31.12.2012 Aufrufe

Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler

Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler

Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Regelung ist dem früheren § 2a des Maßnahmengesetzes <strong>zum</strong><br />

Baugesetzbuch (in der Fassung vom 20. April 1993 (BGBl. I S. 6222)<br />

nachgebildet. Abweichend vom Maßnahmengesetz kann ein<br />

Bebauungsplan nach dem vorgeschlagenen § 9 Abs. 2b nicht nur für<br />

Gebiete nach § 34 Abs. 1, sondern auch für Gebiete nach § 34 Abs. 2<br />

BauGB aufgestellt werden.<br />

13. Gegenwärtig gibt es keine Steuerung <strong>von</strong> Vergnügungsstätten im<br />

Plangebiet mit Mitteln des Baurechts – abgesehen <strong>von</strong> § 1 Abs. 5 und<br />

Abs. 9 BauNVO<br />

Folgende Maßnahmen scheiden aus:<br />

‐ durch Abstandsregelungen<br />

‐ durch Angabe der Zahl der maximal zulässigen Vergnügungsstätten<br />

im Stadtgebiet,<br />

‐ durch Angabe einer maximalen Gesamtgeschossfläche,<br />

‐ durch Angabe einer „Spielhallen‐Nutzfläche“<br />

‐ oder durch Angabe zeitlich und räumlichen Einschränkungen im<br />

Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO (zu diesen<br />

rechtlich nicht gegebenen planerischen Festsetzungen siehe die<br />

Nachweise bei <strong>Stühler</strong>, BauR 2011, 54 und Otto, DVBl. 2011, 1330).<br />

Dagegen ist für die Gemeinden Hilfe durch die Spielhallengesetze der<br />

Länder (bislang schon in Kraft getreten in Bremen und Berlin) sowie<br />

den Entwurf des künftigen Glücksspielstaatsvertrags zu erwarten. Es<br />

gibt dort die Möglichkeit der Festsetzung <strong>von</strong> räumlichen<br />

Entfernungen zwischen einzelnen Spielhallen; das Verbot der<br />

gewerberechtlichen Mehrfachkonzessionen, also der baurechtlichen<br />

Mehrfachspielhallen oder Entertainment‐Center. Mehr als 12<br />

Gelspielgeräte pro Gebäude sind gewerberechtlich dann nicht mehr<br />

zulässig und das Auslaufen der in der Vergangenheit<br />

gewerberechtlich erteilten Mehrfachkonzessionen nach fünf Jahren<br />

nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages. Außerdem<br />

soll es eine gemeindliche Ermächtigungsnorm für eine Festsetzung<br />

der Höchstzahl <strong>von</strong> Geldspielgeräten in der Kommune in Spielhallen<br />

16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!