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FACHBEITRÄGE Bilanzrecht<br />

Wenn allerdings diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich<br />

neben <strong>de</strong>r Art und <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>s Geschäfts auch über Risiken und<br />

Vorteile zu berichten, die am jeweiligen Abschlussstichtag bestehen.<br />

Risiko o<strong>de</strong>r Vorteil wird hierbei regelmäßig <strong>de</strong>r Abfluss o<strong>de</strong>r Zufluss<br />

liqui<strong>de</strong>r Mittel sein, doch geht die Berichtspflicht weiter. 13<br />

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne <strong>de</strong>s § 267 Abs. 1 HGB sind<br />

zur Angabe nach § 285 Nr. 3 und 3a HGB nicht verpflichtet. Insoweit<br />

normiert § 288 Abs. 1 HGB eine größenabhängige Erleichterung.<br />

Mittelgroße Gesellschaften brauchen bei <strong>de</strong>r Angabe nach § 285 Nr.<br />

3 HGB die Risiken und Vorteile nicht darzustellen.<br />

2.3. § 285 Nr. 5 HGB<br />

§ 285 Nr. 5 HGB, <strong>de</strong>r die Angabepflicht normiert für das Ausmaß,<br />

in <strong>de</strong>m das Jahresergebnis dadurch beeinflusst wur<strong>de</strong>, dass bei<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n im Geschäftsjahr o<strong>de</strong>r in früherer Jahren<br />

Abschreibungen nach §§ 254, 280 Abs. 2 HGB aufgrund steuerrechtlicher<br />

Vorschriften vorgenommen o<strong>de</strong>r beibehalten wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ein<br />

Son<strong>de</strong>rposten mit Rücklageanteil nach § 273 HGB gebil<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>,<br />

wur<strong>de</strong> aufgehoben. Dies stellt eine logische Folge <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

§§ 247 Abs. 3, 254,273,279 Abs. 2 und § 280 Abs. 2 HGB dar. Zu rein<br />

steuerrechtlich motivierten Abschreibungen o<strong>de</strong>r zur Bildung eines<br />

steuerrechtlich bedingten Son<strong>de</strong>rpostens mit Rücklageanteil kann es<br />

nach <strong>de</strong>m BilMoG nicht mehr kommen, da eine weitgehen<strong>de</strong> Abkoppelung<br />

<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>ls- von <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rbilanz vorgesehen ist. 14<br />

2.4. § 285 Nr. 13 HGB<br />

Nach <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 285 Nr. 13 HGB sind die Grün<strong>de</strong> anzugeben,<br />

welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines<br />

entgeltlich erworbenen Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwerts von mehr als<br />

fünf Jahren rechtfertigen. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Streichung <strong>de</strong>s § 255 Abs. 4 HGB a. F., <strong>de</strong>r bislang die<br />

Möglichkeit eröffnete, einen erworbenen Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwert<br />

entsprechend <strong>de</strong>r steuerlichen Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG<br />

über fünfzehn Jahre abzuschreiben, wovon in <strong>de</strong>r Praxis oftmals<br />

Gebrauch gemacht wur<strong>de</strong>. Aufgrund <strong>de</strong>r nunmehr vorgesehenen<br />

weitgehen<strong>de</strong>n Loskoppelung <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsbilanz von <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rbilanz<br />

wird diese Anknüpfung an steuerliche Abschreibungsdauern<br />

als nicht mehr angemessen angesehen. Folglich sind nunmehr die<br />

Grün<strong>de</strong> anzugeben, die eine längere Abschreibungsdauer als die von<br />

fünf Jahren rechtfertigen. Der Gesetzgeber stellt in <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

ausdrücklich dar, dass ein Hinweis auf die Bestimmungen<br />

im EStG nicht ausreichend ist.<br />

2.5. § 285 Nr. 16 HGB<br />

§ 285 Nr. 16 HGB schreibt die Angabepflicht vor, dass die Erklärung<br />

nach § 161 AktG abgegeben wur<strong>de</strong> und wo sie öffentlich zugänglich<br />

gemacht wor<strong>de</strong>n ist. In <strong>de</strong>r bisherigen Fassung dieser Bestimmung<br />

bezog sich die Angabepflicht nur darauf, dass diese abgegeben und<br />

<strong>de</strong>n Aktionären zugänglich gemacht wur<strong>de</strong>. Die jetzt vorgesehene<br />

Angabepflicht geht also etwas weiter, da jetzt auch darüber zu berichten<br />

ist, wo die Erklärung zur <strong>Co</strong>rporate Governance <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

und nicht nur <strong>de</strong>n Aktionären zugänglich gemacht wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Da die Erklärung bereits jetzt in <strong>de</strong>r Praxis auf <strong>de</strong>r Homepage <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens veröffentlicht wird, dürften sich keine wesentlichen<br />

Än<strong>de</strong>rungen ergeben.<br />

2.6. § 285 Nr. 17 HGB<br />

Ebenfalls bereits für Jahresabschlüsse, die auf <strong>de</strong>n 31.12.2009 aufgestellt<br />

wur<strong>de</strong>n, Anwendung fin<strong>de</strong>t die Neufassung <strong>de</strong>s § 285 Nr.<br />

17 HGB, <strong>de</strong>r die Angabepflichten zum Honorar <strong>de</strong>s Abschlussprü-<br />

fers normiert. Anzugeben ist nunmehr das Gesamthonorar <strong>de</strong>s<br />

Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach <strong>de</strong>m<br />

Honorar für Abschlussprüfungsleistungen, an<strong>de</strong>re Bestätigungsleistungen,<br />

<strong>Steue</strong>rberatungsleistungen sowie sonstige Leistungen<br />

soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehen<strong>de</strong>n<br />

Konzernabschluss enthalten sind. 12 Vorjahresangaben müssen<br />

hierzu nicht gemacht wer<strong>de</strong>n, die Angabe kann in Euro, TEuro o<strong>de</strong>r<br />

MioEuro erfolgen. 16 Laut <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung fallen unter die<br />

Gesamtvergütung auch <strong>Ta</strong>ge- und Übernachtungsgel<strong>de</strong>r, Fahrt- und<br />

Nebenkosten sowie Schreibkosten etc. 17 Etwaige Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

gegen <strong>de</strong>n Abschlussprüfer min<strong>de</strong>rn das anzugeben<strong>de</strong><br />

Honorar nicht.<br />

Unter <strong>de</strong>n Abschlussprüferleistungen wird dabei nur das Honorar<br />

für die Prüfung <strong>de</strong>s abgelaufenen Geschäftsjahres verstan<strong>de</strong>n,<br />

grundsätzlich nicht auch das Honorar für die Prüfung <strong>de</strong>s Konzernabschlusses.<br />

Einzelheiten <strong>de</strong>r Abgrenzung sind aber durchaus strittig.<br />

18 An<strong>de</strong>re Bestätigungsleistungen sind solche berufstypischen<br />

Wirtschaftsprüferleistungen, die nicht die gesetzliche Jahresabschlussprüfung<br />

betreffen. Dies können etwa Son<strong>de</strong>rprüfungen nach AktG<br />

o<strong>de</strong>r nach MaBV sein. 19 <strong>Steue</strong>rberatungsleistungen umfassen insbeson<strong>de</strong>re<br />

die steuerliche Beratung und die Erstellung von <strong>Steue</strong>rerklärungen.<br />

Bei <strong>de</strong>n sonstigen Leistungen han<strong>de</strong>lt es sich um einen<br />

Auffangtatbestand für sämtlich übrige zulässige Leistungen <strong>de</strong>s<br />

Abschlussprüfers.<br />

Nach <strong>de</strong>r Altfassung waren zu dieser Angabe nur kapitalmarktorientierte<br />

Unternehmen verpflichtet. Nunmehr trifft die Pflicht alle<br />

großen Gesellschaften. Kleine Gesellschaften sind nach § 288 Abs. 1<br />

HGB von <strong>de</strong>r Angabepflicht hingegen befreit, mittelgroße müssen die<br />

Angabe nur gegenüber <strong>de</strong>r Wirtschaftsprüferkammer machen, wenn<br />

sie hierzu durch diese schriftlich aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n (§ 288 Abs. 2<br />

Satz 2 HGB). Außer<strong>de</strong>m besteht bei Einbeziehung <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

in einen Konzerabschluss die Möglichkeit, die Angaben zum Honorar<br />

auch dort zu machen. Dies be<strong>de</strong>utet nicht etwa, dass im Konzernanhang<br />

für je<strong>de</strong> Gesellschaft getrennt Angaben zu machen sind, son<strong>de</strong>rn<br />

es ist <strong>de</strong>r konsolidierte Konzernaufwand – aufgeschlüsselt nach <strong>de</strong>n<br />

vier oben dargestellten Kategorien – anzugeben. 20<br />

2.7. § 285 Nr. 18 HGB<br />

§ 285 Nr. 18 HGB normiert nunmehr spätestens ab 2010 für alle<br />

Gesellschaften, also ohne größenabhängige Befreiungen, Angabepflichten<br />

in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen zu <strong>de</strong>n Finanzanlagen gehören<strong>de</strong><br />

Finanzinstrumente in <strong>de</strong>r Bilanz über ihrem beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert<br />

ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Wenn also eine Abschreibung nach § 253 Abs.<br />

3 Satz 4 HGB in diesen Fällen unterblieben ist, müssen <strong>de</strong>r Buchwert,<br />

<strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong> Zeitwert sowie die Grün<strong>de</strong> für das Unterlassen <strong>de</strong>r<br />

Abschreibung und die Anhaltspunkte dafür, dass die Wertmin<strong>de</strong>rung<br />

voraussichtlich nicht von Dauer ist, dargestellt wer<strong>de</strong>n. Hierbei sind<br />

einzelnen Vermögensgegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r angemessene Gruppen zu<br />

bil<strong>de</strong>n. Die Bestimmung entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen § 285<br />

13) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 33f.<br />

14) Gesetzesbegründung zu § 285 Nr. 13 (Seite 154)<br />

15) Siehe IDW ERS HFA 36 – Anhangangaben nach § 285 Nr. 17 HGB und § 314 Abs. 1 Nr.<br />

9 HGB über das Abschlussprüferhonorar, FN 2009, 508, sowie zur Altfassung IDW RH<br />

HFA 1/006.<br />

16) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 290.<br />

17) So auch IDW RH HFA 1/006, Tz. 7<br />

18) Ellrott, a.a.O., § 285 HGB Tz. 301.<br />

19) Siehe auch IDW RH HFA 1/006, Tz. 9<br />

20) Gesetzesbegründung zu § 285 Nr. 17 HGB.<br />

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