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Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler

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und Gaststätten sowie längere Sperrzeiten geben. Diese Instrumente<br />

dienen in erster Linie der Bekämpfung und Eindämmung der<br />

Spielsucht als Gefahr für die Volksgesundheit und damit einem<br />

besonders wichtigen Gemeinwohlziel (BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer,<br />

Beschluss vom 3.9.2009 – 1 BvR 2384/08 – NVwZ 2010, 313/316) und<br />

erst in zweiter Linie städtebaulichen Zwecken.<br />

14. Die tatsächliche planerische Steuerung <strong>von</strong> Vergnügungsstätten,<br />

insbesondere <strong>von</strong> Spielhallen und Wettbüros aus Sicht des Gutachters<br />

oder ‐ vom kommunalen Einzelhandelsgutachten <strong>zum</strong> kommunalen<br />

Spielhallenkonzept ‐. Der Vorschlag der Gutachter geht in Richtung der<br />

Renaissance <strong>von</strong> Kerngebieten zur Ansiedlung <strong>von</strong> Spielhallen. Dies steht<br />

in Übereinstimmung mit älterer Rechtsprechung des BVerwG, wonach<br />

dies der geeignete Standort ist und nicht das Gewerbegebiet. Durch eine<br />

entsprechend ausgerichtete Gestaltungs‐ und Sondernutzungssatzung<br />

sollen die branchenüblichen Gestaltungsdefizite behoben bzw. deutlich<br />

minimiert werden, so die Gutachtermeinung<br />

Nach einer Umfrage der Stadt Köln besteht bei den Großstädten in<br />

Deutschland im Gegensatz zu Einzelhandelsgutachten eher eine<br />

Zurückhaltung zur Ausarbeitung eines kommunalen<br />

Vergnügungsstättenkonzepts.<br />

15. Das Problem <strong>von</strong> Mehrfachspielhallen als Entertainment‐Center in<br />

Misch‐, älteren Gewerbe‐ und Industriegebieten (Fassungen der BauNVO<br />

vor 1990) als eine zu genehmigende Großspielhalle mit mehreren<br />

gewerberechtlichen Konzessionen oder als baurechtlich isoliert zu<br />

genehmigende mehrere kerngebietsatypische Spielhallen ist<br />

gegenwärtig <strong>von</strong> großer Bedeutung. Es gibt hierzu eine zahlreiche<br />

erstinstanzliche Judikatur <strong>von</strong> Verwaltungsgerichten, die<br />

kommunalfreundlich ist (vgl. die Nachweise bei <strong>Stühler</strong>, BauR 2011, 54).<br />

Das Problem <strong>von</strong> Mehrfachgaststätten als Spielhalle oder als isoliert zu<br />

genehmigende Einzelgaststätte stellt eine neue Erscheinung auf dem<br />

Markt der Vergnügungsstätten dar (siehe dazu Nds.OVG, Beschluss vom<br />

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