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Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler

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Was sind nun baurechtlich die Abgrenzungskriterien für<br />

Mehrfachspielstätten als eine Großspielhalle oder als mehrere<br />

selbstständige einzelne Spielhallen?<br />

Die Sicht oder Wirkung <strong>von</strong> außen auf einen fingierten objektiven<br />

Betrachter – Modell Einkaufszentrum also abstellen (so die Auffassung<br />

des Verfassers sowie Worms, Spielhallen in Gewerbe‐ und<br />

Industriegebieten nach der BauNVO 1977 und heute, NVwZ 2012, 280<br />

und zuletzt OVG Saarland, B. v. 7.2.2012 – 2 B 422/11 ‐, 8. Leits.) auf die<br />

Betreiberabsicht, oder auf das Modell der Definition des großflächigen<br />

Einzelhandelsbetriebs entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG,<br />

das Agglomerationsprinzip (sehr streitig) und den Gesichtspunkt der<br />

Funktionseinheit ablehnend (so zu einem großflächigen<br />

Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO BVerwG,<br />

Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 8.05 – BauR 2006, 1602). In seinem U. v.<br />

10.11.2011 (‐ 4 CN 9.10 – UPR 2012, 105) hat das BVerwG jedoch das<br />

Verbot der Agglomeration <strong>von</strong> nicht großflächigen<br />

Einzelhandelsbetrieben als ein zulässiges Ziel der Raumordnung i. S. d. §<br />

3 Abs. 1 Nr. 2 ROG angesehen, das eine Gemeinde bei der Aufstellung<br />

eines Bebauungsplans gem. § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten hat.<br />

Möglicherweise deutet sich eine Änderung der Rechtsprechung zur<br />

Agglomeration bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben an.<br />

16. Das Verhältnis <strong>von</strong> Baurecht <strong>zum</strong> Gewerbe‐ und Gaststättenrecht ist<br />

schwierig. Das wird deutlich bei Prostitutionsnutzungen, Swinger‐Clubs,<br />

Wettbüros und Spielhallen. Hier kann es jeweils zu unterschiedlichen<br />

rechtlichen Ergebnissen bei Genehmigungen entsprechend dem<br />

jeweiligen Fachgesetz kommen.<br />

Die Rechtsprechung des BVerwG stellt hier hinsichtlich der Abgrenzung<br />

der jeweiligen Behördenzuständigkeit formal auf die originäre<br />

Regelungskompetenz ab (BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – 1 C 12.86 ‐<br />

BVerwGE 89, 259/261f.; Urteil vom 17.10.1989 – 1 C 18.87 ‐ NVwZ 1990,<br />

559/560 und Urteil vom 25.2.1992 – 1 C 7.90 ‐ DVBl. 1992, 1170/1171).<br />

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