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Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler

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ordellartige Betriebe sind ausnahmsweise in Gewerbegebieten<br />

zulässig und Wohnungsprostitution in Mischgebieten, sofern keine<br />

Störung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorliegt. In Wohngebieten<br />

und Industriegebieten ist keine Form der Prostitution<br />

planungsrechtlich genehmigungsfähig (siehe hierzu ausführlich der<br />

Übersichtsaufsatz <strong>von</strong> <strong>Stühler</strong>, BauR 2010, 1013/1022 ff.; zu<br />

Wohnungsprostitution in Mischgebieten siehe VGH BW, Beschluss<br />

vom 9.8.1996 – 8 S 1987/96 – NVwZ 1197, 601 = VBlBW 1996, 468;<br />

BayVGH, Urteil vom 19.5.1999 26 ZB 99.770 – UPR 199, 395 und<br />

Beschluss vom 16.5.2008 – 9 ZB 07.3224 – BRS 73 Nr. 75).<br />

Ein Blick in die kommunale Praxis: Die Stadt Reutlingen hat<br />

mehrere Bordelle in Gewerbegebieten genehmigt, geht gegen<br />

bordellartige Betriebe in Wohn‐ und Mischgebieten mit Hilfe <strong>von</strong><br />

Nutzungsuntersagungen vor und duldet Wohnungsprostitution in<br />

Misch‐ und Kerngebieten.<br />

5. Die Zulässigkeit <strong>von</strong> Vergnügungsstätten nach der BauNVO 1990<br />

Im Gegensatz zu den früheren Fassungen stellen die Vergnügungsstätten<br />

jetzt einen eigenständigen Nutzungsbegriff in der BauNVO dar und sind<br />

in § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2<br />

und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO aufgeführt.<br />

In § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 sowie in § 8<br />

Abs. 3 Nr. 3 sind Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig (§ 31 Abs.<br />

1 BauGB findet Anwendung) und in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein<br />

zulässig.<br />

Im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO), im allgemeinen Wohngebiet (§ 4<br />

BauNVO) und im Industriegebiet (§ 9 BauNVO) sind Vergnügungsstätten<br />

unzulässig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt regelmäßig<br />

nicht in Betracht.<br />

Ein Rückgriff auf den Begriff des sonstigen Gewerbebetriebs scheidet aus<br />

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