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Bedienanleitung - Buhl Replication Service GmbH

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WISO Buchhaltung 2010<br />

Ein eigenes Gesetz zur Buchführungspflicht gibt es nicht.<br />

Allerdings finden sich in einigen Gesetzbüchern Abschnitte<br />

und Paragrafen, welche die Pflicht zur Führung von Büchern<br />

eindeutig regeln. Das trifft insbesondere zu auf<br />

■ Das Handelsgesetzbuch (HGB)<br />

■ Die Abgabenordnung (AO)<br />

■ Das Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />

■ Das Gewerbesteuergesetz (GewStG)<br />

■ Das Einkommensteuergesetz (EStG) und<br />

■ Das Körpersteuergesetz (KStG)<br />

Die wesentlichsten Vorschriften zur Führung von Büchern<br />

finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB).<br />

§ 238 Abs. 1 HGB<br />

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und<br />

in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens<br />

nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />

ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so<br />

beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten<br />

innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle<br />

und über die Lage des Unternehmens ver-<br />

26<br />

mitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer<br />

Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.<br />

Die wichtigsten Merkmale, die sich daraus ableiten lassen<br />

sind:<br />

■ Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen<br />

■ und zwar nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung.<br />

■ Ein sachverständiger Dritter muss in angemessener<br />

Zeit die Buchführung verstehen können.<br />

■ Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen „zeitlich“ eingeordnet<br />

werden.<br />

Am 22.6.1998 wurde das Handelsrecht in Wesentlichen<br />

Teilen reformiert. Eine auch für die Buchführung wichtige<br />

Änderung betrifft die Kaufmannseigenschaft. Gab es bisher<br />

in einem komplizierten System den Muss- und Sollkaufmann<br />

sowie den Voll- und Minderkaufmann, so kennt<br />

das neue Recht nur noch den Kaufmann (Istkaufmann und<br />

Kannkaufmann).<br />

§ 1 HGB<br />

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein<br />

Handelsgewerbe betreibt.

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