Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler
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Vgl. hierzu die beiden Leitsätze des Urteils des BVerwG vom 15.12.1994 –<br />
4 C 13.93 ‐ BauR 1995, 361:<br />
„Bei der Bestimmung des für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB<br />
maßgeblichen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist<br />
grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich<br />
genannten Nutzungsarten, seien sie abschließend geregelt oder nur als<br />
„bestimmten Nutzungsarten“ i. S. <strong>von</strong> § 1 Abs. 5 BauNVO in der<br />
Baunutzungsverordnung erwähnt, abzustellen.<br />
Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist,<br />
fügt sich eine Vergnügungsstätte i. S. <strong>von</strong> § 34 Abs. 1 BauGB nur ein,<br />
wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt.“<br />
7. Die Zulässigkeit <strong>von</strong> Vergnügungsstätten nach den älteren Fassungen<br />
der BauNVO<br />
Bei Gewerbe‐ und Industriegebieten bestehen Unterschiede zur<br />
gegenwärtigen Rechtslage. In diesen beiden Nutzungsarten waren nach<br />
der obergerichtlichen Rechtsprechung nur kerngebietsuntypische<br />
Vergnügungsstätten zulässig (siehe die Rechtsprechungsübersicht bei<br />
Fickert/Fieseler, § 8 Rn 16 bis 16.2 und § 9 Rn 7.2 und 7.21).<br />
Nach der BauNVO 1990 sind kerngebietstypische und<br />
kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten ausnahmsweise gem. § 8<br />
Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zulässig; in Industriegebieten sind keine Form <strong>von</strong><br />
Vergnügungsstätten allgemein oder ausnahmsweise zulässig.<br />
8. Die Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen und nicht<br />
kerngebietstypischen Vergnügungsstätten<br />
Danach sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten in § 7 Abs. 2 Nr. 2<br />
allgemein und gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. In<br />
§ 4a Abs. 3 Nr.2, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO sind<br />
dagegen die kerngebietsatypischen Vergnügungsstätten geregelt.<br />
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