04.01.2013 Aufrufe

Adressen - Wali

Adressen - Wali

Adressen - Wali

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Unterhalt<br />

Wer hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen?<br />

Jedes minderjährige Kind hat einen Unterhaltsanspruch bis zur<br />

abgeschlossenen Berufsausbildung, egal ob seine Eltern verheiratet<br />

sind oder nicht. Die Höhe des Kinderunterhalts bemisst<br />

sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.<br />

Zur Berechnung wird die „Düsseldorfer Tabelle“ zugrunde<br />

gelegt. Internet: www.olg-düsseldorf.de (siehe „Service“).<br />

Wer keinen Unterhalt für sein Kind erhält kann beim Jugendamt<br />

Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Anspruch besteht<br />

für sechs Jahre, längstens bis zum zwölften Geburtstag des<br />

Kindes. Reicht der Betrag nicht aus, sollte zusätzlich Sozialhilfe<br />

beantragt werden.<br />

Die Höhe des Vorschusses für alleinstehende Mütter und Väter<br />

richtet sich nach dem untersten Regelbedarf der „Düsseldorfer<br />

Tabelle“ abzüglich des halben Kindergelds.<br />

Den Namen des Vaters nicht nennen, was dann?<br />

Es besteht Auskunftspflicht. Das Jugendamt will den Namen des<br />

Vaters wissen. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.<br />

Es sei denn, der Name des Vaters ist nicht bekannt<br />

oder wird wegen eines glaubhaften Konflikts verschwiegen. Ein<br />

Grund wäre z. B. die Furcht vor Misshandlungen.<br />

Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter eines nicht<br />

ehelichen Kindes<br />

Der Vater muss für eine Zeit von vier Monaten vor und bis zu<br />

drei Jahren nach der Entbindung Unterhalt zahlen, wenn die<br />

Mutter infolge der Schwangerschaft nicht erwerbstätig ist und<br />

nach der Geburt wegen der Pflege und Erziehung des Kindes<br />

keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.<br />

Wenn der Unterhaltspflichtige unregelmäßig oder gar nicht<br />

zahlt, ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt unterstützen zu<br />

lassen. Da das Kind in diesem Fall Kläger/in auf Unterhalt ist,<br />

hat es einen Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe<br />

(siehe Kapitel „Recht“).<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, sich vom Jugendamt unterstützen<br />

und vertreten zu lassen. Die Jugendämter bieten<br />

kostenlose Beistandschaften an. Das Jugendamt als Beistand<br />

muss z. B. den Aufenthalt eines unbekannt verzogenen Unterhaltspflichtigen<br />

ermitteln und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />

überprüfen.<br />

Zeitlich unbegrenzte Unterhaltsregelungen für ein minderjähriges<br />

Kind erlöschen nicht automatisch wenn das Kind volljährig wird.<br />

Der Unterhaltstitel muss gerichtlich oder durch Vereinbarung mit<br />

dem Volljährigen abgeändert werden. Andernfalls besteht die<br />

Unterhaltsverpflichtung weiter und es kann vollstreckt werden.<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!