1 Leinenzwang - Gemeinde Mayrhofen
1 Leinenzwang - Gemeinde Mayrhofen
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Verordnung über den <strong>Leinenzwang</strong> für Hunde und<br />
die Verpflichtung zur Aufnahme von Hundekot<br />
Nach Beratung im Umweltausschuss und mehrmaliger Behandlung im<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat liegt mit Schreiben Amt der Tiroler Landesregierung vom<br />
13.6.2012, GZ. Ib-5978-4/2012, die aufsichtsbehördliche Genehmigung<br />
zur Verordnung des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 6. März 2012 vor.<br />
Demnach wird gemäß § 6a Abs. 2 Landes-Polizeigesetz 1976, LGBl. Nr.<br />
60, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 18 Abs. 1 Tiroler <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
2001 - TGO, LGBl. Nr. 36, wie folgt<br />
1) <strong>Leinenzwang</strong> für Hunde:<br />
v e r o r d n e t :<br />
§ 1<br />
<strong>Leinenzwang</strong><br />
(1) Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das<br />
Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet<br />
werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus<br />
belästigt werden, sind Hunde<br />
a) auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen,<br />
welche auch im beiliegenden Übersichtsplan rot gekennzeichnet<br />
sind, an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.<br />
Folgende Bereiche sind vom <strong>Leinenzwang</strong> erfasst:<br />
⇒ Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den<br />
Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke<br />
(Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn<br />
⇒ Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis<br />
zur BP-Tankstelle<br />
Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur<br />
Einmündung Zemm - Ziller<br />
⇒ Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin<br />
Rieser
⇒ Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse<br />
⇒ Weg von der Kreuzung Tuxer Straße / Rauchenwaldgasse<br />
über den Waldfeldweg zum Haus Marianndl bis zur Dornaustraße<br />
(Rotes Kreuz)<br />
⇒ Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald<br />
⇒ Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad<br />
und die Edergasse bis zur Hauptstraße<br />
⇒ Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof<br />
⇒ Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus<br />
Griena)<br />
⇒ Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus<br />
des Verbundes -VHP<br />
⇒ Feldweg vom „Stuanerhof“ bis zur Ahornbahn<br />
⇒ Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen“<br />
(HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße<br />
⇒ Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl“) bis Eckartau (Mitterweg)<br />
⇒ Weg vom „Larcherhof“ zur Zillerpromenade<br />
⇒ Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade<br />
⇒ Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)<br />
Die entsprechenden Verbotszonen sind auch zusätzlich in beiliegendem<br />
Übersichtsplan gekennzeichnet.<br />
b) Alle anderen Bereiche des <strong>Gemeinde</strong>gebietes, welche nicht oben<br />
erwähnt bzw. gekennzeichnet sind, stellen sogenannte „Freiräume“<br />
dar und unterliegen dem <strong>Leinenzwang</strong> nicht.<br />
(2) Ausgenommen vom <strong>Leinenzwang</strong> sind Diensthunde öffentlicher<br />
Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen<br />
Einsatzes.<br />
2) Verpflichtung zur Aufnahme von Hundekot:<br />
(1) Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit<br />
mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen,
Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch<br />
Hundekot verunreinigt wird.<br />
(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die<br />
durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu<br />
entfernen.<br />
Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen<br />
sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich<br />
nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.<br />
§ 3<br />
Strafbestimmung<br />
(1) Verstöße gegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung<br />
dar und werden gemäß § 8 Abs. 1 lit. d des Landes-Polizeigesetzes<br />
von der in § 23 Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes<br />
genannten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 360,-<br />
geahndet.<br />
(2) Verstöße gegen § 2 dieser Verordnung stellen, sofern die Tat nicht<br />
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden<br />
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung dar und<br />
werden gemäß § 18 Abs. 2 der TGO im Vollzugsbereich der <strong>Gemeinde</strong><br />
mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.820,- geahndet.<br />
Innerhalb der Kundmachungsfrist an der <strong>Gemeinde</strong>amtstafel (14. März<br />
bis einschließlich 20. April 2012) sind keine Stellungnahmen im Sinne<br />
der §§ 60 und 122 Tiroler <strong>Gemeinde</strong>ordnung 2001 eingelangt.<br />
Hinweis:<br />
Laut Rechtsauskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung<br />
<strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten, bedarf es zum Inkrafttreten dieser Verordnung<br />
keiner eigenen Beschilderung und gilt diese Verordnung sohin ab<br />
sofort mit der Veröffentlichung im Amtsblatt als Kundmachungsorgan.<br />
Der Verordnungstext ist zudem im Sinne einer bürgernahen und serviceorientierten<br />
Verwaltung auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong> veröffentlicht.
Anlage:<br />
Übersichtsplan mit Verbotszonen und Freizonen<br />
Der Bürgermeister:<br />
Günter Fankhauser