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Recht & Gesetz - Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und ...

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ZT-GesmbH: Wer haftet wann <strong>und</strong> wo<strong>für</strong>?<br />

Dr. Helmut Cronenberg ist<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt in Graz.<br />

Viele Anfragen lassen darauf<br />

schließen, dass die mit <strong>der</strong><br />

Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung zusammenhängenden<br />

Haftungsfragen <strong>für</strong> viele <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong><br />

interessant, aber auch<br />

erläuterungsbedürftig sind.<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt Dr. Cronenberg<br />

geht auf dieses Thema in den<br />

nächsten Ausgaben <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>nachrichten<br />

näher ein.<br />

1. BEGRIFF DER HAFTUNG<br />

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Haftung<br />

vielfach gleichgesetzt mit Gewährleistung<br />

o<strong>der</strong> Schadenersatz. Der juristische<br />

Fachausdruck geht jedoch viel weiter. Unter<br />

Haftung versteht man jede Durchsetzbarkeit<br />

eines Anspruches durch die entsprechende<br />

Sanktion, meist also durch die Möglichkeit<br />

einer Klagsführung bei Gericht. So haftet<br />

etwa <strong>der</strong> Käufer einer Liegenschaft <strong>für</strong> die<br />

Bezahlung des Kaufpreises, d.h. er kann auf<br />

Bezahlung des Kaufpreises geklagt werden;<br />

ebenso haftet <strong>der</strong> Besteller <strong>für</strong> die Bezahlung<br />

des Werklohns, <strong>der</strong> Unternehmer <strong>für</strong> die<br />

Ablieferung des Werks <strong>und</strong> seine Mängelfreiheit<br />

usw.<br />

Haftung setzt einen gültigen, d.h. rechtswirksamen,<br />

<strong>und</strong> durchsetzbaren privatrechtlichen<br />

Anspruch voraus; dieser wie<strong>der</strong>um hat auf<br />

einem gültigen <strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong> – <strong>Recht</strong>sgeschäft,<br />

<strong>Gesetz</strong> o<strong>der</strong> Richterspruch – zu beruhen.<br />

Schuldrechtliche Ansprüche entfalten ihre<br />

<strong>Recht</strong>swirkung gr<strong>und</strong>sätzlich nur gegenüber<br />

bestimmten Personen, den Parteien des<br />

Schuldverhältnisses. Der durch das Schuldverhältnis<br />

bestimmte Schuldner haftet dem<br />

bestimmten Gläubiger <strong>für</strong> die durch den<br />

<strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong> bestimmte Leistung.<br />

Sich mit Haftungsfragen zu beschäftigen<br />

heißt daher, die typischen Schuldverhältnisse,<br />

die zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft, ihren Gesellschaftern,<br />

den Gesellschaftsorganen wechselseitig<br />

<strong>und</strong> untereinan<strong>der</strong> sowie all dieser zu<br />

Dritten bestehen können, zu beleuchten.<br />

2. RECHTSPERSÖNLICHKEIT<br />

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

ist eine eigene juristische Person, die<br />

als solche zu unterscheiden ist von <strong>der</strong> Person<br />

– den Personen – ihres/ihrer Gesellschafter.<br />

Die <strong>Recht</strong>spersönlichkeit <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

ermöglicht es ihr, selbst Gläubiger o<strong>der</strong><br />

Schuldner zu sein, Vermögen zu erwerben<br />

usw. Die von <strong>der</strong> Gesellschaft eingegangenen<br />

<strong>Recht</strong> & <strong>Gesetz</strong><br />

Schuldverhältnisse sind zu unterscheiden von<br />

den Schuldverhältnissen, die ihre Gesellschafter<br />

eingegangen sind. Die <strong>Recht</strong>sfähigkeit <strong>der</strong><br />

Gesellschaft ist nicht auf ihren Unternehmensgegenstand<br />

beschränkt, die sogenannte<br />

Ultravires-Lehre ist im österreichischen<br />

<strong>Recht</strong> abgelehnt. Danach dürfte die Gesellschaft<br />

nur solche Geschäfte tätigen, die zur<br />

Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes zählen,<br />

was mit erheblicher <strong>Recht</strong>sunsicherheit verb<strong>und</strong>en<br />

wäre. Aus <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache ergibt<br />

sich allerdings, dass die <strong>Recht</strong>sfähigkeit <strong>der</strong><br />

juristischen Person auch nicht so unbeschränkt<br />

ist wie bei natürlichen Personen;<br />

denken wir etwa an das Familien- <strong>und</strong><br />

Erbrecht.<br />

Im geschäftlichen Verkehr ist die juristische<br />

Person <strong>der</strong> natürlichen Person weitgehend<br />

gleichgestellt, wenngleich in manchen Grenzfällen<br />

doch zu unterscheiden sein wird, ob<br />

auch eine juristische Person bestimmte<br />

Schuldverhältnisse eingehen kann, was z.B.<br />

beim Dienstvertrag eines Unselbstständigen<br />

auszuschließen ist.<br />

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

ist auch in <strong>der</strong> Lage, mit ihren Gesellschaftern<br />

in eine schuldrechtliche Beziehung zu treten.<br />

Solche Schuldverhältnisse gründen sich entwe<strong>der</strong><br />

auf den Gesellschaftsvertrag o<strong>der</strong> auf<br />

an<strong>der</strong>e <strong>Recht</strong>sgründe. Aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

entspringen die typischen gesellschaftsrechtlichen<br />

Beziehungen. Die Gesellschafter<br />

können mit <strong>der</strong> Gesellschaft aber<br />

beliebige an<strong>der</strong>e Verträge schließen, z.B.<br />

Kauf-, Werk-, Miet-, Darlehensverträge; sie<br />

können aber auch gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

<strong>und</strong> umgekehrt zum Schadenersatz verpflichtet<br />

sein. Schuldverhältnisse sind ferner ohne<br />

weiteres möglich zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

<strong>und</strong> in ihren Organen (Geschäftsführer, Mitglie<strong>der</strong><br />

des Aufsichtsrates); zwischen den<br />

Gesellschaftern <strong>und</strong> den Organen <strong>und</strong> schließlich<br />

<strong>und</strong> selbstverständlich zwischen <strong>der</strong><br />

Gesellschaft, den Organen <strong>und</strong> den Gesellschaftern<br />

einerseits <strong>und</strong> außerhalb <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

stehenden dritten Personen an<strong>der</strong>erseits.<br />

<strong>Kammer</strong>Nachrichten 1/02 17

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