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Begründung - Stadt Elsfleth

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<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 38<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)<br />

Die Gewässer (oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser) sind als Bestandteile<br />

des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.<br />

Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung seines<br />

mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird.<br />

Die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes ist zu erhalten. Vergrößerung und Beschleunigung<br />

des Wasserabflusses sind zu vermeiden.<br />

Ggf. werden für die Erschließung der WEA auf nachfolgender Planungsebene einzelne Grabenverrohrungen<br />

erforderlich. Auf dieser Planungsebene sind im Rahmen der Standortfestlegung<br />

der WEA die Möglichkeiten zur Vermeidung von Gewässerbeeinträchtigungen zu prüfen.<br />

Da für die Errichtung und Erschließung von Windenergieanlagen i. d. R. nur in begrenztem<br />

Umfang Flächenversiegelungen erforderlich sind, sind nachteilige Auswirkungen auf die<br />

Grundwasserneubildung und eine Vergrößerung oder Beschleunigung des Wasserabflusses<br />

nicht zu erwarten.<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige<br />

Sachgüter sollen vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden.<br />

Bezüglich Lärm und Schattenwurf ist auf nachfolgender Planungsebene darzulegen, dass<br />

durch die geplanten WEA keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht werden.<br />

Durch die zugrunde gelegten Schutzabstände zu Wohnnutzungen wird davon ausgegangen,<br />

dass die FNP-Darstellung grundsätzlich geeignet ist, die nach den Maßgaben des BImSchG<br />

und nach anderen Regelwerken geltenden Schutzansprüche sicherzustellen.<br />

Mit dem Betrieb von WEA sind keine Emissionen von Luftschadstoffen verbunden, die sich<br />

nachteilig auf die Umweltschutzgüter auswirken würden. Es wird im Gegenteil sogar ein Beitrag<br />

zur Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe und der damit verbundenen Schadstoffemissionen<br />

geleistet.<br />

Ziele des Umweltschutzes im Bauplanungsrecht (BauGB)<br />

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; ... Landwirtschaftlich,<br />

als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen<br />

Umfang umgenutzt werden.<br />

Mit der Errichtung von Windenergieanlagen gehen i. d. R. nur in geringem Umfang Bodenversiegelungen<br />

einher. Der für die Erschließung der WEA erforderliche Umfang an Grund und<br />

Boden kann bei der Standortfestlegung im Rahmen der konkretisierenden Planung (Bebauungsplan,<br />

immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) minimiert werden.<br />

Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen.<br />

Die Flächen sind bisher als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt und unterliegen<br />

auch einer entsprechenden Nutzung. Für die WEA und deren Erschließung werden in begrenztem,<br />

notwendigem Umfang landwirtschaftliche Flächen umgenutzt. In den übrigen Bereichen<br />

bleibt die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin zulässig.

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