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Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler

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Vgl. hierzu die beiden Leitsätze des Urteils des BVerwG vom 15.12.1994 –<br />

4 C 13.93 ‐ BauR 1995, 361:<br />

„Bei der Bestimmung des für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB<br />

maßgeblichen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist<br />

grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich<br />

genannten Nutzungsarten, seien sie abschließend geregelt oder nur als<br />

„bestimmten Nutzungsarten“ i. S. <strong>von</strong> § 1 Abs. 5 BauNVO in der<br />

Baunutzungsverordnung erwähnt, abzustellen.<br />

Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist,<br />

fügt sich eine Vergnügungsstätte i. S. <strong>von</strong> § 34 Abs. 1 BauGB nur ein,<br />

wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt.“<br />

7. Die Zulässigkeit <strong>von</strong> Vergnügungsstätten nach den älteren Fassungen<br />

der BauNVO<br />

Bei Gewerbe‐ und Industriegebieten bestehen Unterschiede zur<br />

gegenwärtigen Rechtslage. In diesen beiden Nutzungsarten waren nach<br />

der obergerichtlichen Rechtsprechung nur kerngebietsuntypische<br />

Vergnügungsstätten zulässig (siehe die Rechtsprechungsübersicht bei<br />

Fickert/Fieseler, § 8 Rn 16 bis 16.2 und § 9 Rn 7.2 und 7.21).<br />

Nach der BauNVO 1990 sind kerngebietstypische und<br />

kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten ausnahmsweise gem. § 8<br />

Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zulässig; in Industriegebieten sind keine Form <strong>von</strong><br />

Vergnügungsstätten allgemein oder ausnahmsweise zulässig.<br />

8. Die Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen und nicht<br />

kerngebietstypischen Vergnügungsstätten<br />

Danach sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten in § 7 Abs. 2 Nr. 2<br />

allgemein und gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. In<br />

§ 4a Abs. 3 Nr.2, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO sind<br />

dagegen die kerngebietsatypischen Vergnügungsstätten geregelt.<br />

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