Unterlagen zum Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Stühler
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Instrumente zur Steuerung des Spielhallenangebots, GewArch 2011, 177<br />
u. 231 sowie Worms, Spielhallen in Gewerbe‐ und Industriegebieten nach<br />
der BauNVO 1977 und heute, NVwZ 2012, 280.<br />
12. Die Steuerung durch Erlass <strong>von</strong> Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a und<br />
2b BauGB<br />
Es gibt hierzu in der gemeindlichen Praxis hinsichtlich des Ausschlusses<br />
<strong>von</strong> Vergnügungsstätten bislang keine Erfahrungen. Es kann hier auf den<br />
Aufsatz <strong>von</strong> Tarner, Die Steuerung der Ansiedlung <strong>von</strong><br />
Vergnügungsstätten mit den Mitteln des Bauplanungsrechts unter<br />
besonderer Berücksichtigung des § 9 Abs. 2a BauGB, BauR 2011, 1273<br />
verwiesen werden.<br />
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den<br />
Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des<br />
Städtebaurechts vom 14.2.2012 enthält in § 9 Abs. 2b folgende neue<br />
Regelung:<br />
„Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem<br />
Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des<br />
Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder<br />
bestimmten Arten <strong>von</strong> Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig<br />
sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um<br />
1. eine Beeinträchtigung <strong>von</strong> Wohnnutzungen oder anderen<br />
schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und<br />
Kindertagesstätten,<br />
2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung<br />
ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets oder<br />
3. eine städtebaulich nachteilige Häufung <strong>von</strong> Vergnügungsstätten<br />
zu verhindern.“<br />
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