29.12.2012 Aufrufe

Steue Co Su Ta - Haufe.de

Steue Co Su Ta - Haufe.de

Steue Co Su Ta - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

wor<strong>de</strong>n. Bei Erlass <strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsbescheids war die Jahresfrist jedoch<br />

bereits abgelaufen. An<strong>de</strong>re Hemmungstatbestän<strong>de</strong> sind nicht verwirklicht<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach § 169 Abs. 2 AO beträgt die normale Festsetzungsverjährung<br />

4, im Fall <strong>de</strong>r <strong>Steue</strong>rhinterziehung 10 Jahre.<br />

Es gibt aber einige Son<strong>de</strong>rtatbestän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist<br />

hemmen. Treffen verschie<strong>de</strong>ne Hemmungstatbestän<strong>de</strong><br />

zusammen und<br />

geht die Selbstanzeige länger als 1 Jahr vor <strong>de</strong>m normalen En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Festsetzungsfrist ein, än<strong>de</strong>rt sich nichts. Die Festsetzungsfrist<br />

läuft bei <strong>Steue</strong>rhinterziehung nach 10 Jahren ab;<br />

geht die Selbstanzeige weniger als 1 Jahr vor <strong>de</strong>m normalen En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Festsetzungsfrist ein, verlängert sich die Festsetzungsfrist über<br />

das reguläre Fristen<strong>de</strong> hinaus bis zum Ablauf 1 Jahrs nach <strong>de</strong>r<br />

Selbstanzeige;<br />

ist vor Ablauf <strong>de</strong>r regulären Festsetzungsfrist ein <strong>Steue</strong>rstrafverfahren<br />

eingeleitet o<strong>de</strong>r mit Ermittlungen begonnen wor<strong>de</strong>n, läuft<br />

die Festsetzungsfrist erst dann ab, wenn die aufgrund <strong>de</strong>r Ermittlungen<br />

erlassenen <strong>Steue</strong>rbeschei<strong>de</strong> bestandskräftig sind. Eine<br />

zwischenzeitliche Selbstanzeige än<strong>de</strong>rt daran nichts;<br />

ist erst nach Ablauf <strong>de</strong>r regulären Festsetzungsfrist ein <strong>Steue</strong>rstrafverfahren<br />

eingeleitet o<strong>de</strong>r mit Ermittlungen begonnen wor<strong>de</strong>n, ist<br />

Festsetzungsverjährung eingetreten.<br />

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 GrEStG<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 07.10.2009, II R 58/08, HI2261336<br />

§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer <strong>Steue</strong>rumgehung<br />

voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen,<br />

dass – trotz <strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r vermögensmäßigen Beteiligung<br />

<strong>de</strong>s grundstückseinbringen<strong>de</strong>n Gesamthän<strong>de</strong>rs – die Vergünstigung<br />

nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer<br />

Anteilsschenkung eine <strong>Steue</strong>rumgehung objektiv ausschei<strong>de</strong>t.<br />

» Sachverhalt<br />

B hatte sein Einzelunternehmen samt Grundstück in eine GmbH &<br />

<strong>Co</strong>. KG eingebracht und war Kommanditist gewor<strong>de</strong>n.<br />

Später schenkte B seinen Söhnen sowie Frau E je 16 % <strong>de</strong>s Kommanditkapitals.<br />

Das Finanzamt setzte nach § 5 Abs. 3 GrEStG für die Grundstückseinbringung<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer für <strong>de</strong>n auf E entfallen<strong>de</strong>n Anteil<br />

fest; darüber hinaus wur<strong>de</strong> die <strong>Steue</strong>r nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht<br />

erhoben. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG statt. Der BFH<br />

bestätigte dieses.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Bringt <strong>de</strong>r Eigentümer ein Grundstücks in eine Gesamthand ein,<br />

wird die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe <strong>de</strong>s<br />

Anteils nicht erhoben, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Veräußerer am Vermögen <strong>de</strong>r<br />

Gesamthand beteiligt ist.<br />

Allerdings ist § 5 Abs. 2 GrEStG nach Abs. 3 insoweit nicht anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

als sich <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s Veräußerers am Vermögen <strong>de</strong>r Gesamthand<br />

innerhalb von fünf Jahren nach <strong>de</strong>m Übergang <strong>de</strong>s Grundstücks<br />

auf die Gesamthand vermin<strong>de</strong>rt.<br />

Soweit B die Anteile seinen Söhne geschenkt hatte, hat das Finanzamt<br />

die Besteuerung mit Blick auf § 3 Nr. 6 GrEStG wohl als nicht<br />

sachgerecht angesehen.<br />

Die Rechtsprechung lässt die quotale Zurechnung persönlicher Eigenschaften<br />

<strong>de</strong>s Gesamthän<strong>de</strong>rs trotz <strong>de</strong>r relativen Selbstständigkeit und<br />

Rechtsträgerschaft <strong>de</strong>r Gesamthand zu.<br />

Dies führt dazu, dass bei Verwandtschaft in gera<strong>de</strong>r Linie zwischen<br />

<strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und<br />

<strong>de</strong>n an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthän<strong>de</strong>rn das Nichtbeteiligtsein<br />

<strong>de</strong>s Grundstücksveräußerers an <strong>de</strong>r Gesamthand o<strong>de</strong>r<br />

die planmäßige Aufgabe <strong>de</strong>r gesamthän<strong>de</strong>rischen Beteiligung <strong>de</strong>r<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 5 GrEStG nicht entgegensteht.<br />

Zur Schenkung an E stellt <strong>de</strong>r BFH klar, dass § 5 Abs. 3 GrEStG<br />

angesichts <strong>de</strong>s vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks, <strong>Steue</strong>rausfälle<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, teleologisch zu reduzieren ist.<br />

§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt als Missbrauchsverhin<strong>de</strong>rungsvorschrift die<br />

objektive Möglichkeit einer <strong>Steue</strong>rumgehung voraus.<br />

In <strong>de</strong>n in § 3 Nr. 2 GrEStG genannten Fällen <strong>de</strong>s Grundstückserwerbs<br />

von To<strong>de</strong>s wegen bzw. <strong>de</strong>r Grundstücksschenkungen unter Leben<strong>de</strong>n<br />

fehlt aber regelmäßig eine <strong>de</strong>rartige objektive Umgehungsmöglichkeit,<br />

weil <strong>de</strong>r jeweilige Erwerbsvorgang bei einer unmittelbaren<br />

Grundstücksübertragung auf die Erwerber steuerbefreit wäre.<br />

» Praxishinweis<br />

Diesem Urteil lässt sich die Ten<strong>de</strong>nz entnehmen, dass <strong>de</strong>r BFH bei vergleichbaren<br />

Sachverhalten zukünftig eine Art von „Missbrauchstest“<br />

anstellen wird:<br />

Liegt im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 GrEStG ein Sachverhalt<br />

vor, <strong>de</strong>m keine objektive <strong>Steue</strong>rumgehungsmöglichkeit innewohnt,<br />

ist die Vorschrift nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2010, durch<br />

die Redaktion gekürzt.<br />

2 _ 10 <strong>Steue</strong>r<strong>Co</strong>nsultant 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!