GMP Bijlage 04 - Gmpplus.org
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4.2.B Für Hersteller technisch behandelter Geflügelfuttermittel mit lose hinzu gemischten<br />
Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gelten außer den Anforderungen an technisch<br />
behandelte Geflügelfuttermittel (siehe 4.2.A) in Bezug auf lose hinzu gemischte Futtermittel-<br />
Ausgangserzeugnisse folgende Anforderungen.<br />
1. Es dürfen ausschließlich „salmonellenunkritische“ Futtermittel-Ausgangserzeugnisse<br />
lose hinzugemischt werden. (Für salmonellenkritische Futtermittel-<br />
Ausgangserzeugnisse siehe <strong>GMP</strong>-Anhang 4, Abschnitt 2.5. Protokoll P4).<br />
2. Jede Kontaminierung, die möglicherweise bei der Entgegennahme, dem Transport<br />
oder während der Lagerung solcher (= salmonellenunkritischer) Futtermittel-<br />
Ausgangserzeugnisse auftreten könnte, muss vermieden werden. Die kritischen<br />
Punkte, an denen eine Salmonellenneukontaminierung stattfinden könnte, müssen<br />
deshalb monatlich kontrolliert werden 1 . Diese kritischen Punkte sind auch im<br />
Fließdiagramm anzugeben (siehe A2). Darin sind mindestens die Entgegennahme<br />
des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses, der interne Transport und die Lagerung (=<br />
Logistikprozess) enthalten.<br />
3. An den besagten kritischen Punkten ist im Logistikprozess eine repräsentative<br />
Probenzahl zu ziehen und zu untersuchen, diesbezüglich gilt eine Mindestprobenzahl<br />
von 3 Proben.<br />
4 Die kritischen Punkte sind auf das Vorhandensein von Salmonellen zu untersuchen.<br />
Die Häufigkeit der Untersuchung hat sich auf 1-mal im Monat zu belaufen. Sofern<br />
diese Proben für die Dauer eines halben Jahres negativ sind, kann die Häufigkeit auf<br />
1-mal in 2 Monaten reduziert werden. Im Falle eines positiven Ergebnisses müssen<br />
während mindestens eines halben Jahres wieder 1-mal monatlich Analysen<br />
v<strong>org</strong>enommen werden. Die positiven Proben müssen typisiert werden.<br />
5. Im Falle einer Kontaminierung werden sofort angemessene Korrekturmaßnahmen<br />
ergriffen, bis die Grenzwerte nachweislich nicht mehr überschritten werden.<br />
6. Auf Antrag des Geflügelhalters werden ihm die Untersuchungsdaten zu dem<br />
Vorstehenden frei zur Verfügung gestellt.<br />
4.2.C. Für Unternehmen, die eine Geflügelfutterjahresproduktion von 7500 Tonnen haben.<br />
Ein Unternehmen mit einer kleineren Jahresproduktion (