Recht & Gesetz - Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und ...
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<strong>Recht</strong> & <strong>Gesetz</strong><br />
3. HAFTUNGSFONDS<br />
Als juristische Person ist die Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung selbst <strong>und</strong> ausschließlich<br />
Eigentümerin ihres Gesellschaftsvermögens.<br />
Dazu zählen alle Sachgüter, <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong><br />
sonstige Werte, die die Gesellschaft durch<br />
ihre Geschäftstätigkeit erwirbt o<strong>der</strong> die ihr<br />
sonst zugewendet werden, als Aktiva; auf <strong>der</strong><br />
Passivseite stehen natürlich die Verbindlichkeiten,<br />
die die Gesellschaft eingegangen ist.<br />
Trotz ihres Namens haftet die Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung <strong>für</strong> ihre Verbindlichkeiten<br />
durchaus nicht beschränkt, son<strong>der</strong>n<br />
mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.<br />
Haftung in diesem Sinne bedeutet, dass ein<br />
Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschaft, nachdem über<br />
seine For<strong>der</strong>ung durch Gerichtsurteil – o<strong>der</strong><br />
durch einen vollstreckbaren Vergleich – abgesprochen<br />
wurde, im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />
auf alle <strong>der</strong> Gesellschaft gehörigen<br />
Güter, For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> sonstige <strong>Recht</strong>e<br />
zugreifen <strong>und</strong> diese verwerten kann.<br />
Jede Gesellschaft wird im Rahmen ihrer<br />
Geschäftspolitik zu entscheiden haben, ob es<br />
<strong>für</strong> sie vernünftig ist, Sachgüter anzuhäufen;<br />
da<strong>für</strong> spräche die Steigerung <strong>der</strong> Kreditwürdigkeit,<br />
dagegen die Anfälligkeit gegenüber<br />
andringenden Gläubigern. Auf die Aspekte<br />
des Gläubigerschutzes wird weiter unten noch<br />
einzugehen sein.<br />
Das Gesellschaftsvermögen bildet den alleinigen<br />
Deckungsfonds <strong>für</strong> die Gläubiger <strong>der</strong><br />
Gesellschaft. Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschaft können<br />
sich gr<strong>und</strong>sätzlich nur an das Vermögen<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> nicht an das <strong>der</strong> Gesellschafter<br />
halten. Dass ein Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
einen bestimmten Anspruch auch gegenüber<br />
einem Gesellschafter o<strong>der</strong> einem Gesellschaftsorgan<br />
geltend machen <strong>und</strong> durchsetzen<br />
kann, setzt voraus, dass zwischen dem Gläubiger<br />
<strong>und</strong> dem Gesellschafter bzw. dem Gesellschaftsorgan<br />
ein eigenes, auf einem beson<strong>der</strong>en<br />
<strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong> beruhendes Schuldverhältnis<br />
begründet wurde. Auf solche <strong>Recht</strong>sgründe<br />
wird später noch einzugehen sein.<br />
4. GESELLSCHAFTSRECHTLICHE<br />
PFLICHTEN DER GESELLSCHAFTER<br />
Aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben sich<br />
folgende typische gesellschaftsrechtliche<br />
Pflichten <strong>der</strong> Gesellschafter:<br />
18<br />
a) Leistung <strong>der</strong> Stammeinlage (§ 6 GmbHG):<br />
Je<strong>der</strong> Gesellschafter ist nach dem <strong>Gesetz</strong> <strong>und</strong><br />
nach dem Gesellschaftsvertrag zur Leistung<br />
einer Stammeinlage verpflichtet. Die Summe<br />
<strong>der</strong> Stammeinlagen ergibt das Stammkapital<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft. Die Stammeinlagen sind<br />
entwe<strong>der</strong> durch Bareinzahlung o<strong>der</strong> durch<br />
Sacheinlagen aufzubringen; <strong>für</strong> die Bewertung<br />
<strong>der</strong> Sacheinlagen bestehen zwingende<br />
dem Gläubigerschutz dienende gesetzliche<br />
Vorschriften.<br />
Ist ein Gesellschafter mit <strong>der</strong> Einzahlung <strong>der</strong><br />
Stammeinlage im Verzug, kann <strong>der</strong><br />
Geschäftsführer das Kaduzierungsverfahren<br />
(§§ 66 ff GmbHG) einleiten: Einfor<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> noch nicht eingezahlten Stammeinlage<br />
durch den Geschäftsführer mittels Einschreibebrief;<br />
Androhung des Ausschlusses bei Verzug<br />
unter Setzung einer Nachfrist von mindestens<br />
einem Monat; nach Ablauf <strong>der</strong> Nachfrist<br />
Erklärung des Ausschlusses durch den<br />
Geschäftsführer; Haftung <strong>der</strong> Vormänner des<br />
Ausgeschlossenen <strong>für</strong> die rückständige<br />
Stammeinlage; Vormann ist, wer früher<br />
Eigentümer des Geschäftsanteiles war. Zahlt<br />
<strong>der</strong> <strong>Recht</strong>svorgänger den geschuldeten Betrag<br />
an die Gesellschaft ein, erhält er dadurch den<br />
Geschäftsanteil des Säumigen zurück. Die<br />
Gesellschaft kann den Geschäftsanteil des<br />
Säumigen an Dritte veräußern; <strong>der</strong> ausgeschlossene<br />
Gesellschafter bleibt jedoch <strong>für</strong><br />
die Stammeinlage haftbar. Kann eine Stammeinlage<br />
auf diese Weise nicht aufgebracht<br />
werden, haften die Mitgesellschafter <strong>für</strong> den<br />
Fehlbetrag.<br />
b) Nachschusspflicht (§ 72 GmbHG):<br />
Die Pflicht zur Leistung von Nachschüssen<br />
beruht nicht auf dem <strong>Gesetz</strong>; sie kann aber im<br />
Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein.<br />
Die Nachschusspflicht muss auf einen im Verhältnis<br />
<strong>der</strong> Stammeinlage bestimmten Betrag<br />
beschränkt sein. Alle Gesellschafter sind<br />
gleich zu behandeln.<br />
Der Nachschuss unterscheidet sich von <strong>der</strong><br />
Stammeinlage dadurch, dass er, wenn die<br />
Gesellschaft dazu in <strong>der</strong> Lage ist, an die<br />
Gesellschafter rückgewährt werden darf; dies<br />
ist im Bezug auf die Stammeinlage gesetzlich<br />
ausgeschlossen.<br />
<strong>Kammer</strong>Nachrichten 1/02<br />
Nachschüsse dürfen an die Gesellschafter nur<br />
unter Einhaltung folgenden Verfahrens rückgezahlt<br />
werden: Veröffentlichung <strong>der</strong> Absicht<br />
<strong>der</strong> Rückgewähr <strong>und</strong> Ablauf von 3 Monaten.<br />
In dieser Zeit haben Gläubiger <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
die Möglichkeit ihre Ansprüche anzumelden<br />
<strong>und</strong> geltend zu machen. Wird dieses<br />
Verfahren nicht eingehalten, sind die begünstigten<br />
Gesellschafter zur Rückzahlung des<br />
rückgewährten Nachschusses an die Gesellschaft<br />
verpflichtet, wie dies auch <strong>der</strong> Fall<br />
wäre, wenn eine Stammeinlage an die Gesellschafter<br />
zurückbezahlt worden sein sollte.<br />
c) Rückersatz zu Unrecht erhaltener<br />
Leistungen (§ 83 GmbHG):<br />
Das GmbH-<strong>Gesetz</strong> verbietet die Rückgewährung<br />
<strong>der</strong> Stammeinlagen (§ 82) <strong>und</strong> die<br />
Begünstigung <strong>der</strong> Gesellschafter durch Rückzahlung<br />
von eigenkapitalersetzenden Leistungen.<br />
Unter Eigenkapitalersetzenden Leistungen<br />
versteht man alle Leistungen, die ein Gesellschafter<br />
zu einer Zeit, in <strong>der</strong> sich die Gesellschaft<br />
in einer wirtschaftlichen Krise befindet<br />
<strong>und</strong> in <strong>der</strong> sie auf dem allgemeinen<br />
Markt keinen Kredit von dritter Seite mehr<br />
erhalten würde, an die Gesellschaft erbringt.<br />
Von jedem Gesellschafter wird nämlich verlangt,<br />
dass er seiner Gesellschaft durch die<br />
Zufuhr von Eigenkapital aus <strong>der</strong> Krise hilft.<br />
Eigenkapital würde den Gläubigern <strong>der</strong><br />
Gesellschaft als Deckungsfonds zur Verfügung<br />
stehen <strong>und</strong> im Falle des Konkurses<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung an die Gläubiger<br />
verteilt werden, ohne dass <strong>der</strong> Gesellschafter<br />
daran mit einer Quote beteiligt<br />
wäre. Diese Pflicht zur Ausstattung <strong>der</strong><br />
Gesellschaft mit Eigenkapital würde in<br />
unzulässiger Weise umgangen werden, wenn<br />
<strong>der</strong> Gesellschafter <strong>der</strong> Gesellschaft lediglich<br />
ein Darlehen gewährte <strong>und</strong> dieses im Konkursfall<br />
wie jede an<strong>der</strong>e Konkursfor<strong>der</strong>ung<br />
behandelt werden würde, sodass <strong>der</strong> Gesellschafter,<br />
wie je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gläubiger <strong>der</strong><br />
Gesellschaft, aus seiner Darlehensfor<strong>der</strong>ung<br />
die Konkursquote erhielte.<br />
Jede in <strong>der</strong> wirtschaftlichen Krise <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
von ihren Gesellschaftern gewährte<br />
Leistung wird daher <strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> Krise<br />
als Eigenkapital behandelt. Seine Rückzah-