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» RA Dr. Andreas Kleinknecht, Jennifer Geng, München<br />

» 1. Vorteile <strong>de</strong>s Schiedsverfahrens<br />

Das Schiedsverfahren ist ein privates Streiterledigungsverfahren,<br />

das die Parteien eines Rechtsstreits vertraglich vereinbaren und<br />

dadurch <strong>de</strong>n Rechtsweg zu <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Gerichten ausschließen.<br />

Ein Schiedsspruch hat für die Parteien, ebenso wie das Urteil<br />

eines staatlichen Gerichts, rechtlich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wirkung und kann<br />

vollstreckt wer<strong>de</strong>n. Die Vorteile eines Schiedsverfahrens gegenüber<br />

einem Verfahren vor staatlichen Gerichten sind vielfältig. Oft<br />

entschei<strong>de</strong>n sich Parteien eines Vertrages aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vertraulichkeit<br />

für die private Schiedsgerichtsbarkeit. Das Schiedsverfahren<br />

bietet Möglichkeiten, das Verfahren selbst und <strong>de</strong>n Prozessstoff nicht<br />

an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Vorteilhaft kann auch eine<br />

mögliche Spezialisierung <strong>de</strong>r Schiedsrichter sein. Zu<strong>de</strong>m wird in nur<br />

einer Instanz entschie<strong>de</strong>n, was zu einem schnellen Abschluss <strong>de</strong>s<br />

Verfahrens führen kann. Was die Kosten eines Schiedsverfahrens<br />

angeht, so können diese je nach Verfahrensordnung niedriger o<strong>de</strong>r<br />

höher als in einem Verfahren vor staatlichen Gerichten ausfallen.<br />

Entschei<strong>de</strong>n sich die Parteien, <strong>de</strong>n Rechtsstreit <strong>de</strong>r Schiedsgerichtsbarkeit<br />

zu unterstellen, können sie das Verfahren in <strong>de</strong>n durch Gesetz<br />

und Rechtsprechung geregelten Grenzen selbst gestalten. Dies führt<br />

oft zu höherer Akzeptanz <strong>de</strong>s Schiedsspruchs bei <strong>de</strong>n Parteien.<br />

Voraussetzung je<strong>de</strong>s Schiedsverfahrens ist eine wirksame Schiedsvereinbarung.<br />

Diese kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung<br />

(Schiedsabre<strong>de</strong>) o<strong>de</strong>r in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel)<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n, etwa in <strong>de</strong>r GmbH-Satzung. Grundsätzlich<br />

haben die Parteien Gestaltungsfreiheit.<br />

Eine Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag könnte beispielsweise<br />

lauten: „Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern<br />

o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen<br />

Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis o<strong>de</strong>r die Gesellschaft<br />

betreffen, wer<strong>de</strong>n, soweit <strong>de</strong>m nicht zwingen<strong>de</strong>s Recht entgegensteht,<br />

unter Ausschluss <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen Rechtswegs von einem<br />

Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschie<strong>de</strong>n. Dies gilt auch<br />

für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages<br />

o<strong>de</strong>r einzelner seiner Bestimmungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schiedsvertrages. Einzelheiten<br />

regelt <strong>de</strong>r als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.“<br />

Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Schiedsgerichtsbarkeit ist<br />

jedoch, dass die Rechtsstreitigkeit schiedsfähig ist. Alle vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche sind im Grundsatz schiedsfähig, wozu auch die<br />

Vielzahl von Gesellschafterstreitigkeiten und an<strong>de</strong>ren Streitigkeiten<br />

im GmbH-Recht zählt.<br />

Wirtschaftsrecht FACHBEITRÄGE<br />

Neues zu Schiedsverfahren im GmbH-Recht<br />

Gesellschafter einer GmbH können zur Erledigung von Streitigkeiten untereinan<strong>de</strong>r statt <strong>de</strong>s<br />

or<strong>de</strong>ntlichen Rechtswegs ein Schiedsverfahren vereinbaren. Dies galt jedoch bisher nicht für Beschlussmängelstreitigkeiten,<br />

also Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse. Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof hat diese<br />

nunmehr zugelassen. Allerdings wer<strong>de</strong>n an die Wirksamkeit einer entsprechen<strong>de</strong>n Schiedsklausel hohe<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt.<br />

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» 2. Beschlussmängelstreitigkeiten<br />

Die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten wird hingegen<br />

unterschiedlich beurteilt. Während sie für Personengesellschaften<br />

bejaht wird, bestehen bei Kapitalgesellschaften seit jeher<br />

Be<strong>de</strong>nken.<br />

Im GmbH-Gesetz fin<strong>de</strong>t sich keine Regelung <strong>de</strong>r Beschlussmängelstreitigkeiten.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r vergleichbaren Situation ist aber<br />

allgemein anerkannt, dass die Regelungen aus <strong>de</strong>m Aktienrecht<br />

(§§ 241 ff. AktG) entsprechend auf die GmbH anzuwen<strong>de</strong>n sind. Die<br />

Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>r Beschlussmängelstreitigkeiten liegt in <strong>de</strong>r Rechtskrafterstreckung<br />

eines Urteils. Erhebt ein Gesellschafter einer GmbH<br />

Anfechtungs- o<strong>de</strong>r Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss,<br />

so erstreckt sich die Wirkung <strong>de</strong>s Urteils über<br />

die Beschlussmängelstreitigkeit auf alle Gesellschafter, Organe und<br />

die Gesellschaft selbst (vgl. §§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG). Erklärt<br />

das Gericht einen Beschluss für nichtig, sind also auch Personen<br />

betroffen, die möglicherweise nicht am Verfahren beteiligt waren<br />

(sog. inter-omnes-Wirkung). Zum Schutz aller Betroffenen sieht das<br />

Gesetz daher Informationspflichten und Beteiligungsmöglichkeiten<br />

für die Betroffenen vor.<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r ZPO zum Schiedsverfahren enthalten keine<br />

vergleichbaren Schutzvorschriften. Der BGH lehnte daher bisher die<br />

Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten ab. Die in <strong>de</strong>n<br />

§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG angeordnete inter-omnes-Wirkung<br />

könne nicht einfach auf das Schiedsverfahren übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung <strong>de</strong>r Rechtskrafterstreckung<br />

eines Schiedsspruchs auf nicht am Verfahren Beteiligte sei<br />

ein Schiedsverfahren in Beschlussmängelstreitigkeiten unzulässig.<br />

Daher bestand bisher in <strong>de</strong>r Praxis Rechtsunsicherheit, sodass GmbH-<br />

Schiedsklauseln Beschlussmängelstreitigkeiten nicht umfassen konnten.<br />

» 3. Rechtsprechungsän<strong>de</strong>rung: Auch Beschlussmängelstreitigkeiten<br />

sind schiedsfähig<br />

Nunmehr hat <strong>de</strong>r BGH mit Urteil vom 06.04.2009 (Az. II ZR 255/08)<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass Beschlussmängelstreitigkeiten einer GmbH grundsätzlich<br />

schiedsfähig sind. Damit gab <strong>de</strong>r BGH seine frühere Auffassung<br />

ausdrücklich auf und folgt <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Ansicht in <strong>de</strong>r<br />

Literatur. Begrün<strong>de</strong>t wird dies mit <strong>de</strong>r Privatautonomie <strong>de</strong>r Gesellschafter,<br />

die je<strong>de</strong>rzeit einen Gesellschafterbeschluss auch selbst<br />

aufheben könnten.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 29

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