Steue Co Su Ta - Haufe.de
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wor<strong>de</strong>n. Bei Erlass <strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsbescheids war die Jahresfrist jedoch<br />
bereits abgelaufen. An<strong>de</strong>re Hemmungstatbestän<strong>de</strong> sind nicht verwirklicht<br />
wor<strong>de</strong>n.<br />
» Praxishinweis<br />
Nach § 169 Abs. 2 AO beträgt die normale Festsetzungsverjährung<br />
4, im Fall <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rhinterziehung 10 Jahre.<br />
Es gibt aber einige Son<strong>de</strong>rtatbestän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist<br />
hemmen. Treffen verschie<strong>de</strong>ne Hemmungstatbestän<strong>de</strong><br />
zusammen und<br />
geht die Selbstanzeige länger als 1 Jahr vor <strong>de</strong>m normalen En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Festsetzungsfrist ein, än<strong>de</strong>rt sich nichts. Die Festsetzungsfrist<br />
läuft bei <strong>Steue</strong>rhinterziehung nach 10 Jahren ab;<br />
geht die Selbstanzeige weniger als 1 Jahr vor <strong>de</strong>m normalen En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Festsetzungsfrist ein, verlängert sich die Festsetzungsfrist über<br />
das reguläre Fristen<strong>de</strong> hinaus bis zum Ablauf 1 Jahrs nach <strong>de</strong>r<br />
Selbstanzeige;<br />
ist vor Ablauf <strong>de</strong>r regulären Festsetzungsfrist ein <strong>Steue</strong>rstrafverfahren<br />
eingeleitet o<strong>de</strong>r mit Ermittlungen begonnen wor<strong>de</strong>n, läuft<br />
die Festsetzungsfrist erst dann ab, wenn die aufgrund <strong>de</strong>r Ermittlungen<br />
erlassenen <strong>Steue</strong>rbeschei<strong>de</strong> bestandskräftig sind. Eine<br />
zwischenzeitliche Selbstanzeige än<strong>de</strong>rt daran nichts;<br />
ist erst nach Ablauf <strong>de</strong>r regulären Festsetzungsfrist ein <strong>Steue</strong>rstrafverfahren<br />
eingeleitet o<strong>de</strong>r mit Ermittlungen begonnen wor<strong>de</strong>n, ist<br />
Festsetzungsverjährung eingetreten.<br />
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />
Anwendung <strong>de</strong>s § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 GrEStG<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
BFH, 07.10.2009, II R 58/08, HI2261336<br />
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer <strong>Steue</strong>rumgehung<br />
voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen,<br />
dass – trotz <strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r vermögensmäßigen Beteiligung<br />
<strong>de</strong>s grundstückseinbringen<strong>de</strong>n Gesamthän<strong>de</strong>rs – die Vergünstigung<br />
nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer<br />
Anteilsschenkung eine <strong>Steue</strong>rumgehung objektiv ausschei<strong>de</strong>t.<br />
» Sachverhalt<br />
B hatte sein Einzelunternehmen samt Grundstück in eine GmbH &<br />
<strong>Co</strong>. KG eingebracht und war Kommanditist gewor<strong>de</strong>n.<br />
Später schenkte B seinen Söhnen sowie Frau E je 16 % <strong>de</strong>s Kommanditkapitals.<br />
Das Finanzamt setzte nach § 5 Abs. 3 GrEStG für die Grundstückseinbringung<br />
Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer für <strong>de</strong>n auf E entfallen<strong>de</strong>n Anteil<br />
fest; darüber hinaus wur<strong>de</strong> die <strong>Steue</strong>r nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht<br />
erhoben. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG statt. Der BFH<br />
bestätigte dieses.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Bringt <strong>de</strong>r Eigentümer ein Grundstücks in eine Gesamthand ein,<br />
wird die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe <strong>de</strong>s<br />
Anteils nicht erhoben, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Veräußerer am Vermögen <strong>de</strong>r<br />
Gesamthand beteiligt ist.<br />
Allerdings ist § 5 Abs. 2 GrEStG nach Abs. 3 insoweit nicht anzuwen<strong>de</strong>n,<br />
als sich <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s Veräußerers am Vermögen <strong>de</strong>r Gesamthand<br />
innerhalb von fünf Jahren nach <strong>de</strong>m Übergang <strong>de</strong>s Grundstücks<br />
auf die Gesamthand vermin<strong>de</strong>rt.<br />
Soweit B die Anteile seinen Söhne geschenkt hatte, hat das Finanzamt<br />
die Besteuerung mit Blick auf § 3 Nr. 6 GrEStG wohl als nicht<br />
sachgerecht angesehen.<br />
Die Rechtsprechung lässt die quotale Zurechnung persönlicher Eigenschaften<br />
<strong>de</strong>s Gesamthän<strong>de</strong>rs trotz <strong>de</strong>r relativen Selbstständigkeit und<br />
Rechtsträgerschaft <strong>de</strong>r Gesamthand zu.<br />
Dies führt dazu, dass bei Verwandtschaft in gera<strong>de</strong>r Linie zwischen<br />
<strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und<br />
<strong>de</strong>n an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthän<strong>de</strong>rn das Nichtbeteiligtsein<br />
<strong>de</strong>s Grundstücksveräußerers an <strong>de</strong>r Gesamthand o<strong>de</strong>r<br />
die planmäßige Aufgabe <strong>de</strong>r gesamthän<strong>de</strong>rischen Beteiligung <strong>de</strong>r<br />
Anwendung <strong>de</strong>s § 5 GrEStG nicht entgegensteht.<br />
Zur Schenkung an E stellt <strong>de</strong>r BFH klar, dass § 5 Abs. 3 GrEStG<br />
angesichts <strong>de</strong>s vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks, <strong>Steue</strong>rausfälle<br />
zu vermei<strong>de</strong>n, teleologisch zu reduzieren ist.<br />
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt als Missbrauchsverhin<strong>de</strong>rungsvorschrift die<br />
objektive Möglichkeit einer <strong>Steue</strong>rumgehung voraus.<br />
In <strong>de</strong>n in § 3 Nr. 2 GrEStG genannten Fällen <strong>de</strong>s Grundstückserwerbs<br />
von To<strong>de</strong>s wegen bzw. <strong>de</strong>r Grundstücksschenkungen unter Leben<strong>de</strong>n<br />
fehlt aber regelmäßig eine <strong>de</strong>rartige objektive Umgehungsmöglichkeit,<br />
weil <strong>de</strong>r jeweilige Erwerbsvorgang bei einer unmittelbaren<br />
Grundstücksübertragung auf die Erwerber steuerbefreit wäre.<br />
» Praxishinweis<br />
Diesem Urteil lässt sich die Ten<strong>de</strong>nz entnehmen, dass <strong>de</strong>r BFH bei vergleichbaren<br />
Sachverhalten zukünftig eine Art von „Missbrauchstest“<br />
anstellen wird:<br />
Liegt im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 GrEStG ein Sachverhalt<br />
vor, <strong>de</strong>m keine objektive <strong>Steue</strong>rumgehungsmöglichkeit innewohnt,<br />
ist die Vorschrift nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010, durch<br />
die Redaktion gekürzt.<br />
2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 11