C VERDECKTE/SCHLICHTE EINLAGE - gottschalk-rechtsanwaelte.de
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A EINFÜHRUNG [3/5]<br />
2. BEGRIFFSABGRENZUNG [2/4]<br />
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AUSGANGSPUNKT: § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG:<br />
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Gegenstand <strong>de</strong>r Einlage (Einlagefähigkeit)<br />
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ABGRENZUNG ZUR ENTNAHME:<br />
Einlage ist im Hinblick auf <strong>de</strong>n Einlagegegenstand Gegenstück, aber nicht das<br />
Spiegelbild <strong>de</strong>r Entnahme, da grundsätzlich nur Wirtschaftsgüter, nicht jedoch<br />
Nutzungen einlagefähig sind (letztere sind jedoch entnahmefähig)<br />
Einlagevorgang<br />
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Definition: eine vom Willen <strong>de</strong>s Unternehmers getragene Handlung, durch die <strong>de</strong>r<br />
Widmungswille <strong>de</strong>s Unternehmers klar und <strong>de</strong>utlich erkennbar wird (wie Entnahme)<br />
Betriebliche Zwecke<br />
Einlagewille<br />
� Es muss erkennbar sein, dass <strong>de</strong>r Widmungswille darauf gerichtet ist, das Wirtschaftsgut auf<br />
Dauer betrieblich zu nutzen und zur Verfolgung <strong>de</strong>r Gewinnerzielungsabsicht einzusetzen<br />
(BFH v. 2.12.1982, BStBl. II 1983, 215)<br />
� Beachte: nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass sich <strong>de</strong>r Unternehmer <strong>de</strong>r steuerlichen Konsequenzen <strong>de</strong>r<br />
Zuführung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen bewusst ist<br />
� Nachweis:<br />
� Tatsächliche betriebliche Nutzung<br />
� Ausweis in <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Buchführung (BFH v. 13.10.1983, BStBl. II 1984, 294)<br />
UStR 2012 [E.II.] © Dr. Paul Richard Gottschalk 8