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Begründung - Stadt Elsfleth

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<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 34<br />

denerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene<br />

Bodenerhebung überragt) vorliegen. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Kennzeichnung als<br />

Luftfahrthindernis erforderlich, die aus einer Tages- und Nachtkennzeichnung besteht.<br />

Die Entscheidung über die Zustimmung nach § 14 LuftVG erfolgt auf Grund einer gutachtlichen<br />

Stellungnahme der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die die zuständigen militärischen Stellen<br />

beteiligt. Details der Tages- und Nachtkennzeichnung werden im Rahmen der Entscheidung<br />

über die Zustimmung festgelegt. Diese Festlegungen werden als Auflagen in die bau-<br />

oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung übernommen.<br />

8. PLANUNGSINHALTE<br />

8.1 Darstellungen im Planteil<br />

Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

zur Realisierung von Windenergieanlagen geschaffen werden. Die Anlagen unterscheiden<br />

sich von den übrigen Baugebietstypen gemäß §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich, so dass das<br />

Plangebiet als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung<br />

"Windenergieanlagen" dargestellt werden. Außerdem wird das Plangebiet als Fläche für die<br />

Landwirtschaft dargestellt.<br />

Die vorhandenen Gräben werden als Wasserflächen bzw. als Gewässer II. Ordnung nachrichtlich<br />

übernommen. Die Denkmäler werden nachrichtlich übernommen. Die Fundstellen werden<br />

als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.<br />

8.2 Textliche Darstellung der Ausschlusswirkung<br />

Es wird folgende textliche Darstellung getroffen:<br />

Außerhalb der in der Neufassung des Flächennutzungsplanes (wirksam seit dem 15.07.2006)<br />

und dieser 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (i. d. F. vom .....) dargestellten Sonstigen<br />

Sondergebiete zur Steuerung der Zulässigkeit von privilegierten Windenergieanlagen sind gemäß<br />

§ 35 [3] Satz 3 BauGB im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />

in der Regel keine weiteren Windenergieanlagen gemäß § 35 [1] Nr. 2 bis 6 BauGB zulässig.<br />

Dies betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen.<br />

8.3 Flächengröße<br />

Der Geltungsbereich weist eine Größe von 132,1 ha auf. Davon entfallen auf das Sonstige<br />

Sondergebiet „Windenergie“ mit der überlagernden Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft<br />

123,2 ha. Auf die Wasserflächen (Gewässer II. Ordnung) entfallen ca. 3,3 ha, auf die<br />

Flächen für die Landwirtschaft 5,6 ha.

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