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Mutter-Kind-Kuren<br />

Bei einer Mutter-Kind-Kur besteht die Möglichkeit, sich gemeinsam<br />

mit dem Kind bzw. den Kindern von Krankheit, Erschöpfung<br />

und Überlastung zu erholen. In der Regel wird diese Kur für drei<br />

Wochen bewilligt. Urlaubstage dürfen nicht angerechnet<br />

werden. Wenn Sie eine Mutter-Kind-Kur beantragen wollen,<br />

sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt.<br />

Vorsicht! Pro Tag Kuraufenthalt ist ein Eigenanteil in Höhe von<br />

10 € fällig. Auf Antrag wird von der Zuzahlung* befreit, wer<br />

Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter<br />

oder bei Erwerbsminderung bezieht. Einen Befreiungsantrag<br />

erhält man bei der zuständigen Krankenkasse.<br />

* Zuzahlungen müssen nur bis zur Höhe der Befreiungsgrenze bezahlt werden.<br />

Schwangerschaft<br />

Mehrbedarf<br />

Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben<br />

ab der 13. Schwangerschaftswoche (85. Tag der Schwangerschaft)<br />

Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % des<br />

Regelbedarfs. Die Schwangerschaft ist von einem Arzt oder<br />

einer Hebamme zu bestätigen. Der Mehrbedarf fällt mit der<br />

Entbindung weg.<br />

Schwangerschaftsbekleidung<br />

erhält man auf Antrag und Nachweis durch den Arzt oder die<br />

Hebamme als einmalige Beihilfe. Der Bedarf wird individuell<br />

ausgehandelt (z. B. werden Übergrößen berücksichtigt).<br />

Erstausstattung für Neugeborene<br />

Hierzu gehören Bekleidung, Möbel und Gebrauchsgegenstände<br />

(z. B. Kinderwagen). Die Hilfe muss vor der Geburt geleistet<br />

werden und zwar 8 bis 12 Wochen vor der Entbindung. Wenn<br />

das Kind nach der Geburt nichts zum Anziehen hat, ist das eine<br />

Notlage. Der Antrag auf einmalige Beihilfe sollte deshalb rechtzeitig<br />

gestellt werden.<br />

Alleinerziehende, die Arbeitslosengeld II beziehen<br />

haben Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag.<br />

Es besteht Anspruch auf einen Zuschlag von 36% des Regelsatzes,<br />

wenn man<br />

•<br />

•<br />

20<br />

mit einem Kind unter sieben Jahren oder<br />

mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt.<br />

Es besteht Anspruch auf einen Zuschlag von 12% des Regelsatzes,<br />

wenn man<br />

•<br />

•<br />

mit einem Kind über sieben Jahren oder<br />

mit zwei oder drei Kindern zwischen 16<br />

und 18 Jahren zusammenlebt.

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