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Mutter-Kind-Kuren<br />
Bei einer Mutter-Kind-Kur besteht die Möglichkeit, sich gemeinsam<br />
mit dem Kind bzw. den Kindern von Krankheit, Erschöpfung<br />
und Überlastung zu erholen. In der Regel wird diese Kur für drei<br />
Wochen bewilligt. Urlaubstage dürfen nicht angerechnet<br />
werden. Wenn Sie eine Mutter-Kind-Kur beantragen wollen,<br />
sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt.<br />
Vorsicht! Pro Tag Kuraufenthalt ist ein Eigenanteil in Höhe von<br />
10 € fällig. Auf Antrag wird von der Zuzahlung* befreit, wer<br />
Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter<br />
oder bei Erwerbsminderung bezieht. Einen Befreiungsantrag<br />
erhält man bei der zuständigen Krankenkasse.<br />
* Zuzahlungen müssen nur bis zur Höhe der Befreiungsgrenze bezahlt werden.<br />
Schwangerschaft<br />
Mehrbedarf<br />
Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben<br />
ab der 13. Schwangerschaftswoche (85. Tag der Schwangerschaft)<br />
Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % des<br />
Regelbedarfs. Die Schwangerschaft ist von einem Arzt oder<br />
einer Hebamme zu bestätigen. Der Mehrbedarf fällt mit der<br />
Entbindung weg.<br />
Schwangerschaftsbekleidung<br />
erhält man auf Antrag und Nachweis durch den Arzt oder die<br />
Hebamme als einmalige Beihilfe. Der Bedarf wird individuell<br />
ausgehandelt (z. B. werden Übergrößen berücksichtigt).<br />
Erstausstattung für Neugeborene<br />
Hierzu gehören Bekleidung, Möbel und Gebrauchsgegenstände<br />
(z. B. Kinderwagen). Die Hilfe muss vor der Geburt geleistet<br />
werden und zwar 8 bis 12 Wochen vor der Entbindung. Wenn<br />
das Kind nach der Geburt nichts zum Anziehen hat, ist das eine<br />
Notlage. Der Antrag auf einmalige Beihilfe sollte deshalb rechtzeitig<br />
gestellt werden.<br />
Alleinerziehende, die Arbeitslosengeld II beziehen<br />
haben Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag.<br />
Es besteht Anspruch auf einen Zuschlag von 36% des Regelsatzes,<br />
wenn man<br />
•<br />
•<br />
20<br />
mit einem Kind unter sieben Jahren oder<br />
mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt.<br />
Es besteht Anspruch auf einen Zuschlag von 12% des Regelsatzes,<br />
wenn man<br />
•<br />
•<br />
mit einem Kind über sieben Jahren oder<br />
mit zwei oder drei Kindern zwischen 16<br />
und 18 Jahren zusammenlebt.