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1 Leinenzwang - Gemeinde Mayrhofen

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Verordnung über den <strong>Leinenzwang</strong> für Hunde und<br />

die Verpflichtung zur Aufnahme von Hundekot<br />

Nach Beratung im Umweltausschuss und mehrmaliger Behandlung im<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat liegt mit Schreiben Amt der Tiroler Landesregierung vom<br />

13.6.2012, GZ. Ib-5978-4/2012, die aufsichtsbehördliche Genehmigung<br />

zur Verordnung des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 6. März 2012 vor.<br />

Demnach wird gemäß § 6a Abs. 2 Landes-Polizeigesetz 1976, LGBl. Nr.<br />

60, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 18 Abs. 1 Tiroler <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

2001 - TGO, LGBl. Nr. 36, wie folgt<br />

1) <strong>Leinenzwang</strong> für Hunde:<br />

v e r o r d n e t :<br />

§ 1<br />

<strong>Leinenzwang</strong><br />

(1) Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das<br />

Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet<br />

werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus<br />

belästigt werden, sind Hunde<br />

a) auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen,<br />

welche auch im beiliegenden Übersichtsplan rot gekennzeichnet<br />

sind, an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.<br />

Folgende Bereiche sind vom <strong>Leinenzwang</strong> erfasst:<br />

⇒ Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den<br />

Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke<br />

(Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn<br />

⇒ Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis<br />

zur BP-Tankstelle<br />

Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur<br />

Einmündung Zemm - Ziller<br />

⇒ Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin<br />

Rieser


⇒ Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse<br />

⇒ Weg von der Kreuzung Tuxer Straße / Rauchenwaldgasse<br />

über den Waldfeldweg zum Haus Marianndl bis zur Dornaustraße<br />

(Rotes Kreuz)<br />

⇒ Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald<br />

⇒ Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad<br />

und die Edergasse bis zur Hauptstraße<br />

⇒ Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof<br />

⇒ Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus<br />

Griena)<br />

⇒ Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus<br />

des Verbundes -VHP<br />

⇒ Feldweg vom „Stuanerhof“ bis zur Ahornbahn<br />

⇒ Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen“<br />

(HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße<br />

⇒ Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl“) bis Eckartau (Mitterweg)<br />

⇒ Weg vom „Larcherhof“ zur Zillerpromenade<br />

⇒ Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade<br />

⇒ Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)<br />

Die entsprechenden Verbotszonen sind auch zusätzlich in beiliegendem<br />

Übersichtsplan gekennzeichnet.<br />

b) Alle anderen Bereiche des <strong>Gemeinde</strong>gebietes, welche nicht oben<br />

erwähnt bzw. gekennzeichnet sind, stellen sogenannte „Freiräume“<br />

dar und unterliegen dem <strong>Leinenzwang</strong> nicht.<br />

(2) Ausgenommen vom <strong>Leinenzwang</strong> sind Diensthunde öffentlicher<br />

Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen<br />

Einsatzes.<br />

2) Verpflichtung zur Aufnahme von Hundekot:<br />

(1) Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit<br />

mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen,


Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch<br />

Hundekot verunreinigt wird.<br />

(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die<br />

durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu<br />

entfernen.<br />

Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen<br />

sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich<br />

nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.<br />

§ 3<br />

Strafbestimmung<br />

(1) Verstöße gegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung<br />

dar und werden gemäß § 8 Abs. 1 lit. d des Landes-Polizeigesetzes<br />

von der in § 23 Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes<br />

genannten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 360,-<br />

geahndet.<br />

(2) Verstöße gegen § 2 dieser Verordnung stellen, sofern die Tat nicht<br />

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden<br />

strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung dar und<br />

werden gemäß § 18 Abs. 2 der TGO im Vollzugsbereich der <strong>Gemeinde</strong><br />

mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.820,- geahndet.<br />

Innerhalb der Kundmachungsfrist an der <strong>Gemeinde</strong>amtstafel (14. März<br />

bis einschließlich 20. April 2012) sind keine Stellungnahmen im Sinne<br />

der §§ 60 und 122 Tiroler <strong>Gemeinde</strong>ordnung 2001 eingelangt.<br />

Hinweis:<br />

Laut Rechtsauskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung<br />

<strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten, bedarf es zum Inkrafttreten dieser Verordnung<br />

keiner eigenen Beschilderung und gilt diese Verordnung sohin ab<br />

sofort mit der Veröffentlichung im Amtsblatt als Kundmachungsorgan.<br />

Der Verordnungstext ist zudem im Sinne einer bürgernahen und serviceorientierten<br />

Verwaltung auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong> veröffentlicht.


Anlage:<br />

Übersichtsplan mit Verbotszonen und Freizonen<br />

Der Bürgermeister:<br />

Günter Fankhauser

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