GMP Bijlage 04 - Gmpplus.org
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TEIL B: PROTOKOLLE ZUR MESSUNG DER VERSCHLEPPUNGSRATE<br />
1. EINLEITUNG<br />
Gemäß Abschnitt 7.12.1.4 des <strong>GMP</strong> + -Standards B1 muss ein Teilnehmer, der E 8 -Zusatzstoffe<br />
oder Tierarzneimittel verarbeitet, unter anderem die Verschleppungsrate in der Anlage messen.<br />
Letzteres ist zur Lenkung der Rückstandshöchstwerte von Zusatzstoffen und Tierarzneimitteln,<br />
die in Anhang 1 Teil B festgelegt worden sind, erforderlich (siehe Abschnitt 7.7 des <strong>GMP</strong> + -<br />
Standards B1).<br />
Bei der Messung muss der Teilnehmer die in diesem Teil dieses Anhangs enthaltenen<br />
Protokolle anwenden.<br />
Die Berichterstattung zur Untersuchung der Verschleppungsrate muss nähere Anforderungen<br />
erfüllen. Siehe diesbezüglich die Beschreibung der Methoden. (Siehe Kapitel 2, Abschnitt:<br />
Berichterstattung zur Untersuchung).<br />
Anmerkung: In Erwartung der Revision der Verschleppungsmessmethoden ist es gestattet, dass<br />
Unternehmen von der festgelegten Methode abweichen, sofern das Prinzip der Messung nicht<br />
beeinflusst wird und gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.<br />
<strong>GMP</strong> + 8<br />
Mit E-Zusatzstoffen werden Zusatzstoffe gemeint, die in Gruppe E der Verordnung (EG) 1831/2003 Artikel 6 Absatz<br />
1 eingestuft worden sind.<br />
-Zertifizierungssystem für die Futtermittelwirtschaft von 2006 28 von 70<br />
Anhang 4: Mindestanforderungen an Inspektionen und Kontrollen einschließlich © PDV<br />
Protokollen zur Messung der Verschleppungsrate (Fassung vom 28. März 2008)