Adressen - Wali
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Unterhalt<br />
Wer hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen?<br />
Jedes minderjährige Kind hat einen Unterhaltsanspruch bis zur<br />
abgeschlossenen Berufsausbildung, egal ob seine Eltern verheiratet<br />
sind oder nicht. Die Höhe des Kinderunterhalts bemisst<br />
sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.<br />
Zur Berechnung wird die „Düsseldorfer Tabelle“ zugrunde<br />
gelegt. Internet: www.olg-düsseldorf.de (siehe „Service“).<br />
Wer keinen Unterhalt für sein Kind erhält kann beim Jugendamt<br />
Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Anspruch besteht<br />
für sechs Jahre, längstens bis zum zwölften Geburtstag des<br />
Kindes. Reicht der Betrag nicht aus, sollte zusätzlich Sozialhilfe<br />
beantragt werden.<br />
Die Höhe des Vorschusses für alleinstehende Mütter und Väter<br />
richtet sich nach dem untersten Regelbedarf der „Düsseldorfer<br />
Tabelle“ abzüglich des halben Kindergelds.<br />
Den Namen des Vaters nicht nennen, was dann?<br />
Es besteht Auskunftspflicht. Das Jugendamt will den Namen des<br />
Vaters wissen. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.<br />
Es sei denn, der Name des Vaters ist nicht bekannt<br />
oder wird wegen eines glaubhaften Konflikts verschwiegen. Ein<br />
Grund wäre z. B. die Furcht vor Misshandlungen.<br />
Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter eines nicht<br />
ehelichen Kindes<br />
Der Vater muss für eine Zeit von vier Monaten vor und bis zu<br />
drei Jahren nach der Entbindung Unterhalt zahlen, wenn die<br />
Mutter infolge der Schwangerschaft nicht erwerbstätig ist und<br />
nach der Geburt wegen der Pflege und Erziehung des Kindes<br />
keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.<br />
Wenn der Unterhaltspflichtige unregelmäßig oder gar nicht<br />
zahlt, ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt unterstützen zu<br />
lassen. Da das Kind in diesem Fall Kläger/in auf Unterhalt ist,<br />
hat es einen Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe<br />
(siehe Kapitel „Recht“).<br />
Es besteht auch die Möglichkeit, sich vom Jugendamt unterstützen<br />
und vertreten zu lassen. Die Jugendämter bieten<br />
kostenlose Beistandschaften an. Das Jugendamt als Beistand<br />
muss z. B. den Aufenthalt eines unbekannt verzogenen Unterhaltspflichtigen<br />
ermitteln und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />
überprüfen.<br />
Zeitlich unbegrenzte Unterhaltsregelungen für ein minderjähriges<br />
Kind erlöschen nicht automatisch wenn das Kind volljährig wird.<br />
Der Unterhaltstitel muss gerichtlich oder durch Vereinbarung mit<br />
dem Volljährigen abgeändert werden. Andernfalls besteht die<br />
Unterhaltsverpflichtung weiter und es kann vollstreckt werden.<br />
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