Fixierung - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV
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veränderten Menschen aus Gründen der Vermeidung einer Selbstgefährdung angewendet wer-<br />
den, vom Vormundschaftsgericht nicht genehmigt werden. Der Straftatbestand des § 239 StGB<br />
bleibt allerdings davon unberührt.<br />
Problematisch ist daneben nicht nur die Frage, welche Maßnahmen freiheitsentziehend sind, son-<br />
dern auch die Frage, wer über welche Form der Selbstbestimmung verfügt. Unterschieden werden<br />
können daher unterschiedliche Personengruppen, <strong>für</strong> die auch jeweils andere Anforderungen hin-<br />
sichtlich einer Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme gelten:<br />
Typ A<br />
Typ B<br />
Typ C<br />
Selbst einwilligungsfähige Betroffene<br />
Betroffene, die nicht einwilligungsfähig<br />
sind und keinen<br />
Wille bzw. keine Möglichkeit<br />
zur Fortbewegung haben<br />
Nicht einwilligungsfähige aber<br />
bewegungsfähige Betroffene<br />
Typ D Akute Gefährdungssituation<br />
Keine richterliche Genehmigung, aber schriftliche<br />
Einwilligung der/des Betroffenen<br />
Keine richterliche Genehmigung, aber ärztliches<br />
Attest über die Bewegungsunfähigkeit<br />
sinnvoll, mindestens jedoch Dokumentation<br />
durch die Pflegeeinrichtung<br />
Nur mit richterlicher Genehmigung<br />
Keine richterliche Genehmigung, sorgfältige<br />
Dokumentation und Prüfung von Alternativen<br />
Das bedeutet, dass ein Betroffener in seinem Zimmer eingesperrt werden darf, wenn er einwilli-<br />
gungsfähig ist und dies selbst wünscht. Dieser Typus A kann in der konkreten Diskussion mit<br />
dem Bewohner ausgehandelt werden. Häufig wird (und wurde auch in dem Projekt) berichtet,<br />
dass dies vor allem den Aspekt der Sicherheit berührt, wenn ein Bewohner Bettgitter während der<br />
Nacht wünscht, um nicht aus dem Bett zu stürzen. Diese Form der legalen freiheitsentziehenden<br />
Maßnahme ist aber die Ausnahme! Wenn ein Betreuer <strong>für</strong> den Bereich Unterbringung und unter-<br />
bringungsähnliche Maßnahmen (<strong>Fixierung</strong>en) durch das Vormundschaftsgericht bestellt wurde<br />
und die Selbstbestimmung des Betroffenen nicht mehr gänzlich gesichert ist, bedarf eine freiheits-<br />
entziehende Maßnahme der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Verfügt der Betroffene<br />
jedoch noch über einen natürlichen Willen, d.h. die natürliche Fähigkeit, den Sinn der betreffenden<br />
Maßnahme zu erkennen (allgemeine Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich!) bedarf es keiner<br />
richterlichen Genehmigung. Eine Dokumentation ist jedoch zwingend! Die Einwilligung eines sol-<br />
chen Betroffenen kann aber jederzeit durch schlüssiges Verhalten (z.B. Rütteln am Bettgitter als<br />
Zeichen des Unbehagens) widerrufen werden.<br />
Der Typ B stellt eine Besonderheit dar, denn so widersinnig es klingen mag: Die Entziehung der<br />
Freiheit setzt entweder den Willen oder die Möglichkeit der Fortbewegung voraus. Liegt ein<br />
Mensch beispielsweise im Koma, so kann er nicht mehr selbst entscheiden, er hat in diesem Falle<br />
aber auch keine eigene Bewegungsfreiheit mehr. Man kann ihm diese also nicht entziehen. Das<br />
heißt, dass z.B. das Anbringen von Bettgittern hier lediglich eine Schutzmaßnahme darstellt, die<br />
keiner richterlichen Genehmigung bedarf. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Betroffene we-<br />
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