Recht & Gesetz - Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und ...
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<strong>Recht</strong> & <strong>Gesetz</strong><br />
Beendigung von Dienstverhältnissen<br />
Dr. Dagmar Gruber ist stellvertretende<br />
<strong>Kammer</strong>direktorin in <strong>der</strong><br />
AIK <strong>für</strong> <strong>Steiermark</strong> <strong>und</strong> Kärnten.<br />
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WAS VERSTEHT MAN UNTER KÜNDIGUNG, KÜNDIGUNGSFRIST,<br />
KÜNDIGUNGSTERMIN? WIE LANGE SIND DIE KÜNDIGUNGSFRISTEN?<br />
Aus vermehrten Anfragen zeigt sich<br />
immer wie<strong>der</strong>, dass offensichtlich<br />
unter den Ziviltechnikern ein Informationsbedarf<br />
über verschiedene<br />
Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht<br />
besteht. Zentrales Thema ist dabei die<br />
Möglichkeit <strong>der</strong> Beendigung eines Dienstverhältnisses.<br />
Dazu sollen zunächst die allgemeinen<br />
Arten <strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
angeführt werden:<br />
1. Ablauf <strong>der</strong> Zeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen<br />
2. Auflösung während <strong>der</strong> Probezeit (je<strong>der</strong>zeit<br />
möglich)<br />
3. Einvernehmliche Auflösung<br />
4. Kündigung<br />
5. Entlassung seitens des Arbeitgebers<br />
6. Vorzeitiger Austritt seitens des Arbeitnehmers<br />
7. Tod des Arbeitnehmers.<br />
EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG<br />
Bei <strong>der</strong> einvernehmlichen Auflösung erzielen<br />
Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer eine Willenseinigung<br />
darüber, das Arbeitsverhältnis im<br />
gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen.<br />
Dabei muss auch klar sein, zu welchem Zeitpunkt<br />
das Arbeitsverhältnis enden soll.<br />
Die einvernehmliche Auflösung ist we<strong>der</strong> an<br />
eine bestimmte Frist noch an einen bestimmten<br />
Termin geb<strong>und</strong>en. Gewisse Schutzvorschriften<br />
<strong>für</strong> die einvernehmliche Auflösung<br />
gibt es <strong>für</strong> Schwangere, Präsenz- <strong>und</strong> Zivildiener<br />
<strong>und</strong> Lehrlinge.<br />
Die einvernehmliche Auflösung ist ein formloses,<br />
zweiseitiges <strong>Recht</strong>sgeschäft. Es empfiehlt<br />
sich jedoch, aus Beweisgründen dazu eine<br />
schriftliche Vereinbarung zu verfassen, die<br />
von beiden Seiten unterschrieben wird.<br />
KÜNDIGUNG<br />
Während die einvernehmliche Auflösung ein<br />
zweiseitiges <strong>Recht</strong>sgeschäft ist, stellt die<br />
Kündigung eine einseitige Lösungsart dar.<br />
Dabei handelt es sich um eine eindeutige <strong>und</strong><br />
<strong>Kammer</strong>Nachrichten 1/02<br />
bestimmte Erklärung des Dienstgebers o<strong>der</strong><br />
Dienstnehmers, wonach das Dienstverhältnis<br />
unter Einhaltung <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />
Fristen (Kündigungsfrist) zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt (Kündigungstermin)<br />
als beendet zu gelten hat.<br />
Die Kündigung ist gr<strong>und</strong>sätzlich formfrei, sie<br />
kann schriftlich, mündlich o<strong>der</strong> konkludent<br />
erfolgen. Es ist jedoch möglich, dass in einzelnen<br />
Kollektivverträgen festgelegt wird,<br />
dass die Kündigung nur schriftlich erfolgen<br />
kann. Beim Kollektivvertrag <strong>für</strong> Angestellte<br />
bei Ziviltechnikern trifft dies nicht zu. Auf<br />
jeden Fall empfiehlt es sich, eine entsprechende<br />
schriftliche Kündigung bzw. Bestätigung<br />
über den Zugang <strong>der</strong> Kündigung vom Angestellten<br />
unterfertigen zu lassen, um damit die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> vorgeschriebenen Zeitbestimmungen<br />
zu dokumentieren.<br />
KÜNDIGUNGSTERMIN<br />
UND KÜNDIGUNGSFRIST<br />
Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen<br />
Zugang <strong>der</strong> Kündigungserklärung <strong>und</strong><br />
Endigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.<br />
Kündigungstermin ist <strong>der</strong> Zeitpunkt, an dem<br />
das Arbeitsverhältnis endgültig aufgelöst sein<br />
soll. Wenn kein ausdrücklicher Kündigungstermin<br />
bei Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung angegeben<br />
wird, gilt die Kündigung als bis zum<br />
nächstzulässigen Termin erklärt.<br />
Kündigungsfristen bei Angestellten<br />
a) Kündigung durch den Arbeitgeber:<br />
im 1. <strong>und</strong> 2. Dienstjahr 6 Wochen<br />
im 3. bis 5. Dienstjahr 2 Monate<br />
im 6. bis 15. Dienstjahr 3 Monate<br />
im 16. bis 25. Dienstjahr 4 Monate<br />
ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate<br />
Diese Kündigungsfristen können auf keinen<br />
Fall verkürzt werden. Eine diesbezügliche<br />
Vereinbarung in einem Dienstvertrag wäre<br />
nichtig.<br />
b) Kündigung durch den Angestellten<br />
Die Kündigungsfrist beträgt <strong>für</strong> den Dienst-