Jahr der Chancen 2009 - E&W
Jahr der Chancen 2009 - E&W
Jahr der Chancen 2009 - E&W
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
E&W 12/08 MANAGEMENT 77<br />
DIE NEUE FÖRDERUNG VON<br />
LEHRBETRIEBEN<br />
Lehrlinge werden immer attraktiver!<br />
Mit dem Jugendbeschäftigungspaket wurde die Lehrstellenför<strong>der</strong>ung<br />
grundlegend auf neue Beine gestellt.<br />
Für alle Lehrlinge, die vor dem 28. Juni 2008 aufgenommen wurden, läuft<br />
die Lehrlingsausbildungsprämie – EUR 1.000,– pro Lehrling und <strong>Jahr</strong> – weiter.<br />
Sie wird wie bisher mit <strong>der</strong> Steuererklärung geltend gemacht und<br />
durch eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto ausbezahlt. Für alle Lehrverhältnisse,<br />
die nach dem 28. Juni 2008 beginnen, kommt zunächst die Basisför<strong>der</strong>ung<br />
zur Anwendung.<br />
1. Basisför<strong>der</strong>ung<br />
Geför<strong>der</strong>t wird die Ausbildung eines Lehrlings über ein Lehrjahr. Sie wird<br />
nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres gewährt.<br />
Höhe:<br />
• im 1. Lehrjahr drei Bruttolehrlingsentschädigungen<br />
• im 2. Lehrjahr zwei Bruttolehrlingsentschädigungen<br />
• im 3. und 4. Lehrjahr jeweils eine Bruttolehrlingsentschädigung<br />
• bei dreieinhalb <strong>Jahr</strong>en Ausbildungsdauer eine halbe<br />
Lehrlingsentschädigung.<br />
Die Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis über das ganze Lehrjahr<br />
aufrecht war o<strong>der</strong> regulär durch Zeitablauf o<strong>der</strong> Lehrabschlussprüfung<br />
geendet hat.<br />
2. Neue Lehrstellen<br />
Diese För<strong>der</strong>ung gibt es für Unternehmen, die<br />
• mit <strong>der</strong> Lehrlingsausbildung beginnen,<br />
• die Lehrlingsausbildung nach mindestens drei <strong>Jahr</strong>en Unterbrechung<br />
wie<strong>der</strong>aufnehmen<br />
• o<strong>der</strong> neu gegründet wurden (Formular NeuFö 1).<br />
Höhe: einmalig EUR 2.000,- pro Lehrverhältnis für max. zehn Lehrlinge je<br />
Lehrberechtigtem<br />
3. Ausbildungsnachweis zur Mitte <strong>der</strong> Lehrzeit<br />
Geför<strong>der</strong>t wird die positive Absolvierung eines Praxistests zur Mitte <strong>der</strong><br />
Lehrzeit.<br />
Höhe: EUR 3.000,- pro Lehrling und erfolgreich absolviertem Praxistest. Bei<br />
Lehrzeitanrechnung erfolgt eine Aliquotierung.<br />
Die Voraussetzung für diese För<strong>der</strong>ung ist das Führen einer Ausbildungsdokumentation<br />
durch den Lehrberechtigten. Form und Inhalt werden <strong>der</strong>zeit<br />
im För<strong>der</strong>ausschuss erarbeitet. Durch diese Dokumentation ist gewährleistet,<br />
dass auch bei nicht bestandenem Praxistest eine För<strong>der</strong>ung<br />
von EUR 1.500,- ausbezahlt wird, wenn aus <strong>der</strong> Dokumentation hervorgeht,<br />
dass die Lehrinhalte ausreichend vermittelt wurden.<br />
4. Weitere qualitätsbezogene För<strong>der</strong>ungen<br />
Diese dienen <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Ausbildung und werden auch für bereits bestehende<br />
Lehrverhältnisse gewährt.<br />
Vorgesehen sind:<br />
• För<strong>der</strong>ungen von Weiterbildungsmaßnahmen für Ausbil<strong>der</strong><br />
• För<strong>der</strong>ungen von Zusatzausbildungen für Lehrlinge<br />
• För<strong>der</strong>ung von Ausbildungsverbünden<br />
• För<strong>der</strong>ung von lernschwachen Jugendlichen<br />
• Prämien für Lehrabschlussprüfungen mit gutem und sehr gutem Erfolg<br />
• Betriebliche Maßnahmen für einen gleichmäßigen Zugang von jungen<br />
Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen<br />
• Regionale För<strong>der</strong>ansätze<br />
Alle För<strong>der</strong>anträge sind bei <strong>der</strong> Lehrlingsstelle des jeweiligen Bundeslandes<br />
einzureichen.<br />
5. Sehr interessant für ausbildende Betriebe:<br />
Jeweils am Ende des 1. und des 2. Lehrjahres besteht für beide Seiten die<br />
Möglichkeit, das Lehrverhältnis aufzulösen.<br />
Bitte unbedingt VOR Neuaufnahme eines Lehrlings AMS und Ihren Steuerberater<br />
kontaktieren!<br />
MITARBEITER SURFEN<br />
ERLAUBT?<br />
Mails - Internet - Privattelefonate!<br />
Wer kennt das nicht: Kaum betritt <strong>der</strong> Chef das Zimmer, flimmert auf dem<br />
Bildschirm des Mitarbeiters nach einem raschen Tastendruck ganz unauffällig<br />
die Google-Startseite. Die Folge: ein Adrenalinstoß bei beiden, <strong>der</strong> ungesund<br />
ist und vermeidbar wäre. Weil das Thema auch gerne verniedlicht<br />
wird, bleibt <strong>der</strong> Zwischenfall in <strong>der</strong> Regel ohne äußere Konsequenzen.<br />
Wenn allerdings mit den Mitarbeitern eine Vereinbarung getroffen wird, in<br />
<strong>der</strong> klar geregelt ist, was diese in Bezug auf Telefon, Internet, Mails etc.<br />
dürfen und was nicht, sollte es da keine weiteren Probleme mehr geben.<br />
Grundsätzlich gilt, dass im Betrieb von den Mitarbeitern (auch über das Telefon<br />
des Dienstgebers) kurze Privattelefonate geführt und über den betrieblichen<br />
PC auch private E-Mails geschrieben und empfangen werden<br />
dürfen (Verbot ist auch durch Vereinbarung nicht möglich). Privates Surfen<br />
im Internet ist, wenn vom Dienstgeber nicht ausdrücklich verboten, erlaubt.<br />
Daher sollte diesbezüglich immer eine Vereinbarung zwischen<br />
Dienstnehmer und Dienstgeber geschlossen werden!<br />
Wenn die Mitarbeiter betreffend Überwachungsmaßnahmen informiert<br />
wurden, kann <strong>der</strong> Dienstgeber je<strong>der</strong>zeit überprüfen, wer, wann, wie lange<br />
im Internet gesurft hat und welche Seiten aufgesucht wurden.<br />
Ansonsten sind <strong>der</strong>artige Überprüfungen nicht erlaubt, insbeson<strong>der</strong>e<br />
nicht, wenn sie als "privat" gekennzeichnete E-Mails betreffen.<br />
Versteuerung von Preisen:<br />
Die Freude ist verständlicherweise groß, wenn man, selten aber doch, einen<br />
Preis gewinnt.<br />
Wird die Freude dadurch getrübt, dass man den Preis versteuern muss?<br />
Das kommt darauf an –<br />
nicht zu versteuern sind<br />
• Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen für die<br />
Vergabe <strong>der</strong> Preise die Auslosung <strong>der</strong> Gewinner unter zahlreichen<br />
richtigen Einsendungen maßgebend ist,<br />
• Preise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden<br />
(„Millionenshow”),<br />
• Preise, die außerhalb eines Wettbewerbs in Würdigung einer Person<br />
o<strong>der</strong> eines Lebenswerkes gewährt werden (zB Nobelpreis, Literaturpreis<br />
in Würdigung des gesamten Werkes)<br />
zu versteuern sind<br />
• Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbs durch eine<br />
Jury für eine konkrete Einzelleistung zuerkannt werden (zB Architekturwettbewerb),<br />
• Preise von Berufssportlern,<br />
• Preisgel<strong>der</strong> für die Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen zB<br />
Dancing Stars,<br />
• Preise, die nur eigenen Arbeitnehmern o<strong>der</strong> Geschäftspartnern, wenn<br />
auch durch Verlosung, als Incentive zuerkannt werden.<br />
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihr Rat & Tat-<br />
Steuerberater, Kanzlei Jupiter, unter (1) 278 12 95,<br />
office@jupiter.co.at und Dr. Michael Kowarik unter<br />
(1) 892 00 55, info@kowarik.at, gern zur Verfügung.<br />
Web: www.ratundtat.at