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Recht & Gesetz - Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und ...

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<strong>Recht</strong> & <strong>Gesetz</strong><br />

Beendigung von Dienstverhältnissen<br />

Dr. Dagmar Gruber ist stellvertretende<br />

<strong>Kammer</strong>direktorin in <strong>der</strong><br />

AIK <strong>für</strong> <strong>Steiermark</strong> <strong>und</strong> Kärnten.<br />

20<br />

WAS VERSTEHT MAN UNTER KÜNDIGUNG, KÜNDIGUNGSFRIST,<br />

KÜNDIGUNGSTERMIN? WIE LANGE SIND DIE KÜNDIGUNGSFRISTEN?<br />

Aus vermehrten Anfragen zeigt sich<br />

immer wie<strong>der</strong>, dass offensichtlich<br />

unter den Ziviltechnikern ein Informationsbedarf<br />

über verschiedene<br />

Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht<br />

besteht. Zentrales Thema ist dabei die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Beendigung eines Dienstverhältnisses.<br />

Dazu sollen zunächst die allgemeinen<br />

Arten <strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

angeführt werden:<br />

1. Ablauf <strong>der</strong> Zeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen<br />

2. Auflösung während <strong>der</strong> Probezeit (je<strong>der</strong>zeit<br />

möglich)<br />

3. Einvernehmliche Auflösung<br />

4. Kündigung<br />

5. Entlassung seitens des Arbeitgebers<br />

6. Vorzeitiger Austritt seitens des Arbeitnehmers<br />

7. Tod des Arbeitnehmers.<br />

EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG<br />

Bei <strong>der</strong> einvernehmlichen Auflösung erzielen<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer eine Willenseinigung<br />

darüber, das Arbeitsverhältnis im<br />

gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen.<br />

Dabei muss auch klar sein, zu welchem Zeitpunkt<br />

das Arbeitsverhältnis enden soll.<br />

Die einvernehmliche Auflösung ist we<strong>der</strong> an<br />

eine bestimmte Frist noch an einen bestimmten<br />

Termin geb<strong>und</strong>en. Gewisse Schutzvorschriften<br />

<strong>für</strong> die einvernehmliche Auflösung<br />

gibt es <strong>für</strong> Schwangere, Präsenz- <strong>und</strong> Zivildiener<br />

<strong>und</strong> Lehrlinge.<br />

Die einvernehmliche Auflösung ist ein formloses,<br />

zweiseitiges <strong>Recht</strong>sgeschäft. Es empfiehlt<br />

sich jedoch, aus Beweisgründen dazu eine<br />

schriftliche Vereinbarung zu verfassen, die<br />

von beiden Seiten unterschrieben wird.<br />

KÜNDIGUNG<br />

Während die einvernehmliche Auflösung ein<br />

zweiseitiges <strong>Recht</strong>sgeschäft ist, stellt die<br />

Kündigung eine einseitige Lösungsart dar.<br />

Dabei handelt es sich um eine eindeutige <strong>und</strong><br />

<strong>Kammer</strong>Nachrichten 1/02<br />

bestimmte Erklärung des Dienstgebers o<strong>der</strong><br />

Dienstnehmers, wonach das Dienstverhältnis<br />

unter Einhaltung <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />

Fristen (Kündigungsfrist) zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt (Kündigungstermin)<br />

als beendet zu gelten hat.<br />

Die Kündigung ist gr<strong>und</strong>sätzlich formfrei, sie<br />

kann schriftlich, mündlich o<strong>der</strong> konkludent<br />

erfolgen. Es ist jedoch möglich, dass in einzelnen<br />

Kollektivverträgen festgelegt wird,<br />

dass die Kündigung nur schriftlich erfolgen<br />

kann. Beim Kollektivvertrag <strong>für</strong> Angestellte<br />

bei Ziviltechnikern trifft dies nicht zu. Auf<br />

jeden Fall empfiehlt es sich, eine entsprechende<br />

schriftliche Kündigung bzw. Bestätigung<br />

über den Zugang <strong>der</strong> Kündigung vom Angestellten<br />

unterfertigen zu lassen, um damit die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> vorgeschriebenen Zeitbestimmungen<br />

zu dokumentieren.<br />

KÜNDIGUNGSTERMIN<br />

UND KÜNDIGUNGSFRIST<br />

Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen<br />

Zugang <strong>der</strong> Kündigungserklärung <strong>und</strong><br />

Endigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.<br />

Kündigungstermin ist <strong>der</strong> Zeitpunkt, an dem<br />

das Arbeitsverhältnis endgültig aufgelöst sein<br />

soll. Wenn kein ausdrücklicher Kündigungstermin<br />

bei Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung angegeben<br />

wird, gilt die Kündigung als bis zum<br />

nächstzulässigen Termin erklärt.<br />

Kündigungsfristen bei Angestellten<br />

a) Kündigung durch den Arbeitgeber:<br />

im 1. <strong>und</strong> 2. Dienstjahr 6 Wochen<br />

im 3. bis 5. Dienstjahr 2 Monate<br />

im 6. bis 15. Dienstjahr 3 Monate<br />

im 16. bis 25. Dienstjahr 4 Monate<br />

ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate<br />

Diese Kündigungsfristen können auf keinen<br />

Fall verkürzt werden. Eine diesbezügliche<br />

Vereinbarung in einem Dienstvertrag wäre<br />

nichtig.<br />

b) Kündigung durch den Angestellten<br />

Die Kündigungsfrist beträgt <strong>für</strong> den Dienst-

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