Fixierung - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV
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„In jedem Einzelfall ist unter Berücksichtigung des körperlichen und geistigen Zustands<br />
sowie der Würde des einzelnen Heimbewohners abzuwägen, welche seiner Sicherheit die-<br />
nenden Maßnahmen als verhältnismäßig angesehen werden kann. Dabei sind stets thera-<br />
peutische Zielvorstellungen zu beachten.“ (BGH Urt. V. 14.07.2005 – III ZR 391/04)<br />
Als von Art. 104 Abs. 1 GG geforderte Gesetzesgrundlagen kommen die Landesunterbringungs-<br />
gesetze (UBG/PsychKG) 4 sowie das Betreuungsrecht (im 4. Buch des BGB – Familienrecht) in<br />
Betracht. Im Gegensatz zum Unterbringungsrecht regelt das Betreuungsrecht (§ 1906 BGB) pri-<br />
mär das Wohlergehen des psychisch erkrankten Menschen 5 . Es stellt die Anwendung freiheitsent-<br />
ziehender Maßnahmen materiell (§ 1906 Abs. 4 BGB) und formell (§§ 70 ff FGG) 6 unter hohe Auf-<br />
lagen.<br />
Die Einschränkung in der Bewegungsfähigkeit einer Person kann somit als freiheitsentziehende<br />
Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB juristisch durch einen Beschluss des Vormundschaftsge-<br />
richts zwar legalisiert werden. Legitimiert ist sie damit jedoch noch nicht. Dies ist ein bedeu-<br />
tungsvoller Unterschied, auf den in der Fachliteratur (vgl. u. a. Klie, Becker, Koczy sowie Saßen,<br />
Borutta, Lennefer) zunehmend hingewiesen wird. 7<br />
Abzugrenzen davon und nicht als freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 BGB zu<br />
werten sind Eingriffe von geringer Intensität und/oder Dauer in die persönliche Bewegungsfreiheit.<br />
Diese – einmaligen bzw. kurzfristigen – Eingriffe werden eher mit dem Begriff der freiheits-<br />
einschränkenden Maßnahme (im Sinne des rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB) bezeich-<br />
net (z. B. nur einmaliges, während der Körperpflege oder des Lagerns erfolgtes kurzfristiges<br />
Hochziehen von Bettgittern). Der Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB ent-<br />
fällt jedoch nur, wenn den Maßnahmen entweder eine Einwilligung des Betroffenen oder eine Ge-<br />
nehmigung des Vormundschaftsgerichts (bei einwilligungsunfähigen Menschen) zugrunde liegt.<br />
Voraussetzung zur Erteilung einer Einwilligung (im Sinne der Wahrnehmung eigener Interessen)<br />
ist dabei stets eine vorausgehende Aufklärung über die anstehende Maßnahme sowie die Klärung<br />
der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen.<br />
Bei zu vermutender Einwilligungsunfähigkeit ist von der Pflegeeinrichtung oder dem Betreuer/Be-<br />
vollmächtigten ein fachärztlicher Attest (§ 70e FGG) einzuholen, aus dem die relevanten Untersu-<br />
chungsergebnisse (z.B. Feststellung einer Demenz im bereits fortgeschrittenen Stadium), eine<br />
Anamnesefeststellung (Krankheitsverlaufsgeschichte) sowie eine Beurteilung der Folgen der zu-<br />
grunde liegenden Erkrankung (Gründe <strong>für</strong> die Notwendigkeit der empfohlenen freiheitsentziehen-<br />
4<br />
In NRW das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom<br />
17.12.1999 i.d.F. vom 05.04.2005<br />
5 Die UBG haben sowohl den Schutz des Betroffenen (Eigengefährdung) als auch den Schutz Dritter (Nachbarn,<br />
Angehörige etc.; Fremdgefährdung) zum Ziel<br />
6 FGG: Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
7 Vgl. u.a. Robert Bosch Gesellschaft <strong>für</strong> medizinische Forschung mbH (RBMF) & Kontaktstelle <strong>für</strong> praxisorientierte<br />
Forschung an der Evangelischen Fachhochschule Freiburg 2006<br />
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