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Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler

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„Nach der Rechtsprechung des Senats hat die Prüfung, ob sich ein<br />

Vorhaben im Sinne <strong>von</strong> § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, in zwei Schritten zu<br />

erfolgen: Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben innerhalb des sich<br />

aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens hält. Ist diese Frage zu<br />

bejahen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall ein, sofern sich nicht im<br />

zweiten Prüfungsschritt ergibt, dass es ausnahmsweise die gebotene<br />

Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung gebotene<br />

Rücksichtnahme fehlen lässt. Ist die erste Frage dagegen zu verneinen,<br />

so fügt sich das Vorhaben im Regelfall nicht ein, sofern es nicht<br />

ausnahmsweise weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden<br />

Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu<br />

begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil<br />

vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369/385f.).“<br />

4.2 Die Ausübung <strong>von</strong> Prostitution ist nach h. M. kein freier Beruf i. S.<br />

des § 13 BauNVO vergleichbar einem Arzt, Steuerberater oder<br />

Rechtsanwalt (Fickert/Fieseler, § 4a Rn 9.68; § 13 Rn 4.32 sowie<br />

<strong>Stühler</strong>, BauR 2010, 1013/1016f.; a.A. Gurlit, Das Verwaltungsrecht<br />

im Lichte des Prostitutionsgesetzes, VerwArch Band 97, 2006,<br />

409/426) und Rhein/Zitzen, zur bauplanungsrechtlichen<br />

Zulässigkeit sexueller Dienstleistungsangebote, NJOZ 2009,<br />

267/275 ff.). Die bisher ergangene Rechtsprechung hat bislang die<br />

Ausübung der Wohnungsprostitution zu Recht nicht als freien<br />

Beruf angesehen.<br />

4.3 Das ProstG aus dem Jahr 2002 hat nach ganz h. M. keine<br />

Ausstrahlungswirkung auf das öffentliche Baurecht<br />

(Fickert/Fieseler, § 4 Rn 9.62 und <strong>Stühler</strong>, BauR 2010, 1013/1030<br />

ff.) sowie auf das Sperrgebietsverordnungsrecht nach Art. 297<br />

EGStGB (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom<br />

29.4.2009 – 1 BvR 224/01 – DVBl. 2009, 841; a.A. VG Berlin, Urteil<br />

vom 6.5.2009 19 A 91.07 – GewArch 2009, 322 und VG<br />

Sigmaringen, Urteil vom 23.4.2009 – 6 K 2728/08), jedoch nach h.<br />

M. aus Sicht des Verfassers unter Verkennung der einschlägigen<br />

Methoden der juristischen Auslegungslehre dagegen auf das<br />

Gaststättenrecht (BVerwG, Urteil vom 6.11.2002, aaO. und<br />

Beschluss vom 23.3.2009 – 8 B . 2.09 – GewArch 2009, 255 = NVwZ<br />

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