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Teil 1

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34<br />

versicherungen<br />

Die KFZ-Versicherung für Pferdeanhänger<br />

Von Claudia Remlinger<br />

Fast jeder Pferdebesitzer war schon<br />

einmal mit seinem eigenen oder einem<br />

geliehenen Pferdeanhänger<br />

unterwegs, ob zum Turnier oder zur<br />

Klinik. Aber was, wenn während der<br />

Fahrt mit dem Anhänger durch diesen<br />

ein Schaden verursacht wird?<br />

Zum 01.08.2002 wurde die Haftung für Halter<br />

von Anhängern – und somit auch für Halter<br />

von Pferdeanhängern – deutlich verschärft. Vor<br />

diesem Datum war der nicht versicherungspfl<br />

ichtige Pferdeanhänger (dies sind Anhänger<br />

mit grünem Kennzeichen, welches nur unter<br />

Einhaltung besonderer Aufl agen ausgegeben<br />

wird) im angekuppelten Zustand stets über das<br />

Zugfahrzeug versichert.<br />

Dies hat sich mit Wirkung vom 01.08.2002<br />

geändert. Zu diesem Zeitpunkt wurde das<br />

Straßenverkehrsgesetz dahingehend erweitert,<br />

dass Anhänger unabhängig von dem Zugfahrzeug<br />

gem. § 7 StVG einer nun eigenständigen<br />

Gefährdungshaftung unterliegen.<br />

Anhänger mit schwarzen Kennzeichen sind<br />

generell zulassungs- und somit versicherungspfl<br />

ichtig. Das ist dadurch bedingt, dass zur<br />

Zulassung immer eine eVB (früher Doppelkarte<br />

genannten) benötigt wird, um den Anhänger<br />

beim Straßenverkehrsamt anzumelden.<br />

Die eVB´s werden dabei von den Versicherern<br />

vergeben – und das natürlich nur, wenn mindestens<br />

eine KFZ-Haftpfl ichtversicherung bei<br />

dem vergebenden Versicherungsunternehmen<br />

vorliegt.<br />

Anhänger mit grünem Kennzeichen hingegen<br />

sind nicht versicherungs- und zulassungspfl<br />

ichtig sondern „nur“ kennzeichnungspfl ichtig.<br />

Zur Erlangung des grünen Kennzeichens<br />

– womit Du wieder nur zweckgebunden (also<br />

Sportpferde) transportieren darfst – wird keine<br />

eVB benötigt; und somit muss auch keine KFZ-<br />

Haftpfl ichtversicherung abgeschlossen werden.<br />

■ Was bedeutet das für die Halter<br />

von Pferdeanhängern?<br />

Mit der erweiterten Gefährdungs- und gesamtschuldnerischen<br />

Haftung vom 1.8.2002 gilt<br />

nun: Für Anhänger mit grünem Kennzeichen<br />

ist der Halter zwar weiterhin nicht verpfl ichtet,<br />

eine KFZ-Haftpfl ichtversicherung abzuschließen,<br />

dennoch ist es dringend zu empfehlen;<br />

denn sonst wird mit dem Privatvermögen für<br />

alle Schäden gehaftet, die der Hänger anrichtet.Diese<br />

Gesetzeserweiterung hat zur Folge,<br />

dass die Halter von Pferdeanhängern haften,<br />

sofern ein Dritter einen Sach- oder Personenschaden<br />

durch den Betrieb des Anhängers erleidet.<br />

Ferner wurde in dieser Gesetzesänderung<br />

manifestiert, dass eine gesamtschuldnerische<br />

Haftung des Zugfahrzeughalters und Pferdeanhängerhalters<br />

gegeben ist. Dies bedeutet in der<br />

Praxis, dass sich der Geschädigte sowohl an<br />

den Halter des Zugfahrzeugs, als auch an den<br />

Halter des Hängers richten und seine Ansprüche<br />

durchsetzten kann.<br />

■ Was passiert, wenn der Halter<br />

des Zugfahrzeugs mit dem Halter<br />

des Anhängers identisch ist?<br />

In diesem Fall trifft die Gesetzesänderung den<br />

Halter nicht all zu sehr, da aufgrund der identischen<br />

Halteridentität die KFZ-Haftpfl icht-Versicherung<br />

des Zugfahrzeugs automatisch in die<br />

Leistung eintritt. Obwohl die Anhänger nun einer<br />

eigenen Gefährdungshaftung unterliegen,<br />

begleicht die KFZ-Haftpfl ichtversicherung des<br />

Zugfahrzeugs den entstandenen Schaden.<br />

■ Was aber, wenn Halter des<br />

Zugfahrzeugs und Halter des<br />

Anhängers abweichend sind?<br />

Fast alle Pferdebesitzer mussten sich schon<br />

einmal einen Anhänger oder ein Zugfahrzeug<br />

leihen; sei es, weil der eigene (Anhänger oder<br />

Zugfahrzeug) defekt ist oder gar kein eigener<br />

Hänger vorhanden ist. In diesem Fall liegt eine<br />

abweichende Halterschaft vor, was in einem<br />

Schadenfall im Zugbetrieb fatale, fi nanzielle<br />

Folgen für den Halter des Anhängers haben<br />

kann, wenn keine separate KFZ-Haftpfl icht-<br />

Versicherung für den Anhänger abgeschlossen<br />

wurde. Der Halter des Anhängers haftet für<br />

Schäden, die durch den Anhänger verursacht<br />

wurden.<br />

Aufgrund der oben beschrieben Gesetzesänderung<br />

(Gefährdungshaftung des Anhängerhalters<br />

und gesamtschuldnerische Haftung) tritt nun<br />

zunächst die KFZ-Haftpfl icht-Versicherung des<br />

Zugfahrzeugs ein. Diese hat jedoch das Recht,<br />

sich im Rahmen des Ausgleichsanspruchs den<br />

Anteil an den Schadenaufwendungen, den der<br />

Anhänger verursacht hat, vom Anhängerhalter<br />

zurückzuholen. Sofern nun keine separate Anhängerhaftpfl<br />

icht-Versicherung besteht, muss<br />

der Schaden aus „eigener Tasche“ bezahlt<br />

werden, was ruinöse Folgen für den Halter des<br />

Anhängers haben kann.<br />

■ Ist eine Voll- und oder <strong>Teil</strong>kasko-<br />

Versicherung für den<br />

Anhänger erforderlich?<br />

Die Voll- oder <strong>Teil</strong>kasko-Versicherung kann eine<br />

sinnvolle Ergänzung zur KFZ- bzw. Anhänger-<br />

Haftpfl icht-Versicherung sein. Die Haftpfl icht-<br />

WESTERNREITER – Oktober 2011<br />

Versicherung trägt nur Schäden Dritter. Die<br />

Kasko-Versicherung hingegen begleicht auch<br />

Schäden am eigenen Anhänger.<br />

Die <strong>Teil</strong>kasko-Versicherung zahlt u.a. bei Diebstahl,<br />

Glasbruch oder Brandschäden. Auch<br />

Wildunfälle fallen unter die <strong>Teil</strong>kasko-Versicherung.<br />

Die Anhänger-Vollkasko-Versicherung zahlt<br />

zusätzlich bei Sachschäden, die am Anhänger<br />

entstehen, welche durch das Verschulden des<br />

Fahrers zustande kommen.<br />

■ Was ist der Unterschied zwischen<br />

einem „grünen“ und „schwarzen“<br />

Kennzeichen?<br />

Mit dem Erhalt eines „grünen“ Kennzeichens<br />

sind besondere Aufl agen verbunden. Unter<br />

anderem darf damit nur „zweckgebunden“<br />

transportiert werden. Bei Pferdeanhängern ist<br />

also nur die Beförderung von Pferden zu Sportzwecken<br />

erlaubt – nicht erlaubt ist dagegen die<br />

Nutzung des Anhängers z.B. für Umzüge oder<br />

zum Transport von Möbeln, Gartenabfällen etc..<br />

Ein Vorteil des „grünen“ Kennzeichens ist, dass<br />

dieses steuerbefreit ist und keine elektronische<br />

Versicherungsbestätigungsnummer (früher<br />

Doppelkarte) benötigt wird.<br />

Bei einem „schwarzen“ Kennzeichen dürfen<br />

mit dem Pferdeanhänger auch andere Dinge<br />

außer Pferden transportiert werden. Im Gegensatz<br />

zum „grünen“ Kennzeichen wird zur<br />

Zulassung eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer<br />

(eVB) benötigt. Außerdem<br />

ist der Anhänger steuerpfl ichtig.<br />

Aufgrund der vorbeschriebenen Tatbestände<br />

ist es somit empfehlenswert, nicht auf den Abschluss<br />

einer Anhängerhaftpfl icht-Versicherung<br />

zu verzichten. Zudem ist der aufzuwendende<br />

Jahresbeitrag sehr gering. Die Kosten z.B. für<br />

einen Ifor Williams mit 2,7 Tonnen Gesamtgewicht<br />

liegen je nach Anbieter bei jährlich rund<br />

35 Euro inkl. gesetzlicher Versicherungssteuer.<br />

Der Versicherungsbeitrag zu <strong>Teil</strong>- bzw. Vollkaskoversicherung<br />

ist immer abhängig vom Anschaffungswert<br />

des Anhängers sowie seinem<br />

Aufbau.<br />

Der Vollkasko-Versicherungsbeitrag beispielsweise<br />

für einen Ifor Williams-Doppelpferdeanhänger,<br />

Neuwert 2011 von 7.300 Euro (Zulassungsbezirk<br />

SU) mit einer Selbstbeteiligung von<br />

300 Euro und <strong>Teil</strong>kasko von 150 Euro beläuft<br />

sich pro Jahr auf ca. 160 Euro brutto. Der Beitrag<br />

zur reinen <strong>Teil</strong>kasko-Versicherung mit einer<br />

Selbstbeteiligung von 150 Euro beläuft sich auf<br />

30 Euro brutto p.a..

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