Begründung - Stadt Elsfleth
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<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 28<br />
werden die unvermeidbaren Eingriffsfolgen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch<br />
Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Diese sind auf nachgeordneter Planungsebene konkret<br />
festzulegen.<br />
7.7.2 Sonstige Schutzgebiete und Schutzobjekte<br />
Ausgewiesene Schutzgebiete, Schutzobjekte, geschützte Biotope oder geschützte Wallhecken<br />
werden durch die Planung nicht berührt.<br />
7.7.3 Verträglichkeit mit FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten (Natura 2000)<br />
Relevante Fernwirkungen der Planung auf FFH-Gebiete oder EU-Vogelschutzgebiete sind aufgrund<br />
der großen räumlichen Abstände ab 2,5 km zum nächsten Natura 2000-Gebiet und nach<br />
den Ergebnissen der Vogelkartierungen (Wechselbeziehungen) ebenfalls nicht zu erwarten.<br />
Die Verträglichkeit der Planung mit den Belangen des Europäischen Schutzgebietssystems<br />
Natura 2000 ist gegeben.<br />
7.7.4 Einhaltung der Bestimmungen des besonderen Artenschutzes<br />
Im Rahmen der vorliegenden FNP-Planung kann davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen<br />
des besonderen Artenschutzes in der nachgeordneten Umsetzungsebene eingehalten<br />
werden und damit dem Vorhaben nicht dauerhaft entgegenstehen.<br />
Die Erfüllung von Verbotstatbeständen des besonderen Artenschutzes wird, je nach Anforderung,<br />
durch verschiedene geeignete Vermeidungsmaßnahmen verhindert. Diese Möglichkeiten<br />
betreffen insbesondere die Konkretisierung der WEA-Standorte und die Lage der Erschließungseinrichtungen,<br />
die zeitliche Anpassung der Baufeldfreimachung sowie ein Fledermaus-<br />
Monitoring. Auch besteht die Möglichkeit, Verbotstatbestände durch Maßnahmen zur Sicherung<br />
des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen im unmittelbaren räumlichen Umfeld zu<br />
vermeiden.<br />
Die Möglichkeiten zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände werden in den<br />
nachfolgenden Planungen nach den sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergebenden konkreten<br />
Anforderungen und soweit dies mit den Zielen der Planung vereinbar und zumutbar ist,<br />
ausgeschöpft und entsprechend der zunehmenden Detailschärfe der Planung dargelegt.<br />
Soweit trotz geeigneter und möglicher Vermeidungsmaßnahmen weiterhin artenschutzrechtliche<br />
Verbotstatbestände erfüllt werden sollten, was zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erkennbar<br />
und nicht zu erwarten ist, sind diese im Wege einer Ausnahme zu überwinden. Auch hierfür<br />
sind funktionale Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, bei denen der Raumbezug jedoch aufgeweitet<br />
ist.<br />
7.7.5 Belange des Landschaftsbildes<br />
Durch die geplanten Anlagen werden erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />
erwartet. Die Gründe hierfür sind die Höhe der Anlagen, die Rotorenbewegungen und –<br />
Geräusche. Nachts kommen ab Anlagenhöhen von 100 m Lichtemissionen durch die notwendige<br />
Nachtkennzeichnung hinzu.