Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler
Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler
Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Regelung ist dem früheren § 2a des Maßnahmengesetzes <strong>zum</strong><br />
Baugesetzbuch (in der Fassung vom 20. April 1993 (BGBl. I S. 6222)<br />
nachgebildet. Abweichend vom Maßnahmengesetz kann ein<br />
Bebauungsplan nach dem vorgeschlagenen § 9 Abs. 2b nicht nur für<br />
Gebiete nach § 34 Abs. 1, sondern auch für Gebiete nach § 34 Abs. 2<br />
BauGB aufgestellt werden.<br />
13. Gegenwärtig gibt es keine Steuerung <strong>von</strong> Vergnügungsstätten im<br />
Plangebiet mit Mitteln des Baurechts – abgesehen <strong>von</strong> § 1 Abs. 5 und<br />
Abs. 9 BauNVO<br />
Folgende Maßnahmen scheiden aus:<br />
‐ durch Abstandsregelungen<br />
‐ durch Angabe der Zahl der maximal zulässigen Vergnügungsstätten<br />
im Stadtgebiet,<br />
‐ durch Angabe einer maximalen Gesamtgeschossfläche,<br />
‐ durch Angabe einer „Spielhallen‐Nutzfläche“<br />
‐ oder durch Angabe zeitlich und räumlichen Einschränkungen im<br />
Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO (zu diesen<br />
rechtlich nicht gegebenen planerischen Festsetzungen siehe die<br />
Nachweise bei <strong>Stühler</strong>, BauR 2011, 54 und Otto, DVBl. 2011, 1330).<br />
Dagegen ist für die Gemeinden Hilfe durch die Spielhallengesetze der<br />
Länder (bislang schon in Kraft getreten in Bremen und Berlin) sowie<br />
den Entwurf des künftigen Glücksspielstaatsvertrags zu erwarten. Es<br />
gibt dort die Möglichkeit der Festsetzung <strong>von</strong> räumlichen<br />
Entfernungen zwischen einzelnen Spielhallen; das Verbot der<br />
gewerberechtlichen Mehrfachkonzessionen, also der baurechtlichen<br />
Mehrfachspielhallen oder Entertainment‐Center. Mehr als 12<br />
Gelspielgeräte pro Gebäude sind gewerberechtlich dann nicht mehr<br />
zulässig und das Auslaufen der in der Vergangenheit<br />
gewerberechtlich erteilten Mehrfachkonzessionen nach fünf Jahren<br />
nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages. Außerdem<br />
soll es eine gemeindliche Ermächtigungsnorm für eine Festsetzung<br />
der Höchstzahl <strong>von</strong> Geldspielgeräten in der Kommune in Spielhallen<br />
16