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Ausgabe 01/2013 - Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

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Mitteilungsblatt <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Weidenberg</strong><br />

Bekanntmachung über das Recht auf<br />

Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />

und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das<br />

Volksbegehren „Grundrecht auf Bildung ernst<br />

nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“<br />

1. Das Wählerverzeichnis für das Volksbegehren „Grundrecht auf Bildung<br />

ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“ (Eintragungsfrist vom<br />

17. Januar bis 30. Januar 2<strong>01</strong>3) der Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten,<br />

Seybothenreuth und des Marktes <strong>Weidenberg</strong><br />

wird am Freitag, 28. Dezember 2<strong>01</strong>2 während der Dienststunden<br />

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Geschäftsstelle der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />

<strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz 1, 95466 <strong>Weidenberg</strong> (im<br />

Zimmer Anwesen Rathausplatz 9)<br />

für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Stimmberechtigte<br />

können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im<br />

Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder<br />

Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Personen können überprüft werden, wenn Tatsachen glaubhaft<br />

gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />

des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung<br />

besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die<br />

im Melderegister eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 des Meldegesetzes<br />

eingetragen ist.<br />

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt;<br />

die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.<br />

3. Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer<br />

a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder<br />

b) einen Eintragungsschein hat und stimmberechtigt ist.<br />

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann<br />

vom 28. Dezember bis zum <strong>01</strong>. Januar 2<strong>01</strong>3 Einspruch einlegen.<br />

Am Freitag, 28. Dezember 2<strong>01</strong>2, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr kann der<br />

Einspruch auch durch Erklärung zur Niederschrift in der Geschäftsstelle<br />

der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz 1, 95466 <strong>Weidenberg</strong>,<br />

eingelegt werden.<br />

4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste<br />

eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. Darüber hinaus<br />

können Stimmberechtigte, die während der gesamten Eintragungszeit<br />

wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter<br />

unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum<br />

aufzusuchen, gem. Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG auf dem Eintragungsschein<br />

eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Das Vorliegen<br />

dieser Voraussetzungen ist auf dem Eintragungsschein eidesstattlich zu<br />

versichern.<br />

Briefliche Eintragung ist nicht möglich.<br />

5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer<br />

5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist,<br />

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber stimmberechtigt ist<br />

und<br />

a) nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme<br />

in das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Landeswahlordnung<br />

(bis zum 27. Dezember 2<strong>01</strong>2) oder die Einspruchsfrist<br />

gegen das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung<br />

versäumt hat,<br />

b) dessen Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach § 76 Abs. 1 i.<br />

V. m. § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung entstanden ist,<br />

c) dessen Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist<br />

und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />

erfahren hat.<br />

6. Der Eintragungsschein kann bis zum 30. Januar 2<strong>01</strong>3, 20.00 Uhr<br />

5<br />

Ausg. <strong>01</strong>/2<strong>01</strong>3<br />

in der Geschäftsstelle der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz<br />

1, 95466 <strong>Weidenberg</strong>, (Zimmer Anwesen Rathausplatz 9)<br />

schriftlich (auch per Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch)<br />

beantragt werden.<br />

Behinderte Stimmberechtigte können sich bei Antragstellung der Hilfe<br />

einer anderen Person bedienen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer<br />

schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.<br />

7. Der Eintragungsschein wird übersandt oder amtlich überbracht. Versichert<br />

eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte<br />

Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 30. Januar<br />

2<strong>01</strong>3, 20.00 Uhr, ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.<br />

8. Der Eintragungsschein kann auch durch die stimmberechtigte Person<br />

persönlich oder durch nahe Familienangehörige abgeholt werden.<br />

Andere Personen können diese Unterlagen nur bei plötzlicher Erkrankung<br />

und nur dann abholen, wenn sie der stimmberechtigten Person<br />

nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht<br />

werden können. Nahe Familienangehörige und andere Personen müssen<br />

durch schriftlich gesonderte Vollmacht und einen amtlichen Ausweis<br />

nachweisen, dass sie zur Entgegennahme berechtigt sind.<br />

9. Stimmberechtigte, die eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen<br />

wollen (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Landeswahlgesetz, siehe oben Nr. 5.1<br />

Buchst. c), erhalten mit dem Eintragungsschein den Text des Volksbegehrens.<br />

<strong>Weidenberg</strong>, 21. Dezember 2<strong>01</strong>2<br />

Hans Wittauer<br />

Gemeinschaftsvorsitzender<br />

Bekanntmachung über die Eintragung für<br />

das Volksbegehren „Grundrecht auf Bildung<br />

ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“<br />

vom 17.<strong>01</strong>. bis 30.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3<br />

1. Die Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth<br />

und der Markt <strong>Weidenberg</strong> sind in je einen Eintragungsbezirk eingeteilt.<br />

Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:<br />

Die genaue Anschrift der Eintragungsräume und deren Öffnungszeiten<br />

werden wie folgt festgelegt:<br />

Eintragungsbezirke 1 bis 4:<br />

Geschäftsstelle der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz<br />

1, 95466 <strong>Weidenberg</strong>, Eintragungsraum im Anwesen Rathausplatz 9<br />

(barrierefrei nein):<br />

Am 17.<strong>01</strong>.<br />

Von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr<br />

Am 18.<strong>01</strong>.<br />

Von 8:00 bis 12:00 Uhr<br />

Am 21.<strong>01</strong>. und 22.<strong>01</strong>.<br />

Von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr

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