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Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler

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auch <strong>von</strong> den übrigen Typen <strong>von</strong> Anlagen ausreichend abgrenzbar sein,<br />

die zu der betreffenden Art der Nutzung gehören<br />

Für eine Festsetzung nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO bedarf es daher<br />

städtebaulicher Gründe. Dies ist auch die Auffassung des BVerwG seit<br />

1987. Dort heißt es:<br />

„Denn Festsetzungen des Bebauungsplans als Bodennutzungsregelung<br />

(vgl. Art 74 Nr. 18 GG, worauf das BauGB gestützt ist) sind nur<br />

gerechtfertigt, wenn sie <strong>von</strong> dem Ziel bestimmt sind, die bauliche und<br />

sonstige Nutzung der Grundstücke aus Gründen der städtebaulichen<br />

Entwicklung und Ordnung zu leiten und eine sozialgerechte<br />

Bodennutzung zu gewährleisten. Die Gemeinde muss in Bezug auf<br />

Probleme, die nicht die Ordnung der Bodennutzung in der Gemeinde,<br />

sondern andere Bereiche betreffen, wie den allgemeinen Jugendschutz<br />

und die Vorsorge gegen die Förderung oder Ausbeutung der<br />

Spielleidenschaft, die Wertung des dafür zuständigen<br />

Bundesgesetzgebers hinnehmen, der die Gewerbefreiheit z. B, auch für<br />

Spielhallen gewährleisten und den durch sie möglichen Gefahren für die<br />

genannten Gemeinwohlbelange durch bestimmte Anforderungen in der<br />

Gewerbeordnung (z. B. § 33 i GewO) vorzubeugen sucht. Die Gemeinde<br />

darf daher nicht mit Mitteln der Bauleitplanung ihre eigene, <strong>von</strong> der<br />

Wertung des Bundesgesetzgebers abweichende „Spielhallenpolitik“<br />

betreiben, indem sie diese Einrichtungen unabhängig <strong>von</strong> Erwägungen<br />

der Ordnung der Bodennutzung allgemein für ihr Gemeindegebiet<br />

ausschließt“ (BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 4 N 4.86 ‐ BVerwGE 77,<br />

308/312).<br />

Die Bekämpfung der Spielsucht und der Jugendschutz obliegt also nicht<br />

dem Städtebaurecht, sondern dem Gewerberecht..<br />

Bei § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO ist jeweils die Annahme des sog.<br />

Trading‐down‐Effekts als städtebaulicher Belang <strong>von</strong> Bedeutung. Da<strong>von</strong><br />

geht in ständiger Rechtsprechung das BVerwG seit 1987 (Urteil vom<br />

22.5.1987 – 4 N 4.86 ‐, BVerwGE 77, 308) bis heute (Beschluss vom<br />

14.9.2008 – 4 BN 9.08 ‐, BauR 2009, 76) aus. Nach dem Beschluss des<br />

BVerwG vom 14.9.2008, aaO., <strong>zum</strong> Ausschluss <strong>von</strong> Spielhallen in einem<br />

Kerngebiet gibt es einen allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz,<br />

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