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Recht & Gesetz - Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und ...

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<strong>Recht</strong> & <strong>Gesetz</strong><br />

3. HAFTUNGSFONDS<br />

Als juristische Person ist die Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung selbst <strong>und</strong> ausschließlich<br />

Eigentümerin ihres Gesellschaftsvermögens.<br />

Dazu zählen alle Sachgüter, <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong><br />

sonstige Werte, die die Gesellschaft durch<br />

ihre Geschäftstätigkeit erwirbt o<strong>der</strong> die ihr<br />

sonst zugewendet werden, als Aktiva; auf <strong>der</strong><br />

Passivseite stehen natürlich die Verbindlichkeiten,<br />

die die Gesellschaft eingegangen ist.<br />

Trotz ihres Namens haftet die Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung <strong>für</strong> ihre Verbindlichkeiten<br />

durchaus nicht beschränkt, son<strong>der</strong>n<br />

mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.<br />

Haftung in diesem Sinne bedeutet, dass ein<br />

Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschaft, nachdem über<br />

seine For<strong>der</strong>ung durch Gerichtsurteil – o<strong>der</strong><br />

durch einen vollstreckbaren Vergleich – abgesprochen<br />

wurde, im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />

auf alle <strong>der</strong> Gesellschaft gehörigen<br />

Güter, For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> sonstige <strong>Recht</strong>e<br />

zugreifen <strong>und</strong> diese verwerten kann.<br />

Jede Gesellschaft wird im Rahmen ihrer<br />

Geschäftspolitik zu entscheiden haben, ob es<br />

<strong>für</strong> sie vernünftig ist, Sachgüter anzuhäufen;<br />

da<strong>für</strong> spräche die Steigerung <strong>der</strong> Kreditwürdigkeit,<br />

dagegen die Anfälligkeit gegenüber<br />

andringenden Gläubigern. Auf die Aspekte<br />

des Gläubigerschutzes wird weiter unten noch<br />

einzugehen sein.<br />

Das Gesellschaftsvermögen bildet den alleinigen<br />

Deckungsfonds <strong>für</strong> die Gläubiger <strong>der</strong><br />

Gesellschaft. Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschaft können<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich nur an das Vermögen<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> nicht an das <strong>der</strong> Gesellschafter<br />

halten. Dass ein Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

einen bestimmten Anspruch auch gegenüber<br />

einem Gesellschafter o<strong>der</strong> einem Gesellschaftsorgan<br />

geltend machen <strong>und</strong> durchsetzen<br />

kann, setzt voraus, dass zwischen dem Gläubiger<br />

<strong>und</strong> dem Gesellschafter bzw. dem Gesellschaftsorgan<br />

ein eigenes, auf einem beson<strong>der</strong>en<br />

<strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong> beruhendes Schuldverhältnis<br />

begründet wurde. Auf solche <strong>Recht</strong>sgründe<br />

wird später noch einzugehen sein.<br />

4. GESELLSCHAFTSRECHTLICHE<br />

PFLICHTEN DER GESELLSCHAFTER<br />

Aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben sich<br />

folgende typische gesellschaftsrechtliche<br />

Pflichten <strong>der</strong> Gesellschafter:<br />

18<br />

a) Leistung <strong>der</strong> Stammeinlage (§ 6 GmbHG):<br />

Je<strong>der</strong> Gesellschafter ist nach dem <strong>Gesetz</strong> <strong>und</strong><br />

nach dem Gesellschaftsvertrag zur Leistung<br />

einer Stammeinlage verpflichtet. Die Summe<br />

<strong>der</strong> Stammeinlagen ergibt das Stammkapital<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft. Die Stammeinlagen sind<br />

entwe<strong>der</strong> durch Bareinzahlung o<strong>der</strong> durch<br />

Sacheinlagen aufzubringen; <strong>für</strong> die Bewertung<br />

<strong>der</strong> Sacheinlagen bestehen zwingende<br />

dem Gläubigerschutz dienende gesetzliche<br />

Vorschriften.<br />

Ist ein Gesellschafter mit <strong>der</strong> Einzahlung <strong>der</strong><br />

Stammeinlage im Verzug, kann <strong>der</strong><br />

Geschäftsführer das Kaduzierungsverfahren<br />

(§§ 66 ff GmbHG) einleiten: Einfor<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> noch nicht eingezahlten Stammeinlage<br />

durch den Geschäftsführer mittels Einschreibebrief;<br />

Androhung des Ausschlusses bei Verzug<br />

unter Setzung einer Nachfrist von mindestens<br />

einem Monat; nach Ablauf <strong>der</strong> Nachfrist<br />

Erklärung des Ausschlusses durch den<br />

Geschäftsführer; Haftung <strong>der</strong> Vormänner des<br />

Ausgeschlossenen <strong>für</strong> die rückständige<br />

Stammeinlage; Vormann ist, wer früher<br />

Eigentümer des Geschäftsanteiles war. Zahlt<br />

<strong>der</strong> <strong>Recht</strong>svorgänger den geschuldeten Betrag<br />

an die Gesellschaft ein, erhält er dadurch den<br />

Geschäftsanteil des Säumigen zurück. Die<br />

Gesellschaft kann den Geschäftsanteil des<br />

Säumigen an Dritte veräußern; <strong>der</strong> ausgeschlossene<br />

Gesellschafter bleibt jedoch <strong>für</strong><br />

die Stammeinlage haftbar. Kann eine Stammeinlage<br />

auf diese Weise nicht aufgebracht<br />

werden, haften die Mitgesellschafter <strong>für</strong> den<br />

Fehlbetrag.<br />

b) Nachschusspflicht (§ 72 GmbHG):<br />

Die Pflicht zur Leistung von Nachschüssen<br />

beruht nicht auf dem <strong>Gesetz</strong>; sie kann aber im<br />

Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein.<br />

Die Nachschusspflicht muss auf einen im Verhältnis<br />

<strong>der</strong> Stammeinlage bestimmten Betrag<br />

beschränkt sein. Alle Gesellschafter sind<br />

gleich zu behandeln.<br />

Der Nachschuss unterscheidet sich von <strong>der</strong><br />

Stammeinlage dadurch, dass er, wenn die<br />

Gesellschaft dazu in <strong>der</strong> Lage ist, an die<br />

Gesellschafter rückgewährt werden darf; dies<br />

ist im Bezug auf die Stammeinlage gesetzlich<br />

ausgeschlossen.<br />

<strong>Kammer</strong>Nachrichten 1/02<br />

Nachschüsse dürfen an die Gesellschafter nur<br />

unter Einhaltung folgenden Verfahrens rückgezahlt<br />

werden: Veröffentlichung <strong>der</strong> Absicht<br />

<strong>der</strong> Rückgewähr <strong>und</strong> Ablauf von 3 Monaten.<br />

In dieser Zeit haben Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

die Möglichkeit ihre Ansprüche anzumelden<br />

<strong>und</strong> geltend zu machen. Wird dieses<br />

Verfahren nicht eingehalten, sind die begünstigten<br />

Gesellschafter zur Rückzahlung des<br />

rückgewährten Nachschusses an die Gesellschaft<br />

verpflichtet, wie dies auch <strong>der</strong> Fall<br />

wäre, wenn eine Stammeinlage an die Gesellschafter<br />

zurückbezahlt worden sein sollte.<br />

c) Rückersatz zu Unrecht erhaltener<br />

Leistungen (§ 83 GmbHG):<br />

Das GmbH-<strong>Gesetz</strong> verbietet die Rückgewährung<br />

<strong>der</strong> Stammeinlagen (§ 82) <strong>und</strong> die<br />

Begünstigung <strong>der</strong> Gesellschafter durch Rückzahlung<br />

von eigenkapitalersetzenden Leistungen.<br />

Unter Eigenkapitalersetzenden Leistungen<br />

versteht man alle Leistungen, die ein Gesellschafter<br />

zu einer Zeit, in <strong>der</strong> sich die Gesellschaft<br />

in einer wirtschaftlichen Krise befindet<br />

<strong>und</strong> in <strong>der</strong> sie auf dem allgemeinen<br />

Markt keinen Kredit von dritter Seite mehr<br />

erhalten würde, an die Gesellschaft erbringt.<br />

Von jedem Gesellschafter wird nämlich verlangt,<br />

dass er seiner Gesellschaft durch die<br />

Zufuhr von Eigenkapital aus <strong>der</strong> Krise hilft.<br />

Eigenkapital würde den Gläubigern <strong>der</strong><br />

Gesellschaft als Deckungsfonds zur Verfügung<br />

stehen <strong>und</strong> im Falle des Konkurses<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung an die Gläubiger<br />

verteilt werden, ohne dass <strong>der</strong> Gesellschafter<br />

daran mit einer Quote beteiligt<br />

wäre. Diese Pflicht zur Ausstattung <strong>der</strong><br />

Gesellschaft mit Eigenkapital würde in<br />

unzulässiger Weise umgangen werden, wenn<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter <strong>der</strong> Gesellschaft lediglich<br />

ein Darlehen gewährte <strong>und</strong> dieses im Konkursfall<br />

wie jede an<strong>der</strong>e Konkursfor<strong>der</strong>ung<br />

behandelt werden würde, sodass <strong>der</strong> Gesellschafter,<br />

wie je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gläubiger <strong>der</strong><br />

Gesellschaft, aus seiner Darlehensfor<strong>der</strong>ung<br />

die Konkursquote erhielte.<br />

Jede in <strong>der</strong> wirtschaftlichen Krise <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

von ihren Gesellschaftern gewährte<br />

Leistung wird daher <strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> Krise<br />

als Eigenkapital behandelt. Seine Rückzah-

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