Begründung - Stadt Elsfleth
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<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 38<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)<br />
Die Gewässer (oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser) sind als Bestandteile<br />
des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.<br />
Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung seines<br />
mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird.<br />
Die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes ist zu erhalten. Vergrößerung und Beschleunigung<br />
des Wasserabflusses sind zu vermeiden.<br />
Ggf. werden für die Erschließung der WEA auf nachfolgender Planungsebene einzelne Grabenverrohrungen<br />
erforderlich. Auf dieser Planungsebene sind im Rahmen der Standortfestlegung<br />
der WEA die Möglichkeiten zur Vermeidung von Gewässerbeeinträchtigungen zu prüfen.<br />
Da für die Errichtung und Erschließung von Windenergieanlagen i. d. R. nur in begrenztem<br />
Umfang Flächenversiegelungen erforderlich sind, sind nachteilige Auswirkungen auf die<br />
Grundwasserneubildung und eine Vergrößerung oder Beschleunigung des Wasserabflusses<br />
nicht zu erwarten.<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige<br />
Sachgüter sollen vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden.<br />
Bezüglich Lärm und Schattenwurf ist auf nachfolgender Planungsebene darzulegen, dass<br />
durch die geplanten WEA keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht werden.<br />
Durch die zugrunde gelegten Schutzabstände zu Wohnnutzungen wird davon ausgegangen,<br />
dass die FNP-Darstellung grundsätzlich geeignet ist, die nach den Maßgaben des BImSchG<br />
und nach anderen Regelwerken geltenden Schutzansprüche sicherzustellen.<br />
Mit dem Betrieb von WEA sind keine Emissionen von Luftschadstoffen verbunden, die sich<br />
nachteilig auf die Umweltschutzgüter auswirken würden. Es wird im Gegenteil sogar ein Beitrag<br />
zur Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe und der damit verbundenen Schadstoffemissionen<br />
geleistet.<br />
Ziele des Umweltschutzes im Bauplanungsrecht (BauGB)<br />
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; ... Landwirtschaftlich,<br />
als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen<br />
Umfang umgenutzt werden.<br />
Mit der Errichtung von Windenergieanlagen gehen i. d. R. nur in geringem Umfang Bodenversiegelungen<br />
einher. Der für die Erschließung der WEA erforderliche Umfang an Grund und<br />
Boden kann bei der Standortfestlegung im Rahmen der konkretisierenden Planung (Bebauungsplan,<br />
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) minimiert werden.<br />
Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen.<br />
Die Flächen sind bisher als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt und unterliegen<br />
auch einer entsprechenden Nutzung. Für die WEA und deren Erschließung werden in begrenztem,<br />
notwendigem Umfang landwirtschaftliche Flächen umgenutzt. In den übrigen Bereichen<br />
bleibt die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin zulässig.