Recht & Gesetz - Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und ...
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ZT-GesmbH: Wer haftet wann <strong>und</strong> wo<strong>für</strong>?<br />
Dr. Helmut Cronenberg ist<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt in Graz.<br />
Viele Anfragen lassen darauf<br />
schließen, dass die mit <strong>der</strong><br />
Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung zusammenhängenden<br />
Haftungsfragen <strong>für</strong> viele <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong><br />
interessant, aber auch<br />
erläuterungsbedürftig sind.<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt Dr. Cronenberg<br />
geht auf dieses Thema in den<br />
nächsten Ausgaben <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>nachrichten<br />
näher ein.<br />
1. BEGRIFF DER HAFTUNG<br />
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Haftung<br />
vielfach gleichgesetzt mit Gewährleistung<br />
o<strong>der</strong> Schadenersatz. Der juristische<br />
Fachausdruck geht jedoch viel weiter. Unter<br />
Haftung versteht man jede Durchsetzbarkeit<br />
eines Anspruches durch die entsprechende<br />
Sanktion, meist also durch die Möglichkeit<br />
einer Klagsführung bei Gericht. So haftet<br />
etwa <strong>der</strong> Käufer einer Liegenschaft <strong>für</strong> die<br />
Bezahlung des Kaufpreises, d.h. er kann auf<br />
Bezahlung des Kaufpreises geklagt werden;<br />
ebenso haftet <strong>der</strong> Besteller <strong>für</strong> die Bezahlung<br />
des Werklohns, <strong>der</strong> Unternehmer <strong>für</strong> die<br />
Ablieferung des Werks <strong>und</strong> seine Mängelfreiheit<br />
usw.<br />
Haftung setzt einen gültigen, d.h. rechtswirksamen,<br />
<strong>und</strong> durchsetzbaren privatrechtlichen<br />
Anspruch voraus; dieser wie<strong>der</strong>um hat auf<br />
einem gültigen <strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong> – <strong>Recht</strong>sgeschäft,<br />
<strong>Gesetz</strong> o<strong>der</strong> Richterspruch – zu beruhen.<br />
Schuldrechtliche Ansprüche entfalten ihre<br />
<strong>Recht</strong>swirkung gr<strong>und</strong>sätzlich nur gegenüber<br />
bestimmten Personen, den Parteien des<br />
Schuldverhältnisses. Der durch das Schuldverhältnis<br />
bestimmte Schuldner haftet dem<br />
bestimmten Gläubiger <strong>für</strong> die durch den<br />
<strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong> bestimmte Leistung.<br />
Sich mit Haftungsfragen zu beschäftigen<br />
heißt daher, die typischen Schuldverhältnisse,<br />
die zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft, ihren Gesellschaftern,<br />
den Gesellschaftsorganen wechselseitig<br />
<strong>und</strong> untereinan<strong>der</strong> sowie all dieser zu<br />
Dritten bestehen können, zu beleuchten.<br />
2. RECHTSPERSÖNLICHKEIT<br />
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
ist eine eigene juristische Person, die<br />
als solche zu unterscheiden ist von <strong>der</strong> Person<br />
– den Personen – ihres/ihrer Gesellschafter.<br />
Die <strong>Recht</strong>spersönlichkeit <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
ermöglicht es ihr, selbst Gläubiger o<strong>der</strong><br />
Schuldner zu sein, Vermögen zu erwerben<br />
usw. Die von <strong>der</strong> Gesellschaft eingegangenen<br />
<strong>Recht</strong> & <strong>Gesetz</strong><br />
Schuldverhältnisse sind zu unterscheiden von<br />
den Schuldverhältnissen, die ihre Gesellschafter<br />
eingegangen sind. Die <strong>Recht</strong>sfähigkeit <strong>der</strong><br />
Gesellschaft ist nicht auf ihren Unternehmensgegenstand<br />
beschränkt, die sogenannte<br />
Ultravires-Lehre ist im österreichischen<br />
<strong>Recht</strong> abgelehnt. Danach dürfte die Gesellschaft<br />
nur solche Geschäfte tätigen, die zur<br />
Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes zählen,<br />
was mit erheblicher <strong>Recht</strong>sunsicherheit verb<strong>und</strong>en<br />
wäre. Aus <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache ergibt<br />
sich allerdings, dass die <strong>Recht</strong>sfähigkeit <strong>der</strong><br />
juristischen Person auch nicht so unbeschränkt<br />
ist wie bei natürlichen Personen;<br />
denken wir etwa an das Familien- <strong>und</strong><br />
Erbrecht.<br />
Im geschäftlichen Verkehr ist die juristische<br />
Person <strong>der</strong> natürlichen Person weitgehend<br />
gleichgestellt, wenngleich in manchen Grenzfällen<br />
doch zu unterscheiden sein wird, ob<br />
auch eine juristische Person bestimmte<br />
Schuldverhältnisse eingehen kann, was z.B.<br />
beim Dienstvertrag eines Unselbstständigen<br />
auszuschließen ist.<br />
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
ist auch in <strong>der</strong> Lage, mit ihren Gesellschaftern<br />
in eine schuldrechtliche Beziehung zu treten.<br />
Solche Schuldverhältnisse gründen sich entwe<strong>der</strong><br />
auf den Gesellschaftsvertrag o<strong>der</strong> auf<br />
an<strong>der</strong>e <strong>Recht</strong>sgründe. Aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
entspringen die typischen gesellschaftsrechtlichen<br />
Beziehungen. Die Gesellschafter<br />
können mit <strong>der</strong> Gesellschaft aber<br />
beliebige an<strong>der</strong>e Verträge schließen, z.B.<br />
Kauf-, Werk-, Miet-, Darlehensverträge; sie<br />
können aber auch gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
<strong>und</strong> umgekehrt zum Schadenersatz verpflichtet<br />
sein. Schuldverhältnisse sind ferner ohne<br />
weiteres möglich zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
<strong>und</strong> in ihren Organen (Geschäftsführer, Mitglie<strong>der</strong><br />
des Aufsichtsrates); zwischen den<br />
Gesellschaftern <strong>und</strong> den Organen <strong>und</strong> schließlich<br />
<strong>und</strong> selbstverständlich zwischen <strong>der</strong><br />
Gesellschaft, den Organen <strong>und</strong> den Gesellschaftern<br />
einerseits <strong>und</strong> außerhalb <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
stehenden dritten Personen an<strong>der</strong>erseits.<br />
<strong>Kammer</strong>Nachrichten 1/02 17