ist die Genehmigung.<br />
Der Antrag sollte folgen<strong>de</strong><br />
Informationen enthalten:<br />
Erläuterung <strong>de</strong>s Stands <strong>de</strong>r Technik<br />
Erläuterung <strong>de</strong>s Innovationsgehalts<br />
die Arbeitspakete, die als Bemessungsgrundlage<br />
für die Zuschussgewährung<br />
dienen<br />
die kaufmännischen Kennzahlen <strong>de</strong>s<br />
Unternehmens<br />
das Vermarktungsvolumen<br />
die Auswirkung <strong>de</strong>s Projekts auf<br />
die Zukunftsaussicht <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
Fehler, die zu einer Ablehnung <strong>de</strong>s<br />
Antrags führen können:<br />
<strong>de</strong>r Innovationsgehalt <strong>de</strong>s Produkts,<br />
<strong>de</strong>s Verfahrens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstleistung<br />
ist nicht ausreichend<br />
Qualifikationsprofile <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
sind nicht ausreichend<br />
die wirtschaftliche Verwertung ist<br />
nicht zu gewährleisten<br />
das Projekt steht nicht im Verhältnis<br />
zur Unternehmensgröße. Sind beispielsweise<br />
Personalkapazitäten von<br />
mehr als 50 Prozent gebun<strong>de</strong>n, droht<br />
die Ablehnung <strong>de</strong>s Vertrags<br />
das Unternehmen hat vor Antragstellung<br />
mit <strong>de</strong>m Projekt begonnen<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 41
KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />
<strong>de</strong>nen rund 5.000 positiv entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />
dürften. „ZIM ist das beste För<strong>de</strong>rprogramm<br />
in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Technologieför<strong>de</strong>rung“, lobt<br />
Rudolf Spitzmüller, Vorstand <strong>de</strong>r Spitzmüller<br />
AG Technische Unternehmensberatung im<br />
ba<strong>de</strong>n-württembergischen Gengenbach, die<br />
Initiative <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung. Der Finanzierungsexperte<br />
berät seit 1983 mittelständische<br />
Betriebe beim Einsatz öffentlicher Gel<strong>de</strong>r zur<br />
Finanzierung von Investitionsvorhaben. Das<br />
Lob hat seine Berechtigung.<br />
So vereinigt das För<strong>de</strong>rprogramm verschie<strong>de</strong>ne<br />
Vorteile in sich, die gera<strong>de</strong> Mittelständlern<br />
entgegenkommen. Denn zum einen ist<br />
ZIM technologie- und branchenoffen, zum<br />
an<strong>de</strong>ren wer<strong>de</strong>n Vorhaben in unterschiedlichen<br />
Konstellationen geför<strong>de</strong>rt, die in drei<br />
Modulen zusammengefasst sind.<br />
Modul 1 – Einzelprojekte: Dieser För<strong>de</strong>rweg<br />
ist für Unternehmen geeignet, die<br />
gerne innovative Verfahren und Produkte<br />
im Alleingang erforschen und entwickeln<br />
wollen. Bis Februar 2009 war dieser Weg<br />
nur für ost<strong>de</strong>utsche Unternehmen geöffnet,<br />
seit <strong>de</strong>n Erweiterungen im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
Konjunkturpakets haben auch west<strong>de</strong>utsche<br />
Mittelständler Zugang. Das hat vor allem zu<br />
einem starken Anstieg <strong>de</strong>r Anträge für Einzelprojekte<br />
geführt.<br />
Nach Ansicht von Werner Rombach,<br />
Geschäftsführer für <strong>de</strong>n Bereich Technik<br />
beim Wirtschaftsverband Industrieller Unternehmen<br />
Ba<strong>de</strong>n (WVIB) in Freiburg, gibt es<br />
dafür einen plausiblen Grund: „Gera<strong>de</strong><br />
kleinere und mittlere Unternehmen lassen<br />
sich bei Neuentwicklungen nicht gerne in die<br />
Karten schauen.“<br />
Modul 2 – Kooperationen: Innovationsvorhaben<br />
können freilich sehr schnell komplex<br />
För<strong>de</strong>rsätze (in Prozent <strong>de</strong>r för<strong>de</strong>rfähigen Kosten)<br />
und damit teuer wer<strong>de</strong>n. Deswegen ist die<br />
För<strong>de</strong>rung von Kooperationsprojekten ein<br />
weiterer zentraler Bestandteil <strong>de</strong>s ZIM.<br />
Davon profitieren unterschiedliche Kooperationsformen:<br />
So kann es sich um eine Zusammenarbeit<br />
zwischen zwei Unternehmen o<strong>de</strong>r<br />
zwischen einem Unternehmen und einer<br />
Forschungseinrichtung han<strong>de</strong>ln o<strong>de</strong>r auch<br />
einfach nur darum, dass ein Unternehmen<br />
einen Forschungsauftrag an eine Institution<br />
erteilt.<br />
Modul 3 – Netzwerke: Dieses Modul will vor<br />
allem <strong>de</strong>n Gedanken <strong>de</strong>r Netzwerkkooperation<br />
för<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>nn dabei müssen sich min<strong>de</strong>stens<br />
sechs Unternehmen zu einem Projekt<br />
zusammenschließen. Außer<strong>de</strong>m muss eine<br />
Hochschule, eine Forschungseinrichtung<br />
o<strong>de</strong>r ein Dienstleister die Rolle <strong>de</strong>s Netzwerkmanagers<br />
übernehmen, <strong>de</strong>r auch die<br />
För<strong>de</strong>rung beantragen muss. Dieses Modul<br />
stellt hohe Ansprüche an alle Teilnehmer und<br />
spielt bisher bei <strong>de</strong>n Anträgen eine untergeordnete<br />
Rolle.<br />
Nicht rückzahlbarer Zuschuss in<br />
Form einer Anteilsfinanzierung<br />
Die Mittel aus <strong>de</strong>m Programm fließen <strong>de</strong>n<br />
Unternehmen als nicht rückzahlbarer<br />
Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung<br />
zu. Basis für die Berechnung <strong>de</strong>s Zuschusses<br />
bil<strong>de</strong>n dabei verschie<strong>de</strong>ne Kostenposten im<br />
Rahmen eines Innovationsvorhabens. Dazu<br />
gehören die Personaleinzelkosten, Kosten<br />
für projektbezogene Aufträge an Dritte sowie<br />
sonstiger Aufwand wie Reise- o<strong>de</strong>r Materialkosten.<br />
Auf die Gesamtsumme erhalten die Unternehmen<br />
dann einen festgelegten Prozentsatz<br />
als Zuschuss. Bei kleinen Unternehmen (bis<br />
Unternehmensgröße Einzelprojekte Kooperationen zwischen Unternehmen/Forschungseinrichtung<br />
Alte<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
Neue<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
Alte<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
Neue<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
Kleine Unternehmen = weniger als 50 Mitarbeiter/bis zehn Millionen Euro Umsatz;<br />
Mittlere Unternehmen = weniger als 250 Mitarbeiter/bis 50 Millionen Euro Umsatz; Große Unternehmen = bis 1.000 Mitarbeiter<br />
zu 50 Mitarbeitern) sind das, je nach Modul,<br />
bis zu 40 (neue Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r 50) Prozent,<br />
bei mittleren Unternehmen (bis zu 250<br />
Mitarbeitern) bis zu 40 (45) Prozent und<br />
bei großen Unternehmen bis zu 30 Prozent<br />
(siehe Kasten unten). För<strong>de</strong>rfähig sind zu<strong>de</strong>m<br />
Beratungsdienstleistungen, die Unternehmen<br />
während eines Projekts in Anspruch neh-<br />
Forschungsaufträge<br />
von Unternehmen<br />
Alte<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
» Die Projektträger<br />
Einzelprojekte<br />
Euronorm GmbH<br />
Geschäftsstelle Berlin<br />
Stralauer Platz 34, 10243 Berlin<br />
Tel.: 030 / 97003-041<br />
Fax: 030 / 97003-44<br />
E-Mail: zim@euronorm.<strong>de</strong><br />
Kooperationsprojekte<br />
AIF-Geschäftsstelle Berlin<br />
Tschaikowskistraße 49<br />
13156 Berlin<br />
Tel.: 030 / 48163-451<br />
Fax: 030 / 48163-402<br />
E-Mail: zim@aif-in-berlin.<strong>de</strong><br />
Netzwerkprojekte<br />
VDI/VDE Innovation +<br />
Technik GmbH<br />
Steinplatz 1, 10623 Berlin<br />
Tel.: 030 / 310078-380<br />
Fax: 030 / 310078-102<br />
E-Mail: zim-nemo@vdiv<strong>de</strong>-it.<strong>de</strong><br />
Weiter Informationen<br />
www.zim-bmwi.<strong>de</strong><br />
Neue<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
Kleine Unternehmen 40% 45% 45% 50% 40% 45%<br />
Mittlere Unternehmen 35% 45% 40% 45% 35% 45%<br />
Große Unternehmen 25% 30% 30% 35% 25% 30%<br />
Quelle: BMWI<br />
42 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Unternehmen, die innovative Produkte entwickeln, können vom „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand“ profitieren.<br />
men. Einschränkung: Die Zuschüsse dürfen<br />
maximal 350.000 Euro betragen. Ob ein<br />
Innovationsvorhaben för<strong>de</strong>rungswürdig ist,<br />
entschei<strong>de</strong>t eine Jury im Auftrag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministeriums.<br />
Grünes Licht erhalten nur Anträge, die alle<br />
För<strong>de</strong>rvoraussetzungen erfüllen. Unternehmen<br />
sollten <strong>de</strong>swegen Anträge sehr sorgfältig<br />
vorbereiten, empfiehlt <strong>de</strong>shalb Rombach:<br />
„Ohne einen guten Berater geht das nicht.“<br />
Das Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministerium hat seinerseits<br />
drei Anlaufstellen für Rat suchen<strong>de</strong><br />
Betriebe eingerichtet: Es sind die sogenannten<br />
Projektträger, die jeweils eines <strong>de</strong>r drei<br />
Module fe<strong>de</strong>rführend betreuen (siehe Kasten<br />
„Projektträger“ S. 42 rechts).<br />
Spitzmüller empfiehlt ein Vorgehen in<br />
mehreren Etappen: „Zunächst sollten die<br />
Firmenchefs ihre Produktentwicklungs- und<br />
Dienstleistungsprojekte auf ihren Innovationsgehalt<br />
überprüfen“, <strong>de</strong>nn nicht je<strong>de</strong><br />
Neuigkeit gilt als Innovation: „Anwen<strong>de</strong>r-<br />
Software-Projekte sind beispielsweise nicht<br />
für eine För<strong>de</strong>rung geeignet“, so Spitzmüller.<br />
Antragsteller müssen beispielsweise<br />
belegen, dass die Neuentwicklung mit ihren<br />
Funktionen und Merkmalen bisherige Produkte,<br />
Verfahren o<strong>de</strong>r technische Dienstleistungen<br />
<strong>de</strong>utlich übertrifft. Gleichzeitig<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
muss das Unternehmen auch belegen können,<br />
dass sich seine Zukunftsaussichten<br />
dadurch <strong>de</strong>utlich verbessern. Sind die<br />
Argumente <strong>de</strong>s Unternehmens gut, stellt<br />
sich im nächsten Schritt die Frage: Soll das<br />
Projekt als Einzelvorhaben o<strong>de</strong>r im Rahmen<br />
einer Kooperation umgesetzt wer<strong>de</strong>n? Der<br />
Weg über eine Einzelför<strong>de</strong>rung ist nur dann<br />
sinnvoll, wenn <strong>de</strong>r Unternehmer sein Wissen<br />
unter Verschluss halten will und gleichzeitig<br />
das Risiko und <strong>de</strong>r finanzielle Aufwand überschaubar<br />
bleiben sollen. Bei größeren und<br />
komplexeren Innovationen dürfte daher eine<br />
Kooperation <strong>de</strong>r bessere Weg sein.<br />
Unternehmen muss<br />
passen<strong>de</strong>n Partner fin<strong>de</strong>n<br />
Entschei<strong>de</strong>nd dabei ist allerdings, dass das<br />
Unternehmen <strong>de</strong>n passen<strong>de</strong>n Partner fin<strong>de</strong>t,<br />
<strong>de</strong>r für das Vorhaben das notwendige<br />
Fachwissen mitbringt. Dr. Jürgen Dillmann,<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>s Werkzeugmaschinenbauers<br />
EHT mit Sitz im ba<strong>de</strong>n-württembergischen<br />
Emmendingen, kooperiert beispielsweise mit<br />
<strong>de</strong>r Universität Stuttgart. Die Wahl <strong>de</strong>s Partners<br />
war kein Zufall, <strong>de</strong>nn Dillmann kennt<br />
das Institut aus seiner Zeit als Doktorand: „Ich<br />
wusste daher, dass das <strong>de</strong>r richtige Partner<br />
für uns ist.“ Ist auch die Entscheidung für <strong>de</strong>n<br />
För<strong>de</strong>rweg gefallen, kann das Unternehmen<br />
daran gehen, die Unterlagen für <strong>de</strong>n Antrag<br />
(siehe Kasten Seite 41) zusammenzustellen.<br />
Der Antrag muss dabei nur in einfacher Ausführung<br />
<strong>de</strong>m Projektträger vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Wichtig ist, dass die Unterlagen vollständig<br />
sind. Dann kann das Unternehmen damit<br />
rechnen, nach einer Bearbeitungszeit von<br />
rund drei Monaten <strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rbescheid zu<br />
erhalten. Unternehmen, die es eilig haben,<br />
müssen mit <strong>de</strong>m Projektstart allerdings nicht<br />
bis zum Erhalt <strong>de</strong>s Bescheids warten. Sie können<br />
schon beginnen, wenn sie die Bestätigung<br />
<strong>de</strong>s Antragseingangs erhalten haben,<br />
allerdings auf eigenes Risiko.<br />
Paul Lauer<br />
ist Diplom-Volkswirt<br />
und Redakteur beim<br />
Unternehmermagazin<br />
„Profirma“ aus <strong>de</strong>r<br />
<strong>Haufe</strong>-Mediengruppe,<br />
wo er das Ressort<br />
<strong>Steue</strong>rn und Finanzen<br />
leitet.<br />
E-Mail: paul.lauer@haufe.<strong>de</strong><br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 43
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Präsentation<br />
Gute Vorträge<br />
lohnen sich<br />
Jahresbesprechungen wer<strong>de</strong>n oft als Routine abgetan und enorm unterschätzt,<br />
meinen Kanzleiberater. Dabei bieten Bilanzpräsentationen viel Potenzial,<br />
Mandanten rundum erfolgsför<strong>de</strong>rnd zu beraten. Klappt dies, steigt die Chance,<br />
von ihnen weiterempfohlen zu wer<strong>de</strong>n.<br />
„Ich sitze gera<strong>de</strong> über Ihrer Analyse und versuche<br />
herauszufin<strong>de</strong>n, wie ich sie anwen<strong>de</strong>n<br />
kann. Was kann ich <strong>de</strong>n Zahlen auf Seite 128<br />
entnehmen?“ fragt so mancher Mandant seinen<br />
<strong>Steue</strong>rberater nach <strong>de</strong>m Erhalt <strong>de</strong>r Jahresbilanz,<br />
wenn er die Zahlen nicht versteht. Die<br />
Rückmeldung fällt manchmal jedoch ebenso<br />
verwirrend aus, etwa: „Diese Analyse zeigt<br />
einen Krisensignalwert, basierend auf einer<br />
empirisch fundierten Diskriminanzfunktion<br />
eines mittelständischen Unternehmens.“<br />
Gerd Merz, Kanzleiberater aus <strong>de</strong>m rheinland-pfälzischen<br />
Stein-Bockenheim, hat<br />
solche Antworten tatsächlich schon einmal<br />
zu hören bekommen und kann darüber nur<br />
<strong>de</strong>n Kopf schütteln. Fachspezifisches Kau<strong>de</strong>rwelsch<br />
irritiert einen Unternehmer nur noch<br />
mehr, so Merz’ Erfahrung. Zu<strong>de</strong>m kann <strong>de</strong>r<br />
Mandant die Leistung seines <strong>Steue</strong>rberaters<br />
dann noch schlechter einschätzen. Die Folge:<br />
Misstrauen und Frust entstehen. Auch <strong>de</strong>r<br />
Berufsträger bekommt Schwierigkeiten, <strong>de</strong>nn<br />
er kann sein Honorarziel selten durchsetzen<br />
und wird nicht weiterempfohlen.<br />
Lange Zahlenkolonnen<br />
können Mandanten verwirren<br />
Doch nicht nur Fachtermini und komplizierte<br />
Re<strong>de</strong>wendungen führen zu Missverständnissen<br />
und Unmut. „Auch viele Software-Programme<br />
sind mir zu technokratisch. Man<br />
kann die Mandanten nicht mit 128 Seiten<br />
Zahlenwerk vollknallen“, meint Gerd Merz.<br />
Die Auswertung eines <strong>Steue</strong>rberaters müsse<br />
vielmehr gezielt auf die Branche, die Situation<br />
und das Unternehmen mit einer eigens<br />
konfektionierten Software aufbereitet wer<strong>de</strong>n.<br />
Und das gehe, laut Merz, nur mit Programmen,<br />
die Stück für Stück aufeinan<strong>de</strong>r<br />
aufgebaut sind, <strong>de</strong>ren Darstellung sich je<strong>de</strong>rzeit<br />
verän<strong>de</strong>rn und ergänzen lässt.<br />
Er selbst schwört auf die selbst entworfene<br />
Software <strong>de</strong>r Wiener <strong>Steue</strong>rberatergesell-<br />
schaft Hübner & Hübner. Die Kanzleikenner<br />
haben vor rund zehn Jahren eine computergestützte<br />
Unternehmensdiagnose entwickelt,<br />
die die Jahresabschlusszahlen auf Knopfdruck<br />
präsentiert und Prognoserechnungen<br />
sowie einen Chancenrechner beinhaltet. Die<br />
hierfür notwendigen Daten wer<strong>de</strong>n direkt<br />
aus <strong>de</strong>m jeweiligen Buchhaltungssystem<br />
übernommen. Alle Kennzahlen und auch die<br />
Auswertungen sind, laut Herstellerangaben,<br />
sowohl tabellarisch wie grafisch aufbereitet.<br />
Zu<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong> das jeweilige Unternehmen<br />
mit Schulnoten nach einem Rating-Verfahren<br />
bewertet.<br />
Grafische Aufbereitung <strong>de</strong>r Zahlen<br />
als Hilfe für <strong>de</strong>n Mandanten<br />
Auch die Kanzlei Schulte mit Standorten im<br />
nordrhein-westfälischen Lennestadt und im<br />
österreichischen Innsbruck hat erkannt, dass<br />
Mandanten damit Schwierigkeiten haben, mit<br />
<strong>de</strong>m präsentierten Zahlenwerk umzugehen<br />
und einen entsprechen<strong>de</strong>n Verän<strong>de</strong>rungsbedarf<br />
zu erkennen. „Der Anlass zu dieser<br />
Erkenntnis waren nicht zuletzt die nur in Zahlen<br />
aufbereiteten Ergebnisse von Land- und<br />
Bun<strong>de</strong>stagswahlen. Die Mandanten fühlten<br />
sich von <strong>de</strong>n Zahlen einfach nur erschlagen“,<br />
erzählt StB Martin Schulte.<br />
Deshalb bereiten er und sein Bru<strong>de</strong>r, RA/StB/<br />
WP Dr. Peter Schulte, ebenfalls alles für <strong>de</strong>n<br />
Mandanten grafisch auf – mithilfe von Datev-<br />
Programmen. „Mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Präsentation<br />
hinterlegten Wertenachweis <strong>de</strong>r Software<br />
Kanzlei-Rechnungswesen lässt sich zum<br />
Beispiel <strong>de</strong>r Unterschied zum Vorjahr sofort<br />
nachvollziehen“, sagt StB Martin Schulte.<br />
Für welche Software sich eine Kanzlei auch<br />
entschei<strong>de</strong>t, aufbereitete Grafiken und<br />
anschauliche Bil<strong>de</strong>r helfen immer, die Aussagen<br />
einer Analyse zu unterstützen. Vor<br />
allem visuelle Menschen wer<strong>de</strong>n dadurch<br />
angesprochen. „Ein Bild sagt eben mehr als<br />
Erfolgreiches Präsentieren<br />
setzt in <strong>de</strong>n meisten Fällen<br />
auch eine gute Vorbereitung<br />
voraus.<br />
tausend Worte“, resümiert Gerd Merz. Kanzleiberater<br />
StB Stefan Lami aus Österreich<br />
plädiert sogar dafür, bei einer Bilanzpräsentation<br />
immer mit <strong>de</strong>n Grafiken zu beginnen.<br />
Der Mandant sehe dann sofort die Zusammenhänge<br />
und erkenne die wesentlichen<br />
Verän<strong>de</strong>rungen schneller. Der <strong>Steue</strong>rberater<br />
hingegen gewinne Zeit. „In vielen Fällen wird<br />
es nach <strong>de</strong>r Präsentation <strong>de</strong>r Grafiken gar<br />
nicht mehr notwendig sein, im Detail auf<br />
Zahlen einzugehen“, so Lami. Gerd Merz<br />
empfiehlt zu<strong>de</strong>m, auch ein Foto <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Unternehmens mit einfließen zu lassen,<br />
damit <strong>de</strong>m Mandanten noch einmal <strong>de</strong>utlich<br />
vor Augen geführt wird, dass es sich um sein<br />
44 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Präsentationstechniken<br />
auf einen Blick<br />
Vor- und Nachteile <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />
Präsentationstechniken - Erfahrungswerte<br />
verschie<strong>de</strong>ner Kanzleiberater<br />
1. Flipchart. Das Flipchart wird gern in Gesprächen für zwei bis<br />
vier Personen benutzt. Allerdings kann er auch bei Gruppen<br />
bis zu 30 Personen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, je nach<strong>de</strong>m wie die<br />
Menschen im Raum sitzen. Auf einem Flipchart lassen sich<br />
die Inhalte ruhig entwickeln. Die Anfor<strong>de</strong>rung: Eine leserliche<br />
Handschrift. Es gibt sogar eine spezielle Flipchart-Schrift, die<br />
man erlernen kann. Zur Dokumentation wie<strong>de</strong>rum sollten<br />
alle Blätter nach <strong>de</strong>m Vortrag abfotografiert wer<strong>de</strong>n. StB<br />
Schnei<strong>de</strong>rs Tipp: Probieren Sie alles vorher einmal aus, und<br />
das möglichst in <strong>de</strong>n Räumen, in <strong>de</strong>nen die Präsentation<br />
stattfin<strong>de</strong>t. Manchmal hilft ein Kollege o<strong>de</strong>r Mitarbeiter als<br />
Testperson.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
2. Powerpoint per Beamer o<strong>de</strong>r Flachbildschirm sind beliebt<br />
und die Multimedia-Fangemein<strong>de</strong> wächst mit <strong>de</strong>n nachkommen<strong>de</strong>n<br />
Generationen. So sind animierte Präsentationen<br />
inklusive Vi<strong>de</strong>osequenzen für jüngere Neumandanten bereits<br />
Standard. Voraussetzung ist eine funktionieren<strong>de</strong>, kompatible<br />
Technik. Doch es gibt auch Nachteile: Für eine Darstellung<br />
über <strong>de</strong>n Beamer muss <strong>de</strong>r Raum meist abgedunkelt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die PP-Präsentation lenkt zu<strong>de</strong>m leicht vom Vortragen<strong>de</strong>n<br />
ab. Und er selbst kann mitunter durch das entgegenkommen<strong>de</strong><br />
Licht geblen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Besser eignet sich ein großer<br />
Flachbildfernseher an <strong>de</strong>r Wand, an <strong>de</strong>n ein Laptop angeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Durch die Hintergrundbeleuchtung<br />
sind Schriften und Grafiken trotz <strong>Ta</strong>geslicht gut erkennbar.<br />
Der größte Fehler: Überla<strong>de</strong>ne Folien. Zu viele Zahlen, Worte<br />
und Darstellungen verschleiern mehr, als das sie nützen. Die<br />
Kunst liegt in <strong>de</strong>r Schlichtheit und Klarheit.<br />
3. Auf <strong>de</strong>n Folien eines Overhead-Projektors lassen sich Inhalte,<br />
ähnlich wie auf einem Flipchart, Schritt für Schritt entwickeln.<br />
Allerdings muss <strong>de</strong>r Raum abgedunkelt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn<br />
das entgegenkommen<strong>de</strong> Licht blen<strong>de</strong>t. Eine Dokumentation<br />
ist durch das Fotokopieren <strong>de</strong>r Folien möglich.<br />
4. Gute Präsentationsfarben sind: schwarz, blau, rot und grün.<br />
Gelb ist kaum lesbar. Auch alle weiteren Farben gelten als<br />
grenzwertig und wer<strong>de</strong>n, wenn überhaupt, nur als Füllfarben<br />
auf Flächen verwen<strong>de</strong>t. Und auch hier gilt: Weniger ist mehr<br />
– zu viele Farben irritieren.<br />
5. Grafiken. Gerd Merz verwen<strong>de</strong>t für Vergleiche Stabdiagramme,<br />
für Verän<strong>de</strong>rungen und Entwicklungen Liniendiagramme<br />
und für Verteilungen Tortendiagramme. Um<br />
Gewinnmöglichkeiten zu zeigen, wer<strong>de</strong>n einzelne Faktoren<br />
gern mithilfe <strong>de</strong>r Software animiert. Gol<strong>de</strong>ne Grundregel: Zu<br />
viele verspielte Animationen verwirren.<br />
6. Körperhaltung, Rhetorik und an<strong>de</strong>re Hilfsmittel. Die Persönlichkeit<br />
<strong>de</strong>s Vortragen<strong>de</strong>n darf durch die Technik nicht verdrängt<br />
wer<strong>de</strong>n. Zu Beginn sollte <strong>de</strong>r Redner <strong>de</strong>n direkten Kontakt zum<br />
Mandanten/Publikum suchen. Auch während <strong>de</strong>r Präsentation<br />
sollte er sie bewusst unterbrechen, um die Aufmerksamkeit<br />
wie<strong>de</strong>r zurück auf seine Person zu lenken. Das Notebook wird<br />
dabei so platziert, dass <strong>de</strong>r Vortragen<strong>de</strong> das Display kontrollieren<br />
und seinen Mandanten/sein Publikum anschauen kann.<br />
Tipp: Zur Auflockerung die Darstellungsmedien wechseln.<br />
Auch eine passen<strong>de</strong> Anekdote wirkt erfrischend und betont<br />
menschliche Aspekte. Mit einer Fernbedienung kann <strong>de</strong>r<br />
Redner sich frei im Raum bewegen. Sinnvoll kann auch eine<br />
Fernbedienung mit Laserpointer sein. Ausdrucke, Karteikarten<br />
o<strong>de</strong>r Notizen sollte <strong>de</strong>r Vortragen<strong>de</strong> sicherheitshalber immer<br />
schnell zur Hand haben. Eine gute Vorbereitung und Proben<br />
beugen Lampenfieber sowie – technischen – Pannen vor.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 45
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Unternehmen dreht. Ein Unternehmer fühle<br />
sich dann noch besser wahrgenommen und<br />
mitunter geschmeichelt, so Merz.<br />
Erstaunlich ist, dass laut einer Studie, die<br />
Kanzleiberater Lami 2005 bis 2009 durchgeführt<br />
hat, knapp zwei Drittel von mehr<br />
als 100 befragten <strong>Steue</strong>rberatern in Deutschland<br />
und Österreich immer noch das Papier<br />
als Präsentationsmittel bevorzugten. Auch<br />
heute wird in vielen Besprechungen noch<br />
geblättert und geblättert. Was für eine Zeitverschwendung,<br />
sagen die Experten. Und<br />
Zeit ist Geld – vor allem für <strong>Steue</strong>rberater.<br />
„Die gebun<strong>de</strong>ne Bilanz hat auf <strong>de</strong>m Besprechungstisch<br />
nichts zu suchen. Sie wird zum<br />
Schluss unterschrieben, mehr nicht“, meint<br />
StB <strong>Co</strong>rdula Schnei<strong>de</strong>r, Kanzleiberaterin aus<br />
Dortmund. Die Resultate wie<strong>de</strong>rum sollten<br />
zusammengefasst präsentiert wer<strong>de</strong>n – auf<br />
<strong>de</strong>m Flipchart, per Powerpoint und Beamer,<br />
Flachbildfernseher o<strong>de</strong>r Overhead-Projektor.<br />
„Zu<strong>de</strong>m gibt es das Remote Desktop-<br />
Verfahren, eine Art Fernverwaltung per<br />
Telefon und Internet, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mandant<br />
Zugriffsrechte auf <strong>de</strong>n Bildschirm <strong>de</strong>s Beraters<br />
bekommt, um einzelne Details nachfragen<br />
zu können“, erzählt die Präsentationsexpertin.<br />
Viele Kanzleien arbeiten mittlerweile<br />
überregional und könnten auf diese Weise<br />
ohne großen Aufwand o<strong>de</strong>r Besuchen vor Ort<br />
<strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n die betriebswirtschaftlichen<br />
Auswertungen (BWA) erklären. „Welches<br />
Präsentationsmittel ich verwen<strong>de</strong>, kommt<br />
darauf an, wen ich vor mir habe und welches<br />
Ziel ich erreichen will“, sagt StB Schnei<strong>de</strong>r.<br />
Bei Kanzleiveranstaltungen mit vielen Teilnehmern<br />
o<strong>de</strong>r Beratungsgesprächen unter<br />
vier Augen wer<strong>de</strong>n jeweils an<strong>de</strong>re Mittel<br />
verwen<strong>de</strong>t.<br />
Art <strong>de</strong>r Präsentation<br />
vom Mandanten abhängig<br />
Gerd Merz sieht das ähnlich. „Beim Metzger<br />
stelle ich meinen Flipchart auf. Bei größeren<br />
Firmen, die einen Beamer haben, nehme ich<br />
mein Laptop mit“, erzählt <strong>de</strong>r Kanzleiberater.<br />
Die Brü<strong>de</strong>r StB Martin Schulte und Wirtschaftstreuhän<strong>de</strong>r/RA/StB<br />
Dr. Peter Schulte<br />
Petra Uhe<br />
ist freie Journalistin,<br />
Redakteurin und<br />
Inhaberin eines<br />
Medienbüros.<br />
E-Mail:<br />
info@petra-uhe.com,<br />
www.petra-uhe.com<br />
» Buch-Tipps<br />
Garr Reynolds<br />
ZEN o<strong>de</strong>r die Kunst<br />
<strong>de</strong>r Präsentation.<br />
Mit einfachen I<strong>de</strong>en gestalten<br />
und präsentieren.<br />
Addison-Wesley Verlag,<br />
München; 1. Auflage, ISBN-10:<br />
3827327083, broschiert: 240 Seiten.<br />
Preis: 29,95 Euro.<br />
Stefan Lami<br />
Bilanzpräsentationen erfolgreich<br />
und wirksam gestalten:<br />
Wie Sie als <strong>Steue</strong>rberater aus<br />
<strong>de</strong>m Ritual <strong>de</strong>r Bilanzbesprechung<br />
ein Erlebnis für Ihre<br />
Klienten machen können.<br />
Lin<strong>de</strong> Verlag Ges.m.b.H., Wien,<br />
1. Auflage 2005. ISBN-10:<br />
3714300376, 226 Seiten. Preis:<br />
46,70 Euro.<br />
verwen<strong>de</strong>n seit 2007 innerhalb ihrer Kanzleien<br />
große Flachbildschirme, die an <strong>de</strong>n<br />
Wän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Besprechungsräume hängen.<br />
Im Unternehmen eines Mandanten hingegen<br />
wird Powerpoint über einen Beamer benutzt.<br />
Bei Mandantenveranstaltungen kommt dann<br />
noch das Flipchart hinzu, <strong>de</strong>r Abwechslung<br />
halber und weil sich Herleitungen auf <strong>de</strong>m<br />
großen DIN-A0-Papier eingängiger darstellen<br />
lassen, so StB Martin Schulte.<br />
Ein bis zwei Stun<strong>de</strong>n dauert in <strong>de</strong>r Regel eine<br />
durchschnittliche Bilanzbesprechung. „Wenn<br />
das Unternehmen sehr komplex ist o<strong>de</strong>r viel<br />
diskutiert wird, können es aber auch schon<br />
mal vier Stun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n“, weiß StB Schulte.<br />
Letztendlich komme es darauf an, was <strong>de</strong>r<br />
Mandant wünsche und wie viel er bereit ist<br />
zu zahlen. Durch seinen Bru<strong>de</strong>r WT/StB/RA<br />
Dr. Schulte, einen weiteren Anwalt sowie verschie<strong>de</strong>ne<br />
Betriebswirte bieten seine Kanzleien<br />
auch eine rechtliche und eine betriebswirtschaftliche<br />
Beratung an.<br />
Fließen<strong>de</strong> Übergänge<br />
in <strong>de</strong>r Beratung<br />
„Wenn wir zum Beispiel über die Personalkostenstruktur<br />
re<strong>de</strong>n, kann das fließend in<br />
eine betriebswirtschaftliche Beratung übergehen“,<br />
erzählt StB Schulte. Diese Dienstleistungen<br />
seien jedoch nicht automatisch<br />
inkludiert, son<strong>de</strong>rn gehen aus <strong>de</strong>m kanzlei-<br />
eigenen „Cross Selling“ hervor. Vor allem bei<br />
Jahresendgesprächen lassen sich zusätzliche<br />
Extras gut verkaufen wie etwa unterjährige<br />
Beratungsgespräche, monatliche BWAs, ein<br />
Rating-Report o<strong>de</strong>r Kapitaldienstgrenzberechnungen,<br />
die einen Blick auf private Entnahmen<br />
werfen. Anschaulich präsentiert,<br />
könnten, so Gerd Merz, kalkulatorische<br />
Kosten etwa aufzeigen, dass ein Unternehmer<br />
mit eigenem Gebäu<strong>de</strong> vergessen hat, die eine<br />
Mietzinsberechnung und sein Chefgehalt in<br />
seine Preise einfließen zu lassen.<br />
Vergangenheitsbetrachtung<br />
ist <strong>de</strong>n Mandanten zu wenig<br />
Doch <strong>de</strong>r Blick zurück allein reicht nicht,<br />
darin sind sich alle einig. Heutzutage wird<br />
erwartet, sowohl die Vergangenheit, die<br />
Gegenwart als auch die Zukunft zu betrachten.<br />
„Die Vergangenheit interessiert die Leute<br />
weniger. Das spüren sie im Geldbeutel“, weiß<br />
Gerd Merz. Spannen<strong>de</strong>r sei eine Machbarkeitsanalyse,<br />
die zeigt, was <strong>de</strong>r Mandant tun<br />
kann, um <strong>de</strong>n Umsatz zu verbessern.<br />
Der Berufsträger erklärt, wie die Einkaufskosten<br />
verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n müssten o<strong>de</strong>r wie viele<br />
Kun<strong>de</strong>n eine Friseurin in <strong>de</strong>n La<strong>de</strong>n locken<br />
müsste, um sich eine neue Kollegin leisten zu<br />
können. In einer Bilanzbesprechung muss die<br />
Neugier<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mandanten geweckt wer<strong>de</strong>n,<br />
so Merz. Er empfiehlt Berufsträgern: „Formulieren<br />
Sie Probleme als Frage um. Treffen Sie<br />
Absprachen, vereinbaren Sie Konsequenzen.“<br />
Dies sei, so Merz, erst das Minimum einer<br />
betriebswirtschaftlichen Beratungsleistung.<br />
„Eigentlich müssten Berufsträger zuvor ein<br />
Rhetorikseminar belegen“, meint Kanzleiberaterin<br />
StB Schnei<strong>de</strong>r. Denn nicht je<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberater<br />
ist ein Selbstdarsteller, eher <strong>de</strong>tailgenaue<br />
Perfektionisten.<br />
Kanzleiinhaber StB Schulte aus Lennestadt<br />
in Nordrhein-Westfalen fin<strong>de</strong>t das gut. Er hat<br />
zwar keine Scheu, frei, klar und zielführend<br />
zu re<strong>de</strong>n, auch nicht vor größerem Publikum.<br />
Dennoch hat auch er sich bereits sprachlich<br />
schulen lassen. „Bilanzpräsentationen sind<br />
bei uns Sache <strong>de</strong>r Partner und Berufsträger,<br />
eben wegen ihrer überaus hochwertigen<br />
Beratungsleistung. Ein Jahresabschluss auf<br />
Knopfdruck nach <strong>de</strong>r letzten Buchung ist<br />
meiner Meinung nach nicht möglich“, so <strong>de</strong>r<br />
Kanzleichef. Ein <strong>Steue</strong>rberater müsse sich<br />
einzelne Positionen immer wie<strong>de</strong>r ansehen<br />
und mit Sach- und Fachverstand Än<strong>de</strong>rungen<br />
erkennen, herausarbeiten und wechselseitig<br />
Fragen stellen und beantworten können. Und<br />
das erfor<strong>de</strong>re bestimmte Qualifikationen.<br />
Darüber hinaus geht es auch um Mandantenbindung<br />
und -neugewinnung durch Weiterempfehlungen.<br />
46 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
<strong>Co</strong>rporate Wording trägt einen wichtigen Teil<br />
dazu bei, wie Mandanten ihre Kanzlei wahrnehmen,<br />
doch nur wenige <strong>Steue</strong>rberater achten<br />
bewusst darauf. Der Begriff umfasst <strong>de</strong>n<br />
Stil von Texten, Umgangsformen, Kommunikation<br />
mit Mandanten, <strong>de</strong>n richtigen Text für<br />
<strong>de</strong>n Anrufbeantworter o<strong>de</strong>r die Ausrichtung<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiterzeitung.<br />
All diese Faktoren positionieren je<strong>de</strong> Kanzlei<br />
in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit. Genau eine solche<br />
klar erkennbare Linie ist in <strong>de</strong>r Branche ein<br />
wesentlicher Wettbewerbsfaktor. Schließlich<br />
sind die Leistungen für Mandanten schwer zu<br />
beurteilen, <strong>de</strong>nn Angebote von <strong>Steue</strong>rberatern<br />
sind für sie auf <strong>de</strong>n ersten Blick ähnlich. Daher<br />
verlässt sich <strong>de</strong>r Mandant bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s<br />
richtigen <strong>Steue</strong>rberaters beson<strong>de</strong>rs auf das<br />
Image <strong>de</strong>r Kanzlei, zu <strong>de</strong>m unter an<strong>de</strong>rem<br />
die Sprache zählt.<br />
Machen Sie sich zuallererst Gedanken darüber,<br />
wie Sie mit Ihren Mandanten kommunizieren.<br />
Grundsätzlich ist es empfehlenswert,<br />
auf leicht verständliche Sprache zu setzen.<br />
Beispiele und bildhafte Beschreibungen <strong>de</strong>r<br />
Leistungen helfen dabei. Verzichten Sie auf<br />
das Passiv, es wirkt zu hölzern.<br />
Ersetzen Sie bewusst „verstaubte“ Phrasen<br />
und „Gesetzes<strong>de</strong>utsch“ durch zeitgemäße<br />
Wörter und Re<strong>de</strong>wendungen. Wenn jemand<br />
mit vielen Fremdwörtern jongliert, be<strong>de</strong>utet<br />
dies nicht, dass ihn an<strong>de</strong>re als beson<strong>de</strong>rs kompetent<br />
wahrnehmen.<br />
Die eigenen Angebote sind oft kompliziert<br />
umschrieben, kompakt geschnürte Leistungspakete<br />
schaffen hier Abhilfe. Beson<strong>de</strong>rs<br />
wichtig ist <strong>de</strong>r rote Fa<strong>de</strong>n. Haben Sie Ihre Leistungspakete<br />
in drei Gruppen wie etwa Premium,<br />
Komfort, Basic eingeteilt, sollten sie diese<br />
Bezeichnungen überall verwen<strong>de</strong>n: Auf Ihrer<br />
Webseite, Ihren Rechnungen bis hin zu Ihren<br />
Mitarbeitern, die am Telefon Auskünfte geben.<br />
Ein klares Profil gibt Sicherheit.<br />
Je<strong>de</strong>r Geschäftsbrief o<strong>de</strong>r eine Rechnung<br />
sind Visitenkarten Ihrer Kanzlei. Für optimale<br />
Abläufe sorgen ein Briefpapier und eine<br />
E-Mail-Vorlage im eigenen Design, sodass<br />
<strong>de</strong>r Leser alle Rückantwortmöglichkeiten auf<br />
einen Blick parat hat. Sammeln Sie Musterformulierungen,<br />
texten Sie gemeinsam mit<br />
Ihrem Team standardisierte Mails und sorgen<br />
Sie dafür, dass diese auch verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Neben <strong>de</strong>m durchgängigen Erscheinungsbild<br />
garantiert es effizientes Arbeiten.<br />
Keine Einführung ohne<br />
Einbeziehung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
Gewisse Schlüsselwörter und Musterformulierungen<br />
sollen stets beibehalten wer<strong>de</strong>n. Daher<br />
ist es wichtig, dass diese Linie nicht von heute<br />
auf morgen „von oben herab“ eingeführt wird.<br />
Beziehen Sie Ihre Mitarbeiter in <strong>de</strong>n Prozess<br />
mit ein, schließlich muss die Kommunikation<br />
im Alltag gelebt wer<strong>de</strong>n. Nur so kommt man<br />
zu einer glaubwürdigen Positionierung, die auf<br />
<strong>de</strong>n Mandanten sympathisch und authentisch<br />
wirkt.<br />
Beispiel: Man erhält von einem Kollegen eine<br />
E-Mail mit einem Anhang, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n eigenen<br />
Mandanten betrifft. Wenn <strong>de</strong>r Empfänger nun<br />
auch <strong>de</strong>n Text liest, <strong>de</strong>r nicht für ihn gedacht<br />
war, kann dies peinlich wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei einem gelebten Wording zählt daher,<br />
dass in <strong>de</strong>r internen Kommunikation die<br />
vor<strong>de</strong>finierte Linie ebenso eingehalten wird.<br />
Beispiele:<br />
1. Wer auf einen respektvollen und höflichen<br />
Umgang setzt, soll Kollegen keine E-Mails<br />
schicken, die beispielsweise nur einen überlangen<br />
Betreff enthalten.<br />
2. Böse Worte o<strong>de</strong>r ein ironischer Unterton<br />
Serie Marketing KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
<strong>Co</strong>rporate Wording<br />
Positionierung durch Sprache<br />
Haben Sie schon einmal etwas von <strong>Co</strong>rporate Wording gehört? Wenn ja, gehören Sie vermutlich zu einer Min<strong>de</strong>rheit.<br />
Während <strong>Co</strong>rporate I<strong>de</strong>ntity und Design mittlerweile zum Repertoire nahezu eines je<strong>de</strong>n Dienstleisters und Unternehmers<br />
zählen, ist die einheitliche Sprache oft ein vernachlässigtes „Stiefkind“.<br />
Johann Aglas<br />
ist Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />
& Werbung GmbH im<br />
österreichischen Leonding.<br />
Atikon hat sich<br />
auf das Marketing und<br />
die Homepage-Gestaltung<br />
für <strong>Steue</strong>rberater<br />
spezialisiert.<br />
E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />
www.atikon.com<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
» Serienplaner<br />
Teil 39 –<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 01/2010<br />
<strong>Co</strong>rporate I<strong>de</strong>ntity<br />
Teil 40 –<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 02/2010<br />
<strong>Co</strong>rporate Wording<br />
Teil 41 –<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 03/2010<br />
<strong>Su</strong>chmaschinenmarketing<br />
Abonnenten-Service<br />
Abonnenten können im Internet<br />
unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
das Themenarchiv nutzen und<br />
unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />
„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />
über Mandanten o<strong>de</strong>r Kollegen sind ein<br />
absolutes „No-Go“.<br />
3. Vermei<strong>de</strong>n Sie Abkürzungen wie etwa. „BRS<br />
– Bitte um Rücksprache“ o<strong>de</strong>r „FYI – for<br />
your information“. Derartige Kurzfloskeln<br />
können höchstens dann eingesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn sie <strong>de</strong>m Gegenüber wirklich bekannt<br />
sind, also beispielsweise im Mitarbeiterhandbuch<br />
o<strong>de</strong>r Intranet erklärt sind.<br />
Sowohl für interne als auch für externe Mails<br />
zählt: Ein aussagekräftiger Betreff ist das „A<br />
und O“ <strong>de</strong>s E-Mail-Knigge.<br />
Einfaches und verständliches Schreiben ist –<br />
ganz egal in welcher Branche – auch in förmlichen<br />
Geschäftsbriefen angebracht. So zum<br />
Beispiel: „Für Rückfragen stehe ich gerne zur<br />
Verfügung.“ Das ist eine höfliche, <strong>de</strong>nnoch<br />
aber sehr „hölzerne“ Phrase. Wesentlich ehrlicher<br />
und sympathischer klingt da schon:<br />
„Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern<br />
an mich wen<strong>de</strong>n.“<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 47
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Archivierung<br />
Gut aufgehoben,<br />
sicher abgelegt<br />
Immer mehr Dokumente in <strong>Steue</strong>rkanzleien liegen nur noch in digitaler Form vor, Papierarchive leeren sich und<br />
wer<strong>de</strong>n überflüssig. Allerdings stellt sich Frage, wie sich diese Unterlagen dauerhaft und auch sicher archivieren lassen.<br />
Viele Dokumenten-Management-Systeme (DMS) beinhalten bereits Archivlösungen.<br />
„Im Keller haben wir immer noch ein Aktenarchiv“,<br />
sagt RA Hartmut Göd<strong>de</strong>cke aus<br />
<strong>de</strong>m nordrhein-westfälischen Siegburg. In<br />
<strong>de</strong>r Kanzlei mit zehn Rechtsanwälten wird<br />
zwar seit fünf Jahren je<strong>de</strong>s Papierdokument<br />
gescannt und ist Teil einer elektronischen<br />
Mandantenakte, doch Göd<strong>de</strong>cke mag auf<br />
die Papierversion noch nicht verzichten.<br />
Hier lagern die Unterlagen min<strong>de</strong>stens zehn<br />
Jahre, auch wenn nach Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Mandantenverhältnisses nur drei Jahre vorgeschrieben<br />
wären. In <strong>de</strong>r Kanzlei wird je<strong>de</strong>s<br />
ankommen<strong>de</strong> Dokument digitalisiert und in<br />
einer Anwendung <strong>de</strong>s Software-Anbieters<br />
RA-Micro integriert.<br />
Hartmut Göd<strong>de</strong>cke hat gleich drei Monitore<br />
vor sich. Auf einem hat <strong>de</strong>r Kanzleichef eine<br />
Mandantenakte geöffnet, auf <strong>de</strong>m zweiten<br />
schreibt er in Word einen Brief und <strong>de</strong>r dritte<br />
Bildschirm zeigt aktuelle Mails im Outlook.<br />
Die übrigen Rechtsanwälte <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
arbeiten alle mit min<strong>de</strong>stens zwei Monitoren.<br />
Alle Vorgänge, die sich in digitaler Form<br />
abwickeln lassen, durchlaufen das System.<br />
Auch ein Teil <strong>de</strong>r Post verlässt das Haus als<br />
digitales Dokument.<br />
Mahnbeschei<strong>de</strong> beispielsweise erreichen das<br />
Gericht in Bits und Bytes über das elektronische<br />
Gerichts- und Verwaltungspostfach,<br />
www.egvp.<strong>de</strong>. „Das DMS hilft uns bei <strong>de</strong>r<br />
Büroorganisation, aber auch unsere Dienstleistung<br />
zu verbessern“, sagt Göd<strong>de</strong>cke und fügt<br />
hinzu: „Doch das papierlose Büro bleibt ein<br />
Traum.“ Rund 50.000 Blatt Papier wer<strong>de</strong>n in<br />
<strong>de</strong>r Kanzlei monatlich bedruckt, abgeheftet,<br />
eingetütet o<strong>de</strong>r verschickt. Mandanten seien<br />
sehr angetan, wenn die Anwälte am Telefon<br />
Die elektronische Archivierung von<br />
Daten nimmt in <strong>de</strong>n <strong>Steue</strong>rkanzleien<br />
eine immer wichtigere Rolle ein.<br />
sofort <strong>de</strong>n Vorgang vor Augen hätten und<br />
nicht lange in Akten blättern müssen. Niemand<br />
muss mehr zu einem Faxgerät laufen,<br />
das Schreiben liegt direkt nach <strong>de</strong>m Empfang<br />
in Göd<strong>de</strong>ckes Posteingang. Aber nicht<br />
nur Mandantenakten lassen sich schneller<br />
fin<strong>de</strong>n, auch die Fachliteratur. „Früher rannte<br />
ich oft durch die Kanzlei auf <strong>de</strong>r <strong>Su</strong>che<br />
nach einem bestimmten Buch“, berichtet <strong>de</strong>r<br />
Siegburger Anwalt. Heute schaut er in die<br />
Bibliotheksdatenbank. Dort ist verzeichnet,<br />
wer das Buch ausgeliehen hat. Das spart<br />
Lauferei.<br />
Bei allen Vorteilen stellt sich für <strong>de</strong>n Anwen<strong>de</strong>r<br />
die Frage: Wie sicher ist eine integrierte<br />
Archivlösung? Schließlich waren auch vor<br />
ein paar Jahren Floppy-Disks <strong>de</strong>r Stand <strong>de</strong>r<br />
Dinge. Die technische Entwicklung, auch bei<br />
Speichermedien, ist so schnell, dass niemand<br />
abschließend beantworten kann, was auf<br />
lange Sicht das richtige Medium o<strong>de</strong>r Format<br />
ist. Darum fahren viele Kanzleien mit <strong>de</strong>r<br />
Doppellösung: Archiv auf <strong>de</strong>m Server, aber<br />
Aktenarchiv im Keller.<br />
Anbieter setzen bei revisionssicheren<br />
Dateien oft auf PDF-A-Dokumente<br />
Für revisionssichere Dateien setzten die<br />
meisten Anbieter <strong>de</strong>rzeit auf das Format PDF-<br />
A. In einer ISO-Norm wur<strong>de</strong> festgelegt wie<br />
die Daten unverän<strong>de</strong>rbar und auf Wunsch<br />
mit digitalen Signaturen gespeichert wer<strong>de</strong>n<br />
müssen. Das Portable Dokument Format<br />
(PDF) ist plattformunabhängig und wur<strong>de</strong><br />
vom Anbieter Adobe entwickelt. Es wird<br />
auch noch in vielen Jahren lesbar sein, egal,<br />
für welche DMS-Lösung sich eine Kanzlei<br />
entschei<strong>de</strong>t.<br />
Simba <strong>Co</strong>mputer Systeme aus <strong>de</strong>m ba<strong>de</strong>nwürttembergischen<br />
Ostfil<strong>de</strong>rn hat sich vom<br />
Tüv Süd die Revisionssicherheit seiner Archivierungsfunktion<br />
prüfen und zertifizieren<br />
lassen. Eine Dokumentenverwaltung ist<br />
seit rund acht Jahren integraler Bestandteil<br />
48 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
<strong>de</strong>s Kanzleipakets. „Wir setzen hier auf eine<br />
Eigenentwicklung, um uns nicht von Zulieferern<br />
abhängig zu machen“, sagt Anne Plaza,<br />
Produktmanagerin von Simba.<br />
Eine Kanzlei braucht Investitionssicherheit,<br />
bevor sie sich für ein DMS entschei<strong>de</strong>t.<br />
Schließlich soll <strong>de</strong>r Anbieter auch noch morgen<br />
Aktualisierungen und <strong>Su</strong>pport liefern.<br />
Die Software-Lösungen haben Einfluss auf<br />
je<strong>de</strong>n Arbeitsschritt in einer Kanzlei. Wenn<br />
nach wenigen Jahren ein Anbieterwechsel<br />
notwendig wür<strong>de</strong>, wäre das extrem aufwendig.<br />
Wenn alles funktioniert ist es dagegen<br />
extrem hilfreich: Je<strong>de</strong>s Dokument wird nach<br />
<strong>de</strong>m Versand automatisch einer digitalen<br />
Mandantenakte hinzugefügt und automatisch<br />
archiviert. Damit ist es über <strong>de</strong>n Mandantennamen,<br />
-nummer o<strong>de</strong>r eine Volltextsuche<br />
innerhalb von Sekun<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r<br />
auffindbar.<br />
„Ohne ein integriertes Dokumentenmanagement<br />
können wir keine Software mehr anbieten“,<br />
sagt Martin Moser, Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r HMD Software AG aus <strong>de</strong>m bayerischen<br />
An<strong>de</strong>chs. Immer mehr Unterlagen,<br />
von Mails über Faxe bis hin zu Belegen, erreichen<br />
o<strong>de</strong>r verlassen die Kanzlei in digitaler<br />
Form. Dieser Anteil wird in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n<br />
Jahren, egal bei welcher Kanzleigröße, weiter<br />
zunehmen.<br />
Umso wichtiger ist es, dass die Systeme<br />
Arbeitsprozesse lückenlos abbil<strong>de</strong>n und für<br />
<strong>de</strong>n Anwen<strong>de</strong>r intuitiv zu bedienen sind. „Das<br />
Ziel von DMS ist eine Bedienungserleichterung,<br />
aber wenn sich <strong>de</strong>r Nutzer verrenken<br />
muss, dann wird er es im Alltag links liegen<br />
lassen“, sagt Markus Wössner, Vorstand<br />
<strong>de</strong>r DMS Tools AG in Bietigheim-Bissingen<br />
(Ba<strong>de</strong>n-Württemberg).<br />
Sein Unternehmen bietet Lösungen für <strong>de</strong>n<br />
Brückenschlag zwischen Kanzlei- und <strong>de</strong>r<br />
DMS-Software an. Damit ist <strong>de</strong>r Nischenanbieter<br />
sehr erfolgreich, <strong>de</strong>nn oft fehlen bei<br />
<strong>de</strong>n Lösungen Schnittstellen zum Scanner,<br />
zur Faxlösung, zur Datev-Software. Auch<br />
kommt es vor, dass ein revisionssicheres<br />
Archiv, das aus PDF-A besteht, o<strong>de</strong>r die<br />
aktuelle Betriebssystemversion mit Teilkomponenten<br />
<strong>de</strong>s DMS inkompatibel ist. „Wer erst<br />
<strong>de</strong>n Umweg über die Dokumentenablage auf<br />
<strong>de</strong>r Festplatte und dann per Drag and Drop<br />
in das DMS gehen muss, verliert schnell <strong>de</strong>n<br />
Glauben an die Vorteile dieser Systeme“, sagt<br />
Wössner.<br />
Stimmen aus <strong>de</strong>r Praxis geben ihm recht. „Ich<br />
bin noch nicht überzeugt, dass digital alles<br />
schneller geht als auf Papier“, sagt WP/StB<br />
Wilhelm Winkelmann aus <strong>de</strong>m nordrheinwestfälischen<br />
Oerlinghausen. Dennoch<br />
möchte er auf seine DMS-Lösung von Agenda,<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Dok Org, nicht mehr verzichten. RA Hartmut<br />
Göd<strong>de</strong>cke fin<strong>de</strong>t bei seiner Anwendung die<br />
Volltextsuche noch verbesserungswürdig und<br />
fragt sich, warum die meisten Oberflächen<br />
von Kanzleiprogrammen so aussehen, als<br />
seien sie „vor über zehn Jahren“ entworfen<br />
wor<strong>de</strong>n. Eine ansprechen<strong>de</strong> Nutzerführung,<br />
wie sie vor allem in <strong>de</strong>n letzten Jahren viele<br />
Online-Portale und Büroprogramme entwickelt<br />
haben, vermisst er.<br />
Bei HMD Software setzt man bereits auf das<br />
Web, wenigstens was die Nutzung angeht.<br />
Mit Net.Archiv erhält die Kanzlei einen zweiten<br />
Speicherort neben <strong>de</strong>m eigenen Server.<br />
Aus Sicherheitsgrün<strong>de</strong>n ist das von Vorteil<br />
und spart langfristig Platz in <strong>de</strong>r Kanzlei.<br />
„Wenn man für durchschnittlich 200 Mandanten<br />
zehn Jahre lang alle Unterlagen archiviert,<br />
wird schnell eine eigene ‚Serverfarm‘<br />
notwendig“, rechnet Martin Moser vor. Die<br />
webbasierte Lösung hat noch einen weiteren<br />
Vorteil: Der Mandant bekommt seinen<br />
eigenen Zugang: Er kann seine Akte, egal<br />
zu welcher Uhrzeit, einsehen und auch mit<br />
Unterlagen bestücken.<br />
Der Mandant scannt einen Beleg, Leasing-<br />
Vertrag o<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rbescheid und lädt ihn<br />
im Webportal hoch. Sekun<strong>de</strong>n später steht<br />
er <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rberater zur Bearbeitung zur<br />
Verfügung. Falls ein Mandant ein Dokument<br />
nicht scannen will, kann er es auch faxen.<br />
Über die Rufnummernerkennung sortiert<br />
das Programm das Fax direkt <strong>de</strong>r richtigen<br />
Mandantenakte zu.<br />
Programm öffnet Mandantenakte<br />
bei eingehen<strong>de</strong>m Anruf<br />
Ähnlich funktioniert die Rufnummernerkennung<br />
beim Telefon. Wird die Nummer <strong>de</strong>s<br />
Anrufers erkannt, öffnet sich in <strong>de</strong>r HMD<br />
Software ein Fenster mit <strong>de</strong>r Mandantenakte.<br />
Darin sind die letzten 20 Kommunikationsvorgänge<br />
– beispielsweise Mails, Anrufe<br />
und Schreiben – verzeichnet. Weiter unten<br />
sieht <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberater die hinterlegten<br />
Dokumente.<br />
Die Anbindung <strong>de</strong>r Telefonanlage mittels<br />
einer sogenannten Capi-Schnittstelle an <strong>de</strong>n<br />
<strong>Co</strong>mputer wird längst noch nicht von allen<br />
Anbietern unterstützt, doch ist sie bei <strong>de</strong>n<br />
meisten in <strong>de</strong>r Planung. „Wir arbeiten für<br />
die kommen<strong>de</strong> Version an einer Mandantenübersicht“,<br />
sagt Anne Plaza von Simba, die<br />
sich, so Plaza, je<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberater individuell<br />
Zwar verringert sich die Zahl <strong>de</strong>r<br />
Ordner, doch einige <strong>Steue</strong>rberater<br />
wollen nicht ganz darauf verzichten.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 49
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
zusammenstellen kann. Das können die letzten<br />
Schreiben, das Geburtsdatum o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Status <strong>de</strong>r letzten Kanzleirechnung sein. Bei<br />
einem Anruf <strong>de</strong>s Mandanten hätte <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
diese Informationen dann direkt und<br />
automatisch im Blick.<br />
In einem Dokument <strong>de</strong>r Datev heißt es, dass<br />
in Kanzleien noch immer durchschnittlich<br />
80 Prozent <strong>de</strong>r Informationen in Akten und<br />
Papierdokumenten verwaltet wer<strong>de</strong>n. Das<br />
kann auch Doris Huber, Leiterin Mediensales<br />
bei Agenda, bestätigen: „Die ersten Kun<strong>de</strong>nwünsche<br />
zur Digitalisierung wer<strong>de</strong>n jetzt<br />
vermehrt an uns herangetragen.“ Wie weit<br />
die Digitalisierung greift, mag von Kanzlei<br />
zu Kanzlei variieren.<br />
Doch Ziel aller DMS-Systeme ist, je<strong>de</strong>n<br />
Arbeitsablauf, <strong>de</strong>r zuvor auf Papier durch<br />
die Kanzlei gereicht wur<strong>de</strong>, nun im Rechner<br />
zu erledigen. Dabei sollte die Software die<br />
Prozesse nach <strong>de</strong>n Wünschen seiner Nutzer<br />
abbil<strong>de</strong>n. Die Möglichkeiten <strong>de</strong>r individuellen<br />
Konfiguration sind vor einer Investitionsentscheidung<br />
genau zu prüfen.<br />
So wur<strong>de</strong> das Programm Law Firm beispielsweise<br />
seit Mitte <strong>de</strong>r 90er-Jahre mit <strong>de</strong>m Wissen<br />
von Anwälten aus einer Anwaltskanzlei<br />
heraus entwickelt. Das Kölner Unternehmen<br />
ist nach eigenen Angaben heute schätzungsweise<br />
die Nummer fünf in seinem Software-<br />
Segment. Mit <strong>de</strong>m Programm erhält je<strong>de</strong>r<br />
Anwalt auf <strong>de</strong>m Monitor seine individuelle<br />
Aufgabenliste. In <strong>de</strong>m Fenster sieht er alle<br />
Wie<strong>de</strong>rvorlagen, Terminsachen, Rückrufwünsche<br />
für <strong>de</strong>n <strong>Ta</strong>g.<br />
Aufgaben kann ein Mitarbeiter an <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
weiterreichen, mit Bearbeitungsvermerken<br />
und beim Ausdruck von Dokumenten mit<br />
Stempeln versehen, ganz wie man es aus <strong>de</strong>r<br />
„Papier-Welt“ kennt. So lassen sich Abläufe<br />
für bestimmte Vorgänge in <strong>de</strong>r Kanzlei festlegen.<br />
Ist ein Mitarbeiter krank, muss niemand<br />
auf <strong>de</strong>ssen Schreibtisch wühlen, son<strong>de</strong>rn<br />
fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n aktuellen Bearbeitungsstand<br />
auf <strong>de</strong>m Server. „Auch die <strong>Su</strong>che nach Akten<br />
Dirk Kun<strong>de</strong><br />
ist Diplom-Volkswirt<br />
und betreibt das JournalistenbüroTextkun<strong>de</strong><br />
in Hamburg. Seine<br />
Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n<br />
die digitale Wirtschaft<br />
sowie nutzwertorientierte<br />
Geldthemen.<br />
E-Mail: kun<strong>de</strong>@textkun<strong>de</strong>.<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r lange Aktenlaufzeiten haben sich damit<br />
erledigt“, sagt Peter Schwindling, Leiter <strong>de</strong>r<br />
Software-Entwicklung bei Kanzleirechner.<strong>de</strong><br />
mit Sitz in Köln. Beim Bearbeiten <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Dokumente kann <strong>de</strong>r Anwalt – getrennt<br />
nach Akten – seine Zeiten erfassen, was die<br />
spätere Rechnungserstellung vereinfacht.<br />
Digital aufgezeichnete Diktate lassen sich<br />
von einer geson<strong>de</strong>rten Spracherkennungs-<br />
Software in Textdokumente umsetzen, das<br />
Sekretariat muss dann nur noch die Fehlerkontrolle<br />
und Formatierung übernehmen.<br />
Wer die Erkennungs-Software nicht einsetzt,<br />
schickt die Diktat-Datei per Knopfdruck an<br />
das Sekretariat und <strong>de</strong>r Text wird manuell<br />
im System getippt.<br />
Wesentlicher Vorteil <strong>de</strong>r Dokumentenmanagementsysteme<br />
ist die ständige und<br />
schnelle Verfügbarkeit aller Daten, die auf<br />
<strong>de</strong>m Kanzleiserver o<strong>de</strong>r im Internet liegen.<br />
„Es kann beispielsweise in <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />
je<strong>de</strong>r Buchungssatz mit <strong>de</strong>m zugrun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong>n Beleg im Dokumentenmanagementsystem<br />
verknüpft und per Mausklick<br />
angezeigt wer<strong>de</strong>n“, sagt Carsten Priesel,<br />
Bereichsleiter Marketing bei Stollfuß Medien<br />
in Bonn. Ein Beleg wird in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
gescannt und dann mit einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Software „gelesen“, die zwischen Rechnungsnummer,<br />
Datum und <strong>Su</strong>mme unterschei<strong>de</strong>t.<br />
Je<strong>de</strong>r Wert wird einem Feld zugeordnet und<br />
die Buchung automatisch vorgeschlagen.<br />
Der Mitarbeiter muss nur noch kontrollieren,<br />
ob die Buchung korrekt umgesetzt<br />
wur<strong>de</strong>. Je<strong>de</strong>r Vorgang und je<strong>de</strong>s Dokument<br />
kann <strong>de</strong>r Nutzer für das spätere Auffin<strong>de</strong>n<br />
mit Schlagworten versehen. Briefe sind mit<br />
Vorlagen für die Formatierung, aber auch mit<br />
Textbausteinen hinterlegt. Damit lassen sie<br />
sich schneller erstellen und auch innerhalb<br />
einer Kanzlei einheitlich gestalten.<br />
Der Funktionsumfang <strong>de</strong>r Software-Lösungen<br />
ist von Anbieter zu Anbieter höchst unterschiedlich.<br />
Eine Grundversion <strong>de</strong>s Dokumentenmanagements<br />
umfasst heute je<strong>de</strong><br />
Kanzleilösung, etwa die Eigenorganisation<br />
<strong>de</strong>r Datev, die eine Dokumentenverwaltung<br />
enthält. Doch wer alle Abläufe digitalisieren<br />
möchte, auf eine Volltextsuche Wert legt und<br />
ein revisionssicheres Archiv benötigt, muss<br />
zusätzlich Datev DMS Classic nutzen.<br />
Für die Kanzleileitung stellt sich die Frage,<br />
ob sie eine Lösung ihres bisherigen Anbieters<br />
favorisieren soll o<strong>de</strong>r zu einem DMS-Experten<br />
wechselt. Der bisherige Anbieter kennt<br />
die Abläufe und <strong>de</strong>n Alltag in Kanzleien möglicherweise<br />
besser, ein DMS-Spezialist dürfte<br />
<strong>de</strong>utlich mehr Funktionen in seiner Software<br />
integriert haben.<br />
Rechtsanwalt Göd<strong>de</strong>cke vermisst bei seiner<br />
Software beispielsweise <strong>de</strong>n Brückenschlag<br />
zum Kanzleimarketing. Sicher nicht für je<strong>de</strong>n<br />
ein Thema, aber er wür<strong>de</strong> gern Ereignisse im<br />
System hinterlegen, die eine Aktivität auslösen.<br />
„Sobald ein unternehmerisch tätiger<br />
Mandant 60 wird, könnte uns das System<br />
informieren, und wir haben die Möglichkeit,<br />
ihn zum Thema Unternehmensnachfolge<br />
anzusprechen. Da lassen sich bestimmt noch<br />
mehr Anlässe <strong>de</strong>finieren“, sagt Göd<strong>de</strong>cke.<br />
„Wenn man für durchschnittlich 200 Mandanten zehn<br />
Jahre lang alle Unterlagen archiviert, wird schnell eine eigene<br />
‚Serverfarm‘ notwendig.“<br />
Martin Moser, Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r HMD Software AG, An<strong>de</strong>chs (Bayern)<br />
Bei aller Vereinfachung durch Dokumentenmanagementsysteme<br />
sollten die Anwen<strong>de</strong>r<br />
das Thema Datensicherung nicht aus <strong>de</strong>n<br />
Augen verlieren. Nur wenn regelmäßige<br />
Sicherungen gemacht wer<strong>de</strong>n, die sich auch<br />
problemlos wie<strong>de</strong>r in das System einspielen<br />
lassen, kann damit das Geschäft betrieben<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Regelmäßig heißt in diesem Fall täglich, <strong>de</strong>nn<br />
wenn nur von einem <strong>Ta</strong>g Schreiben, Belege,<br />
Diktate, Telefonnotizen und Mails fehlen,<br />
kann das fatale Folgen haben. „Bei unserer<br />
Kanzleilösung für <strong>Steue</strong>rberater wird das integrierte<br />
DMS-System einfach im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
allgemeinen Sicherung <strong>de</strong>r Programmdaten<br />
mit erfasst. Bei <strong>de</strong>r Online-Nutzung <strong>de</strong>r Programme,<br />
also <strong>de</strong>r ASP-Lösung, übernehmen<br />
wir die Datensicherung für unsere Kun<strong>de</strong>n“,<br />
sagt Carsten Priesel von Stollfuß Medien.<br />
Die Daten <strong>de</strong>s Dokumentenmanagementsystems<br />
liegen in <strong>de</strong>r Regel nur auf <strong>de</strong>m Kanzlei-<br />
Server, <strong>de</strong>r über Backups gesichert wird. Bei<br />
<strong>de</strong>r HMD Software-Lösung liegt automatisch<br />
auch eine Kopie auf <strong>de</strong>m Web-Server.<br />
Für Kanzleien, die bereits ASP-Lösungen nutzen<br />
– hier liegen Daten und Software in einem<br />
Rechenzentrum –, ist die tägliche Datensicherung<br />
meist Teil <strong>de</strong>s Vertrags. Damit sollten<br />
laufen<strong>de</strong> Vorgänge und Archiv stets gesichert<br />
sein. Aber es kann nicht scha<strong>de</strong>n, von Zeit zu<br />
Zeit einen Datenträger mit Sicherungskopien<br />
außerhalb <strong>de</strong>r Kanzlei zu <strong>de</strong>ponieren.<br />
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2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 51
KANZLEI & PERSÖNLICHES Interview<br />
Fortbildung<br />
„Derzeit sicherster Weg<br />
zum Wirtschaftsprüfer“<br />
Zusammen bieten die Fachhochschulen Münster und Osnabrück seit <strong>de</strong>m<br />
Wintersemester 2006/2007 <strong>de</strong>n Master-Studiengang „Auditing, Finance and<br />
<strong>Ta</strong>xation“ an. Zielgruppe <strong>de</strong>s Angebots sind unter an<strong>de</strong>rem <strong>Steue</strong>rberater mit<br />
Berufserfahrung, die das Wirtschaftsprüfungsexamen im Fokus haben.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Seit wann bieten Sie<br />
Ihren Master-Studiengang an und was<br />
waren die Hintergrün<strong>de</strong>?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Unser Master-Studiengang<br />
wur<strong>de</strong> erstmals zum WS 2006/2007 angeboten.<br />
Der Studienbeginn erfolgte unmittelbar<br />
nach <strong>de</strong>r Akkreditierung als Studiengang<br />
nach § 8a WPO und noch vor Veröffentlichung<br />
<strong>de</strong>r unverbindlichen Lehrpläne, also wirklich<br />
zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wir waren<br />
immerhin für zirka zwei Jahre <strong>de</strong>r einzige<br />
Anbieter eines solchen Studiengangs.<br />
Grund für unser frühzeitiges Engagement war<br />
das Ziel <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Hochschulen, sich durch<br />
ein attraktives Master-Angebot mit hohem<br />
Praxisbezug und konsequenter Ausrichtung<br />
auf die Bedürfnisse <strong>de</strong>s Berufsstands zu profilieren.<br />
Wir haben einfach sehr schnell und<br />
flexibel auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
reagiert und sind froh, seit <strong>de</strong>m<br />
Start 2006 wertvolle Erfahrungen gesammelt<br />
zu haben.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Wie viele Teilnehmer<br />
haben Ihr Fortbildungsstudium absolviert?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Wir haben <strong>de</strong>n Studienbetrieb<br />
zum Wintersemester 2006/2007 mit<br />
nur sieben Studieren<strong>de</strong>n begonnen, seit<strong>de</strong>m<br />
haben sich die Teilnehmerzahlen positiv entwickelt.<br />
Mit Beginn <strong>de</strong>s Sommersemesters<br />
2010 wer<strong>de</strong>n insgesamt rund 60 Studieren<strong>de</strong><br />
eingeschrieben sein. Die Absolventenzahlen<br />
sind aufgrund <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>nentwicklung<br />
mit zirka 15 noch gering.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Absolventen <strong>de</strong>s<br />
Master-Studiengangs können eine vorzeitige<br />
Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen<br />
erreichen. Wie viele haben das<br />
WP-Examen abgelegt?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Nach Abschluss <strong>de</strong>s Studiums<br />
wer<strong>de</strong>n die im Studiengang erbrachten<br />
Leistungen in <strong>de</strong>n Bereichen Angewandte<br />
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre<br />
und Wirtschaftsrecht auf die betreffen<strong>de</strong>n<br />
drei Klausuren <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfungsexamens<br />
angerechnet. <strong>Steue</strong>rberater<br />
können darüber hinaus die bisher bekannte<br />
verkürzte Prüfung nach § 13 WPO ohne<br />
schriftliche und mündliche Prüfung im<br />
<strong>Steue</strong>rrecht ablegen. Die Absolventen eines<br />
§ 8a WPO-Studiums sind berechtigt, in <strong>de</strong>n<br />
nächsten Prüfungstermin zu gehen, ohne die<br />
insgesamt erfor<strong>de</strong>rliche Praxiszeit von drei<br />
Jahren nachweisen zu müssen.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Wann sollten die Absolventen<br />
ihre WP-Klausuren anvisieren?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Derzeit machen wir erste<br />
Erfahrungen mit <strong>de</strong>m Verhalten unserer<br />
Absolventen nach <strong>de</strong>m Studium. Nach unserer<br />
Kenntnis nimmt ein Großteil von ihnen nicht<br />
die rechtliche Möglichkeit wahr, unmittelbar<br />
in <strong>de</strong>n nächsten Prüfungstermin zu gehen.<br />
Hierfür gibt es vielfältige private, berufliche<br />
o<strong>de</strong>r klausurtaktische Grün<strong>de</strong>. Bisher hat bei<br />
vier Anmeldungen zur Prüfung ein Absolvent<br />
das Wirtschaftsprüfungsexamen bestan<strong>de</strong>n.<br />
Wir empfehlen auch häufig, nicht unmittelbar<br />
nach <strong>de</strong>m Studium in <strong>de</strong>n nächsten<br />
Klausurtermin zu gehen. Dies ist zwar formal<br />
möglich, zu beachten ist aber, dass es<br />
sich bei <strong>de</strong>m Master-Studiengang um eine<br />
modularisierte Form <strong>de</strong>r Vorbereitung auf<br />
das WP-Examen han<strong>de</strong>lt. Das heißt, dass die<br />
einzelnen Module – zum Beispiel das Modul<br />
„Verkehrsteuern“ – zwei Semester nach <strong>de</strong>m<br />
jeweiligen Semester endgültig geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />
Dies führt einerseits zur Möglichkeit<br />
für die Studieren<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Gesamtstoff nach-<br />
StB Prof. Dr. Dirk Kiso<br />
ist seit 1. Januar 2001 Professor für Betriebliche<br />
<strong>Steue</strong>rlehre und Wirtschaftsprüfung an<br />
<strong>de</strong>r Fachhochschule Münster (Nordrhein-<br />
Westfalen). Seine Arbeitsgebiete sind<br />
Bilanzsteuerrecht, Besteuerung von Personen-<br />
und Kapitalgesellschaften, Internationale<br />
Unternehmensbesteuerung,<br />
<strong>Steue</strong>rbelastungsvergleiche, Han<strong>de</strong>lsrechtliche<br />
Bilanzierung, Konzernrechnungslegung<br />
und Prüfungswesen.<br />
E-Mail: d.kiso@fh-muenster.<strong>de</strong><br />
einan<strong>de</strong>r abzuarbeiten, an<strong>de</strong>rerseits ist die<br />
Modulprüfung zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Studiums eine<br />
Zeit lang her. Es ist also eine Wie<strong>de</strong>rholung<br />
<strong>de</strong>s Stoffs für das WP-Examen erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Weiterhin besteht die Notwendigkeit, die<br />
beson<strong>de</strong>ren „Stressfaktoren“ <strong>de</strong>s WP-Examens<br />
– die Ablegung von mehreren sechsstündigen<br />
Klausuren in einem kurzen Zeitraum<br />
– zu üben. Wir haben daher in das<br />
Studium ein „Klausurenmodul“ und einen<br />
freiwilligen Klausurenkurs integriert. Im<br />
Ergebnis müssen nach <strong>de</strong>m Studium <strong>de</strong>r<br />
Prüfungsstoff und weitere Klausuren wie<strong>de</strong>rholt<br />
wer<strong>de</strong>n. Das dauert seine Zeit, zumal<br />
die Absolventen nach <strong>de</strong>m Studium durchaus<br />
ruhebedürftig sind.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Eine <strong>de</strong>r Zugangsvoraussetzungen<br />
für <strong>de</strong>n Studiengang<br />
ist eine min<strong>de</strong>stens einjährige Praxiszeit<br />
gemäß <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r Wirtschafts-<br />
52 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
prüferordnung. Wie lange haben Ihre<br />
Stu<strong>de</strong>nten durchschnittlich in <strong>de</strong>r Praxis<br />
gewirkt?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Das ist unterschiedlich.<br />
Neben <strong>de</strong>n relativen Berufsanfängern, die<br />
gera<strong>de</strong> ein Jahr Berufspraxis hinter sich<br />
haben, studieren auch fortgeschrittene<br />
<strong>Steue</strong>rberater mit mehrjähriger Berufserfahrung.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Warum sollen sich<br />
<strong>Steue</strong>rberater für Ihr Master-Studium<br />
entschei<strong>de</strong>n?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: <strong>Steue</strong>rberater müssen<br />
nach Abschluss <strong>de</strong>s Studiums nur noch zwei<br />
Klausuren zum Prüfungswesen im WP-Examen<br />
schreiben. Der Weg über <strong>de</strong>n § 8a WPO<br />
ist für <strong>Steue</strong>rberater nach meiner Ansicht<br />
im Ergebnis zwar nicht <strong>de</strong>r schnellste und<br />
damit günstigste, <strong>de</strong>rzeit aber <strong>de</strong>r sicherste<br />
Weg zum Wirtschaftsprüfer.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Voraussetzung für die<br />
Aufnahme <strong>de</strong>s Studiums ist eine Zugangsprüfung.<br />
Wie reagieren die Stu<strong>de</strong>nten?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Die Zugangsprüfung ist<br />
gesetzlich vorgeschrieben und führt zu einem<br />
einheitlichen Ausgangsniveau, von <strong>de</strong>m aus<br />
wir sofort starten können. Wir bereiten Interessenten<br />
mit ausführlichen Unterlagen und<br />
einem Info-<strong>Ta</strong>g auf die Zugangsprüfung vor,<br />
das kommt gut an. Für Bewerber mit einem<br />
Erststudium im Bereich Betriebswirtschaft<br />
ist die Prüfung mit diesen Hilfen und einer<br />
geschätzten Vorbereitungszeit von ein bis<br />
zwei Wochen gut zu schaffen.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Die Höhe <strong>de</strong>r Studiengebühren<br />
liegt bei 2.750 Euro pro<br />
Semes ter. Wer kommt in <strong>de</strong>r Regel für<br />
diese Gebühr auf – die Studieren<strong>de</strong>n<br />
selbst o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitgeber?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Die Finanzierung <strong>de</strong>r<br />
Studiengebühren läuft noch sehr unterschiedlich.<br />
Zum Teil können die Studiengebühren<br />
bereits in das übliche „För<strong>de</strong>rpaket“<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber eingebaut wer<strong>de</strong>n, zum Teil<br />
müssen die Studieren<strong>de</strong>n aber auch selbst<br />
für das Studium aufkommen. Die Situation ist<br />
insgesamt noch nicht befriedigend, weil Standards<br />
aufseiten <strong>de</strong>r Arbeitgeber fehlen o<strong>de</strong>r<br />
aber sich erst entwickeln. Wir gehen davon<br />
aus, dass sich <strong>de</strong>r Weg zum Wirtschaftsprüfer<br />
mittels eines Studiums nach § 8a WPO<br />
bei <strong>de</strong>n Arbeitgebern nach und nach als eine<br />
mögliche und för<strong>de</strong>rungswürdige Alternative<br />
durchsetzen wird.<br />
Wir haben hier mit einigen Praxispartnern<br />
auch schon sehr positive Erfahrungen gesammelt.<br />
Es wird für Bachelor-Absolventen bei<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s ersten Arbeitgebers auch<br />
zunehmend darauf ankommen, ob diese in<br />
strukturierter Form ein späteres Master-<br />
Studium ermöglichen.<br />
Dieser Punkt <strong>de</strong>r Personalakquisition ist nach<br />
meiner Einschätzung in <strong>de</strong>r Praxis noch gar<br />
nicht angekommen, hier wird sich bei vermutlich<br />
sinken<strong>de</strong>n Studieren<strong>de</strong>nzahlen in<br />
<strong>de</strong>r Zukunft einiges verän<strong>de</strong>rn.<br />
Gera<strong>de</strong> kleine und mittelgroße Arbeitgeber,<br />
die bisher im Wettbewerb um Hochschulabsolventen<br />
häufig kein konkurrenzfähiges<br />
Weiterbildungskonzept vorweisen<br />
konnten, haben durch die Integration eines<br />
Master-Studiums in die Karriereplanung<br />
<strong>de</strong>s Berufsnachwuchses nun die Möglichkeit,<br />
Wettbewerbsnachteile aufzuholen. Das<br />
Warten auf „umfassend“ ausgebil<strong>de</strong>te Master-<br />
» Informationen<br />
Einzelheiten zum Master-Studiengang<br />
„Auditing, Finance and<br />
<strong>Ta</strong>xation“ <strong>de</strong>r Fachhochschulen<br />
Münster und Osnabrück fin<strong>de</strong>n<br />
Sie unter www.maft.<strong>de</strong>.<br />
Das Gespräch führte<br />
Rüdiger Frisch,<br />
Redakteur <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant<br />
Im nächsten <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant<br />
lesen Sie ein Interview<br />
mit einem weiteren Repräsentanten<br />
<strong>de</strong>r Fortbildungsszene.<br />
Absolventen kann sich dabei zunehmend als<br />
vergeblich herausstellen. Man darf gespannt<br />
sein, wie sich hier <strong>de</strong>r Wettbewerb um die<br />
„klügsten Köpfe“ entwickelt.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Sind Ihre Stu<strong>de</strong>nten in<br />
<strong>de</strong>r Regel selbstständig o<strong>de</strong>r angestellt?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Die Studieren<strong>de</strong>n sind in<br />
<strong>de</strong>r Regel angestellt und nur ausnahmsweise<br />
als selbstständige <strong>Steue</strong>rberater tätig.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Auf Ihrer Website<br />
weisen Sie auf ein „Drei-<strong>Ta</strong>ge-“ und auf ein<br />
„Blockmo<strong>de</strong>ll“ hin. Wo liegen die Unterschie<strong>de</strong>?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Das Blockmo<strong>de</strong>ll startet<br />
jeweils zum Sommersemester. Die Veranstaltungen<br />
<strong>de</strong>s Blockmo<strong>de</strong>lls fin<strong>de</strong>n von<br />
Anfang Mai bis En<strong>de</strong> Juli beziehungsweise<br />
von Anfang September bis En<strong>de</strong> November<br />
statt. Die in 2009 gestartete Studiengruppe<br />
hat Veranstaltungen ausschließlich in<br />
Münster und die in 2010 beginnen<strong>de</strong> Studiengruppe<br />
ausschließlich in Osnabrück. Das<br />
Blockmo<strong>de</strong>ll richtet sich eher an „jüngere“<br />
Mitarbeiter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.<br />
Die Klientel ist überregional und<br />
verlegt ihren Wohnsitz von Mai bis November<br />
an <strong>de</strong>n Studienort.<br />
Das „Drei-<strong>Ta</strong>ge-Mo<strong>de</strong>ll“ beginnt jeweils zum<br />
Wintersemester. Der Veranstaltungszeitraum<br />
umfasst im Wintersemester auch <strong>de</strong>n Dezember<br />
und im Sommersemester auch <strong>de</strong>n April.<br />
Dafür fin<strong>de</strong>n die Veranstaltungen ausschließlich<br />
von Donnerstag bis Samstag statt. Dieses<br />
Mo<strong>de</strong>ll richtet sich eher an eine regionale Klientel,<br />
häufig mit größerer Berufserfahrung,<br />
die auch während <strong>de</strong>s Studiums permanent<br />
<strong>de</strong>n Kontakt zum Arbeitgeber beziehungsweise<br />
zum Mandanten halten möchte.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Die Fachhochschulen<br />
Münster und Osnabrück arbeiten bei diesem<br />
Studiengang zusammen. Pen<strong>de</strong>ln die<br />
Stu<strong>de</strong>nten zwischen bei<strong>de</strong>n Standorten?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Das angebotene Blockmo<strong>de</strong>ll<br />
sieht einen festen Hochschulort vor,<br />
entwe<strong>de</strong>r Münster o<strong>de</strong>r Osnabrück. Das Drei-<br />
<strong>Ta</strong>ge-Mo<strong>de</strong>ll erfor<strong>de</strong>rt, dass die Studieren<strong>de</strong>n<br />
wochenweise pen<strong>de</strong>ln. Dieses ist mit <strong>de</strong>m<br />
Semesterticket kostenlos und mit <strong>de</strong>m Auto<br />
in rund 40 Minuten möglich.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Wo liegen die Vorteile<br />
<strong>de</strong>r Kooperation <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Fachhochschulen<br />
aus Sicht <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nten?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Die Lehrkapazität <strong>de</strong>s<br />
Studiengangs ist mit insgesamt zirka 950<br />
Präsenzstun<strong>de</strong>n für eine Fachhochschule<br />
allein erheblich. Wir können aufgrund <strong>de</strong>r<br />
Kooperation auf einen großen Pool hauptamtlich<br />
Lehren<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Hochschulen<br />
zurückgreifen. Darüber hinaus wer<strong>de</strong>n zirka<br />
25 Prozent <strong>de</strong>r Veranstaltungen durch externe<br />
Lehrbeauftragte abgewickelt. Insgesamt<br />
ist ein hoher organisatorischer Aufwand und<br />
eine erhebliche „Manpower“ erfor<strong>de</strong>rlich, um<br />
<strong>de</strong>n Studiengang anbieten zu können. Da ist<br />
es gut, zwei leistungsfähige und vor allem<br />
leistungswillige Hochschulen im Rücken zu<br />
haben.<br />
<strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant: Kommen Ihre Stu<strong>de</strong>nten<br />
eher aus allen <strong>de</strong>utschen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn?<br />
Prof. Dr. Dirk Kiso: Das Blockmo<strong>de</strong>ll hat ein<strong>de</strong>utig<br />
eine überregionale Klientel, das Drei-<br />
<strong>Ta</strong>ge-Mo<strong>de</strong>ll betrifft ten<strong>de</strong>nziell Pendler, die<br />
allerdings zum Teil erhebliche Fahrtwege auf<br />
sich nehmen.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 53
KANZLEI & PERSÖNLICHES Nachrichten<br />
Calwer Stu<strong>de</strong>nten gewinnen Preis<br />
Den Preis „<strong>Ta</strong>x Challenge 2009“ von Ernst & Young haben Studieren<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
SRH Hochschule Calw En<strong>de</strong> Dezember gewonnen. In <strong>de</strong>m Wettbewerb mussten die<br />
verschie<strong>de</strong>nen Hochschulteams in drei Run<strong>de</strong>n praxisrelevante Fälle lösen.<br />
Monika Müller, Jens Ihrig, Sven Kampfert,<br />
Uwe Roth und Markus Wild heißen die<br />
Gewinner, die sich im <strong>de</strong>utschlandweiten<br />
Fallstudienwettbewerb von Ernst & Young<br />
gegen eine starke Konkurrenz durchsetzten.<br />
Der Wettbewerb um <strong>de</strong>n sogenannten „<strong>Ta</strong>x-<br />
Challenge“ wur<strong>de</strong> in drei Run<strong>de</strong>n ausgetragen<br />
und von Stu<strong>de</strong>ntenteams bestritten, die<br />
vier o<strong>de</strong>r fünf Leute umfassten.<br />
Dabei mussten die Teilnehmer, so die Hochschule<br />
Calw in einer Pressemitteilung, praxisrelevante<br />
Fälle aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatung<br />
lösen. Im Oktober 2009 hat die erste<br />
Run<strong>de</strong> an <strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n Hochschulen<br />
stattgefun<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r zweiten Run<strong>de</strong> setzten<br />
sich die Calwer gegen die Hochschulen<br />
Hohenheim, Tübingen, Freiburg und Mann-<br />
heim in <strong>de</strong>r Regionalausscheidung Süd-West<br />
durch. Schließlich nahmen die Gewinner<br />
<strong>de</strong>r zweiten Run<strong>de</strong> vom 3. bis 5. Dezember<br />
2009 am Finale in Berlin teil. Die Finalisten<br />
mussten eine interaktive Fallstudie aus <strong>de</strong>m<br />
Bereich <strong>de</strong>s Unternehmenserwerbs bearbeiten<br />
und eine konkrete Handlungsempfehlung<br />
für <strong>de</strong>n Mandanten abgeben. Calw ging hier<br />
als Sieger unter <strong>de</strong>n sechs Regionalsiegern<br />
hervor. „Wir sind stolz, dass wir die Herausfor<strong>de</strong>rung<br />
gemeistert haben und uns gegen<br />
diese starke Konkurrenz behaupten konnten.<br />
Wir freuen uns über eine Reise nach New<br />
York mit exklusivem Rahmenprogramm<br />
durch Ernst & Young im nächsten Jahr“, so<br />
Jens Ihrig, Master-Studieren<strong>de</strong>r im Fachbereich<br />
<strong>Steue</strong>rn und Prüfungswesen.<br />
Aigner unzufrie<strong>de</strong>n mit Bankenberatung<br />
Im Bild das Gewinnerteam<br />
<strong>de</strong>r SRH<br />
Hochschule Calw (von<br />
links): Sven Kampfert,<br />
Monika Müller, Markus<br />
Wild, Uwe Roth, Jens<br />
Ihrig bei <strong>de</strong>r Preisübergabe,<br />
zusammen mit<br />
E&Y-Partnerin Sylvia<br />
Fischer (1. von rechts,<br />
Stuttgart).<br />
Bun<strong>de</strong>sverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) ist unzufrie<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nberatung<br />
durch die Banken und droht , so „Welt online“, mit gesetzlichen Auflagen.<br />
Ihrer Ansicht nach reicht die bisher freiwillige Verpflichtung <strong>de</strong>r Banken, gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n für Transparenz zu sorgen, nicht mehr aus.<br />
Bislang hat die Bun<strong>de</strong>sregierung von <strong>de</strong>n Kreditinstituten auf freiwilliger Basis verlangt,<br />
die Kun<strong>de</strong>n über ihre Produkte aufzuklären. „Bisher wur<strong>de</strong> dies sehr zögerlich<br />
angenommen“, kritisierte die Ministerin gegenüber „Welt online“. Die Banken hätten<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zugesichert, <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung nachzukommen. Offenbar ist dies<br />
noch nicht erfolgt. Aigner: „Ich wer<strong>de</strong> mir das jetzt noch eine gewisse Zeit anschauen,<br />
aber meine Geduld ist hier endlich, um es ganz <strong>de</strong>utlich zu sagen.“ Zu<strong>de</strong>m überlege die<br />
Bun<strong>de</strong>sregierung, eine Min<strong>de</strong>stqualifikation für unabhängige Bankberater festzulegen.<br />
Mitte Dezember vergangenen Jahres hatte die „Stiftung Warentest“ die Ergebnisse<br />
einer Untersuchung veröffentlicht und <strong>de</strong>n Banken für Beratungsgespräche überwiegend<br />
schlechte Noten erteilt. Einer <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> für das schlechte Abschnei<strong>de</strong>n sei die<br />
mangeln<strong>de</strong> Aufklärung über die Risiken <strong>de</strong>r Geldanlage gewesen.<br />
Termine<br />
<strong>Steue</strong>rrecht<br />
24. Februar in Neumünster<br />
(Schleswig-Holstein)<br />
<strong>Steue</strong>rn und Insolvenz<br />
• Teilnahmegebühr: 300 Euro*<br />
• Veranstalter: <strong>Steue</strong>rberaterverband<br />
Schleswig-Holstein e.V.<br />
• Telefon: 0431 / 99 79 70<br />
2. März in Frankfurt/Main<br />
Basiswissen im<br />
internationalen <strong>Steue</strong>rrecht<br />
• Teilnahmegebühr: 310 Euro*<br />
• Veranstalter:<br />
Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer<br />
• Telefon: 030 / 24 00 87 28<br />
6. März in Calw<br />
(Ba<strong>de</strong>n-Württemberg)<br />
7. Calwer <strong>Steue</strong>r- und<br />
Medienfachtag<br />
• Teilnahmegebühr: kostenlos<br />
• Veranstalter: Hochschule Calw<br />
• Telefon: 070 51 / 92 03 61<br />
Management<br />
2. bis 6. März in Hannover<br />
Cebit<br />
• Teilnahmegebühr: 38 Euro<br />
• Veranstalter: Deutsche Messe<br />
• Telefon: 0511 / 890<br />
Betriebswirtschaft<br />
26. Februar in Berlin<br />
Praxis <strong>de</strong>r Unternehmensbewertung<br />
bei kleinen und mittleren<br />
Unternehmen<br />
• Teilnahmegebühr: 130 Euro*<br />
• Veranstalter:<br />
Fachinstitut für <strong>Steue</strong>rrecht und<br />
Betriebswirtschaft<br />
• Telefon: 030 / 8 87 19 30<br />
* Preise verstehen sich zzgl. MwSt.<br />
54 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Vier neue Partner seit Jahresbeginn bei BDO<br />
Personalien<br />
Seit Jahresbeginn hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO die Zahl ihrer Partner um vier neue Mitglie<strong>de</strong>r aufgestockt.<br />
Mit diesem Schritt will BDO, so die Gesllschaft in einer Pressemitteilung, ihren eingeschlagenen Expansionskurs fortführen.<br />
Verstärkt wird die Partnerschaft am Standort Bonn mit WP/StB/RA Dieter Lubitz (52) und WP/StB Wolfgang Veldboer<br />
(45), am Standort Köln durch WP/StB Matthias Herrlein (44) und am Hamburger Standort durch WP/StB Martin Rettkowski<br />
(42). BDO ist in Deutschland <strong>de</strong>rzeit an 27 Standorten präsent.<br />
„Der stetige Ausbau <strong>de</strong>s Partnerkreises aus <strong>de</strong>n eigenen Reihen ist ein zentraler Eckpfeiler für <strong>de</strong>n nachhaltigen Erfolg<br />
unserer Gesellschaft auf <strong>de</strong>m Markt für Wirtschaftsprüfungs- und <strong>Steue</strong>rberatungsleistungen“, so Vorstandssprecher WP/<br />
StB/RA Christian Dyckerhoff, „Wir freuen uns sehr, mit vier neuen Partnern in das Jahr 2010 zu starten und damit die<br />
kontinuierliche Weiterentwicklung von BDO zu gewährleisten.<br />
Dieter Lubitz Wolfgang Veldboer Matthias Herrlein Martin Rettkowski<br />
Ecovis expandiert<br />
Die <strong>Steue</strong>rberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ecovis<br />
orientiert sich weiter international und ist jetzt mit fünf neuen Partnerkanzleien<br />
in vier weiteren Län<strong>de</strong>rn vertreten.<br />
Seit Anfang November 2009, so Ecovis in einer Pressemitteilung, ist<br />
das Unternehmen mit einem Partner in Tokio, Japan, vetreten und<br />
bietet ihren internationalen Mandanten Beratungsleistungen aus <strong>de</strong>n<br />
Bereichen <strong>Steue</strong>rberatung und Wirtschaftsprüfung sowie aus <strong>de</strong>r<br />
Lohn- und Finanzbuchhaltung an. Das Team umfasst insgesamt 90<br />
Mitarbeiter und wird von Kazuhiko Chiba geleitet.<br />
Seit Jahresbeginn sind darüber hinaus vier weitere Ecovis-Kanzleien<br />
an verschie<strong>de</strong>nen Standorten hinzugekommen, darunter in Luxemburg,<br />
Stockholm/Schwe<strong>de</strong>n, Skopje/Mazedonien, Shanghai und Hong<br />
Kong/China.<br />
Rödl in Südtirol<br />
Rödl & Partner hat in Bozen/Südtirol eine weitere neue Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
eröffnet – nach Mailand, Rom und Padua <strong>de</strong>r vierte Standort<br />
in Italien. WP/StB Thomas Giuliani wird von Bozen aus <strong>de</strong>utschsprachige<br />
Unternehmen in ganz Südtirol beraten, so Rödl in einer<br />
Pressemitteilung.<br />
„Südtirol ist für Rödl & Partner ein hochinteressanter Markt“, erklärt<br />
Stefan Bran<strong>de</strong>s, Partner und Leiter <strong>de</strong>s Italiengeschäfts von Rödl &<br />
Partner. „Unser Ziel ist die umfassen<strong>de</strong> Beratung international tätiger<br />
Unternehmen in <strong>de</strong>r Region Trentino-Südtirol. Darüber hinaus wird<br />
die Nie<strong>de</strong>rlassung Bozen bei <strong>de</strong>r Betreuung <strong>de</strong>utschstämmiger Mandanten<br />
auch insgesamt eine zentrale Rolle, insbeson<strong>de</strong>re im Bereich<br />
<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatung, einnehmen und hierbei auch die an<strong>de</strong>ren italienischen<br />
Standorte unterstützen.“<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Wie<strong>de</strong>r mehr Aktienbesitzer<br />
Deutlich gestiegen ist nach Angaben <strong>de</strong>s Deutschen<br />
Aktieninstituts die Zahl <strong>de</strong>r direkten Aktionäre in<br />
Deutschland im zweiten Halbjahr 2009. Der Zuwachs<br />
betrage gegenüber <strong>de</strong>m ersten Halbjahr 6,8 Prozent<br />
und liege <strong>de</strong>rzeit bei 3,6 Millionen direkten Anteilseignern.<br />
Grund für <strong>de</strong>n Zuwachs sei eine Verschiebung von <strong>de</strong>r<br />
indirekten in die direkte Aktienanlage, <strong>de</strong>nn die Gesamtzahl<br />
<strong>de</strong>r Aktienbesitzer sei mit insgesamt 8,8 Millionen<br />
konstant geblieben. Folglich, so das Deutsche Aktieninstitut<br />
(DAI) in einer Pressemitteilung, hätten die Anleger<br />
vermehrt von <strong>de</strong>r indirekten in die direkte Aktienanlage<br />
umgeschichtet und halten nun weniger Anteilsscheine<br />
über Fonds. Gleichzeitig zogen sich Anleger aus Aktien-<br />
und gemischten Fonds zurück, so das DAI: Die Zahl sei im<br />
zweiten Halbjahr 2009 um 3,5 Prozent auf 6,6 Millionen<br />
zurückgegangen.<br />
Unterm Strich haben insgesamt 5,9 Prozent <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sbürger<br />
direkt in Aktien investiert. „Nach einem nahezu<br />
kontinuierlichen Rückgang <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r direkten Aktionäre<br />
seit <strong>de</strong>m Höchststand vor zehn Jahren <strong>de</strong>utet sich<br />
erstmalig eine Trendwen<strong>de</strong> an“, so DAI-Vorstandschef<br />
Rüdiger von Rosen. Zum Vergleich: Im Jahr 2000 waren<br />
noch 6,2 Millionen Deutsche direkte Aktienbesitzer.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 55
KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Datenschutz<br />
Datenschutzmanagement<br />
An die Umsetzung<br />
<strong>de</strong>nken<br />
Alle Kanzleien sind gesetzlich verpflichtet, <strong>de</strong>n Datenschutz umzusetzen. Allerdings<br />
muss geklärt wer<strong>de</strong>n, wie ein Datenschutz-Managementsystem aussieht, mit <strong>de</strong>ssen Hilfe<br />
ein datenschutzkonformer Betrieb einer <strong>Steue</strong>rkanzlei gewährleistet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Informationen stellen für Kanzleien wesentliche<br />
Werte dar, die angemessen geschützt<br />
wer<strong>de</strong>n müssen. Um <strong>de</strong>n Datenschutz in<br />
<strong>Steue</strong>rkanzleien gesetzeskonform umsetzen<br />
zu können, muss ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />
Managementsystem in <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatungskanzlei<br />
eingeführt und im Beratungsalltag<br />
gelebt wer<strong>de</strong>n. Dies wird als<br />
Aufbau <strong>de</strong>r Datenschutzorganisation o<strong>de</strong>r<br />
auch als Datenschutzmanagement bezeichnet.<br />
Das Bun<strong>de</strong>samt für Sicherheit in <strong>de</strong>r Informationstechnologie<br />
(BSI) mit Sitz in Bonn<br />
<strong>de</strong>finiert auf seiner Website <strong>de</strong>n Begriff wie<br />
folgt: „Mit Datenschutzmanagement wer<strong>de</strong>n<br />
die Prozesse bezeichnet, die notwendig sind,<br />
um die Umsetzung <strong>de</strong>r gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s Datenschutzes bei <strong>de</strong>r Planung,<br />
Einrichtung, <strong>de</strong>m Betrieb und nach Außerbetriebnahme<br />
von Verfahren zur Informationsverarbeitung<br />
sicherzustellen. Datenschutzmanagement<br />
ist die übergeordnete Umsetzung<br />
<strong>de</strong>s Datenschutzes in einer Organisation o<strong>de</strong>r<br />
bei Großverfahren.“ (Vergleiche Maßnahme<br />
M 7.1, www.bsi.bund.<strong>de</strong>).<br />
Datenschutz erscheint<br />
als buntes Konglomerat<br />
In <strong>de</strong>r Literatur wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Datenschutzbeauftragten<br />
lediglich die einzelnen rechtlichen<br />
Themengebiete aus <strong>de</strong>m Gesetz vorgestellt.<br />
Daher erscheint <strong>de</strong>r Datenschutz häufig als<br />
ein buntes Konglomerat unterschiedlicher<br />
Maßnahmen, die umgesetzt wer<strong>de</strong>n müssen,<br />
allerdings kontextlos nebeneinan<strong>de</strong>r<br />
stehen.<br />
Herausfor<strong>de</strong>rung für je<strong>de</strong>n Datenschutzbeauftragten<br />
ist es, diese Maßnahmen effizient<br />
und effektiv in ein geschlossenes und vollständiges<br />
Managementsystem zu überführen.<br />
Zu<strong>de</strong>m muss er dafür sorgen, dass es in<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Institution ein- und umgesetzt<br />
wird.<br />
BSI stellt IT-Grundschutz-Kataloge<br />
zur Verfügung<br />
Seit über 15 Jahren stellt das BSI die IT-<br />
Grundschutz-Kataloge zur Verfügung, in<br />
<strong>de</strong>nen typische Gefährdungen analysiert<br />
wur<strong>de</strong>n, die beim Einsatz von EDV bestehen.<br />
Daraus wur<strong>de</strong>n Maßnahmen abgeleitet, um<br />
die Gefährdungen nicht o<strong>de</strong>r nicht in vollem<br />
Umfang eintreten zu lassen. Diese Methodik<br />
ist eingebettet in ein Managementsystem für<br />
Informationssicherheit, das sich an <strong>Steue</strong>rkanzleien<br />
und Unternehmen anpassen lässt.<br />
Somit lässt sich <strong>de</strong>r Datenschutz auch im<br />
Beratungsalltag umsetzen.<br />
Der Bun<strong>de</strong>sbeauftragte für <strong>de</strong>n Datenschutz<br />
in <strong>de</strong>r Informationsfreiheit hat gemeinsam<br />
mit <strong>de</strong>m Arbeitskreis Technik <strong>de</strong>r Datenschutzbeauftragten<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />
sowie <strong>de</strong>n Datenschutzaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Baustein 1.5 zum Datenschutz<br />
entwickelt, <strong>de</strong>r die typischen Gefährdungen<br />
herausarbeitet und beschreibt, die aus <strong>de</strong>r<br />
Verletzung <strong>de</strong>s Datenschutzes resultieren.<br />
Das Datenschutzmanagement, <strong>de</strong>ssen Kern<br />
<strong>de</strong>r Datenschutzprozess ist, wird in <strong>de</strong>r Maßnahme<br />
7.1 <strong>de</strong>s Bausteins 1.5 Datenschutz<br />
vorgestellt und setzt sich aus mehreren Teilprozessen<br />
zusammen:<br />
Stephan Rehfeld,<br />
Diplom-Ökonom, ist<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>r Scope<br />
& Focus GmbH, IT-Tochter<br />
<strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rberaterverbands<br />
Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
Sachsen-Anhalt e.V. und<br />
externer Datenschutzbeauftragter. E-Mail:<br />
information@scope-and-focus.com<br />
www.scope-and-focus.com<br />
» Serienplaner<br />
Teil 13 – <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 01/10<br />
Auskunftsersuchen<br />
Teil 14 – <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 02/10<br />
Datenschutzmanagement<br />
Teil 15 – <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 03/10<br />
Die Datenschutz-Policy<br />
Abonnenten-Service<br />
Abonnenten können im Internet<br />
unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
das Themenarchiv nutzen und<br />
unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />
„Datenschutz“ kostenlos nachlesen.<br />
1. Initialisierung <strong>de</strong>s Datenschutzprozesses<br />
2. Erstellung eines Datenschutzkonzepts<br />
3. Umsetzung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />
4. Aufrechterhaltung <strong>de</strong>s Datenschutzes im<br />
laufen<strong>de</strong>n Betrieb<br />
- Management von IT-Sicherheitsvorfällen<br />
- Management <strong>de</strong>r Lebenszyklen von<br />
IT-Verfahren unter Datenschutzgesichtspunkten<br />
- Management von Än<strong>de</strong>rungen im<br />
Datenschutzrecht<br />
- Technologie-Monitoring<br />
- Monitoring und Management von<br />
Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n IT-Grundschutz-<br />
Katalogen<br />
Außer<strong>de</strong>m wird ein Bün<strong>de</strong>l von 16 Maßnahmen<br />
vorgestellt, das sich an das Managementsystem<br />
für Informationssicherheit<br />
anlehnt und das Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />
sowie weitere Vorschriften zum Datenschutz<br />
vollständig abbil<strong>de</strong>t. Die Maßnahmen sollen<br />
Gefährdungen absichern.<br />
Nähere Infos unter www.bsi.bund.<strong>de</strong>:<br />
1. Managementsysteme für Informationssicherheit,<br />
BSI-Standard 100-1<br />
2. IT-Grundschutz-Vorgehensweise,<br />
BSI-Standard 100-2<br />
3. Baustein 1.5 Datenschutz.<br />
56 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2_ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Übersteuert<br />
<strong>Steue</strong>rgesetzgeber und Verfassung<br />
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung<br />
gebun<strong>de</strong>n“ (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz).<br />
Gilt dies auch für die <strong>Steue</strong>rgesetzgebung ? Etwa 90 Verfahren<br />
zum <strong>Steue</strong>rrecht sind beim BVerfG anhängig. Gut, nicht in allen<br />
wird das Gericht Verfassungswidrigkeit eines <strong>Steue</strong>rgesetzes<br />
feststellen. Aber ein <strong>de</strong>utliches Indiz für das Misstrauen <strong>de</strong>r<br />
Gerichte und Bürger gegenüber <strong>de</strong>m <strong>Steue</strong>rgesetzgeber ist dies<br />
allemal.<br />
Finanzpolitiker (aller Parteien) sehen hingegen in Entscheidungen<br />
<strong>de</strong>s BVerfG, die ein <strong>Steue</strong>rgesetz aufheben, Übergriffe <strong>de</strong>s<br />
Gerichts in die Kompetenz <strong>de</strong>s Parlaments und Gefährdungen<br />
<strong>de</strong>s Haushalts.<br />
In einem solchen Klima nimmt es nicht wun<strong>de</strong>r, dass während<br />
<strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens geäußerte verfassungsrechtliche<br />
Be<strong>de</strong>nken selten ernst genommen wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />
das Risiko eingeht, vom BVerfG aufgehoben zu wer<strong>de</strong>n. Grenzverhalten<br />
heißt dies. Das Gericht hält sich <strong>de</strong>utlich zurück,<br />
gewährt großzügige Übergangsfristen, gibt Hinweise, wie<br />
eine verfassungsrechtliche einwandfreie Regelung aussehen<br />
könnte. Es wird damit vom Kontrolleur zum Mitgestalter, was<br />
nicht unproblematisch ist.<br />
Wie könnte es Verbesserungen geben ? Vorherige unabhängige<br />
Expertise, wenn verfassungsrechtliche Be<strong>de</strong>nken geäußert<br />
wer<strong>de</strong>n, wäre ein Weg. Mehr Zeit und weniger Hektik im Verfahren<br />
ließen mehr Raum für Prüfungen. Es liegt nicht an <strong>de</strong>n<br />
beteiligten Personen, sie sind kompetent und wollen das<br />
Beste.<br />
Aber bei Hun<strong>de</strong>rten von Än<strong>de</strong>rungen allein im Einkommensteuerrecht<br />
in wenigen Jahren behält niemand <strong>de</strong>n Überblick.<br />
Gesetzes-<strong>Co</strong>ntrolling hinsichtlich <strong>de</strong>r Wirkungen eines Gesetzes<br />
wür<strong>de</strong> auch helfen.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
StB Prof. (em. Osnabrück/Paris)<br />
Dr. Jörg-Manfred Mössner, Pricewaterhouse<strong>Co</strong>opers<br />
Frankfurt a.M.<br />
Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
Alexan<strong>de</strong>r Gunkel, Mitglied <strong>de</strong>r<br />
Hauptgeschäftsführung <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>svereinigung <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Arbeitgeberverbän<strong>de</strong>, Berlin<br />
ELENA – Bürokratieabbau in spe<br />
Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s ELENA-Verfahrens ist zweifellos gut. Statt viele<br />
unterschiedliche Papierbescheinigungen für die Arbeitnehmer<br />
auszufüllen, mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitgeber einmal im Monat einen<br />
schlanken Entgeltdatensatz. Das war es. O<strong>de</strong>r vielleicht besser:<br />
Das wäre es. Der Gesetzgeber macht es <strong>de</strong>n Arbeitgebern dann<br />
doch nicht so leicht.<br />
Denn nur drei Papierbescheinigungen wer<strong>de</strong>n durch ELENA<br />
ersetzt, die meisten Bescheinigungspflichten bestehen weiter.<br />
Noch schwerer wiegt, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber trotz vielerlei Vorbringen<br />
– etwa <strong>de</strong>r BDA – versäumt hat, die Leistungsberechnung<br />
für die betroffenen Sozialleistungen zu vereinfachen.<br />
Deshalb ist <strong>de</strong>r ELENA-Datensatz eben nicht schlank, son<strong>de</strong>rn<br />
lei<strong>de</strong>r eher „adipös“.<br />
Nunmehr <strong>de</strong>n Kopf in <strong>de</strong>n Sand zu stecken, wäre jedoch falsch.<br />
Was wir brauchen, ist ein klarer Fahrplan zur zeitnahen Ersetzung<br />
aller Entgelt- und sonstigen Bescheinigungspflichten <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber, so wie es die Bun<strong>de</strong>sregierung richtigerweise in<br />
<strong>de</strong>n Koalitionsvertrag geschrieben hat. Dort ist erfreulicherweise<br />
auch festgeschrieben, dass die zahlreichen gesetzlichen<br />
Einkommensbegriffe vereinheitlicht wer<strong>de</strong>n sollen, was eine<br />
<strong>de</strong>utliche Verschlankung <strong>de</strong>s ELENA-Datensatzes ermöglichen<br />
wür<strong>de</strong>. Es besteht also Hoffnung.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 57
IMPRESSUM VORSCHAU<br />
ISSN 1866-8690,<br />
3. Jahrgang<br />
Zitiervorschlag: StC 2010, H 2, S. 34.<br />
Verlag:<br />
<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & <strong>Co</strong>. KG<br />
Munzinger Straße 9<br />
D-79111 Freiburg<br />
Verlagsleitung: Reiner Straub<br />
Tel.: 07 61/36 83-0<br />
www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Redaktion:<br />
RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />
(Chefredakteurin), Tel.: -213, Fax: -820-213,<br />
E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe.<strong>de</strong><br />
Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst), Tel.: -214,<br />
Fax: -820-214, E-Mail: ruediger.frisch<br />
@haufe.<strong>de</strong><br />
Freie Mitarbeiter:<br />
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />
E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />
Manfred Ries (Chefreporter)<br />
E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />
Redaktionsassistenz:<br />
Sabine Schmie<strong>de</strong>r, Tel.: 07 61/36 83-957,<br />
Fax: -820-957,<br />
E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Autoren dieser Ausgabe:<br />
Johann Aglas, WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian<br />
Dißars, Jennifer Geng, Alexan<strong>de</strong>r Gunkel,<br />
Alexan<strong>de</strong>r Heintze, Norbert Jumpertz, RA Dr.<br />
Andreas Kleinknecht, Dirk Kun<strong>de</strong>, WP/StB/RA/<br />
FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner, RA Dr. Stefan<br />
Lammel, Paul Lauer, RA/FAStR Dr. Asmus<br />
Mihm, StB Prof. Dr. Jörg-Manfred Mössner,<br />
Stephan Rehfeld, Dr. Jörg Richter, Petra Uhe<br />
Herstellung:<br />
Grafik/Layout:<br />
Kerstin Fikentscher, Hanjo Tews<br />
Druck:<br />
Echter Druck, Würzburg<br />
Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />
zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />
von Werbeträgern e.V. (IVW)<br />
Verbreitete Auflage : 19.847 (3. Quartal 2009)<br />
Anzeigen:<br />
Anzeigenverkaufsleiter:<br />
Bernd Junker, Tel.: 09 31/27 91 556,<br />
verantwortlich für Anzeigen, Fax: -477,<br />
E-Mail: bernd.junker@haufe-fachmedia.<strong>de</strong><br />
Anzeigendisposition:<br />
Yvonne Göbel, Tel.: 09 31/27 91 470,<br />
Fax: -477,<br />
E-Mail: yvonne.goebel@haufe-fachmedia.<strong>de</strong><br />
Erscheinungsweise:<br />
12 x im Jahr<br />
Abo-Service:<br />
<strong>Haufe</strong> Service Center GmbH<br />
Postfach, 79091 Freiburg<br />
Tel.: 0180/55 55 703*, Fax: -713*,<br />
E-Mail: zeitschriften@haufe.<strong>de</strong><br />
(*0,14 €/Min. aus <strong>de</strong>m dt. Festnetz, abweichen<strong>de</strong><br />
Mobilfunkpreise. Ein Service von<br />
dtms.)<br />
Bezugspreis:<br />
Inland: 168 Euro (MwSt. und Versand inklusive)<br />
Ausland: 178 Euro (Versand inklusive)<br />
Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s <strong>Steue</strong>rberaterverbands Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
Sachsen-Anhalt e.V. ist <strong>de</strong>r Bezug<br />
mit <strong>de</strong>r Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags abgegolten.Bezieher<br />
<strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rrechtsdatenbank<br />
„<strong>Haufe</strong> <strong>Steue</strong>r Office Professional Kanzlei<br />
Edition“ erhalten <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant im Rahmen<br />
ihres Abonnements.<br />
In <strong>de</strong>n mit Namen versehenen Beiträgen wird<br />
die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />
Nachdruck und Speicherung in elektro nischen<br />
Medien nur mit aus drück licher Genehmigung<br />
<strong>de</strong>s Verlags und unter voller Quellenangabe.<br />
Für eingesandte Manuskripte und Bildmaterialien,<br />
die nicht ausdrücklich angefor<strong>de</strong>rt<br />
wur<strong>de</strong>n, übernimmt <strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />
März 2010<br />
»<br />
» Weitere<br />
Topthema<br />
Mitarbeiterentsendung<br />
In <strong>de</strong>n Bereichen Umsatzsteuer (Personalgestellung), Verrechnungspreisgestaltung<br />
und neue VO EWG zum Sozialversicherungsrecht<br />
haben sich einige stark ineinan<strong>de</strong>rgreifen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen<br />
ergeben, die bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung einer Mitarbeiterentsendung<br />
zu beachten sind.<br />
Themen<br />
> Die Ausgabe 03/2010 erscheint am 5.3.2010<br />
Abfindungen<br />
Nach einem aktuellen Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs (BFH ) kann<br />
es zulässig sein, die Fälligkeit einer Abfindung auf einen steuerlich<br />
günstigen Zeitpunkt zu verschieben.<br />
Vertragsmanagement<br />
Es empfiehlt sich, regelmäßig die vertragliche Situation eines<br />
Unternehmens und <strong>de</strong>s Geschäftsführers zu prüfen. So können<br />
eventuelle Haftungsrisiken im Insolvenzfall ent<strong>de</strong>ckt o<strong>de</strong>r potenziell<br />
drohen<strong>de</strong> <strong>Steue</strong>rnachfor<strong>de</strong>rungen i<strong>de</strong>ntifiziert wer<strong>de</strong>n.<br />
Geschäftskonten für Unternehmer<br />
Auf <strong>de</strong>m Höhepunkt <strong>de</strong>r Bankenkrise wankten die Institute, Auslandsbanken<br />
zogen sich zurück. Wie hat sich die Finanzkrise auf das<br />
Verhältnis zwischen Geschäftskun<strong>de</strong>n und ihrer Bank ausgewirkt?<br />
Mikrokredit<br />
Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Mikrofinanzierung ist in Deutschland noch nicht richtig<br />
verbreitet. Sie ist aber für Kleinstunternehmen und Grün<strong>de</strong>r die<br />
Chance, schnell und unbürokratisch an frisches Geld zu kommen.<br />
58 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 2 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
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> kürzere Wege<br />
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