Begründung - Stadt Elsfleth
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<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 34<br />
denerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene<br />
Bodenerhebung überragt) vorliegen. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Kennzeichnung als<br />
Luftfahrthindernis erforderlich, die aus einer Tages- und Nachtkennzeichnung besteht.<br />
Die Entscheidung über die Zustimmung nach § 14 LuftVG erfolgt auf Grund einer gutachtlichen<br />
Stellungnahme der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die die zuständigen militärischen Stellen<br />
beteiligt. Details der Tages- und Nachtkennzeichnung werden im Rahmen der Entscheidung<br />
über die Zustimmung festgelegt. Diese Festlegungen werden als Auflagen in die bau-<br />
oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung übernommen.<br />
8. PLANUNGSINHALTE<br />
8.1 Darstellungen im Planteil<br />
Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
zur Realisierung von Windenergieanlagen geschaffen werden. Die Anlagen unterscheiden<br />
sich von den übrigen Baugebietstypen gemäß §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich, so dass das<br />
Plangebiet als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung<br />
"Windenergieanlagen" dargestellt werden. Außerdem wird das Plangebiet als Fläche für die<br />
Landwirtschaft dargestellt.<br />
Die vorhandenen Gräben werden als Wasserflächen bzw. als Gewässer II. Ordnung nachrichtlich<br />
übernommen. Die Denkmäler werden nachrichtlich übernommen. Die Fundstellen werden<br />
als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.<br />
8.2 Textliche Darstellung der Ausschlusswirkung<br />
Es wird folgende textliche Darstellung getroffen:<br />
Außerhalb der in der Neufassung des Flächennutzungsplanes (wirksam seit dem 15.07.2006)<br />
und dieser 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (i. d. F. vom .....) dargestellten Sonstigen<br />
Sondergebiete zur Steuerung der Zulässigkeit von privilegierten Windenergieanlagen sind gemäß<br />
§ 35 [3] Satz 3 BauGB im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
in der Regel keine weiteren Windenergieanlagen gemäß § 35 [1] Nr. 2 bis 6 BauGB zulässig.<br />
Dies betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen.<br />
8.3 Flächengröße<br />
Der Geltungsbereich weist eine Größe von 132,1 ha auf. Davon entfallen auf das Sonstige<br />
Sondergebiet „Windenergie“ mit der überlagernden Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft<br />
123,2 ha. Auf die Wasserflächen (Gewässer II. Ordnung) entfallen ca. 3,3 ha, auf die<br />
Flächen für die Landwirtschaft 5,6 ha.