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Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler

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Instrumente zur Steuerung des Spielhallenangebots, GewArch 2011, 177<br />

u. 231 sowie Worms, Spielhallen in Gewerbe‐ und Industriegebieten nach<br />

der BauNVO 1977 und heute, NVwZ 2012, 280.<br />

12. Die Steuerung durch Erlass <strong>von</strong> Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a und<br />

2b BauGB<br />

Es gibt hierzu in der gemeindlichen Praxis hinsichtlich des Ausschlusses<br />

<strong>von</strong> Vergnügungsstätten bislang keine Erfahrungen. Es kann hier auf den<br />

Aufsatz <strong>von</strong> Tarner, Die Steuerung der Ansiedlung <strong>von</strong><br />

Vergnügungsstätten mit den Mitteln des Bauplanungsrechts unter<br />

besonderer Berücksichtigung des § 9 Abs. 2a BauGB, BauR 2011, 1273<br />

verwiesen werden.<br />

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den<br />

Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des<br />

Städtebaurechts vom 14.2.2012 enthält in § 9 Abs. 2b folgende neue<br />

Regelung:<br />

„Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem<br />

Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des<br />

Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder<br />

bestimmten Arten <strong>von</strong> Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig<br />

sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um<br />

1. eine Beeinträchtigung <strong>von</strong> Wohnnutzungen oder anderen<br />

schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und<br />

Kindertagesstätten,<br />

2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung<br />

ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets oder<br />

3. eine städtebaulich nachteilige Häufung <strong>von</strong> Vergnügungsstätten<br />

zu verhindern.“<br />

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