Ausgabe 01/2013 - Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
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Mitteilungsblatt <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Weidenberg</strong><br />
Bekanntmachung über das Recht auf<br />
Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das<br />
Volksbegehren „Grundrecht auf Bildung ernst<br />
nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“<br />
1. Das Wählerverzeichnis für das Volksbegehren „Grundrecht auf Bildung<br />
ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“ (Eintragungsfrist vom<br />
17. Januar bis 30. Januar 2<strong>01</strong>3) der Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten,<br />
Seybothenreuth und des Marktes <strong>Weidenberg</strong><br />
wird am Freitag, 28. Dezember 2<strong>01</strong>2 während der Dienststunden<br />
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Geschäftsstelle der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />
<strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz 1, 95466 <strong>Weidenberg</strong> (im<br />
Zimmer Anwesen Rathausplatz 9)<br />
für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Stimmberechtigte<br />
können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im<br />
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder<br />
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen können überprüft werden, wenn Tatsachen glaubhaft<br />
gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung<br />
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die<br />
im Melderegister eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 des Meldegesetzes<br />
eingetragen ist.<br />
2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt;<br />
die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.<br />
3. Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer<br />
a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder<br />
b) einen Eintragungsschein hat und stimmberechtigt ist.<br />
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann<br />
vom 28. Dezember bis zum <strong>01</strong>. Januar 2<strong>01</strong>3 Einspruch einlegen.<br />
Am Freitag, 28. Dezember 2<strong>01</strong>2, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr kann der<br />
Einspruch auch durch Erklärung zur Niederschrift in der Geschäftsstelle<br />
der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz 1, 95466 <strong>Weidenberg</strong>,<br />
eingelegt werden.<br />
4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste<br />
eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. Darüber hinaus<br />
können Stimmberechtigte, die während der gesamten Eintragungszeit<br />
wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
aufzusuchen, gem. Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG auf dem Eintragungsschein<br />
eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Das Vorliegen<br />
dieser Voraussetzungen ist auf dem Eintragungsschein eidesstattlich zu<br />
versichern.<br />
Briefliche Eintragung ist nicht möglich.<br />
5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer<br />
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist,<br />
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber stimmberechtigt ist<br />
und<br />
a) nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme<br />
in das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Landeswahlordnung<br />
(bis zum 27. Dezember 2<strong>01</strong>2) oder die Einspruchsfrist<br />
gegen das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung<br />
versäumt hat,<br />
b) dessen Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach § 76 Abs. 1 i.<br />
V. m. § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung entstanden ist,<br />
c) dessen Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist<br />
und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />
erfahren hat.<br />
6. Der Eintragungsschein kann bis zum 30. Januar 2<strong>01</strong>3, 20.00 Uhr<br />
5<br />
Ausg. <strong>01</strong>/2<strong>01</strong>3<br />
in der Geschäftsstelle der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz<br />
1, 95466 <strong>Weidenberg</strong>, (Zimmer Anwesen Rathausplatz 9)<br />
schriftlich (auch per Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch)<br />
beantragt werden.<br />
Behinderte Stimmberechtigte können sich bei Antragstellung der Hilfe<br />
einer anderen Person bedienen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer<br />
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.<br />
7. Der Eintragungsschein wird übersandt oder amtlich überbracht. Versichert<br />
eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte<br />
Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 30. Januar<br />
2<strong>01</strong>3, 20.00 Uhr, ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.<br />
8. Der Eintragungsschein kann auch durch die stimmberechtigte Person<br />
persönlich oder durch nahe Familienangehörige abgeholt werden.<br />
Andere Personen können diese Unterlagen nur bei plötzlicher Erkrankung<br />
und nur dann abholen, wenn sie der stimmberechtigten Person<br />
nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht<br />
werden können. Nahe Familienangehörige und andere Personen müssen<br />
durch schriftlich gesonderte Vollmacht und einen amtlichen Ausweis<br />
nachweisen, dass sie zur Entgegennahme berechtigt sind.<br />
9. Stimmberechtigte, die eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen<br />
wollen (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Landeswahlgesetz, siehe oben Nr. 5.1<br />
Buchst. c), erhalten mit dem Eintragungsschein den Text des Volksbegehrens.<br />
<strong>Weidenberg</strong>, 21. Dezember 2<strong>01</strong>2<br />
Hans Wittauer<br />
Gemeinschaftsvorsitzender<br />
Bekanntmachung über die Eintragung für<br />
das Volksbegehren „Grundrecht auf Bildung<br />
ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“<br />
vom 17.<strong>01</strong>. bis 30.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3<br />
1. Die Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth<br />
und der Markt <strong>Weidenberg</strong> sind in je einen Eintragungsbezirk eingeteilt.<br />
Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:<br />
Die genaue Anschrift der Eintragungsräume und deren Öffnungszeiten<br />
werden wie folgt festgelegt:<br />
Eintragungsbezirke 1 bis 4:<br />
Geschäftsstelle der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz<br />
1, 95466 <strong>Weidenberg</strong>, Eintragungsraum im Anwesen Rathausplatz 9<br />
(barrierefrei nein):<br />
Am 17.<strong>01</strong>.<br />
Von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Am 18.<strong>01</strong>.<br />
Von 8:00 bis 12:00 Uhr<br />
Am 21.<strong>01</strong>. und 22.<strong>01</strong>.<br />
Von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr