Fixierung - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV
Fixierung - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV
Fixierung - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
werden, die einfach durchgeführt und nicht mehr reflektiert angewendet wird. Nicht selten wird<br />
dies sogar im Pflegeplan dokumentiert (also geplant) und somit zu einer wiederkehrenden ver-<br />
schrifteten „pflegerischen Tätigkeit“. Dies steht in einem krassen Widerspruch zu einer sorgfälti-<br />
gen und immer wieder neu zu treffenden Abwägung der Situation und dem Treffen einer begrün-<br />
deten Einzelfallentscheidung. Dies gilt auch, wenn eine richterliche Legalisierung oder eine ärztli-<br />
che Anordnung besteht (die nicht <strong>für</strong> einen längeren Zeitraum gelten darf!).<br />
„Freiheitsbeschränkende Maßnahmen, wie das Einschließen, das Angurten oder das Ver-<br />
abreichen ruhigstellender Medikamente, können eine schwerwiegende Belastung darstel-<br />
len und gesundheitliche Gefahren mit sich bringen. Deshalb muss während der Dauer der<br />
Maßnahme eine kontinuierliche Beobachtung durch da<strong>für</strong> qualifizierte Personen gewähr-<br />
leistet sein. Ferner ist regelmäßig zu prüfen, ob die Maßnahme noch erforderlich bzw. ge-<br />
rechtfertigt ist.“ 11<br />
Doch auch, wenn immer und überall eine Einzelfallprüfung angewendet werden würde:<br />
Von einem vollständigen Verzicht auf freiheitsentziehende Maßnahmen in der gesamten Pflege-<br />
und Versorgungslandschaft kann nicht ausgegangen werden. Das Problem der Freiheits-<br />
einschränkung betrifft schließlich neben der Versorgung von Bewohnern in den vollstationären<br />
Einrichtungen der Altenhilfe, auch Patienten in Psychiatrien, in Rehabilitationseinrichtungen oder<br />
in Akutkrankenhäusern. Überall, wo therapiert und gepflegt wird, können Menschen von freiheits-<br />
entziehenden Maßnahmen betroffen sein.<br />
Einschlägige Ratgeber aus Ministerien weisen daher begründet schon im Titel darauf hin, dass ein<br />
vollständiger Verzicht von freiheitsentziehenden Maßnahmen kaum zu realisieren ist (Verantwor-<br />
tungsvoller Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen). 12 Bei dieser Thematik ist vielmehr re-<br />
levant, dass vor einer möglichen <strong>Fixierung</strong> alle nur erdenklichen Alternativen erörtert und syste-<br />
matisch ausgeschlossen werden, denn eine freiheitsentziehende Maßnahme stellt stets die letzte<br />
aller Möglichkeiten dar. Dieses Vorgehen kann als ABWÄGUNGSPROZESS beschrieben werden, der bei<br />
einem derart schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sorgsam und auch transparent<br />
nachvollziehbar gemacht werden muss. In der (bereits zitierten) Charta der Rechte hilfe- und pfle-<br />
gedürftiger Menschen des Bundesministeriums <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen und Jugend heißt es<br />
dazu: „Nicht selten kommt es zu Konflikten zwischen dem Anspruch, das Recht auf Selbstbestim-<br />
mung des hilfe- und pflegebedürftigen Menschen zu beachten, und bestimmten Fürsorgepflichten<br />
der Pflegenden und Behandelnden (beispielhaft sind Situationen wie Nahrungsverweigerung oder<br />
Sturzgefährdung). Sollte eine solche Situation auftreten, können Sie erwarten, dass mit allen Be-<br />
teiligten abwägende Gespräche geführt werden.“ 13<br />
Hier scheint bei Einrichtungen im Kreis Aachen noch Nachholbedarf zu bestehen, so jedenfalls<br />
dürfte nachstehendes Zitat der Heimaufsicht zu verstehen sein:<br />
11 Bundesministerium <strong>für</strong> Familie 2006<br />
12 Bayerisches Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2006<br />
13 Bundesministerium <strong>für</strong> Familie 2006<br />
13