Begründung - Stadt Elsfleth
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<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 18<br />
Die Bedenken werden von der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> nicht geteilt. In einem RdErl. des MI vom<br />
11.07.1996 (Az. 39.1-32346/8.4) hat das Ministerium empfohlen, zwischen raumbedeutsamen<br />
Standorten für Windenergieanlagen einen Abstand von mindestens 5 km vorzusehen. Der genannte<br />
Erlass des MI ist durch die „Empfehlungen zur Festlegung von Vorrang- oder Eignungsgebieten<br />
für die Windenergie“ vom 26.01.2004 (Az. 303-32346/8.1) im Grundsatz aufgehoben<br />
worden. Gleichzeitig hat das zuständige Niedersächsische Ministerium für den ländlichen<br />
Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfohlen, an dem Abstand<br />
von 5 km zwischen einzelnen Vorrangstandorten für Windparks festzuhalten. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
ist dieser Empfehlung nicht gefolgt, sie hat sich in ihrer Abwägung gegen eine flächendeckende<br />
Anwendung des 5 Kilometerkriteriums entschieden. Sie hält eine Konzentration von Windkraftanlagen<br />
im Gemeindegebiet und eine Errichtung eines Windparks in räumlicher Nähe zu den<br />
Windparks „Wehrder“ und „Südlich des Gaskraftwerkes“ für sinnvoll. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass keine anderen Belange die Entwicklung des Windparks im Geltungsbereich grundsätzlich<br />
in Frage stellen und dass Windkraftanlagen aus anderen, nicht vorbelasteten Räumen<br />
herausgehalten werden. Zudem beträgt der Abstand zum geplanten Windpark Oldenbroker<br />
Feld der Gemeinde Ovelgönne ca. 3,5 Kilometer und das auch nur zur nördlichen Spitze des<br />
Geltungsbereiches. Insgesamt hält die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> daher an ihrer bisherigen Planung fest.<br />
• Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat angeregt zu überprüfen,<br />
ob die geplante Erschließung die Anforderungen der notwendigen Transporte<br />
hinsichtlich Größe und Gewicht erfüllen kann. Bezüglich der Landesstraße 864 wird darauf<br />
hingewiesen, dass die L 864 auf 12 t gewichtsbeschränkt ist.<br />
Das Plangebiet ist über die nördliche Kreisstraße K 213 (Nordermoorer Hellmer), die südliche<br />
Landesstraße L 865 (Huntebrück) sowie die östlich verlaufende Bundestrasse B 212 an das<br />
überörtliche Verkehrswegenetz angebunden. Inwieweit die L 864 ebenfalls zur Erschließung<br />
heranzuziehen ist, wird im Rahmen der konkreten Standortplanung überprüft. Die weitere äußere<br />
Erschließung des Standortes von den klassifizierten Straßen bis zum Standort der Anlagen<br />
und die innere Erschließung sollten vorrangig unter Einbeziehung der vorhandenen landwirtschaftlichen<br />
Wege erfolgen, da ein Ausbau von bestehenden Strukturen gegenüber dem<br />
Neubau in der Regel Vorteile sowohl aus ökonomischer als auch aus ökologischer Sicht bringt.<br />
Da die abschließende Aufstellungskonzeption der Anlagen derzeit nicht feststeht, können detailliertere<br />
Angaben zur äußeren Anbindung des Plangebietes zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
nicht gemacht werden. In der Regel kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das klassifizierte<br />
Straßennetz über ein ausreichendes Tragfähigkeitsvermögen verfügt.<br />
• Der Landkreis Wesermarsch hat darauf hingewiesen, dass Beeinträchtigungen des Rundfunkbetriebs<br />
(entweder durch den WKA-Turm und/oder innerhalb des Streichfensters der<br />
Rotoren) nicht ausgeschlossen werden können. Es wird angeregt, den Geltungsbereich entsprechend<br />
des Korridors des Schutzzonenbereichs zurückzuziehen – bis auf den im wirksamen<br />
FNP ausgewiesenen Korridor von 2 x 200 m.<br />
Die Richtfunktrasse „Bundeswehr“ einschließlich des Schutzbereiches von 100 m wurde bereits<br />
zum Vorentwurf nachrichtlich in den Planteil der Flächennutzungsplanänderung eingetragen.<br />
Die Lage der Trasse und die Breite des Schutzstreifens wurden unverändert aus dem rechtswirksamen<br />
Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> redaktionell übernommen. Die Wehrbereichsverwaltung<br />
Nord wurde am Planverfahren beteiligt. Sie hat in ihrer Stellungnahme am<br />
09.11.2010 ausgeführt, dass sie das Planvorhaben sowohl unter allgemeinen Gesichtspunkten<br />
als auch als militärische Luftfahrtbehörde geprüft hat. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass<br />
gegen das Vorhaben seitens der Bundeswehr aus allgemeiner militärischer Sicht keine Bedenken<br />
bestehen. Die Abteilung militärische Luftsicherung hat am 15. November 2010 ergänzend