Teil 1
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34<br />
versicherungen<br />
Die KFZ-Versicherung für Pferdeanhänger<br />
Von Claudia Remlinger<br />
Fast jeder Pferdebesitzer war schon<br />
einmal mit seinem eigenen oder einem<br />
geliehenen Pferdeanhänger<br />
unterwegs, ob zum Turnier oder zur<br />
Klinik. Aber was, wenn während der<br />
Fahrt mit dem Anhänger durch diesen<br />
ein Schaden verursacht wird?<br />
Zum 01.08.2002 wurde die Haftung für Halter<br />
von Anhängern – und somit auch für Halter<br />
von Pferdeanhängern – deutlich verschärft. Vor<br />
diesem Datum war der nicht versicherungspfl<br />
ichtige Pferdeanhänger (dies sind Anhänger<br />
mit grünem Kennzeichen, welches nur unter<br />
Einhaltung besonderer Aufl agen ausgegeben<br />
wird) im angekuppelten Zustand stets über das<br />
Zugfahrzeug versichert.<br />
Dies hat sich mit Wirkung vom 01.08.2002<br />
geändert. Zu diesem Zeitpunkt wurde das<br />
Straßenverkehrsgesetz dahingehend erweitert,<br />
dass Anhänger unabhängig von dem Zugfahrzeug<br />
gem. § 7 StVG einer nun eigenständigen<br />
Gefährdungshaftung unterliegen.<br />
Anhänger mit schwarzen Kennzeichen sind<br />
generell zulassungs- und somit versicherungspfl<br />
ichtig. Das ist dadurch bedingt, dass zur<br />
Zulassung immer eine eVB (früher Doppelkarte<br />
genannten) benötigt wird, um den Anhänger<br />
beim Straßenverkehrsamt anzumelden.<br />
Die eVB´s werden dabei von den Versicherern<br />
vergeben – und das natürlich nur, wenn mindestens<br />
eine KFZ-Haftpfl ichtversicherung bei<br />
dem vergebenden Versicherungsunternehmen<br />
vorliegt.<br />
Anhänger mit grünem Kennzeichen hingegen<br />
sind nicht versicherungs- und zulassungspfl<br />
ichtig sondern „nur“ kennzeichnungspfl ichtig.<br />
Zur Erlangung des grünen Kennzeichens<br />
– womit Du wieder nur zweckgebunden (also<br />
Sportpferde) transportieren darfst – wird keine<br />
eVB benötigt; und somit muss auch keine KFZ-<br />
Haftpfl ichtversicherung abgeschlossen werden.<br />
■ Was bedeutet das für die Halter<br />
von Pferdeanhängern?<br />
Mit der erweiterten Gefährdungs- und gesamtschuldnerischen<br />
Haftung vom 1.8.2002 gilt<br />
nun: Für Anhänger mit grünem Kennzeichen<br />
ist der Halter zwar weiterhin nicht verpfl ichtet,<br />
eine KFZ-Haftpfl ichtversicherung abzuschließen,<br />
dennoch ist es dringend zu empfehlen;<br />
denn sonst wird mit dem Privatvermögen für<br />
alle Schäden gehaftet, die der Hänger anrichtet.Diese<br />
Gesetzeserweiterung hat zur Folge,<br />
dass die Halter von Pferdeanhängern haften,<br />
sofern ein Dritter einen Sach- oder Personenschaden<br />
durch den Betrieb des Anhängers erleidet.<br />
Ferner wurde in dieser Gesetzesänderung<br />
manifestiert, dass eine gesamtschuldnerische<br />
Haftung des Zugfahrzeughalters und Pferdeanhängerhalters<br />
gegeben ist. Dies bedeutet in der<br />
Praxis, dass sich der Geschädigte sowohl an<br />
den Halter des Zugfahrzeugs, als auch an den<br />
Halter des Hängers richten und seine Ansprüche<br />
durchsetzten kann.<br />
■ Was passiert, wenn der Halter<br />
des Zugfahrzeugs mit dem Halter<br />
des Anhängers identisch ist?<br />
In diesem Fall trifft die Gesetzesänderung den<br />
Halter nicht all zu sehr, da aufgrund der identischen<br />
Halteridentität die KFZ-Haftpfl icht-Versicherung<br />
des Zugfahrzeugs automatisch in die<br />
Leistung eintritt. Obwohl die Anhänger nun einer<br />
eigenen Gefährdungshaftung unterliegen,<br />
begleicht die KFZ-Haftpfl ichtversicherung des<br />
Zugfahrzeugs den entstandenen Schaden.<br />
■ Was aber, wenn Halter des<br />
Zugfahrzeugs und Halter des<br />
Anhängers abweichend sind?<br />
Fast alle Pferdebesitzer mussten sich schon<br />
einmal einen Anhänger oder ein Zugfahrzeug<br />
leihen; sei es, weil der eigene (Anhänger oder<br />
Zugfahrzeug) defekt ist oder gar kein eigener<br />
Hänger vorhanden ist. In diesem Fall liegt eine<br />
abweichende Halterschaft vor, was in einem<br />
Schadenfall im Zugbetrieb fatale, fi nanzielle<br />
Folgen für den Halter des Anhängers haben<br />
kann, wenn keine separate KFZ-Haftpfl icht-<br />
Versicherung für den Anhänger abgeschlossen<br />
wurde. Der Halter des Anhängers haftet für<br />
Schäden, die durch den Anhänger verursacht<br />
wurden.<br />
Aufgrund der oben beschrieben Gesetzesänderung<br />
(Gefährdungshaftung des Anhängerhalters<br />
und gesamtschuldnerische Haftung) tritt nun<br />
zunächst die KFZ-Haftpfl icht-Versicherung des<br />
Zugfahrzeugs ein. Diese hat jedoch das Recht,<br />
sich im Rahmen des Ausgleichsanspruchs den<br />
Anteil an den Schadenaufwendungen, den der<br />
Anhänger verursacht hat, vom Anhängerhalter<br />
zurückzuholen. Sofern nun keine separate Anhängerhaftpfl<br />
icht-Versicherung besteht, muss<br />
der Schaden aus „eigener Tasche“ bezahlt<br />
werden, was ruinöse Folgen für den Halter des<br />
Anhängers haben kann.<br />
■ Ist eine Voll- und oder <strong>Teil</strong>kasko-<br />
Versicherung für den<br />
Anhänger erforderlich?<br />
Die Voll- oder <strong>Teil</strong>kasko-Versicherung kann eine<br />
sinnvolle Ergänzung zur KFZ- bzw. Anhänger-<br />
Haftpfl icht-Versicherung sein. Die Haftpfl icht-<br />
WESTERNREITER – Oktober 2011<br />
Versicherung trägt nur Schäden Dritter. Die<br />
Kasko-Versicherung hingegen begleicht auch<br />
Schäden am eigenen Anhänger.<br />
Die <strong>Teil</strong>kasko-Versicherung zahlt u.a. bei Diebstahl,<br />
Glasbruch oder Brandschäden. Auch<br />
Wildunfälle fallen unter die <strong>Teil</strong>kasko-Versicherung.<br />
Die Anhänger-Vollkasko-Versicherung zahlt<br />
zusätzlich bei Sachschäden, die am Anhänger<br />
entstehen, welche durch das Verschulden des<br />
Fahrers zustande kommen.<br />
■ Was ist der Unterschied zwischen<br />
einem „grünen“ und „schwarzen“<br />
Kennzeichen?<br />
Mit dem Erhalt eines „grünen“ Kennzeichens<br />
sind besondere Aufl agen verbunden. Unter<br />
anderem darf damit nur „zweckgebunden“<br />
transportiert werden. Bei Pferdeanhängern ist<br />
also nur die Beförderung von Pferden zu Sportzwecken<br />
erlaubt – nicht erlaubt ist dagegen die<br />
Nutzung des Anhängers z.B. für Umzüge oder<br />
zum Transport von Möbeln, Gartenabfällen etc..<br />
Ein Vorteil des „grünen“ Kennzeichens ist, dass<br />
dieses steuerbefreit ist und keine elektronische<br />
Versicherungsbestätigungsnummer (früher<br />
Doppelkarte) benötigt wird.<br />
Bei einem „schwarzen“ Kennzeichen dürfen<br />
mit dem Pferdeanhänger auch andere Dinge<br />
außer Pferden transportiert werden. Im Gegensatz<br />
zum „grünen“ Kennzeichen wird zur<br />
Zulassung eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer<br />
(eVB) benötigt. Außerdem<br />
ist der Anhänger steuerpfl ichtig.<br />
Aufgrund der vorbeschriebenen Tatbestände<br />
ist es somit empfehlenswert, nicht auf den Abschluss<br />
einer Anhängerhaftpfl icht-Versicherung<br />
zu verzichten. Zudem ist der aufzuwendende<br />
Jahresbeitrag sehr gering. Die Kosten z.B. für<br />
einen Ifor Williams mit 2,7 Tonnen Gesamtgewicht<br />
liegen je nach Anbieter bei jährlich rund<br />
35 Euro inkl. gesetzlicher Versicherungssteuer.<br />
Der Versicherungsbeitrag zu <strong>Teil</strong>- bzw. Vollkaskoversicherung<br />
ist immer abhängig vom Anschaffungswert<br />
des Anhängers sowie seinem<br />
Aufbau.<br />
Der Vollkasko-Versicherungsbeitrag beispielsweise<br />
für einen Ifor Williams-Doppelpferdeanhänger,<br />
Neuwert 2011 von 7.300 Euro (Zulassungsbezirk<br />
SU) mit einer Selbstbeteiligung von<br />
300 Euro und <strong>Teil</strong>kasko von 150 Euro beläuft<br />
sich pro Jahr auf ca. 160 Euro brutto. Der Beitrag<br />
zur reinen <strong>Teil</strong>kasko-Versicherung mit einer<br />
Selbstbeteiligung von 150 Euro beläuft sich auf<br />
30 Euro brutto p.a..