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GMP Bijlage 04 - Gmpplus.org

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TEIL B: PROTOKOLLE ZUR MESSUNG DER VERSCHLEPPUNGSRATE<br />

1. EINLEITUNG<br />

Gemäß Abschnitt 7.12.1.4 des <strong>GMP</strong> + -Standards B1 muss ein Teilnehmer, der E 8 -Zusatzstoffe<br />

oder Tierarzneimittel verarbeitet, unter anderem die Verschleppungsrate in der Anlage messen.<br />

Letzteres ist zur Lenkung der Rückstandshöchstwerte von Zusatzstoffen und Tierarzneimitteln,<br />

die in Anhang 1 Teil B festgelegt worden sind, erforderlich (siehe Abschnitt 7.7 des <strong>GMP</strong> + -<br />

Standards B1).<br />

Bei der Messung muss der Teilnehmer die in diesem Teil dieses Anhangs enthaltenen<br />

Protokolle anwenden.<br />

Die Berichterstattung zur Untersuchung der Verschleppungsrate muss nähere Anforderungen<br />

erfüllen. Siehe diesbezüglich die Beschreibung der Methoden. (Siehe Kapitel 2, Abschnitt:<br />

Berichterstattung zur Untersuchung).<br />

Anmerkung: In Erwartung der Revision der Verschleppungsmessmethoden ist es gestattet, dass<br />

Unternehmen von der festgelegten Methode abweichen, sofern das Prinzip der Messung nicht<br />

beeinflusst wird und gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.<br />

<strong>GMP</strong> + 8<br />

Mit E-Zusatzstoffen werden Zusatzstoffe gemeint, die in Gruppe E der Verordnung (EG) 1831/2003 Artikel 6 Absatz<br />

1 eingestuft worden sind.<br />

-Zertifizierungssystem für die Futtermittelwirtschaft von 2006 28 von 70<br />

Anhang 4: Mindestanforderungen an Inspektionen und Kontrollen einschließlich © PDV<br />

Protokollen zur Messung der Verschleppungsrate (Fassung vom 28. März 2008)

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