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Begründung - Stadt Elsfleth

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<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 22<br />

land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB) sind von dem Ausschluss<br />

ausgenommen. Die textliche Darstellung wird daher nicht geändert.<br />

• Der Landkreis Wesermarsch hält in der weiteren Planung eine Weißstorch – Nahrungsgebietskartierung<br />

erforderlich, um angemessene Kompensationsmaßnahmen festlegen zu<br />

können.<br />

Während der örtlichen Erhebungen der Brut- und Gastvögel sowie der Fledermausuntersuchungen<br />

2008 – 2009 wurde eine regelmäßige Nutzung des Weißstorches im Plangebiet nicht<br />

festgestellt. Insofern ist von einer nachrangigen Bedeutung als Nahrungsraum für den Weißstorch<br />

auszugehen. Erhebliche Beeinträchtigungen für den Weißstorch sind durch das Vorhaben<br />

nicht erkennbar. Demnach sind nach den Maßgaben der Eingriffsregelung keine Kompensationsanforderungen<br />

ableitbar, und eine Weißstorchnahrungsgebietskartierung ist zur Festlegung<br />

angemessener Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. Im Rahmen der vorliegenden<br />

Planung wird auf eine Weißstorchkartierung verzichtet.<br />

• Der Landkreis Wesermarsch hat ausgeführt, dass Windkraftanlagen ein grundsätzliches<br />

Landschaftsbildproblem darstellen. Im Landkreis Wesermarsch werden diese Auswirkungen<br />

durch die naturräumlichen Gegebenheiten noch verstärkt. Angeregt wird eine Bauhöhenbegrenzung<br />

auf maximal 100 m.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> kommt im Rahmen ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, der optimalen windenergetischen<br />

Nutzung des Standortes Vorrang gegenüber der Vermeidung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen<br />

in Folge zunehmender Anlagenhöhen einzuräumen. Darin eingeschlossen<br />

sind auch die Auswirkungen der ab 100 m Anlagenhöhe erforderlichen Tages- und Nachtkennzeichnung.<br />

Dabei stellt die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> in die Abwägung ein, dass gerade Anlagen über<br />

100 m einen besonders hohen Beitrag zur Stromerzeugung und Klimaschutz leisten. In größeren<br />

Höhen herrschen günstigere Windbedingungen mit höheren Windgeschwindigkeiten und<br />

gleichmäßigerer Strömung, da die Einflüsse von Geländestruktur und Bodenrauhigkeit mit zunehmender<br />

Höhe deutlich abnehmen. Anlagen der 2 - 3 MW-Klasse können etwa das fünffache<br />

des Jahresenergieertrags einer 600 KW-Anlage erzeugen. Der wirtschaftliche Betrieb dieser<br />

Anlagen ist aber nur möglich, wenn die Anlagen mit einer sinnvollen Gesamthöhe errichtet<br />

werden können. Eine Anlage mit einer Nabenhöhe von 113 Metern kann einen um mindestens<br />

25 % höheren Energieertrag erwirtschaften als bei einer Nabenhöhe von 58 Metern. Aufgrund<br />

der in Summe vorliegenden Argumente wird auf eine Bauhöhenbeschränkung bis 100 m verzichtet.<br />

Im Rahmen der nachgeordneten Genehmigungsplanung wird sichergestellt, dass für<br />

die zulässige Anlagenhöhe alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von<br />

Landschaftsbildbeeinträchtigungen umgesetzt werden.<br />

Zudem sind folgende Hinweise eingegangen:<br />

Die TenneT TSO GmbH hat auf ihre Höchstspannungsfreileitungen im Nahbereich des räumlichen<br />

Geltungsbereiches der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes hingewiesen. Die 220kV-Leitung<br />

Abzweig Huntorf ist in den Planunterlagen berücksichtigt. Es wurde darauf hingewiesen,<br />

dass zu der 220-kV-Leitung Farge-Conneforde sich in den Unterlagen kein Hinweis<br />

befindet. Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände<br />

zwischen Rotorblattspitze in ungünstiger Stellung und äußerstem ruhenden Leiter<br />

einzuhalten:<br />

- Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser,<br />

- für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser.

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