Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler
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und Gaststätten sowie längere Sperrzeiten geben. Diese Instrumente<br />
dienen in erster Linie der Bekämpfung und Eindämmung der<br />
Spielsucht als Gefahr für die Volksgesundheit und damit einem<br />
besonders wichtigen Gemeinwohlziel (BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer,<br />
Beschluss vom 3.9.2009 – 1 BvR 2384/08 – NVwZ 2010, 313/316) und<br />
erst in zweiter Linie städtebaulichen Zwecken.<br />
14. Die tatsächliche planerische Steuerung <strong>von</strong> Vergnügungsstätten,<br />
insbesondere <strong>von</strong> Spielhallen und Wettbüros aus Sicht des Gutachters<br />
oder ‐ vom kommunalen Einzelhandelsgutachten <strong>zum</strong> kommunalen<br />
Spielhallenkonzept ‐. Der Vorschlag der Gutachter geht in Richtung der<br />
Renaissance <strong>von</strong> Kerngebieten zur Ansiedlung <strong>von</strong> Spielhallen. Dies steht<br />
in Übereinstimmung mit älterer Rechtsprechung des BVerwG, wonach<br />
dies der geeignete Standort ist und nicht das Gewerbegebiet. Durch eine<br />
entsprechend ausgerichtete Gestaltungs‐ und Sondernutzungssatzung<br />
sollen die branchenüblichen Gestaltungsdefizite behoben bzw. deutlich<br />
minimiert werden, so die Gutachtermeinung<br />
Nach einer Umfrage der Stadt Köln besteht bei den Großstädten in<br />
Deutschland im Gegensatz zu Einzelhandelsgutachten eher eine<br />
Zurückhaltung zur Ausarbeitung eines kommunalen<br />
Vergnügungsstättenkonzepts.<br />
15. Das Problem <strong>von</strong> Mehrfachspielhallen als Entertainment‐Center in<br />
Misch‐, älteren Gewerbe‐ und Industriegebieten (Fassungen der BauNVO<br />
vor 1990) als eine zu genehmigende Großspielhalle mit mehreren<br />
gewerberechtlichen Konzessionen oder als baurechtlich isoliert zu<br />
genehmigende mehrere kerngebietsatypische Spielhallen ist<br />
gegenwärtig <strong>von</strong> großer Bedeutung. Es gibt hierzu eine zahlreiche<br />
erstinstanzliche Judikatur <strong>von</strong> Verwaltungsgerichten, die<br />
kommunalfreundlich ist (vgl. die Nachweise bei <strong>Stühler</strong>, BauR 2011, 54).<br />
Das Problem <strong>von</strong> Mehrfachgaststätten als Spielhalle oder als isoliert zu<br />
genehmigende Einzelgaststätte stellt eine neue Erscheinung auf dem<br />
Markt der Vergnügungsstätten dar (siehe dazu Nds.OVG, Beschluss vom<br />
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