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Daten und Fakten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am ...

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Dreiviertel der Verfahren als Begründung angegeben.<br />

Bei personenbedingten Kündigungsgründen dagegen<br />

bestehen kaum Unterschiede: 22 Prozent (Frauen) bzw.<br />

21 Prozent (Männer).<br />

Bei 5 Prozent der schwerbehinderten Frauen <strong>und</strong><br />

6,5 Prozent der schwerbehinderten Männer wird in<br />

ordentlichen Kündigungsverfahren ein verhaltensbedingter<br />

Kündigungsgr<strong>und</strong> angegeben.<br />

Dass schwerbehinderte <strong>Menschen</strong> gut in den Arbeitsprozess<br />

eingegliedert sind, zeigt sich in ihren<br />

langfristigen Beschäftigungszeiten. Den meisten<br />

schwerbehinderten <strong>Menschen</strong> (25%) wird erst nach einer<br />

Betriebszugehörigkeit von 10 bis 20 Jahren gekündigt.<br />

Mehr als 12 Prozent wird sogar erst nach 30 <strong>und</strong><br />

mehr Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt. Nur 3<br />

Prozent der Betroffenen wird im ersten Jahr gekündigt.<br />

10.2. Widersprüche <strong>und</strong> Klageverfahren<br />

Gegen die Kündigungsentscheidung des LVR-Integrations<strong>am</strong>tes<br />

können Arbeitnehmer wie Arbeitgeber<br />

Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet<br />

der Widerspruchsausschuss beim LVR - Integrations<strong>am</strong>t.<br />

Er setzt sich zus<strong>am</strong>men aus sieben<br />

Mitgliedern (zwei schwerbehinderten Arbeitnehmern,<br />

zwei Arbeitgebern <strong>und</strong> je einem Vertreter der B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit <strong>und</strong> des LVR-Integrations<strong>am</strong>tes sowie<br />

einer Schwerbehindertenvertretung).<br />

Neben der Überprüfung der Entscheidungen in<br />

Kündigungsschutzverfahren, ist der Widerspruchsausschuss<br />

zuständig für Widersprüche gegen Entscheidungen<br />

des LVR-Integrations<strong>am</strong>tes <strong>und</strong> der örtlichen<br />

Fürsorgestellen bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe,<br />

der Verwendung der Ausgleichsabgabe im Rahmen<br />

von finanziellen Förderungen oder die Amtsenthebung<br />

der Schwerbehindertenvertretung bei grober<br />

J a h r e s b e r i c h t 2 0 0 9<br />

Pflichtverletzung im Amt. Vor einer Entscheidung ist<br />

der betroffene Arbeitgeber <strong>und</strong> der betroffene schwerbehinderte<br />

Mensch anzuhören. Wie das LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />

muss auch der Widerspruchsausschuss im<br />

Widerspruchsverfahren des Kündigungsschutzes auf<br />

eine gütliche Einigung hinwirken.<br />

Nachdem zwischen 2004 <strong>und</strong> 2008 die Zahl der von<br />

Arbeitnehmern <strong>und</strong> Arbeitgebern eingelegten Widersprüche<br />

um r<strong>und</strong> 30 Prozent gesunken ist, ergibt sich<br />

für 2009 ein völlig anderes Bild. Die Zahl der Verfahren<br />

ist gegenüber dem Vorjahr um 38,5 Prozent auf 846<br />

Widerspruchsverfahren gestiegen.<br />

Die überwiegende Mehrheit der Widersprüche –<br />

80 % – richtet sich gegen die Entscheidungen des LVR<br />

- Integrations<strong>am</strong>tes im besonderen Kündigungsschutz<br />

für schwerbehinderte <strong>Menschen</strong>. Im Gegensatz zu den<br />

Vorjahren, in denen ca. 10 Prozent der Verfahren eingeleitet<br />

worden sind, weil Arbeitgeber oder Arbeitnehmer<br />

mit Entscheidungen zu Fördermaßnahmen der begleitenden<br />

nicht einverstanden waren, entfallen in 2009 nur<br />

noch 5 Prozent der Verfahren auf den Förderbereich.<br />

Fast verdoppelt dagegen haben sich die Widersprüche<br />

im Bereich der Erhebung der Ausgleichsabgabe.<br />

Ein Widerspruchsverfahren endet mit einem Widerspruchsbescheid,<br />

der ggfs. in einem anschließenden<br />

Klageverfahren vor einem Verwaltungsgericht überprüft<br />

werden kann. Mit insges<strong>am</strong>t 88 Klage-, Berufungs-<br />

<strong>und</strong> Revisionsverfahren ist die Anzahl der Verfahren<br />

gegenüber den Vorjahr nahezu unverändert<br />

geblieben. Die Mehrzahl der Verfahren bezieht sich<br />

auch hier auf Entscheidungen im Kündigungsschutz.<br />

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